BVwG W155 2008994-1

W155 2008994-1Bundesverwaltungsgericht26.11.2015

Regest

Bescheidabänderung, Bestandsverzeichnis, Bewirtschaftung,<br/>Direktzahlung, Kontrollbericht, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mangelhaftigkeit, Meldefehler, Meldepflicht, Meldeverstoß,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rinderdatenbank, Rinderprämie,<br/>Rückforderung, Unvollständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W155 2008994-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W155.2008994.1.00

Spruch

W155 2008994-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, Zl. XXXX , betreffend Aberkennung Rinderprämien und Rückforderung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer, XXXX , Betriebsnummer XXXX , wurden mit Bescheid der AMA vom 28.03.2013, Zl. II/7-RP/12-119403552, für das Kalenderjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von 4.484,38 Euro zuerkannt und überwiesen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

2. Im Rahmen einer am 21.03.2013 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Nachbargemeinde Flattach einen Teilbetrieb/Stallgebäude mit 8 Rindern bewirtschafte. Es sei aber keine Teilbetriebsnummer angelegt worden, die Rinder wären am Hauptbetrieb (BNR XXXX ) gemeldet. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er seit 30 Jahren diese Betriebsstätte bewirtschafte und die Rinder im Winter dort halte. Des Weiteren wurden Mängel festgestellt (fehlende Verendungsmeldung, fehlerhafte Geburtsmeldung, fehlende Zwillingsohrenmarke, fehlende Belege...) Es wurde eine einstweilige Anordnung ausgestellt und der Hauptbetrieb gesperrt. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass für den Teilbetrieb eine BNR ( XXXX ) vorhanden sei und dieser vom nunmehr verstorbenen Onkel des Beschwerdeführers bewirtschaftet worden sei. Die Zu- und Abgangsmeldungen der Rinder wären vom Landwirt nicht durchgeführt worden, weil dieser Sanktionen bei den Prämien befürchtet habe. Der Beschwerdeführer wurde um Stellungnahme ersucht.

3. Am 22.05.2013 erklärte der Beschwerdeführer zum Prüfbericht , dass sich - wie aus einem Luftbild ersichtlich - der Hauptbetrieb mit der BNr. XXXX in der Gemeinde Obervellach befinde und die Zufahrt zu dem Betrieb über die Gemeinde Flattach erfolge. Die angelegte BNr. XXXX habe auf den bereits verstorbenen August XXXX gelautet und sei mit 01.01.2013 dem Betrieb BNr. XXXX angehängt worden. Da sich die Tiere zum Zeitpunkt der Nachkontrolle nicht mehr auf dem Teilbetrieb befunden hätten, sei es für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, warum das Prüforgan Tiere auf diese Betriebsnummer gemeldet habe. Der Beschwerdeführer vermute, dass diese Meldungen Strafsanktionen auslösen, die bewusst vom Prüforgan herbeiführt worden seien. Es werde ersucht, diese Meldungen zu löschen, da sie zum Zeitpunkt der Nachkontrolle nicht den Tatsachen entsprächen. Auf Grund der besonderen Situation werde ersucht, den Vorgang als Einzelfall zu bewerten.

4. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014 wurden dem Beschwerdeführer für das Jahr 2012 keine Rinderprämien gewährt und die zu Unrecht ausbezahlten Prämien rückgefordert. Begründend wurde ausgeführt, dass Rinder laut VOK unvollständig im Bestandsverzeichnis eingetragen wären, es fehlten ua. Meldungen der Geburt, der Verendung, der Verbringung in oder aus dem Betrieb an die Rinderdatenbank. Bei sanktionsrelevanten fehlerhaften Angaben in der Rinderdatenbank betreffend Rasse, Geburtsdatum, Geschlecht, Todesdatum und Umsetzungen, Kennzeichnungsmängel sowie Beanstandungen bei der Führung des Bestandsverzeichnisses, die bei der VOK festgestellt worden seien, sei der Prämienbetrag zu kürzen, da diese Rinder zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle beim Prämienbegünstigten gemäß Art. 2 Z. 24 VO 1122/2009 als nicht ermittelt gelten würden (Art. 65 Abs. 1 VO 1122/2009).

5. Der Beschwerdeführer hat im vollen Umfang gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen Verfahrensmängel, unrichtiger Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung Beschwerde erhoben. Er beantragte, den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolge und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt würden, allenfalls nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe. Der Beschwerdeführer erhob seine Stellungnahme zum Prüfbericht zum Inhalt seiner Beschwerde und ergänzte, dass für den zum Betrieb gehörenden Stall mit der BNr. XXXX , zum Zeitpunkt der VOK 2013 kein Bestandsverzeichnis aufliegend gewesen sei, da zu diesem Zeitpunkt diese Teilbetriebsnummer noch nicht angelegt gewesen sei. Deshalb habe keine Meldung gemacht werden können. Dieses Stallgebäude liege zwar in der Nachbargemeinde Flattach, dies sei dem Beschwerdeführer jedoch nicht bewusst gewesen, auch eine VOK 2009 habe dies nicht festgestellt. Selbst die Zufahrt zum Hauptbetrieb BNr. XXXX erfolge über die Nachbargemeinde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer verfügt für das Antragsjahr 2012 über eine Mutterkuhquote von 18 Stück. An den Antragsstichtagen wurden 18 Fleischrassekühe und 2 Kalbinnen beantragt.

Dem Beschwerdeführer wurden mit Bescheid vom 28.03.2013 Rinderprämien in Höhe von 4.484,38 Euro für das Jahr 2012 zuerkannt und dieser Betrag auch überwiesen.

Am 21.03.2013 wurde eine Vor-Ort-Kontrolle der Agrarmarkt Austria durchgeführt. Es wurde ua. festgestellt, dass für 8 Rinder des landwirtschaftlichen Betriebes das Bestandsverzeichnis eines Teilbetriebes in der Gemeinde Flattach fehlte und entsprechende Ab- bzw. Zugangsmeldungen sowie eine getrennte Führung nicht erfolgte. Außerdem wurden bei den beantragten Rindern Unregelmäßigkeiten wie ua. eine fehlende Verendungsmeldung, eine fehlerhafte Geburtenmeldung, und eine fehlende Zwillingsohrenmarken, etc. festgestellt. Diese Unregelmäßigkeiten werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Das fehlende Bestandsverzeichnis und die Fehleintragungen führten dazu, dass für das Jahr 2012 keine Rinderprämien auszubezahlen war und der zu Unrecht überwiesene Betrag rückgefordert wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den Verfahrensakten, insbesondere aus der Vorortkontrolle vom 21.03.2013.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zu.

Zu A)

Das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern wurde eingeführt, um das Vertrauen der Verbraucherinnen/Verbraucher in die Qualität von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen zu stärken, den Schutz der öffentlichen Gesundheit zu erhalten und die Stabilität des Marktes für Rindfleisch und Rindfleischerzeugnisse dauerhaft zu stärken. Dieses System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern beruht auf Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Rindern, Einzelregistern in jedem Betrieb und einer zentralen elektronischen Datenbank. Das Einzelregister (Bestandsverzeichnis) ist von der Rinderhalterin/dem Rinderhalter für alle im Betrieb gehaltenen Rinder zu führen

(https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/brancheninformationen/nahrungsmittelproduktion_landwirtschaft/tierische_produktion/rinder_fuehrung_register/49795.htm abgerufen am 29.09.2014).

Diese Voraussetzungen beruhen auf folgenden europarechtlichen Vorschriften:

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1760/2000 schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.

Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:

a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,

b) elektronischen Datenbanken,

c) Tierpässen

d) Einzelregistern in jedem Betrieb.

Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter das Register auf dem neuesten Stand halten und der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mitteilen.

Diese Anforderungen finden sich auch in der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, § 4 wieder:

Bestandsverzeichnis (Register)

(1) Ein Bestandsverzeichnis ist vom Tierhalter für alle am Betrieb gehaltenen Tiere unter Verwendung der von der AMA herausgegebenen Muster zu führen. Die Führung des Bestandsverzeichnisses ist auch nach erfolgter Anmeldung als Online-Bestandsverzeichnis im Wege der elektronischen Rinderdatenbank möglich. Hat ein Tierhalter mehrere Betriebe in verschiedenen Gemeinden, so hat er für jeden Betrieb ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.

(2) Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:

1. die Kennzeichnung nach § 3,

2. das Geburtsdatum,

3. das Geschlecht,

4. die Rasse,

5. bei Zu- und Abgängen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere gemäß § 3 unter Angabe des jeweiligen Datums und der Kennnummer des Betriebes oder den Namen und die vollständige Anschrift der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,

6. im Fall einer Kennzeichnung gemäß § 3 Abs. 4 die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,

7. Vermerke über den Aufenthalt von Tieren auf bestoßenen Weiden,

8. allenfalls der Zeitpunkt des Todes des Tieres im Haltungsbetrieb,

9. Kontrollvermerke,

10. die Ohrmarkennummer des Muttertieres im Falle des Geburtsbetriebes für Tiere, die nach dem 31. Dezember 2006 geboren werden.

...

In Österreich ist zusätzlich eine fristgerechte Meldung bei der Geburt der Tiere für die Rinderdatenbank der Agrarmarkt Austria durchzuführen. Diese Datenbank ist unabhängig vom Bestandsverzeichnis zu betrachten. Die fristgerechte und vollständige Meldung der Tiere bei der Geburt, entbindet nicht von ihrer vollständigen Auszeichnung im Einzel- oder Bestandsregister. Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass unbeschadet der Verpflichtung des Tierhalters zur Führung des Bestandsverzeichnisses nach der Rinderkennzeichnungs-Verordnung auch eine zentrale Registrierung der Tiere in einer elektronischen Datenbank zu erfolgen hat (VwGH 2006/17/0072 vom 09.06.2010). So wäre es auch möglich bei unzureichender Führung des Bestandregisters den betreffenden Betrieb zu sperren. Die Rechtsprechung des VwGH widerspricht der Ansicht des Beschwerdeführers, dass es sich bei der Führung des Bestandsverzeichnisses um eine "rein deklarative Urkunde" handle und die fehlenden Eintragungen ein "Formvergehen" seien. In diesem konkreten Fall wurde die Eintragung der Rasse unterlassen. Da nicht 100% der Rinder die Rasse "Fleckvieh" aufweisen, sondern nahezu 100%, kann nicht von der Eintragung der Rasse im Bestandsverzeichnis abgesehen werden.

Gemäß Art. 2 Z 24 der VO (EG) Nr. 1122/2009 gilt ein Tier nur dann als ermittelt, wenn es alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

Art. 63 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:

(4) Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgestellt, so gilt Folgendes:

a) Ein Rind, das eine der beiden Ohrmarken verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eindeutig identifiziert werden kann.

aa) Hat ein einzelnes Rind eines Betriebs beide Ohrmarken verloren, so gilt es dennoch als ermittelt, wenn es durch das Register, den Tierpass, die Datenbank oder sonstige Mittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 weiterhin identifiziert werden kann und sofern der Tierhalter nachweisen kann, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat.

b) Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register oder die Tierpässe, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige Fehler bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.

(...)

Art. 65 VO (EG) 1122/2009 lautet:

(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Beihilferegelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.

(2) Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen der in Absatz 1 genannten Regelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:

a) um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;

b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.

Beträgt der nach Absatz 3 bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird die Beihilfe im Rahmen dieser Regelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 63 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, für den betreffenden Prämienzeitraum nicht gewährt.

Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber darüber hinaus ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird die Gesamtzahl der in dem betreffenden Prämienzeitraum im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder beantragten Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Gesamtzahl der für diesen Prämienzeitraum ermittelten Rinder dividiert.

Im Falle der Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 gelten potenziell prämienfähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.

In Bezug auf die Mutterkuhprämie gemäß Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden beim System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern etwa festgestellte Unregelmäßigkeiten proportional aufgeteilt auf die Anzahl von Tieren, die für den Bezug der Prämie benötigt werden, und von Tieren, die für die Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen gemäß Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung benötigt werden. Solche Unregelmäßigkeiten werden jedoch zuerst auf die Anzahl von Tieren angerechnet, welche nicht innerhalb der individuellen Obergrenzen bzw. Höchstgrenzen gemäß Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 112 der genannten Verordnung benötigt werden.

(4) Sind die Differenzen zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere auf vorsätzlich begangene Unregelmäßigkeiten zurückzuführen, so wird die Beihilfe im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung bzw. Beihilferegelungen für Rinder, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 63 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, für den betreffenden Prämienzeitraum nicht gewährt.

Beläuft sich die gemäß Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Differenz auf mehr als 20 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

Art. 73 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(...)

Eine fehlende Meldung der im Hinblick auf eine Prämiengewährung relevanten Daten durch das Bestandsverzeichnis führt aber dazu, dass ein Tier für das betreffende Jahr gemäß Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 als nicht ermittelt gilt und gemäß Art. 63 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 keine Prämie gewährt werden kann. Verstöße gegen die Bestimmungen zur Rinderkennzeichnung bleiben nur dann ohne Folgen, wenn folgende Ausnahme-Tatbestände der Art. 117 UAbs. 2 VO (EG) 73/2009 erfüllt sind:

Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Artikel 141 Absatz 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind.

bzw. Art. 63 Abs. 4 VO (EG) 1122/2009:

(4) Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgestellt, so gilt Folgendes:

a) Ein Rind, das eine der beiden Ohrmarken verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eindeutig identifiziert werden kann.

b) Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register oder die Tierpässe, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige Fehler bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.

Gem. § 4 Abs. 1 Rinderkennzeichen- Verordnung BGBl. II 201/2008 idF BGBl. II Nr. 66/2010 besteht seit 01.03.2010 die Verpflichtung zur getrennten Führung des Bestandsverzeichnisses, wenn ein Tierhalter mehrere Betriebe in verschiedenen Gemeinden hat. Das gleiche gilt gem. § 6 Abs.2 für die Meldung von Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden an die Rinderdatenbank.

Im Fall der neuen Meldeverpflichtung bei Rinderhaltung am Haupt- und Teilbetrieb wurde der Beschwerdeführer persönlich am 30.12.2009 von der Agrarmarkt Austria angeschrieben (II/7-RKZ/2009-Registerauszug-104731790) und informiert. Eine fehlerhafte ist nicht mit einem fehlenden Bestandsverzeichnis gleichzusetzen. Dementsprechend kann Art. 63 Abs. 4 lit b leg. cit. nicht angewendet werden (siehe auch VwGH 2010/17/0004 vom 01.12.2010).

Aus diesem Grund waren die angeführten Rinder seitens der AMA als nicht ermittelt zu werten und konnte für diese auch keine Prämie gewährt werden und war der zu Unrecht überwiesene Betrag zurückzufordern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Dazu, dass ein Tier als "nicht ermittelt" gilt, wenn Angaben im Bestandsverzeichnis fehlen, siehe VwGH 2006/17/0292 vom 09.06.2010;

VwGH 2010/17/0004 vom 01.12.2010; VwGH 2006/17/0072 vom 09.06.2010;

VwGH 2007/17/0035 vom 11.04.2011.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.