G303 2011773-1•BVwG G303 2011773-1
G303 2011773-1Bundesverwaltungsgericht26.11.2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
G303 2011773-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX,
geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 22.07.2014, Passnummer:
XXXX, betreffend die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 10.06.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ein. Dem Antrag waren ein Meldezettel und ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde nach persönlicher Untersuchung des BF am 24.06.2014 ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.06.2014, wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Höhergradige degenerative Veränderungen an der Lendenwirbelsäule mit Osteochondrosen Oberer Richtsatz aufgrund des ausgeprägten Belastungsschmerzes, es treten Sensibilitätsstörungen auf beiden Waden auf, der Antragssteller braucht auf längere Wegstrecken einen Gehstock zur Unterstützung. Eine Gangstörung im eigentlichen Sinne ist nicht vorhanden, auf eine Schmerzmedikation wird verzichtet, da der Antragssteller keinen Ruheschmerz aufweist
40
2
Z. n, Hüftendoprothese beidseits Mittlerer Richtsatz aufgrund der guten Beweglichkeit, jedoch erzählt der Antragsteller dass unter Belastungen Schmerzen in beiden Hüften auftreten
30
3
Diabetes mellitus II Mittlerer Richtsatz da mit einem Antidiabetikum ausreichend eingestellt ist
20
4
Hypertonie Vorgegebener Richtsatz
10
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die GS 1 führend sei, GS 2 würde wegen negativer Wechselwirkung zu GS 1 steigern. GS 3 und GS 4 würden wegen fehlender Wechselwirkung und Geringfügigkeit nicht weiter steigern.
Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei gegeben, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen würden noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen vorliegen würde.
Eine Bewegungseinschränkung sowohl in der Wirbelsäule als auch in den großen Gelenken liege nicht vor; es bestehe ausschließlich ein Belastungsschmerz der Wirbelsäule. Es sei dem BF zumutbar mit zwei Gehbehelfen zu gehen sowie regelmäßige Pausen einzulegen.
3. Mit Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom 11.07.2014 wurde dem BF durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens betreffend die beantrage Zusatzeintragung zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.07.2014 wurde dem BF der Behindertenpass übermittelt.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.07.2014 wurde der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.
Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 24.06.2014. In der rechtlichen Beurteilung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes zitiert.
6. Dagegen brachte der BF fristgerecht bei der belangten Behörde Beschwerde ein. Begründend wurde ausgeführt, dass alle Ärzte, welche vom BF in den letzten Jahren konsultiert worden seien, ihm eine Wegstrecke von maximal 50 bis 100 m konzediert hätten. Auch der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft XXXX habe ihm nach Untersuchung, Befragung und Studium der Arztbriefe anstandslos einen Parkausweis bewilligt und ausgestellt. Es sei dem BF auch nicht möglich, in öffentlichen Verkehrsmitteln längere Zeit zu stehen, falls kein Sitzplatz frei sein sollte. Der BF habe alles Mögliche getan, um wieder mobil zu werden. Er habe viele Physiotherapien und Heilmassagen hinter sich und habe Orthopäden und Chiropraktiker kontaktiert. Des weiteren sei er zu Therapien nach XXXX gefahren, habe ein mehrmonatiges Training der autochthonen Rückenmuskulatur in einem Studio XXXX gemacht und eineinhalb Jahren ein Fitness-Studio besucht. Im Krankenhaus der XXXX habe der BF Infiltrationen erhalten, die er nicht vertragen habe. Er habe sich Nordic-Walking-Stöcke zugelegt, orthopädische Schuheinlagen sich anfertigen lassen und MBT-Schuhe gekauft. Leider hätten alle diese Maßnahmen nicht die gewünschte Wirkung erzielt.
In einem legte der BF ein ärztliches Attest von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin vom 13.08.2014 und einen Befund betreffend Multislice Spinale CT vom MR-CT Diagnose Institut Klagenfurt vom 02.02.2009 vor.
7. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 10.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
8. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständiger XXXX, Facharzt für Orthopädie, orthopädische Chirurgie, Sportarzt, Manualmedizin, beigezogen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten vom 15.04.2015 wird nach persönlicher Untersuchung des BF, im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Gesamtes Wirbelsäulensyndrom bei höhergradigen Verschleißerscheinungen mit Funktionseinschränkung Unveränderter oberer Rahmensatzwert auf Grund der Funktionseinschränkung der gesamten Wirbelsäule. Zum Untersuchungszeitpunkt konnte keine Sensibilitätsstörung an den unteren Extremitäten festgestellt werden.
40
2
Zustand nach Hüfttotalendoprothesenimplantation beidseits 2007 Mittlerer Rahmensatzwert auf Grund des Zustandes nach Hüfttotalendoprothesenimplantation beidseits im Juli und Dezember 2007 mit geringer Funktionseinschränkung. Zusätzlich besteht eine Muskelatrophie an den unteren Etremitäten beidseits. Das Gangbild ist unsicher und kleinschrittig. Der Einbeinstand in der Untersuchung erfolgt unsicher. Fersengang und Zehenspitzstand sind nicht durchführbar. Gegenüber dem VGA ergibt sich hinsichtlich der der Gangsicherheit eine Verschlechterung
30
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Im Sachverständigengutachten
wurde die Fragestellung "Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? "wie folgt beantwortet:
"Z.n. Hüft-TEP bds. mit ausgeprägter Muskelatrophie an beiden unteren Extremitäten mit resultierender Gangunsicherheit und Gangschwäche"
9. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 16.10.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
9.1. Im Rahmen dessen wurden seitens des BF zwei ärztliche Atteste von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vorgelegt. Aus dem zweiten Attest ergibt sich, dass der BF am 11.06.2015 einen Herzinfarkt erlitten habe und der Herzmuskel in seiner Funktion geschwächt sei. Dies bewirke eine Wasseransammlung in der Lunge und Atemnot insbesondere bei Belastung (zum Beispiel beim Zurücklegen größerer Wegstrecken).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist am XXXX geboren und im Besitz eines Behindertenpasses.
Es liegt beim BF ein Zustand nach Hüfttotalendoprothesenimplantation beidseits vor.
Zusätzlich besteht eine ausgeprägte Muskelatrophie an den unteren Extremitäten. Dadurch resultieren eine Gangunsicherheit und eine Gangschwäche.
Der BF erlitt am 11.06.2015 einen Herzinfarkt. Der Herzmuskel ist in seiner Funktion geschwächt. Dies bewirkt eine Wasseransammlung in der Lunge und Atemnot.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" liegen vor.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellung über das Geburtsdatum und über den Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Das oben angeführte medizinische Sachverständigengutachten vonXXXX vom 15.04.2015 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich eingegangen. Die medizinischen Feststellungen betreffend die Leiden des BF und deren Auswirkungen ergeben sich daraus.
Der Inhalt des medizinischen Sachverständigengutachtens von XXXX wurde dem BF und der belangten Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Im Rahmen dessen wurden zwei ärztliche Atteste von XXXX seitens des BF vorgelegt. Aus dem zweiten Attest ergibt sich, dass der BF am 11.06.2015 einen Herzinfarkt erlitten hat und der Herzmuskel in seiner Funktion geschwächt ist.
Das Gutachten von XXXX und die seitens des BF vorgelegten Atteste von XXXX werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch der BF die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat.
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Im Vergleich zum medizinischen Sachverständigengutachten, das dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zugrunde gelegt wurde, hat sich basierend auf der aktuellen Untersuchung aus orthopädischer Sicht beim Gesundheitszustand des BF eine Verschlechterung ergeben. Wie den oben angeführten Feststellungen zu entnehmen ist, liegt beim BF ein Zustand nach Hüfttotalendoprothesenimplantation beidseits mit einer ausgeprägten Muskelatrophie an den unteren Extremitäten vor. Dadurch resultieren eine Gangunsicherheit und eine Gangschwäche.
Es ist aufgrund der Leiden des BF jedenfalls von erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten auszugehen, bei denen grundsätzlich mit keiner Besserung zu rechnen ist.
Zusätzlich leidet der BF an Wasseransammlungen in der Lunge und Atemnot, insbesondere bei Belastung, da der Herzmuskel in seiner Funktion aufgrund eines Infarktes und durch permanente Rhythmusstörung geschwächt ist. Dadurch ist auch die körperliche Belastbarkeit eingeschränkt.
Unter den gegebenen, oben angeführten, Umständen ist dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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