W212 2113755-1•BVwG W212 2113755-1
W212 2113755-1Bundesverwaltungsgericht25.11.2015
Einreisetitel, Frist, Säumnisbeschwerde, Zurückweisung
W212 2113755-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Säumnisbeschwerde des XXXX , vom 07.09.2015 gegen das XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zur Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
A) Die Beschwerdeführerin stellte vor dem XXXX einen Antrag auf
Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005. Laut Eingangsstempel ist der Antrag beim XXXX am 06.02.2015 eingegangen.
Mit Schriftsatz vom 21.08.2015 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG beim XXXX ein.
Vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin am 05.02.2015 vor dem XXXX einen Antrag auf Familienzusammenführung im Rahmen des Asylgesetzes gestellt hätte und über den Antrag nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 8 Abs. 1 VwGVG entschieden worden wäre.
Gemäß § 6 AVG wurde die Säumnisbeschwerde an das ho. Gericht weitergeleitet, wo sie am 07.09.2015 einlangte.
Mit Schreiben der ho. Gerichtsabteilung vom 27.10.2015 wurde dem XXXX eine Aufforderung zur Aktenvorlage und Stellungnahme übermittelt.
In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 04.11.2015 wurde vorgebracht, dass die Säumnisbeschwerde verfrüht erhoben worden wäre und wurde der Verwaltungsakt ordnungsgemäß vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellte mit Datum 05.02.2015, eingelangt vor dem XXXX am 06.02.2015, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005.
Mit Schriftsatz vom 21.08.2015 wurde ebendort eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG eingebracht, welche weitergeleitet und am 07.09.2015 am ho. Gericht einlangte.
Mit Schreiben des XXXX an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2015 (Einlangen) wurde die Behörde um Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 ersucht, ob die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten bei der Beschwerdeführerin wahrscheinlich sei; bislang langte keine Antwort ein.
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt.
1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG i.V.m. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt, wurde aufgrund der Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 02.06.2015 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 02.06.2015, eingelangt beim Bundesamt am 08.06.2015, um (neuerliche) Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG ersucht. Nach § 35 Abs. 4 vorletzter Satz AsylG ist bis zum Einlagen der Mitteilung die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Wie es dazu in den erläuternden Bemerkungen (Regierungsvorlage 33024.GP) heißt, ist damit klargestellt, dass die Frist zur Entscheidung über den Einreiseantrag gehemmt ist, bis eine Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) ergeht.
Da eine solche Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bisher nicht ergangen ist, die allgemeine Fristregelung des § 8 VwGVG insofern subsidiär ist, als nicht "gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist" und derart Abweichendes in § 35 Abs. 4 vorletzter Satz AsylG bestimmt ist, ist die Säumnisbeschwerde daher als verfrüht erhoben anzusehen.
Die Säumnisbeschwerde ist daher zurückzuweisen (vgl. auch VwGH 08.11.2005, 2003/17/0230).
Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes stützt sich auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
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