BVwG W189 2008839-1

W189 2008839-1Bundesverwaltungsgericht26.11.2015

Regest

Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Identität, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Volksgruppenzugehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W189 2008839-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W189.2008839.1.00

Spruch

W189 1423818-1/14E

W189 2008839-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL über die Beschwerden von 1.) XXXX und 2.) XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesasylamtes/Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 16.12.2011, Zl. 11 06.782-BAL und 2.) vom 22.05.2014, Zl. 1017148409-14424676 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.09.2015, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden gegen Spruchteil I. der angefochtenen Bescheide

werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Die BF1, Staatsangehörige von Somalia, der Volksgruppe der Ashraf und dem islamischen Glauben zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 05.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem sie am 06.07.2011 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde.

Sie sei illegal aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Sie habe nie einen eigenen Reisepass besessen. Für die Ausreise per Flugzeug habe der Schlepper Reisedokumente besorgt, die sich jedoch beim Schlepper befinden würden. Sie wisse auch nicht, auf welchen Namen der Reisepass ausgestellt worden sei, da sie Analphabetin sei.

Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates gab sie an, dass sie Somalia wegen Al-Shabaab verlassen habe. Sie sei verheiratet. Ihr Mann habe Somalia vor ihr verlassen.

Die Islamisten hätten von ihr verlangt, ein Mitglied von ihnen zu heiraten, andernfalls sie getötet worden wäre. Dies sei am 20.06.2011 gewesen und sei der Grund, weshalb sie Somalia verlassen habe.

Für den Fall ihrer Rückkehr befürchte sie, von den Islamisten getötet zu werden.

Am 04.08.2011 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, statt, bei der die BF1 befragt wurde.

Die BF1 erklärte, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen.

Sie könne kein Deutsch, jedoch die lateinische Schrift schreiben und lesen.

Sie könne keine Dokumente oder Beweismittel vorlegen, da keine existieren würden.

Sie sei verheiratet und habe keine Kinder und habe zuletzt in Mogadischu im Bezirk XXXX gelebt. Ihre Eltern und Großeltern würden wie sie selbst der Volksgruppe der Ashraf angehören. Auch ihr Ehemann gehöre diesem Clan an. Dieser komme aus demselben Bezirk in Mogadischu wie sie.

Sie wisse nicht, wo ihr Mann jetzt sei. Er sei am 20.06.2011 von Al-Shabaab mitgenommen worden. Er habe ein Geschäft in der Nähe der Übergangsregierung gehabt und sei er verdächtigt worden, für diese zu arbeiten.

Auf Nachfrage erklärte sie der Linie der XXXX anzugehören.

Sie seien die einzigen Personen in der Umgebung gewesen, die zu diesem Clan gehört hätten. Die anderen Ashraf würden überall leben. Es gebe keine bestimmten Plätze.

In ihrer Umgebung habe es andere Clans - Habar Gedir, Abgaal - gegeben.

Von ihrer Umgebung seien sie und ihr Mann verachtet worden, da sie einer Minderheit angehört hätten. Auf konkrete Nachfrage meinte sie, auf dem Weg zum Markt aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit geschlagen worden zu sein. Dies sei einige Male passiert und habe sie immer Angst gehabt, aus dem Haus zu gehen. Sie sei von den Habar Gedir geschlagen worden. Sonst habe sie keine Probleme mit anderen Clans gehabt.

Auf Aufforderung ihren Lebenslauf anzugeben, erklärte sie, in XXXX geboren worden zu sein. Sie sei nicht zur Schule gegangen, habe zuhause ein bisschen Koran gelernt. Sie habe auch keinen Beruf erlernt. Sie habe ihrer Mutter geholfen. Im Jänner 2011 habe sie ihren Ehemann - ihren Cousin - kennengelernt. Dieser sei kein richtiger Cousin sondern ein weitschichtiger Verwandter. Ihr Vater habe einen Bruder, der wiederum Familie mit Kindern habe. Ihre Eltern würden unverändert in XXXX leben.

Der Bruder ihres Vaters habe in XXXX gelebt.

Ihr Mann habe eine Schwester, die in XXXX nicht weit von ihnen gelebt habe. Dieser habe keine Onkel und Tanten. Auf Nachfrage, wie sie mit ihrem Mann verwandt sei, meinte sie, dass sie demselben Clan angehören würden.

Den Lebensunterhalt hätten sie sich vom Verkauf von Fladenbrot erwirtschaftet. Auf Vorhalt, wonach sie zuvor ein Geschäft ihres Mannes erwähnt habe, bestätigte sie, dass dieser ein Geschäft gehabt habe. Von diesem Geschäft habe sie auch gelebt. Zuletzt habe sie mit ihrem Mann in einem Miethaus in XXXX gelebt.

Zurzeit würden in ihrem Herkunftsstaat ihre Eltern, zwei Geschwister, ihr Onkel und ihr Ehemann leben. Ihre Schwiegermutter und die Schwester ihres Ehemannes würden auch noch dort leben. Sie wisse nicht, ob diese noch in den Häusern leben, wo sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise gelebt hätten. Sie habe seit dem 20.06.2011 keinen Kontakt mehr zu ihren Verwandten. Außerhalb von Somalia habe sie keine Verwandten. Sie habe sich schätzungsweise am 23.06.2011 zur Ausreise aus Somalia entschlossen und habe am 02.07.2011 Somalia tatsächlich verlassen. Die letzte Nacht vor der Ausreise sei sie im Haus ihres Onkels aufhältig gewesen. Dort sei sie insgesamt ca. acht Tage lang aufhältig gewesen.

Der Onkel habe den Schlepper organisiert und diesen bezahlt, wobei sie hiezu keine Details nennen könne.

Auf Nachfrage gab sie an, in Somalia nicht vorbestraft oder in Haft gewesen zu sein. Sie habe keine Probleme mit staatlichen Behörden gehabt und werde nach ihr nicht gefahndet. Sie sei nicht politisch tätig gewesen und habe keine Probleme wegen ihres Religionsbekenntnisses gehabt. Auch habe es keine gröberen Probleme mit Privatpersonen gegeben.

Sie habe im Herkunftsstaat auch nicht an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen.

Auf Aufforderung, ihre Fluchtgründe frei zu schildern, erklärte sie, dass ihr Mann ein kleines Geschäft gehabt habe und er von Al-Shabaab-Rebellen gewarnt worden sei. Sie hätten ihn verdächtigt, der Übergangsregierung etwas zu verkaufen. Am 20.06.2011 hätten sie ihn überfallen. Er sei zu diesem Zeitpunkt im Geschäft gewesen. Sie hätten das Geschäft geplündert und ihn mitgenommen. Sie habe auf ihn gewartet, er sei nicht gekommen. Sie sei dann zu ihren Eltern gegangen. Sie habe erzählt, dass ihr Mann nicht nachhause gekommen sei und habe dabei erfahren, dass ihr Mann von den Rebellen mitgenommen worden sei. Sie und ihre Eltern seien am 21.06.2011 im Elternhaus überfallen worden. Sie sei mitgenommen und damit konfrontiert worden, dass sie einen Ungläubigen geheiratet habe. Ihr sei mitgeteilt worden, dass sie einen anderen gläubigen Mann bekommen werde.

Sie sei zwei Tage in diesem Haus gewesen und sei ihr gesagt worden, dass sie entweder diesen Mann heirate, oder umgebracht werde. Sie habe aus Angst ja gesagt, jedoch gefordert, den Mann zuerst sehen zu wollen. Sie sei in ein Haus gebracht worden. Gleichzeitig sei es in der Nähe zu einer Auseinandersetzung gekommen. Sie sei von dem Mann zum Markt XXXX gebracht worden. Sie habe gespielt, einverstanden zu sein, ihn zu heiraten. Er habe ihr gesagt, er werde ihr Essen holen. Sie habe die Gelegenheit genutzt, um zu flüchten. Sie habe eine Frau am Markt gebeten, ihr Geld für die Busfahrt zu ihrem Onkel zu geben. Ihr Onkel sei sehr erfreut gewesen, sie zu sehen, da seit zwei Tagen niemand gewusst habe, wo sie sei. Sie sei in der Folge acht Tage bei ihrem Onkel geblieben. Während dieser Zeit habe dieser die schlepperunterstützte Ausreise der BF1 organisiert. Sie habe am 02.07.2011 die Heimat verlassen.

Befragt, meinte sie, deshalb so genaue Zeit- und Datumsangaben machen zu können, da es ein wichtiges Ereignis in ihrem Leben gewesen sei.

Auf Nachfrage, ob sie generell mit Zeitangaben gelebt habe, meinte sie, genaue Tage nicht zu kennen, sie habe aber schon mit Monaten gelebt.

Weitere Gründe für die Ausreise habe sie nicht anzugeben.

Bei einer nunmehrigen Rückkehr hätte sie Angst, von Al-Shabaab umgebracht zu werden.

Sie lebe in Österreich mit niemandem zusammen. Sie schilderte von ihrem Leben in Österreich. Schreiben und Lesen seien ihr von ihrem Vater beigebracht worden.

Der BF1 wurden Länderinformationen zu den Ashraf vorgehalten, wozu sie anmerkte, dass es sich bei den Ashraf um eine Minderheit handle. Es stimme, dass diese religiös sei.

Zu ihrer Ausreise konnte sie lediglich angeben, dass sie über Nairobi geflogen sei. Sie könne weder das Ankunftsland noch die Airline angeben, mit der sie geflogen sei, dies deshalb, da sie zum ersten Mal geflogen sei. Sie sei mehrere Stunden geflogen. Der Schlepper habe alle Unterlagen vorgezeigt und eingecheckt, wobei sie daneben gestanden sei.

Auf Vorhalt meinte sie, Angst gehabt zu haben und an andere Dinge gedacht zu haben. Deshalb könne sie keine weiteren Angaben zur Reisebewegung machen.

Befragt, weshalb sie in der Erstbefragung gemeint habe, Analphabetin zu sein und nicht zu wissen, auf wen der Reisepass ausgestellt worden sei, meinte sie, dies nicht gesagt zu haben. Sie habe lediglich gesagt, nicht zur Schule gegangen zu sein.

Am 20.06.2011 sei sie in ihrer Wohnung gewesen. Am Abend sei ihr Mann mitgenommen worden. Sie sei den ganzen Tag zuhause gewesen. Nachdem ihr Mann nicht gekommen sei, sei sie zu ihren Eltern gegangen. Spät am Abend habe sie begonnen, sich Sorgen um ihren Mann zu machen, da er zu diesem Zeitpunkt daheim sein hätte müssen. Sein Geschäft sei in einem näher bezeichneten Bezirksteil von XXXX gewesen. Es gebe dort mehrere kleinere Geschäfte. Da ihr Mann ihr normalerweise gesagt habe, wenn er etwas vorgehabt habe, habe sie Angst bekommen und sei zu ihrer Familie gelaufen, wofür sie fünf Minuten zu Fuß gebraucht habe. Sie habe Angst gehabt, dass dieser von Rebellen mitgenommen worden sei, da er schon einige Male gewarnt worden sei. Man habe ihrem Mann gesagt, dass er das Geschäft schließen müsse. Sie wisse nicht, wann sie ca. bei ihren Eltern angekommen sei. Die Leute hätten schon geschlafen.

Die Drohungen gegen ihren Mann hätten im Geschäft stattgefunden. Sie sei dabei jedoch nie anwesend gewesen. Ihr Mann habe keine weitere Familie gehabt.

Befragt, was passiert sei, als sie bei den Eltern angekommen sei, gab sie an, zu ihrer Familie gekommen zu sein. Sie hätten dann gewusst, dass er von Al-Shabaab mitgenommen worden sei. Danach sei sie mitgenommen worden.

Sie habe von der Mitnahme ihres Mannes später von Al-Shabaab erfahren.

Bei den Eltern sei nichts passiert. Sie habe diesen lediglich erzählt, dass ihr Mann nicht nachhause gekommen sei. Sie habe ihren Eltern auch erzählt, dass die Al-Shabaab ihren Mann bedroht hätten. Am nächsten Tag hätten sie erfahren, dass er mitgenommen worden sei.

Sie sei in jener Nacht bei ihren Eltern geblieben. Am nächsten Tag am Vormittag sei sie zum Geschäft gegangen. Das Geschäft sei offen und geplündert gewesen. Es sei ihr zu diesem Zeitpunkt klar gewesen, dass ihr Mann mitgenommen worden sei. Sie seien sich jedoch nicht zu 100 % sicher gewesen, wobei sie nach ihrer eigenen Mitnahme Gewissheit darüber gehabt habe.

Am Abend des 21.06.2011 sei sie bei ihren Eltern von Al-Shabaab überfallen worden. Sie habe nicht gewusst, wie sie erfahren hätten, wo ihre Eltern sich aufhalten würden.

Sie sei vor den Augen ihrer Eltern mitgenommen worden. Während dem Abendessen habe es an der Haustür geklopft. Sie habe die Tür geöffnet. Es seien zehn maskierte Männer von Al-Shabaab vor der Tür gestanden. Sie sei festgenommen worden. Ihre Eltern hätten sie aufgefordert, ruhig zu bleiben. Der BF1 seien die Augen verbunden worden. Danach sei sie weggetragen und in eine Wohnung gebracht worden, wo ihr gesagt worden sei, dass ihr Ehemann ein Ungläubiger sei und mit der Übergangsregierung zusammengearbeitet habe. Sie sei laut deren Rechten nicht verheiratet und müsse einen anderen Mann heiraten. Sie habe sich aus Angst einverstanden erklärt. Der Vorfall habe sich in einem dunklen Raum ohne Licht abgespielt. Fünf Personen hätten mit der BF1 über Stunden geredet, wobei sie diese nicht gekannt habe. Sie seien maskiert gewesen.

Das Gespräch habe deshalb so lange gedauert, da sie sich zur Heirat mit dem vorgeschlagenen Mann einverstanden erklären hätte müssen. Sie hätten ihr gesagt, ihr etwas anzutun, wenn sie ablehne. Sie habe sich dazu einverstanden erklären müssen, sich von ihrem Mann scheiden zu lassen. Nach deren Recht habe sie sich zuerst scheiden lassen müssen. Sie habe aus Angst zugestimmt.

Auf Vorhalt, dass sie gemeint habe, nach deren Recht gar nicht verheiratet zu sein, meinte sie, man müsse einfach Ja sagen, da man ansonsten umgebracht werde.

Bis der andere Mann gekommen sei, der sie mitgenommen habe, sei sie zwei Tage in dem Haus gewesen. Dort habe sie fast nichts zu essen bekommen und sei am Fuß angekettet worden.

In den zwei Tagen habe sie nichts gemacht. Sie seien manchmal zu ihr gekommen und hätten geredet. Sie habe geweint. Die Fußfessel sei eine weiße Kette gewesen, die an der rechten Seite angelegt worden sei. Die Kette sei an eine Stange in der Mitte des Zimmers montiert gewesen und ca. 25 cm lang gewesen. Die Fußfessel sei zwei Tage lang nicht entfernt worden. Sie habe einen Topf als Toilette verwenden müssen.

Der Mann, der sie von der Kette befreit habe, habe ihr gesagt, dass er ab heute ihr Ehemann sei. Sie sei mit ihm mitgegangen. Er habe sie zu einem Haus gebracht, als es plötzlich in der Nähe eine Auseinandersetzung gegeben habe. Zu dem Haus seien sie ca. zehn Minuten gefahren.

Auf Befragung schilderte sie, wie nach islamischem Recht die Hochzeit aussehe, wobei ein Imam und zwei Zeugen anwesend sein müssten. Auf Vorhalt, dass sie demnach nicht mit besagtem Mann verheiratet gewesen sei, meinte sie, dass die Rebellen nicht religiös seien. Die Al-Shabaab bezeichne sich zwar als religiös, es handle sich aber um Rebellen. Die Al-Shabaab bezeichne die Übergangsregierung als ungläubig.

Konkret dazu befragt, was bei der Ankunft beim Haus mit dem Mann passiert sei, gab sie an, dass es eine Auseinandersetzung gegeben habe und er Angst bekommen habe. Er habe gemeint, woanders hingehen zu wollen. Er habe sie in eine andere Wohnung beim XXXX gebracht. Sie habe ihm gesagt, dass sie ihn liebe, er habe gesagt, dass er ihr etwas zu Essen hole. Er habe sie aufgefordert, zuhause zu bleiben. Er sei gegangen und habe sie nach draußen geschaut und sei sofort von dort weggelaufen. Sie habe sich verschleiert. Vorher habe sie nicht gewusst, wo sie sei. Erst später habe sie erfahren, dass sie am XXXX Markt XXXX sei. Sie habe eine Frau um Hilfe gebeten. Von dieser habe sie Geld für den Bus zu ihrem Onkel erhalten. Ihr Onkel sei erschrocken gewesen, da sie zwei Tage weggewesen sei. Sie wiederholte ihr Vorbringen über die Zeit bis zur Ausreise.

Auf Nachfrage meinte sie, betreffend Zeit- und Datumsangaben vollkommen sicher zu sein.

Befragt, wieso sie bislang gemeint habe, dass ihr Mann bereits Somalia verlassen habe, meinte sie, dies so nicht gesagt zu haben. Sie habe erklärt, dass ihr Mann von den Al-Shabaab verschleppt worden sei.

Es wurde angemerkt, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen vollkommen emotionslos geschildert habe.

Nach Übersetzung bestätigte die BF1 die richtige und vollständige Protokollierung mit ihrer Unterschrift.

In einer weiteren niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 07.12.2011 bestätigte die BF1 sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie bekomme manchmal Herzklopfen und Kopfschmerzen, nehme aber keine Medikamente. Sie sei deswegen auch im Krankenhaus gewesen. Sie legte einen vorläufigen Arztbrief vom 18.10.2011 vor, wobei sie in diesem Zusammenhang einen weiteren Arzttermin wahrnehmen müsse.

Sie sei einvernahmefähig und verstehe den Dolmetscher einwandfrei. Sie erklärte, dem Hauptclan der Ashraf, dem Subclan der XXXX und dem Subsubclan der XXXX - ebenso wie ihr Mann - anzugehören.

Ihr Clan sei sehr religiös. Es handle sich um Lehrer, die sich nie an einem Krieg beteiligen und keine schlimmen Dinge anstellen würden. Es handle sich um eine Minderheit, die nicht bewaffnet sei. Sie könnten sich sehr wohl mit Waffen wehren, würden aber keine Kriege führen.

Sie habe an einer näheren Adresse in Mogadischu gelebt.

Auf Aufforderung nannte sie einige Orte aus ihrem Stadtteil. Ihre Eltern haben nur fünf Minuten entfernt von der BF1 gelebt. Das Geschäft ihres Mannes habe sich auf einem näher bezeichneten Markt einer bekannten Hauptstraße befunden. Das Geschäft ihres Mannes sei zu Fuß ca. zehn Minuten von dem Haus, in dem sie gewohnt hätten, entfernt gewesen. Der Markt sei nicht groß.

Die BF1 wurde schließlich aufgefordert, die Zustände in ihrem Bezirk XXXX im Mai/Juni 2011 zu beschreiben. Sie meinte, dass es ständig Auseinandersetzungen zwischen der Übergangsregierung und Al-Shabaab gegeben habe.

Befragt, ob etwas Besonderes bei diesen Auseinandersetzungen in der Zeit geschehen sei, meinte sie, dass es oft Anschläge gegeben habe. Sie könne Genaueres jedoch nicht beschreiben. Sie könne auch nicht angeben, wer im Bezirk XXXX im Juni 2011 an der Macht gewesen sei. Ihr Bezirksteil sei im Juni 2011 in der Hand von Al-Shabaab gewesen. Auch der XXXX sei in der Hand von Al-Shabaab gewesen.

Über die jetzige Situation höre sie von ihren Verwandten, dass es immer noch schlecht sei. Es gebe noch immer Anschläge und Auseinandersetzungen.

Das XXXX liege im Bezirk der Beschwerdeführer jedoch weit von dem Ort weg, wo sie gewohnt habe. Es sei eine Stunde Fußweg. Die XXXX liege in der Nähe vom XXXX. Der XXXX liege nicht im Bezirk XXXX. Sie könne nicht einschätzen wie weit dieser von ihrem ehemaligen Wohnort entfernt liege.

Sie habe zu niemandem im Heimatstaat Kontakt.

Ihre Probleme in Somalia hätten am 20.06.2011 begonnen. Auf Aufforderung noch einmal über das Geschehene zu berichten schilderte sie im Wesentlichen ihr Vorbringen gleichlautend wie in der vorangegangenen Einvernahme.

Der BF1 wurden weitere Fragen zu örtlichen Gegebenheiten gestellt.

Die Männer, die zu ihr gekommen seien, seien maskiert gewesen. Ihr seien die Augen verbunden worden, weshalb sie nicht wisse, ob sie einen Kontrollpunkt passiert hätten.

Sie habe auch nicht gemerkt, während der Fahrt stehen geblieben zu sein. Sie wisse nicht, wo sie hingebracht worden sei. Es sei zehn Minuten entfernt vom XXXX gewesen. Befragt, ob die Probleme mit Al-Shabaab nur ihre Clanangehörigen hätten, meinte sie, dass alle Leute diese Probleme hätten. Ihr Mann habe Probleme mit ihnen gehabt, da er verdächtigt worden sei, mit der Übergangsregierung zusammenzuarbeiten. Deshalb sei er aufgefordert worden, mit seinem Geschäft aufzuhören.

Aufgrund seiner Clanzugehörigkeit habe ihr Mann keine Probleme mit Al-Shabaab gehabt. Die von ihr geschilderten Vorfälle würden nicht nur Frauen mit ihrer Clanzugehörigkeit betreffen, sondern seien alle Frauen - egal welchem Clan sie angehören würden - betroffen.

Befragt, ob ein spezieller Grund existiere, weshalb ausgerechnet der BF1 Probleme gemacht worden seien, meinte sie, dass sie verlangt hätten einen anderen Mann zu heiraten. Wegen ihrer Clanzugehörigkeit habe sie keine Probleme mit Al-Shabaab gehabt.

Die BF1 wurde neuerlich über örtliche Begebenheiten in ihrem Ort befragt und ihr die Karte von Mogadischu gezeigt.

Ihr wurde in der Folge vorgehalten, dass es Berichte gebe, wonach der Bezirk XXXX bereits Anfang Juni 2011 in Hand der Übergangsregierung gewesen sei, ebenso der XXXX und die Straße XXXX:

Es sei somit nicht glaubwürdig, dass Al-Shabaab ihren Mann entführt bzw. Sie mitgenommen habe, zumal es nicht glaubwürdig sei, dass Al-Shabaab maskiert in dieser Gegend unterwegs sei. Hiezu meinte sie, dass es Auseinandersetzungen zwischen Al-Shabaab und der Übergangsregierung gegeben habe. Ein Teil des Bezirks war in der Hand von Al-Shabaab. Als sie sie mitgenommen hätten, seien sie nicht aufgehalten worden. Den Rebellen sei egal ob sie aufgehalten werden, sie hätten keine Angst.

Das Bundesasylamt hielt der BF1 in der Folge Meldungen aus dem Herkunftsstaat über die Lage zwischen Al-Shabaab und der Übergangsregierung im Juni 2011 im Bezirk XXXX vor. Hiezu erklärte sie, dass es richtig sei, dass die afrikanische Union und die Übergangsregierung gegen Al-Shabaab gekämpft hätten. XXXX, der Teil des Bezirks von XXXX, in dem sie gelebt habe, sei im Juni 2011 in der Hand von Al-Shabaab gewesen. Es habe sich um den schlimmsten Monat überhaupt gehandelt.

Sie bestätigte nach Rückübersetzung die Vollständigkeit und Richtigkeit der Protokollierung mit ihrer Unterschrift.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2011, Zl. 11 06.782-BAL, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 05.07.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr in Spruchteil III eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 16.12.2012 erteilt, die in der Folge jeweils verlängert wurde.

Es wurde festgestellt, dass die Identität der BF1 nicht feststehe. Ihre Staats-, Religions- und Clanzugehörigkeit stehe jedoch fest.

Nicht festgestellt wurde, dass der Mann der BF1 von den Al-Shabaab-Rebellen entführt oder ermordet worden sei. Das Bundesasylamt stellte darüber hinaus nicht fest, dass die BF1 in Somalia einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. nunmehr ausgesetzt sei. Auch aus ihrer Clanzugehörigkeit habe sich keine asylrelevante Verfolgung ableiten lassen und hätten sich auch sonst hiefür keine Umstände ergeben.

Eine asylrelevante Verfolgung der BF1 habe unter Berücksichtigung aller Umstände nicht erkannt werden können.

Aufgrund der allgemeinen Lage könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die BF1 für den Fall einer Rückkehr einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt wäre.

Nach Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass es der BF1 nicht gelungen sei, den von ihr behaupteten Sachverhalt glaubhaft zu machen.

Ihre Identität habe mangels Vorlage irgendeines Dokumentes nicht festgestellt werden können. Aufgrund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse habe ihre Herkunftsregion, Religion, Clanzugehörigkeit und Staatsangehörigkeit festgestellt werden können.

Es folgte eine umfassende Zusammenfassung des Vorbringens der BF1. Aufgrund ihrer Ausführungen schloss das Bundesasylamt, dass die BF1 glaubwürdige Angaben zu ihrem Wohnort gemacht habe.

In der Folge wurden die bereits in der Einvernahme zitierten Berichte wiedergegeben, und zusammenfassend festgehalten, dass die Übergangsregierung nach längeren Kämpfen am 07.06.2011 endgültig das sogenannte XXXX eingenommen habe. Al-Shabaab habe somit die letzten Gebiete im Bezirk XXXX verloren. Sämtliche von der BF1 genannten Orte, an denen sich das von ihr Geschilderte ereignet haben soll, seien spätestens ab Anfang Juni 2011 als in Regierungshand befindlich zu werten gewesen.

Aufgrund dessen, dass sie selbst angegeben habe, dass das XXXX, die XXXX und der XXXX weit weg von Ihrem Haus liegen würden und es ca. eine Stunde Fußweg bis zum XXXX sei, ging das BFA davon aus, dass der Bezirksteil XXXX bereits vor Juni 2011 in der Hand der Übergangsregierung gewesen sei.

Ihr Vorbringen rund um die Entführung ihres Mannes und damit auch ihre Mitnahme seien mit der allgemeinen Lage im Bezirk XXXX im Juni 2011 nicht im Einklang zu bringen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb gerade ihr Mann von den Al-Shabaab entführt werden hätte sollen.

Sie habe auch den Verbleib ihres Mannes unterschiedlich angegeben. So meinte sie in der Erstbefragung noch, dass ihr Mann bereits vor ihr Somalia verlassen habe. In den folgenden Einvernahmen meinte sie, dass ihr Mann verschleppt worden sei.

Das Gebiet, in dem die BF1 gelebt habe, sei im Zeitpunkt der geschilderten Vorfälle von TFG/AMISOM kontrolliert worden und sei nicht nachvollziehbar, dass Männer von Al-Shabaab - noch dazu maskiert - sich dem Risiko aussetzen, die BF1, die keinen Bezug zu Al-Shabaab habe, zu entführen. Ein offenes Auftreten der Al-Shabaab in diesem Bereich würde definitiv Kampfhandlungen nach sich ziehen. Ein derartiges Wagnis sei aufgrund der Geschehnisse in den Monaten davor bzw. im Monat Juni nicht vorstellbar, zumal die Männer der Al-Shabaab weitere Gebietskämpfe in anderen Bezirken mit der TFG/AMISOM gehabt hätten.

Es sei auch nicht erklärbar, dass sie keine Kontrollen während der Fahrt mit dem Auto gehabt habe, da bekannt sei, dass es in ganz Mogadischu Kontrollpunkte sowohl von der TFG/AMISOM in deren Bezirken als auch von Al-Shabaab in den anderen Bezirken gegeben habe.

Auch die weiteren Berichte zur Lage in Mogadischu würden gegen die von der BF1 behauptete Verfolgung sprechen.

Auch allein aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit sei eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Lichte der Länderinformationen nicht gegeben. Auch eine Verfolgung durch die Al-Shabaab alleine aufgrund der Clanzugehörigkeit habe sich daraus nicht ergeben, was auch von der BF1 bestätigt worden sei.

Soweit die BF1 Probleme mit Personen des Clans Habar Gedir vorgebracht habe, würden die geschilderten Probleme in ihrer Intensität nicht ausreichen, um von einem asylrelevanten Sachverhalt auszugehen.

Allein aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation im Heimatstaat und der schwierigen Lage einer ethnischen Gruppe sei Asyl nicht ableitbar.

Die derzeitige Lage in Somalia stelle sich jedoch zurzeit derart dar, dass die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit vorliegen würden und somit objektiv gesehen die Sicherheitslage im Herkunfts- und Heimatstaat derzeit nicht als ausreichend angesehen werden müsse.

Rechtlich wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass es nicht glaubhaft sei, dass der BF1 im Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Im Rahmen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens habe unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände demnach kein Hinweis gefunden werden können, dass ihr in Somalia eine in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannte Gefahr drohe.

Subsidiärer Schutz wurde der BF1 aufgrund der allgemeinen unsicheren, instabilen Lage in Somalia gewährt.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 30.12.2011 Beschwerde erhoben und dieser lediglich hinsichtlich Spruchpunkt I. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, angefochten.

Nach kurzer zusammenfassender Wiedergabe ihres Fluchtgrundes wurde zur Stammeszugehörigkeit der BF1 auf einen Bericht der UK Home Office Border Agency aus dem Jahr 2008 sowie auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes aus 2008 verwiesen, die sich beide mit der Problematik des Clans der Ashraf auseinandersetzen.

Soweit das Bundesasylamt behaupte, die TFG/AMISOM hätten bereits vor den von ihr geschilderten Ereignissen den Wohnbezirk XXXX, Bezirksteil XXXX, kontrolliert, wurde die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens beantragt.

Im Übrigen wurde, selbst wenn TFG/AMS die Kontrolle über den Bezirksteil XXXX zum Zeitpunkt des Vorfalls im Juni 2011 gehabt hätten, auf einen Bericht von Human Rights Watch vom 14.08.2011 verwiesen, wonach die TFG es weitgehend verabsäumt habe, wenigstens in den von ihr kontrollierten Gebieten für ein Mindestmaß an Sicherheit zu sorgen.

Sie könne sich auch nicht erklären, weshalb in der Erstbefragung widersprüchliche Ausführungen zum Aufenthalt ihres Mannes enthalten seien, wobei in diesem Zusammenhang auf § 19 Abs. 1 AsylG 2005 verwiesen wurde, wonach sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe.

Ihrem Mann sei von Al-Shabaab unterstellt worden, die Übergangsregierung zu unterstützen, weswegen er von Al-Shabaab überfallen und entführt worden sei. Auch die BF1 sei in diesem Zusammenhang entführt und zur Heirat gezwungen worden.

Was ihrem Mann passiert sei, finde im Übrigen in zahlreichen Berichten Bestätigung und zitierte sie in diesem Zusammenhang Berichte, in denen Entwicklungen in Somalia von Jänner 2009 bis Juli 2010 angeführt sind. Außerdem wurde die UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs somalischer Asylsuchender sowie auf weitere Berichte für den Zeitraum Jänner 2009 bis Juli 2010 verwiesen, in denen die Situation von Minderheitsclans beschrieben wird.

Sie sei Angehörige der Volksgruppe der Ashraf und liege aufgrund dieser ethnischen Zugehörigkeit auch eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus Gründen der Ethnie vor und sei ihre Furcht vor Verfolgung aus Gründen der ethnisch motivierten Verfolgung wohlbegründet.

Aufgrund der herangezogenen Länderberichte sei ein Funktionieren staatlicher Schutzmechanismen nicht gegeben und sei es den somalischen Behörden nicht möglich, für die grundlegenden Rechte und Freiheiten Sorge zu tragen. Vor diesem Hintergrund drohe ihr in Somalia eine Gefährdung ihrer Gesundheit bzw. ihres Lebens.

Im Übrigen hätte sie mit einem Mann von Al-Shabaab zwangsverheiratet werden sollen, woraus sich in Zusammenschau mit der realen Situation in Somalia eine asylrelevante Verfolgungsgefahr ergebe.

Im Übrigen wurde weitere höchstgerichtliche Judikatur zur Beurteilung von Bürgerkriegssituationen sowie privater Verfolgung im Zusammenhang mit mangelnder Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden zitiert.

Im Hinblick auf die Länderfeststellungen stehe ihr in Somalia auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.

Abschließend wurde wiederum aus einem Bericht für den Zeitraum Jänner 2009 bis Juli 2010 zur Situation von Frauen und Mädchen in Somalia zitiert.

Die Verfolgung der Beschwerdeführerin beruhe demnach auch auf der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (als Angehörige ihres Mannes und als eine von Zwangsheirat betroffene Frau). Abgesehen davon werde sie auf der ihr unterstellten Gesinnung und aufgrund der Clanzugehörigkeit (Ethnie) verfolgt, weshalb ihr Asyl gewährt hätte werden müsse.

Es wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

Die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung übermittelte mit Fax vom 16.05.2013 eine Vollmacht ohne Zustellvollmacht (datiert mit 23.01.2013) sowie einen medizinischen Befund des XXXX aus April 2013.

Am XXXX wurde der BF2 geboren und für diesen am 30.04.2014 ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt. Darin wurde festgehalten, dass BF2 keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen habe. Der Antrag beziehe sich ausschließlich auf die Gründe des Vaters bzw. der Mutter.

Laut beigelegter Geburtsurkunde des Standesamtes XXXX vom 29.04.2013 wohne der Vater des BF2 in Somalia in Mogadischu.

Vorgelegt wurde die beglaubigte Übersetzung einer am XXXX ausgestellten Heiratsurkunde, wonach BF1 am XXXX, in Mogadischu nach islamischen Recht verheiratet worden sei.

Auch die am XXXX1 ausgestellten Geburtsurkunden von BF1 und XXXXwurden samt beglaubigter Übersetzung vorgelegt.

Mit Bescheid des BFA, RD Wien, vom 22.05.2014, Zl. 1017148409-14424676, wurde unter Spruchteil I. der Antrag des BF2 auf internationalen Schutz vom 30.04.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm unter Spruchteil II. gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm. 34 Abs. 3 AsylG 2005. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm in Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 22.05.2015 erteilt.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 13.06.2014 Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 22.05.2014 erhoben.

Darin wurde moniert, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt worden sei. So seien mangelhafte Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheid eingeflossen. Diese würden einerseits aus dem Jahr 2013 stammen und sich andererseits nicht mit der Situation des BF2 als gerade geborenes Kind auseinandersetzen. Dahingehend wurden Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Kinder sowie über die Situation von Kindern von Minderheitenclans in Somalia wiedergegeben.

UNHCR habe einen Katalog entwickelt, aus dem ersichtlich sei, dass Kinder - insbesondere wenn sie Angehörigen von Minderheitenclans abstammen würden - einem erhöhten Risiko ausgesetzt seien und internationalen Schutz bedürfen würden.

Zudem sei festzuhalten, dass sich der Vater von BF2 in Addis Abeba aufhalte und die Mutter bei einer Rückkehr nach Somalia als alleinstehende bzw. alleinerziehende Frau besonders vulnerabel wäre, was sich natürlich auch unmittelbar auf die Gefährdung des BF2 auswirke.

Im Übrigen sei das Parteiengehör verletzt worden, da der Mutter keine Möglichkeit gegeben worden sei, sich zum Verfahren des BF2 zu äußern.

Die Feststellung, dass der BF2 keine eigenen Fluchtgründe habe, treffe - wie zuvor dargelegt - auch nicht zu.

Der bloße Verweis auf den Bescheid von BF2 aus dem Jahr 2011 belaste die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid jedenfalls mit Mangelhaftigkeit, zumal sich diese nicht mit der Situation von minderjährigen Kindern bzw. alleinerziehenden Frauen in Somalia befasse.

Es sei auch keine Auseinandersetzung damit erfolgt, dass BF2 als Sohn von Angehörigen eines Minderheitenclans in Somalia verfolgt werden würde.

Am 05.11.2014 gewährte der zu diesem Zeitpunkt zuständige Richter des Bundesverwaltungsgerichts Parteiengehör sowie Möglichkeit zur Stellungnahme hinsichtlich der aktuellen Länderinformationen zu Somalia.

Eine entsprechende Stellungnahme wurde mit E-Mail vom 26.11.2014 erstattet.

In Ergänzung zum bisherigen Vorbringen wurde darin ausgeführt, dass BF1 im März 2013 den Kontakt mit ihrer Familie, die in der Zwischenzeit nach Äthiopien geflüchtet sei, wieder herstellen habe können. Im Juli 2013 sei die BF1 nach Äthiopien gereist, um ihre kranke Mutter zu besuchen. Dort sei es ihr gelungen, Kontakt mit ihrem Ehemann wieder herzustellen. Die beiden hätten dort den BF2 gezeugt.

In Somalia verfüge die BF1 über keine familiären Bindungen mehr. Über eine noch in Mogadischu lebende Bekannte habe sie im August 2014 erfahren, dass der Mann, mit dem sie zwangsverheiratet werden hätte sollen, weiterhin in XXXX aufhältig sei.

Im Übrigen wurden kurze Auszüge aus Länderberichten zur Minderheit der Ashraf, zur Lage in Mogadischu in Bezug auf die Al-Shabaab und zur Lage von IDP-Frauen in Mogadischu wiedergegeben.

Aus dem Gesagten sei zu schließen, dass BF1 über keine familiären Anbindungen in ihrem Herkunftsland mehr verfüge. Auch zu Bekannten habe sie nur sehr sporadischen Kontakt. Sie müsste im Fall einer Rückkehr nach Mogadischu in einem IDP-Lager leben. Als alleinerziehende Mutter, die einer Minderheit - Ashraf - angehöre, wäre sie dort aufgrund ihrer persönlichen Umstände einer äußerst großen Gefahr von sexualisierter Gewalt ausgesetzt.

Für den Fall einer Rückkehr nach XXXX sei es sehr wahrscheinlich, dass sowohl von dem Mann, der sie zwangsweise heiraten habe wollen, als auch von Mitgliedern des Clans der Habar Gedir - wie bereits in der Vergangenheit vorgefallen, Gefahr ausgehe.

BF1 werde in Somalia wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden und alleinerziehenden Frauen, die der Minderheit der Ashraf angehören würden, verfolgt. Die Verfolgung äußere sich im Fall von BF1 an der mit hoher Wahrscheinlichkeit zutreffenden Gefahr von sexualisierter Gewalt, von der sie in Mogadischu im Allgemeinen und in den IDP-Lagern im speziellen betroffen sei. Hinzu komme die Gefahr von Verfolgung durch Mitglieder der Al-Shabaab und der Habar Gedir in ihrem Herkunftsbezirk XXXX.

In der Zusammenschau sei die Definition eines Flüchtlings iSd. GFK auf die BF1 zutreffend.

Am 16.09.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer die BF1 zur Aktualität der Fluchtgründe von BF1 und BF2 befragt wurde. (OZ 10Z und 3Z). Ein informierter Vertreter des BFA nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil. Teil nahm eine Mitarbeiterin der Diakonie Flüchtlingsdienst, die nur für die Verhandlung bevollmächtigt wurde.

Die BF1 hielt in besagter Einvernahme ihr bisheriges Vorbringen aufrecht und schilderte dieses erneut.

In der Zwischenzeit sei sie zwei Mal nach Äthopien gereist, wo sich ihr nach moslemischem Ritus verheirateter Mann aufhalten soll. Aus jedem dieser Aufenthalte sei sie schwanger nach Österreich zurückgekehrt. So sei im April 2014 BF1 geboren und sei sie nunmehr wieder schwanger.

Neben den Originalen der bereits vorgelegten Geburtsurkunden und Heiratsurkunde legte sie ihren aktuellen Fremdenpass mit der Nummer XXXX, ausgestellt vom BFA am XXXX vor, aus dem die Ausreise- sowie Einreisestempel des Flughafens Wien-Schwechat sowie ein Visum der Republik Äthiopien, ausgestellt am XXXXersichtlich seien. Weiters legte sie den aktuellen Fremdenpass des BF2 mit der Nummer XXXX, ausgestellt vom BFA am XXXX. Überdies wurde noch ein abgelaufener Fremdenpass der BF1 mit der Nummer XXXX ausgestellt von der LPD XXXX amXXXX, vorgelegt. Auch in diesem befinde sich ein Visum der äthiopischen Vertretung in XXXX vom XXXX sowie Einreise- und Ausreisestempel von Äthiopien.

Mit der BF1 wurden aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat erörtert und eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme gewährt.

Eine entsprechende Stellungnahme langte am 29.09.2015 ein.

Die Länderinformationen des BVwG, die während der Verhandlung am 16.09.2015 ausgehändigt worden seien, würden keine Informationen zum konkreten Fluchtvorbringen der BF1, nämlich zur Praxis der Zwangsverheiratung von Frauen mit Mitgliedern der Al-Shabaab enthalten.

Dahingehend wurden Länderinformationen von AI vom 12.03.2015, von USDOS vom 25.06.205 sowie UNHCR vom 25.06.2015 zitiert.

Daraus ergebe sich, dass Zwangsheiraten immer noch weit verbreitet seien und Täter weitgehend Straffreiheit genießen würden. Zwangsverheiratung durch Al-Shabaab Milizen seien weiterhin gängige Praxis. Diese würden sogar gesellschaftlich akzeptiert werden.

Aufgrund der Länderberichte sei anzunehmen, dass die BF1 bei einer Rückkehr nach Somalia einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, aufgrund ihrer Widersetzung die geplante Eheschließung mit einem Mitglied der Al-Shabaab umzusetzen.

Die Sicherheitslage in Mogadischu sei laut den Länderinformationen des BVwG weiterhin als instabil anzusehen und sei Al-Shabaab weiterhin in Mogadischu aktiv.

Als besonders problematischer Bezirk in Mogadischu werde unter anderen XXXX angeführt.

Vor dem Hintergrund der Länderinformationen sei daher durchaus anzunehmen, dass die BF1 auch aktuell bei einer Rückkehr Verfolgungshandlungen durch den verschmähten Ehemann sowie der Al-Shabaab zu befürchten habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesamtes, Zlen. 11 06.782-BAL und 1017148409-14424676, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen mit der BF1 am 06.07.2011 (Erstbefragung, AS 9-23), am 04.08.2011 (AS 51-63) und am 07.12.2011 (AS 105-111), die Beschwerden betreffend BF1 vom 30.12.2011 (AS 209-239) und BF2 vom 13.06.2014 (im Akt von BF2), durch Befragung der BF1 im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.09.2015 (OZ 10), Einsicht in die im Zuge der Beschwerdeverhandlung ausgefolgten allgemeinen Länderinformationen zum Herkunftsstaat sowie der Stellungnahmen von BF1 vom 27.11.2014 (OZ 5 bzw. 6) und vom 29.09.2015 (OZ 11).

1. Feststellungen:

Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführer wird Folgendes festgestellt:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Somalia, dem moslemischen Glauben zugehörig und der Volksgruppe der Ashraf zugehörig.

Die BF1 ist in ihrem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde sie jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Die BF1 war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Die BF1 war im Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihr solche auch in Zukunft nicht.

Das von ihr behauptete Vorbringen, wonach sie im Herkunftsstaat im asylrelevanten Ausmaß verfolgt worden sei und dies im Fall einer Rückkehr unverändert vorliegen werde, war nicht glaubhaft. Auch für den im Bundesgebiet geborenen BF2 für den die BF1 einen Antrag im Familienverfahren gestellt hat, konnten keine individuellen Verfolgungsgründe festgestellt werden.

Eine Verfolgung aus dem bloßen Umstand, dass die Beschwerdeführer der Volksgruppe der Ashraf angehören, konnte in Zusammenschau mit den noch zu zitierenden Länderfeststellungen mit dem Vorbringen der BF1 nicht festgestellt werden.

Die vorliegenden Beschwerden richten sich lediglich gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide und sind die Bescheide des Bundesasylamtes vom 16.12.2011 und des BFA vom 22.05.2014 betreffend die übrigen Spruchpunkte mangels Ergreifen eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen.

Zum Herkunftsland der Beschwerdeführer wird Folgendes festgestellt:

Allgemeine Sicherheitslage in Mogadischu

2.1.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013)." (Seite 9)

Quellen:

  • E - Organisation E (6.2013): Aus einem Somalia-Bericht eines europäischen Außenministeriums

"Mogadischu

In Mogadischu gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca.

1. 200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014).

Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist Mogadischu sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach Mogadischu zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014).

Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in Mogadischu. In manchen Bezirken der Stadt (XXXX, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).

Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014).

Es gibt de facto keine Gebiete in Mogadischu, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner Mogadischus besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014)." (Seite 14f)

Quellen:

2.1.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)

Der Bericht kann abgerufen werden unter:

http://www.refworld.org/docid/539193314.html

Der Bericht wurde auf Basis einer fact finding mission im November 2013 erstellt, in deren Rahmen verschiedene Einzelpersonen und Vertreter nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen befragt wurden. Er enthält zusammengefasst folgende Aussagen zur allgemeinen Sicherheitslage in Mogadischu.

Die Randgebiete Mogadischus seien weiterhin anfällig für verschiedene Arten von Guerilla- bzw. terroristischen Angriffen (Seite 9; Quelle: UNDSS).

Die Sicherheitslage sei differenziert zu betrachten. Es gebe einerseits ein allgemeines Sicherheitsproblem, das alle Somalier_innen betreffe. Dieses sei darin begründet, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle habe und es darüber hinaus interne politische Probleme gebe. Die Sicherheitssituation habe sich seit April 2013 in bestimmten Gebieten jedoch verbessert. Andererseits gebe es Sicherheitsrisiken, die speziell vor allem Mitarbeiter und Partner der Regierung oder internationaler Organisationen beträfen. Wenngleich die Al-Shabaab nirgends in Mogadischu die Kontrolle über bestimmte Gebiete habe, könne sie dennoch in der ganzen Stadt agieren. Daher gebe es in Mogadischu keine sicheren Bereiche (Seite 9, Quelle: internationale NGO "C").

Die Sicherheitssituation in Mogadischu habe sich in den letzten zwei Jahren verbessert, sei jedoch immer noch problematisch. Die letzten vier Monate (bis November 2013) seien relativ ruhig gewesen, in letzter Zeit habe es jedoch wieder mehr Vorfälle gegeben, bei den meisten davon habe es sich um gezielte Tötungen gehandelt, die vermutlich mit Clans zusammenhängen würden. Es gebe vermutlich eine Verbindung zwischen Kriminalität und Clans (Seite 9, Quelle: internationale NGO "A").

Laut einer anderen Aussage habe sich die Situation seit April 2013 verschlechtert. Die Regierung sei außerstande Gegenmaßnahmen zu ergreifen, und AMISOM habe nicht genügend Ressourcen. Die Sicherheitssituation habe sich in den letzten sechs Monaten zwar nicht verschlechtert, die jüngsten politischen Entwicklungen seien jedoch besorgniserregend.

In Mogadischu gebe es grundsätzlich keine speziell sicheren bzw. unsicheren Gegenden, die Al-Shabaab könne jederzeit überall zuschlagen. Sie greife gezielt jene Gebiete an, die sie für verwestlicht halte, etwa verschiedene Restaurants, Märkte oder den Badestrand (Seite 10, Quelle: Journalist).

2.1.3. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

Der Bericht kann abgerufen werden unter:

http://www.refworld.org/docid/52d7fc5f4.html

Seit August 2011 stehe Mogadischu nominal unter Kontrolle der Regierung, unterstützt durch Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation in der Stadt habe sich seitdem verbessert, offene Kampfhandlungen seien seltener geworden und das wirtschaftliche Treiben werde wieder aufgenommen. Die Al Shabaab sei jedoch weiterhin in der Lage, tödliche Anschläge, auch in den bestgesicherten Teilen der Stadt, zu verüben, deren Opfer überwiegend Zivilisten seien. Solche Anschläge würden jede Woche verübt. Ziel dieser Anschläge seien häufig Regierungsinstitutionen und öffentliche Bereiche wie Restaurants, Märkte und Hotels. Im Jahr 2013 hätten sowohl Ausmaß als auch Intensität der Anschläge zugenommen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen und ähnlichen Angriffen werde unter anderem auch von allgemeinen Einschüchterungen, Misshandlungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten berichtet. Neben der Al Shabaab gebe es noch weitere gewaltsame, bewaffnete Gruppierungen, die Berichten zufolge zum Teil denselben ideologischen Hintergrund wie die Al Shabaab haben (Seite 4ff).

2.1.4. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Der Bericht kann abgerufen werden unter:

https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/COI-Report-Somalia.pdf

Betreffend die Sicherheitssituation in Benadir und Mogadischu (AMISON Sektor 1 - Uganda) meint der aktuelle EASO Bericht, dass die Bevölkerung Vertrauen in die Sicherheitsbehörden vor Ort gefasst habe. Problematische Bezirke seien immer noch XXXX, Wardhiigleey, Heliwaa und Yasqshiid. Die Polizei würde außerdem Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid nicht ausreichend sichern können und zöge sich in der Nacht von dort zurück. Quellen würden angeben, dass man sich grundsätzlich frei in der Stadt bewegen könne, dass die Bevölkerung aber als unsicher bekannte Gegenden meiden würde. Ein Zeitungsartikel habe im Mai 2014 angeführt, dass Mogadischu in vielerlei Hinsicht in den letzten zwei Dekaden nie sicherer gewesen sei.

Andere Quellen würden hingegen meinen, dass sich die Sicherheitslage seit April 2013 verschlechtere, und es keine Hinweise auf eine Besserung gebe. Es bestehe ein Trend von ansteigendem Gewaltrisiko in der Stadt. Anschläge richteten sich oft auf spezifische Ziele. Da sogar vorgeblich sichere Bereiche Ziele von Al Shabaab Angriffen seien, könne keine wirklich sichere Gegend in der Benadir Region angegeben werden. Al Shabaab agiere öffentlich in den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid. Die Absenz von Al Shabaab im Bakara Markt sei vorüber; sie agiere mittlerweile wieder offen im Marktgebiet. (Seite 75ff)

2.2. Al-Shabaab

2.2.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Die militärische Hauptmacht der al Shabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Buulo Barde. Einige hundert Kämpfer der al Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von al Shabaab sind. Die Gruppe ist ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent (EASO 8.2014).

Al Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias (UNHRC 4.9.2014). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden (EASO 8.2014).

Neben den Kernkräften kann al Shabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der al Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über al Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte (EASO 8.2014).

Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:

a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia

b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.

c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)

d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka

e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo (TA 18.6.2014)

Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;

Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;

hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.6.2014).

Anfang September 2014 wurde der Anführer der al Shabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat (UNSC 30.9.2014). Schon vor dem Tod von Godane war al Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von al Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal (EASO 8.2014). Personen, die al Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von al Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig (AI 23.10.2014). Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen (EASO 8.2014; AI 23.10.2014). Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden (AI 23.10.2014)."

(Seite 16f)

Quellen:

"Subjekte gezielter Attentate durch Al Shabaab

Al Shabaab wechselt periodische die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann. Sicherheitskräfte, Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; und diplomatische Missionen sind einem Risiko ausgesetzt, Ziel von Angriffen oder Attentaten der al Shabaab zu werden. Es kann aber auch Frauen treffen, die Essen an Soldaten verkaufen oder aber Verwandte von Regierungsangestellten. In Mogadischu sind ehemalige District Commissioners und ihre Mitarbeiter ebenfalls zu Zielen der al Shabaab geworden (EASO 8.2014). Außerdem können Journalisten, Älteste, Richter, Geschäftsleute und Akteure der Zivilgesellschaft zum Ziel der al Shabaab werden (UKHO 9.4.2014).

Dabei gibt es in Mogadischu keine Möglichkeit, zu entkommen. Wenn al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Die Täter bleiben oft unerkannt, doch wird in den meisten Fällen davon ausgegangen, dass al Shabaab für die Taten verantwortlich ist. Die Gruppe hat auch prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer sowie Clanälteste und deren Familienangehörige getötet. Auch Politiker, Abgeordnete und Justizangehörige sind einem hohen Risiko, zum Ziel eines Anschlages zu werden, ausgesetzt (EASO 8.2014).

Es besteht immer ein gewisses Risiko, als Spion der Regierung wahrgenommen zu werden. Manchmal wurden Menschen allein aufgrund der Tatsache beschuldigt, dass sie Soldaten der Regierungsarmee Früchte verkauft haben (LIDIS 3.2014; vgl. EASO 8.2014). In den Jahren 2013 und 2014 ist die Anzahl an Exekutionen von durch al Shabaab der Spionage Beschuldigten gestiegen (EASO 8.2014)." (Seite 47)

Quellen:

2.2.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)

Die Gebiete in Mogadischu, die unter der Al-Shabaab stehen, seien mittlerweile kleiner geworden. Die Al-Shabaab führe nunmehr einen Guerillakrieg. Besonders gefährdet seien Mitarbeiter internationaler Organisationen (Seite 14, Quelle: internationale NGO "C").

Die Al-Shabaab kontrolliere in Mogadischu keine Festungen oder bestimmte Gebiete mehr. Sie sei nach wie vor in der Stadt präsent, jedoch nicht mehr als reguläre militärische Streitmacht. Die Bevölkerung unterstütze die Al-Shabaab nicht mehr, sondern sehe diese als terroristische Bewegung an, die willkürlich Menschen töte (Seite 14, Quelle: somalische NGO).

Die Al-Shabaab sei in Mogadischu sehr schwach und verteilt. Sie habe deshalb ihre Angriffe intensiviert. Das größte Problem seien Selbstmordanschläge, die eine ernsthafte Bedrohung der Bevölkerung darstellen würden.

Die allgemeine Überlebensstrategie der Bevölkerung sei "den Mund zu halten" (Seite 14, Quelle: Journalist).

Laut mehreren Aussagen werde der Bakara-Markt in Mogadischu von der Al-Shabaab kontrolliert (zB Seite 15, Quelle: internationale NGO). Diese habe zwar die physische Kontrolle über den Markt verloren, sie habe jedoch weiterhin großen Einfluss auf Ladenbesitzer und andere Geschäftsleute. Die Polizei patrouilliere zwar tagsüber am Markt, sei dabei jedoch ständig der Gefahr von Granatenangriffen ausgesetzt. Die Al-Shabaab sei auch in bestimmten anderen Gebieten verstärkt präsent, in manchen davon jedoch nur nachts (Seite 16, Quelle: Diaspora Forscher).

Seit April 2013 habe die Aktivität der Al-Shabaab in Mogadischu, insbesondere nachts, zugenommen. Große Teile der Bevölkerung hätten nun Angst davor, nach Einbruch der Dunkelheit auf die Straße zu gehen. Die Aktivitäten der Al-Shabaab seien zweigeteilt. Einerseits verübe sie Selbstmord- und Granatenanschläge, andererseits kommuniziere sie mit der Bevölkerung und bedrohe diese (Seite 15, Quelle: Diaspora Forscher).

2.2.3. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Die Al Shabaab Strategie bei gezielten Tötungen, nämlich prominente Politiker, Sicherheitskräfte und gewöhnliche Zivilisten ins Visier zu nehmen, soll den Ruf der Al Shabaab dahingehend verstärken, dass niemand vor ihr sicher sei. Nach einer internationalen Organisation stellen mögliche Risikogruppen dar: Politiker, UN Agenturen, Türkische NGOs, Journalisten, Rückkehrer - so insbesondere solche, die sich nicht anpassen -, Personen, die in der Nähe von AMISOM Stützpunkten arbeiten, Mitglieder der Zivilgesellschaft, Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen, Verwandte und Partnerinnen von Regierungsmitarbeitern, Mitglieder der Sicherheitskräfte und Personen, die für internationale Organisationen arbeiten. Auch Richter seien in Gefahr, getötet zu werden.

Nach einer Quelle gebe es in Mogadischu keinen sicheren Ort für Personen, die von Al Shabaab gezielt getötet werden sollen. Allerdings können nicht alle gezielten Tötungen Al Shabaab zugeordnet werden. (Seite 77)

Das Territorium unter Al Shabaab Einfluss sei geschrumpft, Al Shabaab operiere jedoch als Guerilla Einheit im gesamten Gebiet. Al Shabaab ist mobil und könne daher Kräfte zusammenziehen, um abseits gelegene oder schwache Anti-Al Shabaab Garnisonen anzugreifen.

Es muss angenommen werden, dass Al Shabaab die Regierungs- und ausländischen Truppen weiter bekämpfen werde. Die Entschleunigung der "Operation Eagle" erlaube der Al Shabaab, sich zu sammeln und zurück zu schlagen. Mogadischu sei besonders von Angriffen der Al Shabaab betroffen, da diese dort vermutlich Regierungstruppen daran hindern wollen, ihre Position in der Stadt zu festigen. Al Shabaab werde außerdem ihren Einfluss auf die Bevölkerung außerhalb von Mogadischu behalten können und Ressentiments gegen AMISON/SNAF auszunützen wissen. (Seite 84f).

Desertionen würden ansteigen. Manche Quellen würden meinen, dass einfache Fußsoldaten nicht verfolgt würden, während Deserteure höherer Ränge sehr wohl verfolgt werden könnten. Dass das Reintegration Camp für frühere Al Shabaab Kämpfer noch nie angegriffen worden sei, würde für diese Annahme sprechen. Dennoch, selbst wenn die meisten Al Shabaab Deserteure die Aufmerksamkeit der Organisation nicht erregen würden, könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Deserteur auch ohne jede spezielle Funktion innerhalb der Al Shabaab ausgeforscht werden könne. Es habe bereits im Jahr 2013 Berichte gegeben, dass die Jagd auf Deserteure eine prioritäre Aufgabe geworden sei. (Seite 89f).

Insbesondere zu Rückkehrern und Rückkehrerinnen aus dem Westen führt der EASO Bericht auf Seite 106 aus, dass nach dem niederländischen Außenministerium SomalierInnen, die aus dem Westen zurückkehren, verdächtigt werden können, für SFG oder SFG Alliierte zu spionieren. Sie vermeiden für gewöhnlich in von Al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückzukehren, selbst wenn ihr Clan in der Gegend lebt. SomalierInnen, die aus der Diaspora zurückkehren, können einem Risiko gezielter Anschläge ausgesetzt sein, insbesondere solche, die "sichtbar sind und sich nicht anpassen".

2.2.4. UK Home Office, Country Information and Guidance, Somalia:

Security and humanitarian situation in South and Central Somalia, Dezember 2014 (Auszüge):

Der Bericht kann abgerufen werden unter:

https://www.gov.uk/government/publications/somalia-country-information-and-guidance

1. Diese aktualisierte Fassung des UK Home Office zur Sicherheitssituation in Mogadischu fußt auf der Country Guidance, die mit Urteil des Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) vom 03.10.2014 zu MOJ Others (Return to Mogadishu) Somalia CG [2014] UKUT 00442 (IAC), festgestellt wurde.

2. Daraus ergibt sich, dass eine Person, ein gewöhnlicher Zivilist (damit gemeint: nicht mit den Sicherheitskräften, der Regierung oder der Verwaltung, einer NGO oder einer internationalen Organisation in Verbindung stehend), die nach einer Weile nach Mogadischu zurückkehrt, keinem realen Risiko einer Verfolgung im Sinne des Art. 3 EMRK oder des Art. 15 (c) der Qualifikationsrichtlinie unterliegt. Insbesondere besteht für diese Person kein reales Risiko nur deshalb seitens der Regierung als Al Shabaab-Unterstützer oder seitens der Al Shabaab als Ungläubiger angesehen zu werden, weil sie eine Zeitlang in Europa gelebt hat. (Seite 8; bzw. Seite 2, headnote (ii) der Country Guidance in MOJ).

3. Es besteht kein reales Risiko einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab in Mogadischu mehr, auch hinsichtlich kürzlich aus dem Westen rückgekehrter Personen (Seite 44 und Seite 3, headnote (vi), der Country Guidance in MOJ).

2.3. Clans

2.3.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

  • Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

  • Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

  • Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

  • Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

  • Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).

Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).

Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).

Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014)." (Seite 35 ff)

Quellen:

"Ethnische Minderheiten"

Ethnische Minderheiten entstammen v.a. den Bevölkerungen Ost- und Zentralafrikas sowie der arabischen Halbinsel. Einige Minderheiten sind mit somalischen Clans oder Sub-Clans assoziiert, manche werden sogar als Teil somalischer Clans erachtet (EASO 8.2014).

Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).

Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).

Die Bajuni sind eine Fischerkultur der dem äußersten Süden Somalias vorgelagerten Bajuni-Inseln. Sie sprechen den Suaheli-Dialekt Kibajuni. Eine andere kleine ethnische Minderheit sind die Xamar Hindi (Abkommen indischer Händler) (EASO 8.2014)." (Seite 39f)

Quellen:

"Aktuelle Situation

Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).

Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:

Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).

Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).

Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).

Die Ashraf, die den Digil/Mirifle nahestehen, könnten aufgrund der Tatsache, dass sie einen von al Shabaab nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden. Insgesamt gibt es aber keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Sheikhal oder Ashraf (EASO 8.2014).

Den Benadiri wiederum ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben. Sie verfügen zwar über ökonomische Macht, nicht aber über politische. So sind etwa alle District Commissioners in Mogadischu Angehörige der Mehrheitsclans (B 10.2014).

Andererseits gibt es in Mogadischu heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014).

Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014)." (Seite 40ff)

Quellen:

2.3.2. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Somalia, Clan Shanshi(ye), September 2014

Den zitierten Quellen zufolge gehört der (Sub)Clan/die Lineage/Familie der Shanshiye (je nach Quelle auch Shanshiyo oder Shanshiya) zum Clan der Benadir(i), der wiederum zum Clan der Reer Hamar gehört. Die Bezeichnung "Shanshi" - oder auch "(al)Shashy", was so viel bedeutet wie "aus Shash" - ist den Quellen zufolge eine andere für "Shanshiye". Im Clan der Reer Hamar gibt es hell- und dunkelhäutige Gruppen, wobei die Shanshiye aufgrund ihrer arabischen Abstammung als hellhäutig gelten. Vor dem Krieg 1991 hätten die Shanshiye einem von IRB befragten Doktoranden zufolge in den Küstengebieten gelebt, insbesondere in Mogadischu und Merca, aber auch in Brava. (Seite 1f)

Ergänzend interessant wurde auf den Seiten 8 und 9 ausgeführt: "Das Danish Immigration Service (DIS) bezieht sich im März 2004 auf Angaben eines Vorsitzenden einer somalischen Menschenrechtsorganisation. Der Clan der Shanshi gehöre den Reer Hamar an. Die Shanshi seien "hellhäutig":

"According to Abdi Mamow, the Rer Hamar is divided into two general categories: the so-called light-skinned and the dark-skinned. The Rer Hamar groups, the Bandhabow and Morshe, are considered dark-skinned, while Shanshi and Dharbarwayne are considered light-skinned. He considered both of these sub groups to be at risk of persecution, but the light skinned groups may enjoy a relatively better degree of security and protection because of their appearance." (DIS, 17. März 2004, S. 39)

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (15.2.2012): 1) Informationen zum Clan der Shanshi; 2) Informationen zur Lage der Shanshi in Somaliland [a-7866 (ACC-SOM-7866)],

http://www.ecoi.net/file_upload/response_de_211091.html, Zugriff 5.9.2014"

2.3.3. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Benadiri sei ein Sammelname für mehrere städtische Gemeinschaften, die in den südlichen Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu leben würden. Es handle sich dabei um wirtschaftstreibende Gemeinschaften gemischter Herkunft, so zum Beispiel Somalier, Araber (Omani), Iraner, Inder und Portugiesen. [...] Die Benadiri sprechen Somali wie auch ihre eigenen Dialekte. Als Kaufleute haben sie vor 1991 einen privilegierten Status genossen, während sie mangels einer bewaffneten Miliz während des Bürgerkrieges schutzlos gewesen seien. Die meisten Benadiri seien deshalb nach Kenia geflohen (Seite 46).

Angehörige von Minderheiten seien häufig Opfer von Menschenrechtsverletzungen und von Diskriminierung auf vielerlei Gebieten. (Seite 49)

Nach Somalias Unabhängigkeit und insbesondere während des sozialistischen Regimes von Siyaad Barre sei das Clansystem offiziell abgeschafft gewesen, was die Situation der Gruppen am untersten Rand der Gesellschaft verbessert habe. Einige Angehörige von Minderheiten seien sogar in angesehene Positionen in der Regierung, Verwaltung und im Militär aufgestiegen. Diese Abschaffung der Clans sei jedoch nur eine theoretische gewesen, und nach dem Zusammenbruch des Staates Somalia im Jahr 1991 seien sie wieder aufgetaucht. Der steigende Einfluss der Clans habe die Position der Minderheiten in der Gesellschaft geschwächt, die auch unverhältnismäßig unter den Kämpfen in ihrer Region gelitten haben. Mangels Clanschutzes haben sie auch in Somalia nirgendwo hin fliehen können, weshalb sich viele gezwungen gesehen haben, in Nachbarländern Schutz zu suchen. (Seite 50)

Unter Clanschutz verstehe man die Fähigkeit, ein Individuum gegen Gewalt von außerhalb des Clans beschützen zu können. Schutz und Vulnerabilität seien eng verbunden mit der Macht des jeweiligen Clans. Grundsätzlich, aber nicht immer, funktioniere Clanschutz besser als Schutz durch den Staat. Clanschutz funktioniere außerdem auf einem niedrigen Level der Clanhierarchie (Sub-Sub-Clan). Ein Hawiye zu sein, bedeute also nicht Clanschutz in Mogadischu. Zugehörigkeit zu einem Hawiye Subclan, der in Mogadischu dominant sei, sei wichtiger.

Der Grad der Aktualität von Clanschutz sei strittig. Faktoren, wie das Aufkommen der AMISOM, Armee und Polizei als Sicherheitskräften und Al Shabaab mit der Einführung der Sharia als Rechtsgrundlage, haben Clanschutz aushöhlen können, während der Rückzug der Al Shabaab aus einigen Gegenden und der Mangel an Infrastruktur in vor allem ländlichen Gegenden zu einer Stärkung des Clanschutzes führen können. Clanschutz verändere sich daher je nach Zeit und Region.

Am stärksten von Clanschutz profitieren würden Mehrheitsclanangehörige, während innerstaatlich Vertriebene am schwächsten seien. Clanschutz habe in Mogadischu abgenommen seit der Einführung der Islamic Courts Union (ICU), verstärkt auch noch während der letzten vier Jahre. Vor den ICU haben in der Stadt Warlords und ihre Milizen dominiert, während in den letzten Jahren AMISOM, die somalische Armee und die Polizei versucht haben, die Kontrolle zu übernehmen, und Clans Einzelne nicht mehr beschützen würden. Clanälteste würden immer noch in Konfliktlösungsmechanismen einbezogen sein, es gebe aber kein Risiko der Verfolgung wegen Clanzugehörigkeit mehr.

Clanzugehörigkeit spiele für Mehrheitsclanangehörige, und insbesondere für Hawiye Clanangehörige aus Mogadischu, keine Rolle mehr, während sie für Angehörige anderer Clans, wie den Darod, oder für innerstaatlich Vertriebene nach wie vor sehr wichtig sei.

In politischen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten sei der Clan immer noch wichtig, und Minderheitenangehörige und innerstaatlich Vertriebene würden daher marginalisiert. In den Bezirken von Mogadischu sei immer ein Clan vorherrschend, auch wenn die Bevölkerung gemischt sei. Der einflussreichste Clan sei die Hawiye/Abgal. In Mogadischu unterstützen Clans ihre Mitglieder nicht (mehr) bei wirtschaftlichen Problemen oder bei der Erlangung ihres Lebensunterhaltes. Nur die Kernfamilie erfülle nunmehr diese Aufgabe. (Seite 55ff)

2.3.3. United Kingdom Home Office, Country Information and Guidance; South and central Somalia: Majority clans and minority groups, März 2015

Dieser sehr aktuelle Bericht zu Mehrheitsclans und Minderheiten in Süd- und Zentralsomalia führt unter anderem auszugsweise in der "policy summary" aus:

Es ist unwahrscheinlich, dass Mitglieder von Minderheitenclans oder Minderheiten alleine wegen ihrer Ethnie oder sozialen Gruppe in Mogadischu Verfolgung fürchten müssen.

Außerhalb von Mogadischu können Minderheitenangehörige Opfer von Diskriminierung und Menschenrechtsverletzungen werden, die unter manchen Umständen das Ausmaß von Verfolgung erreichen. Dieses Risiko hängt davon ab, welcher Minderheit die Person angehört, wo sie hin zurückkehren würde und ob die Person den Schutz eines Mehrheitsclans erlangen könnte.

Minderheitenangehörige, die IDPs in irgendeinem Teil Süd- und Zentralsomalias werden und die keine Wahl haben, als in einem IDP Camp zu bleiben, sind wahrscheinlich von einem echten Risiko einer Verfolgung wegen ihrer Ethnie oder ihrer Zugehörigkeit zur einer bestimmten sozialen Gruppe betroffen und haben wahrscheinlich Anspruch auf die Zuerkennung von Asyl.

Grundsätzlich sind weder Mehrheitsclan- noch Minderheitenangehörige in der Lage, Schutz durch den Staat zu erhalten.

Innerstaatliche Neuansiedlung in Mogadischu oder in anderen Gebieten von Süd- und Zentralsomalia, die nicht unter der Kontrolle von Al Shabaab stehen, kann, je nach den Einzelheiten des individuellen Falles, eine Option sein. Die Neuansiedlung einer Person in Mogadischu, die weder Unterstützung durch den Clan, noch durch die Familie, noch Unterstützung aus dem Ausland erhält und keine Aussicht auf die Erwirtschaftung eines Lebensunterhalts in der Stadt hat, ist wahrscheinlich unzumutbar.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Somaliland und Puntland ist nur denkbar für frühere Aufenthaltsberechtigte und Mitglieder lokaler Minderheiten.

Der gesamte Bericht mit ausführlichen Quellenangaben kann unter https://www.gov.uk/government/publications/somalia-country-information-and-guidance abgerufen werden.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen zur Person der BF1 und zu den von ihr behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Zur Person:

Die Feststellung, wonach die Identität der BF1 nicht feststeht, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie keine entsprechenden Dokumente zum Nachweis ihrer Identität vorgelegt hat bzw. überhaupt verneint hat, solche jemals besessen zu haben (S. 4 Verhandlungsprotokoll)

Die nunmehr vorgelegten Unterlagen - Geburtsurkunde und Heiratsurkunde - lassen keinen endgültigen Schluss auf die Identität zu. Ihre Staatszugehörigkeit zu Somalia ergibt sich aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Die Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer ergibt sich aus den dahingehenden gleichbleibenden Angaben. Im Rahmen der Würdigung zum Fluchtgrund wird noch näher dargelegt werden, dass aus dem Umstand allein, der Minderheit der Ashraf anzugehören, keine Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß abzuleiten ist.

Zum Fluchtgrund:

Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach der Verhandlung vom 16.09.2015 in Übereinstimmung mit dem BFA zum klaren Ergebnis, dass das Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspricht und die BF1 den Herkunftsstaat nicht aus Furcht vor Verfolgung bzw. nicht aus den von ihr genannten Gründen verlassen hat und den Beschwerdeführern eine solche zum Entscheidungszeitpunkt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Ihr Fluchtvorbringen stellt sich auf das Wesentliche beschränkt folgendermaßen dar:

Der Mann der BF1 soll von Al-Shabaab verschleppt worden sein. In der Folge will die BF1 von Al-Shabaab verschleppt worden sein und habe man sie zwangsverheiraten wollen.

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Das BFA ist vollkommen zu Recht von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der BF1 ausgegangen. Zu diesem Schluss kommt die erkennende Richterin aufgrund des persönlichen Eindrucks, den diese in der Verhandlung vom 16.09.2015 von der BF1 gewonnen hat. Im Zuge der Verhandlung ist es der BF1 nicht gelungen, die im Verfahren vor dem BFA entstandenen Ungereimtheiten und Unstimmigkeiten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise aufzuklären.

Dem Vorbringen der BF1 mangelt es vor allem an Plausibilität bzw. ist dieses nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung im Einklang zu bringen und über weite Strecken nicht nachvollziehbar

Bereits die ihrer behaupteten Verschleppung durch Al-Shabaab vorgelagerte Verschleppung ihres Mannes konnte sie nicht nachvollziehbar darlegen.

Sie gab zu ihrem Mann an, dass dieser in einem Regierungsviertel ein Geschäft betrieben haben soll und ihm von Al-Shabaab deshalb eine Zusammenarbeit mit den Regierungsleuten unterstellt worden sei.

Die BF1 meinte hiezu, dass es dort mehrere kleine Geschäfte und Kaffeehäuser gegeben habe, wo Regierungsleute hingekommen seien. Er sei verdächtigt worden, für diese zu arbeiten, da diese öfter zu ihm vorbeigekommen seien und bei ihm eingekauft hätten.

Die BF1 erklärte auch, dass früher Al-Shabaab Macht über diese Region gehabt habe. Auf Nachfrage meinte sie, dass erst im Mai 2011 Al-Shabaab von dort vertrieben worden sei und dann hätten die Regierung und die AMISOM-Soldaten das Geschäft des Mannes geplündert und diesen mitgenommen (S. 8 Verhandlungsprotokoll). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin wonach zum Zeitpunkt der behaupteten Mitnahme ihres Mannes die Al-Shabaab gerade von der Regierung und AMISOM vertrieben worden sei, decken sich im Übrigen mit den vom Bundesasylamt eingeholten Länderinformationen. In diesen wurde zusammenfassend festgehalten, dass die Übergangsregierung nach längeren Kämpfen am 07.06.2011 endgültig das sogenannte XXXX eingenommen haben. Al-Shabaab hat somit die letzten Gebiete im Bezirk XXXX verloren. Selbst wenn die Beschwerdeführervertreterin vermeint, dass auch nach dem Abzug der Al-Shabaab aus Mogadischu diese weiterhin Anschläge und Überfälle in Mogadischu verübt hätten (S. 13 Verhandlungsprotkoll), mutet es in diesem Zusammenhang wenig nachvollziehbar an, wieso Al-Shabaab in ein Geschäft gehen soll, das direkt in der Regierungsviertelstraße ist und Gefahr laufen, von den AMISOM-Truppen erwischt zu werden. Die Verantwortung der BF1, wonach Al-Shabaab sich wie alle anderen kleiden würden und nicht erkannt werden würden (S. 11 Verhandlungsprotokoll) kann auch nicht gefolgt werden, erklärte die BF1 doch, dass das Geschäft ihres Mannes geplündert worden sei, was wohl nicht vollkommen unbemerkt geschehen kann. Außerdem meinte sie zu ihrer eigenen Verschleppung, dass maskierte Al-Shabaab Mitglieder sie verschleppt hätten, womit diese aber sehr wohl erkennbar seien.

In diesem Zusammenhang war auch noch festzuhalten, dass in dem Regierungsviertel mehrere Geschäfte und Kaffeehäuser gewesen sein sollen und nicht nachvollziehbar ist, weshalb gerade ihr Mann von derart großem Interesse für Al-Shabaab gewesen sein soll, um diesen zu verschleppen.

Die BF1 verneinte auch, bei den AMISOM-Kräften die Verschleppung ihres Mannes angezeigt und diese um Unterstützung gebeten zu haben. Sie meinte, diese könnten nichts tun und seien nicht so stark. Dem steht aber ihre eigene Aussage entgegen, wonach seit Mai 2011 die AMISOM-Kräfte die Al-Shabaab zurückgedrängt hätten. Unter dieser Prämisse hätte sie eigentlich genügend Polizeikräfte vor Ort gehabt um diesen das Problem mit Al-Shabaab zu schildern. (S. 10 Verhandlungsprotokoll)

Es finden sich auch widersprüchliche Angaben, weshalb Al-Shabaab Interesse am Mann der BF1 gehabt haben soll. Meinte sie im gesamten Verfahren eigentlich durchwegs, dass ihr Mann mitgenommen worden sei, weil er mit der Regierung Kontakt gehabt habe, steigerte sie ihr Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung und erklärte, dass dieser auch verfolgt worden sei, da er Drogen verkauft habe. Auf entsprechenden Vorhalt der erkennenden Richterin, wonach sie darüber bislang nichts erzählt habe, meinte sie vorerst lapidar, dass sie nicht genau danach befragt worden sei, was im Geschäft verkauft worden sei. Auf den Einwand der erkennenden Richterin, dass sie die BF1 heute auch nicht danach gefragt habe und von sich aus davon erzählt habe (S. 8 Verhandlungsprotokoll), meinte sie, dass im Geschäft keine Drogen verkauft worden seien, sondern Zigaretten und Khat, wobei Khat als Droge gelte. Damals habe man sie nach ihren Problemen gefragt und nicht über die Probleme ihres Mannes und heute vor Gericht habe sie detaillierter erzählt. Dem kann nicht gefolgt werden, wurde sie bereits vor dem Bundesasylamt zu ihrem Mann befragt. (S. 11 Verhandlungsprotokoll)

Das Vorbringen mutet auch insofern schwer nachvollziehbar an, als der verschleppte Mann mittlerweile wieder aufgetaucht sein soll und die BF1 diesen bereits zwei Mal besucht hat. Bereits der Umstand, wonach der verschleppte Mann noch am Leben sein soll, entbehrt jeglicher Logik. Dieser soll verschleppt und daraufhin seine Frau - die BF1 - verschleppt worden sein und zur Zwangsheirat gezwungen zu werden. Spätestens nach der Flucht der BF1 und der damit verbundenen Demütigung für ihren auserwählten Al-Shabaab Ehemann wäre doch zu erwarten gewesen, dass man ihren Mann umgebracht hätte.

Die BF1 meinte in der Beschwerdeverhandlung nämlich, dass Al-Shabaab ihr gesagt hätten, dass ihr Mann bei ihnen ist und er nicht mehr weiter leben werde. Sie würden ihn töten und sie hätten gesagt, dass ihre Ehe eine Sünde und ungültig sei, weil er ein Ungläubiger sei, weil er für die Regierung arbeite (S. 9 Verhandlungsprotokoll).

Hier muss auch das Aussageverhalten der BF1 als absolut unnachvollziehbar gewertet werden und werden in diesem Zusammenhang Passagen aus der Beschwerdeverhandlung zitiert: "RI: Sie haben erzählt, dass Ihr Ehemann jetzt in Äthiopien lebt. Was hat Ihr Ehemann über den Vorfall mit Al Shabaab im Juni 2011 erzählt? BF:

Ich habe meinen Mann zufällig gefunden und habe nicht viel mit ihm gesprochen. Meine Mutter war krank. Sie war im Spital und war ich mit ihr beschäftigt. Er sagte mir, dass er geflüchtet ist. Die Details hat er mir nicht erzählt. RI: Ist das wirklich alles, was Sie mit dem Ehemann über den Fluchtgrund gesprochen haben? BF: Ich habe ihn nicht viel gefragt. Ich war mit meiner Mutter beschäftigt, weil sie krank war, und als ich gesehen habe, dass es ihm gut geht und er in Sicherheit ist, hat es mich nicht mehr interessiert. RI:

Es handelt sich hier um Ihren Asyl und Ausreisegrund. Haben Sie tatsächlich kein Interesse daran gezeigt, von Ihrem Mann Näheres über diesen Vorfall im Juni 2011 zu erfahren? BF: Als ich gesehen habe, dass es ihm gut geht und er in Sicherheit ist, habe ich nicht gefragt und er hat mir auch nicht davon erzählt. Wir waren beschäftigt. RI: Sie können gar nichts über seine Situation nach dem Juni 2011 angeben? BF: Wie ich Ihnen gesagt habe, ich habe nur einen Monat Zeit gehabt und meine Mutter war krank und ich war mit ihr beschäftigt. Ich habe ihn nicht gefragt. Wenn ich ihn gefragt hätte, hätte er mir mehr erzählt. Er hatte Probleme. Ich habe mich dafür interessiert, aber wir haben uns lange nicht gesehen und meine Mutter war krank. Wir sind nicht dazu gekommen." (S. 7 und 8 Verhandlungsprotokoll)

Ein derartiges Verhalten von einer Asylwerberin, die sich in einem laufenden Asylverfahren befindet, ist völlig unnachvollziehbar und lebensfremd. Die BF1 will zuletzt im Februar 2015 ihren Mann besucht haben und mit diesem über moderne Medien in Kontakt stehen. Wäre die BF1 tatsächlich von Al-Shabaab verschleppt worden und hätte die BF1 tatsächlich um dessen Leben gefürchtet, hätte sie ihren Mann wohl über seinen Verbleib und vor allem zu seiner Flucht von Al-Shabaab befragt, zumal es sich dabei auch um ein wesentliches Vorbringen zu ihrem Asylverfahren handelt. Dieses Verhalten der BF1 muss demnach als starkes Indiz gegen die Glaubwürdigkeit der behaupteten Ereignisse gewertet werden.

Schließlich waren auch ihre weiteren Schilderungen über ihre eigene Verschleppung und versuchte Zwangsverheiratung mit einem Al-Shabaab Mitglied nicht geeignet, dem Vorbringen mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen.

Nach ihrer freien Schilderung ihres Vorbringens wurde sie von der erkennenden Richterin gefragt, ob sie gefragt worden sei, ob sie die neue Ehe schließen wolle. Hiezu meinte sie, dass es für Al-Shabaab egal gewesen sei, ob man einverstanden sei oder nicht. Sie würden Leute zwingen und alles sei gewaltsam. (S. 9 Verhandlungsprotokoll) Dies deckt sich aber nicht mit ihren Ausführungen im Erstverfahren, wo sie noch angegeben hat, dass diese Männer in diesen zwei Tagen stundenlang mit ihr gesprochen und sie gefragt hätten, ob Sie die Ehe mit dem neuen Mann wolle. Als Frau wurde um das Einverständnis gefragt. Sie bestätigte in der Folge wiederum, dass sie gefragt worden und ersucht worden sei, die Ehe anzunehmen (S. 9 Verhandlungsprotokoll).

Abgesehen davon, dass das Ersuchen von Al-Shabaab um Einverständnis zu einer Zwangsehe vollkommen absurd anmutet, zumal laut den Ausführungen der BF1 gar nicht von einer Ehe mit ihrem Mann ausgegangen worden sei, da dieser ein Ungläubiger sei, kann auch nicht logisch nachvollzogen werden, warum Al Shabaab mit einem derartigen Aufwand eine Frau für einen weiteren Bekenner von Al Shabaab suchen soll, wenn doch die Gefahr besteht, dass man von den damals zahlreichen AMISOM-Truppenkräften gefasst werden kann und das alles, um eine schon verheiratete Frau der Ehe zuzuführen. (S.11 Verhandlungsprotokoll)

Auch das weitere Vorbringen über die erfolgte Flucht von dem für sie ausgewählten Al-Shabaab Mann war nicht mit der Lebensrealität in Einklang zu bringen.

So hat sie erzählt, dass Sie zwei Tage lang mit Fußfesseln festgehalten worden sei, um eben die Ehe mit diesem Al-Shabaab Mann zu arrangieren. Umso verwunderlicher ist es für die erkennende Richterin, dass sie dann vom neuen Ehemann einfach beim Markt im Haus alleine gelassen worden sein will, ohne weitere Sicherungsmaßnahmen. Allein der Umstand, dass sie dem Al-Shabaab Mann etwas vorgemacht habe (S. 11 Verhandlungsprotokoll), kann bei diesem schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitssphäre nicht nachvollzogen werden.

Geradezu absurd muten auch die Ausführungen an, wonach das von ihr als Ehemann verschmähte Al-Shabaab-Mitglied nach wie vor nach ihr suchen würde. Einerseits sind mittlerweile bereits vier Jahre vergangen, womit ein Interesse des Al-Shabaab Mannes an einer zwangsverheirateten Frau, mit der er tatsächlich nur wenige Momente allein gewesen sein soll, nicht erkannt werden kann.

Zum anderen muten ihre Schilderungen, wonach sie dies über eine Freundin in Somalia erfahren haben will, vollkommen unnachvollziehbar an, will sie doch bereits seit Jahren keinen Kontakt in ihren Herkunftsstaat gehabt haben und kann nicht erkannt werden, woher die Freundin der Beschwerdeführerin wissen soll, mit welchem Al-Shabaab Mann die Beschwerdeführerin verheiratet werden hätte sollen. Ihre Verantwortung, wonach sich in Somalia alles sehr schnell verbreiten würde und die Leute aus ihrer Gegend davon wissen würden (S. 12 Verhandlungsprotokoll), muten vollkommen absurd an.

Im Übrigen war diesfalls darauf zu verweisen, dass sie bei einem derart schnellen Informationsfluss aber auch Gefahr gelaufen wäre, in den acht Tagen bei ihrem Onkel vor der Ausreise vom vermeintlichen Ehemann gefunden zu werden. Hier meinte sie erstmals, versteckt gewesen zu sein und von Al-Shabaab tatsächlich gesucht worden zu sein (S. 12 Verhandlungsprotokoll) Zumal bekannt ist, dass Al Shabaab über ein ausgezeichnetes Spitzelsystem verfügt, wäre es für Al-Shabaab wohl ein Einfaches gewesen, wenn sie wirklich Interesse an der BF1 gehabt hätte, sie in einem anderen Bezirk von Mogadischu zu finden.

In einer Gesamtschau - vor allem im Hinblick auf die zahlreichen aufgezählten Indizien, die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen - kommt die erkennende Richterin, wie schon das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zur Überzeugung, dass die BF1 ein frei erfundenes Vorbringen erstattet hat.

Nach dem Dafürhalten der erkennenden Richterin hat die Beschwerdeführerin eine gut einstudierte aber frei erfundene Fluchtgeschichte vorgetragen. Diese Überzeugung wird auch von dem Umstand getragen, dass die BF1 vor dem Bundesasylamt auf Befragung meinte, deshalb so genaue Zeit- und Datumsangaben machen zu können, da es ein wichtiges Ereignis in ihrem Leben gewesen sei. Gleichzeitig meinte sie auf Nachfrage, ob sie generell mit Zeitangaben gelebt habe, genaue Tage nicht zu kennen, sie habe aber schon mit Monaten gelebt. Berücksichtigt man weiter, dass bereits das Bundesasylamt festgehalten hat, dass die BF1 über ihre Verfolgungsgründe vollkommen emotionslos geschildert hat und auch die erkennende Richterin diesen Umstand im Protokoll vermerkt hat, bestehen in Verbindung mit dem bereits Gesagten keine Zweifel daran, dass die BF1 ein erfundenes Vorbringen vorgetragen hat.

Höchst unnachvollziehbar ist schließlich der Kontakt der BF1 in den Heimatstaat. Sie verantwortete sich dahingehend derart, dass sie im Herkunftsstaat keine Kontakte mehr habe, was im Lichte ihrer Schilderungen über dort aufhältige Freundinnen nicht nachvollzogen werden kann.

Auch eingangs ihrer Befragung erklärte ist zu den erst im Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokumenten, dass ihr diese Ende April 2014 von Somalia geschickt worden seien. Sie erklärte weiters, dass ihr Mann ihr diese von Somalia geschickt habe. In der Folge korrigierte sie plötzlich, dass sie diese Papiere aus Äthiopien geschickt bekommen habe. Auf Vorhalt, dass sie der Dolmetscherin gesagt habe, dass die Papiere aus Somalia geschickt worden seien, meinte sie völlig unverständlich, sie habe den Geburtsort gemeint, was aber bei der klaren Fragestellung nicht nachvollziehbar ist. (S. 4 Verhandlungsprotokoll)

Ganz grundsätzlich ist bei einem verschleppten Mann und ihrer überstürzten Flucht im Jahr 2011 nicht nachvollziehbar, wie im Jahr 2014 in Äthiopien Heiratsurkunde sowie Geburtsurkunden der BF1 und des Mannes verfügbar sein sollen.

Die Beschwerdeführerin hat am 29.04.2014 anlässlich der Ausstellung der Geburtsurkunde des Sohnes nach dem Wohnort des Kindsvaters befragt ebenfalls angegeben, dass der Mann in Mogadischu, Somalia leben soll. Es erscheint demnach höchst zweifelhaft, dass ihr Mann seit dem Jahr 2013 in Äthiopien lebt (S 11 Verhandlungsprotokoll) und mutet es als bloße Schutzbehauptung an, wenn die BF1 meint, man habe sie nach ihrer Geburtsurkunde und Papiere gefragt und dann habe sie sich gemeint und nicht ihren Mann.

Auch die Schilderungen, wie sie ihren Mann wiedergefunden haben will, entbehren einer gewissen Lebensrealität: "RV: Wie haben Sie Ihren Ehemann in Äthiopien wiedergefunden? Können Sie das genauer erzählen? BF: Ich habe früher keinen Kontakt mit meinem Mann gehabt. Meine Mutter ist krank geworden. Sie wurde nach Äthiopien gebracht, damit man sie operiert und dann habe ich einen Fremdenpass beantragt. Dann habe ich hin und her gefragt und dann habe ich den Reisepass bekommen. Dann habe ich mich für die Reise vorbereitet. Bevor ich Österreich verlassen habe, habe ich gehört, dass mein Mann in Äthiopien ist.

RI: Wie haben Sie davon erfahren? BF: Ich habe meine Mutter angerufen und die hat mir das gesagt. Eine ehemalige Nachbarin ist nach Äthiopien gekommen und hat das gesagt. In einem Bezirk in Addis Abeba hat die ehemalige Nachbarin meinen Mann gesehen.

RI: Wie haben Sie Ihre Mutter anrufen können? BF: Ich habe Kontakt mit ihr gehabt. Ich wusste, dass sie ins Spital gebracht wurde. Ihretwegen habe ich den Fremdenpass beantragt.

RI: Haben Sie immer Kontakt mit Ihrer Mutter gehabt, seitdem Sie in Österreich sind?

BF: Am Anfang nicht.

RI: Seit wann haben Sie Kontakt?

BF: Im Jänner 2013 habe ich den ersten Kontakt mit meiner Mutter wiedergefunden.

RI: Warum erst im Jänner 2013?

BF: Vorher war es nicht möglich, keine Nummer, kein Internet, nichts. Die Tochter dieser ehemaligen Nachbarin hat mir gesagt, dass meine Mutter nach Äthiopien gebracht wurde, damit sie dort behandelt wird. RI: Wie sind Sie zum Kontakt der Tochter der Nachbarin gekommen?

BF: Per Internet.

RI: Also die Tochter der Nachbarin hat Ihnen per Internet im Jänner 2013 gesagt, dass die Mutter krank ist und nach Äthiopien fährt?

BF: Ja, um dort behandelt zu werden.

RI: Ihre Mutter ist also ab Jänner 2013 von Somalia nach Äthiopien gefahren?

BF: Ja, sie hat mir geschrieben, dass meine Mutter nach Äthiopien gebracht wurde.

RI: Woher kennt die Tochter der Nachbarin Ihre Internet-Adresse, wenn Sie doch bis Jänner 2013 keinen Kontakt mit der Heimat gehabt haben wollten.

BF: Über Internet gibt es Facebook. Ich bin dort, seitdem ich nach Europa gekommen bin."

Auch die Schilderungen über den Verbleib ihrer weiteren Familienangehörigen erscheinen konstruiert. So will sie mittlerweile in ständigem Kontakt zu ihren Eltern und ihrem Mann sein, will aber nicht wissen, wo sich ihr Onkel und ihre Geschwister aufhalten. Überhaupt soll sich keiner ihrer Angehörigen mehr in Somalia aufhalten. Einerseits soll demnach jeglicher Kontakt zu Somalia fehlen, andererseits will sie über eine Freundin darüber Bescheid wissen, dass sie dort unvermindert von einem Al-Shabaab Mann, den eigentlich niemand außer die BF1 gesehen haben kann, Bescheid wissen." (S 12 und 13 Verhandlungsprotokoll)

Es war schließlich noch zu betonen, dass aus dem bloßen Umstand, dem Clan der Ashraf anzugehören ohne Hinzutreten weiterer gefahrenerhöhender Umstände auf keine asylrelevante Verfolgung geschlossen werden kann. Die BF1 hat auch keinerlei eingriffsintensive Vorfälle im Zusammenhang mit ihrer Clanzugehörigkeit dargelegt und vielmehr vor dem Bundesasylamt gemeint, alle Clans hätten dieselben Probleme mit Al-Shabaab und würden diese keine Unterschiede nach Clanzugehörigkeit machen.

Dies ergibt sich aus den im Zuge der Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen Länderinformationen. Aus diesen Berichten geht hinreichend deutlich hervor, dass es kein Risiko der Verfolgung allein wegen der Clanzugehörigkeit mehr gibt. Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (Österreichische Botschaft Nairobi, 10.2014, Asylländerbericht Somalia). Dies gilt im Übrigen auch für den minderjährigen BF2, für den von der BF2 bei Antragstellung keine eigenen Fluchtgründe vorgetragen worden sind, sondern auf das Familienverfahren mit ihr hingewiesen wurde. Eine individuelle Verfolgung des minderjährigen BF2 im Herkunftsstaat kann darüber hinaus nicht erkannt werden, ist dieser doch im Bundesgebiet geboren.

Zumal den individuellen Verfolgungsgründen im Herkunftsstaat die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen ist, haben sich im Fall der Beschwerdeführer keine gefahrenerhöhenden Momente ergeben, weshalb - wie für alle anderen Angehörigen des Clans der Ashraf - eine Asylrelevanz allein aus der Zugehörigkeit zu diesem Clan ausscheidet.

Im Übrigen schilderte die BF1, dass ihre Familie und die Familie ihres Mannes diesem Clan angehört (S. 5 Verhandlungsprotokoll) und geht die erkennende Richterin - wie zuvor dargelegt - davon aus, dass die BF1 über den Aufenthalt von Familienangehörigen in Somalia die Unwahrheit gesagt hat, und sich tatsächliche unverändert Familienangehörige in Somalia aufhalten.

In diesem Zusammenhang war auch festzuhalten, dass es sich bei den Beschwerdeführern nicht um eine alleinstehende Frau mit einem minderjährigen Kind sondern um eine verheiratete Frau mit Kind handelt, die in engem Kontakt mit dem Mann bzw. dem Familienvater stehen.

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat wurden zusammenfassenden aktuellen Dokumentationen des Bundesverwaltungsgerichts, in denen die bezughabenden Originalquellen zitiert wurden (wobei es sich um eine ausgewogene Zusammenstellung verschiedener Quellen handelt), entnommen. Diese beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb kein Anlass dazu besteht, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Soweit einzelne Quellen älteren Datums sind, hat sich in diesem Zusammenhang keine Änderung der Situation im Herkunftsstaat ergeben. Es wurde bereits dargelegt, dass es absolut unglaubwürdig ist, dass die Beschwerdeführerin von Zwangsverheiratung mit einem Al-Shabaab Mitglied betroffen ist, weshalb in diesem Zusammenhang keine weiteren Länderrecherchen anzustellen waren. Dass Zwangsheiraten in Somalia grundsätzlich passieren, wird auch dem Grunde nach nicht bestritten. Allerdings hat die BF1 nicht glaubhaft darlegen können, davon betroffen zu sein.

Dem Bundesasylamt bzw. im Fall des BF2 das BFA konnte dementsprechend nicht darin entgegengetreten werden, dass die Beschwerdeführer im Laufe ihres Verfahrens eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht glaubhaft machen konnten.

3. Rechtliche Beurteilung

Verfahrensbestimmungen

Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren betreffend BF1 war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und daher hat das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren der BF1 zu Ende zu führen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zur Entscheidungsbegründung:

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurück-zuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen).

Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen der BF1 zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es der BF1 insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Auch der Umstand ihrer Zugehörigkeit zum Clan der Ashraf entfaltet aufgrund ihrer eigenen Schilderungen und im Lichte der Länderinformationen keine Asylrelevanz. Dasselbe gilt für den BF2, der im Übrigen im Bundesgebiet geboren wurde und für den ein Antrag im Familienverfahren gestellt wurde.

Die Beschwerdeführer konnten somit nicht darlegen, dass sie im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen aus den in der GFK genannten Gründen von gewisser Intensität zu befürchten hätten. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat Somalia keine Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und ist der Ausspruch des BFA in Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides zu bestätigen.

Die Beschwerden zu Spruchteil I. der angefochtenen Bescheide waren daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

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