G311 2014322-1•BVwG G311 2014322-1
G311 2014322-1Bundesverwaltungsgericht26.11.2015
Aufenthaltsrecht, Behebung der Entscheidung, Ehe, Einreiseverbot,<br/>EU-Bürger, persönliche und soziale Bindungen, Rückkehrentscheidung
G311 2014322-1/8E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 23.07.2015 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die nur gegen Spruchpunkt II. gerichtete
Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2014, Zahl: XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.07.2015 zu Recht erkannt:
A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt II. des
angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 27 VwGVG idgF aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Aktenkundig ist ein Kurzbrief der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX, wonach eine Streife einem Erhebungsersuchen hinsichtlich des rechtsmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers nachgekommen sei.
Darin wurde Folgendes festgehalten:
"Bei der Wohnadresse handelt es sich um 2 Einfamilienhäuser mit einem gemeinsamen Innenhof und einer gemeinsamen Einfahrt. J. bewohnt ein aus 2 Räumen bestehendes Kellergeschoß, während seine zukünftige Frau, J. C. das Erdgeschoß bewohnt. Bei der durchgeführten Kontrolle wurde J. in den Wohnräumen der C. J. angetroffen.
Nach Aufforderung zur Ausweisleistung, holte J. seinen Reisepass aus den von ihm bewohnten Kellerräumen. Bei der Durchsicht des Reisepasses wurde festgestellt, dass J. die 90 tägige Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet überschritten hat.
Als Grund des Aufenthaltes wurde von beiden Personen angegeben, dass sie am Montag den XXXX auf dem Standesamt XXXX die Ehe schließen wollen."
Der Beschwerdeführer wurde am 24.10.2014 vor der belangten Behörde einvernommen. ER gab an, seit August 2014 durchgehend in Österreich zu sein. Er lebe mit seiner Freundin C. zusammen und werde von ihr finanziell unterstützt. Er kenne die Frau seit einem Jahr und habe sie am Reumannplatz kennengelernt. An der von ihm genannten Adresse, habe er begonnen den Keller herzurichten. Wenn alles fertig sei, werde die Tochter seiner Freundin die oberen Räume bewohnen. Er werde mit seiner Freundin im Keller wohnen. Er habe Euro 200,-- und eine Bankomatkarte bei sich.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 8 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. des Bescheides wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt. Begründend wurde zu Spruchpunkt II. festgehalten, dass er weitere Barmittel nicht nachweisen konnte. Man könnte auch davon ausgehen, dass Z 8 erfüllt sei. Er habe durch die beabsichtigte Eheschließung mit einer über 20 Jahre älteren deutschen Staatsangehörigen aufenthaltsbeendende Maßnahmen hintanhalten wollen. Er habe sich im letzten Jahr insgesamt bereits 113 Tage wissentlich illegal in Österreich aufgehalten.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 02.12.2014 Beschwerde gegen Spruchpunkt II. erhoben. Er werde von seiner Freundin finanziell unterstützt. Er habe mit C.J. seit einem Jahr eine Beziehung. Die Behörde werfe ihm eine Scheinehe vor, obwohl es noch gar keine Ehe gebe. Er sehe ein, dass er sich illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe und eine Rückkehrentscheidung verhängt werde. Das Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren sei jedoch überzogen. Er sei unbescholten und habe auch nicht gegen das AuslBG verstoßen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.07.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Gattin des Beschwerdeführers als Zeugin sowie die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers teilnahmen.
Die Rechtsvertreterin führte aus:
"Der Beschwerdeführer (BF) war seit seiner Ausweisung nicht mehr in Österreich. Er hat bislang keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt. Er geht derzeit in Serbien keiner Beschäftigung nach.
Sowohl der BF als auch seine damals zukünftige Ehegattin waren zum Zeitpunkt der Festnahme an der gleichen Adresse gemeldet. Die Hochzeit war für den XXXX geplant was mittels einer Einzahlungsbestätigung des Standesamtsverbandes XXXX der Behörde nachgewiesen wurde. Trotz Antrag wurde die damals zukünftige Ehefrau durch die Behörde nicht befragt. Dies ist ein wesentlicher Verfahrensmangel. Es trifft schon zu, dass der BF die Zeit der sichtvermerkfreien Einreise überschritten hat, jedoch nicht in dem Ausmaß, welches von der Behörde angegeben wurde. Zu berücksichtigen ist weiters, dass die Berechnung der Tage sehr kompliziert ist und dies ein entschuldbarer Umstand darstellt. Der BF stellt keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und der Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist nicht verhältnismäßig. Somit ist das Einreiseverbot nicht gerechtfertigt und der Bescheid rechtswidrig in seinem Inhalt. Die Ehegattin des BF ist deutsche Staatsangehörige. Aus diesem Grund ist der BF begünstigter Drittstaatsangehöriger."
Die Gattin des Beschwerdeführers gab als Zeugin an:
"Ich lebe seit XXXX in Österreich. Ich korrigiere mich, ich bin seit XXXX in Österreich. Ich habe einen Meldezettel, eine Bescheinigung über meinen Aufenthalt habe ich nicht benötigt. Ich habe in Hotels als Küchenhilfe gearbeitet, meist im Ausmaß von 3 Monaten. Zuletzt war ich 2005 in XXXX beschäftigt. Seit 2007 bekomme ich eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Ich hatte damals einen Herzinfarkt. Die Rente beträgt € 825,- von deutscher Seite, in Österreich bekomme ich € 115,- dies jeweils pro Monat ausbezahlt. Ich wohne in XXXX in B. Nr. X, Wohnung 2."
Auf Vorhalt des Zentralmelderegisterauszuges des Beschwerdeführers und dass bei ihm Wohnung Nr. 1 aufscheine, gab die Zeugin an:
"Unser Haus besteht aus einer Etage, es ist jedoch etwas höher gebaut als das unmittelbar daneben befindliche Haus. Beide Häuser haben die Hausnummer XXXX. Es ist nicht zutreffend, dass mein Mann im Oktober 2014 das Kellergeschoss bewohnt hat. Dieses wurde nämlich adaptiert, dass dort meine Tochter wohnen kann. Ich habe meinen Gatten im Spätsommer 2013 in XXXX kennengelernt. Ich bin damals mit meiner Tochter nach XXXX gefahren. Sie musste dort Besorgungen machen. Ich habe mir einen Kaffee gekauft und habe mich auf eine Parkbank gesetzt. Mein Gatte setzte sich zu mir und haben wir dann wieder eine Verabredung ausgemacht. Das hat sich dann weiter gesteigert bis er im August 2014 zu mir gezogen ist. Der BF hat von meiner finanziellen Unterstützung gelebt. Ich lebe in einem Haus zur Miete. Die Miete beträgt monatlich € 360,-. Ich heize mit Holz bzw. mit Kohle, die sonstigen Kosten belaufen sich ca. € 600,- im Jahr. Meine Tochter bezieht Arbeitslosenunterstützung. Sie zahlt die Miete.
Den Haushalt habe ich geführt. Der BF hat Holz geschnitten, Rasen gemäht und ähnliche Arbeiten erledigt. Wir haben in Serbien geheiratet, und zwar am XXXX. Am 30.11.2014 bin ich das erste Mal nach Serbien gereist. Ich bin mit dem Cousin meines Mannes mitgefahren. Das 2. Mal bin ich am XXXX nach Serbien gefahren auch mit dem Cousin des BF. Einen Tag später haben wir geheiratet. Die Gattin des Cousins hat zu Hause alles schön hergerichtet, dort haben wir dann gefeiert. Meinem Wissen nach hat mein Gatte noch 2 Cousins und eine Tante in Serbien."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Er heiratete am XXXX in Serbien die deutsche Staatsangehörige C.J. Davor lebten die beiden in einer Lebensgemeinschaft in einem Haus in XXXX. Der Beschwerdeführer lebte von der Unterstützung seiner Gattin. Diese lebt seit 2005 in Österreich und ist hier einer Beschäftigung nachgegangen. Sie bezieht eine Pension in Höhe von Euro 825,-- aus Deutschland, die monatliche Pensionszahlung in Österreich beträgt Euro 115,--. Die Miete für das Haus bezahlt die Tochter der Gattin. Die Gattin hat ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen.
Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Scheinehe vorliegt.
Der Beschwerdeführer lebte zum Entscheidungszeitpunkt in Serbien.
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Gattin des Beschwerdeführers legte in der Verhandlung ihren deutschen Personalausweis vor. Das Bundesverwaltungsgericht holte Zentralmelderegisterauszüge ein.
Die Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Gattin basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde, dem Beschwerdevorbringen sowie den Angaben seiner Gattin in der Beschwerdeverhandlung, die einen glaubwürdigen und wahrheitsliebenden Eindruck hinterließ. Sie konnte im Detail Angaben zur Eheschließung und dem Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer machen. Die Angaben wirkten in keiner Weise konstruiert.
Zu Spruchteil A):
Zu den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Im gegenständlichen Fall wurde lediglich gegen Spruchpunkt II. Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I. und III. in Rechtskraft.
Zu Spruchpunkt II.:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger:
der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
§ 66 FPG lautet:
"(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."
§ 67 Abs. 1 FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."
§ 51 Abs. 1 NAG lautet.
"(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen."
§ 54 Abs. 1 und Abs. 2 NAG lauten:
"(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung."
Die Gattin des Beschwerdeführers ist deutsche Staatsangehörige, sie ist hier einer Beschäftigung nachgegangen und bezieht nun eine Pension. Sie hat damit ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer als ihr Ehegatte ist somit begünstigter Drittstaatsangehöriger, auf ihn finden daher §§ 66 und 67 FPG Anwendung, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
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