W176 2112273-1•BVwG W176 2112273-1
W176 2112273-1Bundesverwaltungsgericht26.11.2015
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Reisedokument, Staatsbürgerschaft
W176 2112273-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX, syrische Staatsangehörige, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2015, Zl. 1032141107/140019319/BMI-BFA_STM_RD, beschlossen:
A)
In Stattgabe der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid d gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), im bekämpften Spruchpunkt behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die (damals minderjährige) Beschwerdeführerin stellte am 29.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab sie bei der Erstbefragung am 30.09.2014 - in Abwesenheit eines Rechtsberaters - befragt an, sie sei syrische Staatsangehörige muslimischen Glaubens, gehören der arabischen Volksgruppe an und stamme aus XXXX, Provinz XXXX. Sie habe Syrien vor ca. einem Monat illegal aufgrund des Krieges verlassen. Ihr Haus sei zerstört worden. Sie sei geflohen, weil ihr Vater schwer krank sei und ihre Brüder sich um ihn kümmerten. Deshalb habe nur die Beschwerdeführerin fliehen können. Zu ihren Familienangehörigen befragt, gab sie u.a. an, dass ihr Vater "XXXX, 53 Jahre" sowie Mutter "XXXX, 42 Jahre" in Syrien lebten.
Zur Nachweis ihrer Identität legte die Beschwerdeführerin ihren syrischen Reisepass vor.
2. Am 28.07.2015 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab sie an, ihr Vater sei Syrer, ihre Mutter palästinensischer Flüchtling. Die Beschwerdeführerin legte u.a. eine Kopie des Familienbuches sowie ihren Personalausweis vor (welche im Verfahren vor dem Bundesamt nicht übersetzt wurden). Bis 2013 habe die Familie in XXXX und ab 2013 in XXXX - beide Orte befänden sich in der Provinz XXXX - gelebt. Der Vater der Beschwerdeführerin habe für 31 Jahre beim syrischen Heer als Offizier gearbeitet. Am 22.04.2012 sei er festgenommen worden, weil er angeblich an Demonstrationen teilgenommen habe. Er sei dann bis 03.08.2012 in Haft gewesen und schließlich aus Mangel an Beweisen freigelassen worden. Seine Situation sei jedoch schwierig geblieben und er habe nicht arbeiten dürfen. Der Ort XXXX sei voller bewaffneter Truppen gewesen, die auch in das Haus der Familie gekommen seien und den Vater der Beschwerdeführerin hätten mitnehmen wollen. Dies habe die Mutter der Beschwerdeführerin verhindert. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei Englischlehrerin gewesen und auch persönlich bedroht worden. Die Familie sei dann nach XXXX gezogen, wo sie telefonisch belästigt worden seien. Man habe gesagt, dass man der Familie nicht verzeihen würde, dass sich der Vater der Beschwerdeführerin nicht den bewaffneten Truppen angeschlossen habe. Sie hätten auch damit gedroht, dass es einfach sei, die Beschwerdeführerin zu "kriegen". Im Jahr 2014 sei die Situation unerträglich geworden; die Familie der Beschwerdeführerin sei immer wieder belästigt worden, obwohl man die Telefonnummer geändert habe. Deshalb habe der Vater der Beschwerdeführerin für sie die Reise nach Europa organisiert. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien fürchte die Beschwerdeführerin, dass diese Leute ihren Willen durchsetzen würden. An Urkunden legte die Beschwerdeführerin u.a. ihr (in der Folge nicht übersetztes) Familienbuch (auf Arabisch abgefasst) sowie ein (auf Englisch abgefasstes) als "Family Record" bezeichnetes UNRWA-Dokument betreffend einen XXXX geborene Ehefrau (deren Name nicht angeführt ist) vor.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.07.2016 (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass die Identität der Beschwerdeführerin feststehe; sie sei syrische Staatsangehörige muslimischen Glaubens und gehöre der arabischen Volksgruppe an. Sie habe ihr Land aufgrund der dort vorherrschenden Situation verlassen. Eine individuell konkret gegen sie gerichtete asylrelevante Verfolgungshandlung habe sie nicht vorgebracht.
Weiters traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Feststellungen zur Lage in Syrien, u.a. zur Situation von Rückkehrern. Diesen zufolge seien Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht hätten, bei ihrer Rückkehr nach Syrien gerichtlich belangt worden. Zu den Folgen einer illegalen Ausreise sowie zu Personen, die bei UNRWA registriert sind, wurden keine Feststellungen getroffen.
Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft darstellen können, dass sie Syrien aus wohlbegründeter Furcht verlassen haben. Sie sei geflohen, da ihr unbekannte bewaffnete Gruppierungen ihren Vater unter Androhung, sie zu entführen, rekrutieren hätten wollen. Die Beschwerdeführerin habe den Sachverhalt vage geschildert und sei nicht in der Lage gewesen, konkrete und detaillierte Angaben zu ihren Erlebnissen zu machen. Nach der Schilderung der angeblichen Fluchtgründe habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch Fragestellungen versucht, diese vage Schilderung zu hinterfragen. Anstatt konkret auf die Fragen einzugehen, habe die Beschwerdeführerin immer versucht auszuweichen. Sie habe immer wieder in den Raum gestellt, dass ihre Mutter persönlich bedroht worden sei, habe dazu aber keinerlei substantielle Angaben machen können. Auch die von der Beschwerdeführerin behauptete persönliche Bedrohung sei nur eine indirekte gewesen. Man habe ihrer Mutter lediglich am Telefon gesagt, dass man die Beschwerdeführerin entführen würde. Die diesbezüglichen Ausführungen seien jedoch wenig detailreich und oberflächlich. Nicht glaubhaft sei, dass sie trotz einer Bedrohungen über einen Zeitraum von ca. drei Jahren nicht gewusst habe, welche bewaffnete Gruppe die Familie bedrohe. Auch dass die geschilderte telefonische Bedrohung über einen so langen Zeitraum betrieben worden sei, ohne dass eine Maßnahme seitens der Bedroher ergriffen worden sei, sei nicht glaubhaft. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der derzeitigen Bürgerkriegssituation Syrien verlassen habe.
Die Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten wurde auf die allgemeine Situation in Syrien verwiesen.
Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhob die Beschwerdeführerin -mit einem vom Rechtsberater beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Schriftsatz - fristgerecht Beschwerde, in der zusammengefasst Folgendes vorgebracht wird: Die belangte Behörde hätte die Beschwerdeführerin, die syrische Staatsbürgerin sei, näher zu den Problemen ihres Vaters befragen müssen. Nach der Entlassung des Vaters der Beschwerdeführerin aus der Haft sei nicht auszuschließen, dass ihm das syrische Regime eine regimekritische Haltung unterstelle. In Verbindung mit der Asylantragsstellung der Beschwerdeführerin könnte eine ihrem Vater unterstellte politische Gesinnung zulasten der Beschwerdeführerin ausgelegt werden. Zudem habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass die Familie von anderen bewaffneten Gruppierungen bedroht worden sei, die ihren Vater dazu hätten bewegen wollen, sich ihnen anzuschließen. Dieselben Personen hätten auch die Mutter der Beschwerdeführerin unter Druck gesetzt, indem sie mit der Entführung der Beschwerdeführerin gedroht hätten. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, der Ehe eines Syrers mit einer staatenlosen Palästinenser zu entstammen, wobei ihr Vater und ihre Mutter bei UNRWA registriert seien. Eine entsprechende Registrierung sei vorgelegt worden. Im angefochtenen Bescheid fänden sich keine Feststellungen, ob dieser Umstand zu einer asylrelevanten Verfolgung führen könnte. Bereits aufgrund der palästinensischen Herkunft der Beschwerdeführerin sei anzunehmen, dass sich für die syrischen Behörden das Bild ergebe, die Beschwerdeführerin sei der zu bekämpfenden Opposition zuzurechnen. Weiters finde die besondere Gewalt, die durch die ISIS an Frauen allgemein geübt werde, keinen Eingang in dem Bescheid. Weiters hätte sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit den Folgen einer Asylantragsstellung in Österreich im Fall einer Rückkehr nach Syrien auseinandersetzen müssen. Aus den Länderfeststellungen gehe zu diesem Themenkomplex hervor, dass Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht hätten, bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt werden würden. Schließlich stellte die Beschwerdeführerin einen im Wesentlichen auf § 47 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) gestützten Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers. Abschließend wurde im beantragt, der Beschwerdeführerin gemäß § 3 AsylG 2005 Asyl zu gewähren bzw. - in eventu - den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
5. In der Folge legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)
Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.
2.4. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass die belangte Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat:
Sofern die belangte Behörde ihrer Einschätzung, die Beschwerdeführerin habe Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen, deren Angaben in der Erstbefragung zugrunde legt, ist darauf hinzuweisen, dass bei der Erstbefragung am 30.09.2014 kein Rechtsberater bzw. sonstiger gesetzlicher Vertreter der damals noch minderjährigen Beschwerdeführerin anwesend war (vgl. dazu insbes. VfGH 27.6.2012, U 98/12).
Weiters hat sich die belangte Behörde nicht damit auseinandergesetzt, ob die Beschwerdeführerin in Hinblick auf ihre Asylantragstellung in Syrien asylrelevante Verfolgung befürchten müsste, obwohl nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht hätten, bei ihrer Rückkehr nach Syrien gerichtlich belangt würden (möglichen Asylrelevanz der Verfolgung wegen Asylantragstellung vgl. etwa VwGH 21.09.2000, 98/20/0440; 21.09.2000, 98/20/0414).
Schließlich ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - trotz des Umstandes, dass der UNHCR in seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" vom Oktober 2014 davon ausgeht, dass "[p]alästinensische Flüchtlinge mit vormals gewöhnlichem Aufenthaltsort in Syrien" möglicherweise zu einem gefährdeten Personenkreis zählen (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 mwN) nicht auf das (durch Unterlagen belegte) Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen, ihre Familie sei bei der UNRWA registriert, eingegangen. Dass die Beschwerdeführerin - wie aufgrund des von ihr vorgelegten Reisepasses grundsätzlich anzunehmen ist (die Stempelvermerke in arabischer Sprache auf der dem Lichtbild folgenden Seite des Passes, aus denen sich anderes ergeben könnte, wurden freilich nicht übersetzt) - über die syrische Staatsbürgerschaft verfügt, steht dem insofern nicht entgegen, als das Beschwerdevorbringen, aufgrund der palästinensischen Herkunft der Beschwerdeführerin sei anzunehmen, für die syrischen Behörden könne sich aufgrund der ihrer palästinensischen Herkunft das Bild ergebe, die sie (und ihre Familie) der zu bekämpfenden Opposition zuzurechnen sei, vor dem Hintergrund des zuvor genannten UNHCR-Papiers (wonach Palästinenser als [vermeintliche] Unterstützer einer der Konfliktparteien in den Konflikt hineingezogen worden sein [vgl. insb. den als Quelle angeführten Bericht des Integrated Regional Information Networks - IRIN vom 14.08.2012, Syria: Palestinians being drawn into the fight), plausibel erscheint.
2.5. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Wie zuvor gezeigt, liegen gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor, die besonders schwer wiegen, weil die belangte Behörde im Ermittlungsverfahren wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nur ansatzweise erhoben wurde. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen getroffen werden. Aufgrund des Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest. Somit liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Sinne der unter Punkt 2.2. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
2.6. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben.
2.7. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in seinem Spruchpunkten I. zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
2.8. Soweit die Beschwerdeführerin die Beigebung eines Verfahrenshelfers begehrt, ist zum einen festzuhalten, dass die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG, der auch nach Aufhebung mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, Zl. G 7/2015-8, verlautbart durch BGBl. I. Nr. 82/2015 vom 14.07.2015, aufgrund der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist bis zum 31.12.2016 oder bis zu einer gesetzlichen Neuregelung weiterhin anzuwenden ist, nicht in Betracht kommt, da gegenständlich keine Verwaltungsstrafsache vorliegt.
Zum anderen erscheint im gegenständlichen Fall, in dem in Stattgabe der (vom Rechtsberater der Beschwerdeführerin eingebrachten) Beschwerde der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wird, die Bestellung eines Verfahrenshelfers nicht in Hinblick auf § 47 Abs. 3 GRC geboten.
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der in Punkt 2.2. zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. Überdies im genannten Punkt auf die Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu § 19 Abs. 1 AsylG 2005 verwiesen.
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