W218 2104592-1•BVwG W218 2104592-1
W218 2104592-1Bundesverwaltungsgericht25.11.2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W218 2010265-1/9E
W218 2104592-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, beide vom XXXX , betreffend
1. ) Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, Krankendiätverpflegung wegen Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids" und
2. ) Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" zu Recht erkannt:
A)
I.) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm §§ 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 sowie § 43 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF sowie § 1 Abs. 2 Z 1 lit. g) Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben.
Die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, Krankendiätverpflegung wegen Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids" ist in den Behindertenpass einzutragen.
II) Die Beschwerde betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm §§ 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 und § 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist seit 06.04.1995 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H.
Am 07.01.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, auf Ausstellung eines Duplikats sowie auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", "Gehbehinderung", "Diabetikerin", "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich (VO BGBl. 303/1996), Krankendiätverpflegung wegen Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids", "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich (VO BGBl. 303/1996), Krankendiätverpflegung wegen Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheiten" und "Träger/In einer Metallendoprothese".
Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln.
Zum besseren Verständnis ist festzuhalten, dass die Gesundheitsschädigungen gemäß § 2 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Teilstrich der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen in den Gutachten und von der belangten Behörde auch verkürzt als D1, D2 und D3 bezeichnet werden.
2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von einem Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.03.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd.Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB %
1
Zustand nach Oberlappenresektion wegen Adeno-Ca Unterer Rahmensatz dieser Position, da gute Leistungsfähigkeit innerhalb der 5-Jahresheilungsbewährung.
130103
50
2
Nierenentfernung rechts wegen Nierenzell-Ca Unterer Rahmensatz, da gut kompensiert, innerhalb der 5-Jahresheilbewährung.
130103
50
3
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Oberer Rahmensatz, da mäßige Funktionsstörung feststellbar.
020201
20
4
Bewegungseinschränkung rechter Ellbogen nach operiertem Bruch
020611
20
Gesamtgrad der Behinderung
70 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 erhöht um 2 Stufen. Leiden 2 stellt deutliche zusätzliche Belastung dar.
Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB:
Derzeit kein Hinweis auf Diabetes mellitus; derzeit kein Hinweis auf Verdauungsstörungen nach Gallenblasenentfernung.
Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der öffentlichen VKM liegen nicht vor.
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2014
Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Änderungen durch Anwendung der EVO, neue Leiden.
Derzeit kein Hinweis auf Harninkontinenz.
Nachuntersuchung 12/2017, weil Besserung möglich.
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung ist nicht gegeben.
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor wegen:
3. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.03.2014 bezugnehmend auf die Zusatzeintragungen "Gehbehindert" und "Diabetikerin" mitgeteilt, dass laut Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen vom 01.01.2014 keine derartige Zusatzeintragung mehr vorgesehen sei.
4. Mit Schreiben vom 25.03.2014 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß
§ 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
5. Nach Fristerstreckung langte am 15.05.2014 eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein. Hinsichtlich Funktionseinschränkung 1 im Gutachten führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie seit der Operation und Chemotherapie an Kurzatmigkeit leide und selbst kurze Wegstrecken, Stufen und Steigungen nur schwer zu bewältigen seien. Sie lege einen aktuellen Befund des behandelnden Lungenfacharztes vor.
Zur Funktionseinschränkung 2 führte die Beschwerdeführerin aus, seit der Nephrektomie im Jahr 2012 sei die Funktion der verbliebenen linken Niere mittelgradig reduziert. Sie verweise auf die beiliegenden Laborbefunde.
Zur Position 4 machte sie geltend, dass sie seit der operativen Sanierung der Trümmerfraktur des Gelenkes zwei Metallplatten zur Stabilisierung des Gelenkes habe. Die Bewegungseinschränkung sei erheblich. Eine normale Belastbarkeit sei nicht gegeben.
Zu den Ausführungen im Gutachten, dass sie nicht an Diabetes leide, gab die Beschwerdeführerin an, wie den beiliegenden Befunden zu entnehmen sei, leide sie seit Dezember 2010 an Diabetes Typ II. Da sie die Medikamente nicht vertragen habe, habe sie die Medikation auf eigenen Wunsch abgebrochen und halte seither eine strenge Diät.
Hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte die Beschwerdeführerin aus, dass jede Anstrengung bei ihr Kurzatmigkeit verursache. Einen Sitzplatz zu finden sei aussichtslos. Eine abrupte Bremsung sei jederzeit möglich. Wegen ihrer Endoprothese sei ihre Standfestigkeit eingeschränkt, weshalb sie sich mit beiden Händen anhalten müsse. Dies wiederum sei jedoch durch ihren beeinträchtigten rechten Arm erschwert. Aufgrund ihrer Erkrankung seien ihre Abwehrkräfte reduziert. Von ärztlicher Seite sei ihr daher geraten worden, Menschenansammlungen zu vermeiden. Aufgrund ihrer mehrfachen Beeinträchtigungen glaube sie daher, dass die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durchaus gegeben sei.
Der Stellungnahme wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen beigelegt.
6. Zur Überprüfung der anlässlich der Stellungnahme erhobenen Einwände und der vorgelegten Befunde wurde der Akt seitens der belangten Behörde dem ärztlichen Dienst vorgelegt.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 23.05.2014 führte der medizinische Sachverständige aus, dass keine neuen Aspekte vorlägen. Insbesondere könnten die behaupteten höhergradigen Funktionseinschränkungen, soweit nicht schon mittels Leiden 1-4 erfasst, anlässlich der aktuellen Begutachtung eben nicht objektiviert werden und seien auch durch die nachgereichten Befunde nicht belegt, wobei nicht überstandene Operationen und weitere Therapien, sondern aktuell noch vorhandene und voraussichtlich länger als 6 Monate anhaltende, maßgebliche Funktionseinbußen zur Einstufung heranzuziehen wären. Somit lägen die Voraussetzungen für die "Unzumutbarkeit der ÖVM" auch weiter nicht vor und sei eine derzeit bestehende behinderungswirksame Zuckerkrankheit durch die nachgereichten Befunde nicht ausreichend belegt, d.h. "D1" lägt nicht vor. Insgesamt daher keine Änderung.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.06.2014 hat die belangte Behörde die Vornahme der Zusatzeintragung "D1" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das ärztliche Sachverständigengutachten vom 13.03.2014 ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs vom 25.03.2014 erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es keine Änderung gäbe.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.06.2014 hat die belangte Behörde die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das ärztliche Sachverständigengutachten ergeben habe, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs vom 25.03.2014 erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es keine Änderung gäbe.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
9. Mit Schreiben vom 24.07.2014 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde "gegen den Bescheid vom XXXX , mit dem mein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" abgewiesen wurde". Begründend führte sie aus, dass ihre im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen vom 14.05.2014 ihrer Ansicht nach von ärztlicher Seite nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Insbesondere die behauptete "gute Leistungsfähigkeit" stelle sie entschieden in Abrede. Die ärztliche Begutachtung habe ohne Belastung stattgefunden. Unter Belastung trete nachweislich bereits nach etwa einer Minute ein erheblicher Abfall der Sauerstoffsättigung ein. Zwecks weiterer Begründungen verweise sie auf ihre Einwendungen vom 14.05.2014.
Zum Ergebnis der ärztlichen Untersuchung "Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H." möchte sie folgende Anmerkung machen: "1) GdB 50 ab 2012":
50 v.H. bestehe bereits seit 1995. "2) Derzeit kein Hinweis auf Harninkontinenz": Dazu sei sie weder befragt worden, noch sei dies zur Sprache gekommen. Eine entsprechende ärztliche Bestätigung könne sie jederzeit nachreichen. "3) Endoprothese seit 2003": Nicht berücksichtigt. "4) Derzeit kein Hinweis auf Verdauungsstörungen nach Gallenblasenentfernung": Dies sei bereits mit Bescheid von 1995 festgestellt worden und bestehe weiterhin. "5) Nachuntersuchung 12/2017, weil Besserung möglich": Wenn bereits jetzt gute Leistungsfähigkeit gegeben sei bzw. die Nephrektomie gut kompensiert sei, welche Besserung soll da noch eintreten?
Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde medizinische Befunde bei.
10. Der Beschwerdeführerin wurde am 25.07.2014 von der belangten Behörde ein Behindertenpass (Duplikat), gültig bis 31.12.2017, ausgestellt, in welchem der Grad der Behinderung mit 70 v.H. ausgewiesen wurde. Die Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich (VO BGBl. 303/1996), Krankendiätverpflegung wegen Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheiten" und "Träger/In einer Metallendoprothese/ von Osteosynthesematerial" in den Behindertenpass wurden vorgenommen.
Dem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß § 45 Abs. 2 letzter Satz Bescheidcharakter zu.
11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.12.2014 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und eine Stellungnahmefrist von vier Wochen eingeräumt. Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass ihr Vorbringen keine Anhaltspunkte enthalte, welche geeignet seien, die im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 13.03.2014 festgestellten Funktionseinschränkungen und die beschriebenen Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu entkräften. Falls sie damit nicht einverstanden sei werde sie ersucht, ein entsprechend begründetes Vorbringen zu erstatten. Weiters wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihre Beschwerde ausschließlich in Bezug auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" begründet sei. Wenn sie auch die Zusatzeintragung "D1" beeinspruchen möchte, werde sie ersucht, eine diesbezügliche Beschwerdeergänzung einzubringen. Da die mit der Beschwerde vorgelegten Befunde nicht aktuell seien, werde sie aufgefordert, aktuelle Befunde vorzulegen, falls sie ihr Vorbringen auch auf ärztliche Befunde stützen möchte. Der Beschwerdeführerin wurde auch mitgeteilt, dass die im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Befunde bereits der abermaligen Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen unterzogen und festgestellt worden sei, dass es keine Änderung am ursprünglichen Gutachten gäbe.
11. Am 23.02.2015 langte eine - aufgrund eines Spitalsaufenthaltes der Beschwerdeführerin - verspätete Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Beschwerdeführerin legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor und gab an, dass bei ihr anlässlich einer Kontrolluntersuchung im August 2014 ein weiterer verdächtiger Lymphknoten gefunden worden sei. Der histologische Befund habe neuerlich Metastasen ergeben und sie hätte eine Chemotherapie in insgesamt vier Zyklen erhalten sollen. Vor der 3. Chemotherapie sei jedoch eine beidseitige Lungenembolie aufgetreten. Demnächst müsse sie wieder in die Onkologieambulanz.
Wie bereits erwähnt leide sie unter anderem an Diabetes mellitus und werde seit etwa Juli 2014 mit Januvia 100mg therapiert. Deshalb ersuche sie, ihre Beschwerdeergänzung hinsichtlich der Abweisung der Zusatzeintragung "D1" zur Kenntnis zu nehmen.
12. Zur Überprüfung der anlässlich der Beschwerde und der Stellungnahme erhobenen Einwände und der vorgelegten Befunde, wurde der Akt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes einem medizinischen Sachverständigen vorgelegt.
In dem Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 01.07.2015, basierend auf der Aktenlage, wird Folgendes ausgeführt:
"1. Welche Gesundheitsschädigungen werden - in welchem Ausmaß - durch die vorgelegten Befunde dokumentiert?
Dzt. Beschwerden: Atemnot bei Belastung, sie könne nicht schwer Heben und Tragen.
Lfd.Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB %
1
Rezidiv eines Bronchuscarcinoms bei Zustand nach Oberlappenresektion und Pulmonalembolie 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da laufende Chemotherapie ohne eindeutigen Hinweis auf sekundäre Absiedlungen.
130104
60
2
Zustand nach Nierencarcinom rechts Unterer Rahmensatz, da gut kompensiert, innerhalb der 5-Jahresheilbewährung.
130103
50
3
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßiggradige funktionelle Einschränkungen beschrieben werden.
020101
20
4
Geringgradige Funktionseinschränkung des rechten Ellenbogens nach operativer Sanierung Fixer Rahmensatz
020611
20
5
Degenerative Veränderungen des linken Hüftgelenks Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da bei Zustand nach Hüftgelenksersatz eine freie Beweglichkeit beschrieben ist.
020611
20
6
Diabetes mellitus Typ II Wahl dieser Position, da mittels oraler Therapie ausgeglichene Stoffwechsellage erzielbar.
090201
20
Gesamtgrad der Behinderung
80 v.H.
Begründung des Gesamt-GdB:
Leiden 2 stellt ein relevantes zusätzliches Leiden dar und erhöht das führende Leiden 1 um 2 Stufen. Die Leiden 3, 4, 5, und 6 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter.
Nachsatz: Ein Zustand nach Grauer Star-Operation beider Augen erreicht keinen GdB, da saniertes Leiden. Ein Zustand nach Gallenblasenentfernung erreicht bei Fehlen dokumentierter Komplikationen sowie bei befundmäßig belegtem gutem Ernährungszustand (siehe Status Krankenhaus Hietzing vom Jänner 2015) keinen GdB.
Im Vergleich zum Gutachten vom 13. März 2014 Änderung der Rahmensatzposition und Anhebung des GdB von Leiden 1, da Verschlechterung objektivierbar. Neuaufnahme der Leiden 5 und 6. Infolge Anhebung des Behinderungsgrades bezüglich Leiden Nr. 1 kommt es auch zu einer Anhebung des Gesamt- Behinderungsgrades im Vergleich zum Gutachten vom 13. März 2014.
Eine Nachuntersuchung ist im Oktober 2019 erforderlich, da eine Besserung der Leiden 1 und 2 möglich ist.
2. Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin, Beschwerdevorbringen, siehe Abl. 76-78 und 22/11 sowie den vorgelegten Befunden Abl. 82/14-27:
Im Schreiben vom 24.7.2014 gibt die Beschwerdeführerin an, dass ihre Beschwerden und Leiden nicht ausreichend gewürdigt wurden. So würde keine gute Leistungsfähigkeit bestehen, unter Belastungen würde es bereits nach 1 Minute zu einem erheblichen Abfall der Sauerstoffstoffsättigung kommen. Bezüglich einer vorliegenden Harninkontinenz sei sie im Rahmen der Untersuchung nicht befragt worden. Auch eine seit 2003 bestehende Endoprothese sei nicht berücksichtigt worden. Bereits 1995 sei per Bescheid festgestellt worden, dass nach Gallenblasenentfernung Verdauungsstörungen bestehen. Auch wird eine Nachuntersuchung im Dezember 2017 hinterfragt. Laut Abl. 82/11 werde ein Diabetes mellitus seit etwa Juli 2014 mit oraler Medikation therapiert. Deshalb ersucht die Beschwerdeführerin die Beschwerdeergänzungen hinsichtlich der Abweisung der Zusatzeintragung "D1" zur Kenntnis zu nehmen.
3. Bedingt die vorliegende Gesundheitsschädigung "Diabetes mellitus" eine Zusatzeintragung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen?
Die im vorliegenden Patientenbrief der 1. Medizinischen Abteilung des Krankenhauses Hietzing vom 30. Jänner 2015 angeführte Zuckerkrankheit, welche mittels oraler Therapie behandelt wird, bedingt die Zusatzeintragung "D1".
4. Liegen aufgrund der neuerlichen Erkrankung die Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel vor?
Laut dem vorliegenden PET-CT-Befund vom 3.Oktober 2014, ergänzt durch den histologischen Befund nach Probeexzision, ist ein Rezidiv eines Lungenkarzinoms belegt. Laut Schreiben von Frau XXXX vom 22. Februar 2015 (Abl. 82/11) erfolgte im Dezember 2014 eine Chemotherapie. Insgesamt sollen 4 Zyklen verabreicht werden. Laut Patientenbrief der 1. Medizinischen Abteilung des Krankenhauses Hietzing vom 30. Januar 2015 wurde Frau XXXX aufgrund einer zunehmenden Kurzatmigkeit am 24.1.2015 stationär aufgenommen. Nach entsprechender Durchuntersuchung wurde eine beidseitige Lungenembolie diagnostiziert. Unter entsprechender Therapie besserte sich die Kurzatmigkeit im weiteren Verlauf wesentlich und eine Transferierung von der Überwachungsstation auf die Normalstation konnte am 29. Jänner 2015 erfolgen. Unter dem Therapieregime besserte sich nachfolgend der Allgemeinzustand der Patientin deutlich.
Wie bereits erwähnt, kam es bei im Rahmen der Chemotherapie aufgetretener beidseitiger Lungenembolie unter entsprechender Therapie zu einer wesentlichen Besserung der Kurzatmigkeit und zu einer Stabilisierung des hämodynamischen und respiratorischen Zustandes. Auch ist in diesem Befund unter etablierter Therapie ein gebesserter Allgemeinzustand beschrieben.
Es liegen keine Befunde vor, welche einen Allgemeinzustand beschreiben, welcher das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke bzw. das Erreichen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich einschränkt. Auch ist kein Zustand dokumentiert, welcher das Be- und Entsteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel auf erhebliche Weise verunmöglicht.
Nach beidseitiger Lungenembolie kam es unter entsprechender Therapie zu einem Rückgang der zunächst bestehenden Kurzatmigkeit und zu einer Besserung des Allgemeinzustandes. Eine derzeit erforderliche Chemotherapie führt zu einer passageren Verminderung des Allgemeinzustandes, führt jedoch zu keinen dauerhaft bestehenden Einschränkungen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich verunmöglichen. Insgesamt erreichen die vorliegenden Leiden (belegt durch die vorhandenen Befunde) derzeit kein Ausmaß, welches die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" bedingt. Zusammenfassend liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" derzeit nicht vor."
13. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2015 wurde das Sachverständigengutachten der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde übermittelt und eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt.
Die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde gaben keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin besitzt einen gültigen Behindertenpass.
Der festgestellte Grad der Behinderung beträgt 80 v.H.
Die Beschwerdeführerin leidet an Diabetes mellitus Typ II. Die Erkrankung wird mittels oraler Therapie behandelt. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich (VO BGBl. 303/1996), Krankendiätverpflegung wegen Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids" in den Behindertenpass liegen vor.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" liegen nicht vor.
Die Feststellung zum Behindertenpass ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zur Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich (VO BGBl. 303/1996), Krankendiätverpflegung wegen Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids" gründet sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 01.07.2015, in welchem der Sachverständige auf Basis der Aktenlage und der im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunde zum Ergebnis kommt, dass die Beschwerdeführerin an Diabetes mellitus II leidet und diese Erkrankung einem Grad der Behinderung von 20 v.H. entspricht, da mittels oraler Therapie eine ausgeglichene Stoffwechsellage erzielbar ist. Die Zuckerkrankheit bedingt die Zusatzeintragung "D1".
Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass das vorliegende Gutachten im Hinblick auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich (VO BGBl. 303/1996), Krankendiätverpflegung wegen Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids" in den Behindertenpass mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch steht und dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Die Feststellung zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergibt sich ebenfalls aus dem eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 01.07.2015. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass sich die bei der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit einer Lungenembolie aufgetretene Kurzatmigkeit unter entsprechender Therapie wesentlich gebessert hat. Dem Gutachten ist weiters zu entnehmen, dass keine Befunde vorliegen, die einen Allgemeinzustand beschreiben, welcher das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke bzw. das Erreichen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich einschränkt. Auch ist kein Zustand dokumentiert, welcher das Be- und Entsteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel auf erhebliche Weise verunmöglicht. Die derzeit erforderliche Chemotherapie führt zu einer Verminderung des Allgemeinzustandes, führt jedoch zu keinen dauerhaft bestehenden Einschränkungen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich verunmöglichen.
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
Diese sind weder für sich alleine noch im Zusammenhang mit den übrigen Verfahrensergebnissen geeignet, die Feststellungen, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich ist, zu entkräften.
Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten über den erstellten Befund hinaus nicht objektiviert werden.
Die im Rahmen der Beschwerde und mit Stellungnahme vom 23.02.2105 erhobenen Einwände und vorgelegten medizinischen Unterlagen enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung berücksichtigt.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die erhobenen Einwände und vorgelegten Unterlagen waren somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
Das Sachverständigengutachten wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Angemerkt wird, dass sich auf Grund des eingeholten Sachverständigengutachtens nun ein Grad der Behinderung in der Höhe von 80 v.H. ergeben hat. Da der Grad der Behinderung allerdings nicht beeinsprucht wurde, kann das Bundesverwaltungsgericht darüber nicht absprechen. Allerdings wäre im Zuge der Neuausstellung des Behindertenpasses darauf einzugehen und könnte der Grad der Behinderung aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens vom 01.07.2015 angepasst werden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören
(§ 40 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;
f) Epileptiker/Epileptikerin ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummern 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;
k) TrägerIn einer Orthese ist;
l) TrägerIn einer Prothese ist.
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
c) einen Assistenzhund benötigt;
in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen
(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise).
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten (§ 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
Zu 1.)
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete Sachverständigengutachten vom 01.07.2015, welches von den Parteien des Verfahrens unbeeinsprucht blieb, zugrunde gelegt, in welchem nachvollziehbar dargelegt wird, dass die Beschwerdeführerin an Diabetes mellitus erkrankt ist und daher die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich (VO BGBl. 303/1996), Krankendiätverpflegung wegen Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids"
im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 g) der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen im Fall der Beschwerdeführerin erfüllt sind.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.
Die genannte Zusatzeintragung ist in weiterer Folge vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Zu 2.)
Da festgestellt worden ist, dass die dauernde Gesundheitsschädigung kein Ausmaß erreicht, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung " in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Fall die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragten Zusatzvermerke sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen jedoch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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