BVwG I404 2110047-1

I404 2110047-1Bundesverwaltungsgericht26.11.2015

Regest

Behebung der Entscheidung, Bescheidadressat, Meldeverstoß,<br/>Ordnungsbeitrag

Gesamter Gesetzestext

BVwG I404 2110047-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I404.2110047.1.00

Spruch

I404 2110047-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 07.04.2015, Zahl VII-AP1006-15/0022, betreffend die Vorschreibung von Ordnungsbeiträgen gemäß § 56 Abs. 1 ASVG zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.04.2015, Zahl VII-AP1006-15/0022, wurde Herrn XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) als "XXXX" (im Folgenden: XXXX) gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm § 56 Abs. 1 ASVG ein Ordnungsbeitrag in Höhe von € 1.500,- vorgeschrieben.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die Abmeldungen zweier Dienstnehmer der XXXX nicht fristgerecht erstattet habe. Bezüglich eines Dienstnehmers sei auf die Vorschreibung eines Ordnungsbeitrages verzichtet worden. Unter Berücksichtigung des Verspätungszeitraums ergebe sich ein Strafrahmen zwischen € 0,- und € 5.423,04. Entschuldigungsgründe für die verspätete Meldung seien nicht hervorgekommen. Auch ein Versehen liege im Verantwortungsbereich des Dienstgebers. Mildernd habe die belangte Behörde die Tatsache gewertet, dass der Beschwerdeführer die Meldungen nicht vorsätzlich verspätet erstattet habe, die Ordnungsbeitragshöhe von € 1.500,- erscheine den wirtschaftlichen Verhältnisses des Beschwerdeführers angemessen.

2. In der binnen offener Frist erhobenen Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, im Recht auf Nichtverhängung eines Zuschlages gemäß § 56 Abs. 1 ASVG verletzt zu sein, die Ausübung des Ermessens durch die belangte Behörde und die Verletzung im Eigentumsrecht. Auf Grund des Arbeitsbehelfs der belangten Behörde, Punkt 1.3.1.9., seien Meldungen in Papierform durch juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften außerhalb der DFÜ nicht mehr zulässig, weshalb es ihm gar nicht möglich sei, Abmeldungen schriftlich zu erstatten. § 56 Abs. 1 ASVG habe nunmehr pönalisierenden Charakter.

3. Auf telefonische Nachfrage seitens des Bundesverwaltungsgerichts gab der Beschwerdeführer am 25.11.2015 an, Dienstnehmer der XXXX zu sein. Weiters ergab eine Anfrage bei der belangten Behörde, dass für die XXXX keine Bevollmächtigung gemäß § 35 Abs. 3 ASVG vorliege.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die XXXX ist Dienstgeber der ehemaligen Mitarbeiter M. W. und E. R., für welche die Abmeldungen bei der belangten Behörde nicht binnen 7 Tagen nach Ende der Pflichtversicherung erfolgten. Der Beschwerdeführer ist Dienstnehmer der XXXX und für die organisatorischen Belange der XXXX zuständig.

1.2. Die XXXX hat der belangten Behörde nicht gemäß § 35 Abs. 3 ASVG bekannt gegeben, dass sie die Erfüllung der ihr nach den §§ 33 und 34 ASVG obliegenden Pflichten auf den Beschwerdeführer überträgt.

1.3. Für die verspäteten Abmeldungen von M. W und E. R. wurde dem Beschwerdeführer ein Ordnungsbeitrag gemäß § 56 Abs. 1 ASVG vorgeschrieben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den Meldeverstößen ergeben sich auf Grund des Aktes der belangten Behörde und sind unstrittig.

2.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Dienstnehmer der XXXX ist, ergibt sich aus einem Telefongespräch mit ihm am 25.11.2015.

2.3. Dass die XXXX die Erfüllung der ihr nach den §§ 33 und 34 ASVG obliegenden Pflichten auf keinen Bevollmächtigten übertragen hat, ergibt sich aus einem E-Mail der belangten Behörde vom 26.11.2015.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 6 BVwGG lautet wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Der mit "Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht überschriebenen § 414 Abs. 2 ASVG lautet wie folgt:

In Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.

Die §§ 1, 17, 28 Abs.1, 3 und 5 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Die relevanten Bestimmungen des ASVG lauten wie folgt:

"ABSCHNITT IV

Meldungen und Auskunftspflicht

An- und Abmeldung der Pflichtversicherten

§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Dienstgeber

§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

(2) Bei den nach § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 Pflichtversicherten sowie den nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c und m Teilversicherten gilt der Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung, Beschäftigungstherapie oder Unterbringung erfolgt, bei den nach § 4 Abs. 1 Z 8 Pflichtversicherten der Versicherungsträger, der die berufliche Ausbildung gewährt, bei den nach § 4 Abs. 1 Z 9 Pflichtversicherten die Entwicklungshilfeorganisation, bei der die Versicherten beschäftigt oder ausgebildet werden, bei den nach § 4 Abs. 1 Z 11 Pflichtversicherten der jeweilige Träger nach dem Freiwilligengesetz als Dienstgeber. Bei Heimarbeitern (§ 4 Abs. 1 Z 7) gilt als Dienstgeber der Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit, auch wenn sich der Auftraggeber zur Weitergabe der Arbeit an die Heimarbeiter einer Mittelsperson bedient. Bei den im § 3 Abs. 3 vorletzter Satz genannten Personen gilt der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes als Dienstgeber.

(3) Der Dienstgeber kann die Erfüllung der ihm nach den §§ 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.

Beitragspflicht

bei nicht rechtzeitiger Meldung von Änderungen

im Beschäftigungsverhältnis

§ 56. (1) Für Versicherte, die vom Dienstgeber nicht oder nicht rechtzeitig abgemeldet werden, sind die allgemeinen Beiträge bis zum Zeitpunkt der schriftlichen Abmeldung durch den Dienstgeber, längstens aber für die Dauer von drei Monaten nach dem Ende der Versicherung, weiter zu entrichten."

...

Die relevante Bestimmung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes TFLG, LGBl. Nr. 74/1996 i.d.g.F, lautet wie folgt:

§ 34

XXXXen

(1) Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, sowie bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c einschließlich der substanzberechtigten Gemeinde, eine Agrargemeinschaft.

...

(3) Agrargemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes.

...

3.2.2. Mit dem bekämpften Bescheid wurde dem Beschwerdeführer "als Geschäftsführer der XXXX" ein Ordnungsbeitrag gemäß § 56 Abs. 1 ASVG auferlegt.

Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 34 Abs. 3 TFLG Agrargemeinschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts und als solche rechtsfähig sind. Dass auf Rechnung der XXXX der Betrieb geführt wird, in dem die Dienstnehmer M. W. und E. R. in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden sind, ist nicht strittig, da auch für die XXXX ein Beitragskonto angelegt ist und Gegenteiliges weder von der belangten Behörde noch dem Beschwerdeführer vorgebracht wurde.

Gemäß § 56 Abs. 1 ASVG sind durch den Dienstgeber die Beiträge für Versicherte, welche nicht rechtzeitig abgemeldet wurden, weiter zu entrichten.

Bei der Auferlegung der Weiterzahlung der Beiträge nach § 56 Abs. 1 ASVG handelt es sich um eine gegen den Dienstgeber gerichtete Sanktion zur Erzwingung der Einhaltung der Meldevorschriften (vgl. VwGH vom 04.10.2001, Zl. 98/08/0313).

Der Beschwerdeführer ist jedenfalls nicht Dienstgeber der verspätet abgemeldeten Dienstnehmer. Weiters ist er auch nicht bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 ASVG, weshalb sich auch eine Prüfung, ob § 56 Abs. 1 ASVG allenfalls auch auf sonstige meldepflichtige Personen anzuwenden wäre, erübrigt.

§ 56 Abs. 1 ASVG stellt jedenfalls keine Rechtsgrundlage für die Verhängung eines Ordnungsbeitrages gegenüber einem Dienstnehmer dar, selbst wenn dieser mit der An- und Abmeldung der Dienstnehmer betraut war.

Der Bescheid war somit ersatzlos zu beheben.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24 Abs.1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund des Verwaltungsaktes fest, dass sich der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde an den falschen Bescheidadressaten gerichtet hat und der Bescheid somit aufzuheben war, weshalb eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG unterbleiben konnte.

Zu Spruchpunkt B)

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren bei der vorliegenden Entscheidung nicht zu lösen, da die Frage der Unzumutbarkeit der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung aufgrund der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und gutachterlich dem Grunde nach bestätigten Beschwerden eindeutig festgestellt werden konnte. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. dazu ua. Beschlüsse des VwGH vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053 und vom 23. Oktober 2014 Ra 2014/07/0080).

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