BVwG L513 2116919-1

L513 2116919-1Bundesverwaltungsgericht26.11.2015

Regest

Geschäftsführer, Gleichbehandlung, Haftung, Verschulden

Gesamter Gesetzestext

BVwG L513 2116919-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L513.2116919.1.00

Spruch

L513 2116919-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 01.09.2015, Zl. 17-2012-BE-VER10-0001Z, betreffend Sozialversicherungsbeiträge für die Zeiträume März 2013 bis Juli 2013 und Dezember 2013 bis April 2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 58 Abs. 5 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 01.09.2015, Zl. 17-2012-BE-VER10-0001Z, wurde ausgesprochen, dass Herr XXXX (im Folgenden: BF) als Geschäftsführer der XXXX (in der Folge kurz: GmbH) der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 ASVG in Verbindung mit § 58 Abs. 5 ASVG und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren auf dem Beitragskonto der GmbH den Betrag von € 828,19 zuzüglich Verzugszinsen im gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gültigen Satz von 7,88 % p.

a. ab 14.01.2015 aus € 759,08 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die GmbH der belangten Behörde auf Grund ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin für zur Sozialversicherung angemeldete Dienstnehmer die in der Rückstandsaufstellung ersichtlichen Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für die Zeiträume März 2013 bis Juli 2013 und Dezember 2013 bis April 2014 in der Höhe von insgesamt € 828,19 schulde. Mit Beschluss des XXXX wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Nach Bezahlung des Insolvenzentgelts durch den Insolvenzentgelt-Fonds ist die restliche Forderung (Beitragsschuld) bei der GmbH uneinbringlich, weshalb die Forderungen der belangten Behörde als uneinbringlich anzusehen seien. Laut Abschrift aus dem Firmenbuch des XXXX sei der BF ab 27.02.1998 Geschäftsführer der GmbH gewesen und sei er als solcher für die Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich. Es werde die Haftung nach §§ 67 Abs 10 iVm 58 Abs 5 ASVG geltend gemacht. Nach diesem hafte der Geschäftsführer im Rahmen seiner Vertretungsmacht neben den Beitragsschuldnern für Beiträge, wenn diese durch eine schuldhafte Verletzung der gesetzlichen Pflichten nicht eingebracht werden können. Darüber hinaus dürfe die belangte Behörde bei der Bezahlung der Gläubiger nicht benachteiligt werden. Mit Schreiben vom 01.07.2015 wurde der BF aufgefordert, Unterlagen vorzulegen bzw. Gründe zu benennen, die sein Verschulden an der Pflichtverletzung und somit eine persönliche Haftung ausschließen würden. Dieses Schreiben sei am 06.07.2015 zugestellt und vom Steuerberater eine Fristerstreckung bis zum 28.08.2015 beantragt worden. Da bis zu diesem Zeitpunkt keine Unterlagen einlangten, welche ein Verschulden des BF gegenüber der belangten Behörde ausschließen bzw. bestätigen, wäre der bezughabende Bescheid erlassen worden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 30.09.2015 bei der belangten Behörde eingelangte, zum 24.09.2015 datierte, zu behandelnde Beschwerde, die im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet wird, dass der BF alles unternommen hätte, um Schaden für alle Beteiligten möglichst gering zu halten. Richtig wäre, dass der BF bis zur Insolvenzeröffnungen Geschäftsführer der GmbH gewesen wäre. Er wäre bis zuletzt bestrebt gewesen, von der Muttergesellschaft - 100%ige Eigentümerin XXXX - eine Kapitalzuführung zu erreichen. Der hauptsächliche Grund, dass fast keine Umsätze mehr erfolgten, wäre die Insolvenz der Produktionsfirma gewesen, welche die Münzzählautomaten herstellen hätte sollen. Ohne dementsprechendes Produkt wäre die gesamte Geschäftsgrundlage fast genommen worden. Da auch keine Kapitalzufuhr erfolgte, wäre es zum Konkursverfahren gekommen. Die Beitragsvorschreiben wären zu einem Zeitpunkt erfolgt, als keinerlei finanzielle Mittel mehr vorhanden und auch keine Kreditlinien mehr möglich waren. Der operative Bereich wäre bereits im Jahre 2007/2008 auf ein Minimum zurückgefahren worden. Fakt wäre, dass die GKK keineswegs schlechter gestellt worden sei, als andere Gläubiger. Auch habe der BF einen Großteil seines GF-Gehaltes nicht erhalten. Aus diesen Gründen erscheint die GF-Haftung nicht gegeben, da der BF alles unternommen habe, um den Schaden für die Beteiligten möglichst gering zu halten.

In der Folge beantragte er die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde beantragt.

3. Mit Schreiben vom 05.11.2015 legte die belangte Behörde den gegen den Haftungsbescheid vom 01.09.2015 gerichtete Beschwerde des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte zu dem in der Rechtsmittelschrift enthaltenen Vorbringen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass mit Schreiben der Behörde vom 01.07.2015 vermutet wurde, dass die belangte Behörde gegenüber anderen Gläubigern im genannten Zeitraum benachteiligt worden wäre. Dafür wäre dem BF eine Frist zur Beibringung von Unterlagen gewährt worden, welche eine Ungleichbehandlung ausschließen würde. Der BF habe auf dieses Schreiben lediglich mit einer Fristerstreckung reagiert und bis dato keine Unterlagen noch Gründe glaubhaft dargelegt, welche eine Prüfung der Ungleichbehandlung zugelassen hätten.

4. Am 10.11.2015 wurde die Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Erledigung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Auf Grund der Rückstandsaufstellung der belangten Behörde hafteten auf dem Beitragskonto XXXX XXXX insgesamt EUR 828,19 offen und unberichtigt aus.

Der BF war ab 27.02.1998 der handelsrechtliche Geschäftsführer der XXXX .

Mit Beschluss des XXXX wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Nach Abzug der Zahlungen des Insolvenzentgeltfonds ist der im Rückstandsausweis ausgewiesene Betrag der Gesellschaft uneinbringlich.

1.2. Der BF fungierte seit dem 27.02.1998 zumindest bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Geschäftsführer der XXXX .

1.3. Mit zum 01.07.2015 datierten Schreiben der belangten Behörde wurde der BF unter ausdrücklichem Hinweis auf die in § 67 Abs. 10 ASVG enthaltene Bestimmung darauf aufmerksam gemacht, dass auf dem Beitragskonto der XXXX Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von gesamt EUR 828,19 unberichtigt aushaften und nunmehr er persönlich für die Beitragsverbindlichkeiten zu haften hat. Gleichzeitig wurde ihm die Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

Der BF reagierte auf dieses Schreiben mit dem Ersuchen, eine Fristerstreckung bis 28.08.2015 zu gewähren. Dieser Fristerstreckung wurde seitens der belangten Behörde nachgekommen.

Da bis zum Ende der Frist keine Reaktion des BF erfolgte, wurde der bezughabende Bescheid erlassen.

Die auf dem Beitragskonto XXXX im Zeitpunkt der Bescheiderlassung offen und unberichtigt aushaftenden Forderungen der belangten Behörde gegenüber der Schuldnerin gliedern sich mit Stand 01.07.2015 wie folgt auf:

03/2013

Beitrag Rest

01.03. 2013-31.03.2013

€ 13,08

04/2013

Beitrag Rest

01.04. 2013-30.04.2013

€ 111,65

05/2013

Beitrag Rest

01.05. 2013-31.05.2013

€ 111,65

06/2013

Beitrag Rest

01.06. 2013-30.06.2013

€ 218,30

07/2013

Beitrag Rest

01.07. 2013-31.07.2013

€ 111,65

04/2014

Beitrag Rest

01.04. 2014-30.04.2014

€ 111,65

04/2014

Beitrag GPLA Rest

01.04. 2014-30.04.2014

€ 81,10

Summe der Beiträge Verzugszinsen

€ 759,08 € 69,11

Summe der Forderung

€ 828,19

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Es besteht kein Grund, die Feststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen. Weiters wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art 135 Abs. 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Versicherungsträgers.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Nach § 58 Abs. 5 ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl I 2010/62 haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des § 67 Abs. 10 ASVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.

Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

Die Bestimmungen über die Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten gemäß § 83 ASVG entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.

3.2.2. Die Beschwerde erstreckt sich im Wesentlichen zusammengefasst auf den Einwand, dass durch die GmbH im Haftungszeitraum fast keine Umsätze mehr gemacht worden wären und auch die Hausbank die Finanzierung eingestellt hätte. In diesem Zeitraum wären keinerlei finanzielle Mittel mehr vorhanden gewesen. Die belangte Behörde wäre keineswegs schlechter gestellt worden, als irgendein anderer Gläubiger.

3.2.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Die Vorschreibung der Beiträge für die Zeiträume März 2013 bis Juli 2013 und Dezember 2013 bis April 2014 gründet sich auf §§ 67 Abs. 10 iVm 58 Abs. 5 ASVG.

§ 67 Abs. 10 ASVG zufolge haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 10 ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Uneinbringlichkeit der Forderung ist dann anzunehmen, wenn im Lauf eines Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beiträge nicht bzw. nicht in einem eine bestimmte ziffernmäßige Quote übersteigenden Teilbetrag befriedigt werden können (VwGH, 29.03.2000, Zl. 95/08/0140). Uneinbringlichkeit liegt auch vor, wenn sich für die Gesellschaft als Beitragsschuldnerin eine Betriebsstätte nicht ermitteln lässt (VwGH vom 24.01.2001, Zl. 98/08/0260), sich in Österreich weder ein Geschäftsbetrieb, noch zugängliches Vermögen ermitteln lässt (VwGH vom 20.10.2004, Zl. 2002/08/0072), bei Abweisung eines Insolvenzantrages mangels kostendeckenden Vermögens (VwGH vom 20.10.2004, Zl. 2002/08/0072), sowie bei tatsächlicher oder voraussichtlicher Erfolglosigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2000/14/0083).

Gegenständlich wurde das Insolvenzverfahren der GmbH mangels kostendeckenden Vermögens mit Beschluss des XXXX aufgehoben. Hinsichtlich des auf dem Beitragskonto der GmbH per 01.07.2015 aufscheinenden Betrages ist objektiv Uneinbringlichkeit der Beitragsforderungen gegenüber der XXXX eingetreten. Verfahrensgegenständlich können die Beiträge somit als uneinbringlich qualifiziert werden.

§ 58 Abs. 5 ASVG normiert, dass die Vertreter juristischer Personen alle Pflichten zu erfüllen haben, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und befugt sind, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde u.a. aus, dass keine schuldhafte Verletzung hinsichtlich der anteiligen Entrichtung der vorhandenen Mittel vorliege. Es wäre zu keiner Schlechterstellung der GKK gekommen. Die GmbH hätte fast keine Umsätze mehr gemacht und auch die Hausbank hätte die Finanzierung eingestellt. In diesem Zeitraum wären keinerlei finanzielle Mittel mehr vorhanden gewesen. Auch er hätte einen Großteil seines Geschäftsführerbezuges nicht mehr erhalten.

Der Beschwerdeführer behauptet, dass er die belangte Behörde gegenüber anderen Gläubigern nicht schlechter gestellt hätte, sodass ihn keine Haftung treffe. Mit Schreiben vom 1.7.2015 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer daher auf, Nachweise der behaupteten Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit den anderen Verbindlichkeiten vorzulegen. Dieses Schreiben wurde dem BF zugestellt und der Parteienvertreter ersuchte um Fristerstreckung zur Beibringung von Unterlagen. Die Frist zur Vorlage eines Nachweises ließ der BF jedoch ungenutzt verstreichen.

Trotz der genannten Aufforderung, Unterlagen beizubringen, wird in nunmehriger Beschwerde des BF auf ein Schuldnerverzeichnis verwiesen, aus der jedoch keinerlei Prüfungsmöglichkeit hinsichtlich Ungleichbehandlung (Bedienung) der Gläubiger gegeben ist.

Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung (vgl. VwGH, 6.3.1989, 88/15/0063, u.a.) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (VwGH, 19.02.1991, 90/08/0100).

Die belangte Behörde hat dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer nicht nur die Möglichkeit gegeben, sondern ihn sogar ausdrücklich dazu aufgefordert, derartige Beweisangebote zu erstatten. Da er von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat bzw. der Aufforderung nicht nachgekommen ist, durfte die belangte Behörde im Lichte der obigen Rechtsprechung, insbesondere auch zu §§ 9 und 80 BAO (VwGH, 23.03.2010, 2007/13/0137), daher zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Gläubiger schuldhaft nicht nachgekommen ist.

Konsequenterweise haftet er in diesem Fall auch für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze (VwGH, 26.01.2005, 2002/08/0213 mwH auf VwGH, 04.10.2001, 98/08/0368).

Gleiches gilt für die vorgeschriebenen Verzugszinsen. Die Verpflichtung, Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG zu entrichten, ist die gesetzliche Folge des Verzuges bei der Einzahlung der rückständigen und fälligen Beiträge. Das Institut der Verzugszinsen trägt keinen pönalen Charakter, sondern stellt ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldeten Beiträge nicht innerhalb der Toleranzfrist nach Fälligkeit erhält. Ein Zahlungsverzug iSd § 59 ASVG setzt kein Verschulden voraus (Derntl a.a.O., § 59 Rz 17). Gemäß § 83 ASVG gelten u.a. die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze (Derntl a.a.O., § 67 Rz 103). Der Haftungsbetrag entspricht der anteilsmäßigen Schlechterstellung der SV Beiträge gegenüber den anderen Verbindlichkeiten, bis hin zu 100 % des Beitragsrückstandes. Da genau die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung zu tragen (vgl. Derntl a.a.O., § 67 Rz 104a). Die auf den verstärkten Senat des VwGH 98/08/0191, 0192, VwSlg 15.528 A, gestützte jüngere Rechtsprechung, wonach - unbeschadet § 83 ASVG - im Rahmen des § 67 Abs. 10 ASVG für Beitragszuschläge und Verzugszinsen nicht gehaftet wird (vgl. VwGH 2001/08/0061 und 2003/08/0158) ist seit der Einführung des § 58 Abs. 5 ASVG obsolet (Müller in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 141).

Zum Vorbringen, dass dem BF kein Verschulden an der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft betreffe, da er versucht hätte, von der Muttergesellschaft eine Kapitalzuführung zu erreichen bzw. er selbst einen Großteil seines Geschäftsführerbezuges nicht erhalten habe und daher selbst Schaden erlitten hätte, ist festzustellen, dass nicht der Schaden aus der Insolvenz ins Gewicht falle, sondern das Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung (VwGH 89/14/0043). Somit ist nicht die Schuldlosigkeit des BF an den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft relevant, sondern die Gleichbehandlung der SV-Beiträge mit den anderen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Bezahlung (vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Auflage 2014, § 67 Rz 80c). Wenn vom BF behauptet wird, er habe die belangte Behörde nicht schlechter gestellt, als andere Gläubiger, ist dem entgegen zu halten, dass diese Aussage in keiner geeigneten Form belegt werden konnte. Dazu wurde der BF aufgefordert, Unterlagen beizubringen, welche diese Aussagen stützen bzw. eine Ungleichbehandlung ausschließen. Dies wurde vom BF trotz Fristerstreckung nicht im genannten Umfang erbracht. Für das erkennende Gericht ist es in diesem Fall unerheblich, ob der BF selbst einen Teil seines Geschäftsführergehalts im genannten Zeitraum nicht erhalten habe. Aber auch der Hinweis, dass das Unternehmen im genannten Zeitraum fast keine Umsätze mehr getätigt hätte bzw. keine Kapitalzufuhr vorgenommen werden konnte und daher Zahlungsunfähigkeit gegeben gewesen wäre, ist dem entgegen zu halten, dass dann bereits in diesem Zeitraum Insolvenz angemeldet hätte werden müssen. Dem BF ist es somit nicht gelungen, die von ihm behauptete (anteilige) Gleichbehandlung aller Gläubiger zu beweisen.

Grundsätzlich ist es Sache des Vertreters der Beitragsschuldnerin darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet hat. Reichen die vorhandenen Mittel zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger nicht aus, hat der Vertreter darzutun, dass er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Selbst die Beendigung der Geschäftsführertätigkeit enthebt ihn von dieser Darlegungspflicht (VwGH vom 28.10.1998, Zl. 97/14/0160). Nicht die Behörde hat das Ausreichen der Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er darzutun, dass er die öffentlich-rechtliche Forderung bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (VwGH vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043; siehe auch Derntl in Sonntag, ASVG, Rz. 80i zu § 67). Kommt der Vertreter seiner Darlegungspflicht nicht nach, kann angenommen werden, dass er die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat (VwGH 19.02.1991, Zl. 90/08/0100 ua). Noch deutlicher die Rechtsprechung zu §§ 9, 80 BAO: Auf dem Geschäftsführer, nicht der Behörde, lastet die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote (VwGH 23.03.2010, Zl. 2007/13/0137; vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Auflage 2014, § 67 Rz 80i)

Ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, - über die ihn stets allgemeine treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war. Widrigenfalls darf angenommen werden, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. (...) Kommt der haftungspflichtige Vertreter dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde eben zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Vertreter dann für die (von der Haftung betroffenen) Beitragsschulden zur Gänze (VwGH 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213).

Überdies ist darauf hinzuweisen, dass jedem Vertreter, der fällige oder rückständige Beiträge der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger, zumutbar, sich jene Informationen zu sichern, die ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht ermöglichen. Diese Informationssicherung hat spätestens dann zu erfolgen, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige/rückständige Beitragsschulden unberichtigt aushaften (VwGH vom 28.10.1998, Zl. 97/14/0160; Derntl in Sonntag, ASVG, Rz. 80k zu § 67 ASVG).

Der BF hat eine Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit den anderen Verbindlichkeiten in keinem Stadium des Verfahrens konkret bzw. sachbezogen behauptet oder durch Liquiditätsaufstellungen, Aufzeichnungen oder sonstige Beweise dargelegt. Da eine solche Darlegung nicht erfolgte, ist somit ohne weiteres von einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten auszugehen (VwGH vom 21.05.1996, Zl. 93/08/0221).

Dem angefochtenen Bescheid vom 01.09.2015 war ein Rückstandsausweis vom selben Tag angefügt, aus dem die Zeiträume März 2013 bis Juli 2013 und Dezember 2013 bis April 2014 ziffernmäßig hervorgehen und in welchem die Summe der Forderung mit € 828,19 bestimmt ist. Die aufgelisteten Beiträge wurden vom Beschwerdeführer der Höhe nach nicht bestritten. Da auch sonst keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der belangten Behörde bei der Berechnung der Beiträge ein Fehler unterlaufen wäre und ein solcher Fehler in der Beschwerde auch nicht behauptet wird, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Somit ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF das Verschulden anzulasten ist, der ihm auferlegten Pflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen zu sein, weshalb gemäß § 67 Abs. 10 ASVG die Haftung der gegenständlichen Beitragsschuldigkeit auszusprechen war.

3.2.4. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung folgt in allen wesentlichen Rechtsfragen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) an der jeweiligen Stelle zitiert wird.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof infolge der grundsätzlich zeitraumbezogen anzuwendenden Beitragsregelungen des ASVG seit Inkrafttreten des § 58 Abs. 5 ASVG noch nicht in einem Fall, in dem die neue Regelung anzuwenden war, entschieden hat. In seinen nach dem Inkrafttreten des § 58 Abs. 5 ASVG ergangenen Erkenntnissen hat er aber sehr wohl darauf hingewiesen, dass nach der neuen Rechtslage zu den den Vertretern auferlegten Pflichten im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG nunmehr auch die allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht gehört, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen.

Insofern ist daher auch die in der Vergangenheit zur Verpflichtung der Gläubigergleichbehandlung ergangene Rechtsprechung nunmehr auch in jenen Fällen heranzuziehen, in denen die neue Rechtslage - wie im vorliegenden Fall - zeitraumbezogen anzuwenden ist.

Da somit eine auf den gegenständlichen Fall übertragbare einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, liegt gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

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