BVwG W159 1435212-1

W159 1435212-1Bundesverwaltungsgericht26.11.2015

Regest

familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Journalismus, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrsituation,<br/>Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W159 1435212-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W159.1435212.1.00

Spruch

W159 1435212-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2013, Zl. 12 08.653-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, Angehöriger der Volksgruppe der Mandinka und moslemischen Glaubens, reiste per Flugzeug am 10.07.2012 in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er führte als seinen Vornamen XXXX an. Er wurde am 12.07.2012 vor der PI Traiskirchen EAST einer Erstbefragung unterzogen.

Dabei erklärte er, mit gefälschten Dokumenten in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Diese habe er vom Schlepper erhalten. Sein Reisepass befinde sich in Gambia. Dieser sei ihm von der Staatspolizei oder dem Geheimdienst abgenommen worden, während er für vier Tage im Gefängnis gewesen sei.

Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, meinte er, im März ein Interview mit Soldaten der UNO-Truppen geführt zu haben. Er sei Journalist gewesen. Danach sei er vom Geheimdienst Gambia festgenommen und vier Tage lang verhört worden. Nach dieser Zeit sei er wieder freigelassen worden, seien ihm jedoch alle Dokumente abgenommen worden. Diese Vorgehensweise sei ihm bekannt gewesen, da dies auch schon anderen Journalisten passiert sei, welche später ermordet worden seien.

Für den Fall einer Rückkehr fürchte er demnach, getötet werden zu können bzw. befürchte er massive Sanktionen und auch Folter oder Tod.

Am 25.07.2012 wurde er vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er, gesund zu sein.

Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, seine Dokumente aus dem Herkunftsstaat binnen 14 Tagen nachzureichen.

Er erklärte sich zu Recherchen im Herkunftsstaat einverstanden.

Die Gründe, die er in der Erstbefragung genannt habe, seien jene Gründe, weshalb er den Herkunftsstaat verlassen habe. Er habe zwar alle Gründe, diese jedoch nicht umfassend dargelegt. Er bestätigte auch die Angaben aus der Erstbefragung bzw. die Ausführungen im Protokoll.

An der Adresse, wo er im Herkunftsstaat gewohnt habe, lebe derzeit niemand. Seine Frau sei jetzt bei deren Mutter. Diese heiße XXXX und führte er deren Wohnadresse an.

Auf Aufforderung, die Gründe für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat ausführlich und detailliert anzuführen, gab er an, dass sein Leben dort nicht länger sicher gewesen sei. Man sei ihm gefolgt, wo auch immer er hingegangen sei. Bevor er das Land verlassen habe, sei er von der State-Security aufgegriffen und vier Tage lang festgehalten worden. Dies sei kurz nach dem Zeitpunkt gewesen, nachdem er ein Interview mit UN-Sicherheitskräften geführt habe, die gerade aus dem Sudan zurückgekehrt seien.

Als er aufgegriffen worden sei, seien ihm viele Fragen gestellt worden, da sie vermutet hätten, dass er ein Informant und gegen die Regierung sei und gegen diese vorgehe. Er sei gefragt worden, ob er irgendwelche Verbindungen zum Freedom-Newspaper habe. Dies sei ein Online-Medium mit Sitz in den USA und einer Zweigstelle in Großbritannien. Es sei unermüdlich nach Leuten geforscht worden, die an diese Online-Zeitung Informationen weitergegeben hätten. Es gefalle der Regierung nicht, was diese Zeitungen, die meistens nicht ihren Sitz in Gambia hätten, schreiben würden. Diese Leute hätten im ganzen Land Agenten und würden diesen Informationen über Aktivisten im Land und über alles was passiert geben. Daher würden sie, wen auch immer sie verdächtigen, verhaften, um Fragen zu stellen. Er sei unglücklicherweise auch ein Opfer dieser Praxis gewesen. Als man ihn aufgegriffen habe, habe man ihm gedroht, dass sein Leben in Gefahr wäre, wenn er mit den genannten Zeitungen zusammenarbeite. Er sei schließlich aufgefordert worden, alle seine Dokumente zu bringen, die in der Folge beschlagnahmt worden seien. Er sei zunächst für vier Tage festgehalten worden und sei nach seiner Freilassung aufgefordert worden, ihnen alle Dokumente zu bringen, die dann beschlagnahmt worden seien. Danach habe er sich nicht mehr sicher gefühlt. Dies habe im April 2012 begonnen, sich im Mai fortgesetzt und Anfang Juni sei ihm schließlich von Freunden und Familie geraten worden, das Land zu verlassen.

Er habe in den Senegal wollen, aufgrund der verstärkten Sicherheitsmaßnahmen sei es ihm aber nicht möglich gewesen, dorthin zu gehen. Er habe seiner Frau zur Ausreise in den Senegal geholfen, wobei er sie bis an die Grenze begleitet habe. Dies sei in der zweiten Juniwoche am 09.06.2012 gewesen. Vorige Woche sei seine Frau nach Gambia zurückgekehrt und lebe jetzt bei deren Mutter. Seither habe er keinen Kontakt mehr mit ihr gehabt, wolle ihr aber raten, in den Senegal zurückzukehren.

Eine Wahl, in welches Land er reisen habe wollen, habe er nicht gehabt. Ein Freund von ihm habe alles arrangiert.

Auf Nachfrage meinte er alle Gründe genannt und alles gesagt zu haben.

Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Tag im Zuge seiner viertägigen Anhaltung vom Aufstehen bis zum Schlafengehen zu beschreiben. Er erklärte, es sei Folter gewesen. Er sei aus dem Bett geholt und auf einen Sessel gesetzt worden. Er sei unter ein großes Licht gesetzt worden. Dann hätten sie ihn zu befragen begonnen, ob er irgendwie mit dem Freedom-Newspaper verbunden sei, was er verneint habe. Seine Arme und Beine seien dann an den Stuhl gebunden worden, es sei ein Elektroschockgerät geholt worden und hätten sie ihm gesagt, dass sie ihn mit dem Elektroschockgerät foltern würden, würden sie herausfinden, dass er ein Informant für die genannte Zeitung wäre. Dann seien ihm auf einem Bildschirm Fotos gezeigt worden, wie Leute auf brutale Art gefoltert worden seien. Sie hätten ihm gedroht, dass er bald so aussehen würde wie diese Leute, sollte er mit der genannten Zeitung zusammenarbeiten. Sie hätten gemeint, dass alle Leute auf den Fotos tot seien. Er habe ihnen bestätigt, nichts gemacht zu haben. Er habe keinerlei Verbindung zu der genannten Freedom-Zeitung und kenne auch den Herausgeber nicht. Sie hätten ihm in der Folge Fragen nach dem Namen des Herausgebers usw. gestellt, um seine Schuld zu beweisen. Sie hätten es so gebracht, als würde er die Freedom-Zeitung kennen. Dies sei der absolut furchteinflößendste Tag für ihn gewesen, denn er habe gedacht, er müsste diese Folter auch erleiden. Dies sei der Tag vor seiner Entlassung gewesen. Auf Nachfrage meinte er, dass dies am Abend passiert sei. Er sei von der Früh weg bis etwa fünf oder sechs Uhr einfach nur gelegen. Er sei nur einmal aufgestanden, um zur Toilette zu gehen. Ihm sei Essen gebracht worden, habe er jedoch gesagt, er könne nichts essen. Gegen sechs Uhr seien sie hereingekommen und hätten ihn aufgefordert, aufzustehen und mit ihnen zu kommen. Man habe ihn in besagten Raum gebracht und sei dann geschehen, was er zuvor geschildert habe.

Danach hätte sie für zwei oder drei Minuten den Raum verlassen und ihn dort sitzen lassen. Dann seien sie zurückgekommen und hätten ihn losgebunden. Sie hätten ihn aufgefordert, in seinen Raum zurückzukehren. Dort habe er sich wieder auf sein Bett gelegt und sei nicht mehr aufgestanden. Er habe bis am Morgen des Folgetages geschlafen.

Die Befragung habe vier bis fünf Stunden gedauert. Er habe sich nach der Befragung so gegen zehn Uhr nachts niedergelegt. Dies sei eine Schätzung gewesen. Es sei jedenfalls schon Nacht gewesen. Auf Nachfrage meinte er, dass dies die gesamten Schilderungen zum Tagesablauf gewesen seien.

Auf Nachfrage bestätigte er, dass die Zeitung "The Point" im Internet (http://thepoint.gm/) vertreten sei. Auf Nachfrage, wer Managing Director, Co-Publisher, General Manager, Acting Editor in Chief sowie Chief of Head - Layout/ Website sei, meinte er, dies nicht zu wissen. Dem Beschwerdeführer wurde die Webseite gezeigt und meinte er, dass es sich dabei um die Zeitung handle, bei der er gearbeitet habe. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer eine Adresse an, wo sich die Zeitung befunden habe. Diese Zeitung habe früher noch ein Büro an einem anderen Ort gehabt, das aber geschlossen worden sei.

Die genannte Adresse der Zeitung befinde sich ca. 12 bis 13 Kilometer von XXXX entfernt.

Auf Vorhalt, dass die von ihm angeführte Adresse der Zeitung falsch sei, meinte er, dass die Straßen verschiedene Namen hätten.

Auf Nachfrage gab er an, am 01.04.2012 verhaftet worden zu sein. Es sei ein Sonntag gewesen und könne er nicht sagen, an welchen Platz er gebracht worden sei, da ihm etwas über den Kopf gestülpt worden sei. Bei der Entlassung sei er mit dem Wagen gefahren worden und habe man sein Gesicht wiederum bedeckt.

Auf Vorhalt, wie er dann seine Dokumente dort abgeben habe können, meinte er, ihm sei gesagt worden, er solle diese zum NIA Office bringen. Dieses befinde sich beim Eingang in die Stadt in einer näher genannten und beschriebenen Straße.

Auf Nachfrage, ob er das Gefühl gehabt habe, dort auch angehalten worden zu sein, meinte er, sich gedacht zu haben, dass es dort gewesen sei.

Das Interview mit den UN-Soldaten habe er Mitte März an zwei verschiedenen Tagen geführt. Er sei in der genannten Zeitung nicht veröffentlicht worden.

Seine journalistischen Arbeiten habe er bei The Point unter seinem Namen veröffentlicht. Bei der Zeitung sei er aber unter einem anderen Namen als Journalist bekannt.

Auf Nachfrage meinte er, dass etwa einer seiner Artikel in der Woche veröffentlicht worden sei. Er habe auch Reportage-Arbeit gemacht, wofür er bezahlt worden sei. Sein Redakteur sei XXXX gewesen. Der Beschwerdeführer und der genannte Redakteur seien Tisch an Tisch im selben Stockwerk - im Erdgeschoß - im Hauptbüro gewesen. Wenn man durch die Haupteingangstüre hereingegangen sei, habe es einen Vorraum gegeben und dort sei es die dritte Türe rechts gewesen. Das Büro des Herausgebers habe sich nach dem Hereinkommen auf der linken Seite befunden.

Auf Nachfrage, von wem genau er sich in seinem Heimatstadt verfolgt fühle, erklärte er, sich von den Beamten der NIA (National Intelligence Agency) verfolgt zu fühlen. Er könne es nicht genau sagen, da sie in Zivil vor ihm gestanden seien.

Für den Fall einer Rückkehr in sein Heimatland könnte alles geschehen. Er könnte auch durch die Staatsanwaltschaft verfolgt werden. In seinem Land würden sich die Leute nichts gegen die Regierung zu sagen trauen.

Der Beschwerdeführer habe keine ausreichenden Deutschkenntnisse darlegen können. Er sei in Österreich nicht straffällig geworden und habe in Österreich auch keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Er halte sich hier seit Juli 2012 durchgehend auf, sei bei keinen Vereinen oder anderen Organisationen tätig, gehe hier keiner Beschäftigung nach, mache in Österreich keine Ausbildung. Er vermisse sein Heimatland sehr, stehe nicht in Kontakt mit seiner Familie.

Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat zur schriftlichen Stellungnahme ausgehändigt.

Basierend auf den Angaben des Beschwerdeführers wurde via Staatendokumentation eine Botschaftsanfrage getätigt, um seine Angaben vor Ort einer Überprüfung zuzuführen.

Im Erhebungsergebnis des Honorarkonsulats in Gambia vom 25.11.2012 wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer nie bei der von ihm genannten Zeitung als Journalist tätig gewesen sei. Auch seine Ausführungen zum Gebäude und den dort tätigen Personen hätten nicht bestätigt werden können. Dies wurde dem Bundesasylamt im Zuge der Anfragebeantwortung durch die Staatendokumentation am 11.12.2012 mitgeteilt.

Am 09.01.2013 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich befragt und mit dem Erhebungsergebnis konfrontiert.

Zu seinem Gesundheitszustand befragt, erklärte er, Nasenbluten gehabt zu haben und zur Behandlung ein Nasenspray und eine Nasensalbe erhalten zu haben.

Er erklärte, bis heute keine Beweismittel erhalten zu haben. Es sei schwierig, diese aus dem Land zu schaffen, sei ihm von seiner Schwester gesagt worden.

Zur vorangegangenen Einvernahme erklärte er, die Wahrheit gesagt zu haben. Er habe nichts zu berichtigen oder hinzuzufügen.

Nach Vorhalt der Anfrage an die Botschaft erklärte er, dass diese korrekt sei. Ihm sei in der Folge die Erhebungsauskunft aus Gambia vom 25.11.2012 vorgetragen worden. Daraus ergebe sich, dass er in keiner Weise für die Tageszeitung "The Point" in Gambia als Journalist oder dergleichen tätig gewesen sei, weshalb auch seinem Fluchtvorbringen nicht geglaubt werden könne. Er erklärte daraufhin, bei seiner damaligen Einvernahme gelogen zu haben. Er schrieb in der Folge seine Gründe auf, die in das Protokoll aufgenommen wurden:

"Ich bin XXXX , zuvor angeben als XXXX . Beide Namen haben mir meine Eltern gegeben und auch meine Familie und meine Freunde nennen mich so.

Die Gründe für das Verlassen meines Landes sind:

"Ich floh aus meinem Land aus Angst vor Verfolgung und vor Inhaftierung.

Ich war ein Buchhalter beim XXXX (Finanzabteilung) im Finanzministerium in Gambia. Im Mai 2008 wurde ich für diese Stelle ausgewählt und auch im gleichen Monat und Jahr in der Buchhaltungsabteilung im Ministerium für Basic and Secondary Education eingesetzt, wo ich von diesem Zeitpunkt an bis zum Juli 2012 verblieb, bis ich schließlich flüchtete und hier her kam. Der Grund dafür war eine weitreichende Untersuchung und Finanzprüfung, die zu diesem Zeitpunkt begann. Es kam bereits zu Verhaftungen und Inhaftierung von Mitarbeitern aus Abteilungen für Geldmanagement.

Bei dieser Finanzprüfung machte das Ministry of Basic and Secondary Education keine Ausnahme.

Die Untersuchungen betrafen eine ministerielle Abteilung nach der anderen, ebenso halbstaatliche Regierungsstellen. Sehr wohl wissend, dass unser Büro der Prüfung nicht entgehen konnte und wissend, dass wir ins Gefängnis kommen, wenn die Kommission durch ihre Prüfer Informationen über die häufigen betrügerischen Aktivitäten in den Jahren zuvor bis zu dem damaligen Zeitpunkt erhält.

Und ich selbst war dabei ganz bestimmt keine Ausnahme.

Ich hatte Angst davor, eines Tages verhaftet und inhaftiert zu werden, so wie das alle in den verschiedenen Abteilungen kommen sahen.

Die Verhafteten waren bereits ins staatliche Central-Prison XXXX gebracht worden, jeder in unserem Büro hatte Angst. Zu diesem Zeitpunkt war ich verzweifelt und in Panik und wollte auf irgendeine Art das Land verlassen.

Ich war so durcheinander, dass ich mit niemandem außerhalb des Büros darüber sprechen konnte, nicht einmal mit meiner Tante, bei der ich lebte, seit meine Eltern verstorben sind.

Sie war wie eine Mutter für mich und vertraute mir sehr. Ich konnte ihr nicht sagen, dass ich schuldig bin, wenn die Bilanzprüfer bei uns im Amt ihre Arbeit tun. Es war die fürchterlichste Zeit meines Lebens. Als ich die Möglichkeit zum Verlassen des Landes bekam, konnte ich ihr nur sagen, dass ich in den Urlaub fahre, da die Wahrheit für sie schockierend und gesundheitsgefährdend gewesen wäre.

Zu diesem Zeitpunkt wollte ich ein Visum für die Vereinigten Staaten von Amerika beantragen.

Ich wollte eigentlich dort studieren, aber die damalige Situation machte alles unmöglich, es änderte sich alles für mich, ich musste schnellstmöglich aus dem Land."

Zu seiner Tätigkeit und seinen Arbeitspflichten befragt, gab er an, als Buchhalter für das Ministry for Basic and Secondary Education unter dem XXXX ( XXXX ) des Finanzministeriums ernannt gewesen zu sein.

Er sei dort als ein reisender Kassier bzw. Geldbote tätig gewesen und habe den Lohn an jene Mitarbeiter des Bildungsministeriums gezahlt, welche über kein eigenes Konto verfügen und in der Upper River Region (Region 6) tätig gewesen seien. Die Abteilung sei in sechs verschiedene Regionen aufgeteilt gewesen, wobei jeweils ein Mitarbeiter für eine Region und die Auszahlung der Löhne samt Nebenzahlungen zuständig gewesen sei.

Es habe nicht nur die sechs Kassiere, sondern auch andere Mitarbeiter gegeben, die mit anderen Pflichten betraut gewesen seien.

In der Buchhaltungsabteilung hätten sie eine Chefin mit näher angeführten Namen gehabt, die Hauptbuchhalterin sei. Bevor er weggegangen sei, sei eine namentlich bezeichnete Person Vizechef (Senior Accountant) gewesen. Neun Angestellte der Abteilung seien Buchhalter gewesen, drei seien Angestellte für die Datenaufnahme gewesen. Drei seien Schreibkräfte, zwei Hilfskräfte und einer Bote gewesen.

Er nannte die Namen des Direktors im XXXX und der vier Stellvertreter.

Im Ministry of Basic and Secondary Education habe es einen namentlich genannten Minister, den ständigen Sekretär (Permanent Secretary) zwei Stellvertreter Permanent, Secretary for Programmes und Permanent Secretary for Administration gegeben (allesamt wiederum namentlich genannt).

Im Ministerium gebe es eine Reihe von Direktoren von verschiedenen Abteilungen und Regionalbüros im ganzen Land. In seiner Region 6 habe es eine namentlich bezeichnete Direktorin gegeben, wobei er sich auch an die Namen von anderen Direktoren zu diesem Zeitpunkt erinnern könne.

Der Beschwerdeführer habe in den Jahren 1992 bis 2004 näher bezeichnete Schulen besucht und dann ab 2004 ein Studium begonnen. Er habe einen Lehrgang für Buchhaltung und Management besucht und ein Diplom erworben. Die Prüfungsbehörde habe sich in Großbritannien befunden und habe er sämtliche Prüfungen am Computer gemacht und seien diese in Großbritannien ausgewertet worden. Er habe dafür nicht nach Großbritannien reisen müssen. Er habe auch weiterstudiert, das nächsthöhere Level aber nicht mehr abgeschlossen, da er bis zu seiner Ausreise noch keine Prüfung abgelegt habe.

Seine Eltern seien bereits verstorben. Er habe bei einer Tante gelebt, die leitende Angestellte in einer konkret benannten Bank gewesen sei. Weiters würden im Herkunftsstaat sein Halbbruder und seine verheiratete Schwester leben.

Der Beschwerdeführer erklärte auf Nachfrage, wo sich genau sein Büro befunden habe. Auch machte er Angaben über den Standort seines Büros innerhalb des Gebäudes und zählte die Namen jener Personen auf, die im gleichen Büro gewesen seien.

Sein Dienstausweis sowie andere diesbezügliche Dokumente, sein Pass oder Führerschein würden sich zuhause bei der Tante befinden.

Auf Aufforderung, sich die Unterlagen umgehend übermitteln zu lassen, meinte er, hiefür etwa ein Monat zu benötigen.

Befragt, wie viel Geld er selbst veruntreut oder unterschlagen habe und wer dadurch geschädigt worden sei, meinte er, dass es sehr viel gewesen sei, es aber nicht exakt sagen zu können. Manchmal seien es 50.000 bis 70.000 Dalasi, manchmal auch 100.000 (€ 2500) gewesen. Dies habe er über einen Zeitraum von vier Jahren betrieben. Solche Unterschlagungen habe das ganze Amt getätigt. Sein Normalverdienst seien etwa 3.500 Dalasi (ca. € 90) gewesen. Sie hätten quasi die Buchhaltung gefälscht. Da dies dort jeder getan habe, sei es beinahe unmöglich gewesen, dies nicht zu tun, da dies aufgefallen wäre.

Lange Zeit seien interne Bilanzprüfer unterwegs gewesen, die das nicht entdeckt hätten. Afrika und Gambia seien einfach anders. Sogar im Finanzministerium hätten sich die Leute auf ähnliche Weise bereichert.

Befragt, wo sich seine anderen Mitarbeiter befinden würden, erklärte er, als er hier angekommen sei, habe er erfahren, dass die Bilanzprüfer gerade im Amt gewesen seien. Die Untersuchungen würden angeblich noch andauern. Er wisse nicht genau, was da gerade vor sich gehe. Seine zwei Regionsmitarbeiter in seinem Büro seien zurückversetzt worden. Deren Aufgaben würden jetzt von einer halbstaatlichen Lehrerkreditvereinigung ausgeführt werden.

Mit dem unterschlagenen Geld habe er zB auf dem Sitz seiner Tante ein eigenes Haus gebaut.

Auf Vorhalt, ob ihm klar sein, dass sein Verhalten ein rein kriminelles Verhalten darstelle und dies auch in anderen Staaten wie Österreich verfolgt werde, meinte er, dass ihm dies bekannt sei.

Befragt, was ihm bei einer Rückkehr nach Gambia erwarten würde, meinte er, dass jeden Tag passieren könnte, dass die Polizei komme und ihn abhole, da er ja das Geld veruntreut habe. Er wolle aber für sich ein besseres Leben und habe sich bei den Unterschlagungen nie wirklich wohl gefühlt.

Zu seinen Deutschkenntnissen befragt, meinte er, kaum Deutsch zu sprechen und in Englisch weitermachen zu wollen.

Er sei in Österreich nie straffällig geworden und habe hier keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Er halte sich hier seit Juli 2012 auf und sei hier in keinen Vereinen oder anderen Organisationen tätig. Er gehe hier auch keiner Beschäftigung nach und mache hier derzeit keine Ausbildung.

Er vermisse sein Heimatland und stehe auch in telefonischem Kontakt zu Verwandten und Freunden in Gambia. Er habe mit seiner Tante, seiner Schwester und seinem Halbbruder telefonischen Kontakt.

Dem Beschwerdeführer wurden Länderinformationen zum Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht. Hiezu meinte er, dass darin korrekterweise ausgeführt sei, dass Leute verfolgt werden würden, was nicht offiziell zugegeben werde. Auch sei erwähnt worden, dass es im September 2012 erstmals seit langer Zeit wieder zu Hinrichtungen gekommen sei.

Der Beschwerdeführer ließ sich in der Folge zahlreiche Dokumente zu seiner Person, zu seiner Ausbildung und seiner Beschäftigung aus dem Herkunftsstaat übermitteln und legte diese am 04.03.2013 vor.

Seine Geburtsurkunde, sein Personalausweis und sein Führerschein wurden einer kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen, bei der sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Verfälschungen ergeben hätten. Vielmehr seien die in Prüfung gezogenen Unterlagen authentisch.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 26.05.2013, Zl. XXXX , wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.07.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen und unter Spruchteil III. gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers getroffen. Seine Identität stehe infolge der vorgelegten für echt befundenen Dokumente fest.

Das Bundesasylamt stellte nicht fest, dass der Beschwerdeführer Gambia aus asylrelevanter Verfolgung verlassen habe. Sein Vorbringen sei nicht asylrelevant. Vielmehr habe er Gambia verlassen, da er in krimineller Weise öffentliche Gelder unterschlagen habe und das zu Unrecht erworbene Geld selbst ausgegeben habe. Dies stelle jedenfalls eine kriminelle Handlung dar, die außerhalb des Schutzumfangs des ho. geltenden Asylgesetzes 2005 anzusiedeln sei.

Auch eine sonstige Gefährdung für den Fall einer Rückkehr habe nicht festgestellt werden können, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen, gesunden Mann handle. Bezüglich seiner behaupteten kriminellen Taten werde er sich wohl - falls bekannt und Verfolgungswille von Seiten des Staates diesbezüglich bestehe - vor Gericht zu verantworten haben.

Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur politischen Lage in und Rückkehrfragen nach Gambia.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass seinem Vorbringen, weshalb er Gambia verlassen habe, Glauben geschenkt werde, wenngleich dieses nicht dazu geeignet sei, in Österreich Asyl zu gewähren. Soweit er vorgebracht habe, im Heimatstaat Verfolgungsmaßnahmen befürchten zu müssen, würden diese lediglich in Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung einer strafbaren kriminellen Handlung bestehen. Ein Einschreiten staatlicher Behörden sei in einem solchen Fall nicht als Verfolgung anzusehen, weil es sich hierbei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Deliktes handle, das keinem der in Art. I Absch. A Z 2 der GFK aufgezählten Gründe entspreche.

Dass die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen aber etwa lediglich als Vorwand genommen worden wären, um ihm zB aus politischen Interessen habhaft zu werden oder dass er aus sonstigen in Art. 1 Absch. A Z 2 der GFK angeführten Gründen Verfolgung zu befürchten gehabt hätte, habe er nicht glaubhaft vorgebracht, bzw. auch nicht behauptet.

Allein der Umstand, dass aufgrund eines bestimmten Sachverhalts ein bestimmter Personenkreis in behördliche Ermittlungen einbezogen werde bzw. werden könnte, könne aber nicht bewirken, dass ein diesem Personenkreis angehöriger Verdächtigter begründete Furcht vor Verfolgung aus den in der angeführten Gesetzesstelle aufgezählten Gründen mit Aussicht auf Erfolg geltend machen könne.

Vielmehr wäre es an ihm gelegen, sich den gegen ihn erhobenen Vorwürfen kriminellen Handelns zu stellen. Es handle sich hiebei um den Vorwurf eines kriminellen Deliktes, aufgrund dessen man in jedem rechtsstaatlichen Land strafrechtlich verfolgt werde.

Derartige Delikte seien auch in Mitgliedsstaaten der Genfer Konvention mit Strafe bedroht und darüber hinaus seien strafbare Handlungen unter die Fluchtgründe der Genfer Flüchtlingskonvention nicht subsumierbar.

Es habe sich im vorliegenden Fall auch nicht ergeben, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Gambia um sein Leben fürchten müsste. Er habe in Gambia familiären Anschluss und könne dort wieder arbeiten. Ob sein bisher gesetztes Verhalten ein gerichtliches Nachspiel habe, werde sich zeigen, habe er dies jedoch, wie jeder andere auch, selbst zu verantworten. Flucht wegen krimineller Gründe in ein anderes Land sei nicht dazu angetan, ihm in Österreich nunmehr Schutz vor etwaigen diesbezüglichen Konsequenzen in Gambia zukommen zu lassen. Die wirtschaftliche Lage gestalte sich im Herkunftsstaat derart, dass nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Er sei im übrigen gesund.

Rechtlich wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht aus politischen Gründen im Herkunftsstaat verfolgt worden sei. Vielmehr habe er eine Straftat im Herkunftsstaat begangen und stelle eine allfällige Strafverfolgung in diesem Zusammenhang keinen in der GFK aufgezählten Asylgrund dar.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen sei, dass jedem Rückkehrer nach Gambia Gefahr für Leib und Leben in einem solchen Maß drohe, dass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führe.

Weiters lasse sich aus der Ausgestaltung des Justizwesens in Gambia nicht ableiten, dass gerade der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr dorthin mit einer Verletzung des Art. 2 EMRK oder dem Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe zu rechnen hätte.

Da sich Gambia nicht im Zustand von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befinde, könne hieraus auch keine Gefahr für ihn als Zivilperson abgeleitet werden.

Zu Spruchpunkt III. legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK vorliege. Umstände, die auf ein schützenswertes Privatleben iSd. Art. 8 EMRK in Österreich hinweisen würden, seien im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass das Vorliegen eines solchen nicht festzustellen sei.

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und dieser seinem gesamten Umfang nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten.

Eingangs wiederholte er sein Vorbringen, wonach er im Heimatland als Beamter gearbeitet und in diesem Zusammenhang Geld veruntreut habe. Ergänzend meinte er, dass dies allgemein so üblich gewesen sei und in dieser Abteilung bereits seit langem so gehandhabt worden sei, als er in der Abteilung zu arbeiten begonnen habe. Er habe keine andere Wahl gehabt, als mitzumachen, sei ihm bei der Angelegenheit aber überhaupt nicht wohl gewesen und habe er Angst gehabt, dass die Angelegenheit auffliege. Die in der Einvernahme angeführten Beträge von etwa € 2.500 seien die Ausnahme gewesen. Derartiges sei vielleicht zwei Mal im Jahr veruntreut worden und im ganzen Team aufgeteilt worden. Es habe sich meist um wesentlich geringere Beträge gehandelt. Er habe im Übrigen in ständiger Angst gelebt, bereue was er gemacht habe und werde Derartiges auf jeden Fall nie wieder begehen. Seine Angst habe sich zusätzlich verstärkt, als zusätzlich zu einem internen Kontrollsystem ein externes Auditing-System eingeführt worden sei. Aufgrund dieser Kontrollen sei es zu Konsequenzen für Beamte gekommen, die sich nicht vorschriftsmäßig verhalten hätten. Manche seien versetzt, manche ins Gefängnis gekommen. Da es sich in seinem Fall bzw. jenem seiner Kollegen um Veruntreuung von Geldern gehandelt habe, drohe ihm auf jeden Fall eine Gefängnisstrafe, seien die Verhältnisse in den Gefängnissen Gambias jedoch äußerst schlecht, sowohl was die äußeren Haftbedingungen als auch den Umgang mit Häftlingen betreffe und sei die Chance, einen Gefängnisaufenthalt in Gambia zu überleben, äußerst gering.

Er habe Angst um sein Leben, wenn er nach Gambia zurückkehren müsste.

In diesem Zusammenhang legte er zwei Berichte von AI und USDOS vor, die die unmenschlichen Haftbedingungen und die Willkür in Gambia belegen würden.

Das Bundesasylamt habe diese Umstände im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt.

Er könne sich auch nicht auf ein faires Gerichtsverfahren verlassen, sondern würden seine Verurteilung und Inhaftierung der Willkür und der Korruption unterliegen.

Es würde eine Unverhältnismäßigkeit zwischen der von ihm begangenen Tat und der zu erwartenden Sanktionen vorliegen, weshalb die ihm drohende Konsequenz weit über den Bereich der legitimen Strafverfolgung hinausgehen würde und damit klar als asylrechtlich relevante Verfolgung zu werten wäre.

Das Bundesasylamt habe nicht ausreichend ermittelt und damit seine Ermittlungspflichten nach § 18 AsylG 2005 verletzt.

In der Folge wurden die Richtlinien des UNHCR aus 2002 zur Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zitiert.

Aufgrund der geschilderten Umstände drohe ihm in seinem Heimatland Gambia jedenfalls die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK.

Im Übrigen sei es ihm ein großes Anliegen, so schnell wie möglich die deutsche Sprache zu erlernen und wolle er unbedingt arbeiten. Er legte eine Deutschkursbesuchsbestätigung vor. Auch arbeite er als ehrenamtlicher Mitarbeiter in einem näher genannten Seniorenzentrum und legte er in diesem Zusammenhang ein Zeugnis der Heimleitung vom 21.05.2013 vor.

Mit Eingabe vom 20.12.2013 legte der Beschwerdeführer weitere Deutschkursbestätigungen sowie ein Zertifikat, A2 Grundstufe Deutsch 2, vom 03.12.2013 vor.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 12.03.2015 an. Von Seiten des BFA, RD OÖ erschien niemand. Teil nahm der bevollmächtigte Vertreter XXXX .

Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, dass es ihm gesundheitlich gut gehe.

Vorgelegt wurden ein Arbeitszeugnis des XXXX vom 10.03.2015, ein Empfehlungsschreiben von XXXX vom 09.03.2015, ein Österreichischer Freiwilligenpass sowie eine Bestätigung des Vereins XXXX vom 09.03.2015.

Eingangs erklärte er auf Nachfrage, sein bisheriges Vorbringen aufrechterhalten zu wollen.

Nach Korrekturen und Ergänzungen befragt, gab er an, dass die Zahlen zu hoch angeführt worden seien.

Beide Eltern seien im Jahr 2000 bzw. im Jahr 2001 innerhalb von zehn Monaten eines natürlichen Todes aufgrund von Erkrankungen gestorben.

Der Grund für seine ursprünglichen Falschangaben sei gewesen, dass er in Traiskirchen falsch beraten worden sei. In der Nacht vor seiner Einvernahme habe er mit einem anderen Asylwerber geplaudert. Dieser habe wissen wollen, was sein Problem sei und weshalb er geflohen sei. Er habe diesem dann seine Geschichte erzählt, worauf dieser gemeint habe, dass er mit dieser Geschichte niemals Asyl bekommen könnte und sofort abgeschoben werden könnte. Sein Gesprächspartner habe ihm dazu geraten, einen politischen Grund zu nennen. Er habe sich dann dazu entschieden, eine falsche Geschichte zu erzählen.

Zu seiner schulischen und beruflichen Ausbildung befragt, gab er an, sechs Jahre die Grundschule und sechs Jahre die Mittelschule besucht zu haben. Unmittelbar nach seinem Mittelschulabschluss habe er dann auch mit seiner Berufsausbildung zum Buchhalter begonnen. Er habe mit dieser Ausbildung im Juli 2004 begonnen, und zwar bei der ACCA (Berufsverband laut Dolmetscher). Er habe zunächst die Grundausbildung gemacht und dann die Fachausbildung bis zu seiner Ausreise. Man könne das auch als College bezeichnen, denn diese Institute hätten eine Konzession vom Britischen Institut in XXXX , wonach sie diese Ausbildung anbieten könnten. Wenn diese ACCA-Ausbildung abgeschlossen werde, sei dieser Abschluss gleichwertig mit einem Bachelorgrad.

Nachdem er die die zweite Stufe seiner Ausbildung abgeschlossen gehabt habe, habe er Bewerbungsschreiben an verschiedenste Stellen geschickt, sowohl an private Unternehmen als auch an staatliche Behörden. Von der staatlichen Behörde für öffentliche Verwaltung ( XXXX ) habe er eine Einladung zum Vorstellungsgespräch erhalten und sei im Mai 2008 schließlich aufgenommen worden. Im Mai 2008 habe er dann vom Ministerium für Grund- und Mittelschulausbildung das offizielle Aufnahmeschreiben erhalten und habe dann bei genanntem Ministerium im Juni 2008 zu arbeiten begonnen. Insgesamt habe er dort bis Juli 2012 gearbeitet. Offiziell sei er beim Bundesschatzamt angestellt gewesen und vom Vorstand des Bundesschatzamtes dann dem Ministerium für Grund- und Mittelschulausbildung zugewiesen worden. Seine Aufgabe habe darin bestanden, Belege für Gehalts- und Pensionsauszahlungen zu erstellen. Bereits nach zwei Monaten habe er unrechtmäßige Praktiken entdeckt. Es habe sich um näher dargelegte betrügerische Handlungen im Zusammenhang mit Gehaltszahlungen gehandelt.

Auf Nachfrage, was mit diesen Geldern widmungswidrig geschehen sei, erklärte er, dass er mit den Mitarbeitern seines Büros vor allem Gehaltszahlungen manipuliert habe. Dies sei in erster Linie im Rahmen der Abschlüsse, die das Schatzamt vorlegen habe müssen, geschehen.

Dann seien Dinge verfälscht und so in den Computer eingegeben worden, dass die Manipulationen nicht bemerkt wurden.

Befragt, ob dieses veruntreute Geld dann an private Konten überwiesen worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er eigentlich Auszahlungsbeamter im Außendienst gewesen sei und jeden Monat eine Woche in die betreffende Region gefahren sei und die Gehälter den Empfängern bar auf die Hand ausbezahlt habe, was vor allem niedrige Gehaltsgruppen, wie z.B. Hilfspersonal, Pensionisten, neu angestellte Lehrer bzw. frische Universitätsabsolventen betroffen habe, die alle ein so niedriges Gehalt bezogen hätten, dass es nicht auf ein Bankkonto überwiesen, sondern bar ausbezahlt worden sei. Er schilderte diesen Vorgang näher und meinte, dass die Manipulationen und der Betrug im Rahmen der Abschlusserstellung erfolgt seien, das heißt, bei den Abschlüssen über die zu retournierenden und nicht ausbezahlten Gelder.

Befragt, ob er auch öffentliches Geld veruntreut habe, meinte er, es sei Teamwork gewesen, er sei aber Teil des Ganzen gewesen.

Sein Beitrag sei der gewesen, dass er die Abschlüsse ans Schatzamt für seine Region verfälscht habe. Die Leute im Schatzamt, die die Abschlüsse gegengezeichnet hätten, seien eingeweiht gewesen und hätten die Abschlüsse trotzdem gegengezeichnet. Ihm seien noch eine Assistentin und eine Schreibkraft zugewiesen gewesen, sei er jedoch für die genannten Abschlüsse selbst verantwortlich gewesen.

Auf Nachfrage, wie viel Geld er auf diese Weise in seine eigene Tasche gewirtschaftet habe, meinte er, persönlich pro Monat auf diese Weise ca. 10.000 bis 15.000 Dalasis in die eigene Tasche gewirtschaftet zu haben. Der monatliche Bruttobetrag lag bei 30.000 bis 45.000, habe er jedoch auch Leute unter sich gehabt, die er beteiligt habe, und noch andere Leute hätten davon profitiert. Sein Grundgehalt habe 3.500 Dalasis betragen und er habe einen 50 % Doppelschichtzuschlag erhalten. Für auswertige Übernachtungen hätten sie noch Übernachtungsgeld in der Höhe von 500 Dalasis erhalten.

Er habe auch einen Dienstwagen gehabt.

Das veruntreute Geld habe er für verschiedene Dinge verwendet. Einen Teil der Gelder habe er zur Errichtung eines kleinen Häuschens auf dem Grundstück seiner Tante verwendet, aber insgesamt sei das weniger als ein Viertel der Gesamtkosten des Hauses gewesen, denn er habe zusätzlich noch einen Kredit aufgenommen und seine ganzen persönlichen Ersparnisse in den Hausbau fließen lassen.

Befragt, warum er sich nicht geweigert habe, bei diesen gesetzwidrigen Handlungen mitzutun, meinte er, dass ihn die Situation belastet habe. Er habe auch Angst davor gehabt, dass seine Familie oder die Leute die ihn kennen, mitbekommen, dass er in derartige Machenschaften verwickelt sei. Es habe aber keine andere Wahl gegeben, da er sonst seinen Job los gewesen wäre und lange keine Arbeitsstelle gefunden hätte. Es habe auch lange gedauert, bis er überhaupt die Arbeitsstelle erhalten habe.

Bevor alles aufgeflogen sei, habe er ja schon begonnen, sich wo anders um Arbeitsstellen zu bewerben. Aber diese Arbeitssuche sei nicht erfolgreich gewesen.

Auf Vorhalt, wonach er vorhin aber nichts davon erzählt habe, so lange nach einer Arbeit gesucht zu haben, sondern nach seinem Schulabschluss gleich Bewerbungen geschrieben und diese Arbeit gefunden zu haben, meinte er, im Jahr 2004 mit der Schule fertig gewesen zu sein. Die ersten Bewerbungsschreiben habe er im Jahr 2006 ausgeschickt, was zwei Jahre bevor er mit der zweiten Stufe seiner höheren Berufsausbildung fertig gewesen sein, gewesen sei. Im Jahr 2008 habe er dann zu arbeiten begonnen.

Die Machenschaften seien nach der Ausreise des Beschwerdeführers entdeckt worden. Es habe eine Rechnungsprüfung in verschiedensten Ämtern gegeben. Als die Rechnungsprüfung beim Unterrichtsministerium gewesen sei, sei das Ganze dann entdeckt worden. Nach den Konsequenzen befragt, erklärte er, gehört zu haben, dass mittlerweile drei seiner Kollegen verhaftet worden seien. Sie hätten sich mehr als eine Woche in Haft befunden und seien dann gegen Kaution entlassen worden. Aber das Verfahren gegen sie wegen unrechtmäßiger Berichtslegung sei noch anhängig.

Auf Vorhalt, wonach er selbst beim Bundesasylamt angegeben habe (AS 121), dass seine Kollegen lediglich versetzt worden seien, was auch den Länderberichten entspreche und eine solche Sanktion allerdings keineswegs für das Verfahren relevant wäre, meinte er, bei der Zweiteinvernahme sei ihm das schon gesagt worden, doch sei er geflohen, weil er Angst vor den Konsequenzen gehabt habe, die da noch alle folgen hätten können. Er habe nicht in einem Alter ins Gefängnis wollen, in dem er gerade mit dem Aufbau seiner Karriere beschäftigt gewesen sei. Er habe sein Leben nicht verlieren wollen und habe das Ganze dann auch als eine Chance gesehen, mit dem ganzen System zu brechen. Er habe auch den Plan gehabt, eventuell ein Studentenvisum für die USA oder UK zu bekommen, um dort ein Studium in seinem Fachbereich fortzusetzen. Er habe schon diese Pläne gehabt, als die Behörde dann mit den Überprüfungen begonnen habe. Er sei dann weg.

Befragt, von welcher Behörde diese finanziellen Unregelmäßigkeiten entdeckt worden seien, gab er an, dass die Rechnungsprüfung von der XXXX (Behörde für öffentliche Verwaltung) veranlasst worden sei und zwar durch die Generaldirektion der Rechnungsprüfungsstelle. Dies sei ein paar Monate vor seiner Ausreise im April/Mai 2012 gewesen. Er wisse das genaue Datum jetzt nicht mehr. Man habe begonnen, die Revisionen zunächst in anderen Abteilungen durchzuführen und sei die Abteilung des Beschwerdeführers erst später davon betroffen gewesen. Bevor seine Abteilung überprüft und die Missstände entdeckt worden seien, sei er bereits ausgereist gewesen.

Er habe grundsätzlich keine gesundheitlichen oder psychischen Probleme, habe aber fallweise plötzliches Nasenbluten.

In Gambia habe er noch Verwandte, mit denen er in Kontakt stehe.

Er führte die Tante, bei der er gelebt habe, sowie einen Halbbruder und eine ältere Schwester an. Er habe darüber hinaus noch Cousins und Cousinen.

Mit seiner Tante habe er ein bis zwei Mal pro Woche Kontakt, mit seinem Bruder und seiner Schwester drei bis vier Mal monatlich. Laut seinen Angehörigen gehe es allen gut.

Befragt, ob er irgendetwas von seinen Verwandten darüber gehört habe, ob er in Gambia gesucht werde, verneinte er dies. Er wisse aber ganz bestimmt, dass er gesucht werde. Nach alldem was passiert sei, sei jetzt bekannt, dass er involviert sei. Auch die Umstände seiner Ausreise würden darauf hinweisen. Er sei während seines Jahresurlaubs ausgereist, ohne ein Rücktrittsschreiben an seinen Dienstgeber zu schicken. Man wisse jetzt, dass er geflohen sei und was die dahinterstehenden Gründe dafür gewesen seien. Seine Tante und seine Geschwister hätten anfänglich nichts über all das gewusst. Mittlerweile seien aber auch sie über die Gründe in Kenntnis, weshalb er geflohen sei.

Befragt, ob er das veruntreute Geld wieder zurückzahlen könne, verneinte er dies. Er verfüge über keinerlei Vermögen. Das zuvor genannte Haus stehe auf dem Grundstück seiner Tante und gehöre dieser auch das Auto, das er privat genutzt habe.

Zu seinem Leben in Österreich befragt, meinte er, bei mehreren Vereinen tätig zu sein. Er besuche die Versammlungen, wann immer er eine Einladung bekomme. Er nehme auch bei allen Workshops teil und helfe gemeinsam mit anderen Vereinsmitgliedern im Altersheim.

Außerdem sei er auch Mitglied in der gambischen Gemeinschaft für Kultur und Tradition in Linz. Dort bekleide er das Amt des Assistenten des Sekretärs. In diesem Amt protokolliere er monatlich die Mitgliedschaften und die Einnahmen bzw. Ausgaben für Programme und dergleichen. Zwei Mal monatlich gebe es auch ein Treffen aller Vereinsorgane. Beim Verein XXXX sei er seit Jänner 2014, im Seniorenzentrum helfe er seit dem Jahr 2013 aus. Darüber hinaus habe er auch viele gute Freunde, mit denen er seine Freizeit verbringe und zB Fußball spielen gehe. Davon abgesehen habe er auch versucht, an der Universität hier zu inskribieren. Doch die Zulassungsstelle der Universität habe gesagt, er müsse alle seine Dokumente zur Beglaubigung nach Gambia schicken, damit könne er seinen Plan mit der Inskription nicht verwirklichen, denn in seiner jetzigen Situation sei es unmöglich, Beglaubigungen aus Gambia zu bekommen.

Er lebe in Österreich alleine in einem Asylheim der Volkshilfe und er teile sein Zimmer mit anderen Asylwerbern.

Er habe keine Kinder in Österreich.

Er habe bislang Deutschkurse besucht und versucht, zu studieren, was sein Freund Felix, der für ihn ein Empfehlungsschreiben verfasst habe, betätigen könne.

Auf Deutsch schilderte der Beschwerdeführer: "Von Montag bis Mittwoch in der Früh gehen wir immer in das Seniorenzentrum, zwei Stunden täglich. Nachher treffe ich mich mit Freunden zum Fußball spielen oder zum Computerspielen. Am meisten helfe ich Frau Alexandra, wenn sie Hilfe braucht. Mit der gambischen Gemeinschaft bin ich beschäftigt."

Der Beschwerdeführer habe mehrmals versucht, Saisonjobs zu bekommen. Er sei in zwei Jahren jeweils zwei Mal beim AMS gewesen und habe entsprechende Formulare ausgefüllt.

Das AMS habe jedoch gesagt, ihm könne im Moment kein Job vermittelt werden und er solle es in der Gastronomie versuchen, wo er sich bei zahlreichen Stellen erfolglos beworben habe. In einer näher bezeichneten Bar habe er in der Garderobe gearbeitet. Dabei habe er viele Freunde kennengelernt. Da die Garderobe nur im Winter betrieben werden könne, hätten ihn die DJs dann bei ihren Auftritten als Türsteher engagiert und ihm € 10 pro Stunde bezahlt. Im Sommer habe er diese Arbeit als Türsteher gemacht.

Für den Fall einer Rückkehr nach Gambia wäre sein Leben in Gefahr. Ihm würde es nicht anders gehen als denen, die jetzt auf ihren Prozess warten würden Er habe Angst vor dem Gefängnis, denn das Gefängnis in Gambia sei so arg, dass dort jeder um sein Leben fürchte. Er hätte Angst um sein Leben. Die Haftbedingungen in gambischen Gefängnissen seien lebensbedrohlich. Dort komme es zu Misshandlungen und Folter, was man in verschiedenen Berichten lesen könne. Er fürchte sich, bei einer Rückkehr in Haft genommen zu werden.

Auf Nachfrage des Beschwerdeführervertreters, ob er angeben könne, wann er davon erfahren habe, dass Kollegen verhaftet worden seien, meinte er, dass zum Zeitpunkt seiner zweiten Einvernahme sein Informationsstand noch Folgender gewesen sei. Er habe erfahren, dass sein Büro vorübergehend geschlossen worden sei und die dort Beschäftigten entweder in eine andere Abteilung der XXXX oder überhaupt an andere Stellen versetzt worden seien. Ferner habe er damals schon gewusst, dass die Auszahlungen künftig nicht mehr durch sein Büro, sondern durch die XXXX ( XXXX ) erfolgen würden. Sein Büro sollte künftig nur noch die Gehaltszettel vorbereiten, die Auszahlung sollte durch die XXXX erfolgen. Erst vor vier Monaten habe er erfahren, dass Leute wegen dieser Machenschaften auch verhaftet worden seien, und dass drei der Verhafteten in seinem Büro gearbeitet hätten. Er zählte drei Namen auf: " XXXX ". Vor ihm sei noch ein anderer Kollege in die USA wegen dieser Sache ausgereist.

Befragt, wie er von der Verhaftung seiner Kollegen erfahren habe, meinte er, dies von einer

ehemaligen Kollegin erfahren zu haben, die für ihn als Assistentin gearbeitet habe. Sie sei seine engste Mitarbeiterin gewesen. Ihr Name sei XXXX und habe er mit dieser telefoniert. Er gab deren Telefonnummer bekannt.

Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug, aus dem keine Verurteilung aufscheint.

Den Verfahrensparteien wurden gemäß § 45 Abs. 3 AVG folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist von drei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt:

Der Beschwerdeführervertreter beantragte Erhebungen vor Ort zur Überprüfung des aktuellen Standes des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer bzw. der Mitbeteiligten.

In der Stellungnahme vom 26.03.2015 wurde zum Ländervorhalt in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt, dass diese das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen würden. Dort sei insbesondere angeführt worden, dass Gerichte nicht unabhängig, sondern ineffizient und korrupt seien.

Auch die beschriebenen Haftbedingungen würden das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen. Die Haftbedingungen seien hart und lebensbedrohlich. Auch der Bericht der österreichischen Botschaft in Dakar würde den allgemeinen schlechten Zustand der Haftanstalten bestätigen. In diesem Zusammenhang wurde auf einen Bericht von AI vom 24.05.2012 verwiesen, in dem Gambias Gefängnisse als extrem schlecht bezeichnet worden seien.

Vor dem Hintergrund der drohenden Inhaftierung der aufgrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Betrugs- und Amtsmissbrauchshandlungen würde eine Abschiebung nach Gambia eine unmenschliche Behandlung iSd. Art. 3 EMRK darstellen.

Der Beschwerdeführer habe sich während seines Aufenthaltes in Österreich im übrigen außerordentlich gut integriert, wobei auf die bereits vorgelegten Unterlagen verwiesen wurde.

Mit weiterer Eingabe vom 14.04.2015 wurde das Rechercheersuchen aus der Beschwerdeverhandlung erneuert. Insbesondere solle durch einen Vertrauensanwalt der aktuelle Stand des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer bzw. der Mitbeteiligten erhoben werden. Auch wurde ersucht, Ermittlungen zu Haftbedingungen in gambischen Gefängnissen durchzuführen. Trotz Zuwartens über mehr als 6 Monate ist jedoch keinerlei Ergebnis zu den diesbezüglichen Rechercheersuchen eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Gambia. Seine Identität steht infolge der vorgelegten unbedenklichen Dokumente fest.

Der Beschwerdeführer hat sechs Jahre die Grundschule und sechs Jahre die Mittelschule besucht. Unmittelbar nach seinem Mittelschulabschluss hat er im Juli 2004 mit seiner Berufsausbildung zum Buchhalter begonnen. Er hat zunächst die Grundausbildung gemacht, und dann bis zu seiner Ausreise die Fachausbildung.

Er hat im Mai/Juni 2008 in einem Ministerium zu arbeiten begonnen, wo er insgesamt bis Juli 2012 gearbeitet hat.

Zu den näheren Fluchtgründen können mangels glaubhaften Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, in Gambia von den staatlichen Behörden aus in der GFK genannten Gründen verfolgt worden zu sein und kann dies auch für den aktuellen Zeitpunkt nicht festgestellt werden.

Die Familie sowie ehemalige Arbeitskollegen des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Gambia.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung.

Der Beschwerdeführer hält sich durchgehend seit Juli 2012 im Bundesgebiet auf und hat sich in dieser Zeit Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 angeeignet. Er ist ledig und lebt in einer Asylunterkunft von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hilft ehrenamtlich in einem Seniorenzentrum, betätigt sich im Verein XXXX und hat sich glaubwürdig bemüht gezeigt, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten eine legale Beschäftigung in Österreich zu erhalten, was ihm jedoch nicht geglückt ist.

Zu Gambia wird folgendes festgestellt:

1. Politische Lage

Gambia ist eine Präsidialrepublik. Der direkt gewählte Staatspräsident hat eine starke Stellung inne. Das Land ist in fünf Bezirke und die Hauptstadt XXXX unterteilt. Es wird aber zentral verwaltet (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014).

Der gambische Präsident Jammeh kam im Jahr 1994 durch einen Putsch an die Macht. Bei Präsidentschaftswahlen in den Jahren 1996, 2001 und 2006 wurde er in seinem Amt bestätigt. Zuletzt gewann er die Präsidentschaftswahlen am 24. November 2011 mit 71,5 Prozent aller Wählerstimmen. Zweitplatzierter wurde Ousainou Darboe von der United Democratic Party mit 17,4 Prozent der Stimmen. Die Opposition erkannte das Wahlergebnis nicht an. Internationale Wahlbeobachter urteilten, die Wahlen selbst seien ordnungsgemäß verlaufen (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014). Allerdings waren sie - nicht zuletzt aufgrund eines politischen Klimas der Angst im Vorfeld - weder als frei noch als fair zu bezeichnen (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014, ÖB 11.2013). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre. Es gibt keine Beschränkung, was die Wiederwahl des Präsidenten anbelangt (ÖB 11.2013).

Das Einkammerparlament, die Nationalversammlung, hat 53 Sitze. 48 Mandatare werden direkt vom Volk gewählt, fünf vom Präsidenten ernannt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Bei den letzten Parlamentswahlen im März 2012 erlangte die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), 43 Mandate. Sechs der Oppositionsparteien hatten die Wahl boykottiert (CIA 22.6.2014; vgl. AA 7.2014), aus Protest gegen Einmischungen der Regierung und der Einschüchterung von politischen Gegnern (US DOS 27.2.2014). Auch die Parlamentswahlen waren weder fair noch frei (ÖB 11.2013).

Die für 4.4.2013 angesetzten Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt XXXX (ÖB 11.2013).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Seit dem unblutig verlaufenen Putsch des heutigen Staatspräsidenten Jammeh im Jahre 1994 herrscht in Gambia gespannte innenpolitische Ruhe, die jedoch als volatil zu bezeichnen ist (AA 2.9.2014; vgl. BMEIA 2.9.2014).

Laut gambischen Angaben weist das Land eine der niedrigsten Verbrechensraten in Schwarzafrika auf (ÖB 11.2013).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die Gerichte sind jedoch nicht unabhängig und sind ineffizient und korrupt. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch die Macht des Präsidenten, Richter zu entlassen, verhindert. Richter, die in "sensiblen" Fällen nicht im Sinne der Regierung entscheiden, riskieren ihre Entlassung. Auch bei den Höchstrichtern gibt es wenig Beständigkeit (US DOS 27.2.2014). Rechtsstaatlichkeit ist nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. In der Praxis geht die Staatsgewalt direkt vom Präsidenten aus, dieser ist Dreh- und Angelpunkt des gesamten Staatsapparates. Die theoretische Unabhängigkeit der Justiz wird in "heiklen" Fällen allzu leicht ignoriert. Richter und Staatsanwälte werden nach Belieben eingesetzt und versetzt. Der Großteil der Richter wurde vom Präsidenten selbst handverlesen und wird auf Vertragsbasis angestellt. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses unterliegt dessen Gutdünken (ÖB 11.2013).

Verzögerungen und nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Um den Rückstau zu lindern, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen an. Ausländische Richter, die oft sensible Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 11.2013). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 11.2013).

Das Justizsystem anerkennt auch Gewohnheitsrecht und Schariagesetze (US DOS 27.2.2014). Gewohnheitsrecht findet meistens in Heirats- und Scheidungsangelegenheiten nicht-muslimischer Staatsangehöriger Anwendung, sowie in Erbschafts-, Pacht- und sozialen Angelegenheiten. Allen Bürgern werden dort ohne jedwede Diskriminierung dieselben Rechte zuerkannt. Die Bezirkschefs sitzen den Bezirksgerichten in Fällen von Gewohnheitsrecht vor. Islamisches Recht findet in familienrechtlichen Angelegenheiten der muslimischen Bevölkerung Anwendung. Frauen werden vor islamischen Gerichten nicht dieselbe Stellung wie Männern eingeräumt (ÖB 11.2013).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Die Streitkräfte Gambias sind für die externe Verteidigung zuständig und unterstehen dem Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehält. Die Polizei untersteht dem Innenminister und ist für die Öffentliche Sicherheit zuständig. Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten und ist für Staatsschutz, Informationsgewinnung und verdeckte Ermittlungen zuständig. 2013 übernahm die Nationale Drogenbehörde umfassende Befugnisse im Bereich der Staatssicherheit, was den Nationalen Geheimdienst weitgehend marginalisierte. Die Sicherheitskräfte sind oft korrupt und ineffektiv. Straffreiheit ist ein Problem und die Polizei verwehrt sich gelegentlich gerichtlichen Anordnungen (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 11.2013).

Die gambische Polizei besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, als auch eine Abteilung für Kinderfürsorge und gefährdete Personen. Das Polizeigesetz stammt jedoch noch weitgehend aus der Kolonialzeit (ÖB 11.2013).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (US DOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014).

Bis dato hat Gambia noch nicht das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention ratifiziert. Gambia hat es bisher auch verabsäumt, das Spezialverfahren der VN-Menschenrechtskommission anzurufen, sowie eine Einladung an den Sonderbeauftragten für Folter auszusprechen. Gambia wurde vom ECOWAS-Gerichtshof (ECOWAS Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten) in zwei Fällen wegen Menschenrechtsverstößen - nämlich für die Verhaftung und Folter von Journalisten - verurteilt. Allerdings blieben diese Verurteilungen folgenlos und nur symbolischer Natur (ÖB 11.2013).

Quellen:

6. Korruption

Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten, das Gesetz wird aber nicht effektiv umgesetzt (US DOS 27.2.2014). Behördliche Korruption ist weiterhin ein ernstes Problem. 2012 nahmen die Antikorruptionsbemühungen von Präsident Jammeh zu. So wurde etwa eine Antikorruptionskommission eingerichtet und einige hochrangige Sicherheitsbeamte wurden aufgrund von Drogen- und Korruptionsvergehen verurteilt. Viele der verurteilten Beamten kehrten allerdings nach Bezahlung einer Geldstrafe an ihren Arbeitsplatz zurück. Regierungsbeamte sind vermutlich in Drogenhandel involviert (FH 23.1.2014; vgl. US DOS 27.2.2014, ÖB 11.2013). Auch 2013 sprach sich Präsident Jammeh gegen Korruption aus, und es gab einige Strafverfolgungen u.a. gegen hochrangige Polizisten, Militärangehörige und Zivilbeamte (US DOS 27.2.2014).

Auf dem Corruption Perceptions Index 2013 von Transparency International lag Gambia auf Platz 127 von 177 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2013).

Quellen:

7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Eine Reihe von inländischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen ist trotz der behördlichen Einschränkungen tätig; diese untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Regierungsbeamte sind selten kooperativ oder empfänglich für ihre Ansichten (US DOS 27.2.2014).

Der NGO-Erlass von 1996 bürdet NGOs einen mühsamen Registrierungsprozess auf, ermöglicht es der Regierung, eine gültige Registrierung einer NGO zurückzuweisen und verlangt das Vorlegen jährlicher Budget- und Arbeitsprogramme. 2010 wurde beschlossen, die Supervision der Aktivitäten von NGOs dem Büro des Präsidenten zu unterstellen, was die Einengung noch verschärft (US DOS 27.2.2014).

Es gibt praktisch keine funktionierende bzw. organisierte zivilgesellschaftliche Gruppe, welche sich mit Menschenrechtsthemen auseinandersetzt. Die wenigen vorhandenen NGOs beschränken sich auf nicht-sensible Bereiche und führen keine Monitoring-Aktivitäten durch. Dies hängt auch damit zusammen, dass NGOs zwar vom Gesetz her erlaubt sind, deren Tätigkeit jedoch streng beobachtet wird und sich im Rahmen der allgemeinen Entwicklungsanstrengungen des Landes zu bewegen hat. Große NGOs wie Human Rights Watch, Amnesty International oder das IKRK sind in Gambia nicht präsent (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).

Die Regierung schikaniert und inhaftiert Menschenrechtsaktivisten (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

8. Ombudsmann

Das staatliche Büro des Ombudsmannes unterhält eine nationale Menschenrechtsabteilung, die die Menschenrechte gefährdeter Gruppen fördern und schützen soll. 2013 behandelte diese Abteilung Beschwerden betreffend unrechtmäßiger Entlassungen, Beendigung von Arbeitsverhältnissen, unfairer Behandlung und illegaler Festnahme und Haft. Dem eigenen Bericht für das Jahr 2011 zufolge betrafen die meisten der damals 73 Beschwerden die Strafvollzugsbehörde, die Polizei und das Bildungsministerium (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

9. Wehrdienst

Es gibt keinen verpflichtenden Wehrdienst in Gambia. Für einen freiwilligen Militärdienst ist für Männer und Frauen ein Mindestalter von 18 Jahren vorgesehen und eine mindestens sechsmonatige Verpflichtung (CIA 22.6.2014; vgl. ÖB 11.2013).

Quellen:

10. Allgemeine Menschenrechtslage

Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Art. 19), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Art. 25) oder der Pressefreiheit (Art. 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zwischen Verfassung und gelebter Realität führt (ÖB 11.2013).

Die Menschenrechtslage in Gambia wird international scharf kritisiert. Die Justiz sei nicht immer frei von politischer Einflussnahme (AA 7.2014).

Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen zählen die staatliche Beeinflussung von Wahlen, behördliche Schikanen gegen und Übergriffe auf Kritiker, sowie die Folter, Verhaftung und manchmal das Verschwinden von Bürgern. Regierungsbeamte wenden regelmäßig verschiedene Einschüchterungsmethoden an, um ihre Macht beizubehalten. Straffreiheit von Tätern ist weiterhin ein Problem (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

11. Meinungs- und Pressefreiheit

Die Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich vorgesehen, werden in der Praxis aber eingeschränkt. Immer wieder werden Journalisten und Oppositionelle willkürlich verhaftet. Laut dem im Jahr 2013 verabschiedeten Gesetz gegen "Falschinformation" kann eine solche mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft werden. Gleichwohl gibt es noch immer Zeitungen in XXXX , die unabhängig Bericht erstatten (AA 7.2014; vgl. US DOS 27.2.2014).

Die wichtigsten nationalen Medien sind unter staatlicher Kontrolle, darunter der einzige nationale Fernsehsender. Daneben existieren 8 private Medienhäuser. Diese erhalten jedoch kaum private Werbeeinschaltungen - aus Angst vor staatlichen Repressalien. Der Zugang zu ausländischen Satelliten- und Kabelprogrammen wird nicht gestört. Rund 9 Prozent der Bevölkerung haben Zugang zum Internet. Mehrere im Ausland herausgegebene regierungskritische Online-Zeitungen werden fallweise von den Behörden blockiert (ÖB 11.2013).

Die Pressefreiheit steht durch eine repressive Gesetzgebung unter Druck. Verschärfungen der jeweiligen Medien- und Strafgesetzgebung sehen für Delikte wie Volksverhetzung, Verleumdung oder die Veröffentlichung von Falschinformation über Staatsbedienstete hohe Geld- bzw. Gefängnisstrafen vor. Diese reichen von 2 bis 6 Jahren Haft bzw. Geldstrafen von GMD 50.000 (EUR 1.268) bis GMD 250.000 (EUR 6.340). Die am 3. Juli 2013 verabschiedete Novellierung des Informations- und Kommunikationsgesetzes erlaubt der Regierung nun auch Kritik an Regierungsmitgliedern und Beamten in elektronischen Medien mit bis zu 15 Jahren Haft zu bestrafen. Die gelegentliche Anwendung dieser Bestimmungen sowie die Einschüchterung von Journalisten führen zu Selbstzensur. Ob das StGB jedoch Anwendung findet unterliegt der Willkür der Behörden. So kann zwischen zwei Fällen eines Durchgreifens der Behörden durchaus eine längere Phase der Duldung eines gewissen Maßes an Kritik beobachtet werden (ÖB 11.2013).

Personen, die die Regierung oder den Präsidenten öffentlich oder privat kritisieren, riskieren staatliche Repressalien (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Versammlungsfreiheit ist in der Verfassung und anderen Gesetzen vorgesehen. Die Polizei verweigert aber systematisch Genehmigungen für Demonstrationen und gelegentlich auch Oppositionsparteien die Genehmigungen für politische Versammlungen (US DOS 27.2.2014). Die Versammlungsfreiheit ist eingeschränkt. Immer wieder werden Journalisten und Oppositionellen willkürlich verhaftet (AA 7.2014).

Die politische Opposition stellt aufgrund ihrer schwachen Verankerung in der Bevölkerung und interner Streitigkeiten keine wirkliche Gefahr für die Regierung und den Präsidenten dar. Ihre Glaubwürdigkeit in der Bevölkerung bzw. ihre Fähigkeit die regierende APRC ernsthaft herauszufordern wurde durch die letzten Wahlen nicht gesteigert. Eine ernsthafte Gefahr für den Präsidenten dürfte nur vom inneren Machtzirkel ausgehen, was auch die weiterhin häufigen Wechsel von Ministern, hohen Beamten (v.a. im Sicherheitssektor) und Militärs erklären dürfte. So drehte sich auch im Berichtszeitraum das Minister- und Beamtenkarussell mit gewohnter Geschwindigkeit weiter. Verschärfend kam jedoch hinzu, dass einige abgesetzte Minister sich kurzerhand vor Gericht wiederfanden (ÖB 11.2013).

Quellen:

13. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich. Die Zellen sind überfüllt, feucht und schlecht belüftet. Ende 2013 saßen rund 1.000 Personen in den drei Gefängnissen des Landes ein, mehr als doppelt so viele wie die vorgesehenen Kapazitäten. Frauen werden getrennt von Männern inhaftiert und Kinder/Jugendliche getrennt von Erwachsenen. Die Insassen beschweren sich oft über schlechte Hygiene und Lebensmittel. Die Zuführung von Lebensmitteln von Außerhalb ist nur bis zur Verurteilung erlaubt. Manchmal schlafen Häftlinge auf dem Boden. Die medizinischen Einrichtungen in den Haftanstalten sind schlecht. Die Todesrate unter Häftlingen ist ehemaligen Insassen und NGOs zufolge hoch (US DOS 27.2.2014).

Menschenrechtsorganisationen prangern die Zustände in gambischen Gefängnissen an, insbesondere im "Miles-II"-Gefängnis in Banjul (AA 7.2014).

Quellen:

14. Todesstrafe

Die Todesstrafe ist in Gambia formell weiterhin in Kraft (AI ohne Datum). Die Todesstrafe wird auch weiterhin für schwere Delikte verhängt. Das seit 1985 bestehende de facto-Moratorium bezüglich ihrer Vollstreckung wurde am 23. August 2012 mit der Hinrichtung von 9 Personen aufgehoben. Offizielle Begründung für die Wiederaufnahme der Hinrichtungen war eine angeblich stark gestiegene Verbrechensrate. Die Exekutionen wurden von einer gezielten Desinformationskampagne der Regierung begleitet. Aufgrund der internationalen Empörung und vor allem des Drucks seiner afrikanischen Partner setzte Präsident Jammeh am 14. September 2012 das de facto-Moratorium wieder in Kraft, behielt sich aber vor dieses wieder auszusetzen, sollte es wieder zu einer ehrhöhten Verbrechensrate kommen (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).

Die im August 2012 hingerichteten neun Personen waren wegen Mordes beziehungsweise Landesverrats verurteilt. Die internationale Gemeinschaft protestierte nachdrücklich gegen die Hinrichtungen. Auch lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen verurteilten die Hinrichtungen, die auch gambischem Recht nicht entsprochen hätten (AA 7.2014).

Quellen:

15. Religionsfreiheit

Schätzungen zufolge hat Gambia per Juli 2013 rund 1,9 Millionen Einwohner. Mehr als 90% der Bevölkerung sind sunnitische Muslime. Die Mehrheit davon sind Sufis der malikitischen Rechtsschule, die größten vertretenen Bruderschaften sind die Tijaniyah, Qadiriyah und Muridiyah. Die Mitglieder der Sufi-Orden beten zusammen in gemeinsamen Moscheen. Eine kleine Anzahl an Immigranten aus Südasien gehört der schafiitischen Rechtsschule an. Zudem gibt es eine kleine Anzahl an Muslimen, die nicht Sufis sind, darunter Mitglieder der muslimischen Gemeinschaften der Ahmadiyya und Ndigal. Rund 9 Prozent der Bevölkerung sind Christen, die meisten davon sind römisch-katholisch. Es gibt auch Anglikaner, Methodisten, Baptisten, Siebten-Tags-Adventisten und einige evangelikale Gruppen. Rund ein Prozent der Bevölkerung hängt indigenen animistischen Glaubensrichtungen an. Viele üben neben ihrer muslimischen oder christlichen Religion gleichzeitig traditionelle Praktiken aus (US DOS 28.7.2014).

Die Verfassung und andere Gesetze und Richtlinien schützen die Religionsfreiheit. Gelegentlich werden muslimische Minderheitengruppen von der Regierung anvisiert, weil sie religiöse Handlungen vornehmen, die nicht vom Hohen Islamischen Rat gutgeheißen werden. So verhaftete die Polizei im Oktober 2013 etwa 10 Personen, die das Eid al-Adha Fest an einem anderen als dem von Hohen Islamischen Rat festgelegten Tag feierten. Zudem schloss das Bildungsministerium im Dezember 2013 zwei Privatschulen, weil die Verwalter nicht islamischen Erziehungsunterreicht anbieten wollten (US DOS 28.7.2014).

Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Übergriffe oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung. Heiraten zwischen Muslimen und Christen sind alltäglich (US DOS 28.7.2014). Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 11.2013).

Quellen:

16. Ethnische Minderheiten

Der Volkszählung aus dem Jahr 2003 zufolge sind 99 Prozent der Einwohner Gambias Afrikaner. 42 Prozent gehören der Volksgruppe der Mandinka an, 18 Prozent den Fula/Fulbe, 16 Prozent den Wolof, 10 Prozent den Jola/Diola, 9 Prozent den Serahuli und 4 Prozent anderen Volksgruppen (CIA 22.6.2014). Die Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind Mandinka, Wolof, Diola und Fula (ÖB 11.2013).

Es gibt keine Statistiken, wie viele Mitglieder ethnischer Minderheiten in der Legislative oder im Regierungskabinett vertreten sind. Präsident Jammeh und viele Mitglieder seiner Verwaltung gehören der ethnischen Minderheitengruppe der Jola an (US DOS 27.2.2014).

Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 11.2013).

Quellen:

17. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (US DOS 27.2.2014).

Ein Meldewesen gibt es in Gambia nicht (ÖB 25.11.2013).

Generell kann in Gambia kaum von Urkundensicherheit gesprochen werden. Sowohl gefälschte als auch echte Dokumente mit falschen Angaben sind leicht erhältlich (ÖB 11.2013).

Quellen:

18. Grundversorgung/Wirtschaft

Landwirtschaft, Tourismus und Fischerei sind die Haupterwerbszweige des Landes. Im tertiären Sektor werden rund zwei Drittel des gambischen Bruttoinlandsproduktes erwirtschaftet. Daneben stellen Geldüberweisungen von im Ausland lebenden Gambiern einen wichtigen Wirtschaftsfaktor dar. Gambia zählt zu den ärmsten Ländern der Welt:

Laut Angaben des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen leben über 60 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, Gambia steht damit an 165. Stelle von 186 des sogenannten Human Development Index der Vereinten Nationen. Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 nach Angaben des IWF rund 6 Prozent (AA 7.2014).

Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab, etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet. 2006 waren 15,8 Prozent der Kinder unter fünf Jahren unterernährt. Ebenfalls 2006 wurde geschätzt, dass rund 25 Prozent der Kinder zwischen fünf und 14 Jahren arbeiten. 51,1 Prozent der Bevölkerung (60,9 Prozent der Männer und 41,9 Prozent der Frauen) über 15 Jahren können lesen und schreiben (CIA 22.6.2014).

Wie in den meisten Ländern Afrikas südlich der Sahara ist auch in Gambia die Arbeitslosigkeit nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 11.2013).

Der Mindestlohn liegt bei 50 Dalasi (ca. 1,43 US-Dollar) pro Tag, dies betrifft aber lediglich die rund 20 Prozent der Arbeitskräfte, die im formalen Sektor tätig sind. Die Regierung legt die nationale Armutsgrenze bei 38 Dalasi (ca. 1,09 US-Dollar) pro Person und Tag fest. In den meisten Familien werden Ressourcen innerhalb der Großfamilie geteilt (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

19. Medizinische Versorgung

Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar. Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70 Prozent von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der Westafrikanische Durschnitt ab. Schlechtere Werte werden allerdings bei Tuberkulose-Infektionen verzeichnet. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben ein hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf v.a. gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die die hohe Hepatitis-B-Infektionsrate, welche laut Schätzungen der WHO bei 90 Prozent der Bevölkerung liegen soll. Erfolgreiche Programme zur Aids-Bekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika (ÖB 11.2013).

Sämtliche Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Anmeldegebühr von 5 Dalasi (0,14 US-Dollar) zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter 5 Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer

Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 11.2013).

Die staatliche Gesundheitsversorgung ist dreigliedrig. Die erste Ebene bilden die rund 546 Gesundheitspunkte, gefolgt von 38 Gesundheitszentren sowie 7 Spitälern. Das medizinische Personal besteht im Großen und Ganzen aus 167 Ärzten, 13 Apothekern und 819 Krankenschwestern. Hinzukommen noch ca. 67 Ärzte, 5 Apotheker und 218 Krankenschwestern aus dem privaten bzw. NGO-Bereich. Die höchste Dichte an medizinischen Dienstleistungen ist im urbanen Bereich im Westen des Landes zu finden. Seit 1995 ist das wichtigste Krankenhaus des Landes, das Royal Victoria (nunmehr Royal Victoria Teaching Hospital) an die Universität Banjul angeschlossen und bildet medizinisches Personal aus, was die Gesundheitsversorgung auf eine stabilere Basis setzte (ÖB 11.2013). Auf 1.000 Einwohner kommen in Gambia 0,11 Ärzte (2008) und 1,1 Krankenhausbetten (2011) (CIA 22.6.2014).

Die Ebola-Epidemie in den Ländern Guinea, Liberia und Sierra Leone kann sich unter Umständen in der Region weiter ausbreiten. Bisher wurden aus Gambia aber keine Fälle berichtet (AA 2.9.2014).

Quellen:

23. Behandlung nach Rückkehr

Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen und danach den Familien übergeben. Staatliche oder NGO-Betreuung sind der Botschaft keine bekannt. Das Ministerium für Jugend und Sport kündigte jedoch in dessen Nationaler Jugendstrategie die Erarbeitung von Programmen für Rückkehrer an. Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist vorerst a priori nicht zu rechnen (ÖB 11.2013).

Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit verzweigt - mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den

Ursprungsdörfern auf dem Land. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf eine Unterstützung durch die Familie gezählt werden (ÖB 11.2013).

Die Stellung eines Asylantrags ist nicht als Verfolgungsgrund bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass, sollte im Zuge der Vernehmung bei der Rückkehr festgestellt werden, dass die angegebenen Asylgründe den Tatbestand der Rufschädigung (der Regierung oder des Präsidenten) erfüllen, der Rückkehrer in Haft genommen wird (ÖB 11.2013).

ASYLLÄNDERBERICHT DER ÖSTERREICHISCHEN BOTSCHAFT DAKAR ÜBER GAMBIA

v. 11/2013

1. ALLGEMEINES

1. 1 Staatsaufbau

Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten. Dieser ist gleichzeitig Regierungschef. Die Nationalversammlung umfasst 53 Sitze (48 gewählt, 5 vom Präsidenten ernannt). Die Amtszeit des Präsidenten und die Legislaturperiode der Nationalversammlung betragen jeweils 5 Jahre. Es gibt keine Beschränkungen was die Wiederwahl des Präsidenten anbelangt.

Langzeitpräsident Yahya A. J. J. JAMMEH kam 1994 durch einen unblutigen Militärputsch an die Macht. Seither wurde er bei Präsidentschaftswahlen, die aber aufgrund der Umstände (ungleicher Zugang zu den Medien, Einschränkungen der Tätigkeit von Parteien und Kandidaten, Vorwurf von Unregelmäßigkeiten beim Wählerregister) von Beobachtern nicht als frei und fair bezeichnet wurden, 1996, 2001, 2006 und 2011 mit relativ großer Mehrheit im Amt bestätigt.

Die Regierungspartei APRC ("Alliance for Patriotic Reorientation and Construction") erreichte bei den Parlamentswahlen im März 2012 43 der 48 frei zu vergebenden Sitze. 5 weitere APRC-Abgeordnete wurden vom Staatspräsidenten ernannt. Die Opposition (National Reconciliation Party - NRP) konnte nur ein Mandat erringen, 4 gingen an unabhängige Kandidaten. Laut Beobachtern ist das starke Abschneiden der Präsidentenpartei zum einen auf eine schwache und zersplitterte Opposition zurückzuführen, zum anderen auch ein Ergebnis der Wählereinschüchterungen (zB Streichung der finanziellen Unterstützung an Bezirke im Falle der Wahl eines Oppositionellen). Wie auch die Präsidentschaftswahlen, so seien die Parlamentswahlen weder als frei noch fair zu bezeichnen. Die im April 2013 stattgefundenen Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an Unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt Banjul.

Die kommenden Wahltermine sind.

1. 2 Politische und Religiöse Bewegungen

Die politische Opposition stellt aufgrund ihrer schwachen Verankerung in der Bevölkerung und interner Streitigkeiten keine ernst zu nehmende Gefahr für die Regierung und den Präsidenten dar. Ihre Glaubwürdigkeit in der Bevölkerung bzw. ihre Fähigkeit die regierende APRC ernsthaft herauszufordern wurde durch die letzten Wahlen nicht gesteigert. Eine ernsthafte Gefahr für den Präsidenten dürfte derzeit nur vom inneren Machtzirkel ausgehen, was auch die weiterhin häufigen Wechsel von Ministern, hohen Beamten (v.a. im Sicherheitssektor) und Militärs erklären dürfte. So drehte sich auch im Berichtszeitraum das Minister- und Beamtenkarussell mit gewohnter Geschwindigkeit weiter. Verschärfend kommt hinzu, dass einige abgesetzte Minister und Beamte sich kurzerhand vor Gericht widerfanden.

Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet. Der Staatspräsident fungiert defacto als Minister für religiöse Angelegenheiten und pflegt einen engen Kontakt zum formal unabhängigen Obersten Islamischen Rat. Der Rat erhält großzügige finanzielle Zuwendungen von Seiten der Regierung. Werden Anweisungen des Rates nicht befolgt, kann dies ein Eingreifen der Polizei zur Folge haben1.

1. 3 Bevölkerung

Hauptethnien: ca. 42% Mandinka, 18% Fulbe, 16% Wolof, 10% Diola, 9% Serahuli, 3% Serer; u.a.

Die Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind Mandinka, Wolof, Diola und Fula.

Die Bevölkerung ist überwiegend muslimisch (90%). Zweitgrößte Religionsgruppe sind die Christen (9%, hauptsächlich Katholiken). Rund 1% sind Animisten.

Die Bevölkerung betrug laut Volkszählung 2013 rund 1,88 Mio. und wächst durschnittlich um 3,3% pro Jahr. Seit 1963 hat sich die Bevölkerung versechfacht. Bei gleichbleibenden Wachstum verdoppelt sich die Bevölkerung alle 21 Jahre2. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist jünger als 20 Jahre.

Aufgrund der fortschreitenden Landflucht beträgt der Anteil der Stadtbevölkerung an der Gesamtbevölkerung mittlerweile rund 59%.

1. 4 Bildungswesen

Der Alphabetisierungsgrad3 liegt bei 51,1%. Obwohl bei den Grundschülern mittlerweile ein Einschulungsgrad von 85% der schulpflichtigen Kinder erreicht werden konnte, fallen die durschnittlichen Schuljahre mit 2,8 gegenüber zu erwartenden 9,1 Jahren deutlich geringer aus. Laut Verfassung ist die Grundschule für alle 6 bis 12 jährigen verpflichtend und kostenlos4. In der Praxis erwachsen den Eltern jedoch durchaus Einschreibungskosten, Kosten für div. Schulmaterialien, Prüfungstaxen, usw... Seit 1. September 2014 ist auch die Upper Basic School offiziell kostenlos.

Das Schulsystem folgt einem 6-3-3-4 System. Das Einschulungsalter liegt bei sieben Jahren in der Lower Basic School, die sechs Schuljahre umfasst. Nach einem positiven Abschluss folgt die 3 jährige Upper Basic School gefolgt von der ebenfalls 3 jährigen Senior Secondary School. Danach ist der Weg offen für den Besuch einer Universität.

In Serekunda gibt es die im Jahr 1998 gegründete Universität von Gambia (Geistes- und Sozialwissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Medizin) die 1999 ihren Lehrbetrieb aufnahm. Zuvor mussten alle Studenten zum Studium ins Ausland. Weiters gibt es das The Gambia College (Landwirtschaft, Wissenschaft, Bildung. Krankenpflege, öffentliche Gesundheit, Management, berufliche Bildung) sowie das The Gambia Technical Training Institute. Seit 2011 ist weiters die private American International University West Africa in Gambia tätig und bietet Studiengänge im Gesundheitswesen an.

Einschätzung der ÖB

Politische Bewegungen:

Die Verhaftungen der letzten Jahre haben dazu geführt, dass die meisten Personen, seien es Oppositionelle oder Putschisten, die dem Regime gefährlich werden könnten entweder im Gefängnis sitzen oder sich im Exil befinden. Oppositionelle Bewegungen, die im Ausland ansässig sind, wie zum Beispiel der National Transitional Council of the Gambia (NTCG) in Dakar, sind politisch gesehen jedoch kein Faktor, da sie weder repräsentativ sind, noch über eine Verankerung in der Bevölkerung verfügen. Das selbe trifft auch auf die Anfang 2014 gegründete National Resistance Movement of the Gambia (NMRG) zu.

Die ständige Kritik an der Menschenrechtssituation im Land hatte Präsident JAMMEH dazu veranlasst, den politischen Dialog mit der EU Anfang 2013 für mehrere Monate auszusetzen, am 2. Oktober 2013 den Austritt aus dem Commonwealth zu verkünden und gleichzeitig US und VK zu beschuldigen einen Umsturz zu planen. Der politische Dialog mit der EU konnte Mitte 2013 wieder aufgenommen werden.

2. JUDIKATIVE UND EXEKUTIVE

2. 1 Rechtsstaatlichkeit

Rechtsstaatlichkeit ist nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. In der Praxis geht die Staatsgewalt direkt vom Präsidenten aus, dieser ist Dreh- und Angelpunkt des gesamten Staatsapparates. Die theoretische Unabhängigkeit der Justiz wird in "heiklen" Fällen allzu leicht ignoriert. Richter und Staatsanwälte (hauptsächlich handelt es sich hierbei um Angehörige anderer anglophoner Staaten Afrikas, v.a. aus Nigeria und Ghana) werden nach Belieben eingesetzt und versetzt. Der Großteil der Richter wurde vom Präsidenten selbst handverlesen und wird auf Vertragsbasis angestellt. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses unterliegt dessen Gutdünken5. Im Berichtszeitraum wurden zwei Generalstaatsanwälte ausgetauscht. Den durch langwierige Prozessführung erzeugten Rückstau unbewältigter Prozesse versucht die Regierung durch Anwerbung6 von Richtern und Staatsanwälten aus anderen Commonwealth Staaten zu reduzieren. Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering.

Laut Gesetz bedarf eine Verhaftung eines zuvor erlassenen Haftbefehls. In der Praxis erfolgen laut Menschenrechtsorganisationen viele Verhaftungen jedoch ohne Haftbefehl. Personen können legal bis zu 72 Stunden festgehalten werden. Danach sind sie freizulassen oder anzuklagen. Festgenommene werden in der Regel nicht rechtzeitig über die ihnen vorgeworfenen Anschuldigungen und Rechte informiert. Vor allem bei politischen Fällen wird diese Frist oftmals überschritten. Das Kautionssystem funktioniert defacto nicht. Entweder verweigern die Richter die Stellung einer Kaution, setzten für diese zu hohe Summen fest, 5

oder lassen die Angeklagten nach gewährter Kaution beim Verlassen des Gerichts erneut verhaften. Häftlinge haben keinen raschen Zugang zu einem Rechtsanwalt bzw. Familienangehörige. Die Schaffung der NIA (National Intelligence Agency) im Jahr 1995 per Dekret, welche auch in die Verfassung Eingang fand, gibt dieser allerdings die Möglichkeit Personen im Namen der Aufrechterhaltung der Sicherheit, des Friedens und der Stabilität ohne Angabe von Gründen und richterlichen Beschluss in Gewahrsam zu nehmen und deren Vermögen zu beschlagnahmen.

Generell gilt auch in Gambia die Unschuldsvermutung und Prozesse finden öffentlich statt, außer der Zeugenschutz verlangt den Ausschluss der Öffentlichkeit. Verteidiger können sich mit dem Staatsanwalt konsultieren und haben das Recht Zeugen zu befragen sowie Berufung einzulegen. Diese Rechte werden weitgehend respektiert.

Die Militärgerichtsbarkeit erstreckt sich nicht auf Zivilisten. Dem Gericht sitzen ein Richter und ein Panel aus hohen Offizieren vor.

Gewohnheitsrecht findet meistens in Heirats- und Scheidungsangelegenheiten nicht-muslimischer Staatsangehöriger Anwendung, sowie in Erbschafts-, Pacht- und sozialen Angelegenheiten. Allen Bürgern, ohne jedwede Diskriminierung werden dieselben Rechte zuerkannt. Die Bezirkschefs sitzen den Bezirksgerichten in Fällen von Gewohnheitsrecht vor.

Islamisches Recht findet in familienrechtlichen Angelegenheiten der muslimischen Bevölkerung Anwendung. Frauen werden vor islamischen Gerichten nicht dieselbe Stellung wie Männern eingeräumt.

Gambia wurde vom ECOWAS-Gerichtshof in drei Fällen wegen Menschenrechtsverstößen (Verhaftung und Folter von Journalisten)7 verurteilt, allerdings blieben diese Verurteilungen wie auch Resolution 1348 der Afrikanischen Menschenrechtskommission folgenlos und nur symbolischer Natur.

Seit 2012 übt die gambische Staatsangehörige XXXX das Amt der Chef-Anklägerin beim Internationalen Strafgerichtshof aus.

2. 2 Todesstrafe

Diese ist formell noch in Kraft und wird auch weiterhin für schwere Delikte (Mord und Hochverrat) verhängt. Das seit 1985 bestehende defacto-Moratorium bezüglich ihrer Vollstreckung wurde am 23. August 2012 mit der Hinrichtung von 9 Personen9 aufgehoben. Offizielle Begründung für die Wiederaufnahme der Hinrichtungen war eine angeblich stark gestiegene Verbrechensrate. Die Exekutionen waren durch eine gezielte Desinformationskampagne der Regierung begleitet. Aufgrund der internationalen Empörung und vor allem des Drucks seiner afrikanischen Partner setzte Präsident JAMMEH am 14. September 2012 das defacto-Moratorium wieder in Kraft, behielt sich aber vor dieses wieder auszusetzen, sollte es erneut zu einer ehrhöhten Verbrechensrate kommen.

2. 3 Haftbedingungen

Laut US State Department10 befinden sich die Haftanstalten in allgemein schlechtem Zustand. Die Zellen seien überfüllt, dunkel, feucht und schlecht ventiliert. Vor allem während der Sommermonate würden sehr hohe Temperaturen verzeichnet. Die Wasserversorgung sei hingegen adäquat. In den Haftanstalten erfolgt eine Trennung nach Geschlechter sowie nach Jugendlichen und Erwachsenen. Da die medizinische Versorgung nur rudimentär vorhanden ist, müssen kranke Insassen in die nächstgelegenen Krankenhäuser zur Untersuchung gebracht werden. Ende 2013 betrug die Haftbevölkerung in den drei Haftanstalten rund 1.000 Personen, was dem Doppelten der ausgelegten Kapazität entspricht. Die Zuführung von Lebensmitteln von Außerhalb ist nur bis zur Verurteilung erlaubt. Ende Oktober 2011 traten Häftlinge der Zentralen Haftanstalt "Mile 2" in den Hungerstreit um gegen die schlechten Haftbedingungen zu demonstrieren. Ende Oktober 2012 kam es im Zuge eines Fluchtversuchs zu Protesten einiger Häftlinge gegen die schlechten Haftbedingungen. Im Berichtszeitraum gab es keine diesbezüglichen Meldungen.

Den Häftlingen stehen sowohl ein Besuchs- als auch ein Beschwerderecht zu, welche im Allgemeinen gewährt werden. Beides gestaltet sich jedoch mitunter schwierig. Dies betrifft auch EU-Staatsangehörige. Hindernisse werden hauptsächlich mit der jeweiligen Gefängnisordnung gerechtfertigt. Was ausländische Häftlinge anbelangt (stellen mit 66,7% die Mehrheit der Insassen11), werden die Botschaften nicht immer zeitgerecht von einer Festnahme benachrichtigt und der Zugang ist eingeschränkt und streng reglementiert. Des Weiteren wird die konsularische Arbeit durch das Beisein eines Wärters und dem Verbot des Gebrauchs der Muttersprache erschwert.

Das IKRK hat seit 2006 keinen Zugang mehr zu den gambischen Gefängnissen, bis dato konnte keine Einigung über ein diesbezügliches Abkommen mit der gambischen Regierung gefunden werden. Das Büro in Banjul wurde daher geschlossen und das Land wird vom Senegal aus betreut. Die diesbezüglichen Diskussionen zw. IKRK und gambischen Innenministerium gehen jedoch weiter und auch an einem Memorandum wird gearbeitet.

2. 4 Sicherheitsbehörden

Die gambische Polizei zeichnet für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich. Sie besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, sowie eine Kinderfürsorge- und Gefährdete Personen Abteilung. Das Polizeigesetz stammt jedoch noch weitgehend aus der Kolonialzeit. Laut gambischen Angaben weist das Land eine der niedrigsten Verbrechensraten im Schwarzafrika auf.

Die National Intelligence Agency (NIA), welche direkt dem Präsidenten untersteht, ist für die Staatssicherheit verantwortlich.

Die Drug Law Enforcement Agency The Gambia (DLEAG vormals NDEA) wurde ursprünglich zu Bekämpfung des Drogenhandels geschaffen, nimmt jedoch immer wieder Aufgaben auf Kosten der NIA war.

Die Gambian National Army (GNA) ist mit ihren zwei Bataillonen vom Umfang her bescheiden und erscheint adäquat für die Größe des Landes sowie der gänzlichen Abwesenheit äußerer und innerer Feinde. Es gibt formell keine Luftstreitkräfte und die Marinekräfte sind überschaubar. Es besteht keine Wehrplicht. Der Dienst in der GNA ist freiwillig und steht sowohl Männern als auch Frauen ab dem 18. Lebensjahr offen.

Hauptaufgabe der GNA ist die Aufrechterhaltung der inneren Ruhe und Sicherheit. Gambia beteiligt sich ob der Größe seiner Armee überproportional stark an Friedensmissionen auf dem Kontinent. Zw. 1994 und 2000 wurden 6 angebliche Umsturzversuche aufgedeckt. 2005-2006 gab es erneut Putsch-Gerüchte, welche zu Säuberungsaktionen in den Rängen hoher Offiziere führte. 2009 und 2010 wurde die GNA-Führung erneut ausgetauscht. Die GNA genießt wenig Vertrauen innerhalb der Bevölkerung.

Korruption und Strafflosigkeit sind laut Beobachter weitverbreitete Phänomene bei den Sicherheitskräften. Gelegentlich kommt das Anti-Korruptionsgesetz zwecks Verfolgung korrupter Beamter zur Anwendung. Zw. 2011 und 2013 fiel das Land laut Corruption Perception Index12 von Rang 77 auf 105 bzw. 127 (von 175 Ländern) zurück.

stammende scheidende Chief Justice Agim, dass 98% der Richter bei den Verwaltungsgerichten mittlerweile Gambier seien und 87% im Obersten Gericht.

Einschätzung der ÖB

Rechtstaatlichkeit:

Auch wenn laut Aussagen des ehem. Präsidenten13 des Obersten Gerichts die "Gambianisierung" der Justiz stark vorangetrieben wurde, ging dies nicht mit einem Mehr an Unabhängigkeit einher. Die Exekutive mit dem Präsidenten als Gravitationszentrum dominiert alle anderen Gewalten. Der Austritt aus dem Commonwealth ist im Wesentlichen nur eine Reaktion auf die westliche und britische Menschenrechtskritik. Auf die bisherige Praxis der Beschäftigung von Richtern und Staatsanwälten aus Commonwealth Staaten (ieS aus englischsprachigen ECOWAS-Staaten) hatte dies bisher keine Auswirkungen.

Die gambische Regierung legt großen Wert auf eine oberflächliche Rechtstaatlichkeit und beruft sich daher bei angeprangerten Menschenrechtsverstößen stets auf die jeweilige Gesetzeslage.

3. MENSCHENRECHTE

3. 1 Gesetzlicher Rahmen

Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie zB Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Art. 19), Schutz der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Art. 25) oder der Pressefreiheit (Art. 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zw. Verfassung und gelebter Realität führt.

Gambia ist weiters Signatarstaat14 der Afrikanischen Menschenrechtscharta, welche ebenfalls die o.g. Freiheiten garantiert. Es fällt auf, dass Gambia seit 1994 der Afrikanischen Kommission für Menschenrechte, welche ihren Sitz in Banjul hat, keinen der alle zwei Jahre zu übermittelnden Berichte zur Menschenrechtslage vorgelegt hat. Gambia ist der Kommission bis dato 10 Berichte schuldig15. Das Land kommt auch seiner Berichtspflicht im Rahmen der wesentlichen internationalen Menschenrechtskonventionen konsequent nicht nach16. Mit einiger Verspätung legte die Regierung jedoch die lange überfälligen Berichte an den VN-Ausschuss für Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte (2012), den Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (2012) sowie den Ausschuss für Kinderrechte (2011) vor.

Gambia ist weiters Signatar von 35 internationalen und regionalen Verträgen wie zB dem UN-Pakt über politische und bürgerliche Rechte (ICCPR) bzw. dem UN-Sozialpakt (ICESCR). Anfang Juli 2013 hat die gambische Nationalversammlung auch die VN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen angenommen, die Ratifizierung durch den Staatspräsidenten blieb bisher jedoch aus. Bis dato hat Gambia noch nicht die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Regierungsführung ratifiziert bzw. das zweite optionale Protokoll zum UN-Zivilpakt, das optionale Protokoll zur Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention, sowie die VN-Konvention gegen Verschwindenlassen unterzeichnet17. Im Rahmen des Spezialverfahrens des VN-Menschenrechtsrats hat Gambia im März 2014 eine Einladung an die zwei VN-Sonderberichterstatter für außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen sowie für Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ausgesprochen.

Gambia ist ferner Signatar der vier Genfer Konventionen und der zusätzlichen Protokolle I und II. Gambia hat auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshof ratifiziert.

3. 2 Medien / Meinungsfreiheit

Die wichtigsten nationalen Medien sind unter staatlicher Kontrolle, darunter der einzige nationale Fernsehsender. Daneben existieren 8 private Printmedien und 9 private Radiosender18. Diese erhalten jedoch kaum private Werbeeinschaltungen, aus Angst vor staatlichen Repressalien. Der Zugang zu ausländischen Satelliten- und Kabelprogrammen wird nicht gestört. Rund 12% der Bevölkerung hat Zugang zum Internet. Mehrere im Ausland herausgegeben regierungskritische Online-Zeitungen werden fallweise von den Behörden blockiert19.

Die Pressefreiheit20 steht durch eine repressive Gesetzgebung unter Druck. Verschärfungen der jeweiligen Medien- und Strafgesetzgebung sehen für Delikte wie Volksverhetzung, Verleumdung, Veröffentlichung von Falschinformation über Staatsbedienstete hohe Geld- bzw. Gefängnisstrafen vor. Diese reichen von 2 bis 6 Jahren Haft bzw. Geldstrafen von GMD 50.000 (EUR 1.140) bis GMD 250.000 (EUR 5.680). Die am 3. Juli 2013 verabschiedete Novellierung des Informations- und Kommunikationsgesetzes erlaubt der Regierung nun auch Kritik an Regierungsmitgliedern und Beamten in elektronischen Medien mit bis zu 15 Jahren Haft und Geldstrafen bis zu USD 82.000 zu bestrafen. Die gelegentliche Anwendung dieser Bestimmungen sowie die Einschüchterung von Journalisten führen zu Selbstzensur. Ob das StGB jedoch Anwendung findet unterliegt der Willkür der Behörden. So kann zw. zwei Fällen eines Durchgreifens der Behörden durchaus eine längere Phase der Duldung eines gewissen Maßes an Kritik beobachtet werden.

Laut UNESCO21 wurden im Zeitraum 2008-2012 keine Morde an Journalisten verzeichnet. Für den Zeitraum 2013-2014 wurden auch vom MR-NROs keine Morde angeprangert.

3. 3 Allgemeine Menschenrechtssituation

Es gibt praktisch keine funktionierende bzw. organisierte zivilgesellschaftliche Gruppe, welche sich mit Menschenrechtsthemen auseinandersetzt. Die wenigen vorhandenen NROs beschränken sich auf nicht-sensible Bereiche und führen keine Monitoring-Aktivitäten durch. Dies hängt auch damit zusammen, dass NROs zwar vom Gesetz her erlaubt sind, deren Tätigkeit jedoch streng beobachtet wird und sich im Rahmen der allgemeinen Entwicklungsanstrengungen des Landes zu bewegen hat. Große NROs in diesem Bereich wie Human Rights Watch oder Amnesty International sind in Gambia nicht präsent. Dies betrifft auch das IKRK (sh. oben). Besonders aktiv und weitgehend unbelligt ist zum Beispiel GAMCOTRAP im Bereich der Frauenrechte (sh. Punkt 3.5)

Die Menschenrechtslage ist laut Amnesty International weiterhin stark angespannt und hätte sich sogar noch verschlechtert. Beklagt werden willkürliche Festnahmen und extrem harte Strafen sowie Verschwinden von Kritikern, ebenso sollen Praktiken wie Incommunicado-Haft, Folter und außergerichtliche Tötungen üblich sein. Alljährlich würden Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und Oppositionelle verhaftet, gefoltert und bedroht werden. Die Zahl der politischen Gefangenen wird seit 2011 jedoch konstant mit 30 angegeben. Das Gros besteht aus ehem. Angehörigen der Armee und der Sicherheitsdienste, die wegen angeblicher Putschversuche angeklagt wurden.

V.a. im Zusammenhang mit angeblichen Putschversuchen kam es bisweilen zum gewaltsamen Verschwinden von Angehörigen der Sicherheitskräfte bzw. deren Verurteilung zu schweren Haftstrafen. Die aktuellsten bekannten Fälle gehen jedoch auf 2006 und 2009 zurück. Sofern es sich nicht um Putschversuche oder direkt gegen den Präsidenten gerichtete "Delikte" handelt, wurden die meisten rezent Festgenommenen ohne Verurteilung nach mehr oder weniger längerer Haft wieder frei- und die Anklage fallengelassen.

In keinen einzigen der angeprangerten Fälle von Menschenrechtsverletzungen konnten bisher die näheren Umstände beleuchtet werden. Es wurden auch keine Sicherheitskräfte dafür belangt. 10

In seinen diversen Reden, sowohl national als auch international, kündigt Präsident JAMMEH regelmäßig eine Null-Toleranz-Politik gegen Kriminelle an, wobei er einen breiten Bogen von Mord bis Homosexualität und religiöser Intoleranz schlägt.

3.4. Menschenrechte:

Am 22. August 2013 wurde eine Gesetzesvorlage zur Schaffung einer nationalen Menschenrechtskommission angenommen. Das OHCHR in Dakar wies auf die mangelnde Konformität mit den Pariser-Prinzipien hin. Das gambische Justizministerium arbeitet nun daran den Vorschlag an die Pariser-Prinzipien heranzuführen. Bis Ende 2014 sollte der Entwurf der Regierung zur Genehmigung vorgelegt werden.

Justiz- und Innenministerium arbeiten gemeinsam an einem Code of Conduct für die Sicherheitsdienste, welcher zu einem späteren Zeitpunkt auch in deren Ausbildung einfließen soll.

Der für 12.-18. August 2014 anberaumte Besuch der zwei VN-Sonderberichterstatter wurde am 6. August 2014 von gambischer Seite mit Verweis auf unvorhergesehene Verpflichtungen abgesagt. Ein neuerlicher Besuch wurde für Ende Oktober - Anfang November 2014 anberaumt. Die kurzfristige Verschiebung des Besuchs ist insofern bedauerlich, da erste Einschätzungen in die für 28. Oktober 2014 angesetzte Universelle Periodische Überprüfung (UPR) des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen einfließen hätten sollen. Die Verschiebung kann jedoch nicht eindeutig auf mangelnde diesbezügliche Kooperationsbereitschaft der gambischen Seite zurückgeführt werden.

Am Tag der Verabschiedung des Gesetzes gegen verstärkte Homosexualität (nach dem Muster des diesbezüglichen ugandischen Gesetzes) durch das Parlament wurde auch Justizministerin Mama Fatima SINGHATEH ohne Angabe von Gründen abgesetzt. Zeitgleich wurde ebenfalls ein schon länger in Bearbeitung befindliches Gesetz zur Bestrafung von Staatsbediensteten erlassen, welche während offizieller Dienstreisen im Ausland untertauchen. Dieses Vergehen soll künftig mit einer Strafe von GMD 500.000,- und 4 Jahren Haft geahndet werden.

Medien-/Meinungsfreiheit:

Die Meinung der Opposition findet regelmäßig Eingang in die Medienberichterstattung. Bei Artikel über verhaftete Personen, berichten die Medien auch über eine allfällige Nicht-Einhaltung der Gesetze, zB die Überschreitung der 72 Stunden Frist.

Verhaftungen:

Im Berichtszeitraum wurden wesentlich weniger Verhaftungen und Anklagen gegen hohe Beamte und ehem. Minister bekannt als im Vorjahreszeitraum. Die Anklagen lauten hauptsächlich auf Korruption, Wirtschaftsdelikte und Amtsmissbrauch. Auch wenn der eine oder andere Tatbestand vermutlich zutrifft, ist der Einsatz der Haft als Disziplinierungsinstrument und Abschreckungsmethode gegen nicht genehme Entscheidungen zu werten. Die Kategorie der hohen Beamten und Minister kann erneut und wie auch im Vorjahreszeitraum als die gefährdetste Bevölkerungsgruppe gewertet werden, noch weit vor den Journalisten. Diese Gruppe ist auch stärker der Willkür der Justiz ausgesetzt, da die Anleitungen in diesen Fällen direkt vom Präsidenten ausgehen.

4. RÜCKKEHRERFRAGEN

4. 1 Allgemeine Wirtschaftslage

Gambia ist ein großteils marktwirtschaftlich ausgerichtetes Agrarland. In Vergleich zu anderen westafrikanischen Ländern zählt Gambia zu den am liberalisiertesten Wirtschaften. Ein großer Hemmschuh bleiben weiterhin der geringe Diversifizierungsgrad der Wirtschaft sowie eine schwache Infrastruktur. Die gambische Wirtschaft verzeichnete trotz schwierigen internationalen Umfelds in den Jahren 2007-2010 Wachstumsraten von knapp 6% (in etwa doppelt so hoch wie das Bevölkerungswachstum) bei einer relativ moderaten Inflationsrate von knapp 5%. 2011 ging das BIP-Wachstum aufgrund geringerer Niederschläge und dadurch bedingter Ernteausfälle um rund 4,3% zurück. Die Inflation blieb bei rund 4,8% stabil. 2012 konnte trotz schwieriger klimatischer Gegebenheiten die Wirtschaft wieder ein kräftiges Wachstum von 5,2% verzeichnen. Die Inflation ging leicht auf 4,6% zurück. 2013 konnte das Wachstum auf 6,25% gesteigert werden, wobei die weitere Erholung der landwirtschaftlichen Produktion und ein guter Start der Tourismussaison wesentlich zu diesem Ergebnis beitrugen. Die Inflation stieg 2013 aufgrund der Einführung der Umsatzsteuer und der Abwertung des Dalasi von 4,6% im Vorjahr auf 5,7%. Das ursprünglich für 2014 prognostizierte Wachstum von 7,5% muss aufgrund externer Schocks stark nach unten revidiert werden. Zum einem zeichnet sich aufgrund der späten Regenfälle und damit einhergehender Ernteausfälle eine stärkere Lebensmittelunsicherheit ab. Zum anderen wird aufgrund der Ebola-Epidemie in Westafrika ein massiver Einbruch der Touristenzahlen (-60%) erwartet. Trotz des vergleichsweise starken Wirtschaftswachstums ist das BIP/Kopf seit seinen Höchstwert von USD 566 im Jahr 2010 kontinuierlich zurückgegangen um 2013 nur mehr bei USD 494 (unter dem Wert von 2007) zu liegen. Dieser Rückgang geht hauptsächlich auf den Wertverfall des gambischen Dalasi zurück, welcher im Zeitraum 2008-2012 gegenüber den USD um 21% an Wert verlor und alleine im Jahr 2013 um 10% einbrach. 2014 hätte sich diese Tendenz wieder umkehren sollen, was jedoch angesichts der trüben Wirtschaftsaussichten nicht mehr realistisch erscheint.

Der Tourismus ist im Vergleich zu anderen westafrikanischen Ländern stärker ausgeprägt und besser strukturiert. Rund ein Fünftel des BIP wird vom Tourismus erwirtschaftet. Der Sektor litt während der Saison 2012/2013 jedoch unter der anhaltenden Krise im wichtigsten Entsendemarkt EU. Die Saison 2013/2014 verzeichnete wieder eine Zunahme der Ankünfte. Eine weitere wichtige Einnahmequelle stellen die Überweisungen27 der Auslandsgambier dar, welche 2013 rund 15,4% des BIP ausmachten. Gambia besitzt keine nennenswerten Bodenschätze, die sich wirtschaftlich erschließen ließen. Gewisse Hoffnungen werden von der Regierung jedoch auf mögliche Erdöllagerstätten vor der Küste gesetzt.

Die Versorgungslage ist nicht schwieriger als in anderen Ländern der Region. Der tägliche Überlebenskampf gilt auch für einen Großteil der Bevölkerung, welcher unter der Armutsgrenze lebt. Aufgrund kontinuierlich hoher Wachstumsraten in den vergangenen Jahren und der Priorisierung der Armutsreduktion in diversen Regierungsstrategien konnte die nationale Armutsrate28) zw. 2003 und 2010 um 10%-Punkte von 58% auf 48,4% der Bevölkerung zurückgedrängt werden (33,6% unter der internationalen Grenze von 1,25 US-Dollar pro Tag). Gambia nimmt 2013 im VN-Entwicklungsranking Platz 172 von 187 ein.

Wie auch der einzige Nachbar Senegal, so gehört Gambia nicht zu den prioritären Zielgebieten des World Food Programms (WFP) oder des UNO Committee on World Food Security, wenn auch periodisch (zB 2011er Dürre) besonders benachteiligten Bevölkerungsgruppen Lebensmittelhilfen zukommen. Wie die meisten afrikanischen Staaten ist Gambia ein Nettoimporteur von Grundnahrungsmitteln und somit den Schwankungen der Weltmarktpreisen ausgesetzt, was jeweils zu stärkerer oder schwächerer Lebensmittelunsicherheit in gewissen Segmenten der Bevölkerung führt. Laut WFP29 sind 61,5% der Bevölkerung von milder Lebensmittelunsicherheit betroffen, 6% leiden unter moderater bis akuter. Je nach Bezirk schwanken diese Werte von 1,3% bis 17,2% der Bevölkerung.

4. 2 Arbeitsmarkt/Beschäftigung

Wie in den meisten Ländern Afrikas südlich der Sahara ist auch in Gambia die Arbeitslosigkeit nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut gambischer Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73% der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96% im informellen Sektor tätig sind. Die Zahl, der in der Landwirtschaft/Fischerei tätigen Personen sei laut IHS, v.a. aufgrund der Migration in die urbanen Zentren, in den vergangenen Jahren stark rückläufig und betrage statt den früheren 70% nur mehr rund 44% der Beschäftigten30. Frauen stellen dabei mit 60% den Großteil, der in der Landwirtschaft beschäftigten Personen dar.

Der gesetzliche Mindestlohn (im formellen Sektor) für ungelernte Arbeiter beträgt GMD 50 pro Tag31 bei einer staatlich festlegten Armutsgrenze liegt bei GMD 38/Tag. Die gesetzliche Wochenarbeitszeit32, ausgelegt auf eine 6-Tage-Woche beträgt 48 Stunden. Es gibt jedoch keine Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit bzw. Verbote übermäßiger Überstunden.

Aufgrund besserer Verdientsmöglichkeiten33 ist Gambia ein Anziehungspunkt für eine Vielzahl westafrikanischer Staatsangeöriger und weist mit 17% einen vergleichsweise hohen Ausländeranteil, gleichzeitig jedoch auch einen seit Jahren negativen Migrationssaldo auf34.

4. 3 Allgemeine Situation der Flüchtlinge

Laut MR-Bericht des US State Department35 sieht weder die Verfassung noch die einfache Gesetzgebung die Zuerkennung des Asyl- bzw. Flüchtlingsstatus vor. Die Regierung hat dennoch mit dem Gambia Immigration Department (GID) und der Gambia Commission for Refugee (GCR) Stellen geschaffen, welche sich diesem Phänomen widmen. Beide arbeiten eng mit dem UNHCR zusammen. Über deren interne Daten konnten keine Informationen eingeholt werden.

Gambia ist Unterzeicherstaat der Genfer Flüchtlingskonvention 1951 und des Zusatzprotokolls von 1967, sowie der Kampala Konvention zum Schutz von Binnenvertriebene. 2010 wurde die gambische Flüchtlingskommission gemäß Refugee Act 2008 gegründet und ist seit 2012 voll operativ. Im Dezember 2013 hat Gambia das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954 sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Verminderung der Staatenlosigkeit 1961 ratifiziert.

Laut rezentesten Zahlen des UNHCR36 würden sich rund 9.563 Flüchtlinge im Land aufhalten (das GCR setzt deren Zahl sogar auch 12.000 an37). Das Gros (9.025) der Flüchtlinge stamme dabei aus dem Senegal und halte sich aufgrund des Casamance-Konflikts in Gambia auf. Die zweitgrößte Gruppe bilden Flüchtlinge aus der Côte d'Ivoire (268), gefolgt von Sierra Leone (135). Weites gibt es kleinere Gruppen aus der Demokratischen Republik Kongo und Togo.

Laut UNHCR gab es Ende 2013 keine anhängenden Asylfälle. Der Zugang zum Arbeitsmarkt steht Flüchtlingen nach demselben Muster offen wie für alle Nicht-Gambier.

Der überwiegende Teil der Flüchtlinge erhielt den Flüchtlingsstatus auf prima facie Basis. Nur ein geringer Teil musste sich der Refugee Status Determination (RSD) Prozedur unterziehen. Nach dem Abebben der großen Flüchtlingsbewegungen (Senegal, Libeira, Sierra Leone) werden die derzeitigen Anträge jedoch einzeln bearbeitet. Die gambische Regierung ist bemüht sowohl die allfällige Repatrierung, wie zB bei den Liberianischen und Sierra Leonesischen Flüchtlingen, als auch die lokale Intergration zu erleichtern. Die gambischen Behörden stellen Flüchtlingen über 18 Jahren Personalausweise aus und erfassen die auf gambischen Gebiet erfolgten Geburten. Sofern minderjährige Flüchtlinge nicht bereits mit einen Ausweisdokument nach Gambia kommen, erhalten sie ein solches erst bei Erreichen der Volljährigkeit.

4. 4 Informationen über die Situation abgeschobener Personen

Die Verfassung erlaubt den freien Personenverkehr innerhalb des Territoriums, sowie Reisen ins Ausland, Emigration und Repatriierung. Diese Rechte werden von den Behörden Großteils respektiert. Einschränkungen bei der Reisefreiheit ins Ausland sind bei Haftentlassene jedoch durchaus üblich.

Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen und den Familien übergeben. Staatliche oder NGO Betreuung sind der Botschaft keine bekannt. Das Ministerium für Jugend und Sport kündigte jedoch in dessen Nationaler Jugendstrategie38 die Erarbeitung von Programmen für Rückkehrer an. Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist vorerst a priori nicht zu rechnen.

Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit verzweigt mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den Ursprungsdörfern auf dem Land. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf Unterstützung durch die Familie gezählt werden.

4. 5 Oppositionelle Tätigkeit im Ausland, Asylantragstellung als Verfolgungsgrund

Solange sich oppositionelle Tätigkeit im Rahmen hält, bleiben die jeweiligen Personen in der Regel unbehelligt. Dies ändert sich jedoch sobald "schädigendes Verhalten" erkannt wird wie zB Rufschädigung der Regierung oder des Präsidenten, Verbreitung von Falschinformationen, usw. In solchen Fällen kann es durchaus vorkommen, dass die jeweiligen Personen bei einer Wiedereinreise in Gewahrsam genommen und durch die zuständigen Sicherheitsbehörden vernommen werden.

Die Stellung eines Asylantrags ist nicht als Verfolgungsgrund bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass, sollte im Zuge der Vernehmung bei der Rückkehr festgestellt werden, dass die angegebenen Asylgründe den Tatbestand der Rufschädigung (sh. oben) erfüllen, der Rückkehrer in Haft genommen wird.

Fälle von Sippenhaftung sind der Botschaft nicht bekannt geworden und werden auch von den MR-NROs nicht angeprangert. Familienangehörige werden in der Regel nur dann behelligt, wenn sie an die Öffentlichkeit gehen oder sich an Gerichte wenden. In solchen Fällen wird Druck auf die Familie ausgeübt um derartige Schritte einzustellen.

4. 6 Medizinische Versorgung

Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar. Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70% von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO39 schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der Westafrikanische Durschnitt ab. Schlechtere Werte werden allerdings bei Tuberkulose- und Malaria-Infektionen verzeichnet. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben eine hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf v.a. gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die die hohe Hepatitis B infektionsrate, welche laut Schätzungen der WHO bei 90% der Bevölkerung liegen soll. Erfolgreiche Programme zur Aidsbekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika.

Sämtliche Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Konsultationsgebühr von USD 0,6 bzw. USD 5 für größere Eingriffe40 zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter 5 Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie zB. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos.

Die staatliche Gesundheitsversorgung41 ist dreigliedrig. Die erste Ebene bilden die rund 546 Gesundheitspunkte, gefolgt von 38 Gesundheitszentren sowie 7 Spitälern. Das medizinische Personal42 besteht im Großen und Ganzen aus 167 Ärzten, 13 Apothekern und 819 Krankenschwestern. Hinzukommen noch ca. 67 Ärzte, 5 Apotheker und 218 Krankenschwestern aus dem privaten bzw. NRO Bereich. Die höchste Dichte an medizinischen Dienstleistungen ist im urbanen Bereich im Westen des Landes zu finden. Seit 1995 ist das wichtigste Krankenhaus des Landes, das Royal Victoria (nunmehr Royal Victoria Teaching Hospital) an die Universität Banjul angeschlossen und bildet medizinisches Personal aus, was die Gesundheitsversorgung auf eine stabilere Basis setzte. Ein wichtige medizinische Einrichtung stellt weiters das Medical Research Council (MRC) da, welches neben seiner Forschungstätigkeit auch Gesundheitsdienste anbietet.

Aufgrund des besseren Zugangs zu medizinischer Versorgung stieg im Zeitraum 2001-2013 die durchschnittliche Lebenserwartung43 von 53,7 auf 58,8 Jahren. Auch die Kindersterblichkeitsrate konnte im Zeitraum 2005-2013 halbiert werden.

Rund 86% der Bevölkerung haben Zugang zu Trinkwasser und 67% zu Sanitäreinrichtungen44. Generell ist Gambia auf einem guten Weg zumindest 5 von 7 Millenium Entwicklungsziele bis 2015 zu erreichen45.

Einschätzung der ÖB

Medizinische Versorgung:

Wie allgemein bei Entwicklungsländern liegt es in der Natur der Sache, dass nicht alle möglichen Krankheiten vor Ort behandelt werden können. Grundsätzlich kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die finanziellen Mittel vorausgesetzt, auf gut ausgerüstete Privatkliniken im Senegal oder ECOWAS-Raum ausgewichen werden kann.

5. DOKUMENTE

Reisepässe: Gambier erhalten ohne Probleme einen Reisepass. Es werden drei Arten von Pässen ausgestellt: Diplomatenpässe (rot), Dienstpässe (marine blau) und gewöhnliche Reisepässe (grün). Die gewöhnliche Gültigkeit beträgt 5 Jahre. Diplomaten- und Dienstpässe verlieren ihre Gültigkeit weiters mit dem Verlust der jeweiligen Verwendung des Passinhabers. Die Kosten für einen gewöhnlichen Reisepass betrugen GMD 1.000,- (rund 20,- Euro). Per 22. September 2014 wurde vom Innenministerium der biometrische Reisepass eingeführt. Die Kosten hierfür betragen nunmehr GMD 3.000,-

Personalausweis: Ist ein Gebühr von GMD 200,- zu entrichten. Innerhalb der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten (ECOWAS) können Staatsangehörige von deren Mitgliedsstaaten auch ohne Pass und lediglich mit dem Personalausweis reisen.

Personenstandsurkunden: aufgrund eines nur sehr spärlichen Einsatzes von EDV in der öffentlichen Verwaltung wird die Mehrzahl der Urkunden zum Personenstand handschriftlich ausgefüllt. Polizeiliche Führungszeugnisse werden bereits mittels EDV erstellt.

Gambia Biometric Identification System (GAMBIS): seit Mitte 2009 werden die biometrischen Daten aller im Land lebenden Bürger sowie der dauerhaft oder vorübergehend niedergelassene Ausländer erfasst. Die Karten werden an Personen mit Erreichen des 18. Lebensjahres ausgegeben. Derzeit werden die gesammelten Daten zur Ausstellung folgender Dokumente verwendet: Personalausweis (National identity card), Wohn-/ Arbeitserlaubnise (Residential/Work Permit) sowie Führerscheine. Durch die Speicherung der Fingerabdrücke soll die Sicherheit der Dokumente erhöht werden und Behördengänge erleichtert werden.

Die Karten sollten binnen eines Arbeitstages erstellt werden können.

Einschätzung der ÖB

Generell kann bzgl. Gambia kaum von Urkundensicherheit gesprochen werden. Sowohl gefälschte als auch echte Dokumente mit falschen Angaben sind leicht erhältlich.

6. NATIONALE FESTSTELLUNGSPRAXIS DER STAATSANGEHÖRIGKEIT

Mit der Unabhängigkeit von Großbritannien am 18. Februar 1965 haben alle Bürger, die auf dem damaligen Gebiet Gambias geboren wurden automatisch die gambische Staatsbürgerschaft erhalten. Ab diesen Zeitpunkt konnte diese nur mehr durch Abstammung bzw. Verleihung erworben werden. Die neue Verfassung von 1997 idF von 2002 brachte einige Verschärfungen, was die Mindestaufenthaltsdauer für den Antrag auf Verleihung anbelangt. Generell erwerben Kinder die gambische Staatsangehörigkeit, wenn zum Zeitpunkt der Geburt ein Elternteil gambischer Staatsangehöriger ist.

Für einen Antrag auf Verleihung der gambischen Staatsangehörigkeit müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Grundsätzlich muss bei der Verleihung der gambischen Staatsangehörigkeit die frühere zurückgelegt werden. In begründeten Fällen, kann von gambischer Seite auf diese Rücklegung jedoch verzichtet werden.

7. INTERNE FLUCHTALTERNATIVE

Aufgrund seiner geographischen Lage als Enklave im Senegal, sowie als Mitglied der 15 Staaten umfassenden Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS46 sind Fluchtalternativen gegeben. Ähnlich der EU bzw. dem Schengen-Raum herrscht innerhalb der ECOWAS Personenfreizügigkeit. Diese stellt eine der wichtigsten Prioritäten der Gemeinschaft dar und wurde neben dem Gründungsvertrag (Art. 59) auch noch in 5 diesbezüglichen Zusatzprotokollen festgeschrieben (Protokoll A/P.1/5/79 vom 29 Mai 1979, Protokoll A/P.3/5/82 vom 29 Mai 1982, Protokoll A/SP.1/7/85 vom 6. Juli 1985, Protokoll A/SP.1/7/86 vom 1. Juli 1986 und Protokoll A/SP.2/5/90 vom 29 Mai 1990). Eine weitere Erleichterung soll folgen, so erklärte der Präsident der ECOWAS-Kommission am 14. Mai 2014, dass der Prozess zur gänzlichen Abschaffung des Aufenthaltstitels für Staatsangehörige der ECOWAS-Mitgliedsstaaten nunmehr eingeleitet wurde.

Aufgrund der kulturellen und sprachlichen Nähe sind vor allem die Bevölkerungsaustausche zw. Senegal und Gambia vielfältig und intensiv (in Gambia wohnhafte Ethnien sind auch im Senegal ansässig). So ist Gambia noch vor Frankreich die Hauptdestination47 der senegalesischen Migranten. Rund 27% von ihnen zieht es ins jeweilige Nachbarland. Gambia

steht mit USD 246 Mio. an Auslandsüberweisungen in den Senegal knapp an dritter Stelle (hinter Frankreich USD 290 Mio. und Italien 247 Mio., jedoch vor Spanien 154 Mio.)48.

Einschätzung der ÖB

Die Mitgliedschaft in der ECOWAS und die geographische Lage als Enklave im Senegal bieten klare IFA. Hinzu kommt, dass abgesehen von der Personenfreizügigkeit auch die Möglichkeit besteht in einem anderen ECOWAS-Mitgliedsstaat um Asyl anzusuchen bzw. einen Flüchtlingsstatus zu erhalten.

Der Botschaft sind keine Fälle bekannt geworden, wo Personen die Gambia aus politischen Gründen verlassen haben, von einem ECOWAS-Staat in dem sie Zuflucht gesucht haben in ihre Heimat abgeschoben wurden.

Senegal hat sich aufgrund seiner Tradition der Gastfreundschaft in der Vergangenheit als Aufenthaltsort einer Vielzahl afrikanischer Oppositioneller und abgesetzter Staatsoberhäupter entwickelt. In diesen Genuss kamen u.a. auch einige gambische Oppositionelle, die vom Senegal aus unbehelligt Kritik an der Regierung JAMMEH üben können. Dies gilt zB für den im September 2012 gegründeten National Transitional Council of The Gambia (NTCG), der politisch allerdings nicht relevant ist.

ANHANG

Verwendete Berichte

OBS - The Gambia Climate of fear amongst the community of Human Rights defenders

The Gambia 2013 International Religious Freedom Report (US State Dept.)

The Gambia 2013 Human Rights Report (US State Dept.)

The Gambia 2013 Population and Housing Census Preliminary Results

UNDP Human Development Report 2014

UN Human Rights Council UPR 2014 National Report

Countries at the Crossroads 2012 The Gambia (Freedom House)

UN Report of the Working Group on the Universal Periodic Review Gambia (A/HRC/14/6)

National Health Policy of the Gambia 2012-2020

Country cooperation strategy 2008-2013 (WHO)

World Press Freedom Index 2013 (Reporters without borders)

The Gambia - UNDAF 2012-2016

Country Report Gambia 4th quarter 2014 (Economist Intelligence Unit)

IMF Country Report No. 13/289

The Gambia - Daa Nyeeno: Food Security and Market Information, 2013

(WFP)

Unicef - Female Genital Mutilation/Cutting s A tical overview and exploration of the dynamicchange (Juli 2013)

African Development Bank Group - Working Paper N°203 June 2014 - Immigrants, Skills and Wages in the Gambian Labor Market

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, durch Befragung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen EASt am 12.07.2012, durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 25.07.2012 und am 09.01.2013 sowie durch die Recherche im Herkunftsstaat vom 25.11.2012, durch das übermittelte Konvolut an Unterlagen aus Gambia, durch die Beschwerde vom 22.05.2013, weiters durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 12.03.2015, durch Vorlage einer Deutschkursbestätigung auf dem Niveau A2 vom 03.12.2013, ein Arbeitszeugnis des XXXX vom 10.03.2015, ein Empfehlungsschreiben von XXXX vom 09.03.2015, ein Österreichischer Freiwilligenpass sowie eine Bestätigung des Vereins XXXX vom 09.03.2015. und schließlich durch Vorhalt zusammenfassender Feststellungen über Gambia durch das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist) jüngsten Datums, welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden. Soweit sie älteren Datums sind, liegt unverändert Aktualität vor, da keine entscheidungswesentlichen Änderungen der allgemeinen Lage erfolgt sind.

Sämtliche Dokumente wurden dem Parteiengehör unterzogen und der Beschwerdeführer hat diesen in seiner Stellungnahme nicht widersprochen, sondern sich auf diese gestützt. In der Stellungnahme vom 26.03.2015 wurde den Länderberichten nichts entgegengesetzt, sondern lediglich darauf verwiesen, dass darin die schlechten Haftbedingungen in Gambia dokumentiert seien. Das Bundesamt hat keine Stellungnahme abgegeben.

Es wurde versucht, im Wege der ÖB Dakar die beantragten ergänzenden Erhebungen durchzuführen, dies war jedoch faktisch nicht möglich.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Vorweg war auszuführen, dass verfahrensgegenständlich die persönliche Glaubwürdigkeit massiv beeinträchtigt ist. So hat der Beschwerdeführer seinen Antrag unter falscher Identität gestellt und von Beginn an eine falsche Fluchtgeschichte angeführt. Geändert hat er sein Fluchtvorbringen erst, nachdem Recherchen im Herkunftsstaat ergeben haben, dass sein Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht und ihm dies im Zuge einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgehalten wurde. Sein Rechtfertigungsversuch dafür, wonach ihm von anderen Asylwerbern gesagt worden sei, dass er mit seinem Vorbringen nie Asyl bekommen würde, vermag an seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit nichts zu ändern, hat er die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens doch nicht von sich aus eingestanden, sondern musste er erst von der Behörde der Lüge überführt werden.

Betrachtet man nunmehr die ursprüngliche Fluchtgeschichte, fällt auf, dass es sich bei dieser um ein komplexes im Wesentlichen widerspruchsfreies Konstrukt handelt, das detailliert und mit konkreten Namens- und Ortsangaben versehen ist. Der Beschwerdeführer verfügt demnach über die Fähigkeit komplexe Sachverhalte zu erfinden und diese widerspruchsfrei vorzutragen. Der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr neuerlich eine komplexe Fluchtgeschichte vorgetragen hat, vermag kein hervorgehobenes Indiz für deren Glaubwürdigkeit darzustellen. Hier war zu beachten, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragene Anstellung sowie seine Schilderungen über seinen Arbeitsplatz, seine Kollegen und seine Tätigkeit glaubwürdig sind. Auch seine Identität ist geklärt. Der Beschwerdeführer hat nämlich, nachdem er vom Bundesasylamt am 09.01.2013 aufgefordert wurde, Dokumente aus dem Herkunftsstaat vorzulegen, umgehend die Übermittlung von Dokumenten zum Nachweis seiner Identität, Ausbildung, und Beschäftigung übermittelt.

Was nunmehr sein Vorbringen betrifft, wonach er im Zuge seiner Tätigkeit für die staatlichen Behörden Gelder veruntreut hat, erscheint dieses nicht glaubwürdig. Wie soeben ausgeführt, kann dem Umstand, wonach der Beschwerdeführer seine kriminellen Handlungen ausführlich erläuterte, im Hinblick auf seine persönliche Unglaubwürdigkeit, keine hervorgehobene Bedeutung im Zuge der Glaubwürdigkeitsprüfung zukommen. Der Beschwerdeführer spricht im Übrigen davon, dass der gesamte Behördenapparat bzw. sein Arbeitsumfeld kriminell gehandelt hat und der Staat im Jahr 2012 begonnen hat, diesen Praktiken entgegenzuwirken. Hier war festzuhalten, dass die Länderberichte ein verstärktes Vorgehen gegen korrupte Beamte ab dem Jahr 2012 darlegen, entsteht im Lichte seines ursprünglichen Vorbringens jedoch der Eindruck, dass der Beschwerdeführer sich anhand von Länderberichten zu Gambia eine neue Fluchtgeschichte ausgedacht hat, nachdem die Behörde ihn der Lüge wegen seines ursprünglichen Vorbringen überführt hat.

Es haben aber auch weitere Umstände zur Überzeugung des erkennenden Richters geführt, dass das Vorbringen nicht glaubwürdig ist.

Hier war insbesondere auf die im Herkunftsstaat aufhältigen Angehörigen zu verweisen, mit denen der Beschwerdeführer in Kontakt steht. Er erklärte in der Beschwerdeverhandlung, mit seiner Tante ein bis zwei Mal pro Woche Kontakt zu haben. Mit seinem Bruder und seiner Schwester hat er drei bis vier Mal monatlich Kontakt. Ihnen allen und deren Familien geht es gut und haben ihm diese nicht erzählt, dass er gesucht wird.

Gleichzeitig meinte er, dass seine kriminellen Machenschaften und jene seiner Kollegen mittlerweile bekannt seien und gab er außerdem an, dass er während seines Jahresurlaubes ausgereist sei, ohne ein Rücktrittsschreiben an seinen Dienstgeber zu schicken.

Unter diesen Umständen ist es vollkommen unglaubwürdig, dass bei den Angehörigen im Herkunftsstaat und vor allem bei der Tante, wo er gelebt haben will und demnach gemeldet gewesen ist, nicht nach dem Beschwerdeführer gesucht worden ist.

Zumal er nicht gekündigt haben will, erscheint auch vollkommen lebensfremd, dass kein Schreiben seines Arbeitgebers an seine Adresse bei der Tante eingelangt ist.

Im konkreten Fall erscheint demnach von Bedeutung, dass es der Beschwerdeführer innerhalb von kurzer Zeit bewerkstelligt hat, sich von seiner Tante Unterlagen zu seiner Identität und seiner Qualifikation übermitteln zu lassen, irgendwelche Beweise, die die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens belegen würden jedoch bis heute nicht vorgelegt wurden und dies obwohl der Beschwerdeführer mit ehemaligen Arbeitskollegen im Herkunftsstaat in Kontakt stehen will.

Hier hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt noch gemeint, dass Arbeitskollegen lediglich versetzt worden sein. In der Beschwerdeverhandlung meint er nunmehr, dass Kollegen von ihm auch verhaftet worden seien. Davor meinte er in der Beschwerdeverhandlung, dass diese auf Kaution freigelassen worden seien, jedoch Strafverfahren anhängig seien. Erst vom Beschwerdeführervertreter am Ende der Verhandlung hiezu näher befragt, meinte er, davon erst vor vier Monaten erfahren zu haben. Drei der Verhafteten hätten in seinem Büro gearbeitet. Er nannte drei Namen und erklärte schließlich, dass er davon von einer ehemaligen Kollegen erfahren habe. Diese erwähnte er ebenso namentlich. Diese habe als Assistentin gearbeitet, sei seine engste Mitarbeiterin gewesen und habe er mit ihr telefoniert. Er gab auch ihre gambische Telefonnummer bekannt.

Auch dieses Vorbringen ist mit der allgemeinen Lebenserfahrung schwer in Einklang zu bringen, sollen unmittelbar nach Bekanntwerden der kriminellen Machenschaften die Mitarbeiter seines Büros lediglich versetzt worden sein und will er drei Jahre später von Verhaftungen und anhängigen Verfahren seiner Kollegen erfahren haben. Auch mutet nicht nachvollziehbar an, wieso seine Kollegin, die seine engste Mitarbeiterin gewesen sein soll und demnach ebenso wie der Beschwerdeführer von Strafverfolgung bedroht sein müsste, auf freiem Fuß ist und mit dem Beschwerdeführer aus Gambia per Telefon über die kriminellen Machenschaften und die Strafverfolgung diverser Kollegen spricht.

Zumal der Beschwerdeführer offenbar keine Bedenken hat mit seiner Kollegen über die kriminellen Machenschaften, in der involviert sein soll sowie Strafverfahren gegen ehemalige Kollegen zu sprechen und sich in der Vergangenheit problemlos Dokumente auch im Zusammenhang mit seiner Arbeit übermitteln hat lassen, mutet vollkommen unnachvollziehbar an, weshalb sich der Beschwerdeführer von besagter Kollegin keine entsprechenden Beweismittel übermitteln hat lassen.

Hier wird deutlich, dass das Vorbringen konstruiert erscheint und bewusst gesteigert wurde, was auf eine Unglaubwürdigkeit hinweist (VwGH v. 06.04.1987, Zl. 85/01/0299, VwGH v. 02.02.1994, Zl. 93/01/1035 u.v.a.m.).

Es muss hier auch festgehalten werden, dass gegen den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang offenbar überhaupt keine Ermittlungen geführt werden, andernfalls seine Tante bzw. weitere Angehörige kontaktiert worden wären bzw. entsprechende Vorladungen vor die Strafverfolgungsbehörden an die Adresse der Tante existieren müssten. Der Beschwerdeführer hat jedoch erklärt, dass seine Tante und seine Familie nichts von einer Suche nach ihm erzählt haben und er ihnen überhaupt erst von seinen Problemen im Nachhinein erzählt haben soll.

Schließlich wurde auch seine engste Mitarbeiterin nicht näher belangt. Vielmehr steht der Beschwerdeführer mit dieser in telefonischem Kontakt.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass dem Fluchtvorbringen keine Glaubwürdigkeit zukommt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren

75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Zu A)

Zu I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat ob-jektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Es fehlt den vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründen - wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - an der Glaubwürdigkeit.

Im Übrigen war jedoch festzuhalten, dass selbst bei Zutreffen des Vorbringens des Beschwerdeführers - was im Lichte des Gesagten jedoch nicht glaubwürdig ist - nicht von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen ist. Hier war auf die rechtlichen Ausführungen zu verweisen, wonach die drohende Strafverfolgung im Zusammenhang mit einer kriminellen Handlung in der gegebenen Konstellation keinen Asylgrund darstellt, was im Übrigen bereits vom Bundesasylamt ausführlich dargelegt wurde. Es handelt sich bei der Tat des Beschwerdeführers und einen rein kriminellen Akt und konnte er insbesondere nicht nachvollziehbar darlegen, inwieweit diese Tat mit einem der in der GFK aufgezählten Gründe in Zusammenhang stehen soll. Auch eine aus GFK relevanten Gründe abweichende Behandlung des Beschwerdeführers im Vergleich zu anderen Straftätern durch die gambischen Behörden für den Fall einer Strafverfolgung konnte er in keiner Weise nachvollziehbar darlegen.

Es kann aber auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem strafrechtlich relevanten Fehlverfahren ernsthafte Konsequenzen drohen. Der Beschwerdeführer hat vorerst lediglich von Versetzungen von Kollegen als Konsequenz gesprochen und erst in der Beschwerdeverhandlung sein Vorbringen dahingehend höchst unglaubwürdig gesteigert, dass Kollegen vorübergehend verhaftet worden sein sollen.

Im Übrigen war auf nachfolgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen:

Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen "Verfolgung" im Sinne der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. etwa VwGH 17.09.2003, 99/20/0126, 06.05.2004, 2001/20/0256 sowie 27.04.2011, 2008/23/0124, jeweils mwN). (VwGH 06.07.2011, 2008/19/0994)

Der [Asylwerber] wird wegen der Begehung einer von ihm begangenen Straftat verfolgt. Eine derartige Verfolgung ist in der Regel kein Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann aber dann vorliegen, wenn etwa ein Staat die Strafe für ein im Kontext mit einem ethnischen oder politischen Konflikt stehendes Delikt unverhältnismäßig hoch festlegt und die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, 112 ff). Der Grund für die unverhältnismäßige Höhe einer Strafdrohung könnte in solchen Fällen nur darin liegen, dass dem Täter unterstellt wird, er vertrete eine oppositionelle politische Gesinnung und sei jedenfalls als Feind des Staates zu betrachten. Diesfalls würde, ohne im Einzelfall die Motive des jeweiligen Straftäters zu prüfen und einen Beweis des Gegenteils im Einzelfall zuzulassen, durch die bloße Verwirklichung des Tatbildes das Vorliegen einer bestimmten oppositionellen politischen Gesinnung unterstellt und wäre eine solche Ziel der staatlichen Sanktionsnorm. (VwGH 25.03.1999, 98/20/0431)

Hier war abschließend auf die Länderfeststellungen zu verweisen, wonach in Gambia im Jahr 2012 stärkere Antikorruptionsbemühungen aufgenommen worden sind und hochrangige Sicherheitsbeamte aufgrund von Drogen- und Korruptionsvergehen verurteilt worden sind, viele der verurteilten Beamten allerdings nach Bezahlung von Geldstrafen an ihre Arbeitsplätze zurückgekehrt sind. Strafverfahren werden vor allem gegen hochrangige Polizisten, Militärangehörige und Zivilbeamte geführt.

Betrachtet man diese Länderinformationen wird schnell klar, dass der Beschwerdeführer, der ein kleines Rädchen in behördenübergreifenden systematischen kriminellen Machenschaften gewesen sein will, aufgrund seines Verhaltens nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften Konsequenzen zu rechnen hat.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer - wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich erläutert - kein glaubwürdiges Vorbringen zu seinen Fluchtgründen vorliegt und im Übrigen selbst bei Glaubwürdigkeit seines Vorbringens damit keine asylrelevante Verfolgung in Gambia begründbar ist.

Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar, weshalb die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen war.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Abgesehen davon wurde beweiswürdigend dargelegt, dass selbst bei Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Gambia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften Sanktionen wie einer Haftstrafe zu rechnen hat.

Im Übrigen herrscht notorischer Weise in Gambia keine aktuelle Bürgerkriegssituation (wie sich auch aus den obigen Länderfeststellungen ergibt).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun. Es wurde bereits mehrfach dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen hat können, im Herkunftsstaat einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Ihm ist es mit seinem Vorbringen jedenfalls nicht gelungen, durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen eine aktuelle Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG darzutun.

Der Beschwerdeführer ist gesund. Ein Abschiebehindernis aufgrund gesundheitlicher Probleme liegt demnach nicht vor.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).

Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH vom 15.03.1989, 88/01/0339).

Wie auch aus den obigen Länderfeststellungen ersichtlich ist, ist ein Überleben für den Beschwerdeführer als gesunden und arbeitsfähigen Mann mit einer sehr fundierten Ausbildung in Gambia - wenn auch auf einem sehr bescheidenem Niveau - möglich, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer dort über ein "familiäres Netz" verfügt. Dort lebt seine Tante. Auf deren Grundstück will er ein Haus errichtet haben und soll diese auch über sein Auto verfügen, weshalb für den Fall seiner Rückkehr nicht davon auszugehen ist, dass er in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Auch seine übrigen Familienangehörigen leben seinen Ausführungen zufolge gut in Gambia.

Es ist daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes des Beschwerdeführers nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nach Gambia in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.

Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zu II.:

Gemäß § 75 Abs. 18 AsylG idgF kann, wenn eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde, und die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31.12.2013 noch läuft, diese Entscheidung, wenn nicht bereits bis zum 31.12.2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben wurde, vom 01. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gem. Art.130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Gemäß Abs. 19 leg. cit. sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ab dem 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zu Folge über keine Familienangehörigen in Österreich, weshalb davon auszugehen ist, dass er in Österreich kein Familienleben führt.

Was sein Privatleben in Österreich betrifft, so ist auf folgende Umstände hinzuweisen:

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).

Der Beschwerdeführer ist seit Juli 2012 in Österreich aufhältig und weist damit erst einen Aufenthalt von knapp dreieinhalb Jahren im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer hat sich auch um seine Integration im Bundesgebiet bemüht. Er hat entsprechende Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 nachgewiesen, sich ehrenamtlich betätigt, ist Mitglied in einem Verein und konnte in der Beschwerdeverhandlung auch glaubwürdig vermitteln, über einen Freundeskreis in Österreich zu verfügen.

Unabhängig davon wird der Beschwerdeführer jedoch unverändert im Rahmen der Grundversorgung betreut und lebt in einem Quartier für Asylwerber. Er hat zwar glaubwürdig vorgebracht, sich um Arbeit zu bemühen, legte jedoch keine bedingte Einstellungszusage für den Fall der rechtlichen Möglichkeiten einer Arbeitsaufnahme vor. Er meinte, Gelegenheitsarbeiten bei Freunden zu verrichten.

In diesem Zusammenhang war die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wiederzugeben, wonach die Integration als stark gemindert erachtet wird, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).

Festgehalten werden muss, dass der Beschwerdeführer am Beginn seines Asylverfahrens sowohl betreffend seine Identität als auch betreffend seine Fluchtgründe die Unwahrheit gesagt hat und dies erst eingestanden hat, nachdem er die Behörden veranlasst hat, Recherchen im Herkunftsstaat zu führen, die ergeben haben, dass der Beschwerdeführer gelogen hat. Der Beschwerdeführer hat durch dieses Verhalten auch eine nicht unwesentliche Verfahrensverzögerung bewirkt und muss die Verfahrensdauer auch in diesem Licht gesehen werden.

Der Beschwerdeführer hat auch während seines Aufenthaltes in Österreich nie ein Aufenthaltsrecht außerhalb jenes, das auf das Asylverfahren beschränkt ist, besessen. Er ist im Übrigen illegal eingereist und hat sich sein Asylbegehren als vollkommen unbegründet herausgestellt.

Schließlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein familiäres Umfeld bei einer Rückkehr in Gambia, wo er den Großteil seines Lebens verbracht hat, vorfindet. Dort halten sich seine Tante, bei der er bis zur Ausreise gelebt hat und auf deren Grundstück er sich ein Haus gebaut hat, sowie seine beiden Geschwister mit deren Familien auf. Im Herkunftsstaat verfügt der Beschwerdeführer im Übrigen über eine fundierte Ausbildung und über entsprechende Sprachkenntnisse.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen trotz der gesetzten integrativen Schritte die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479), insbesondere erscheint der Aufenthalt des Beschwerdeführers (in Ermangelung eines Familienlebens) in Österreich zu kurz, um eine Ausweisung/Rückkehrentscheidung derzeit für dauerhaft unzulässig zu erklären.

Da sich verfahrensgegenständlich demnach zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Bloß am Rande verweist der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, dass § 10 AsylG 2005 idgF auf das vorliegende Verfahren nicht angewendet werden kann, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewendete § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Ausweisungsentscheidung). Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde der Beschwerdeführer einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen, was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG idgF war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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