W108 2012218-1•BVwG W108 2012218-1
W108 2012218-1Bundesverwaltungsgericht26.11.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Demonstration,<br/>Militärdienst, Sippenhaftung, soziale Gruppe, unterstellte<br/>politische Gesinnung, Wehrdienstverweigerung, wohlbegründete Furcht
W108 2012218-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX Staatsangehörigkeit: Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2014, Zl. 1000710502 (bzw.: 1009387104) /14044580/RDNÖ (Spruchpunkt I.), betreffend Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Antrag vom 31.03.2014 begehrte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag). Der Beschwerdeführer war damals noch minderjährig (XXXX Jahre alt).
2. Im Rahmen der am darauffolgenden Tag abgehaltenen Erstbefragung nach § 19 Asylgesetz (AsylG) legte der Beschwerdeführer seine syrische Identitätskarte vor und gab an, er sei Kurde und illegal aus Syrien ausgereist. Den Asylantrag begründete er damit, dass in seinem Herkunftsstaat Syrien Krieg herrsche. Er habe Angst vor der syrischen Regierung und davor, zum Militär eingezogen zu werden. Er habe auch Angst vor der radikal-islamistischen Gruppe "Daesch" [arabische Bezeichnung für den "Islamischen Staat"], die Kurden verfolge und töte.
Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gab der Beschwerdeführer - im Beisein seines damaligen gesetzlichen Vertreters - an, er sei aus Syrien geflüchtet, weil es dort keine Sicherheit gebe. Es hätten Demonstrationen stattgefunden, an denen er teilgenommen habe. Einmal sei er im Zuge einer Demonstrationsteilnahme von den syrischen Behörden angegriffen und geschlagen worden. Die Gruppe "Daesch" habe die Leute, die sie erwischt habe, getötet. Die syrischen Behörden hätten begonnen, junge Männer in seinem Alter zum Militär zu rekrutieren, obwohl die Altersgrenze für den Militärdienst bei 18 Jahren liege. Sein (im Jahr XXXX geborener älterer) Bruder hätte zum Militär müssen und dieser sei deswegen XXXXgeflüchtet, wo dieser um Asyl angesucht habe. Es fehle in Syrien an jeglicher Lebensgrundlage, vor einem Jahr habe es Explosionen gegeben, wodurch mehrere Geschäfte, darunter das Geschäft seines Vaters, zerstört worden seien. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würde er sicher getötet werden. Entweder würde er von der "Al Nusra Front" oder von "Daesch" "abgeschlachtet" werden, weil diese Gruppierungen Kurden nicht als "richtige" Moslems ansehen würden. Oder er würde von den syrischen Behörden festgenommen und zum Militärdienst abgeführt werden. Einen Einberufungsbefehl der syrischen Behörden habe er noch nicht erhalten, man werde aber einfach festgenommen und abgeführt.
Mit Schriftsatz vom 23.05.2014 gab der damalige gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zu den Länderberichten der belangten Behörde betreffend die Situation in Syrien [dabei handelt es sich um das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien" Stand: März 2014]) ab. In dieser wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass junge Männer und auch Minderjährige durch Einschüchterung zum Eintritt in regimetreue Milizen gebracht werden würden.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die belangte Behörde erachtete - auf Grund des vom Beschwerdeführer vorgelegten Personalausweises - dessen angegebene Identität und Nationalität, seine Angaben zu seinen persönlichen und familiären Umständen und Lebensverhältnissen als glaubwürdig. Die Nichtzuerkennung des Asylstatus wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention habe glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer habe bloß glaubhaft machen können, dass in seinem Herkunftsstaat Krieg herrsche und ihm dort die Lebensgrundlage entzogen sei, nicht jedoch, dass er von der syrischen Armee rekrutiert werden könne und er an Demonstrationen teilgenommen habe. Auch eine konkrete Gefährdung durch "Daesch" oder "Al Nusra Front" habe er nicht glaubhaft darlegen können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sei unglaubwürdig, weil der Beschwerdeführer diesbezüglich "sehr globale Aussagen sehr vage" in den Raum gestellt habe und "nicht gleichbleibende Angaben" gemacht habe. So habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung lediglich allgemein angeführt, dass in seinem Heimatland Krieg herrsche und er Angst vor der Regierung und vor dem Militärdienst sowie vor der Gruppierung "Daesch", die Kurden verfolge, habe. "Widersprüchlich und in extremer Weise dazu steigernd" habe der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde davon gesprochen, von "Al Nusra Front" oder "Daesch" getötet zu werden, weil diese Gruppierungen Kurden nicht als richtige Moslems ansehen würden. Eine direkte Verfolgung habe er diesbezüglich jedoch nicht nachweisen können. Zur Befürchtung des Beschwerdeführers, zum Militär einberufen zu werden, führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer keinen Einberufungsbefehl erhalten habe und allein der Umstand der Einberufung zur Armee in einem Land, in dem eine gesetzliche Wehrpflicht bestehe, keinen asylrelevanten Fluchtgrund darstelle. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Teilnahme an Demonstrationen erwog die belangte Behörde, der Beschwerdeführer hätte nicht angeben können, wann und wogegen er demonstriert habe. Er sei nicht verhaftet worden. Es habe auch keine weiteren Verfolgungshandlungen gegen ihn gegeben, weshalb die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen "angezweifelt" werde. Es sei daher - so die belangte Behörde - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht die wahren Beweggründe für das Verlassen Syriens dargelegt habe und er Syrien aufgrund des Bürgerkrieges und der damit verbundenen schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Im Umstand, dass in einem Staat allgemeine schlechte Verhältnisse herrschten bzw. Bürgerkrieg herrsche, liege für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedürfe es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgehe. Solche - persönlichen individuellen - Gründe habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Die Zerstörung des Geschäftes seines Vaters bei einer Explosion habe nicht konkret dem Beschwerdeführer bzw. seiner Familie gegolten. Nach der Teilnahme an Demonstrationen habe es bis zur Ausreise des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang keine Verfolgungshandlungen seitens der Behörden gegen den Beschwerdeführer gegeben, sodass davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen aktuell keine Verfolgung drohe.
Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Lage in Syrien und stellte ein im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien sich ergebendes "Abschiebehindernis", fußend auf der momentanen instabilen Sicherheitslage in Syrien, fest, weshalb dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
Auszugsweise wurden (auf der Grundlage einer "Zusammenstellung der Staatendokumentation" [des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation Syrien Stand: März 2014]) folgende Feststellungen getroffen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes
Das staatliche System zur Durchsetzung von Gesetzen sowie das Justizsystem haben sich in bestimmten Gebieten des Landes aufgelöst. Regimegegnerische bewaffnete Gruppen greifen - um das Vakuum zu füllen - auf traditionelle soziale Strukturen zurück, die oft rund um religiöse Einrichtungen aufgebaut sind. Laut Beschreibungen entsprechen diese Mechanismen nicht internationalen justiziellen Standards wie sie im internationalen humanitären Recht definiert sind. Das Verhängen von Strafen oder das Hinrichten ohne einen Prozess sind Kriegsverbrechen. In einigen, von der Opposition kontrollierten, Gebieten richten Rebellen und Zivilisten lokale Räte ein, um die Leistungen [des öffentlichen Sektors] wieder zum Arbeiten zu bringen.
Die justiziellen Praktiken der neuen, zivilen Justizräte variieren von Region zu Region: Manche Räte bauen ausschließlich auf das Scharia-Gesetz auf, andere wenden eine Mischung von Scharia und syrischem Strafrecht an. Beschreibungen von Prozessen sowohl durch Mitglieder der Justizräte als auch der Beschuldigten zufolge, entsprechen einige der Gerichtsverhandlungen nicht internationalen Standards, etwa bezüglich des Rechts auf einen Rechtsvertreter und der Möglichkeit, eine Verteidigung vorzubereiten.
Die islamistische Al-Nusra-Front gehört zu den militärisch erfolgreichsten Rebellenbrigaden in Syrien. In einigen "befreiten Gebieten" hat die Al-Nusra-Front bereits Gerichte eingerichtet, die auf Grundlage des islamischen Rechts (Scharia) urteilen. Laut dem Pressesprecher der Front, sei dies von der Bevölkerung positiv aufgenommen worden. Doch viele Syrer haben Angst vor den Plänen der Front für die Zeit nach dem Sturz von Präsident Bashar al-Assad.
Einige der Sharia Gerichte verhängen drastische Strafen wie z.B. Hinrichtungen für ihrer Meinung nach Verstöße gegen die Religion.
In den Gebieten, die von den Aufständischen vom Regime befreit wurden, haben Räte von Rechtsanwälten justizielle Funktionen übernommen und beobachten die Menschenrechtslage unter der Freien Syrischen Armee.
Frauen können nicht in den Scharia-Gerichten mitarbeiten.
Rebellen-Gebiete in Aleppo:
Ungefähr 20 Rebellenbrigaden sind in Aleppo aktiv - die Justiz in Aleppo wird von den wichtigsten unter ihnen bestellt - zu denen zählen die mit al-Qaida verbundene al-Nusra Front und die salafistische Ahrar al-Sham, sowie die Liwa al-Tawhid, die mit der bereitgefächerten Nationalen Koalition verbunden ist. Die Rechtskommission (Hayaa Sharia - Legal Commission) repräsentiert das größte, neue Gerichtssystem der juristischen Gehversuche in Nordsyrien und hat die Unterstützung vieler Gruppen. Es dient als rudimentäres Regierungs- und Vermittlungsinstrument.
Sicherheitsbehörden sowie regimetreue Milizen
Das Regime behandelt den Aufstand mehr als Sicherheitsfrage denn als politische. Mit steigender Intensität des Konflikts marginalisierte dies alle anderen Institutionen abseits der Sicherheitskräfte.
Frauen können den Sicherheitsbehörden beitreten und sind besonders in den Volkskomitees/Kräften zur Nationalen Verteidigung aktiv, besonders in der Einheit "Löwinnen für die Nationale Verteidigung".
Die Regierung und regierungsfreundliche Kräfte haben Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen begangen. Die komplizierten und undurchsichtigen Beziehungen zwischen dem Militär, den Milizen, den zahlreichen Nachrichtendiensten und verschiedenen Machtzentren, die diese Organisationen kontrollieren, sind einer der Gründe, warum es so schwer ist, festzulegen, welche Organisation z. B. für ein Massaker verantwortlich ist.
Straflosigkeit bleibt ein weit verbreitetes Problem. Das Generalkommando der Armee und der Streitkräfte kann einen Haftbefehl im Fall von Verbrechen durch Militäroffiziere, Mitglieder der internen Sicherheitskräfte oder Zollpolizeioffiziere im Rahmen ihrer beruflichen Pflichten ausstellen. Solche Fälle müssen vor einem Militärgericht verhandelt werden. In der Praxis gibt es keine bekannte rechtliche Verfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften für Missbrauch und Korruption, und die Sicherheitskräfte operierten unabhängig und generell außerhalb des Gesetzes. Es gab keine berichteten Regierungsaktionen zur Reformierung der Sicherheitskräfte oder der Polizei.
Die Streitkräfte
Die Syrischen Arabischen Streitkräfte bestehen aus der Arme, der Marine und der Luftwaffe. Sie sind für die Verteidigung des nationalen Territoriums und den Schutz des Staates vor internen Bedrohungen verantwortlich.
Die Streitkräfte bestanden 2011 aus etwa 300.000 Personen. Aber die nominelle Vorkriegsstärke hat sich wahrscheinlich seither aufgrund von Desertionen, Überlaufen und Verlusten halbiert. Sie sind in drei Corps mit insgesamt 12 Divisionen organisiert: sieben gepanzerte, drei mechanisierte, die Republikanische Garde und die Spezialkräfte. Die Eliteeinheiten umfassen die 10.000 Mann der Republikanischen Garde und die Spezialkräfte und befinden sich unter der Kontrolle des Präsidenten. Hinzu kommt die 20.000 Mann starke vierte Division, die von Maher al-Assad, dem Bruder des Präsidenten kommandiert wird. Die Eliteeinheiten - hauptsächlich Alawiten - sowie die dritte und vierte Division machen zusammen etwa 50.000 Personen aus und stellen die kampfstärksten und verlässlichsten Truppen des Regimes dar. Da 70 Prozent der Armee aus Sunniten besteht, werden viele von ihnen in ihren Quartieren gehalten.
Die zivilen und militärischen Sicherheits- und Nachrichtendienste
Syrien verfügt über eine Myriade von Sicherheits- und Geheimdiensten mit überlappenden Mandaten zur Sammlung von Informationen über Gegner von Präsident Bashar al-Assad und sein Regime. Dann gehen sie gegen die RegimegegnerInnen vor.
Der interne Staatssicherheitsapparat umfasst Polizeikräfte des Innenministeriums, den Militärischen Nachrichtendienst, die Luftwaffennachrichtendienst, das Büro für Nationale Sicherheit, das Direktorat für Politische Sicherheit und das Allgemeine Nachrichtendienstdirektorat. Letzteres besteht aus 25.000 Personen und steht formal unter der Kontrolle des Innenministeriums, aber informiert direkt den Präsidenten und seinen innersten Kreis. Das Direktorat besteht aus der Internen Sicherheit (auch bekannt als Staatssicherheitsdienst), der Externen Sicherheit und der Palästina-Abteilung.
Die größeren Organisationen haben ihre eigenen Gefängniszellen und Verhörzentren. Traditionell arbeiten sie autonom ohne definierte Grenzen zwischen ihren Bereichen. Alle sind direkt dem Präsidenten und seinen engsten Beratern verantwortlich. Der Präsident hat eine Gefolgschaft von höherrangigen Mitarbeitern des Sicherheitsapparats, denen er vertraut, und die zwischen den Führungspositionen in den einzelnen Diensten hin und her wechseln. Es scheint keine klaren Richtlinien zu geben, welche Organisation in welcher Situation die Initiative ergreift. Der Staatssicherheitsapparat wird verwendet, den Aufstand zu unterdrücken.
Berichten zufolge ist der Staatssicherheitsapparat groß und effektiv. Die verschiedenen Dienste spielen eine große Rolle in der syrischen Gesellschaft durch die Überwachung und Unterdrückung der Opposition. Insgesamt wird die Zahl ihrer MitarbeiterInnen auf etwa 150.000 Personen geschätzt. Dazu kommt ein Netz von InformantenInnen, deren Informationen - oder Falschinformationen - über regimekritische Aussagen, den Betroffenen Monate der Folter unter Umständen mit Todesfolge einbringen kann.
Die Polizei
Das Innenministerium kontrolliert vier verschiedene Abteilungen von Polizeikräften: Notrufpolizei, Verkehrspolizei, Nachbarschaftspolizei und Polizei gegen Unruhen.
Die Milizen
Sowohl den Schabiha als auch den Volkskomitees wird vorgeworfen, an Checkpoints und bei Razzien in regierungsfreundlichen und umstrittenen Gebieten zu versuchen, junge Männer (auch solche unter 18 Jahre) durch Einschüchterung zum Eintritt in ihre Milizen zu bringen.
Die Volkskomitees/Kräfte der Nationalen Verteidigung
Die Volkskomitees sind als lokale, regimetreue Milizen zur Verteidigung der Nachbarschaft gegen Aufständische entstanden und wurden in die Kräfte der Nationalen Verteidigung in die Sicherheitsarchitektur integriert. Sie bleiben aber den nationalen Sicherheitsdiensten vor Ort unterstellt. Die Kräfte der Nationalen Verteidigung stellen eine Dachorganisation von regimefreundlichen Milizen und Selbstverteidigungsgruppen von Nachbarschaften dar, und es werden Männer und Frauen dafür angeworben.
Diese Milizen sind vermutlich zahlreicher als die bekannteren Schabiha Milizen (siehe unten). Einige Minderheiten, besonders Alawiten und Christen, sind zum Schutz ihrer Nachbarschaft in Volkskomitees aktiv.
Die Volksarmee
Die Volksarmee ist eine Miliz der Baath-Partei mit geschätzten 100.000 Reservisten (d.h., Personen, die bereits den Wehrdienst abgeleistet haben), welche in den Städten in Kriegszeiten zu Sicherheit und Schutz beitragen soll.
Die Schabiha
Die Schabiha bestehen aus etwa 10.000 Zivilisten, die von dem Regime bewaffnet werden und verbreitet neben den nationalen Sicherheitskräften eingesetzt werden, um Demonstrationen gegen das Regime niederzuschlagen.
Der Name kommt möglicherweise von dem arabischen Wort "schabh" für "Geist". Heute ist es ein Synonym für "Verbrecher" und tauchte nach einer Unterdrückungsaktion in Latakia auf, wo es seit den 1970er Jahren eine mafiaartige Organisation namens "Schabiha" gibt. Es ist nicht ganz klar, wer die Schabiha sind und wem gegenüber sie loyal sind. Die Mitglieder sind Großteils Alawiten und viele gehören zur Assad-Familie oder den mit ihr verwandten Familien Deeb und Makhlouf. Oft handelt es sich um Kriminelle, von denen einige Verbindungen zu den Schmugglermafias entlang der Küste haben.
Das Regime stellte zusätzliche Schabiha-artige Milizen aus nicht-alawitischen kriminellen Netzwerken in Gebieten auf, in denen es kein größere, alawitische Bevölkerung gibt. In Aleppo verfügt die sunnitische Berri-Familie trotz gelegentlicher Zusammenstöße mit den Behörden über enge Verbindungen zum Regime und ist bekannt für Drogen- und Waffenschmuggel. Sie stellt dort einen großen Teil der regimetreuen Milizen. In Deir az-Zor und Deraa sind Berichten zufolge die Schabiha-Mitglieder regimetreue Sunniten.
Es gibt verschiedene Motive für die Mitgliedschaft bei den Schabiha. Sie erhalten Geld für ihre Aktionen. Oft kommen die Mitglieder aus den untersten sozioökonomischen Verhältnissen der Gesellschaft. Darunter sind auch Kriminelle, die als Gegenleistung für Loyalität aus dem Gefängnis freigelassen wurden.
Die Schabiha sind für einige der schlimmsten Verbrechen verantwortlich. Sie haben keinen offiziellen Status oder Uniform - außer dass sie gerne schwarze Lederjacken tragen - und schwärmen auf Befehl in bestimmte Gebiete aus, oft an einem Freitag, dem traditionellen Protesttag in der Arabischen Welt. Da die Schabiha nur lokal operieren, ist es schwer, ihre Verbrechen zu Führungspersönlichkeiten im Regime zurückzuverfolgen. Sie scheinen in keiner offiziellen Kommandostruktur auf und sind für Unterdrückungsaktionen nützlich, bei denen das Regime auf Distanz sein möchte. Viele, aber nicht alle, sind vom alawitischen Clan des Präsidenten, ihre Loyalität scheint jedoch eher bei dem zu liegen, der sie bezahlt und richtet sich nicht nach Religion oder Ethnizität.
Allgemeine Menschenrechtslage
Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen.
Es kam auch zu Angriffen, für die keine Partei Verantwortung übernahm und die keine militärischen oder strategischen Ziele, außer Schrecken unter der Zivilbevölkerung zu verbreiten, zu verfolgen schienen.
Regime-Seite
Im Jahr 1963 wurde der Ausnahmezustand erklärt, was den Rechtsstaat untergrub, und den Sicherheitsdiensten außergewöhnliche Befugnisse gab. Im März 2011 wurde die Aufhebung des Ausnahmezustandes angekündigt, und dass die Sicherheitskräfte dem Zivilrecht unterstehen würden. Allerdings hielten willkürliche Verhaftungen und Haft ohne Prozess an, und die Sicherheitskräfte waren weiterhin niemandem Rechenschaft schuldig.
Die Regierung und regierungsfreundliche Kräfte haben Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen begangen. Die Regierung führt weiterhin unterschiedslose Luft- und Artillerieangriffe auf Wohngebiete durch und verhaftet willkürlich, foltert und richtet ZivilistInnen und KombattantInnen hin. Im August 2013 töteten Chemiewaffen - laut UNO Sarin - nahe Damaskus hunderte ZivilistInnen, darunter viele Kinder. Während das Regime die Verantwortung leugnet, gibt es Beweise, die stark darauf hinweisen, dass Regimekräfte die Verantwortung für die Angriffe tragen.
Im Zuge mehrerer großer Militäroperationen von Truppen des Regimes sowie regimefreundlicher Gruppen verübten diese Massenmorde, einer der größten davon in Baniyas und al-Bayda. Dort wurden insgesamt mindestens 248 Personen, darunter 45 Frauen und 43 Kinder, nach dem Ende der Kampfhandlungen hingerichtet.
Seit Beginn des Aufstands wurden zehntausende Menschen Opfer willkürlicher Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, erzwungenem Verschwindenlassens, Misshandlungen und Folter in einem Netzwerk von Gefängnissen der Sicherheitskräfte. Viele Gefangene waren junge Männer, aber auch Kinder, Frauen und ältere Menschen wurden festgehalten.
Unter den Verhafteten sind friedliche Protestierende und AktivistInnen, die Proteste organisieren, filmen und über sie berichten so wie JournalistInnen, humanitäre HelferInnen, RechtsanwältInnen und ÄrztInnen. In manchen Fällen werden AktivistInnen zufolge Familienmitglieder, einschließlich Kinder, festgenommen, um die AktivistInnen zu zwingen, sich zu stellen.
Rebellen-Seite
Human Rights Watch dokumentierte auch schwere Menschenrechtsverletzungen durch einige Oppositionsgruppen, die das Ausmaß von Kriegsverbrechen erreichten, darunter die wahllose Verwendung von Autobomben, Entführungen, Folter und extralegale Hinrichtungen. Ausländische Kämpfer und Gruppen mit Verbindung zu al-Qaida gehören zu den schlimmsten Tätern. Bei einer Offensive der Aufständischen erreichten die Verbrechen von fünf Oppositionsgruppen den Schweregrad von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Einige bewaffnete, aufständische Gruppen verwenden auch Kinder für den Kampf und andere militärische Zwecke. Bewaffnete Gruppen, die gegen die Regierung kämpften, folterten Regierungssoldaten und Angehörige der Milizen und/oder richteten sie nach ihrer Festnahme summarisch hin.
Am 4. August 2013 tötete eine Koalition aufständischer Gruppen, hauptsächliche militante Islamisten, in der Umgebung von Latakia meist in Massenhinrichtungen mindestens 190 Zivilisten. Unter diesen befanden sich 57 Frauen, mindestens 18 Kinder und 14 ältere Männer.
Bewaffnete Oppositionsgruppen, vor allem in den von Rebellen gehaltenen Gebieten im Norden Syriens, verhaften willkürlich Menschen, darunter JournalistInnen und MitarbeiterInnen von humanitären Hilfsaktionen sowie AktivistInnen, die sich kritisch über die Gruppen äußerten.
Folter und unmenschliche Behandlung
Seit Beginn des Aufstands setzten die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen. Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 bis 40 Jahren Jedoch werden Kinder, Frauen und ältere Personen ebenfalls gefangen gehalten.
Freigelassene Gefangene und Mitarbeiterinnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen.
Mehrere frühere Gefangene sagen aus. dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben Laut lokalen Aktivistinnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene.
Bewaffnete Oppositionsgruppen begehen in wachsendem Ausmaß schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter Ausländische Kämpfer und jihadistische Gruppen sind unter den schlimmsten Tätern. Aber auch die Freie Syrische Armee foltert einem Überläufer zufolge - manchmal mit tödlichem Ausgang.
Von den Aufständischen gefangengenommene syrische Sicherheitskräfte oder ihre angeblichen Unterstützerinnen machen unter Folter Geständnisse Dazu gibt es viele Videoaufzeichnungen, welche Gefangene mit Zeichen physischer Misshandlungen zeigen. Vergewaltigungen, meist von Frauen, aber auch von Männern und Buben, sind zu einer Kriegswaffe geworden Laut Menschenrechtsgruppen werden die meisten Vergewaltigungen von Gruppen begangen, die den Regimekräften zuzuordnen sind.
Regierungskräfte verhafteten, folterten und töteten Hunderte von Angestellten des Gesundheitsbereichs und Patientinnen Sie griffen absichtlich Fahrzeuge an, die Patientinnen und Vorräte transportierten. Ambulanzfahrer, Krankenschwestern, Ärztinnen und Helfer würden attackiert, verhaftet oder verschwinden. Auch Schwerverwundete wurden aus Krankenhäusern entführt, weil ihre Verletzungen als Beweise für oppositionelle Unterstützung gewertet wurden. Die extremsten Beispiele lieferte ein Militärkrankenhaus in Homs. Dort wurden Verletzte gefoltert und Ärztinnen befohlen, die Opfer am Leben zu erhalten, um sie weiter verhören zu können.
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition
Jedwedem oppositionellen Protest in den vom Regime gehaltenen Gebieten wird mit Gewehrfeuer, Massenverhaftungen und Folter begegnet.
Bewegungsfreiheit
Die Verbreitung von Checkpoints der Regimekräfte wie auch der Rebellen, schwere Kämpfe und die generelle Unsicherheit haben die Bewegungsfreiheit sowie den Transport von lebensnotwendigen Vorräten seit 2011 stark eingeschränkt. Dies trifft ZivilistInnen an ihren Wohnorten, Intern Vertriebene sowie Menschen, die versuchen, ins Ausland zu fliehen."
Behandlung nach Rückkehr
Am 13.1.2013 schob Ägypten zwei Syrer nach Syrien ab und verletzte damit seine Verpflichtungen in Bezug auf Non-Refoulement. Am 8. Juli verwehrte Ägypten 276 Menschen aus Syrien die Einreise und zwang ein Flugzeug zur Umkehr nach Syrien, nachdem am selben Tag ohne Vorwarnung eine Visumspflicht und eine Vorab-Sicherheitsüberprüfung für SyrerInnen eingeführt worden war. Im Oktober 2013 wurden 36 Personen, hauptsächlich PalästinenserInnen, von Ägypten nach Syrien abgeschoben. Es wird angenommen, dass viele von ihnen in der Palästina-Abteilung - einer der gefürchtetsten Sektionen - des syrischen Militärnachrichtendienstes festgehalten werden.
Fälle von Refoulement nach Syrien wurden für einige Länder bestätigt. UNHCR bemüht sich um verstärkte Präsenz auf Flughäfen und Grenzstationen, weil sich IDPs entlang der syrischen Grenze sammeln, die aufgrund der erschwerten Einreisebedingungen nicht in die Nachbarstaaten einreisen können. Besonders die Zahl ausreisender Palästinenser nahm aufgrund der Hindernisse ab.
Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren.
Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen.
Exiloppositionelle und ihre Angehörigen
Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland werden durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und/oder Repressionmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt.
Die Regierung griff aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.08.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes [Y.Z.], den Bruder des exilierten Aktivisten [R.Z.]. Aktivisten berichteten, dass die Regierung [Y.Z.] wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende [2011] wurde [Y.Z.] weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten. Im Jahr 2012 gab es keine neuen Informationen zu ihm.
Amnesty International veröffentlichte ein Papier über Belästigungen in den letzten Monaten von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-Aktivisten, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben.
In Deutschland gestand ein Deutsch-Libanese zu Prozessbeginn im November 2012 seine Spionagetätigkeit für Syrien. Er gab zu, von 2007 bis zu seiner Festnahme im Februar 2012 syrische Oppositionelle ausgespäht zu haben und zu diesem Zweck regimekritische Demonstrationen in Berlin beobachtet zu haben. Im Herbst 2011 habe er auch Informationen zur Stürmung der syrischen Botschaft weitergegeben.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher der Beschwerdeführer sein Vorbringen der Erstbefragung und Einvernahme wiederholte und vorbrachte, dass die Einschätzung der belangten Behörde, wonach sein Vorbringen "widersprüchlich und in extremer Weise gesteigert" sei, nicht zutreffe. Der Beschwerdeführer habe erst bei der Einvernahme vor der belangten Behörde Gelegenheit gehabt, sein Vorbringen zu präzisieren. Überdies treffe es nicht zu, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Einziehung zum Militärdienst nicht asylrelevant sei, da er beispielsweise gezwungen werden würde, auf friedliche Demonstranten zu schießen. Dem Beschwerdeführer drohe die Einziehung zum Militärdienst. Der Beschwerdeführer stamme aus einer Provinz, in der Berichten zufolge die Kurden unter dem Assad-Regime zu leiden hätten. In dieser Provinz sei das syrische Regime nach wie vor präsent. Es bestehe aber auch die Gefahr, dass der Beschwerdeführer als Kurde von islamistischen Extremisten getötet werde. Überdies habe der Beschwerdeführer nicht nur in Syrien an Demonstrationen teilgenommen, sondern er habe auch in Österreich gegen das syrische Regime demonstriert, wodurch er in das Blickfeld des syrischen Geheimdienstes gerückt sei. Dem Beschwerdeschriftsatz war ein Foto angefügt, welches den Beschwerdeführer bei einer derartigen Demonstration in Österreich zeige. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass die syrische Regierung rigoros und gnadenlos Regimegegner bekämpfe und diese mithilfe des äußerst effektiven Geheimdienstes unter anderem durch Teilnahme an Demonstrationen identifiziere. Es sei auch zu Massenverhaftungen gekommen und es würden sich sogar Kinder in Gefängnissen befinden.
4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht verwies der Beschwerdeführer mit Schriftsatz (seines gesetzlichen Vertreters) vom 02.01.2015 auf (weitere) Teilnahmen an Demonstrationen in Österreich gegen das syrische Regime, für die Rechte der Kurden und gegen die Gräuel in Kobane [diese syrische Stadt wurde vom "Islamischen Staat" angegriffen]. Durch seine exilpolitische Tätigkeit in Österreich sei er asylrelevant verfolgt. Mit dem Schriftsatz übermittelte der Beschwerdeführer Fotos, die ihn bei der Teilnahme an Demonstrationen zeigen würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt (mittlerweile volljähriger) XXXXjähriger syrischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung muslimischen Glaubens. Er lebte in der Region XXXX (im Norden Syriens), die Schauplatz des syrischen Bürgerkrieges war/ist und wo Demonstrationen (syrisch-kurdischer Gruppen) gegen das syrische Regime stattfanden. Der Beschwerdeführer war Schüler und er nahm in seiner Herkunftsregion an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teil, wobei er einmal im Zuge einer solchen Demonstration von den syrischen Behörden angegriffen und geschlagen wurde. Der Beschwerdeführer muss bei einem (neuerlichen) Aufenthalt in Syrien damit rechnen, vom syrischen Regime für die Teilnahme an den Kampfhandlungen des syrischen Regimes (in der syrischen Armee oder in einer Miliz der syrischen Regierung) gegen "oppositionelle" Kräfte angeworben und rekrutiert zu werden, was der Beschwerdeführer ablehnt. Der Beschwerdeführer ist ein Gegner der syrischen Regierung und des syrischen Staatspräsidenten. Er hat auch in Österreich gegen die syrische Regierung demonstriert. Der Beschwerdeführer hat Syrien unerlaubt verlassen und hat in Österreich einen Asylantrag gestellt. Ein Bruder des Beschwerdeführers verweigerte die Ableistung des Militärdienstes in Syrien und flüchtete XXXX, wo er um Asyl ansuchte.
1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien wird von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Überdies werden auch die weiteren Ausführungen in der von der belangten Behörde zur Sachverhaltsfeststellung herangezogenen "Zusammenstellung der Staatendokumentation" (in dem "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien") als Sachverhalt festgestellt.
Die Feststellungen gründen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und auf dem Inhalt des bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes. Es konnte im Wesentlichen von den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde ausgegangen werden.
Der Beschwerdeführer hat zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen in Syrien ein gleichbleibendes (und teilweise mit Urkunden belegtes) glaubwürdiges Vorbringen erstattet, dem auch die belangte Behörde nicht entgegen getreten ist, sodass kein Grund ersichtlich ist, an der Richtigkeit dieses Vorbringens zu zweifeln. Es ist im Tatsachenbereich auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein Gegner des syrischen Regimes ist und gegen dieses in Syrien und in Österreich demonstriert hat. Zu seinen Demonstrationsteilnahmen in Syrien und dazu, dass er im Zuge dessen einmal von den syrischen Behörden aufgegriffen und geschlagen wurde, hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde ein im Kern gleichbleibendes und fundiertes Vorbringen erstattet, welches mit der Situation in Syrien und mit dem persönlichen/familiären Hintergrund des Beschwerdeführers im Einklang steht. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kann das Bundesverwaltungsgericht nicht finden, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich "sehr globale Aussagen sehr vage" in den Raum gestellt bzw. "nicht gleichbleibende Angaben" gemacht hätte. Vielmehr kann (auch) hinsichtlich dieser Angaben des Beschwerdeführers kein Anhaltspunkt für ein "Konstrukt" erblickt werden. Die Teilnahme an Demonstrationen und der behördliche Übergriff auf den Beschwerdeführer bei einer solchen Demonstration kann nicht lediglich deshalb "angezweifelt" werden, weil der Beschwerdeführer nicht verhaftet und diesbezüglich nicht weiter belangt wurde. Die Argumentation der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer nicht habe angeben können, wann und wogegen er demonstriert habe, ist im Übrigen schon deshalb nicht stichhaltig, weil nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde nach derartigen Umständen konkret gefragt worden wäre. Dass sich der Beschwerdeführer für Rechte der Kurden und gegen das syrische Regime engagiert und in diesem Zusammenhang in Österreich an Demonstrationen teilgenommen hat, hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde sowie mit Schriftsatz vom 02.01.2015 glaubwürdig dargelegt und mit der Vorlage von Lichtbildern belegt. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren eine Haltung dargelegt, die Kritik am syrischen Regime und am syrischen Staatspräsidenten nimmt sowie auf die kurdische Identität bzw. auf kollektive Rechte der Kurden und auf die Einhaltung von Bürger- und Menschenrechten in Syrien abstellt und das auf zivilgesellschaftliches Engagement hinweist, und es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine derartige - unter den Verhältnissen in Syrien als "politisch" bzw. "oppositionell" zu qualifizierende - Anschauung beim Beschwerdeführer nicht tatsächlich bestehen sollte bzw. nicht schon in Syrien bestanden haben sollte. Dass der Beschwerdeführer ein Anhänger/Unterstützer des syrischen Regimes wäre, wurde von der belangten Behörde auch nicht festgestellt. Dass auch die Herkunftsregion des Beschwerdeführers in Syrien Schauplatz des Bürgerkrieges war/ist und dass dort Demonstrationen gegen das syrische Regime stattfanden, ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers schlüssig zu entnehmen und deckt sich mit den (Feststellungen zu den) Verhältnissen in Syrien.
Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag (auch) mit der Furcht vor der Heranziehung zur Militärdienstleistung in Syrien begründet. Die belangte Behörde begegnete dem insoweit, als sie - in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers - festhielt, der Beschwerdeführer habe keinen Einberufungsbefehl bzw. keine Aufforderung zum Antritt des Militärdienstes erhalten, sie traf dazu aber - sichtlich unter Zugrundelegung der Rechtsansicht, die Einberufung zum Militärdienst sei nicht asylrelevant - keine Sachverhaltsfeststellungen im Bescheid. Allerdings werden die diesbezüglichen Befürchtungen des Beschwerdeführers durch die Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde, durch die von der belangten Behörde zur Sachverhaltsfeststellung herangezogene "Zusammenstellung der Staatendokumentation" (das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien") bestätigt. Denn daraus geht hervor, dass Männer im Alter des Beschwerdeführers (alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren) für den Militärdienst in der syrischen Armee in Betracht kommen, dass die syrische Regierung Schwierigkeiten hat, Soldaten, auszuheben und begonnen hat, zusätzliche Wehrpflichtige einzuziehen und Einziehungen auch an Checkpoints stattfinden. Angesichts der Lage in Syrien (insbesondere des Mangels an Soldaten des syrischen Regimes) und des spezifischen Profils des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien damit rechnen muss, seitens des syrischen Regimes zur Militärdienstleistung herangezogen zu werden. Der Beschwerdeführer ist im wehrfähigen Alter und er besitzt die syrische Staatsangehörigkeit, sodass die formellen Voraussetzungen für eine Einberufung des Beschwerdeführers zum Militärdienst in Syrien nach den syrischen Regelungen gegeben sind. Dass im Fall des Beschwerdeführers eine der Ausnahmen vom Wehrdienst (etwa durch persönliche/familiäre Gründe oder Freikauf) schlagend werden könnte, ist demgegenüber - aufgrund des spezifischen persönlichen Profils des Beschwerdeführers - nicht anzunehmen, wobei schon aus dem genannten "Länderinformationsblatt Syrien" selbst hervorgeht, dass eine Befreiung vom Militärdienst in Krisenzeiten unwahrscheinlich ist. Zudem ist nach Lage des Falles auch eine Heranziehung/Anwerbung des Beschwerdeführers zum Dienst in einer Miliz des syrischen Regimes in Betracht zu ziehen: Da aus dem genannten "Länderinformationsblatt Syrien" hervorgeht, dass Anwerbungen für regimefreundliche Milizen (zB den "Volkskomitees") stattfinden und Männer an Checkpoints und Razzien in regierungsfreundlichen und in umstrittenen Gebieten durch Einschüchterung zum Eintritt in diese Milizen gebracht werden sollen, ist auch im Fall des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der derzeitigen Situation in Syrien zur aktiven Unterstützung des syrischen Regimes in einer regimefreundlichen Miliz zumindest angeworben werden wird. Die Heranziehung des Beschwerdeführers zur Militärdienstleistung in den Streitkräften der syrischen Armee oder sein Einsatz in einer Miliz der syrischen Regierung bzw. die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Syrien zwecks Teilnahme an Kampfhandlungen an der Seite des syrischen Regimes gegen oppositionelle Kräfte - sei es bei einer Kontrolle an einem Checkpoint - rekrutiert bzw. (zumindest) angeworben werden wird, muss angesichts der aktuellen Verhältnisse in Syrien und des spezifischen Profils des Beschwerdeführers als real gegeben qualifiziert werden. Darauf, ob bereits der Versuch unternommen wurde, den Beschwerdeführer zu rekrutieren bzw. ob der Beschwerdeführer bereits einen Einberufungsbefehl (eine Aufforderung zum Antritt des Militärdienstes) erhalten hat, kommt es angesichts der im vorliegenden Fall zu bejahenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer bevorstehenden Anwerbung/Rekrutierung durch die syrische Regierung - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht entscheidend an. Dass der Beschwerdeführer es ablehnt, den ihm drohenden Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten und das syrische Regime - insbesondere auch durch die Teilnahme an Kampfhandlungen an der Seite des syrischen Regimes gegen oppositionelle Kräfte - zu unterstützen, ergibt sich ebenfalls aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers; Gegenteiliges wurde von der belangten Behörde auch nicht festgestellt. Dass der (um XXXX Jahre ältere) Bruder des Beschwerdeführers den Militärdienst in Syrien hätte leisten müssen und dieser deshalb XXXX geflüchtet ist und dort um Asyl angesucht hat, hat der Beschwerdeführer glaubwürdig ausgesagt und auch die belangte Behörde trat dem nicht (beweiswürdigend) entgegen. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer glaubwürdig dargelegte illegale Ausreise aus Syrien. Im Rahmen seiner persönlichen Möglichkeiten hat der Beschwerdeführer alles getan, um an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher - auch mangels substantieller, diesen Sachverhalt widerlegender Umstände - davon aus, dass dieser Sachverhalt den Tatsachen entspricht, weshalb er der Entscheidung zugrunde zu legen war.
Hinsichtlich der Verhältnisse in Syrien war (ebenfalls) von den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde (vom "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien") auszugehen, zumal diese in der Beschwerde (in den hier relevanten Teilen) unwidersprochen blieben und auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen gründen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität dieser Darstellung zu zweifeln.
In Bezug auf die Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime ist aus den Feststellungen (aus den diesen Feststellungen zugrunde liegenden Berichten bzw. aus dem "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien") betreffend die Verhältnisse in Syrien zum einen zu schließen, dass die syrische Regierung sich für strafrechtliche Delikte, politische (oppositionelle) Aktivitäten und "abweichende Meinungen" der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland nach Syrien zurückkehren, interessiert und dass eine Rückkehr syrischer Staatsangehöriger (ehemaliger Einwohner Syriens) vom Ausland nach Syrien von den syrischen Behörden registriert wird und die Rückkehrer mit einer "Kontrolle" (jedenfalls im Rahmen einer Befragung/eines Verhörs) etwa im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und eine oppositionelle Gesinnung bzw. auf die Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei zu rechnen haben. Zum anderen zeigen die aus den Feststellungen/Berichten hervorgehenden - drastischen und übermäßigen - Reaktionen des syrischen Regimes auf (vermeintliche) "abweichende" Meinungen/Verhaltensweisen und zur Vorgehensweise der syrischen Behörden/der syrischen Regierung auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, aber, dass - jedwede - Kritik am syrischen Regime und - jedwedes - kritisches Verhalten gegenüber dem syrischen Regime offenbar als Widerstand gegen die konkrete staatliche Ordnung (in Syrien) verstanden wird. Es kann ferner davon ausgegangen werden, dass die Kriterien, nach welchen seitens der syrischen Regierung die Zuordnung als "regimefeindlich/oppositionell" erfolgt, weit sind und davon neben offen ausgetragener, exponierter oppositioneller/regimekritischer Betätigung und Meinungsäußerung jedenfalls auch (vermeintliche) illoyale Handlungen und (vermeintliche) Nahebeziehungen zu "Oppositionellen" erfasst sind. Damit steht im Einklang, dass der Einschätzung von UNHCR zufolge das syrische Regime (wie auch andere Konfliktparteien) eine breite Auslegung anwendet (anwenden), wen es (sie) als "oppositionell" bzw. der gegnerischen Seite zugehörig betrachtet (betrachten) - dafür reichen etwa familiäre Verbindungen der Person, ihr religiöser oder ethnischer Hintergrund oder einfach ihre Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfeindlich" gilt, aus (s. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22. Oktober 2013 und Update III vom Oktober 2014) - und dass im Bericht des UK Home Office (Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014) ausgeführt wird, die Asylantragstellung im Ausland gelte als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung und die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, sei niedrig. Im Übrigen geht das UK Home Office in seinem Bericht vom Dezember 2014 (Country Information and Guidance, Syria: Security and Humanitarian Situation) davon aus, dass bei (nach negativem Asylverfahren) nach Syrien zurückgeführten Personen die Gefahr der Inhaftierung/Misshandlung aufgrund einer ihnen unterstellten missliebigen politischen Gesinnung droht, sofern sie nicht (nach wie vor) als Unterstützer des Assad-Regimes betrachtet werden. Ausgehend von den (etwa im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27.09.2010) dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter von (von den syrischen Behörden als "oppositionell" eingestuften) Rückkehrern ist nicht anzunehmen, dass mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation von nach Syrien zurückkehrenden Personen, die seitens der syrischen Regierung als "oppositionell" betrachtet werden, im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (vgl. auch den Bericht des UK Home Office vom 21.02.2014, Punkt 3.21.5.).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt bzw. erhoben (es liegen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes brauchbare Ermittlungsergebnisse vor). Der Beschwerdeführer trat diesem Sachverhalt nicht entgegen bzw. erstattete (in der Beschwerde) ein damit im Wesentlichen übereinstimmendes Vorbringen. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.
Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66).
Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Diese Prognose beinhaltet die Klärung der Frage, welche Situation den Asylwerber bei einer (im Falle eines gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027).
3.2.2. Die Einschätzung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen können, ist nicht zu teilen.
Im Fall des Beschwerdeführers liegt nämlich die Einschätzung nahe, dass er in Syrien (bei einer Rückkehr) schon auf Grund seines spezifischen Profils in das Blickfeld der syrischen Sicherheitsbehörden geraten wird und (dabei) besonders Gefahr läuft, vom syrischen Regime als "Oppositioneller" angesehen zu werden. Zu bedenken ist zunächst, dass der Beschwerdeführer mit seiner nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise vom Ausland nach Syrien besonders die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erwecken wird und ein Kontakt mit syrischen Behördenorganen bzw. Milizen der syrischen Regierung unvermeidlich erscheint. Da der Beschwerdeführer damit rechnen muss, vom syrischen Regime für die Teilnahme an den Kampfhandlungen des syrischen Regimes (in der syrischen Armee oder in einer Miliz der syrischen Regierung) gegen "oppositionelle" Kräfte angeworben und rekrutiert zu werden und der Beschwerdeführer eine derartige Unterstützung/Rekrutierung ablehnt, ist bereits aufgrund dieser verweigernden Haltung des Beschwerdeführers anzunehmen, dass sich für das syrische Regime das Bild ergibt, dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant des syrischen Regimes ist und das syrische Regime nicht unterstützt, sondern eine "oppositionelle" Haltung hat und mit "oppositionellen" Kräften kollaboriert. Im Lichte der Sachverhaltsfeststellungen, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen Gegner des syrischen Regimes handelt, der seine kritische "abweichende" Meinung gegenüber der syrischen Regierung bereits im Zuge von Demonstrationen gegen die syrische Regierung in Syrien und in Österreich öffentlich zum Ausdruck gebracht hat, sowie angesichts der Verhältnisse in Syrien, denen zufolge öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen, etwa auch regimekritische Demonstrationen, durch das syrische Regime (sogar im Ausland) beobachtet werden und bei einer Einreise/Rückkehr von Regierungskritikern (als regierungskritisch angesehenen Personen) nach Syrien mit Verhaftung, Verhör, Haftstrafe und Repressionsmaßnahmen gerechnet werden kann, ist zu befinden, dass - sofern die syrischen Behörden (aufgrund des Aufgriffs des Beschwerdeführer bei einer Demonstration in Syrien) nicht bereits ohnehin in Kenntnis der regimekritischen Betätigung des Beschwerdeführers sind, - der Beschwerdeführer jedenfalls bei einer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien ins Visier der syrischen Behörden als Regimegegner geraten wird, zumal nicht zu erwarten ist, dass bei einer Befragung durch die syrischen Sicherheitsbehörden der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich (exilpolitisch) regimekritisch betätigt (hat), im Verborgenen bleiben kann. Es liegt daher auf der Hand, dass der Beschwerdeführer im Falle der nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien damit zu rechnen hat, einer "oppositionellen" Gesinnung zumindest verdächtigt zu werden. Zu berücksichtigen ist ferner, dass ein Bruder des Beschwerdeführers die Ableistung des Militärdienstes in Syrien verweigert hat, aus Syrien geflüchtet ist und im Ausland um Asyl angesucht hat und er dadurch als "Oppositioneller" der syrischen Regierung angesehen werden kann (nach der Einschätzung von UNHCR [siehe oben] gelten auch "Wehrdienstverweigerer" als "Oppositionelle" der syrischen Regierung). Im Lichte der Feststellungen, wonach auch Familienangehörige von (vermeintlichen) "Oppositionellen" der Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt sind, ist von einem "Durchschlagen" der Verfolgung des Bruders des Beschwerdeführers auf den Beschwerdeführer als Familienangehörigen - sei es in Form einer dem Beschwerdeführer wegen seines Bruders selbst unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung, sei es in Form einer "Sippenhaftung" - auszugehen. Da der Beschwerdeführer dadurch, dass er - zur Verhinderung seiner Rekrutierung - unerlaubt aus Syrien ausgereist ist und einen Asylantrag gestellt hat, darüber hinaus ein Verhalten gesetzt hat, das aus Sicht des syrischen Regimes als illoyal angesehen werden kann, ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich beim syrischen Regime der vom Beschwerdeführer gewonnene Eindruck eines "Oppositionellen" noch weiter erhärten wird. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und der Beschwerdeführer auch (bzw. umso mehr) einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil der Beschwerdeführer Kurde ist bzw. er in einem umstrittenen (vermeintlich "regierungsfeindlichen") Gebiet in Syrien lebte. Dies ist deshalb anzunehmen, weil es auch unter den Minderheiten (auch der kurdischen Minderheit) eine Spaltung zwischen Gegnern und Befürwortern des syrischen Regimes gibt und in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers in Syrien Demonstrationen gegen das syrische Regime stattfanden bzw. dort der syrischen Regierung gegenüber kritische bzw. für kurdische Selbstverwaltungsrechte bzw. für die Demokratisierung Syriens eintretende syrischkurdische Gruppierungen aktiv sind/waren (den Feststellungen zufolge reicht für eine Zuordnung als [gegenüber der syrischen Regierung] "oppositionell" etwa einfach die physische Anwesenheit in einem Gebiet bzw. die Abstammung aus einem Gebiet, das als "regierungsfeindlich" gilt, aus; zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Es ist daher mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als ein "Oppositioneller" des syrischen Regimes angesehen werden wird, wobei festzuhalten ist, dass es sich beim Beschwerdeführer auch tatsächlich um einen Gegner des syrischen Regimes handelt. Es sind ferner keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer ungeachtet dieser Umstände von Seiten des syrischen Regimes als Anhänger des Regimes angesehen werden könnte und dass der Beschwerdeführer in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben könnte, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften.
Im Ergebnis ist bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und bei Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ein erhebliches Risiko für den Beschwerdeführer, vom syrischen Regime aus den dargelegten Gründen verfolgt zu werden - und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - zu bejahen (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181). Die Zugrundelegung des Sachverhaltes, dass der Beschwerdeführer bisher keinen Verfolgungshandlungen durch das syrische Regime ausgesetzt war (der Beschwerdeführer wegen seiner Demonstrationsteilnahme in Syrien bis zu seiner Ausreise keiner [weiteren] Verfolgung ausgesetzt war), vermag daran nichts zu ändern. Entscheidend ist nicht, ob eine Verfolgung bereits stattgefunden hat, sondern ob der Beschwerdeführer bei einem Verbleib in Syrien von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen wäre und solchen Verfolgungshandlungen noch ausgesetzt sein könnte (vgl. dazu VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328; auch VwGH 28.03.1996, 95/20/0027, wonach die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung eine bereits erlittene oder bereits konkret angedrohte Verfolgung nicht voraussetzt; vgl. auch UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014, wonach es für die Erfüllung der Kriterien der Flüchtlingseigenschaft nicht erforderlich ist, dass eine tatsächliche oder drohende Verfolgung auf den Asylwerber persönlich, im Sinne eines "persönlichen Ausgewähltseins", abzielt). Auch wenn der Beschwerdeführer bisher seitens des syrischen Regimes unbehelligt geblieben wäre, lässt sich bei der konkreten Sachlage daraus noch nicht ableiten, dass er bei Rückkehr mit dem gleichen Desinteresse der syrischen Regierung rechnen kann (vgl. zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Im Gegenteil: Im Fall des Beschwerdeführers ist eine individuelle Betroffenheit von Verfolgungshandlungen zu bejahen, zumal sowohl aktuelle äußere Umstände und auch die persönliche Situation des Beschwerdeführers für das Bestehen einer aktuellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden massiven Bedrohung des Beschwerdeführers in Syrien seitens des syrischen Regimes sprechen. Entgegen der Beurteilung der belangten Behörde liegen damit im Fall des Beschwerdeführers aber substantielle und konkrete Anhaltspunkte für eine individuelle Verfolgung (und nicht bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges/der allgemein schlechten Lage) vor.
Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. oben), da der Beschwerdeführer als (vermeintlicher) "Oppositioneller" der syrischen Regierung (dazu zählen etwa Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben) und als Angehöriger einer ethnischen Minderheit (der Kurden) dem von UNHCR beschriebenen Risikoprofil von Personen, die wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention benötigen, unterfällt (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).
Soweit der Entscheidung der belangten Behörde die Rechtsansicht zu Grunde liegt, eine Einberufung zum Militärdienst bzw. eine "Wehrdienstverweigerung" sei nicht asylrelevant, ist überdies Folgendes zu bedenken: Aus den Feststellungen der belangten Behörde (bzw. aus den diesen Feststellungen zugrunde liegenden Berichten, etwa aus dem angesprochenen "Länderinformationsblatt") geht hervor, dass der Militäreinsatz in der syrischen Armee im derzeitigen bewaffneten Konflikt in Syrien mit einem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung) verbunden (und damit im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechend) ist und dass völlig unverhältnismäßige Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung und bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes (etwa Hinrichtung von Soldaten, die sich weigern, auf Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen) erfolgen. Davon ist der Beschwerdeführer, dem maßgeblich wahrscheinlich der Einsatz in der syrischen Armee (bzw. in einer Miliz der syrischen Regierung) droht und der einen solchen Einsatz verweigert, maßgeblich wahrscheinlich betroffen. Unter den besonderen Verhältnissen in Syrien kann die Anwendung dieser völlig unverhältnismäßigen Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen seitens der syrischen Regierung nicht anders als dahingehend beurteilt werden, als dass sie auf der generellen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung der Betroffenen beruht. Damit liegt im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer drohende Bestrafung wegen "Wehrdienstverweigerung" als drohender Eingriff von erheblicher Intensität eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Bestrafung in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich mit dem der "politischen Gesinnung", steht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die Gefahr einer wegen "Wehrdienstverweigerung" (allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen) drohenden Bestrafung dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben ist (vgl. VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692). Abgesehen davon ist unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen, im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechenden Militäraktionen auch eine "bloße" Gefängnisstrafe als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren (s. Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, Rz 97 und VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111).
Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist in Bezug auf die Verfolgung durch das syrische Regime gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der ihm zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung zu sehen ist. Für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ist es im Übrigen nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt wird. Es reicht aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass eine Strafe für ein Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl. etwa das VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156). Davon, dass es sich bei den drohenden Repressalien um Maßnahmen zum Schutz legitimer Interessen des Staates handelt, kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer keine "oppositionelle Gesinnung" unterstellen würde, wäre er (bloß) wegen seines Bruders unter dem Blickwinkel des Konventionsgrundes der "Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe" mit asylrelevanter Verfolgung bedroht. Die drohende Inanspruchnahme des Beschwerdeführers (im Wege der "Sippenhaft") (bloß) wegen seines Bruders knüpft an den zuletzt genannten Konventionsgrund an; im Übrigen auch unabhängig davon, ob sein Bruder selbst aus Konventionsgründen verfolgt wird (zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK s. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508; vgl. auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939).
Bei den dem Beschwerdeführer seitens des syrischen Regimes drohenden gravierenden Menschenrechtsverletzungen (vom "Verschwindenlassen" bis hin zu Folter/Tötung) ist auch die Intensität der Verfolgungshandlung unzweifelhaft gegeben. Aus den Feststellungen der belangten Behörde ergibt sich, dass als oppositionell eingestufte Personen unverhältnismäßige "Behandlungen" zu gewärtigen haben.
Das Bestehen einer "Bürgerkriegssituation" schließt die Flüchtlingseigenschaft nicht aus, vielmehr kann - wie fallbezogen - die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer mit Konventionsgründen in Zusammenhang stehenden Gefahr, von Eingriffen erheblicher Intensität betroffen zu sein, auch in "Bürgerkriegssituationen" zu bejahen sein.
Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in Syrien weiters eine Verfolgung durch islamistische Gruppierungen ("Al Nusra Front"; "Daesch") zu gewärtigen hat, war bei diesem Ergebnis nicht mehr einzugehen.
3.2.3. Zur Frage des Offenstehens einer "innerstaatlichen Fluchtalternative" (§ 3 Abs. 3 Z 1 AsylG und § 11 AsylG) ist auszuführen, dass im vorliegenden Fall schon nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden Verfolgung sicher wäre. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass oppositionelle Gruppierungen bzw. nichtstaatliche Akteure (etwa die Teile des Nordens und Nordostens Syriens kontrollierenden kurdischen Parteien und ihre Streitkräfte) in einem Teil Syriens eine gefestigte territoriale Kontrolle ausüben würden und imstande wären, effektive Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung bereitzustellen, sodass die Inanspruchnahme eines solchen Schutzes eher theoretischer Natur ist. Zudem ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine "innerstaatliche Fluchtalternative" für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.
3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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