BVwG W213 1420976-1

W213 1420976-1Bundesverwaltungsgericht25.11.2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Rückkehrsituation, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit, wirtschaftliche Gründe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W213 1420976-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.1420976.1.00

Spruch

W213 1420976-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. 01.01.1988, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2011, Zl. 11 07.941-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.11.2016 erteilt.

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Bescheid in diesem Umfang gemäß § 28 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatangehöriger, stellte am 27.07.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei in der Provinz Jawzjan in Afghanistan geboren, sei ledig, seine Muttersprache sei Turkmenisch und Farsi, er sei sunnitischer Moslem und gehöre zur Volksgruppe der Turkmenen. Die Eltern des Beschwerdeführers seien verstorben, als er ein kleines Kind gewesen sei. Im Jahr 1995 sei er im Alter von sieben Jahren gemeinsam mit seiner Schwester und seinem Bruder von Afghanistan nach Pakistan geflohen. Er habe fünf Jahre die Grundschule in Pakistan besucht. Vor etwa fünf Jahren habe er Pakistan alleine verlassen und sei in den Iran gegangen. Von 2006 bis 2011 habe er in Teheran als Hilfsarbeiter gearbeitet. Vor etwa einem Monat sei der Beschwerdeführer von Teheran aus mit Hilfe eines Schleppers über die Türkei bis nach Griechenland gelangt, wo er von der Polizei aufgegriffen worden sei und einen Landesverweis erhalten habe. In Athen habe er sich erneut einen Schlepper gesucht, der die Weiterreise über Mazedonien und Serbien bis ins Bundesgebiet organisiert habe.

Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor: "In Pakistan lebte ich mit meinem Bruder. Mein Bruder Abdullah war sehr arm und ich musste die Schule verlassen und arbeiten. In Pakistan habe ich Teppiche geknüpft, damals war ich 14 Jahre. Ich habe damals gehört, dass man im Iran mehr verdient und bin deswegen illegal in den Iran gereist. Ich habe bei verschiedenen Baustellen gearbeitet. Das Problem ist, dass die Afghanen im Iran sehr schlecht behandelt werden. Außerdem werden Afghanen in die Heimat abgeschoben. Einmal wurde ich sogar von der iranischen Polizei angehalten und geschlagen. Sie haben mich aber frei gelassen. Deswegen habe ich den Iran verlassen und bin nach Europa geflüchtet."

Befragt, was er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, erklärte der Beschwerdeführer, dass er zu Afghanistan keinen Bezug mehr habe.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.08.2011 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes an:

Er stamme aus dem Dorf Joy-e Sare, Distrikt Qarqin, in der Provinz Jawzjan und gehöre zur Volksgruppe der Turkmenen vom Stamm Crgan. Seine Eltern seien Afghanen, daher sei auch er afghanischer Staatsbürger. Dokumente habe der Beschwerdeführer nicht.

Seine Mutter sei verstorben, als der Beschwerdeführer vier Jahre alt gewesen sei, und der Vater sei verstorben, als er sechs Jahre alt gewesen sei. Die Familie habe in Afghanistan ein großes Haus und mehrere Grundstücke besessen, mit Obstbäumen, Trauben, Granatäpfeln und den dazugehörigen Bewässerungskanälen. Bei einem Hochwasser sei das ganze Landstück überschwemmt worden und sie hätten nach Pakistan flüchten müssen. Es komme in der Herkunftsregion regelmäßig zu Überschwemmungen, aber die Regierung unternehme nichts gegen das Hochwasserproblem. Alles sei zerstört worden. Damals, im Alter von sieben Jahren, sei der Beschwerdeführer mit seiner älteren Schwester, seinem älteren Bruder und dem Schwager seines Vaters aus Afghanistan ausgereist und seither nicht mehr wieder zurückgekehrt. In Pakistan hätten sie sich in Peshawar angesiedelt, in Haripur Hazara, Camp Nr. 6. Der Beschwerdeführer habe dort die Grundschule besucht und auch abgeschlossen und später als Teppichknüpfer gearbeitet. Im Alter von etwa 17 Jahren sei er in den Iran gegangen, wo er bis zur Ausreise gelebt und als Hilfsarbeiter auf verschiedenen Baustellen gearbeitet habe.

In Afghanistan habe der Beschwerdeführer noch weit entfernte Verwandte (eine Stieftante und einen Stiefonkel väterlicherseits), aber seit ein paar Jahren bestehe zu ihnen kein Kontakt mehr. Es gebe auch noch Freunde aus dem Heimatdistrikt in der Provinz Jawzjan. Die Geschwister des Beschwerdeführers seien nach wie vor in Peshawar und es bestehe regelmäßiger telefonischer Kontakt zum Bruder.

Zur Frage, ob es jemals zu irgendwelchen konkreten Übergriffen gegen den Beschwerdeführer gekommen sei, verneinte er das und gab an:

"Nein, niemals ist mir so etwas passiert. Auch wegen meiner Zugehörigkeit zu den Turkmenen hatte ich nie irgendwelche Probleme in Afghanistan." Der Beschwerdeführer sei Zeit seines Lebens nie politisch aktiv oder Mitglied einer Partei oder anderen Gruppierung gewesen. Ebenso wenig sei er jemals inhaftiert oder gerichtlich verurteilt worden. Er könne deshalb nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil er dort niemanden habe, der ihn unterstützen könnte. Er sei erst sieben Jahre alt gewesen, als er damals ausgereist sei. Zu den Länderfeststellungen, die ihm vorgehalten wurden, machte der Beschwerdeführer keine näheren Angaben.

Betreffend seinen Alltag im Bundesgebiet gab er an, dass er vom Staat versorgt werde und sich in Bundesbetreuung befinde. Er besuche keine Kurse und habe hier niemanden. Kontakt bestehe nur zu den Afghanen, mit denen er hier im Lager lebe.

Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 08.08.2011, Zl. 11 07.941-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung schenkte das Bundesasylamt den Angaben des Beschwerdeführers Glauben, gelangte jedoch in rechtlicher Hinsicht zu dem Ergebnis, dass ihm weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

Zur Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt III. nahm das Bundesasylamt eine entsprechende Güterabwägung der betroffenen Interessen vor und kam zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Afghanistan nicht in unzulässiger Weise in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreife.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung am 18.08.2011 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, machte Mangelhaftigkeit des Verfahrens und materielle Rechtswidrigkeit des Bescheids geltend und brachte im Wesentlichen Folgendes vor:

Der Beschwerdeführer sei im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht dazu in der Lage, sich selbst zu erhalten bzw. auf finanzielle Unterstützung durch seine Verwandten zu zählen, da er im Alter von sieben Jahren Afghanistan verlassen habe, das Haus und der Hof der Familie durch eine Überschwemmung vernichtet worden seien und zu den Verwandten - lediglich ein Stiefonkel und eine Stieftante im betagten Alter - kein Kontakt mehr bestehe. Kontakte zu Freunden und Bekannten in der Heimat würden nunmehr 16 Jahre zurückliegen. Zudem wurde gerügt, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers in der Sprache Dari stattgefunden habe, die er zwar verstehe, die aber nicht seine Muttersprache - nämlich Turkmenisch - sei.

Am 18.11.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein der Vertreterin des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich Folgendes ereignete:

"RI: Erzählen Sie bitte Ihre Fluchtgründe.

BF: Als ich nach Österreich gekommen bin, habe ich mein Alter mit 23 Jahren angegeben. Mein Geburtsdatum lautet nun 01.01.1988. Ich bin in der Provinz Jawzjan im Distrikt Qarqin im Dorf Joy-e Sare geboren. Ich war sehr jung, als meine Eltern verstorben sind. Meine Tante väterlicherseits hat sich danach um mich gekümmert. Ich bin gemeinsam mit dem Ehemann meiner Tante nach Pakistan gereist und habe dort fünf Jahre die Schule besucht.

RI: Wie alt waren Sie als Ihre Eltern gestorben sind?

BF: Ich war ca. vier Jahre alt, als meine Mutter verstorben ist. Zwei Jahre später ist dann mein Vater ebenfalls verstorben, ich war damals sechs Jahre.

RI: Hat Ihre Tante ebenfalls im Dorf Joy-e Sare gelebt?

BF: Meine Tante stammt ebenfalls aus dem zuvor genannten Dorf. Damals hat sie aber bereits in Pakistan gelebt. Nachdem mein Vater verstorben ist, gab es niemanden, der sich um mich hätte kümmern können. Der Ehemann meiner Tante ist nach Afghanistan gekommen und hat mich nach Pakistan mitgenommen.

RI: Das heißt, Sie sind mit sechs Jahren nach Pakistan gereist?

BF: Nach dem Tod meines Vaters habe ich noch einige Zeit im Dorf gemeinsam mit meiner Schwester und meinem Bruder verbracht. Wir haben im Dorf landwirtschaftliche Grundstücke besessen. Bei einer Überschwemmung des Flusses Amu haben wir diese Grundstücke verloren. Ich war zwischen sechseinhalb und sieben Jahre, als ich Afghanistan verlassen habe.

RI: Erzählen Sie mir über Ihre Zeit in Pakistan bitte.

BF: In Pakistan haben wir ca. drei Jahre bei meiner Tante väterlicherseits gelebt. Nach einiger Zeit haben meine Schwester und mein Bruder geheiratet. Ich bin dann zu meinem Bruder gezogen. Ich bin ca. fünf Jahre in die Schule gegangen.

RI: War der Bruder auch in Pakistan?

BF: Ja.

RI: Wo in Pakistan?

BF: Wir haben ca. drei Stunden von der Stadt Peshawar entfernt in einer kleinen Stadt namens Haripur Hazara im Camp Nr. 6 gelebt. Mein Bruder hat mich ab meinem 13. Lebensjahr dazu gezwungen zu arbeiten. Ich war Teppichknüpfer. Wenn es zu Hause Probleme gab, hat er mir die Schuld dafür gegeben. Mein Bruder hat mich sehr oft geschlagen. Wir hatten ein schwieriges Verhältnis. Ich habe bis zu meinem 17. Lebensjahr bei meinem Bruder gelebt.

RI: Was war dann?

BF: Danach habe ich Pakistan verlassen und bin in den Iran gereist. Dort habe ich ca. fünf bis fünfeinhalb Jahre gearbeitet. Ich hatte keine Aufenthaltspapiere. Afghanische Flüchtlinge wurden immer wieder nach Afghanistan abgeschoben. Sie wurden grundlos festgenommen und von ihnen wurde für die Freilassung Geld verlangt. Während meines gesamten Aufenthaltes im Iran hatte ich große Angst davor, wieder nach Afghanistan zurückkehren zu müssen. Im Iran habe ich von einigen Bekannten gehört, dass es die Möglichkeit gibt in den Westen zu reisen, dort könnte man dieselben Arbeiten machen und man würde nicht wieder nach Afghanistan zurückgeschoben werden. Mir ist auch gesagt worden, dass die Polizisten niemanden schlagen und dass man nicht grundlos festgenommen wird. Im Iran habe ich dann den Entschluss gefasst nach Europa zu kommen, um hier die Möglichkeit zu nutzen etwas zu lernen und ein normales Leben zu führen.

RI: Was haben Sie im Iran gearbeitet?

BF: Ich war Bauarbeiter.

RI: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

BF: Ich gehöre zur Volksgruppe der Turkmenen.

RI: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?

BF: Ich bin sunnitischer Moslem.

RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise nach Pakistan noch einmal nach Afghanistan zurückgekehrt?

BF: Nein. Ich hatte dort keine Angehörigen mehr. Meine Mutter hatte zwei Halbbrüder, zu denen ich aber keinen Kontakt hatte und die ich auch nicht besuchen konnte.

RI: Sie haben in der ersten Instanz gesagt, dass Ihre Eltern ein Haus und ein Grundstück gehabt haben. Was ist damit bzw. wem gehört das jetzt?

BF: Unser Haus sowie unsere Grundstücke sind bei der Überflutung zerstört worden, dieses Gebiet stand unter Wasser. Wir besitzen nichts mehr in Afghanistan.

Die BFV legt eine Kopie einer Landkarte vor, die den Heimatdistrikt des BF, sein Heimatdorf und den vorbeifließenden Fluss Amu Daria zeigt.

RI: Wurden Sie in Afghanistan aus politischen, religiösen Gründen verfolgt?

BF: Ich war damals ein kleines Kind. Ich hatte keine politischen Informationen. Wegen meines geringen Alters wurde ich nicht verfolgt.

BFV: Was würden Sie im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Afghanistan zum jetzigen Zeitpunkt befürchten?

BF: Ich könnte nicht in Afghanistan leben, weil ich dort keine Familie habe, die mich unterstützen könnte. Die derzeitige Sicherheitslage in Gesamtafghanistan ist sehr schlecht. Mittlerweile gibt es sehr viele Probleme zwischen den einzelnen Volksgruppen. Wegen meiner Volksgruppenzugehörigkeit könnte ich nicht an einem anderen Ort ein neues Leben beginnen. Mir würde niemand vertrauen und man könnte mir unterstellen, zu einer bestimmten Gruppe zu gehören und nur dorthin gekommen zu sein, um Informationen zu sammeln.

Durch die Dolmetscherin werden dem BF die nachstehenden Informationen zur hier relevanten Situation in Afghanistan vorgetragen. (...)

BF: Ich stimme den Feststellungen zu.

RI: Wie geht es Ihnen?

BF: Mir geht es gut. Die Verständigung mit der Dolmetscherin ist gut.

BFV: Bezüglich der Sicherheitslage im Norden Afghanistans wird auf den aktuelleren Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13.09.2015 hingewiesen, wonach sich die Sicherheitslage im Norden dramatisch verschlechtert hat und es zu einer Infiltration durch Regierungsfeindliche Gruppierungen gekommen ist. Bereits seit Ende 2014 ist die Sicherheitslage daher "überwiegend nicht kontrollierbar". In Jawzjan haben die Taliban eigene Gerichtshöfe errichtet. Eine Rückkehr in die Herkunftsprovinz ist auf Grund der schlechten Sicherheitslage nicht möglich. Eine Rückkehr in einen anderen Teil Afghanistans auf Grund der gesamt schlechten Sicherheitslage ebenfalls nicht. Hinzu kommt im Fall des BF seine lange Abwesenheit aus Afghanistan (seit dem siebenten Lebensjahr) und das fehlende familiäre sowie soziale Netz, was eine Existenzsicherung verunmöglicht. Beispielhaft verwiesen wird auf die Judikatur des BVwG W225 1421074 vom 29.07.2014 und W219 1433362 vom 11.12.2014 und die darin zitierte Judikatur des VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239.

RI: Falls Sie immer in Österreich bleiben, was würden Sie da arbeiten wollen?

BF: Mein Plan ist es, nach dem Erhalt eines Aufenthaltes, sechs Monate bis ein Jahr zu arbeiten. Danach möchte ich sehr gerne einen Beruf erlernen und eventuell eine Tischlerlehre machen.

Die BFV legt eine Arbeitszusage der Firma Istanbul Kebab Sari KG, 7400 Oberwart, Hauptplatz 14, vor, wonach der BF beschäftigt würde, sobald er eine Arbeitserlaubnis habe."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus dem Dorf Joy-e Sare, Distrikt Qarqin, in der Provinz Jawzjan. Er ist sunnitischer Moslem und gehört zur Volksgruppe der Turkmenen.

Die Eltern des Beschwerdeführers starben, als er im frühen Kindesalter war. Nach deren Tod lebte der Beschwerdeführer noch einige Zeit gemeinsam mit seinen älteren Geschwistern im Heimatdorf im Elternhaus, wo es auch landwirtschaftliche Grundstücke der Familie gab. Durch ein Hochwasser wurde der Besitz der Familie zerstört, sodass der Beschwerdeführer und seine Geschwister Afghanistan verließen und zu Tante und Onkel väterlicherseits nach Pakistan zogen, wo sie etwa drei Jahre lang gemeinsam lebten. Als die Geschwister des Beschwerdeführers beide heirateten, zog der Beschwerdeführer zu seinem Bruder. Im Alter von etwa 17 Jahren verließ er alleine Pakistan und siedelte sich im Iran an, wo er sich bis zu seiner Ausreise nach Europa illegal aufhielt.

Der Beschwerdeführer besuchte in Pakistan die Grundschule und arbeitete danach als Teppichknüpfer. Im Iran arbeitete der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter auf verschiedenen Baustellen.

Die Geschwister des Beschwerdeführers halten sich nach wie vor in Pakistan auf. In Afghanistan hat der Beschwerdeführer keine Angehörigen mehr, zu denen noch Kontakt bestünde.

Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, verlassen hat.

Anhand der aktuellen ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen wird zur hier relevanten Situation in Afghanistan Folgendes festgestellt:

Sicherheitslage allgemein

In den ersten Monaten 2014 und insbesondere seit den Wahlstreitigkeiten, hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert. Sowohl Kampfhandlungen als auch Anschläge haben zugenommen. Selbst in der gut gesicherten Hauptstadt sind hochkomplexe Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen signifikant angestiegen. In vielen Landesteilen gilt die Sicherheitslage als prekär.

Kurz vor dem Ende des Kampfauftrages der NATO in Afghanistan Ende 2014 zeichnet sich ein äußerst düsteres Bild der Lage ab: Die langanhaltenden Streitigkeiten über den Ausgang der Präsidentschaftswahlen, die Unsicherheiten wegen der lange nicht unterzeichneten Sicherheitsabkommen mit den USA und der NATO, die finanzielle Abhängigkeit von der internationalen Staatengemeinschaft gerade auch in Bezug auf die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die rasant eingebrochene Wirtschaft sowie die prekäre Sicherheitslage haben die afghanische Bevölkerung zutiefst verunsichert. Der Anstieg militärischer Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und regierungsfeindlichen Gruppierungen hat erneut zu einer dramatischen Zunahme von Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt.

(Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update- die aktuelle Sicherheitslage vom 5. Oktober 2014, S. 1f.)

Nach Angaben der UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan) entspricht die Zahl der zivilen Opfer des Konfliktes im ersten Quartal 2015 in etwa der des Vergleichszeitraums 2014. Es wurden 655 getötete und 1.155 verletzte Zivilisten (insgesamt 1.810 Opfer) registriert. Die von der UNAMA genannte Zahl der zivilen Todesopfer ist damit fast doppelt so hoch wie die in der vorhergehenden Woche bekanntgegebene Zahl des afghanischen Nachrichtensenders TOLOnews (350; vgl. BN v. 13.04.15). Der größte Teil der zivilen Opfer (521) wurde bei Bodenkämpfen zwischen Aufständischen und Regierungstruppen verursacht. Improvisierte Sprengsätze (IEDs) blieben die zweitgrößte Ursache für Verluste unter der Zivilbevölkerung (430). An dritter Stelle folgten gezielte Angriffe auf Zivilpersonen (309 Opfer). Hier war ein Anstieg um 34 Prozent zu verzeichnen. Weitere Opfer forderten Selbstmordanschläge (268), Luftangriffe (15) und andere Vorkommnisse. Unter den getöteten oder verletzten Zivilisten waren 172 Frauen und 430 Kinder, die vor allem Opfer von Kampfhandlungen in bewohnten Gebieten wurden. UNAMA rechnet mit einer Zunahme der Kämpfe in den nächsten Monaten.

(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. April 2015)

Kabul

Bedingt durch das Vorhaben der ISAF-Truppen aus dem Land abzuziehen, den Kandidatenstreit und der Intensivierung der Talibanaktivitäten, finden derzeit in Kabul Bomben- und Selbstmordanschläge gegen die Regierungsinstitutionen und ausländische Einrichtungen statt. Diese Angriffe sind nicht nur auf die Aktivitäten der Taliban zurückzuführen, sondern auch auf Grund von Intrigen von Anhänger bestimmter Kandidaten, die durch die Unsicherheit in Kabul und anderen Großstädten, ihre Forderung durchsetzen wollen. Die Bevölkerung von Kabul ist sehr verunsichert und die Wirtschaftstreibenden ziehen teilweise ihr Kapital aus Kabul ab. Die Anschläge in Kabul fordern hunderte Tote. Die Taliban sind soweit schon in Kabul eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militärakademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. Dabei handelt es sich um eine sehr sichere Einrichtung. Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass eine Zivilperson diesen Anschlägen zum Opfer fällt.

(Ländergutachten von Dr. Sarajuddin RASULY "Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere Kabul" vom 19. September 2014 zur BVwG Zahl W152 1429925)

Am 26. August 2014 wurden bei Vorfällen in den Provinzen Kabul und Herat 27 Aufständische getötet und zwei Mitarbeiter aus dem Gesundheitswesen entführt. Am 29. August 2014 ermordeten Unbekannte in Kabul den Vorsitzenden des Friedenskomitees der Provinz.

Mitte September 2014 kam es zu militärischen Auseinandersetzungen in den Provinzen Ka-bul, Nangarhar, Baghlan, Kunduz, Zabul, Uruzgan, Maidan Wardak, Khost, Helmand, Ghazni, Kunar, Sar-i-Pul.

Am 16. September 2014 starben mindestens drei ISAF-Soldaten bei einem Selbstmordanschlag in Kabul.

Kurz vor der Vereidigung des neuen afghanischen Präsidenten am 29. September 2014 starben bei einer Bombenexplosion nahe dem Kabuler Flughafen zahlreiche Menschen.

Am 1. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen der Taliban auf afghanische Militärfahrzeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt.

Am 8. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen auf afghanische Militärfahr-zeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt.

Am 13. Oktober 2014 verübten Taliban in Kabul einen Autobomben-Anschlag auf einen ISAF-Konvoi. Dabei wurden drei Menschen verletzt und einer getötet. Bei einer weiteren Bombenexplosion auf einem Markt am nördlichen Stadtrand von Kabul erlitten 22 Zivilisten Verletzungen.

Am 21. Oktober 2014 starben bei einem Anschlag der Taliban auf einen Militärbus in Kabul mindestens vier afghanische Soldaten. Etwa ein Dutzend Menschen, darunter Zivilisten, wurden verletzt.

Am 9. November 2014 gab es einen Anschlag der Taliban auf das Polizeipräsidium in Kabul. Dabei soll mindestens ein Mensch getötet worden sein, der Polizeichef selbst sei unverletzt geblieben.

Am 10. November 2014 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Poli-zisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar.

Am 16. November 2014 erlitt eine Abgeordnete in der Hauptstadt Kabul bei einem Selbstmordanschlag Verletzungen. Drei Menschen wurden getötet, 22 verletzt.

Im vergangenen Jahr (2014) hat der Afghanistan-Krieg mehr zivile Opfer gefordert als je zuvor seit Beginn der systematischen UN-Erhebung im Jahre 2009. So seien 3.699 Zivilisten im Jahre 2014 getötet und 6.849 verwundet worden, teilte die UN-Mission (UNAMA) am 18.02.2015 in Kabul mit. Verglichen mit den Erhebungen im Jahre 2013 habe die Zahl der Toten damit um 1/4 zugenommen, die der Verwundeten um 1/5 (21 %). Der Anstieg beruhe insbesondere auf zunehmenden Bodengefechten, die mit 34 % erstmals die meisten der zivilen Opfer forderten. Vor allem regierungsfeindliche Kräfte wie die Taliban seien für 72 % der im Jahre 2014 getöteten oder verwundeten Unbeteiligten verantwortlich, so die UNAMA in ihrem Jahresbericht zum Schutz von Zivilisten in Afghanistan. Dem Bericht zufolge waren für 12 % die afghanischen Sicherheitskräfte verantwortlich und für 2 % die internationalen Truppen, deren Kampfeinsatz Ende des Jahres auslief. Die verbliebenen Opfer konnten keiner Konfliktpartei zugeordnet werden. Seit Beginn der systematischen Erhebung im Jahre 2009 registrierten die UN 17.774 getötete Zivilisten in Afghanistan.

29. 971 Zivilisten wurden demnach verwundet.

Am 26.02.2015 wurden bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen NATO-Konvoi in der Hauptstadt Kabul zwei Menschen getötet.

Am 07.03.2015 griffen Bewaffnete eine Sufi-Moschee in Kabul an und töteten mindestens sechs Menschen, fünf weitere wurden verletzt.

Zwei Bombenanschläge in der Hauptstadt Kabul am 25. und 29.03.2015, bei denen ein Parlamentsmitglied und mindestens zehn Zivilpersonen getötet und ca. 40 weitere verletzt wurden.

Weitere Angriffe auf Sicherheitskräfte und Militäroperationen, bei denen es teilweise auch zivile Opfer gab, ereigneten sich in Helmand, Zabul (Süden), Ghazni, Khost (sog. cross-border shelling aus Pakistan), Paktika (Südosten), Faryab (Norden), Badakhshan, Takhar (Nordosten), Jawzjan (Norden), Parwan und Wardak (Zentralafghanistan).

Bei weiteren Anschlägen in Kabul und der Provinz Baghlan (Nordosten) wurden am 06.04.2015 acht Polizisten und zwei Zivilpersonen getötet.

Nach Angaben der UNAMA kamen am 13.05.2015 bei einer Geiselnahme von Gästen in einem Hotel in Kabul 14 Personen ums Leben, mehrere erlitten Verletzungen. Afghanische Sicherheitskräfte stürmten das Gästehaus. Unter den Todesopfern befinden sich ein US-Bürger und ein Italiener. Mindestens ein Taliban-Kämpfer soll getötet worden sein.

Ein deutscher und ein britischer Mitarbeiter der EU-Polizeimission EUPOL starben am 17.05.2015 in der Nähe des Flughafens von Kabul, als ein Selbstmordattentäter ihr Fahrzeug rammte. Bei der Explosion wurden 18 afghanische Zivilisten verletzt.

In der vergangenen Woche ereigneten sich wieder Anschläge der Taliban und Kampfhandlungen zwischen Aufständischen und afghanischen Sicherheitskräften. So war die Hauptstadt Kabul am 27.05.2014 erneut Schauplatz eines medienwirksamen Angriffs der Taliban auf ein Gästehaus im Diplomatenviertel. Vier Angreifer stürmten das Gästehaus und wurden nach einer ca. sechsstündigen Schießerei von Sicherheitskräften getötet. Weder Zivilisten noch Soldaten sollen verletzt worden sein.

Weitere Anschläge und Kämpfe gab es in den Provinzen Helmand, Zabul (Süden), Baghlan, Badakhshan (Nordosten), Kunar, Laghman (Osten), Farah, Ghor, Herat (Westen), Faryab, Balkh, Jawzjan (Norden), Paktia, Paktika, Khost, Ghazni (Südosten), Maidan Wardak und Kapisa (Zentralregion).

Am 07.07.2015 wurden in Kabul ein Zivilist und ein ausländischer Berater bei einem Selbstmordanschlag auf einen ausländischen Militärkonvoi verletzt. Ein weiterer Angriff erfolgte an diesem Tag auf ein Büro des Geheimdienstes in Kabul. Dabei wurden ein Wachmann getötet und zwei weitere Menschen verletzt.

Am 07.08.2015 wurde Kabul durch Anschläge auf eine Polizeiakademie und einen US-Militärstützpunkt erschüttert. Dabei starben mehr als 50 Menschen, über 240 wurden verletzt.

Pressemeldungen zufolge wurde am 17.08.2015 eine deutsche Mitarbeiterin der GIZ (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit) in Kabul von Unbekannten entführt.

Am 11.08.2015 tötete ein Selbstmordattentäter vor dem Flughafen Kabul mindestens fünf Menschen, 16 wurden verletzt.

Nach Erkenntnissen der Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC) sei die Zahl der zivilen Opfer im Norden in diesem Jahr deutlich angestiegen. Es sollen mindestens 44 Menschen getötet und über 600 verwundet worden sein.

Am 22.08.2015 griff ein Selbstmordattentäter einen NATO-Konvoi in Kabul an. Dabei starben mindestens 14 Personen, über 66 wurden verletzt. Die meisten von ihnen waren Zivilisten.

Am 08.09.2015 starb ein Polizist in Kabul nach der Explosion einer an seinem Fahrzeug angebrachten Bombe.

Am 16.09.2015 verübte ein Selbstmordattentäter einen Anschlag auf die Polizeistation in Paghman, einem Vorort Kabuls, und tötete mindestens vier Menschen, darunter einen ranghohen Polizeioffizier. Über 40 Personen wurden verletzt.

Am 18.09.2015 starben im Distrikt Khak-i-Jabbar der Provinz Kabul vier Zivilisten als ihr Auto auf einen an der Straße versteckten Sprengsatz fuhr, sieben weitere Zivilisten wurden verletzt.

In Kabul explodierten am 09.10.2015 drei Bomben in der Nähe einer religiösen Versammlungsstätte. Dabei wurden ein Zivilist getötet und drei verletzt. Der Anschlag soll von Anhängern des IS ausgeführt worden sein. Ein weiterer Anschlag auf ein Restaurant in Kabul konnte von Sicherheitskräften verhindert werden. Am 10.10.2015 wurden bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen NATO-Konvoi in Kabul mindestens drei Zivilisten getötet.

(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1., 22., und 29. September 2014 sowie vom 6., 13., 20. und 27. Oktober 2014 als auch vom 10. und 17. November 2014; 16. Februar, 23. Februar, 2. März, 9. März, 30. März, 7., 13. und 20. April 2015, 23. April 2015, 18. Mai 2015, 26. Mai 2015, 1. Juni 2015, 13. Juli 2015, 10. August 2015, 17. August 2015, 27. August 2015, 14. September2015 und 21. September 2015, 12.Oktober 2015)

Provinz Jawzjan

In Logar (Zentrum) wurde bei einem Luftangriff am 31.05.2014 eine Schule getroffen. Dabei wurden zwei Schüler getötet und vier weitere Zivilpersonen verletzt. Weitere Kämpfe gab es in Kandahar, Uruzgan (Süden), Maidan Wardak (Zentrum), Herat, Farah (Westen), Ghazni (Südosten), Jawzjan, Samangan, Balkh (Norden) und Nangarhar (Osten).

Kämpfe zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften, bei denen teilweise auch Zivilisten zu Schaden kamen, gab es Anfang Juli 2015 in Takhar, Kunduz, Baghlan (Nordosten), Jawzjan (Norden), Zabul, Helmand (Süden), Kapisa, Logar (Zentrum), Ghazni, Paktia (Südosten), Faryab (Westen) und Nangarhar (Osten).

Weitere bewaffnete Zusammenstöße mit zum Teil zivilen Opfern gab es Anfang August 2015 in Badghis, Farah (Westen), Helmand, Zabul (Süden), Ghazni, Paktika (Südosten), Jawzjan, Faryab (Norden), Nangarhar (Osten), Baghlan (Nordosten) und Maidan Wardak (Zentrum).

Am 17.08.2015 wurden fünf Arbeiter der Stadtverwaltung von Shiberghan in der nördlichen Provinz Jawzjan und am 18.08.2015 vier Richter in der Provinz Sar-i-Pul (Norden) von Aufständischen entführt.

Bei Kämpfen zwischen rivalisierenden Taliban-Fraktionen wurden am 02.09.2015 in Jawzjan und Faryab (Norden) mehrere Zivilisten getötet.

Am 12.09.2015 wurden vier Staatsbedienstete in der Provinz Jawzjan (Norden) entführt.

In der Provinz Jawzjan (Norden) griffen Taliban am 22.09.15 einen Militärstützpunkt an und töteten zehn afghanische Soldaten.

Bei sog. Säuberungsaktionen der Sicherheitskräfte in Jawzjan (Norden) wurden am 22.10.2015 mindestens 20 Taliban getötet. In der Provinz kommt es weiterhin zu Kämpfen.

(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Juni 2015, 13. Juli 2015, 17. August 2015, 27. August 2015, 7. September 2015, 14. September 2015, 28. September 2015, 26. Oktober 2015)

Ethnische Minderheiten

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)

Rückkehrfragen

Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unter-stützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 6. August 2013)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering. Gemäß UNHCR waren rund 40 Prozent der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 Prozent der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013; Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

Risikogruppen

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

• Zwangsrekrutierung

• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt des Bundeasylamtes, unter besonderer Berücksichtigung der Niederschriften, des angefochtenen Bescheides und der aktuellen Länderberichtes zur maßgeblichen Lage in Afghanistan, sowie des Beschwerdeschriftsatzes und insbesondere durch die Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.11.2015.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Herkunft, Religionsbekenntnis, Volksgruppenzugehörigkeit, Lebensweg, familiäre Situation etc.) ergeben sich aus seinem gleichlautenden und glaubhaften Vorbringen, das auch vom Bundesasylamt nicht in Zweifel gezogen wurde.

Die aktuelle Lage im Herkunftsstaat ergibt sich aus den Länderinformationen, welche eine ausgewogene Darstellung verschiedenster Berichte enthalten, die dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgehalten wurden und denen von ihm nicht konkret entgegengetreten wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 18.08.2011 beim Bundesasylamt eingebracht und langte nach Vorlage durch dieses am 30.08.2011 beim Asylgerichtshof ein. Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 leg.cit.).

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl:

2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:

94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:

98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:

99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:

2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:

98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, Zahl: 98/01/0614, 29.3.2001, Zahl: 2000/20/0539).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).

Wie bereits ausführlich dargelegt, erstattete der Beschwerdeführer sowohl vor dem Bundesasylamt als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ein durchwegs gleichlautendes Vorbringen, schilderte seinen bisherigen Lebensweg mit mehrjährigen Aufenthalten in Pakistan und im Iran und gab an, aus rein wirtschaftlichen Überlegungen letztlich nach Europa ausgereist zu sein. Derartige Motive haben bei der Frage der Gewährung von Asyl jedoch außer Betracht zu bleiben. Die konkrete Frage, ob er in seiner Heimat Afghanistan jemals asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer dezidiert, was vor dem Hintergrund, dass er bereits im Alter von sieben Jahren Afghanistan endgültig verlassen hat und danach auch nicht mehr in die Heimat zurückkehrte, völlig schlüssig ist.

Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.

Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Turkmenen an und ist sunnitischer Moslem. Er machte diesbezüglich keinerlei Gefährdung geltend und auch von Amts wegen ist eine solche nicht zu erkennen (vgl. dazu auch seine Aussage vor dem Bundesasylamt betreffend seine Volksgruppenzugehörigkeit: "Auch wegen meiner Zugehörigkeit zu den Turkmenen hatte ich nie irgendwelche Probleme in Afghanistan.").

Die allgemeine Lage in Afghanistan, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet. Die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan allein reicht nicht aus, um eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrechtlich relevanten Motiven erkennen zu können.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichtes der prekären Sicherheitslage in Afghanistan und der individuellen Situation des Beschwerdeführers schon insofern Rechnung getragen wird, als dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wird.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Spruchpunkt II.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zu Vorläuferbestimmungen ergangenen, aber weiterhin einschlägigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl:

95/18/0049; 05.04.1995, Zahl: 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl:

95/18/1127; 26.06.1997, Zahl: 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl:

98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl: 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl: 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl: 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl: 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl: 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl: 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl: 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl: 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl: 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zahl: 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl:

2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg.

Schweden, Zahl: 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg.

Schweden, Zahl: 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg.

Vereinigtes Königreich, Zahl: 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl:

44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443; 13.11.2001, Zahl: 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl: 2001/01/0164; 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl: 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass im Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben sind:

Zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.

An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.

Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.

Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann.

Im gegenständlichen Fall stammt der Beschwerdeführer aus der Provinz Jawzjan. Den herangezogenen Länderberichten lässt sich entnehmen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen als prekär einzustufen ist. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, zählt Jawzjan zu den volatilen Provinzen Afghanistans. So ereigneten sich in Jawzjan auch kürzlich wieder Angriffe auf Sicherheitskräfte, Anschläge und Militäroperationen, bei denen es teilweise auch zivile Opfer gab.

Da der Beschwerdeführer Afghanistan und somit auch die Provinz Jawzjan bereits im Alter von sieben Jahren endgültig verlassen hat und dort auch über keine nahen Angehörigen mehr verfügt, bestehen zur Heimat keinerlei Anknüpfungspunkte mehr. Er könnte daher auch auf keinerlei Unterstützung zurückgreifen und wäre völlig auf sich alleine gestellt.

Als interne Fluchtalternative könnte allenfalls Kabul in Betracht kommen. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Zumal der Beschwerdeführer auch in Kabul weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk verfügt, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten zu haben. Es ist notorisch bekannt, dass sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist sehr schwierig darstellt und nur unzureichend möglich ist. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich (vgl. BVwG 04.03.2014, Zahl: W127 1422536-1/9E).

Zudem ist auch hier zu berücksichtigen, was sich aus den Feststellungen zur aktuellen Sicherheitslage in Kabul ergibt:

Bedingt durch das Vorhaben der ISAF-Truppen aus dem Land abzuziehen, den Kandidatenstreit und der Intensivierung der Talibanaktivitäten, finden derzeit in Kabul Bomben- und Selbstmordanschläge gegen die Regierungsinstitutionen und ausländische Einrichtungen statt. Diese Angriffe sind nicht nur auf die Aktivitäten der Taliban zurückzuführen, sondern auch auf Grund von Intrigen von Anhänger bestimmter Kandidaten, die durch die Unsicherheit in Kabul und anderen Großstädten, ihre Forderung durchsetzen wollen. Die Bevölkerung von Kabul ist sehr verunsichert und die Wirtschaftstreibenden ziehen teilweise ihr Kapital aus Kabul ab. Die Anschläge in Kabul fordern hunderte Tote. Die Taliban sind soweit schon in Kabul eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militärakademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. Dabei handelt es sich um eine sehr sichere Einrichtung. Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass eine Zivilperson diesen Anschlägen zum Opfer fällt.

Aufgrund der ausgewiesenen unsicheren Sicherheitslage in der Provinz Jawzjan, den fehlenden familiären oder sozialen Anknüpfungspunkten an die Heimat und aufgrund des Umstandes, dass auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht ersichtlich ist, ist es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.

Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" das Bundesverwaltungsgericht ist, ist dieses gehalten, dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

Zu Spruchpunkt III.:

Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. des Bescheides pro forma zu beheben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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