BVwG W173 2107631-1

W173 2107631-1Bundesverwaltungsgericht26.11.2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W173 2107631-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W173.2107631.1.00

Spruch

W173 2107631-1/7E

W173 2107631-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 28.04.2015, betreffend 1) die Abweisung des Antrages Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie 2) Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar", in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

  1. Die gegen die Abweisung des Antrages des BF auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gerichtete Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

  2. Die gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gerichtete Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor.

B)

Die Revisionen gegen Spruchpunkt A.1 und Spruchpunkt A.2 sind gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 29.05.2005 wurde Herrn XXXX (in der Folge BF) ein Behindertenpass ausgestellt. Eingetragen wurde ein Grad der Behinderung in Höhe von 80 v.H.

2. Mit Schreiben vom 22.05.2014 stellte der BF einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Weiters beantragte der BF Zusatzeintragungen in den Behindertenpass, nämlich a.) die Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung/Parkausweis gemäß § 29b Abs. 2 bis 4 StVO, b.) schwere Hörbehinderung, c.) Epileptiker und d.) Begleitperson. Ein Konvolut von Unterlagen zu seinen Leiden war angeschlossen.

3. Im von der Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 08.08.2014 wurde von XXXX , FA f.

Orthopädie und orthopädische Chirurgie, im Wesentlichen ausgeführt:

".................................

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Kommt mit Begleitperson, aufrecht gehend, normale Kleidung, normaler Schuh, zwei Gehhilfen, Lendenstützbandage wird getragen. Guter AZ und EZ. Brille (offenbar keine Korrektur, da auf den Brillengläsern der Firmenname und das Firmenlogo aufgedruckt). An- und Auskleiden selbständig, ohne Fremdhilfe. Der Schuh allerdings mit Hilfe. Die Haut normal durchblutet, reizlose OP-Narben im Bereich des linken Beines Ober- und Unterschenkel links.

.......

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos.Nr.

GdB %

01

Posttraumatische Belastungsstörung Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da trotz Therapie Chronifizierung eingetreten ist.

03.05. 04

30

02

Geheilter OS-Bruch mit Fehlstellung der Achse, Beinverkürzung um 3cm und Funktionsbehinderung der Hüfte. Fixer Richtsatz

02.05. 09

30

03

Versteifung OSG links, Versteifung des USG links. 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Einsteifung in Neutralstellung bei chronischem Belastungs-schmerz, ohne Entzündungszeichen.

02.05. 32

30

04

Chronische Schultergelenksreizung links. Fixer Richtsatz

02.06. 01

10

05

Mittel- bis hochgradige Innenohrstörung bds. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Tinnitus.

12.02. 01

40

Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Mit Leiden 1 bis 3 liegen relevante Zusatzbehinderungen vor, die im Zusammenwirken um jeweils eine Stufe erhöhen.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Geheilter Unterarmbruch rechts und links ohne Funktionsbehinderungen erreichen keinen GdB.

Stellungnahme zu Vorgutachten: Im Bereich des linken oberen und

unteren Sprunggelenkes ist eine stabile Versteifung eingetreten, die

sich gut für eine orthopädische Schuhversorgung eignet. Das

chronische Schmerzbild der Region ist nach wie vor vorhanden und ist

in der Beurteilung zu berücksichtigen. Im zeitlichen Verlauf ist

eine maßgebliche Verbesserung eingetreten, die auch gewürdigt werden

muss. Somit ergibt sich eine Rückstufung, die auch Einfluss auf die

Beurteilung im Gesamtkalkül hat......................

Die übrigen Leiden sind der Ausprägung nach unverändert.

X Dauerzustand

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die

medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender

Zusatzeintragungen vor:

........

Nein - Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung liegen vor.

Begründung:

Durch das chronische Schmerzbild im linken Unterschenkel bis zum Fuß reichend und der Beinverkürzung ist eine mäßige Einschränkung der Steh- und Gehleistung gegeben. Die Versteifung im linken oberen und unteren Sprunggelenk ermöglicht aber eine gute orthopädische Schuhversorgung. Der Bewegungsumfang der großen Gelenke der unteren Extremitäten ermöglicht das sichere Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel und das Überwinden von Niveauunterschieden. An der der oberen Extremität sind keine relevanten Funktionseinschränkungen fassbar, die die Verwendung von Haltegriffen und Gehhilfen (Stock, UA-Krücken) maßgeblich erschweren.

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da

  • Weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch

  • erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch

  • erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch

  • eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems

im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen vorliegt.

......."

4. Mit Schreiben vom 13.10.2014 übermittelte die belangte Behörde dem BF das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens und räumte ihm die Möglichkeit ein, bis zum 03.11.2014 eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.

5. Mit Schreiben vom 27.10.2014 führte der BF aus, dass unberücksichtigt geblieben sei, dass eine klare soziale Rückzugstendenz gegeben sei und er psychisch nicht in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Ursachen seien permanente Angst, Hypervigilanz, Zitteranfälle, Panikattacken und psychogene Anfälle. Weiters dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass eine orthopädische Schuhversorgung bislang nicht zu seiner Zufriedenstellung gefunden habe werden können. Zudem leide er auch unter Epilepsie und Hypästhesie im Bereich des Beckenbodens nach längerem Sitzen. Wegen der epileptischen Anfälle (einmal U-Bahn, einmal Straßenbahn), Platzangst, und des Harnverlustes sei ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich. Er beantrage daher die entsprechende Zusatzeintragung. Dazu legte er Unterlagen vor.

6. Die belangte Behörde holte ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten ein. Im Rahmen einer persönlichen Untersuchung wurde von der Sachverständigen, XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, am 09.01.2015 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Siehe Vorgutachten

kommt in Begleitung des Bruders zur Begutachtung. Mit 2 Krücken. XXXX ist klagsam, leide ständig unter Schmerzen. Beklagt, dass er trotz orthopädischer Schuhe nicht gehen könne, beklagt, dass er epileptische Anfälle habe, die nicht berücksichtigt worden seien. Dass er an Harnverlust leide. Er könne keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen.

Die Frequenz seiner Epilepsie rezidivierend im Abstand von Wochen bis Monate. Außerdem trage er eine Zahnspange, weil er sich durch die Stürze durch die Epilepsie die Zähne ruiniert hätte. Hörgerätträger links .....

Zusammenfassung relevanter Befunde: ...........

Allgemeinzustand: Psychischer Status: Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik.

Befindlichkeit: schlecht, klagsam, beklagt Ängstlichkeit, Vermeidungsverhalten. Verminderte Affizierbarkeit. Verminderte Resonanz. Aber keine Suizidalität. Keine spezifische Traumatherapie. Keine spezifische Angsttherapie oder Therapie bei Platzangst.

Neurologischer Status: Im Kopf und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Zahnspangen, durch Verletzungen bei Stürzen durch Epilepsie. Keine Halbseitenzeichen. Seitengleiche Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe. Keine pathologischen Reflexe. Sämtliche Koordinationsversuche regelrecht. Romberg, Unterberger, Zehen- und Fersenstand unauffällig, aber scherzend. Beinverkürzung links. Beklagt starke Schmerzen, besonders links. Geht mit Stützkrücken. Gangbild schmerzbedingt eingeschränkt, aber nicht neurologisch bedingt.

Ernährungszustand: ........................

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

01

Posttraumatische Belastungsstörung Unterer Rahmensatz (RS), da trotz Therapie chronifiziert

03.05. 04

30

02

Geheilter Oberschenkelbruch mit Fehlstellung der Achse, Beinver-kürzung um 3cm und Funktionsbehinderung der Hüfte. Fixer Richtsatz

02.05. 09

30

03

Epilepsie 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Einstufung entsprechend der Anfalls-Dokumentation

04.10. 01

30

04

Versteifung des oberen Sprunggelenks links, Versteifung des unteren Sprunggelenks links. 1 Stufe unter dem oberen RS, da Einsteifung in Neutralstellung bei chronischem Belastungsschmerz, ohne Entzündungszeichen.

02.05. 32

30

05

Chronische Schultergelenksreizung links. Fixer Richtsatz

02.06. 01

10

06

Mittel- bis hochgradige Innenohrstörung beidseits. Oberer RS, da Tinnitus.

12.02. 01 Tabelle Zeile 3 Spalte 3

40

Gesamtgrad der Behinderung 80 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 bis 4 erhöhen jeweils um 1 Stufe das höchste Leiden 6, da sie wesentliche Zusatzbehinderungen darstellen....

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Da in neu vorgelegten Befunden Epilepsie mehrfach dokumentiert ist, kommt dieses Leiden nunmehr zur Einstufung und daher zur Änderung gegenüber Vorgutachten.

X Dauerzustand

......................

Begründung:

Die behinderungsbedingte Notwendigkeit einer Begleitperson ist bei ausreichend erhaltener selbständiger Orientierungsfähigkeit nicht begründbar. Ebenso ist die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel gegeben, da die üblichen Wegstrecken aus eigener Kraft zurückgelegt werden können.

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300- 400m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Keine

2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Keine

2a. Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?

Nein

3a. Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?

Nein

4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Keine

5. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?

Nein

....."

7. Mit Bescheid vom 28.04.2015, Passnummer: XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab. Der Gesamtgrad der Behinderung betrage weiterhin 80%. Dieser Gesamtgrad der Behinderung war auch in dem dem BF am 29.9.2005 ausgestellten Behindertenpass eingetragen. Begründet wurde die Abweisung mit dem Ergebnis des abermaligen ärztlichen Begutachtungsverfahrens, welches einen Gesamtgrad der Behinderung von weiterhin 80% ergeben habe, und auf Grund der Einwendungen des BF durchgeführt worden sei.

8. In einem weiteren Bescheid vom 28.04.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", sowie "Begleitperson" und "schwer hörbehindert" ab. Begründet wurde die Abweisung mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens, welches auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs vom 13.10.2014 erhobenen Einwände eingeholt worden sei. In diesem Gutachten sei festgestellt worden, dass die geltend gemachte Gesundheitsschädigung nicht in einem Ausmaß objektiviert werden habe können, welches die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder die Erforderlichkeit einer Begleitperson bedinge. Hingegen könne die Zusatzeintragung "Epileptiker" erfolgen.

9. Gegen beide Bescheide der belangten Behörde vom 28.4.2015 erhob der BF fristgerecht mit Schreiben vom 04.05.2015 Beschwerde. Zur gegen den abweisenden Bescheid zur Neufestsetzung des Grades der Behinderung gerichteten Beschwerde (protokolliert unter der Aktenzahl W173 2107631-1/1) brachte der BF vor, dass beim Leiden Nr. 1 unberücksichtigt geblieben sei, dass eine klare soziale Rückzugstendenz gegeben sei und er psychisch nicht in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Ursachen seien permanente Angst, Hypervigilanz, Zitteranfälle, Panikattacken und psychogene Anfälle. Er habe dies auch im Parteiengehör vorgebracht, doch das sei offensichtlich unberücksichtigt geblieben. Eine volle Integration und psychopathologische Stabilität liege nicht vor. Dies belege der beigebrachte klinisch-psychologische Befundbericht vom 9.4.2014 ( XXXX ). Zur gegen die Abweisung der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im angefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerde (protokolliert unter der Aktenzahl W173 2107631-2/1) brachte der BF vor, aus den angeführten psychischen Gründen öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen zu können. Dabei bezog sich der BF auch auf seine epileptischen Anfälle, den Harnverlust wegen Hypästhesie und das multifaktorielle Schmerzsyndrom. Stehen in öffentlichen Verkehrsmitteln sei ihm schon gar nicht zuzumuten, da er nur ungenügend Kraft in seinen Beinen habe, um den Bewegungsimpulsen eines normalen Fahrbetriebes trotzen zu können.

Er beantrage daher weiterhin 1) die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung und 2) die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass.

10. Das Bundesverwaltungsgericht holte auf Grund des Vorbringens des BF einen ergänzenden medizinischen Sachverständigenbeweis der Fachrichtungen Psychiatrie/Neurologie ein. Im Sachverständigengutachten basierend auf einem Aktengutachten führte

XXXX , FÄ für Pyschiatrie und Neurologie, in Ergänzung zu ihrem am 9.1.2015 erstellten Gutachten am 15.7.2015 Nachfolgendes aus:

"..........

XXXX hat in einem Schreiben vom 4.5.2015 Beschwerde eingebracht und um Benützung öffentlicher Verkehrsmittel angesucht. Der Beschwerde wurden keine aktuellen Befunde beigelegt.

Ad 1. Es liegen keine Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel weder wegen dauernder Mobilitätseinschränkung noch aus psychiatrischen oder psychischen Gründen vor.

Beschwerdeführer führt als Beweis einen klinisch-psychologischen Befundbericht von XXXX vom 9.4.2014 ( XXXX ....) an, der ausführlich die Symptomatik beschreibt, die Anamnese und als Diagnose die posttraumatische Belastungsstörung. Diese ist nur in Ausnahmefällen fragsrelevant, wenn das auslösende Trauma mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zu tun gehabt hat, was im Fall des BF aber nicht der Fall war. Die zahlreichen Ängste, Panikattacken, psychogenen Anfälle, Zitteranfälle sind für die Gewährung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ohne Relevanz. Laut orthopädischem Gutachten besteht keine Einschränkung für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, keine wesentliche Behinderung für das sichere Ein- und Aussteigen und den Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel. Die angegebene Epilepsie, der häufige Harnverlust und das multifaktorielle Schmerzsyndrom gelten auch nicht als Kriterien für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Ad 2. Liste der Diagnosen:

  • Posttraumatische Belastungsstörung (kein Einfluss auf die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel)

  • Geheilter Oberschenkel-Bruch mit Fehlstellung der Achse, Beinverkürzung um 3 cm und Funktionsbehinderung der Hüfte, (kein Einfluss)

  • Versteifung des oberen Sprunggelenks links, Versteifung des unteren Sprunggelenks links, (kein Einfluss, da gut mit orthopädischen Schuhen versorgbar)

  • Chronische Schultergelenksreizung links, (kein Einfluss, da keine Funktionsbehinderung)

  • Mittel- bis hochgradige Innenohrstörung beidseits. (Kein Einfluss)

Ad 3. Es liegen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor, aber nicht erhebliche. Laut orthopädischem Gutachten wird nur eine mäßige Einschränkung der Steh- und Gehleistung beschrieben. Es wird attestiert, dass das sichere Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel und das Überwinden von Niveauunterschieden möglich ist. An den oberen Extremitäten sind keine relevanten Funktionsbehinderungen fassbar, die die Verwendung von Haltegriffen und Gehhilfen wie Stöcke und Unterarmkrücken maßgeblich erschweren."

Die Frage, ob erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit des BF vorliegen, verneinte die Sachverständige ebenso, wie die Frage zum Vorliegen von erheblichen Einschränkungen zu psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten des BF.

Weiters führte die Sachverständige im genannten Gutachten aus: "Ad

6. Zu den angegebenen Beeinträchtigungen wurde schon ausführlich unter Punkt 1., 2., 3. Stellung bezogen. Wenn es möglich ist, dass jemand eine Strecke von einer durchschnittlichen Länge von einer Haltestelle zur nächsten gehen kann, egal ob langsam oder mit Pausen, ob mit Hilfsmitteln oder ohne, so ist ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zuzumuten. Dies trifft auf den BF zu.

Ad 7. Die Einwendungen des Beschwerdeführers sind nur Klagen über die psychischen und körperlichen Symptome seiner Leiden, sind aber für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ohne Relevanz. Wenn bestimmte fragsrelevante psychiatrische Störungen vorliegen würden, so wäre es nachweisbar notwendig, eine kompetente nervenfachärztliche Behandlung ausreichend lang, bei Wirkungslosigkeit mit Änderung und auch psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen zu haben. Auch stationäre Therapie müsste nachweislich in Anspruch genommen worden sein. Dies trifft beim BF nicht zu." Die Sachverständige hielt aus den angeführten Gründen das Gutachten vom 9.1.2015 unverändert aufrecht. Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

11. Der BF wurde mit Schreiben vom 31.07.2015 über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Der BF hat von einer Stellungnahme abgesehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Mit Beschwerde vom 4.5.2015 bekämpft der BF den Bescheid der belangten Behörde vom 28.4.2015, in dem Antrag des BF auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 22.5.2014 abgewiesen wurde. Diese Beschwerde wurde unter der Aktenzahl W173 2107631-1/1 protokolliert. In der Beschwerde vom 4.5.2015 bekämpft der BF auch einen weiteren Bescheid der belangten Behörde, ebenfalls datiert mit 28.4.2015, in dem der Antrag des BF vom 22.5.2014 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in seinen Behindertenpass abgewiesen wurde. Diese weitere Beschwerde wurde unter der Aktenzahl W173 2107631-2/1 protokolliert. Aus verfahrensökonomischen Gründen wurden die sich gegen die genannten beiden Bescheide richtenden Beschwerden, protokolliert unter den Aktenzahlen W173 2107631-1 und W173 2107631-2/1, zu einem Verfahren und zu einer gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Da sich der BF gegen die Abweisung 1) des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und 2) des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gewandt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der BF hat seinen Wohnsitz im Inland. Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt weiterhin 80 v. H.

1.2. Dem BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem ergänzenden fachärztlichen Gutachten.

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Es ergeben sich hinsichtlich des Grades der Behinderung des BF keine Änderungen und wird das Gutachtgen von der Sachverständigen aufrechterhalten.

Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen im Hinblick auf den beantragten Zusatzvermerk ausführlich Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den bereits vorhergehenden persönlichen Untersuchungen mit erhobenen klinischen Befunden und dem nunmehr ergänzenden gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung kann das Vorbringen des BF nicht überzeugen. Sowohl der SV XXXX , als auch die SV XXXX stellten in ihren Gutachten bzw. im Ergänzungsgutachten fest, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist, da die üblichen Wegstrecken aus eigener Kraft zurückgelegt werden können.

In ihrer Ergänzung zum Gutachten vom 09.01.2015 hielt XXXX nachvollziehbar fest, dass die zahlreichen Ängste, Panikattacken, psychogenen Anfälle und Zitteranfälle für die Gewährung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ohne Relevanz sind, da das auslösende Trauma nichts mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zu tun gehabt hat. Die angegebene Epilepsie, der häufige Harnverlust und das multifaktorielle Schmerzsyndrom gelten auch in diesem Zusammenhang nicht als Kriterien für eine derartige Unzumutbarkeit. Die vorliegenden Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten sind nicht als erheblich einzustufen. Auch bei den oberen Extremitäten sind keine relevanten Funktionsbehinderungen fassbar, die einer Verwendung von Haltegriffen und Gehhilfen wie Stöcke und Unterarmkrücken maßgeblich erschweren. Es wird attestiert, dass das sichere Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel und das Überwinden von Niveauunterschieden möglich ist. Wenn es jemandem möglich, eine Strecke von einer durchschnittlichen Länge von einer Haltestelle zur nächsten zu gehen, egal ob langsam oder mit Pausen, ob mit Hilfsmitteln oder ohne, so ist ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zuzumuten.

Nachvollziehbar wird von der Sachverständigen im ihrem ergänzenden Gutachten vom 15.7.2015 dargelegt, dass bei Vorliegen von bestimmten fragsrelevanten psychiatrischen Störungen eine nachweisbar notwendig, kompetente nervenfachärztliche Behandlung ausreichend lang, bei Wirkungslosigkeit mit Änderung und auch psychotherapeutische Behandlung sowie auch eine stationäre Therapie in Anspruch genommen werden müsste. Dies ist beim BF jedoch nicht der Fall.

Zudem betonte die Sachverständige in ihrem ergänzenden nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten, dass sich keine Änderungen zu ihrem vorhergehenden Gutachten ergeben würden und dieses unverändert aufrechterhalten bleibt. Diesen schlüssigen und ausführlichen Erörterungen der Gutachterin ist der BF - trotz eingeräumten Parteiengehörs - auch nicht mehr entgegengetreten.

Die genannten Sachverständigengutachten werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

1. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

Zu Spruchpunkt A)

1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 2 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in

§ 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):

Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

? arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

? Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

? hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

? Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

? COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie

? Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

? mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242).

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080).

Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258).

Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen.

Da keine maßgebende Verschlechterung des Gesamtleidenszustandes des BF objektiviert werden konnte und weiterhin ein Grad der Behinderung von 80 vH festgestellt wurde, liegen die Voraussetzungen für die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Da auch festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF nicht ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Hinsichtlich der bekämpften Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei dem BF festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, dem der BF auch nicht mehr entgegentrat. Dieses wurde als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist damit geklärt, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ebenso ein ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, dem der BF nicht mehr entgegentrat. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revisionen gegen Spruchpunkt A.1. und Spruchpunkt A.2. sind gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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