BVwG W196 1401263-2

W196 1401263-2Bundesverwaltungsgericht25.11.2015

Regest

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, familiäre Situation,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Integration,<br/>Intensität, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, medizinische<br/>Versorgung, non refoulement, Parteimitgliedschaft, politische<br/>Gesinnung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W196 1401263-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W196.1401263.2.00

Spruch

W196 1401263-2/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2010, Zl 08 03.601-BAT, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkt I. und II. wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben und gemäß § 28 Abs 2 VwGVG und § 9 Abs 2 und 3 BFA-VG iVm 75 Abs 20 AsylG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, reiste am 23.04.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an demselben Tag den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich der niederschriftlichen Befragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST am 23.04.2008 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, ein Mitglied der Partei "Merab Kostawa" zu sein. Ihre Partei würde momentan in Georgien verfolgt werden. Auch würde der Beschwerdeführer persönlich bedroht und verfolgt werden, weshalb er sich dazu entschlossen habe, seine Heimat zu verlassen.

Am 28.04.2008 wurde der Beschwerdeführer von einem Beamten der Erstaufnahmestelle Ost einvernommen. Die Frage, ob er sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen, bejahte der Beschwerdeführer. Er gab zunächst an, anführen zu wollen, dass sein Familienname in der Erstbefragung falsch festgehalten worden sei. Auch bei den Vornamen seines Vaters, seines Sohnes und seiner Gattin sei etwas falsch protokolliert worden, was jedoch schon korrigiert worden sei. Auch wolle er noch anführen, dass er im Moment nicht mehr wisse, ob festgehalten worden sei, dass er von Jänner 2007 bis 20. April 2008 in Russland aufhältig gewesen sei. Sein sowjetischer Inlandsreisepass, den er bei sich gehabt habe, sei in Russland zurückgelassen worden. Im Herkunftsland habe er keinen Reisepass, sondern einen Personalausweis gehabt. Diesen habe er zu Hause gelassen, könne ihn jedoch von seiner Frau anfordern. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge der Einvernahme aufgefordert, den Personalausweis im Original samt Postkuvert vorzulegen. Nachgefragt, wie lange er in Russland gelebt habe, gab der Beschwerdeführer an, von Jänner 2007 bis 20. April 2008 in Krapotkino gelebt zu haben; dies liege nicht weit von der Stadt Krasnodar entfernt; in der Nähe des Schwarzen Meeres. Nachgefragt, weshalb er Russland verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, in Russland niemanden zu haben. In Österreich habe er seine Schwester und zwei Neffen. Nach Georgien könne er nicht zurück. Die Frage, ob er in Russland Probleme gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer; er habe nur ab und zu mit Skinheads Schwierigkeiten gehabt. Auf die Frage, ob er innerhalb der EU Familienangehörige habe, gab der Beschwerdeführer an, dass in Österreich seine Schwester, ein Neffe und eine Nichte leben würden. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, Mitglied der Partei "Merab Kostava" zu sein. Er habe zehn Jahre lang die Grundschule und für drei Jahre ein College besucht. Von 1983 bis 1985 habe er seinen Militärdienst abgeleistet und von 1988 bis 1991 im Territorium Samatschabelo an den Kampfhandlungen in Georgien teilgenommen. Er werde weder vom Militär noch von der Polizei oder sonstigen Behörden in seinem Heimatland gesucht. Seit 1991 habe er als Gelegenheitsarbeiter in Georgien gearbeitet. Nachgefragt, ob er seine bei der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe aufrecht erhalte, gab der Beschwerdeführer an, an seinen bisherigen Angaben vollinhaltlich festzuhalten und nur hinzufügen zu wollen, dass im Jahr 2005 ADAMIA Wascha verhaftet worden sei und sich seither in Haft befinde. Nachgefragt, was er in seinem Heimatland im Falle einer Rückkehr zu befürchten habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er Angst habe, in ein Gefängnis zu kommen. Zu seiner Familie gab er an, dass diese, als er Georgien verlassen habe, in Ruhe gelassen worden sei. Zuvor habe man sie ständig belästigt. Seit 1989 sei der Beschwerdeführer Mitglied der Partei und bestehe das Problem seit 1991. Nachgefragt, weshalb er dann erst im Jahr 2007 Georgien verlassen habe, brachte der Beschwerdeführer vor, Georgien eigentlich schon im Jahr 1994 verlassen zu haben, weil er sich damals schon in Krapotkino versteckt habe. Nachgefragt, ob er somit seit 1994 nicht mehr in Georgien gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, bis 2004 in Krapokino gewesen zu sein und anschließend wieder nach Hause gegangen zu sein, wo er auch geheiratet habe.

Am 29.05.2008 wurde der Beschwerdeführer von einem Beamten der Erstaufnahmestelle Ost niederschriftlich einvernommen, wobei er zunächst ausführte, aufgrund seiner psychischen Probleme ein Gespräch mit einer Flüchtlingsberaterin gehabt zu haben. Konkret habe er seit 1989 Probleme, weil er damals tote Menschen gesehen habe. Auch habe er einen Giftgasanschlag miterlebt bzw. überlebt. Die Frage, ob er einvernahmefähig sei, bejahte der Beschwerdeführer; er sei körperlich und geistig dazu in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Zu seinen derzeitigen Lebensverhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, von der Grundversorgung zu leben. Die Frage, ob er jemals in Polen gewesen sei oder um ein polnisches Visum angesucht habe, verneinte der Beschwerdeführer. Auch habe er nie einen Reisepass besessen. Er habe viele Verwandte in Polen, die alle denselben Familiennamen tragen würden. Seine bisherigen Angaben im Verfahren würden der Wahrheit entsprechen. Damit konfrontiert, dass der Behörde aufgrund der Anfragebeantwortung bekannt sei, dass der Beschwerdeführer mit seinem Reisepass mit polnischem Visum, ausgestellt am 06.04.2008, gültig bis 17.04.2008, ins Gebiet der EU eingereist sei und es annähernd auszuschließen sei, dass auf eine andere Person mit dem absolut identen Nationale ein Visum ausgestellt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dies ein Zufall sei und es sicherlich eine Person gebe, die genauso heiße und so alt sei, wie er. Auf Vorhalt, dass auch das Lichtbild abgeglichen worden sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass diese Person sicherlich genauso wie er selbst aussehe. Dort, woher er komme, gebe es Personen, die den gleichen Familiennamen hätten wie er. Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, nicht offiziell in Behandlung zu sein, jedoch Baldriantropfen einzunehmen, weil er unter Schlaflosigkeit leide und manchmal im Schlaf schreie.

Im Zuge der Einvernahme vom 03.07.2008 gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er in Österreich mit einer Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe an, am Wochenende mit seiner Schwester und deren Kindern zusammen zu leben. Er wohne jedoch im Lager und sei bei den Anwesenheitskontrollen ständig anwesend. Von seiner Schwester sei er sowohl geistig als auch finanziell abhängig und würde ihn diese mit Kleidung und Lebensmitteln versorgen. Weil der Beschwerdeführer hier nicht arbeiten dürfe, sorge sie für ihn. Nachgefragt, weshalb er derartige Zuwendungen in Anspruch nehme, obwohl er Grundversorgung beziehe, gab der Beschwerdeführer an, hier nur 40,- Euro im Monat zu bekommen. Die Fragen, ob er durch Polen durchgefahren sei und ein Visum gehabt habe, bejahte der Beschwerdeführer. Nachgefragt, weshalb er dann versucht habe, die Behörden in die Irre zu führen, brachte der Beschwerdeführer vor, Angst gehabt zu haben. In Polen seien viele georgische Agenten und wäre sein Leben dort in Gefahr gewesen. Nach Österreich sei er gekommen, weil Österreich ein demokratisches Land sei. Nachgefragt, wann er konkret in Polen eingereist sei, gab er an, sich nicht genau erinnern zu können. Er habe ein polnisches Visum gehabt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen.

Dieser Bescheid vom 08.08.2008 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes behoben.

Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 17.06.2010 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Die Frage, ob er sich aktuell in ärztlicher Behandlung befinde, bejahte der Beschwerdeführer. Er sei bereits in Mauer bei einer Neurologin in Behandlung gewesen und habe in Schwechat einen weiteren Termin bei einer Neurologin. Wenn er unter Stress stehe, habe er starke Kopfschmerzen und sei er von der Neurologin bereits am Kopf und Nacken untersucht worden. Auch habe er Probleme mit seiner Halswirbelsäule. Aufgrund von Nervenzusammenbrüchen sei er bereits zweimal im Krankenhaus gewesen, dies sei im August und September 2009 gewesen. Im August habe er sich bei einem Sturz einen Schädelbruch zugezogen. Auf Vorhalt des Gutachtens von Dr. Anderle vom 10.05.2010 gab der Beschwerdeführer an, dass er sich nicht mehr kontrollieren könne, wenn er unter psychischem Stress stehe. So habe er dann manchmal in der Pension Auseinandersetzungen mit anderen Personen. Derzeit habe er diese Symptome nicht mehr, weil sie momentan nur zu zweit wohnen würden. Nachgefragt, ob er Dokumente habe, die er heute vorlegen wolle, gab der Beschwerdeführer an, nur die Befunde aus dem Krankenhaus zu haben. Darüber hinaus habe er noch einen Personalausweis und einen georgischen Führerschein. Diese seien ihm nach seiner Ankunft geschickt worden. Danach habe sich keiner mehr bei ihm gemeldet. Bei der ersten Einvernahme habe er dies dem Referenten gesagt, jedoch habe dieser kein Interesse daran gehabt. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, auch ein Buch mit dem Titel "Der 9. April" vorlegen zu können. Darin sei der Beschwerdeführer mit einer Fahne zwischen zwei anderen Männern vor einem Blumenschmuck zu sehen. Dies sei drei Tage nach dem Vorfall gewesen. Nach seinem Familienstand befragt, gab der Beschwerdeführer an, verheiratet zu sein und zwei Kinder und eine Ehefrau zu haben, die in Rustavi in Georgien leben würden. Darüber hinaus würden sein Bruder in Rustavi und seine Schwester in der Nähe von Rustavi wohnen. Die Frage, ob er Familienangehörige außerhalb des Herkunftsstaates habe, verneinte der Beschwerdeführer. Befragt, welchen Beruf er erlernt habe, gab der Beschwerdeführer an, studierter Tierarzt zu sein. Er habe diesen Beruf nicht offiziell ausgeübt, jedoch den Bewohnern geholfen. Offiziell habe er von 1990 bis Anfang 1992 als Chauffeur am Institut für Veterinärmedizin gearbeitet. Dazu aufgefordert, alle Wohnsitze und Aufenthaltsorte seit seiner Geburt aufzuzählen, brachte der Beschwerdeführer vor, in Mtskheta im Dorf Ksovrisi von 1964 bis 1992 oder 1993 aufhältig gewesen zu sein. Danach sei er in Stawropol in Russland gewesen, wo er gearbeitet habe. Dies sei bis 2003 gewesen. Dazwischen habe er mehrmals seine Heimat besucht. Von Jänner 2004 bis Dezember 2004 habe er sich manchmal im Dorf Ksovrisi und manchmal in der Stadt Rustavi aufgehalten. Danach sei er nach Stawropol zurückgekehrt und sei dort bis 2007 verblieben. Von 2007 bis 2008 habe sich der Beschwerdeführer bei seinen Verwandten in Georgien aufgehalten. Im Jahr 2008 sei er dann erneut in Stawropol gewesen und anschließend aus Russland nach Österreich ausgereist. Seine finanzielle Lage in Georgien sei sehr schlecht gewesen, schlechter als beim Durchschnitt. Auf die Frage, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, ein Mitglied der Kostava Gesellschaft gewesen zu sein. Durch das Veterinär-Institut sei er zu der Gesellschaft gekommen und habe danach bei der "Gvardia", der damaligen georgischen Armee, gearbeitet. Das Auto, das er vom Institut besessen habe, habe er der Gvardia zur Verfügung gestellt und als Chauffeur gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe von 1991 bis Jänner 1992 auch mehrmals Waffen von Aserbaidschan nach Georgien transportiert. Er habe von der Kostava Gesellschaft Waffen und Produkte nach Smachablo gebracht. Mit der Kostava Gesellschaft habe er keine Probleme gehabt. Schwierigkeiten habe es mit der Gvardia gegeben. Als der Beschwerdeführer die Waffen importiert habe, sei eine Ladung verloren gegangen und habe es Auseinandersetzungen innerhalb der Gvardia zwischen den einzelnen Gruppierungen gegeben. Sie hätten ihn als Chauffeur erpressen wollen, um zu erfahren, wo die Ladung sei. Sie hätten ihn dabei gefoltert, erniedrigt und für eine Woche eingesperrt, wobei er geschlagen worden sei. Aus Verzweiflung habe sich der Beschwerdeführer die Pulsadern aufgeschnitten. Sie hätten ihn aufgesucht und bedroht. Letztendlich habe er sie verlassen. Der Beschwerdeführer habe in Georgien im Gefängnis, Ksani, eine Person besucht, die zu fünfzehn Jahren und eine andere Person, die zu fünf Jahren, verurteilt worden sei und habe diese finanziell, einmal mit 1.000 Lari und einmal mit 2.000 Lari unterstützt, weil er erpresst worden sei. Er habe dies nicht freiwillig gemacht, sei damals unbeteiligt gewesen, aber hineingezogen worden. Nachgefragt, wann er die Leute besucht habe, gab der Beschwerdeführer an, dass dies 1996 oder 1997 gewesen sei. Seine Mutter habe ihm zu Hause die Briefe von den Personen gezeigt. Sie hätten ihn aufgefordert, sie unbedingt zu besuchen und sie zu unterstützen, was der Beschwerdeführer in der Folge gemacht habe. Nachgefragt, was die Kostava Gesellschaft sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dies eine politische Gesellschaft sei und der Beschwerdeführer von 1989 bis 1992 Mitglied gewesen sei. Es seien dort alle Mitglieder verfolgt und die Gesellschaft aufgelöst worden. Derzeit habe die Gesellschaft die Funktion wieder aufgenommen, sei aber nicht mehr so stark, wie früher. Nachgefragt, ob er noch Mitglied sei, gab der Beschwerdeführer an, im Jänner 2010 bei der Gesellschaft angerufen zu haben, um seinen Mitgliedsausweis zu erhalten. Sie hätten ihm gesagt, dass das Archiv der Gesellschaft niedergebrannt worden und sein Ausweis nicht mehr vorhanden sei. Er habe deswegen natürlich Probleme gehabt; dies sei im Jahre 2005 gewesen, als sie die Gesellschaftsmitglieder verfolgt hätten. Damit konfrontiert, dass der Beschwerdeführer selbst ja damals kein Mitglied mehr gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass die Personen, die noch Mitglied gewesen seien, verfolgt worden seien. Darauf angesprochen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, bis 1992 Mitglied gewesen zu sein, führte er aus, dass Gesellschaftsmitglieder verfolgt worden seien. Auch beim Beschwerdeführer seien sie mehrmals gewesen. Andere Mitglieder seien inhaftiert worden; auch der Vorsitzende. Da er Probleme mit Gvardia gehabt habe, habe der Beschwerdeführer den Kontakt mit Kostava meiden wollen. Derzeit seien in der Gesellschaft Personen vertreten, die Interesse am Geld und nicht an politischen Interessen hätten. Derzeit sei keiner deswegen verfolgt. Sie würden der Regierung unterstehen. Nachgefragt, ob er deshalb noch aktuell verfolgt sei, gab der Beschwerdeführer an, dass sie ihn weiter verfolgen würden, wenn er noch da wäre. Auf die Frage, weshalb man ihn jetzt verfolgen sollte, wenn nicht einmal die anderen verfolgt würden und der Beschwerdeführer schon 2005 nicht verfolgt worden sei, führte er aus, dass diese im Jahr 2005 sehr wohl nach ihm gesucht hätten, ihn aber nicht gefunden hätten. Auf Vorhalt, dass seine Angaben widersprüchlich seien und es nicht nachvollziehbar sei, weshalb man den Beschwerdeführer verfolgen sollte, wenn das Archiv mit Beweisen niedergebrannt sei und auch aktuell niemand verfolgt werde, gab er an, dass das Archiv nicht mehr vorhanden sei. Jedoch wolle er mit den Personen, die ihn kennen würden, nichts mehr zu tun haben. Nachgefragt, wer den Beschwerdeführer konkret verfolge und bedrohe, gab er an, von einigen Personen nur die Vornamen zu kennen. Einige Personen seien in Haft, hätten ihre Strafen verbüßt und seien nun auf freiem Fuß. Damit konfrontiert, dass seinen Angaben zufolge, seine Verfolger Privatpersonen seien, gab der Beschwerdeführer an, dass dies ehemalige Amtspersonen seien, die nun Privatpersonen seien, aber einen großen Bekanntenkreis hätten. Es seien zu 90 % Kriminelle. Dazu befragt, was er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat konkret befürchte, gab der Beschwerdeführer an, Angst zu haben von den gleichen Personen wie damals, den ehemaligen Gvardia Mitgliedern, erpresst zu werden. Dazu befragt, womit er erpressbar sein sollte, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sie ihn umbringen könnten. Auf Vorhalt, dass er sich an den Staat wenden könne, um Schutz zu suchen, gab er an, dass die Staatsangestellten selbst zum Teil kriminell seien. Nachgefragt, weshalb er sein Land 2008 verlassen habe, obwohl seine Probleme bereits seit 1992 bestehen würden, gab der Beschwerdeführer an, zuvor keine Möglichkeit gehabt zu haben. Seine Schwester habe ihm 4.000,- Euro gegeben, damit er nach Österreich kommen könne. Nachgefragt, wer derzeit für seine Familie sorge, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Gattin bei einer Apotheke arbeite und sich selbst versorge. Von 1992 bis 2008 habe der Beschwerdeführer ums Überleben gekämpft, im Verborgenen gelebt und gearbeitet, damit seine Eltern etwas zum Essen bekommen würden. Damit konfrontiert, dass ihm von staatlicher Seite keine Verfolgung habe drohen können, weil es ihm andernfalls nicht möglich gewesen wäre, fortlaufend die Grenze zu überschreiten, gab der Beschwerdeführer an, dass dies gar kein Problem gewesen sei. Im Jahr 2007 sei sein Führerschein neu ausgestellt worden, sodass er in diesem Sinne Kontakt zu den Behörden gehabt habe, ansonsten habe er von 1992 bis 2008 keinen Kontakt zu georgischen Behörden gehabt. Nachgefragt, wo er in Georgien gemeldet gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dies im Dorf Ksovrisi gewesen sei. Er habe Probleme gehabt, weil dort alles mitgenommen worden sei; Essen, Waren und Konfitüren. Sie hätten sich sehr schlecht verhalten. Es seien die Bekannten oder Angehörigen der Leute im Gefängnis gewesen. Auf Vorhalt, dass er weder eine staatliche Verfolgung, noch eine Verfolgung im gesamten Herkunftsstaat angeben könne und auch nicht erkennbar gewesen sei, dass der Staat nicht in der Lage gewesen wäre, Schutz zu bieten; der Beschwerdeführer habe auch von 1992 bis 2008 in Georgien leben können und würden sich seine Gatten und deren Familie immer noch dort aufhalten; rechtfertigte sich der Beschwerdeführer damit, zumeist im Ausland gewesen zu sein. Seiner Frau könnten sie ja nichts tun. Sie hätten gewollt, dass sie in Rustavi die Wohnung verkaufen. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass sie die Familie des Beschwerdeführers überfallen würden. Zu seinen derzeitigen Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, in Österreich keiner Beschäftigung nachzugehen und von der Bundesbetreuung zu leben. Er helfe seinem Quartiergeber ein bisschen. In Österreich habe er eine Schwester. Er besuche in Österreich keine Kurse, keine Schule, keine Universität oder andere Bildungseinrichtungen. Er sei Mitglied des Roten Kreuzes.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.04.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm

§ 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer gemäß

§ 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 04.01.2011 wurde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhoben. Wenn die belangte Behörde behaupte, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers massiv widersprüchlich sei, so scheine es, als hätte die belangte Behörde seine Angaben missverstanden. So habe der Beschwerdeführer angegeben, bis 1992 bei der Kostava-Gesellschaft gewesen zu sein und danach bei der Guardia als Chauffeur gearbeitet zu haben. Mit dieser habe er dann Probleme bekommen, weil eine Ladung Waffen, die der Beschwerdeführer transportiert habe, verloren gegangen sei, weshalb der Beschwerdeführer anschließend, eine Woche lang eingesperrt gewesen und gefoltert worden sei. Der Beschwerdeführer sei von den Angehörigen der Guardia gezwungen worden, für diese Schmuggeldienste zu leisten. Die Leute hätten zwar zur Guardia gehört, seien aber Kriminelle gewesen. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer 1996 oder 1997 gezwungen worden, Inhaftierte zu besuchen und diesen Geld zu bringen. Weshalb dies, der Ansicht der belangten Behörde zufolge, ein Widerspruch zu den vorhergegangenen Ereignissen sein solle, bleibe völlig unklar. Ebenso bleibe unklar, wie die belangte Behörde zu der Ansicht komme, der Beschwerdeführer hätte (obwohl er die Kostava Gesellschaft verlassen habe) noch im Jahr 1996 Mitglieder unterstützt, um sich freizukaufen. Davon sei in der Niederschrift keine Rede. Vielmehr habe der Beschwerdeführer aufgrund der Erpressungen, denen er ausgesetzt gewesen sei, zwei verurteilte Kriminelle im Gefängnis besucht und diesen Geld gebracht. Die belangte Behörde belaste ihren Bescheid daher mit Aktenwidrigkeit. Auch die Angabe, wonach der Beschwerdeführer damals gesucht, aber nicht getroffen worden sei, sei plausibel und stehe nicht in Widerspruch zu seinem sonstigen Vorbringen. Es habe in all den Jahren eine ganze Reihe von Problemen gegeben, die der Beschwerdeführer aus verschiedenen Gründen gehabt habe; zuerst aufgrund der verschwundenen Ladung, dann durch die Gelderpressungen und schließlich 2005 wegen der Mitgliedschaft zur Kostava Gesellschaft. Dass er zur Kostava Gesellschaft schon so lange keinen Kontakt mehr gehabt habe, sei leider kein Schutz für ihn gewesen. Insofern die belangte Behörde nicht verstehe, weshalb sich der Beschwerdeführer 2010 an die Kostava Gesellschaft gewandt habe, um die Bestätigung seiner Mitgliedschaft zu erlangen, so sei dazu festzuhalten, dass es ganz natürlich sei, dass ein Asylwerber versuche, Beweismittel für sein Vorbringen zu erlangen. Die belangte Behörde zeige nur einmal mehr, dass es ihr darum gehe, den Asylantrag des Beschwerdeführers um jeden Preis abzuweisen. Gleiches gelte für das Vorbringen der belangten Behörde, wonach das Argument des Beschwerdeführers, dass er von den ehemaligen Mitgliedern, nunmehrigen Privatpersonen, verfolgt werden könnte, lediglich Spekulationen sei. Seine Verfolger seien keine ehemaligen Mitglieder der Kostava-Gesellschaft, sondern ehemalige Angehörige der Guardia und nunmehrige Angehörige der organisierten Kriminalität. Der Beschwerdeführer habe die Erpressungen und Verfolgungen dieser Leute viele Jahre lang erduldet und versucht, sich ihnen teils innerstaatlich, teils durch Übersiedlung nach Russland zu entziehen. Auf Dauer sei der Druck für ihn nicht mehr erträglich gewesen. Nach seiner Rückkehr aus Russland müsste er befürchten, dass sie herausfinden würden, dass er wieder hier sei und annehmen würden, dass der Beschwerdeführer in Russland Geld verdient habe, das sie ihm wieder abpressen könnten. Dies abzuwarten, sei ihm nicht zumutbar gewesen. Die belangte Behörde habe sich weder damit auseinandergesetzt, ob und falls ja, wann, Mitglieder der Kostava-Gesellschaft verfolgt worden seien, noch damit, welche Verbindungen es zwischen georgischen Behörden im allgemeinen und der vom Beschwerdeführer genannten Guardia zum organisierten Verbrechen gegeben habe und gebe und wie einflussreich diese noch heute in Georgien seien. Daher könne auch nicht abschließend beurteilt werden, ob der georgische Staat in der Lage und willens sei, speziell den Beschwerdeführer, ein (wenn auch nicht mehr aktives) Mitglied der Kostava Gesellschaft, vor diesen Kriminellen zu schützen. Abschließend sei festzuhalten, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe, dass dieser eine starke Bindung an seine in Österreich asylberechtigte Schwester habe, die ihn sowohl finanziell als auch seelisch unterstütze. Die Behauptung der belangten Behörde, es bestehe zu seiner asylberechtigten Schwester weder ein Abhängigkeitsverhältnis noch eine besonders starke Bindung, sei daher ebenso falsch wie die weitere Behauptung, der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu dauernd zum Aufenthalt in Österreich berechtigten Personen.

Mit Verfahrensanordnung vom 14.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des am 31.10.2011 beim Asylgerichtshof fristgerecht eingelangten Antrages gemäß § 75 Abs 16 iVm § 66 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 die ARGE-Rechtsberatung zur Seite gestellt.

Am 01.02.2011 langten ein Schreiben des Pfarrgemeinderates der Pfarre Schwechat vom 13.01.2011, ein Empfehlungsschreiben des Franz SCHÜTZ vom 13.01.2011, ein Schreiben der Dr. Elisabeth FARSKY, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 13.01.2011 sowie eine Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer seit Juni 2010 den Deutschkurs der Pfarre Schwechat regelmäßig besuche, ebenfalls vom 13.01.2011, ein.

Mit Eingabe vom 20.03.2012 legte der Beschwerdeführer ein Prüfungszeugnis des österreichischen Integrationsfonds, Sprachstufe A2, vor.

Am 27.03.2012 langte dasselbe Prüfungszeugnis erneut ein. Gleichzeitig wurde ein Schreiben des Mag. Daniel VYCHYTILL, Pastoralassistent der Pfarre Schwechat, übermittelt, wonach sich der Beschwerdeführer sehr gut in die Pfarre Schwechat integriert habe, mittlerweile mit vielen Leuten befreundet sei und an pfarrlichen Aktionen teilnehme.

Mit Eingabe vom 22.10.2012 legte der Beschwerdeführer erneut das Prüfungszeugnis des österreichischen Integrationsfonds, Sprachstufe A2, das Unterstützungsschreiben des Franz SCHÜTZ vom 13.01.2011, ein Schreiben der Dr. Elisabeth FARSKY, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 13.01.2011, und ein Schreiben des Pfarrgemeinderates der Pfarre Schwechat vom 13.01.2011 vor.

Am 12.11.2012 langten eine Einstellungsbestätigung sowie Fotographien des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein.

Mit Eingabe vom 08.10.2013 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über seine ehrenamtliche Mitarbeit beim Roten Kreuz Schwechat sowie einen Zeitungsartikel mit Foto über einen Hochwassereinsatz, bei dem der Beschwerdeführer mitgeholfen habe, vor.

Am 20.10.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine niederschriftliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst die Frage bejahte, ob er sich psychisch und physisch dazu in der Lage fühle, der mündlichen Verhandlung zu folgen; er fühle sich gut. Dazu aufgefordert, seine noch lebenden Verwandten und deren Aufenthaltsort bekannt zu geben, legte der Beschwerdeführer einen Zettel mit Namen und Geburtsdaten seiner Geschwister, seiner Frau und seiner Kinder vor, welcher als Beilage 1 zum Akt genommen wurde. Nachgefragt, weshalb seine Schwester Ana im Akt XXXX genannt werde, führte der Beschwerdeführer aus, dass diese ihren Namen ursprünglich falsch angegeben habe und sie in Wirklichkeit XXXX heiße. Dies sei der Name ihres Ehegatten, der zwischenzeitig schon verstorben sei. Der Beschwerdeführer habe ein sehr gutes Verhältnis zu seiner Schwester; diese habe ihn im schwierigsten Moment seines Lebens unterstützt und sehr viel führ ihn getan. Sie habe ihm geholfen, hierher zu kommen und sich in Österreich zu integrieren. Sie würden sich jede Woche drei- bis viermal sehen. Die Schwester des Beschwerdeführers und deren beiden Kinder seien österreichische Staatsangehörige. Nachgefragt, weshalb der Beschwerdeführer Georgien verlassen habe, führte er aus, dass sein Leben gefährdet gewesen sei und er keinen anderen Ausweg gehabt habe, als zu flüchten. Es seien damals große Unruhen gewesen; konkret habe es einen Bürgerkrieg und Unruhen in Ossetien und Abchasien gegeben. Der Beschwerdeführer sei seit 1989 Mitglied der Gesellschaft von Merab Kostava; diese habe einen sehr großen politischen Einfluss. Auf die Frage, wofür diese Gesellschaft stehe, gab der Beschwerdeführer an, dass zu seinen Aufgaben der Transport von Lebensmitteln, Kleidung und Waffen in diesen Unruheregionen gezählt hätten. Er habe ein militärisches Fahrzeug und habe nach Ossetien geliefert. Damit konfrontiert, dass er angeben sollte, was diese Gesellschaft habe erreichen wollen, brachte er vor, dass dies eine politische Vereinigung gewesen sei und sie auch in der Regierung vertreten gewesen sei. Sie hätten Souveränität Georgiens, Demokratie und Meinungsfreiheit gefordert. Dazu befragt, weshalb er diese Sachen nach Ossetien geliefert habe, gab der Beschwerdeführer an, dass die Separatisten bewirkt hätten, dass es zu einem Krieg zwischen Brüdern gekommen sei. Die ossetische Seite sei von der russischen Seite unterstützt worden und habe ausreichend Waffen und Munition besessen. Sie hätten die georgische Seite unterstützt. Dann sei Schewardnadze nach Georgien gekommen, woraufhin alles zerstört gewesen sei und das Land in Trümmern gelegen sei; nicht nur in Georgien selbst, sondern auch in den Grenzgebieten. Der rechtmäßige Präsident Georgiens, Zviad Gamsakhurdia, sei 1992 aus dem Land vertrieben worden; auch die Regierung. 1994 sei er erschossen vorgefunden worden. Dafür seien die Feinde des Landes verantwortlich gewesen. Auch die Mitglieder der Kostawa-Gesellschaft seien aus dem Land vertrieben worden. Ein Vakhtang KOBALIA habe zusammen mit seiner Truppe aus dem Wald flüchten müssen. Schewardnadze habe, nachdem er nach Georgien gekommen sei, eine eigene Regierung gebildet. Die Menschen hätten sich weder für die Demokratien noch für die Meinungsfreiheit interessiert und nur die Mitglieder der ehemaligen Regierung, welche noch im Land gewesen seien, verfolgt. Auch die Vertreter der Nationalgarde seien vertrieben worden, weil Vakhtang KOBALIA Mitglied davon gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe ein Buch mitgebracht, in dem er mit zwei anderen abgebildet sei. Sie seien Kämpfer für ein besseres Land gewesen; einer davon sei elf Jahre in Haft gewesen. Die Fotos seien 1989 entstanden. Dazu aufgefordert, weiter zu erzählen, gab der Beschwerdeführer an, Waffen aus Aserbaidschan nach Ossetien transportiert zu haben. Er sei aufgefordert worden, auszusteigen und zu warten. Auch sei ihm gesagt worden, dass sie für ihn die Lieferung übernehmen würden; die Lieferung sei dann jedoch nie angekommen. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass die Waffen verkauft worden seien. Er sei dazwischen gestanden, weil es seine Verantwortung gewesen sei. Ab diesem Tag sei er von der Nationalen Garde verfolgt worden und habe sich verstecken müssen. Es seien seine eigenen Leute gewesen. In der Nationalen Garde hätten sich sehr viele gute Kämpfer befunden, jedoch seien es auch Menschen gewesen die unwürdig gewesen seien, daran mitzuwirken. Nachgefragt, wann dies gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass es auch eine andere Gruppierung namens Mkhedrioni gegeben habe und Auseinandersetzungen zwischen Mkhedrioni und der nationalen Garde stattgefunden hätten, sodass die Nationalgarde gezwungen gewesen sei, sich in den Westen Georgiens zu verlagern. Der Transport müsste Ende 1992 gewesen sein, jedoch könne sich der Beschwerdeführer nicht mehr an alle Daten erinnern. Zeitweise habe er sich bei Bekannten und Freunden in den Bergen Georgiens aufgehalten; teilweise auch in Russland, wo er gelegentlich in einer Kleinstadt gearbeitet habe. Es sei ein ständiges hin und her gewesen. Dann sei ein Anruf seiner Schwester gekommen, die ihm versprochen habe, den Beschwerdeführer zu unterstützen und ihm zu helfen. Nachgefragt, ob es als Kämpfer für ein unabhängiges Georgien nicht gefährlich in Russland gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass Georgien für ihn mehr Gefahr dargestellt habe als Russland. Umgekehrt habe er sich in Russland damals ein wenig geschützter als in Georgien gefühlt. Nachgefragt, wie lange es dann bis zu seiner Ausreise gedauert habe, gab er an, dass es von 1992 bis 2008 gewesen sei. Seine Zukunftsperspektive in Georgien sei das gleiche gewesen, wie die des Mitkämpfers, der elf Jahre in Haft gewesen sei. Nachgefragt, weshalb er dies glaube, zumal die Probleme ja erst begonnen hätten, als die Waffen verschwunden seien, gab der Beschwerdeführer an, dass das Problem mit dieser Waffenlieferung angefangen habe. Dann sei die nationale Garde als Verteidiger der ehemaligen Regierung auch verfolgt worden sei ein Teil davon gewesen. Diese Person, XXXX , habe sich in den Wäldern in Kachetien versteckt. Nachgefragt, ob er aufgrund der Mitgliedschaft bei der Garde elf Jahre in Haft gewesen sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass der Teil der nationalen Garde, der sich zusammen mit XXXX in den Wäldern versteckt habe, ideologisch gegen die Regierung gewesen sei. Sie seien gegen die "offizielle Regierung" gewesen. Sie hätten sich für international anerkannt gehalten, jedoch seien sie dies nicht gewesen, weil sie mit Gewalt und Unterstützung Russlands gekommen seien und die rechtmäßige Regierung umgestürzt hätten. Es sei dann zu einer großen Auseinandersetzung zwischen den Sicherheitskräften der Regierung und den Vertretern der nationalen Garde gekommen, wobei viele verhaftet und andere getötet worden seien, sodass diese Gruppe auseinandergefallen sei. Nachgefragt, ob er dabei gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass es Zufall und Glück gewesen sei, dass er nicht dabei gewesen sei. Er habe alle Vertreter dieser Gruppe sehr gut gekannt und hätten sie die gleichen Ziele und Ideen gehabt. Mittlerweile sei der Beschwerdeführer seit acht Jahren hier. Seine Kinder seien groß geworden, ohne, dass er dies mitgekommen habe, weil er Angst gehabt habe, nach Georgien zu fahren und sie zu besuchen. Es sei für ihn ohne seine Familie natürlich sehr schmerzhaft, jedoch habe er zumindest die Sicherheit, dass sein Leben nicht in Gefahr sei und er hier ruhig leben könne. Er fühle sich beschützt und sei sehr dankbar. Die Frage, ob die Nationalgarde, die den alten Präsidenten unterstütze noch von Kobalia geführt werde, bejahte der Beschwerdeführer. Die jetzige Kostawa-Gesellschaft sei dieselbe wie damals im Jahr 1992, jedoch sei es eine formale Gesellschaft. Nach der Auseinandersetzung sei ein Teil ausgetreten und fühle sich der Beschwerdeführer als Mitglied der Kostawa-Gesellschaft; dies jedoch nur in der Form, die es früher gegeben habe. Nachgefragt, was passieren würde, wenn er nach Georgien zurückgehen würde, führte der Beschwerdeführer aus, nicht auszuschließen, dass sein Leben wieder in Gefahr geraten würde. Er könne auch nicht ausschließen, wieder provoziert und terrorisiert zu werden. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer ein Unterstützungsschreiben der Pfarre Schwechat aus Oktober 2015 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien, gehört der georgischen Volksgruppe an und führt den im Spruch genannten Namen.

Er reiste am 23.04.2008 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an demselben Tag den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.04.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Der Beschwerdeführer hat keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht.

Der Beschwerdeführer leidet an einer depressiv gefärbten Stimmungslage; ansonsten ist er gesund.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatland über eine gesicherte Existenzgrundlage.

Der Beschwerdeführer lebt in Grundversorgung.

In Österreich lebt die Schwester des Beschwerdeführers gemeinsam mit ihren beiden Kindern.

In Georgien befinden sich neben seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern auch ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer engagiert sich in der Pfarrgemeinde Schwechat und hilft regelmäßig bei Pfarrveranstaltungen mit.

Der Beschwerdeführer hat im Jänner 2012 die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 absolviert und spricht mittlerweile gut Deutsch.

Im Juni 2013 unterstützte der Beschwerdeführer im Rahmen des Hochwassereinsatzes des Team Österreich bei einem Praktikumstag das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Niederösterreich, Bezirksstelle Schwechat. Am 30.08.2013 war der Beschwerdeführer bei einer Großübung des Roten Kreuzes unterstützend tätig.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

Festgestellt wird, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers einen ungerechtfertigten Eingriff in sein gemäß Artikel 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Zur Situation in Georgien wird festgestellt:

Politische Lage

In Georgien leben rund 4,5 Mio. Menschen (Juli 2013) auf 69.700 km². (CIA 10.7.2013)

Georgien (georgisch: Sakartwelo) ist eine Präsidialrepublik. Staatspräsident ist Micheil Saakaschwili (Partei "Vereinte Nationale Bewegung") (seit 25.01.2004, bei vorgezogenen Wahlen am 05.01.2008 bestätigt, Amtszeit 5 Jahre, nächste Präsidentschaftswahl regulär im Oktober 2013).

Regierungschef ist seit 26.10.2012 Premierminister Bidsina Iwanischwili (Partei "Georgischer Traum").

Das georgische Parlament ist ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen. Die letzte Parlamentswahl fand am 1.10.2012 statt. Die nächste Parlamentswahl wird regulär im Oktober 2016 stattfinden.

Die Regierungspartei "Georgischer Traum" von Premierminister Iwanischwili besteht aus einem Bündnis von 6 Parteien (Partei "Georgian Dream", Freie Demokraten, Republikaner, Nationales Forum, Konservative, Industriellenpartei) und hat mit 85 von 150 Sitzen die Mehrheit im Parlament. (AA 03.2013a)

Die bisherige Regierungspartei von Staatspräsident Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung) erhielt 65 Mandate, nach Fraktionswechseln sind es nur noch 53 Mandate.

Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und des Europäischen Parlamentes bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z. B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld, mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung überwiegend der Opposition. (AA 03.2013b)

Die Parlamentswahlen vom Oktober 2012 brachten den ersten friedlichen demokratischen Machtwechsel in Georgien seit seiner Unabhängigkeit. Die Wahlauseinandersetzung verlief aggressiv, die Wahlen selbst wurden aber als freier und konkurrenzbetonter als frühere Wahlen angesehen, trotz vereinzelter Unregelmäßigkeiten am Wahltag und der unverhältnismäßigen Anwendung von Kontrollen der Parteifinanzen bei der Opposition.

Kurz nach der Übernahme der Macht begann die Regierung von "Georgischer Traum" mit der Einlösung ihres Wahlversprechens, Mitglieder der alten Regierung für eine Reihe von Vorwürfen in Verbindung mit Amtsmissbrauch und Korruption zur Verantwortung zu ziehen.

Mehr als 20 frühere Regierungsvertreter wurden entweder befragt oder waren mit Ende 2012 im Gefängnis, was Bedenken bezüglich etwaiger politischer Vergeltung erregte.

Während Präsident Saakaschwili anfangs seine Bereitschaft erklärt hatte, mit "Georgischer Traum" trotz aller Differenzen zusammenzuarbeiten, haben diese Verhaftungen zu einer Verschlechterung des Verhältnisses geführt. (FH 18.6.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (03.2013a): Georgien, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Georgien_node.html, Zugriff 7.8.2013

AA - Auswärtiges Amt (03.2013b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_F9DAB9AC0CB51CA786488F3D5344C325/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.8.2013

CIA - Central Intelligence Agency (10.7.2013): The World Fact Book - Georgia,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 7.8.2013

FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.8.2013

Abchasien

Die Unabhängigkeit von Abchasien wird nur von Russland, Venezuela, Nicaragua und drei pazifischen Inselstaaten anerkannt.

Nach der "Verfassung" von 1999 ist Abchasien eine Präsidialrepublik. Nur ethnische Abchasen können Präsident werden. Die 35 Parlamentssitze werden für 5 Jahre gewählt.

Der abchasische "Präsident" Aleksandr Ankwab überlebte im Feber 2012 einen Anschlag. Vier Verdächtige wurden im Zusammenhang damit festgenommen. Ein ehemaliger Innenminister, der der Kopf hinter dem Mordversuch sein soll, beging angeblich Selbstmord bevor er verhaftet werden konnte.

Im März 2012 wurden "Parlamentswahlen" in Abchasien abgehalten. Die Wahlen markierten einen Wechsel hin zu unabhängigen Kandidaten, die 28 von 35 Parlamentssitzen errangen.

Keine der Wahlen in der Separatistenrepublik wurde international anerkannt. (FH 01.2013a)

Die de facto-Machthaber in Abchasien und Südossetien beschränkten weiterhin die Rechte, vornehmlich der ethnischen Georgier, zu wählen oder sonst am politischen Prozess teilzunehmen, Besitz anzuhäufen, Geschäfte zu registrieren und zu Reisen.

Entlang der "Grenzen" zu den abtrünnigen Gebieten gab es Berichte über Entführungen.

Das "Gesetz" verlangt von ihnen ihre georgische Staatsbürgerschaft aufzugeben wenn sie in Abchasien wählen wollen. Selbst Georgier, die um einen abchasischen Pass ansuchten konnten wegen langer Verzögerungen nicht an den Wahlen teilnehmen.

Im August 2011 gab es in Abchasien "Präsidentschaftwahlen", die Alexandr Ankwab gewann. Die Wahl wurde wegen der vielen IDPs (Internally Displaced Persons), denen die Teilnahme verweigert wurde, nicht als frei und fair bezeichnet.

Die de facto-Machthaber in Abchasien erlaubten verschiedenen internationalen Organisationen, darunter einigen UN-Agenturen, eingeschränkte Tätigkeit in der Region. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

FH - Freedom House (01.2013a): Freedom in the World 2013 - Abkhazia, https://www.ecoi.net/local_link/246472/370009_de.html, Zugriff 7.8.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Sicherheitslage

Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Die Gebiete Abchasien und Südossetien befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert. (AA 24.7.2013)

Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden.

Seit 1994 galt mit Abchasien ein insgesamt eingehaltener, im Moskauer Abkommen festgeschriebener Waffenstillstand, überwacht durch eine Beobachtergruppe der Vereinten Nationen (UNOMIG) in Zusammenarbeit mit einer GUS-Friedenstruppe.

Der Konflikt um Südossetien wurde durch den Waffenstillstand von Sotschi 1992 vorübergehend befriedet; die OSZE erhielt ein Beobachtungsmandat.

In Abchasien und Südossetien waren seither russische Truppen als sogenannte friedenserhaltende Kontingente präsent. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am 7. August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Zchinwali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde.

Seit dem 1. Oktober 2008 ist eine zivile EU-Beobachtermission in Georgien im Einsatz (EUMM), um die Einhaltung der Sarkozy-Medwedjew-Vereinbarungen zu überwachen. Russland erkannte am 26. August 2008 einseitig die Unabhängigkeit von Abchasien und Südossetien an. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni 2009. EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien. (AA 03.2013b)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2013): Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung) (Unverändert gültig seit: 19.07.2013),

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 7.8.2013

AA - Auswärtiges Amt (03.2013b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_F9DAB9AC0CB51CA786488F3D5344C325/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.8.2013

Abchasien

Die Autonome Republik Abchasien in Nordwest-Georgien gehört völkerrechtlich zu Georgien, steht seit 1993 aber nicht mehr unter der Kontrolle der georgischen Regierung. Die Sicherheitslage in diesem Landesteil ist seitdem prekär. Es kommt zu Zwischenfällen, auch krimineller Natur. In einigen Teilen der Region liegen teils nicht gekennzeichnete Minenfelder.

Abchasien ist für den internationalen Reiseverkehr gesperrt. Eine legale Ein- und Ausreise in bzw aus dem Gebiet heraus ist gemäß dem georgischen "Gesetz über die besetzten Gebiete" über die russisch-georgische Grenze in Abchasien nicht möglich. (AA 24.7.2013)

Entlang der "Grenzen" zu den abtrünnigen Gebieten gab es Berichte über Entführungen. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2013): Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung) (Unverändert gültig seit: 19.07.2013),

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 7.8.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Rechtsschutz/Justizwesen

Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft, 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz bleiben bestehen.

Reformen im Justizbereich und Strafvollzug gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten Regierung unter Premierminister Iwanischwili und zielen insbesondere auf die Entpolitisierung des Justizsektors, die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter, des Gerichtswesen und der Strafverfolgungsbehörden und die Stärkung der Rechte von Opfern ab. (AA 03.2013b)

Verfassung und Gesetze garantieren eine unabhängige Justiz, aber Einflussnahme von außen blieb ein Problem, besonders seitens des Büros des Staatsanwalts und der Exekutive. In Zivilsachen gab es keine Bestechung mehr und die Richter agierten unabhängig. Es gab Bedenken bezüglich der Qualität der Urteile.

Verfassung und Gesetze garantieren einer Person, der aus Willkürakten, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, Schaden entstanden ist, das Recht einer Zivilklage. (USDOS 19.4.2013)

Unzulänglichkeiten bei der Rechtsstaatlichkeit, wie Mangel an richterlicher Unabhängigkeit und objektiver richterlicher Überprüfung von Maßnahmen der Exekutive waren ein Problem, was dazu führte, dass Schutzmechanismen für ordentliche Gerichtsverfahren ungleich angewendet wurden. Das verschärfte sich vor den Parlamentswahlen vom Oktober 2012.

Verfassung und Gesetze enthalten Bestimmungen zur Sicherung der Unabhängigkeit der Richter, aber der Vorgang bei der Bestellung von Richtern und die Zusammensetzung des Hohen Justizrates, sowie rechtliche Schlupflöcher sind der vollen Unabhängigkeit nicht zuträglich.

Der Präsident, das Parlament und der Oberste Gerichtshof ernennen je drei der neun Richter des Verfassungsgerichtshofs. Seit 2004 hat die Regierung die Ausgaben für die Justiz erhöht, was zu substantiellen Verbesserungen bei Gehältern, Infrastruktur und Personalausstattung führte. Bestechung im Gerichtssaal wurde ausgemerzt und Richter werden in den meisten Zivilsachen als unabhängig angesehen.

Trotz umgesetzter Reformen und einem Bekenntnis zum Modell der EMRK, ist die Justiz bei Kriminalfällen weiterhin dem Einfluss der Staatsanwaltschaft und der Exekutive ausgesetzt, speziell wenn politische Interessen berührt werden.

Freisprüche in Kriminalfällen sind in Georgien sehr selten, was die große Lastigkeit der Justiz zugunsten der Staatsanwaltschaft demonstriert. Beobachter berichten, dass Richter in ihren Urteilen nicht nur oft der Staatsanwaltschaft folgen, sondern dabei oft auch zweifelhafte Beweise akzeptierten.

Eine Reihe von Verhaftungen früherer Regierungsbeamter in den letzten Wochen des Jahres 2012 weckte Befürchtungen, die neue Regierung verfolge ihre Gegner mit politischer Justiz. Der neue georgische Justizminister, früher Anwalt am EGMR, sagte, man arbeite an einer Wiederherstellung der Gerechtigkeit und der Beendigung der Straflosigkeit mit der die Vorgängeradministration agiert habe. (FH 18.6.2013)

Die Reform der Strafjustiz wurde im Wahljahr 2012, wenn auch verlangsamt, mit finanzieller Hilfe der EU fortgesetzt. Sie umfasste u. a. die Verbreitung von Alternativen zur Haft und Rehabilitation von Tätern - insbesondere Jugendlichen. Im März 2012 nahm das Parlament Gesetzesänderungen betreffend der temporären Richterbestellung, disziplinären Maßnahmen und deren Transparenz an. (EK 20.3.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (03.2013b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_F9DAB9AC0CB51CA786488F3D5344C325/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.8.2013

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,

https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.8.2013

FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.8.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Abchasien

Das abchasische Gesetzbuch basiert auf dem russischen Pendant und sein Strafjustizsystem leidet an chronischen Problemen wie limitierter Zugang von Angeklagten zu qualifizierter Rechtsberatung, Verletzung der Rechtsstaatlichkeit und lange Untersuchungshaft. Lokale NGOs treten für eine umfassende Justizreform ein. (FH 01.2013a)

Quellen:

FH - Freedom House (01.2013a): Freedom in the World 2013 - Abkhazia, https://www.ecoi.net/local_link/246472/370009_de.html, Zugriff 7.8.2013

Sicherheitsbehörden

Die Sicherheitskräfte unterstehen zivilen Behörden.

Das georgische Innenministerium hat die primäre Verantwortung für die Polizei. Während die Sicherheitsbehörden generell als effektiv angesehen werden, gab es einige Berichte über Fälle von Amtsmissbrauch, die straflos geblieben sind. Es gab dokumentierte Fälle von übertriebener Gewaltanwendung. NGOs berichteten über Gewalt und Einschüchterung gegenüber Anhängern der Opposition vor den Parlamentswahlen.

Laut NGOs liegt die Dunkelziffer bei Polizeigewalt höher als die vom Generalstaatsanwalt untersuchten Fälle. Dieser Mangel an systematischer Aufarbeitung und Strafverfolgung trage zu einer Kultur der Straflosigkeit bei.

Der Generalinspektionsdienst des Innenministeriums verhängte 2012 841 Disziplinarstrafen (Rüge, Degradierung, Entlassung) gegen Sicherheitsbeamte. 2011 waren es 1.017. 2012 wurden außerdem 30 Beamte wegen verschiedener Verbrechen verhaftet (10 wegen Amtsmissbrauch, 7 wegen Korruption, 6 wegen Bestechlichkeit, 5 wegen Amtsüberschreitung und 2 wegen Körperverletzung). 2011 waren es 60.

Das Büro des Generalstaatsanwalts führt alle Ermittlungen gegen Beamte wegen Folter- und Missbrauchsvorwürfen. Wenn jemand während einer Verhaftung Verletzungen erleidet, muss die Staatsanwaltschaft das untersuchen. Sie muss allen Hinweisen auf polizeiliches Fehlverhalten nachgehen, auch anonym abgegebene.

Die Einheit für Menschenrechtsschutz innerhalb des Büros des Generalstaatsanwalts veröffentlichte regelmäßig Neuigkeiten zum Stand von Fällen, Prozessen und Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen.

Die georgische Polizeiakademie trainierte 2012 331 neue Polizisten und schulte 183 Grenzpolizisten. Menschenrechtstraining und die Rechtsgrundlage für Gewaltanwendung, Untersuchung von Hassverbrechen, Erkennen von Menschenhandel, Polizeiethik usw. waren Teil der Ausbildung. Spezielle Menschrechtstrainings in Kooperation mit internationalen Partnern wurden ebenfalls unternommen. (USDOS 19.4.2013)

Georgien ist eingeladen die Verantwortlichkeit und demokratische Kontrolle der Sicherheitsbehörden zu erhöhen. Die Sicherheitsbehörden kamen unter heftige Kritik, nachdem im September 2012 ein Video an die Öffentlichkeit kam, auf dem Gefangene gefoltert und erniedrigt wurden. (EK 20.3.2013)

Quellen:

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,

https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.8.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Abchasien / Südossetien

Obwohl es wegen des beschränkten Zugangs zu diesen Regionen wenig Informationen über die Menschenrechtslage in Abchasien und Südossetien gab, blieben viele Missbrauchsvorwürfe bestehen. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Folter und unmenschliche Behandlung

Verfassung und Gesetze verbieten derartige Praktiken, aber Folter und Missbrauch von Gefangenen waren ebenso ein Problem wie Haftbedingungen auf Substandard-Niveau. Obwohl die Regierung Schritte unternahm um Behördenvertreter für Menschenrechtsverletzungen zu bestrafen, beendete oder verzögerte die alte Regierung regelmäßig die Untersuchung derartiger Vorwürfe, was zu einer Atmosphäre der Straflosigkeit beitrug.

Nach den Parlamentswahlen wurden mehr als 25 hochrangige Regierungsvertreter wegen Folter, Machtmissbrauch und Korruption angeklagt.

2012 wurden mehrere Fälle von Misshandlungen von Gefangenen durch Polizisten dokumentiert, etwa durch Schläge, Verweigerung des Zugangs zu Toiletten oder Vorenthalten der Erlaubnis einen Anwalt zu kontaktieren. Während des Jahres habe sich die Häufigkeit von Misshandlungen aber weg von der Polizei, hin zum Gefängnissystem bewegt.

Gemäß Justizministerium wurden 2012 23 Untersuchungen betreffend Foltervorwürfe begonnen, 105 wegen unmenschlicher Behandlung und 5 wegen erzwungener Geständnisse. 2011 waren es 20 Untersuchungen betreffend Foltervorwürfe und 9 wegen unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung. 2012 berichtete der Oberste Gerichtshof von 15 abgeschlossenen Fällen mit Urteilen gegen 3 Personen (2 wegen Folter, 1 wegen unmenschlicher Behandlung).

Laut NGOs und Ombudsmann zeigen die Opfer von Folter die Verbrechen aus Angst vor Konsequenzen oft nicht an. NGOs behaupten weiterhin, dass enge Beziehungen zwischen der Generalstaatsanwaltschaft und der Polizei die Aufklärung behindern.

Richter können nicht unabhängig handeln, wenn der Missbrauch Gefangener vermutet wird. NGOs kritisieren unzureichende Standards bei Transparenz und Rechenschaftspflicht. (USDOS 19.4.2013)

Die Sicherheitsbehörden kamen unter heftige Kritik, nachdem im September 2012 ein Video an die Öffentlichkeit kam, auf dem Gefangene gefoltert und erniedrigt wurden. Der nationale Präventionsmechanismus gemäß dem Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen

Folter sollte weiter gestärkt werden. Frühere Fälle von übermäßiger Gewaltanwendung durch Sicherheitsbeamte wurden nicht vor Gericht gebracht. (EK 20.3.2013)

Quellen:

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,

https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.8.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Abchasien

2012 inhaftierten die abchasischen "Behörden" weiterhin viele Personen, die die "Grenze" illegal überquert haben sollen. Russische Grenzwächter entlang der Verwaltungsgrenze zwischen Abchasien und Georgien setzten normalerweise die Regeln der abchasischen Machthaber so um, dass sie Strafen kassierten und die Inhaftierten dann freiließen.

Es gab Berichte über willkürliche Verhaftungen von Georgiern in den abtrünnigen Gebieten. Ihnen wurden die Gründe für die Haft nicht mittgeteilt und sie wurden auch keinem Ankläger vorgeführt. Menschenrechtsgruppen zufolge inhaftierten die de facto-Machthaber willkürlich Georgier um Gefangenenaustäusche mit Georgien zu verhandeln. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Korruption

2003 kam es zur sogenannten Rosenrevolution, gewaltlosen Massenprotesten in Tiflis, die zum Machtwechsel von Präsident Eduard Shevardnadze, hin zu Micheil Saakaschwili führten. Dieser konnte in der Folge Fortschritte u.a. bei der Korruptionsbekämpfung verzeichnen.

Eine aggressive Umsetzung der Antikorruptionspolitik in den letzten 4 Jahren hat die Korruption auf niederen Ebenen erfolgreich nahezu eliminiert, besonders im öffentlichen Dienst.

Intransparenz bei den Besitzverhältnissen von Firmen und Medien macht Überlappungen zwischen politischen und wirtschaftlichen Interessen oft undurchsichtig. Der neue Premierminister Bidsina Iwanischwili erklärte Gesetze gegen Monopole erlassen zu wollen um Kartellstrukturen in einigen Sektoren zu beseitigen.

Laut Transparency International glauben 77% der Georgier, dass ihre Regierung sehr effektiv bei der Bekämpfung der Korruption war. Antikorruptionsreformen bezogen sich auch auf die Gründung und Führung von Unternehmen. 2005 war Georgien im Doing business-Ranking der Weltbank noch auf Platz 112, im Jahre 2013 hingegen bereits auf Rang 16. (FH 18.6.2013)

Die Gesetze sehen Strafen für korrupte Beamte vor und auf unteren Ebenen wurden diese Gesetze auch effektiv umgesetzt. Gemäß Umfragedaten gaben? weniger als 1% der Bevölkerung an, im letzten Jahr ein Bestechungsgeld bezahlt zu haben um an eine öffentliche Leistung zu kommen. Trotzdem blieben Vorwürfe der Korruption in hohen Regierungskreisen bestehen. Nach den Parlamentswahlen vom Oktober 2012 wurden über 25 ehemalige Regierungsbeamte wegen korruptionsbezogener Vorwürfe angeklagt.

2012 wurde ein Staatsanwalt wegen Korruption verurteilt.

NGOs und unabhängige Medien äußerten Bedenken wegen der engen Verbindungen der Regierung zu einigen Firmen und Mangel an Transparenz bezüglich deren Eigentümerstruktur, dem Ablauf öffentlicher Ausschreibungen und größerer Regierungsausgaben.

Die Regierung unternahm auch 2012 einige Maßnahmen um Korruption zu bekämpfen. Im Jänner wurde die Agentur für Wettbewerb und staatliche Beschaffung gegründet, deren Aufgabe es ist, sich um antikompetitive Praktiken und Marktstellungsmissbrauch zu kümmern.

Die Staatsanwaltschaft unternahm Schritte zur Drosselung der Bestechung, indem sie 23 Beamte wegen Bestechlichkeit strafverfolgte, die alle verurteilt wurden. Das Justizministerium propagierte aktiv interne Ethikregeln in der Staatsanwaltschaft.

Das Gesetz verpflichtet Staatsbeamte jährlich ihre Einkommenssteuererklärung und die ihrer Familienangehörigen mitzuteilen. Diese werden online gestellt. (USDOS 19.4.2013)

Transparancy International platzierte Georgien 2011 in seinem Corruption Perceptions Index auf Platz 64 von 182 - bei einer Bewertung von 4,1 (wobei 10 "very clean" und 0 "highly corrupt" bedeutet). Im Corruption Perceptions Index 2012 ist Georgien auf Platz 51 von 174 gelistet, mit einer Bewertung von 52 (wobei 100 "very clean" und 0 "highly corrupt" bedeutet). (CPI 2011 / CPI 2012)

Während auf niederem und mittlerem Level bemerkenswerte Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung gelungen sind, besonders im Vergleich zu seinen Nachbarländern, existiert Elitenkorruption noch immer. Nach dem Regierungswechsel zu "Georgischer Traum" Ende 2012 wurde gegen über 20 Vertreter der alten Regierung wegen Korruptionsvorwürfen ermittelt. Das führte zu Vorwürfen, die neue Regierung verfolge eine politische Vendetta. Die internationale Gemeinschaft forderte die neue Regierung auf, die Rechtsstaatlichkeit weiter zu respektieren, da Akte von politischer Justiz Georgiens Antrag auf NATO-Mitgliedschaft gefährden könnte. Vertreter von "Georgischer Traum" verneinten eine politische Motivation und luden die NATO ein, die Untersuchungen zu beobachten. (FH 01.2013)

Quellen:

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,

https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.8.2013

FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.8.2013

FH - Freedom House (01.2013): Freedom in the World 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/246963/370506_de.html, Zugriff 7.8.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Abchasien

Die Korruption in Abchasien soll weitreichend sein. Regierungsvertreter müssen keine Einkommenserklärung abgeben. Im Jänner 2011 beschuldigte der russische Rechnungshof die abchasische Führung der Veruntreuung von USD 12 Millionen, die Moskau für Infrastrukturprojekte zur Verfügung gestellt hatte. Der abchasische "Präsident" Aleksandr Ankwab, der später ins Amt kam, startete eine Kampagne gegen amtliche Korruption. In deren Folge wurde das gesamte Personal des Immigrationsbüros entlassen.

Auf dem Wirtschaftssektor wird das normale Geschäftsgebaren geschmälert durch kriminelle Organisationen und wirtschaftliche Abhängigkeit von Russland, welches für das halbe "Staatsbudget" Abchasiens und nahezu alle Fremdinvestitionen verantwortlich zeichnet. (FH 01.2013a)

Quellen:

FH - Freedom House (01.2013a): Freedom in the World 2013 - Abkhazia, https://www.ecoi.net/local_link/246472/370009_de.html, Zugriff 7.8.2013

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Heimische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten in Georgien ohne Einschränkung durch die Regierung. Sie untersuchten Menschenrechtsfälle und publizierten ihre Ergebnisse. Manche NGOs erfreuten sich einer engen Kooperation mit der Regierung und Offizielle waren kooperativ und offen für deren Ansichten. Andere beschwerten sich über ungenügenden Zugang zu Offiziellen und dass ihre Ansichten ignoriert wurden oder gar Vorfälle von Schikane.

Die Hauptquelle von Spannungen zwischen Regierung und NGOs waren u. a. die Behandlung von Gefangenen, Schikanierung und Bedrohung von Parteiaktivisten und -unterstützern,

Bedrohung von Menschenrechtsaktivisten und Journalisten, Straflosigkeit und eine Menschenrechtsverletzungen gegenüber angeblich teilnahmslose Justiz. (USDOS 19.4.2013)

Zivilgesellschaftliche Organisationen waren 2012 in Georegien aktiv. Über 200 georgische Medien und NGOs schlossen sich in eine erfolgreiche Kampagne zur Änderung der Gesetze zur Parteienfinanzierung zusammen. (FH 18.6.2013)

Quellen:

FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.8.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Abchasien

Die de-facto Behörden in Abchasien erlaubten einigen internationalen Organisationen, darunter mehrere UN-Organisationen, auf begrenzter Basis in der Region zu arbeiten. Aber nur das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) hatte ein spezielles Menschenrechtsmandat. (USDOS 19.4.2013)

Obwohl die meisten NGOs auf Finanzmittel von außerhalb angewiesen sind, übt der NGO-Sektor erheblichen Einfluss auf die Regierungspolitik aus.

Eine neue oppositionelle bürgerliche Union aus NGOs und Oppositionsparteien wurde im Januar 2012 gegründet, um vor den Wahlen im März Änderungen des Wahlgesetzes und Reformen bei den Medien zu verlangen.

Der starke NGO-Sektor hat zu einer hohen Quote von Frauen in Wirtschaft und Zivilgesellschaft beigetragen. Allerdings beklagen abchasische Frauen, in der Regierung unterrepräsentiert zu sein, mit nur einem von 35 Parlamentssitzen und nur zwei von 12 Ministern. (FH 01.2013a)

Quellen:

FH - Freedom House (01.2013a): Freedom in the World 2013 - Abkhazia, https://www.ecoi.net/local_link/246472/370009_de.html, Zugriff 7.8.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Ombudsmann

Der Ombudsmann wurde weiterhin von NGOs als die objektivste Menschenrechtsinstitution der Regierung betrachtet. Dieser hat ein Mandat die Menschenrechte zu beobachten und Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, er hat jedoch keine Kompetenz Strafverfolgung oder andere rechtliche Aktionen anzustoßen. Er kann aber eine Vorgehensweise empfehlen, auf welche die Regierung antworten muss. Das Büro des Ombudsmanns arbeitete generell ohne Einmischung der Regierung und wurde als effektiv angesehen.

Der Ombudsmann berichtete, dass die Regierung auf seine Anfragen und Empfehlungen oft nicht oder nur teilweise antwortete.

Der Ombudsmann kann den Vollzugsbehörden unverbindliche Empfehlungen geben, bestimmte Menschenrechtsfälle zu untersuchen. Er muss einen Jahresbericht über die Menschenrechtssituation vorlegen und kann regelmäßige Berichte nach Gutdünken erstellen.

Regierungsstellen müssen auf jegliches Informationsbegehren des Ombudsmanns binnen 10 Tagen antworten. (USDOS 19.4.2013)

Der georgische Ombudsmann ist zurzeit Ucha Nanuashvili. (Ombudsman o. D.a) Er wird für 5 Jahre vom georgischen Parlament gewählt. (Ombudsman o.D.b) Er erfüllt gleichzeitig die Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der UN. (Ombudsman o.D.c)

In der Parlamentssitzung vom 30.7.2013 wurde der Jahresbericht des Ombudsmanns behandelt und eine Resolution verabschiedet, die auf der Grundlage des Berichts Empfehlungen an verschiedene Ministerien ausspricht. Der Ombudsmann Ucha Nanuashvili, bezeichnete diese Resolution und ihre Umsetzung als Test für die derzeitige Regierung. Der Jahresbericht dokumentiert Menschenrechtsverletzungen, einschließlich im Strafvollzug.

Obwohl ernsthafte Probleme weiterhin bestehen, habe sich die Situation seit dem Regierungswechsel in vielen Bereichen verbessert. (Civil 30.7.2013)

Quellen:

Civil.ge (30.7.2013): Public Defender's Human Rights Report Discussed in Parliament,

http://www.civil.ge/eng/article.php?id=26321, Zugriff 8.8.2013

Ombudsman (o.D.a): Public Defender, http://www.ombudsman.ge/index.php?page=777lang=1n=5, Zugriff 8.8.2013

Ombudsman (o.D.b): Organic Law of Georgia on the Public Defender of Georgia, http://www.ombudsman.ge/index.php?page=777lang=1n=7, Zugriff 8.8.2013

Ombudsman (o.D.c): National Preventive Mechanism, http://www.ombudsman.ge/index.php?page=777lang=1n=9, Zugriff 8.8.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Abchasien

Die de-facto-Behörden Abchasiens verwehrten dem georgischen Ombudsmann den Zutritt zu ihrem Territorium. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Allgemeine Menschenrechtslage

Das parlamentarische Komitee für Menschenrechte und zivile Integration, die Menschenrechtsabteilung des Innenministeriums und der Menschenrechtsberater des nationalen Sicherheitsrats haben laut Mandat Missbrauchsvorwürfe zu untersuchen.

Per Gesetz ist der Generalstaatsanwalt für den Schutz der Grund- und Menschenrechte zuständig. Die Menschenrechtsabteilung des Büros des Generalstaatsanwalts überwacht insgesamt die Strafverfolgung und die Einhaltung von nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards. Die Menschenrechtsabteilung überwacht statistisch und analytisch die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und ist verantwortlich für die Prüfung von und Reaktion auf Menschenrechtsempfehlungen von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Abchasien / Südossetien

Obwohl es wegen des beschränkten Zugangs zu diesen Regionen wenig Informationen über die Menschenrechtslage in Abchasien und Südossetien gab, blieben viele Missbrauchsvorwürfe bestehen. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Meinungs- und Pressefreiheit

Während die Verfassung und Gesetze die Rede- und Pressefreiheit garantieren, gab es glaubwürdige Berichte, dass die Regierung diese zeitweilig einschränkte.

Einzelpersonen konnten generell die Regierung öffentlich und privat kritisieren, obwohl eine Reihe von Personen berichtete, dass sie in der Vorwahlzeit Repressalien durch die damals herrschende Partei UNM erfahren haben.

NGOs berichteten, dass die Regierung das Rechtssystem verwendet habe, um kritische Stimmen zum Schweigen zu bringen. (USDOS 19.4.2013)

Obwohl unabhängige Medien aktiv waren und eine große Bandbreite an Ansichten äußerten, blieb direkter oder indirekter Einfluss der Regierung auf die meistgesehenen landesweiten Medien ein Problem. Trotzdem das Land laut Transparency International meist progressive und liberale Mediengesetze habe, seien die Medien in der Praxis weniger transparent bzw unabhängig. Anderen Berichten zufolge seien Parteilichkeit und schlechte ethische Praktiken in den Mainstream-Medien große Probleme. Printmedien kritisierten häufig hochrangige Regierungsvertreter, was in der Vorwahlzeit zu Fällen von Druck und Einschüchterung durch die Regierung geführt haben soll.

Nur wenige Zeitungen sind kommerziell erfolgreich. Unabhängige Printmedien konkurrierten hart mit öffentlich unterstützten Zeitungen. Sie berichteten von Druck durch lokale Regierungen auf die Händler und von Schwierigkeiten Informationen von lokalen Regierungsbeamten zu erhalten.

Das Fernsehen war das einflussreichste Medium und die primäre Quelle für Informationen für mehr als 80% der Bevölkerung. Laut Transparency International waren die Sender politisch polarisiert und sowohl die Regierung als auch die Opposition versuchten, eine Reihe von TV-Stationen, sowie die wichtigsten zwischengeschalteten Gesellschaften, in ihrem Einflussbereich zu halten.

Trotz Verbesserungen nach einer Gesetzesänderung 2011, blieben die Eigentumsverhältnisse bei einigen Fernsehsendern und Internetprovidern weiterhin unklar.

Es gab im Laufe des Jahres Berichte von körperlichen und verbalen Angriffen auf Journalisten durch die Polizei, Beschlagnahme von Kameras und Einschüchterung durch Regierungsbeamte wegen der Berichterstattung. Im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen im Oktober hat sich ihre Zahl erhöht.

Der Ombudsmann bezeichnete die häufige Einmischung in die journalistische Tätigkeit im Wahlkampf als beunruhigend und kritisierte die unzureichende Reaktion der Strafverfolgungsbehörden, weil für die Angriffe auf Journalisten nur selten jemand zur Rechenschaft gezogen würde.

2012 beschuldigten Journalisten und unabhängige Analysten hochrangige Regierungsvertreter und Oppositionspolitiker, Medien durch persönliche Verbindungen zu beeinflussen. Selbstzensur war weit verbreitet, weil Journalisten aus Angst um ihren Arbeitsplatz die Meinung des Herausgebers wiedergeben wollten. (USDOS 19.4.2013)

Außerhalb von Abchasien und Südossetien gab es keine Beschränkungen des Internetzugriffs durch die Regierung oder Berichte, dass die Regierung E-Mails oder Chatrooms kontrollieren würde.

Die Preise für einen Internetanschluss blieben hoch. Es gab keine Anzeichen von Zensur des Internets. (USDOS 19.4.2013)

Georgien hat die meisten Empfehlungen des letztjährigen Fortschrittsberichts befolgt. Unter anderem stärkte das Land die freie Meinungsäußerung.

Zwar gibt es einige Verbesserungen aufgrund der Umsetzung der Rechtsvorschriften über Medientransparenz, der Mediensektor leidet aber immer noch unter politischem und wirtschaftlichem Druck auf Journalisten und Selbstzensur. Im Laufe des Jahres wurden die georgischen Behörden mit Kritik von Medienrechtsorganisationen konfrontiert, nicht genug zum Schutz von Journalisten vor Gewalt zu unternehmen.

Die wichtigsten Prioritäten zur Verbesserung der Medienlandschaft sind besserer Zugang zu öffentlicher Information und Stärkung der Medienvielfalt, verbesserte finanzielle Transparenz und Entmonopolisierung des Werbemarktes. (EK 20.3.2013)

Obwohl die jüngsten Rechtsvorschriften den Pluralismus in der georgischen Medienlandschaft förderten, bleiben Nachrichtenagenturen zutiefst parteiisch und Gegenstand von politischem und privatem Einfluss.

Nach erheblichem Druck aus der Zivilgesellschaft und von internationalen Beobachtern, verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das vor Wahlen willkürliche Ungleichbehandlung von TV-Kanälen durch Kabelnetzbetreiber verhindern soll. Das Gesetz wurde angeblich nur ungenügend umgesetzt. (FH 18.6.2013)

Journalisten von Medien, die der Opposition nahestanden, wurden mehrfach angegriffen, während sie über Wahlkampfveranstaltungen berichteten. Regierungsfreundliche Journalisten meldeten ebenfalls gewalttätige Angriffe und Beschimpfungen. Es wurden Ermittlungen eingeleitet und mehrere Personen, darunter ein Lokalpolitiker, wegen Ordnungswidrigkeiten angeklagt. (AI 23.5.2013)

Quellen:

AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013. Georgien,

https://www.ecoi.net/index.php?countrychooser_country=189322%3A%3AGeorgien%3A%3AGG%3A%3AGE%3A%3A189325%3A%3A316557%3A%3Ageorgienstep=1command=showcountryhomex=9y=13, Zugriff 8.8.2013

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,

https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.8.2013

FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.8.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Abchasien

Die Medien in Abchasien wurden von den de-facto "Behörden" und russischen Besatzungstruppen weiterhin sehr eingeschränkt.

Zur Internetfreiheit in Abchasien sind nur ungenügende Informationen vorhanden. (USDOS 19.4.2013)

Lokale Rundfunkmedien werden weitgehend von der abchasischen "Regierung" gesteuert, welche die Abchasische Staatliche Fernseh- und Radiogesellschaft (AGTRK) betreibt. Im November 2011 erlaubten die "Behörden" dem einzigen unabhängigen Fernsehsender, Abaza, auf dem gesamten abchasischen Gebiet zu senden. Alle großen russischen Fernsehsender senden auch in Abchasien. Wegen anhaltender Vorwürfe der Opposition AGTRK sei zugunsten der Regierung voreingenommen, entließ "Präsident" Ankwab im Oktober 2011 dessen Direktor, der sein Amt 15 Jahre lang gehalten hatte und als ein Hindernis für eine Reform gesehen wurde. Ankwab richtete auch eine Arbeitsgruppe ein, um tiefgreifendere Veränderungen am Sender zu erwägen, aber nichts dergleichen war bis Ende 2012 umgesetzt.

Die Printmedien, bestehend aus mehreren Wochenzeitungen, werden als einflussreicher angesehen. Das Regierungsblatt Respublika Abkhazii konkurriert mit zwei unabhängigen Zeitungen, Chegemskaya Pravda und Nowaja Gazeta.

Internetzugang hat seit 2008 zugenommen, geschätzte 25% der Bevölkerung sind online. Einige rechtliche Beschränkungen gelten sowohl für traditionelle als auch für Online-Medien, einschließlich strafrechtlicher Verleumdungsbestimmungen.

Eine neue oppositionelle bürgerliche Union aus NGOs und Oppositionsparteien wurde im Januar 2012 gegründet, um vor den Wahlen im März Änderungen des Wahlgesetzes und Reformen bei den Medien zu verlangen. (FH 01.2013a)

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

FH - Freedom House (01.2013a): Freedom in the World 2013 - Abkhazia, https://www.ecoi.net/local_link/246472/370009_de.html, Zugriff 7.8.2013

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit wurden insgesamt eingehalten. (EK 20.3.2013, vgl auch FH 01.2013)

Die Parlamentswahlen vom Oktober 2012, die ersten Wahlen gemäß dem geänderten Wahlgesetz, waren freier und kompetitiver als frühere. Die unverhältnismäßige Anwendung von Kontrollmechanismen zur Parteienfinanzierung wurde angewendet um die Opposition zu bedrängen. Trotzdem brachte die Wahl einen historischen Sieg der Opposition.

Das Recht auf Versammlungs-, Vereinigungs- und Redefreiheit wurde während der Wahlkampagne generell respektiert. (FH 18.3.2013)

Quellen:

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,

https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.8.2013

FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.8.2013

FH - Freedom House (01.2013): Freedom in the World 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/246963/370506_de.html, Zugriff 7.8.2013

Versammlungsfreiheit

Verfassung und Gesetze garantieren Versammlungsfreiheit und die Behörden gewährten im Laufe des Jahres routinemäßig Genehmigungen für Versammlungen. Bei einer Reihe von Gelegenheiten versäumten es die Behörden, die Teilnehmer von Versammlungen vor Gegendemonstranten zu schützen und nahm gelegentlich Teilnehmer fest. Menschenrechtsorganisationen äußerten sich besorgt über manche gesetzliche Bestimmungen, einschließlich des Verbots von Demonstrationen durch eine Einzelperson oder durch Personen die keine georgischen Staatsbürger sind, sowie die Bestimmung, dass politische Parteien und andere Organisationen Versammlungen auf öffentlichen Verkehrsflächen fünf Tage im Voraus genehmigen lassen müssen, was spontane Demonstrationen de facto ausschließt.

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten verbietet das absichtliche oder fahrlässige Versperren von Straßen durch Demonstranten, was mit bis zu 90 Tagen Gefängnis bestraft werden kann. Gerichte, Behörden und Ministerien können Demonstrationen innerhalb von 20 Metern um ihre Gebäude verbieten.

NGOs gaben an, dass übermäßiger Einsatz von Gewalt durch die Polizei unter anderem gegen Journalisten und Demonstranten, sowie der Mangel an transparenter Untersuchung, einen dämpfenden Effekt auf Versammlungsfreiheit hatten. (USDOS 19.4.2013)

Das Recht auf Versammlungsfreiheit war 2012 im Wesentlichen gewährleistet. (AI 23.5.2013)

Quellen:

AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013. Georgien,

https://www.ecoi.net/index.php?countrychooser_country=189322%3A%3AGeorgien%3A%3

AGG%3A%3AGE%3A%3A189325%3A%3A316557%3A%3Ageorgienstep=1command=showcountryhomex=9y=13, Zugriff 8.8.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Vereinigungsfreiheit

Verfassung und Gesetze garantieren Vereinigungsfreiheit. Die Regierung respektierte diese jedoch nur selektiv. Es gab im Laufe des Jahres mehrere Vorwürfe, dass Mitglieder von Gewerkschaften und Oppositionsparteien und ihre Familien und Partner selektiv strafverfolgt und bei Verurteilung strenger bestraft wurden als andere Bürger. Es soll auch Druck auf Exponenten der politischen Opposition und deren Unterstützer, sowie auf NGOs, Lehrer und Gewerkschaftsmitglieder gegeben haben, einschließlich Überwachung und tatsächlichen oder angedrohten Verlust des Arbeitsplatzes. (USDOS 19.4.2013)

Im Vorfeld der Parlamentswahlen trafen Berichte ein, wonach Mitglieder und Unterstützer der Opposition schikaniert, eingeschüchtert, behindert und mit unfairen Strafen belegt wurden. Gegen Unterstützer des Bündnisses Georgischer Traum sowie Organisationen und Einzelpersonen, die man mit dem Wahlbündnis in Verbindung brachte, wurden häufig ungerechtfertigte Geldstrafen verhängt. Dem Vernehmen nach kam es zu Angriffen auf Unterstützer der Opposition, die von Drohungen bis hin zu gewalttätigen Übergriffen reichten. Die Angriffe nahmen zu, je näher die Parlamentswahl rückte.

Es wurden zahlreiche Angestellte des öffentlichen Dienstes und privater Unternehmen entlassen, denen nachgesagt wurde, führende Vertreter der Oppositionsparteien zu unterstützen oder mit ihnen verwandt zu sein. Dies betraf insbesondere Lehrkräfte an Schulen in den verschiedenen Regionen des Landes. In den meisten Fällen kam es zur Entlassung, nachdem die betroffenen Personen oder ihre Angehörigen Erklärungen über ihre parteipolitische Zugehörigkeit abgegeben hatten. (AI 23.5.2013)

Quellen:

AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013. Georgien,

https://www.ecoi.net/index.php?countrychooser_country=189322%3A%3AGeorgien%3A%3AGG%3A%3AGE%3A%3A189325%3A%3A316557%3A%3Ageorgienstep=1command=showcountryhomex=9y=13, Zugriff 8.8.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Abchasien

Die Versammlungsfreiheit ist in Abchasien eingeschränkt, aber die Zivilgesellschaft und Opposition haben in den letzten Jahren immer wieder Proteste organisiert.

Anhaltende Vorwürfe der Opposition, die Abchasische Staatliche Fernseh- und Radiogesellschaft (AGTRK) sei zugunsten der Regierung voreingenommen, führten im Oktober

2011 zur Entlassung von deren Direktor, der sein Amt 15 Jahre lang gehalten hatte und als ein Hindernis für eine Reform gesehen wurde, durch "Präsident" Ankwab.

Eine neue oppositionelle bürgerliche Union aus NGOs und Oppositionsparteien wurde im Januar 2012 gegründet, um vor den Wahlen im März Änderungen des Wahlgesetzes und Reformen bei den Medien zu verlangen.

Im März 2012 wurden "Parlamentswahlen" in Abchasien abgehalten. Die Wahlen markierten einen Wechsel hin zu unabhängigen Kandidaten, die 28 von 35 Parlamentssitzen errangen.

Keine der Wahlen in der Separatistenrepublik wurde international anerkannt. (FH 01.2013a)

Quellen:

FH - Freedom House (01.2013a): Freedom in the World 2013 - Abkhazia, https://www.ecoi.net/local_link/246472/370009_de.html, Zugriff 7.8.2013

Todesstrafe

1997 wurde die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. (AA 03.2013b)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (03.2013b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_F9DAB9AC0CB51CA786488F3D5344C325/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.8.2013

Abchasien

In Abchasien gibt es seit 12.1.2007 ein Moratorium der Todesstrafe. (CoE 23.12.2009)

Quellen:

CoE - Council of Europe (23.12.2009): Report on the visit to the region of Abkhazia, Georgia, carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 27 April to 4 May 2009, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1262083492_2009-38-inf-eng.pdf, Zugriff 5.8.2013

Religionsfreiheit

Verfassung und Gesetze schützen die Religionsfreiheit, und die Regierung respektierte die Religionsfreiheit in der Praxis generell. An diesem Trend änderte sich während des Berichtsjahres nichts Wesentliches. Die georgisch-orthodoxe Kirche wurde von den Behörden weiterhin auf verschiedenen Gebieten bevorzugt, etwa durch eine privilegierte gesetzliche Stellung.

Es gab Berichte über gesellschaftliche Missbräuche oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung. Zu den berichteten Fällen zählen religiöse Verfolgung, Eingriffe in die Ausübung religiöser Riten und Berichte über physische Übergriffe, Schikanen und Vandalismus.

Die Generalstaatsanwaltschaft ist für die Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen, darunter der Religionsfreiheit, zuständig. Die Menschenrechtsabteilung in der Generalstaatsanwaltschaft ist für die Überwachung des Schutzes der Religionsfreiheit, zuständig. Das Büro des Ombudsmannes überwacht Beschwerden über Einschränkungen der Religionsfreiheit. (USDOS 20.5.2013)

Religiöse Minderheiten profitierten von Gesetzesänderungen, die es ihnen erlaubten sich als Personen des öffentlichen Rechts zu registrieren. Von einigen Fällen von religiöser Intoleranz wurde nach dem Regierungswechsel berichtet. (EK 20.3.2013)

Quellen:

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,

https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.8.2013

USDOS - US Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report for 2012, Georgia, http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm#wrapper, Zugriff 5.8.2013

Abchasien

Die Religionsfreiheit in Abchasien wird von der politischen Situation beeinflusst. Die abchasische orthodoxe Kirche hat 2009 ihre Abspaltung von der georgischen orthodoxen Kirche erklärt und eine Reihe von Priestern letzterer wurden wegen Spionagevorwürfen oder der Weigerung die separatistischen Behörden anzuerkennen, ausgewiesen. 2011 hat sich die abchasische Kirche wiederum gespalten, nachdem einige Kleriker den Annäherungskurs der abchasischen "Behörden" an die russischorthodoxe Kirche abgelehnt hatten. International ist keine der Gruppen als unabhängig anerkannt.

Moslems bilden 30% der abchasischen Bevölkerung, sie dürfen ihren Glauben frei praktizieren. Die Zeugen Jehovahs praktizieren offen, obwohl sie durch ein Dekret von 1995 verboten wurden und zuletzt erhöhten Druck lokaler Behörden berichteten. Gegen diese Gruppe kam es auch zu einem Anschlag mit Sachschaden. (FH 01.2013a)

Quellen:

FH - Freedom House (01.2013a): Freedom in the World 2013 - Abkhazia, https://www.ecoi.net/local_link/246472/370009_de.html, Zugriff 7.8.2013

Ethnische Minderheiten

Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion, Behinderung, Sprache oder sozialem Status. Die Regierung setzte diese Verbote jedoch nicht immer effektiv um.

Fehlende Sprachkompetenz in Georgisch war weiterhin ein Haupthinderungsgrund für die Integration von ethnischen Minderheiten. Ebenso bestehen weiterhin politische, bürgerliche, wirtschaftliche und kulturelle Integrationsherausforderungen.

In Minderheitenregionen gibt es Unterricht in der Staatssprache und in den Minderheitensprachen. Jedoch gab es einen Mangel an Schulbüchern auf Armenisch und Aserisch und die Qualität der Lehrkräfte in Minderheitenschulen wurde bemängelt.

Das Gesetz erlaubt die Repatriierung der muslimischen Mes'cheten, einer nationalen Minderheit, die von Stalin 1944 deportiert worden war. Mehr als 5.800 Mes'cheten hatten bis Jänner 2010 um Repatriierung angesucht. Mehr als 150 kehrten in den letzten drei Jahren inoffiziell zurück. Der Ombudsmann kritisierte, dass 90% der Anträge aus formalen Gründen abgelehnt wurden.

Roma litten an weitverbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung und Marginalisierung. Die Roma in Georgien zählen etwa 1.500 Personen.

Die Regierung unternahm mehrere Schritte um ethnische Minderheiten durch Georgisch-Sprachkurse, Bildung und Teilnahme in verschiedenen Programmen zu integrieren. Der Zugang zu höherer Bildung verbesserte sich, ebenso wie die Transportinfrastruktur zu Gebieten mit hohem Minderheitenanteil, und einige staatliche Behörden nahmen aktiv an Integrationsprogrammen teil. (USDOS 19.4.2013)

Ethnische Minderheiten sind in der Administration nach wie vor unterrepräsentiert. Georgien hat die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen noch nicht unterschrieben. Fortschritte wurden erzielt bei der Entwicklung der Infrastruktur in Minderheitenregionen. (EK 20.3.2013)

Es gibt keine systematische Diskriminierung von ethnischen Abchasen oder Südosseten in Georgien. Wenn es zu Schikanierungen kommen sollte, dann kann es am ehesten religiöse Minderheiten treffen. (BAA 04.2011)

Laut dem Befehlshaber der Geschäftsstelle Gori der EUMM leben Osseten und Georgier friedlich nebeneinander. Der seit Anfang 2009 in Georgien stationierte Befehlshaber gab an, dass ihm während seiner Amtszeit in seinem Zuständigkeitsbereich - zu diesem gehört auch Gori - keine Fälle von Auseinandersetzungen zwischen Georgiern und Osseten bzw Gewaltakte gegen Osseten bekannt wurden. Abchasen und Georgier leben ungehindert in Zentralgeorgien nebeneinander. Es sind keinerlei Übergriffe, Schlechterstellungen oder Benachteiligungen bekannt bzw wird weder von NGOs noch von den offiziellen Organisationen solche Fälle geschildert. Georgien (Zentralgeorgien) ist sehr bemüht Abchasen und Südosseten nicht zu benachteiligen. (Anfragebeantwortung 16.5.2011)

Quellen:

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,

https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.8.2013

USDOS - US Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report for 2012, Georgia, http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm#wrapper, Zugriff 5.8.2013

BAA Staatendokumentation (04.2011): Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen

Anfragebeantwortung des VB für Georgien (16.5.2011) per Email

Abchasien

Ethnische Georgier, die im Distrikt Gali in Abchasien leben haben keinen Zugang zu Unterricht in georgischer Sprache. In der Praxis kam Unterricht auf Georgisch zwar vor, jedoch nur eingeschränkt. Lehrer die nicht Abchasisch sprachen unterrichteten auf Georgisch, wurden aber oft von den "Behörden" deswegen bedroht, welche auch keine Geldmittel für Georgisch-Lehrer zur Verfügung stellten. Die lokalen Gemeinden mussten daher diese Lehrer entweder selbst bezahlen, arrangieren, dass Lehrer aus georgischem Territorium für den Unterricht kommen, oder ihre Kinder mussten für den Georgisch-Unterricht Abchasien verlassen. Durch zunehmend strenge Kontrollen der russischen Grenzbeamten wurden die beiden letzteren Möglichkeiten zunehmend schwieriger. Es gab Berichte, dass russische Grenzschützer sogar Kinder festnahmen, welche die "Grenze" für den Sprachunterricht überqueren wollten. (USDOS 19.4.2013)

Die abchasische "Verfassung" sieht einen gewissen Schutz für Erziehung in Minderheitensprachen vor. Armenischsprachige Schulen arbeiten ohne Einmischung, aber viele georgischsprachige Schulen im Distrikt Gali wurden in russischsprachige umgewandelt, was den zukünftigen Status der georgischsprachigen Schulen im Unklaren lässt.

Ethnische Georgier ohne abchasischen Pass können die staatliche Universität Suchumi nicht besuchen. (FH 01.2013a)

Quellen:

FH - Freedom House (01.2013a): Freedom in the World 2013 - Abkhazia, https://www.ecoi.net/local_link/246472/370009_de.html, Zugriff 7.8.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Minderheitengruppen

Gemäß Volkszählung 2002 sind 83,8% der Bevölkerung ethnische Georgier, 6,5% Aseri, 5,7% Armenier, 1,5% Russen, und 2,5% gehören anderen Volksgruppen an. 71% der Bevölkerung sprechen offiziell Georgisch, 9% Russisch, 7% Armenisch, 6% Aseri, und 7% sprechen eine andere Sprache. In Abchasien ist Abchasisch die Amtssprache. (CIA 10.7.2013)

Quellen:

CIA - Central Intelligence Agency (10.7.2013): The World Fact Book - Georgia,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 7.8.2013

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr von Bürgern vor, aber die de facto-Behörden und die russische Besatzungsmacht in Abchasien und Südossetien beschränkten diese Freiheit. Die georgische Regierung arbeitete mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zusammen.

Das Gesetz sieht Einschränkungen für Ausländer vor, die nach und aus Abchasien und Südossetien reisen wollen. Außerdem stellt es besondere Anforderungen an Personen, die in den besetzten Gebieten einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen wollen.

Die Beobachtermission der Europäischen Union (EUMM) betrieb die Konfliktlösung zwischen den georgischen, russischen und den de-facto-Behörden in den besetzten Gebieten durch regelmäßige Patrouillen in der Nähe der Konfliktgebiete und die Förderung der Kontakte zwischen den Seiten im Rahmen des Reaktionsmechanismus zur Verhinderung von Zwischenfällen. Doch trotz des Waffenstillstandsabkommens von 2008 wurde der EUMM der Zugang zu den besetzten Gebieten verweigert. Patrouillen konnten nur auf der georgischen Seite der administrativen Grenzlinien durchgeführt werden. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Abchasien

Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr von Bürgern vor, aber die de facto-Behörden und die russische Besatzungsmacht in Abchasien und Südossetien beschränkten diese Freiheit.

Russische und abchasische de-facto-Behörden schränkten internationale Organisationen in Abchasien ein. Die de-facto-Behörden und die russischen Streitkräfte in den besetzten Gebieten Abchasien und Südossetien beschränkten die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung über die administrativen Grenzen zwecks medizinischer Versorgung, Pensionsangelegenheiten, Gottesdiensten und Bildung.

Obwohl die abchasische "Regierung" behauptete, dass die administrative Grenze mit dem Rest des Landes offiziell geschlossen wurde, erlaubte sie begrenzte Übertritte an der Rukhi Brücke. Im Jahr 2010 führten sie eine Genehmigung zum Grenzübertritt ein, die 100 russische Rubel (ca. USD 3) kostet.

Internationale Beobachter hatten nur begrenzten Zugang zu Abchasien. Russische Streitkräfte und abtrünnige "Milizen" schränkten die Bewegungsfreiheit der internationalen Beobachter in Abchasien ein.

Die Lage in der Region Gali in Abchasien, wo viele ethnische Georgier lebten, blieb angespannt aufgrund von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, sowie Berichte von Entführungen, willkürliche Festnahmen und Todesfälle in Polizeigewahrsam. Es gab zahlreiche Berichte über Erpressung, Plünderung und Raub durch russische und abchasische Kräfte und kriminelle Banden, vor allem während der Erntezeit.

Das abchasische "Staatsbürgerschaftsgesetz" erlaubt russisch-abchasische aber nicht georgisch-abchasische Doppelstaatsbürgerschaften. In Abchasien lebende ethnische Georgier mussten die abchasische "Staatsbürgerschaft" annehmen um Unternehmen eröffnen, Bankkonten einrichten, wählen, kandidieren, frei reisen, oder Eigentum besitzen zu können. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Binnenflüchtlinge (IDPs)

UNHCR schätzt, dass insgesamt 273.997 Flüchtlinge aus den Konflikten in den Jahren 1992-93 und 2008 im Laufe des Jahres im Land waren. Darüber hinaus zählte UNHCR mit Januar 2012 147.214 Personen in einer "IDP-ähnlichen"-Situation, die Schutz und humanitäre Hilfe benötigten. Diese Zahl enthält Personen, die nach Abchasien, Südossetien und in angrenzende Gebiete zurückgekehrt sind, wie auch jene, die im Konflikt von 2008 vertrieben und später umgesiedelt wurden.

Die meisten IDPs von 2008 erhielten den offiziellen IDP-Status gemäß nationalen Rechtsvorschriften. Allerdings erhielten ihn nicht alle, die behaupteten IDPs zu sein. Sie wurden offiziell als "IDP Statuswerber" bezeichnet, und beinhalteten Personen, die noch nie von georgischen Behörden registriert worden waren (etwa Personen, die nicht bei der Geburt registriert wurden oder aus Regionen vertrieben worden waren, die vor 2008 nicht unter der Kontrolle der georgischen Regierung waren), Personen, deren Flucht aus Südossetien nicht mit dem Konflikt in Zusammenhang stehend erachtet wurde, oder Personen, die ihren Aufenthalt in den besetzten Gebieten nicht nachweisen konnten. Dazu gehörten insbesondere Personen aus der Akhalgori-Region Südossetien.

Regierung, UNHCR, NGOs usw. verwendeten verschiedene Methoden zur Berechnung der Zahl der Binnenflüchtlinge.

Das "Ministerium für IDPs aus den besetzten Gebieten, Flüchtlinge und Unterkünfte" förderte weiterhin die sozioökonomische Integration von Binnenvertriebenen und die Schaffung von Bedingungen für ihre Rückkehr in Sicherheit und Würde.

Die Regierung unternahm im Laufe des Jahres Schritte, um Wohnungen oder Barzahlungen für Binnenvertriebene der Konflikte in den 1990er Jahren und von 2008 bereitzustellen. Viele IDPs, vor allem jene aus den 1990er Jahren, lebten dennoch weiterhin in minderwertigen oder verwahrlosten Gebäuden in Gebieten mit unzureichendem Zugang zu Leistungen und wirtschaftlichen Chancen. (USDOS 19.4.2013)

Georgien nahm aktiv an den Genfer Diskussionen teil und unternahm Schritte zur Verbesserung der Lebensbedingungen von IDPs.

Am 13. Juni 2012 hat die Regierung offiziell den IDP Aktionsplan 2012-14 angenommen. Der Plan wurde von der EU unterstützt. Im Berichtszeitraum erfolgte die schnelle Umsiedlung von Flüchtlingsfamilien in neue dauerhafte Unterkünfte. (EK 20.3.2013)

Quellen:

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,

https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.8.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Abchasien

Abchasischen "Behörden" verhinderten weiterhin die Rückführung von etwa 235.000 Flüchtlingen des Krieges von 1992-93, trotz gegenteiliger Abkommen mit Georgien, Russland und UNHCR von 1994. Etwa 45.000 dieser Flüchtlinge kehrten in die Regionen Gali und Ochamchire zurück, aber abchasische "Behörden" weigerten sich, die Rückkehr der Binnenvertriebenen in andere Regionen Abchasiens zu ermöglichen. Vertriebene, die anderswo in Georgien leben, wurden durch ein "Gesetz über verlassenes Eigentum" aus dem Jahre 2008 an der Rückforderung ihrer Häuser in Abchasien gehindert. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Grundversorgung/Wirtschaft

Georgiens Wirtschaftswachstum war in den ersten drei Quartalen des Jahres 2012 stark und profitierte von einem allgemein günstigen Investitionsklima, die Verbesserung des Vertrauens der Verbraucher und einem wachsenden Tourismussektor.

Das BIP-Wachstum betrug 6,1% (2011: 7,0%). Die wirtschaftliche Leistung im Jahr 2012 wurde von steigenden Investitionen und wachsender Inlandsnachfrage, steigenden Überweisungen aus dem Ausland, robuster Kreditaktivität und einem boomenden touristischen Sektor unterstützt. Allerdings schwächte sich diese Entwicklung im letzten Quartal 2012, aufgrund der Unsicherheit im Zusammenhang mit dem politischen Übergang nach den Wahlen im Oktober, signifikant ab. Im Gegensatz zu der hohen Inflation in den vergangenen zwei Jahren gab es eine Verlangsamung im Jahr 2012, hauptsächlich aufgrund niedrigerer globaler Nahrungsmittelpreise.

Die gesunde wirtschaftliche Leistung im Jahr 2012 rückt 3,5% des BIP als Defizitziel für das Jahr in Reichweite. Eine leichte Verbesserung gegenüber dem 3,6%-Defizit im Jahr 2011. Das hohe Leistungsbilanzdefizit bei 11,8% des BIP bleibt eine Quelle der Verwundbarkeit in den ersten drei Quartalen aufgrund der wachsenden Einfuhren von Investitionsgütern. Wachsende Devisenreserven, Geberfinanzierung und ein IWF-Vorsorgeprogramm sollte einige externe Risiken mindern. Die Höhe des Wirtschaftswachstums steht jedoch im Gegensatz zu hoher struktureller Arbeitslosigkeit. (EK 30.3.2013)

Der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete liegt bei 115 Lari (USD 69) im Monat. Der gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete liegt bei 90 Lari (USD 54) im Monat. Das offizielle Mindesteinkommen liegt bei 138 Lari (USD 82) für einen durchschnittlichen Konsumenten und 276 Lari (USD 166) für eine vierköpfige Familie. (USDOS 19.4.2013)

Die Erholung der Arbeitsindikatoren 2011 setzte sich 2012 fort, mit einer Verringerung der Arbeitslosenquote auf 14,4%, dennoch verzeichnet der georgische Arbeitsmarkt weiterhin eine Reihe von Schwierigkeiten: hohe strukturelle Arbeitslosigkeit, eine hohe städtische Arbeitslosenquote, eine hohe Jugendarbeitslosigkeit und eine steigende Arbeitslosigkeit unter der hochgebildeten Bevölkerung.

In diesem Zusammenhang wurde im Juli ein Ministerium für Beschäftigung gegründet, mit einem Sechs-Punkte-Plan, einschließlich der Schaffung einer Arbeits-Datenbank. Die neue Regierung kündigte an, dieses Ministerium in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und

Soziales zu integrieren. Während der ersten Hälfte des Jahres 2012 waren die Verringerung der Armut und der drängenden sozialen Probleme, vor allem Beschäftigung und soziale Unterstützung ein Schwerpunkt der Parlamentswahlen. Alle politischen Parteien machten kostenlose Gesundheitsversorgung, eine Rentenerhöhung und andere soziale Unterstützung für gefährdete Gruppen zum Schwerpunkt. Neben gezielter sozialer Hilfe, erklärten die Behörden der Berufsbildung für eine verbesserte Beschäftigungsfähigkeit zur Priorität, obwohl noch kein kohärentes Programm oder Strategie in Kraft ist. (EK 30.3.2013)

Quellen:

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,

https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.8.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Sozialbehilfen

Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien.

Gesetzliche Renten

Grundlagen für den Erhalt einer gesetzlichen Rente:

Laut dem georgischen Gesetz haben folgende Personen einen Anspruch auf den Bezug einer staatlichen Rente:

Die Rente kann man beantragen, wenn man anspruchsberechtigt wird oder seine Rechte auf eine Rente erneuert. Wenn mehr als ein Rentenanspruch besteht, so muss einer ausgewählt werden. Renten können in jeder Bank Georgiens ausbezahlt werden. Beantragen kann man die Rentenzahlungen in den Sozialämtern der Distrikte. Dazu werden ein Personalausweis und andere Dokumente benötigt.

Seit dem 1. September 2012 gibt es ein Rentenpaket, das monetäre und nichtmonetäre Komponenten enthält - eine staatliche Rente und Krankenversicherungspakete.

Zum 1. Mai 2013 belief sich der monetäre Rentenanteil auf 125 GEL im Monat.

Sozialhilfe

In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet.

Es gibt folgende Kategorien finanzieller Unterstützung:

Eine Familie hat Anspruch auf einen Unterhaltszuschuss, wenn sie in der Datenbank für sozial schwache Familien registriert ist. Der Zuschuss beträgt bis zu 30 GEL pro Person - für jedes weitere Familienmitglied kommen 24 GEL hinzu.

Reintegrationsbeihilfe wird den biologischen Familien bzw dem Vormund von Personen gewährt, die besonderen Schutz benötigen und die statt in speziellen Einrichtungen in Familien untergebracht werden, wo sie die Möglichkeit haben in einem familiären Umfeld zu leben und die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Der Zuschuss für ein gesundes Kind beträgt 90 GEL, für ein behindertes Kind 130 GEL.

Pflegebetreuungsbeihilfe erhalten Adoptiveltern als Gegenleistung für die Fürsorge und die Erziehung des adoptierten Kindes. Die Pflegebetreuungsbeihilfe für ein gesundes Kind beträgt 200 GEL und 300 GEL für ein behindertes Kind. Ist die Betreuungshilfe für ein nicht verwandtes Kind gedacht, dann beträgt sie 15 GEL am Tag bzw im Falle einer vorliegenden Behinderung 20 GEL am Tag.

Eine weitere Form der Beihilfe stellt die Familienfürsorgebeihilfe dar, die gewährt wird, wenn ein Erwachsener aus einer speziellen Einrichtung in ein familiäres Umfeld geholt wird, um ihm in einem familiären Umfeld die notwendige Zuwendung zukommen zu lassen

Bedürftige Personen können soziale Beihilfe in Form von Sachleistungen in Anspruch nehmen. Für präventive und reintegrative Zwecke können auch Kinder und/oder ihre Familien die Leistungen erhalten, wenn die familiäre Situation der Grund für die Vernachlässigung der Kinder ist und ihnen Unterstützung gewährt werden muss, um in ihrer eigenen Familie leben zu können.

Das Sozialpaket ist eine monatliche Finanzleistung, deren Höhe, Anspruchsberechtigte, Vergaberichtlinien und Konditionen von der georgischen Regierung festgelegt werden.

Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt.

Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge erhalten eine monatliche Beihilfe aus dem Sozialleistungsprogramm. Die monatliche Beihilfe für Vertriebene und Flüchtlinge, die in staatlich geführten Zentren leben, beträgt zur Zeit 22 GEL im Monat und für diejenigen, die im privaten Sektor leben, 28 GEL.

Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im Mai 2006 eingestellt. Als Folge der Abschaffung des Arbeitsgesetzes gibt es keine legale Basis mehr für die Zahlung einer solchen Beihilfe. Ein System privater Arbeitslosenversicherer ist noch nicht entwickelt worden. Daher erhalten Arbeitslose in Georgien keine Unterstützung. (IOM 06.2013)

Ins staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien werden Menschen aufgenommen, die unter der Armutsgrenze leben und dadurch bestimmte Vergünstigungen erhalten. Als Familie gilt der gesamte Haushalt (z.B. inklusive Großeltern). Das Register ist in zwei Kategorien geteilt:

Gruppe 1: 0-57.000 Punkte: Vergünstigungen für sozial benachteiligte

Personen: kostenlose (Berufs)Ausbildung, Kindergarten, Öffentliche Verkehrsmittel) plus die Krankenversicherung.

Gruppe 2: 57.000-70.000 Punkte: keine Vergünstigungen, aber Krankenversicherung.

Man darf weder ein Einkommen haben noch etwas besitzen, womit man Geld verdienen könnte. Nicht einmal eine Alterspension der Großeltern ist erlaubt (Pension Frauen ab 60 Jahren - Männer ab 65 Jahren).

Um in das Register aufgenommen zu werden, kommen Mitarbeiter des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und überzeugen sich selbst von der sozialen Gefährdung der betroffenen Personen. Im ganzen Land gibt es etwa 50 staatliche Büros für soziale Dienste. Ist eine Familie sozial gefährdet und im Register vermerkt, so bekommt sie Vergünstigungen und Unterstützung. Dies sind eine monatliche staatliche finanzielle Unterstützung von 30 GEL für den Antragsteller plus 24 GEL für jede weitere Person im Haushalt. Dieser Geldbetrag entspricht ca. 15-20% des Existenzminimums. Sobald eine Person des Haushalts zu arbeiten beginnt, entfällt die Beihilfe. Binnenflüchtlinge (IDPs) sind grundsätzlich den anderen georgischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben daher dieselben Vor- bzw Nachteile zu erwarten.

Das System funktioniert in der Praxis und die Betroffenen erhalten ihre Leistungen tatsächlich. Registrierte sozial gefährdete Personen erhalten eine Karte, die ihren Status bestätigt. Vulnerable Gruppen (auch IDPs) sind gut über das Gesundheitssystem mit seinen

Unterstützungsleistungen informiert und es gibt keine soziale Stigmatisierung, wenn nach kostenloser Behandlung gefragt wird. (BAA 04.2011)

Das Mutterschaftsgeld das 2010 100% des Durchschnittsgehaltes betrug wird bis zu 126 Tage ausbezahlt. Bei Mehrfachgeburten und Geburten mit Komplikationen kann das Mutterschaftsgeld bis zu 140 Tage ausbezahlt werden. Die Obergrenze des Mutterschaftsgeldes liegt bei 600 Lari (ca. 255 Euro). Unbezahlter Mutterschaftsurlaub kann bis zu drei Jahre genommen werden. (BAA 06.2011 / SSA 03.2013)

Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können. (BAA 1.11.2007)

Es gibt viele Initiativen und Projekte, die sich um Bedürftige, Rückkehrer, IDPs, Frauen, Familien mit vielen Kindern, (sexuelle) Minderheiten etc. kümmern. Die Unterstützung betrifft alle sozialen Bereiche und reicht von Suppenküchen für die Ärmsten über Bereitstellung von Gütern des täglichen Bedarfs, Hilfe bei der Jobsuche, Vergabe von Mikrokrediten bzw Hilfe bei Businessprojekten bis zu medizinischer, sozialer und juristischer Beratung und Unterstützung. Es können alle Personen, deren Profil einem dieser Projekte entspricht um Unterstützung ansuchen. Die meisten der privaten Organisationen, die solche Projekte anbieten sind durch (internationale) Spender finanziert.

Zur Unterstützung der ärmsten Bevölkerungsschicht gibt es zwei Suppenküchen, eine davon in TiflisTiflis. Eine Unterkunft für Bedürftige befindet sich in Batumi, in Tiflis wurde vor kurzem eine erbaut. Die Stadtverwaltung hat hierfür den Platz zur Verfügung gestellt, Caritas Georgia übernahm den Bau und mittlerweile wird das Haus von Ordensschwestern geführt. Weiters gibt es ein langfristig angelegtes Projekt einer anderen Organisation, bei dem 350 Familien monatlich mit Lebensmitteln und alle drei Monate mit Medikamenten versorgt werden. Zusätzlich wird auch Unterstützung bei medizinischen Untersuchungen bereitgestellt. Ein anderes Projekt unterstützt in gleicher Weise 60 sehr arme Familien, die in Containern leben. Die Hilfe ist nicht nur auf Tiflis beschränkt und sie kann von allen Hilfsbedürftigen beansprucht werden. (BAA 04.2011)

Quellen:

BAA Staatendokumentation (04.2011): Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen

BAA Staatendokumentation (06.2011): D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige)

BAA - Bundesasylamt (1.11.2007): Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan

IOM - International Organisation for Migration (06.2012):

Länderinformationsblatt Georgien

SSA - U.S. Social Security Administration (03.2013): Social Security Programs Throughout the World: Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1365422247_georgia.pdf, Zugriff 7.8.2013

Medizinische Versorgung

Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in Tiflis und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% von staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulanten Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zurzeit in den verschiedenen Regionen des Landes.

Laut der Resolution Nr 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012 bezüglich der "Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012", können georgische Staatsbürger Leistungen von folgenden staatlichen Programmen in Anspruch nehmen:

a) ambulante Leistungen:

a. a) psychiatrische ambulante Leistungen (decken Leistungen für Patienten mit verschiedenen Nosologien, die vom Hausarzt/Bezirksarzt oder einer stationären psychiatrischen Klinik überwiesen wurden, registrierte Patienten oder Patienten, die sich selbst in ambulante Behandlung begeben (nachdem die Diagnose bestätigt wurde), ab)

a. b) Psychosoziale Rehabilitation

a. c) Psychische Verfassung von Kindern

a. d) Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen

b) Stationäre Leistungen:

Die Serviceleistungen werden vollständig abgedeckt, ohne eine Zuzahlung seitens des Patienten, außer bei mentalen und Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmißbrauch begründet sind. Solche Leistungen werden durch ein staatliches Programm mit 70% gedeckt. Eine Ausnahme stellt die Alkoholvergiftung (F10.0) dar, die vollständig abgedeckt wird.

Das Programm bietet folgende Leistungen, mit Ausnahme von Anti-Tuberkulose Medikamenten und Tuberkulose Diagnosetests, welche von Hilfsorganisationen angeboten werden:

a) Ambulante Leistungen:

b) Begleitung bei der epidemiologischen Überwachung und Tuberkulose Programmmanagement

c) Laborkontrolle, inklusive Bestätigung der Verdachtsfälle durch ein Labor und spezielle Untersuchungen von Patienten, die am Behandlungsprozess beteiligt sind

d) Stationäre Leistungen: Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Freiwillige Beratung und HIV/AIDS-Test von Risikogruppen;

b) Ambulante Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden)

c) Stationäre Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden) Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Untersuchungen der Brust, des Uterus, Kolorektaluntersuchungen und Untersuchungen zur Früherkennung von Prostatakrebs

b) Entwicklungsstörungen bei Kindern, Früherkennung und Untersuchung von Krankheiten

c) Diagnose und Überwachung von Epilepsie

Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Die Bereitstellung von Impfungen zur Immunisierung und dem dazu benötigten Material (Spritzen und Sicherheitsbehältern)

b) Immunpräventive Impfbesuche, die gemäß dem nationalen Kalender abgehalten werden

c) Die Bereitstellung, Lagerung und strategische Verteilung von speziellen Seren und Impfungen

d) Die Verteilung von Medikamenten gegen Tollwut

Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Pränatale Überwachung

b) Die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett

c) Die Früherkennung von Gendefekten

d) Die Gewährleistung der Erkennung von Hepatitis B, HIV/AIDS und Syphilis, und der Schutz vor einer Übertragung von Hepatitis B von Mutter zu Kind

e) Die Untersuchung von Kindern und Neugeborenen auf Hypothyreose, Phenylketonurie Hyperphenylalaninämie und Mukoviszidose

f) Die Untersuchung des Hörvermögens von Neugeborenen

Die Leistungen dieses Programms sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen davon ist die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett, bei der eine 25%ige finanzielle Beteiligung erforderlich ist.

a) Die Bereitstellung von Leistungen für Kinder, die an Diabetes leiden

b) Spezielle ambulante Behandlung, die eine Überwachung der Titrierdosis für Patienten mit Diabetes Typ 1 und Typ 2 durch einen Endokrinologen einschließt, aber auch relevante medizinische Schulungen der Teilnehmer des Programms bietet

c) Die Bereitstellung der spezifischen Medikamente für die Bevölkerung, die an Diabetes (Typ 1 und 2) leidet

Die Leistungen des Programmes sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den Patienten, außer bei der spezialisierten ambulanten Behandlung, bei der eine 30%-ige Zuzahlung durch insulinbedürftige Patienten und Patienten mit Diabetes insipidus vorgesehen ist. Eine 50%-ige Zuzahlung gilt für nicht-insulin-bedürftige Patienten mit Diabetes. Die Zuzahlungspflicht gilt nicht für Personen, die Leistungen auf Basis der Resolution N 218 der georgischen Regierung vom 9.12.2009 in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme spezialisierter ambulanter Dienste kann einmal jährlich erfolgen.

a) Die Durchführung von Blutdialysen

b) Die Durchführung von Bauchfelldialysen

c) Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können

d) Die Durchführung von Nierentransplantationsoperationen

e) Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für Transplantatempfänger

Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.

a) Eine ambulante palliative Betreuung von unheilbar Kranken, welche eine palliative Betreuung von unheilbar Kranken zu Hause durch mobile Teams in Tiflis, Kutaisi, Telavi, Zugdidi, Ozurgeti und Gori beinhaltet

b) Eine stationäre palliative Betreuung und symptomatische Behandlung von unheilbar Kranken (eingeschlossen derer, die an AIDS leiden)

c) Die Bereitstellung von analgetischen (narkotischen) Medikamenten für georgische Staatsbürger und Personen, die in Georgien leben

Die Leistungen werden vollständig vom Programm übernommen und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen der stationären Betreuung von unheilbar Kranken und deren symptomatische Behandlung, bei denen eine Zuzahlung basierend auf dem Alter notwendig ist.

a) Ambulante Pflege von Kindern unter 18 Jahren mit seltener Erkrankung gemäß der Regularien

b) Stationäre Behandlung von Kindern unter 18 Jahren, die sich in einer dauerhaften Substitutionstherapie befinden bzw wegen einer seltenen Erkrankung in Behandlung sind

c) Ambulante und stationäre Leistungen für Erwachsene und Kinder, die an Hämophilie und anderen vererbbaren Blutgerinnungsstörungen leiden.

d) Bereitstellung gesonderter Medikamente für Patienten mit selten Erkrankungen, wie Phenylketonurie, Zystische Fibrose, Agammaglubolinaemie nach Bruton, hormonellen Wachstumsstörungen.

Die Leistungen des Programmes werden vollständig übernommen und bedürfen

keiner Zuzahlung durch den Patienten.

a) Leistungen des Notfallkrankenwagens

b) Medizinischer Transport

Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.

Das Programm deckt die primäre Gesundheitsversorgung in Dörfern, die laut dem Umfang der Leistungen durch eine spezielle Resolution festgesetzt wurden, ab, es werden aber auch sowohl stationäre aber auch ambulante Leistungen von den medizinischen Einrichtungen, die speziell finanziert werden, angeboten.

a) Die stationäre Entgiftung und primäre Drogentherapie

b) Das Angebot von Substitutionstherapie und die Ausgabe von Substitutionsmedikamenten in Tiflis und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo, Zemo Svaneti), wobei der Patient eine Zuzahlung in Höhe von 150 GEL pro Monat leisten muss. Dies gilt nicht für HIV-Patienten und Mitglieder von Familien, die in der vereinheitlichten Datenbank für sozial gefährdete Familien, deren Einschätzungsrate 70.000 Punkte nicht übersteigen darf, registriert sind.

Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 60 Jahren:

a) Behandlung in Krisensituationen (für die ersten 6 Monate)

b) Stationäre Behandlung von Krankheiten die in der speziellen offiziellen Resolution gelistet sind.

Der Patient muss eine 25%ige Zuzahlung leisten, die Kosten für eine Behandlung in Krisensituationen wird für die ersten 6 Tage vollständig vom staatlichen Programm übernommen.

Die Programmleistungen umfassen ambulante und stationäre Behandlungen von Kindern unter 18 Jahren mit onko-hämatologischem Befund; ausgenommen sind Leistungsempfänger, die unter die Resolution N 218 vom 9.12.2009 fallen.

Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den

Patienten.

Leistungsempfänger sind georgische Staatsbürger und ausländische Staatsbürger, die ihren dauerhaften Aufenthalt in Georgien haben, sowie staatenlose Personen. Eine Ausnahme stellen die unter die Resolutionen N 218 und N 165 fallenden Personen dar. Die stationäre Behandlung von Infektionskrankheiten wird durch das Programm gedeckt.

Eine Zuzahlung im Rahmen des Programmes erfolgt nach folgendem Schema:

a) für Personen unter 18 Jahren beträgt die Zuzahlung 20% der tatsächlichen Kosten (80% werden vom Staat gedeckt).

b) Personen zwischen 18 und 60 Jahren zahlen 50% der tatsächlichen Kosten (50% werden vom Staat gedeckt).

c) Personen, die älter als 60 Jahre sind, übernehmen eine Zuzahlung in Höhe von 30% der tatsächlichen Kosten (70% werden vom Staat gedeckt).

a) Kardiologische chirurgische Behandlungen von Patienten mit angeborenen Herzerkrankungen (unabhängig vom Alter)

b) Kardiologische chirurgische Behandlungen von erworbenen Herzerkrankungen und Erkrankungen der Hauptarterien (für Personen ab 60 Jahren)

c) Koronare Angioplastie (Setzen von Stents) (für Personen ab 60 Jahren)

Die Behandlung von angeborenen Herzerkrankungen ist für Personen bis 18 Jahren vollständig abgedeckt; Personen über 18 Jahren ist eine Zuzahlung von 30% vorgeschrieben.

a) Die stationäre Behandlung von Kindern

b) Die Notfallbehandlung von Kindern

Bei einer stationären Komponente ist eine 20%ige Zuzahlung für den Patienten vorgesehen. Ausgenommen hiervon sind Krisensituationen und Neonatologie, welche vollständig abgedeckt werden und keinerlei Zuzahlung bedürfen. Auch bei der Notfallbehandlung von Kindern ist keine Zuzahlung erforderlich.

Medikamente: Alle Arten von Medikamenten sind in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gibt mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge ), PSP (www.psp.ge), und AVERSI (www.aversi.ge).

Krankenversicherung: In Anlehnung an die Resolution N 218 der georgischen Regierung vom 9.12.2009 gelten folgende Personen als

Anspruchsberechtigte im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung:

Laut Resolution N 165 der georgischen Regierung vom 7.5.2012 haben von September 2012 an folgende Gruppen einen staatlichen Versicherungsschutz erhalten:

Staatliches Gesundheitsprogramm: Gemäß Resolution N 36 der georgischen Regierung vom 21.2.2013 ist das neue allgemeine staatliche Gesundheitsprogramm am 28.2.2013 in Kraft getreten. Anspruchsberechtigt im Sinne des Programmes sind Personen mit georgischer Staatsbürgerschaft, neutralen ID-Dokumenten, neutralen Reisedokumenten sowie Personen ohne Staatsangehörigkeit, die sich legal in Georgien aufhalten. Eine Ausnahme stellen Personen dar, die zum 28.2.2013 bereits über eine staatliche oder private Krankenversicherung verfügt haben sowie verurteilte Personen im Strafvollzug.

Die Programmleistungen beinhalten:

a) ambulante Behandlungen

b) dringende ambulante oder stationäre Behandlung in Notfällen

Die Behandlung wird vollständig vom Staat gedeckt und bedarf keiner Zuzahlung durch den Patienten. Die Grenze für einen stationären Notfall liegt bei 15.000 GEL. (IOM 06.2013)

Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt Tiflis hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische

Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambulante Einrichtung.

Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung gleichgestellt, in Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle Personen, selbst solche die nicht georgische Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig.

Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind diese Bereiche momentan sehr wichtig.

Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden. Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident, jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz.

In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tiflis teilweise 20-25% teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung. (BAA 04.2011)

Hepatitis: Hepatitis und die meisten Folgeerkrankungen können in Georgien behandelt werden. Die Kosten dafür sind vom Patienten selbst zu tragen. Lebertransplantationen können laut der

im Zuge der FFM Georgien im April 2011 besuchten Privatklinik HEPA nicht durchgeführt werden, Patienten müssten hierzu entweder nach Aserbaidschan oder in die Türkei reisen.

Die Kosten und die Behandlungsdauer von Hepatitis hängen vom Genotyp ab. Sie betragen in der privaten Klinik HEPA:

( bei Genotyp 2 und 3 dauert die Behandlung 24 Wochen und kostet ca. 14 400 GEL (ca. 6 140 Euro)

( bei Genotyp 1 und 4 dauert die Behandlung 48 Wochen und kostet ca. 29 000 GEL (ca. 12 366 Euro)

Obwohl die Behandlung für einen durchschnittlichen georgischen Bürger nicht ohne weiteres erschwinglich ist, werden in der HEPA Klinik monatlich ca. 500 Patienten behandelt. Etwa 10% beenden die Behandlung aus Kostengründen früher. 10-15% der Patienten können sich die Behandlung selbst leisten, die restlichen Patienten müssen sich Unterstützung aus dem Freundes- und Familienkreis sichern: es werden Autos, Häuser, etc. verkauft, um dem Kranken die Behandlung zu ermöglichen. Eine weitere Möglichkeit für Hepatitis-Kranke ist einen nichtverzinsten Kredit bei der "Republik Bank" aufzunehmen.

In der HEPA Klinik wird Hepatitis mittels einer wöchentlichen Injektion von Interferon behandelt. Zusätzlich müssen die Patienten Tabletten schlucken, die ihnen - im Gegensatz zum Interferon - von den Pharmafirmen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Hepatitis-Tests und Behandlungen werden auch im Aids-Zentrum in Tiflis durchgeführt.

Bis auf Lebertransplantationen können in Georgien alle Folgen von Hepatitis behandelt werden, so auch Leberzirrhosen. Die Kosten hierfür betragen 530 GEL (ca. 226 Euro) für Konsultation, Untersuchung und Behandlung. Wenn dabei keine Komplikationen auftreten liegen die Kosten bei 300 GEL (ca. 128 Euro). Davon bezahlt 60% der Staat - diese monetäre Unterstützung ist zeitlich nicht limitiert. (BAA 06.2011)

Quellen:

BAA Staatendokumentation (04.2011): Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen

BAA Staatendokumentation (06.2011): D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige)

IOM - International Organisation for Migration (06.2013):

Länderinformationsblatt Georgien

Behandlung nach Rückkehr

Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die kein Aufenthaltsrecht in Österreich haben, oder die in Österreich um Asyl angesucht haben und nun ihren Antrag zurückziehen möchten, können für ihre freiwillige Rückkehr Unterstützung in Anspruch nehmen. Auf Anfrage von Nichtregierungsorganisationen (NGO) und Behörden organisiert IOM die Rückreise und stellt

sicher, dass die Menschen wohlbehalten in ihrer Heimat ankommen, wobei die Bedürfnisse von unbegleiteten Minderjährigen, alleinstehenden Frauen und älteren Menschen besonders berücksichtigt werden. Die Finanzierung wird bei Bedürftigkeit vom Bundesministerium für Inneres (BM.I) übernommen. (IOM o.D.)

2012 kehrten 95 Personen im Rahmen dieses Programms nach Georgien zurück, 2011 waren es 102 und 2010 176 Personen. (IOM 2012/2011/2010)

Eine 29-jährige Rückkehrerin, die das IOM-Programm im März 2013 mit ihrer kleinen Tochter in Anspruch genommen hatte und nach Gori in Georgien zurückgekehrt war, konnte mit der Reintegrationsunterstützung einen Lieferwagen kaufen, mit dem die Produkte der Landwirtschaft der Schwiegereltern zum Markt gefahren werden können. Früher musste jemand für den Transport bezahlt werden. Sie bezeichnet das Projekt als sehr gut organisiert und hat keine Anmerkungen oder Verbesserungsvorschläge. (IOM 6.8.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (20.5.2005): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

IOM - International Organisation for Migration (o.D.): Unterstützte freiwillige Rückkehr aus Österreich, http://www.iomvienna.at/de/aktivitaeten/unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreich, Zugriff 7.8.2013

IOM - International Organisation for Migration (2012): Assisted Voluntary Returns, assisted by IOM Vienna Operations 2012, http://www.iomvienna.at/images/stories/AVRR/Statistiken/AVR_2012_all_countries_assisted_by_IOM_OPS.pdf, Zugriff 7.8.2013

IOM - International Organisation for Migration (2011): Assisted Voluntary Returns, assisted by IOM Vienna Operations 2011, http://www.iomvienna.at/images/stories/AVRR/Statistiken/AVR_2011_all_countries_assisted_by_IOM_OPS.pdf, Zugriff 7.8.2013

IOM - International Organisation for Migration (2010): Tabelle 2:

Freiwillige RückkehrerInnen nach Zielland (Top-25) und Monat der Rückkehr 2010,

http://www.iomvienna.at/images/stories/AVR_2010_GER.pdf, Zugriff 7.8.2013

IOM - International Organisation for Migration (6.8.2013): AVRR Newsletter, per E-Mail

Abchasien / Südossetien

Eine abchasische Kampagne zur Rückkehr ethnischer Abchasen im Ausland führte 2012 zur Rückkehr einer Handvoll Menschen, hauptsächlich aus Syrien und der Türkei. (FH 01.2013a)

Quellen:

FH - Freedom House (01.2013a): Freedom in the World 2013 - Abkhazia, https://www.ecoi.net/local_link/246472/370009_de.html, Zugriff 7.8.2013

(Gesamtquelle: www.staatendokumentation.at, LIB Georgien, Stand: August 2013);

2. Beweiswürdigung:

Die Identität, Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers hat bereits die belangte Behörde aufgrund des vorgelegten Führerscheins festgestellt und haben sich im weiteren Verfahren keine diesbezüglichen Zweifel ergeben.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie zu sonstigen im Hinblick auf eine Ausweisung relevanten Aspekten ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den vorgelegten Bestätigungen.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers leiten sich einerseits aus dem Schreiben der Dr. Elisabeth Farsky, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 13.01.2011 sowie aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach er sich gut fühle, ab.

Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum bisherigen Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die der Entscheidung zugrundeliegenden Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und oben angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Dabei wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Der Beschwerdeführer ist diesen Länderberichten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Feststellung, wonach das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei, beruht auf folgenden Erwägungen:

Bereits das Bundesasylamt hat in seiner Beweiswürdigung dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer präsentierte Bedrohungssituation nicht glaubhaft sei und somit als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden müsse.

Auch das erkennende Gericht kommt nach gesamtheitlicher Würdigung und insbesondere aufgrund des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnen Eindrucks zu der Überzeugung, dass dem Beschwerdeführer im Heimatland keine asylrelevante Verfolgung droht:

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vor, Mitglied der Kostawa-Partei zu sein. Weil diese Partei momentan in Georgien verfolgt werde und auch der Beschwerdeführer persönlich bedroht worden sei, habe er sich dazu entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. In der Einvernahme vom 28.04.2008 präzisierte er seine Angaben, indem er ausführte, dass er bereits seit 1989 Mitglied der Partei sei und die Probleme seit 1991 bestünden.

Für das erkennende Gericht ist es zunächst nicht nachvollziehbar und äußerst widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer, obwohl dieser angab, dass die Probleme bereits seit 1991 bestünden, sein Heimatland erst im Jahr 2007 verlassen hat. Auf diesbezügliche Nachfrage gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 28.04.2008 zu Protokoll, sein Heimatland eigentlich schon im Jahr 1994 verlassen zu haben. Nachgefragt, ob er somit seit 1994 nicht mehr in Georgien gewesen sei, führte er dann aus, bis 2004 in Krapokino gewesen zu sein und anschließend wieder nach Hause gegangen zu sein, wo er auch geheiratet habe. Neuerlich zu seinen bisherigen Aufenthaltsorten befragt, führte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 17.06.2010 schließlich aus, von 1992 oder 1993 bis 2003 in Russland gewesen zu sein, von Jänner 2004 bis Dezember 2004 in seinem Heimatdorf bzw. in Rustavi aufhältig gewesen zu sein und anschließend nach Russland zurückgekehrt zu sein. Von 2007 bis 2008 habe er sich dann wieder bei seinen Verwandten in Georgien aufgehalten. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte der Beschwerdeführer erstmalig vor, sich zeitweise auch bei Bekannten und Freunden in den Bergen Georgiens aufgehalten zu haben.

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 28.04.2008 in keinem Wort erwähnte, im Dezember 2004 erneut nach Russland zurückgekehrt und dort bis 2007 verblieben zu sein, ist es für die erkennende Richterin keineswegs nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, obwohl seine Probleme bereits im Jahr 1991 begonnen haben sollen, zumindest von Jänner 2004 bis Dezember 2004 und von 2007 bis 2008 bei seinen Verwandten in Georgien aufhältig war und darüber hinaus auch zwischen 1994 und 2004 mehrmalig seine Heimat besucht hat, was im Übrigen auch dadurch bestätigt wird, dass seine beiden Kinder seinen Angaben zufolge in den Jahren 2000 und 2003 geboren wurden. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen, hätte er sicherlich anders gehandelt und wäre nicht mehrmalig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt und dort mehrere Monate verblieben. Schon die mehrmalige neuerliche Rückkehr des Beschwerdeführers nach Georgien legt daher den Verdacht nahe, dass es im Herkunftsstaat gar keine asylrelevanten Probleme gegeben hat. Seine Rechtfertigung in der Einvernahme vom 17.06.2010, wonach er zuvor keine Möglichkeit zur Ausreise gehabt habe, ist als bloße Schutzbehauptung zu werten, zumal es dem Beschwerdeführer auch möglich war, mehrmals zwischen Georgien und Russland hin- und herzureisen.

Festzuhalten ist weiters, dass der Beschwerdeführer im Verfahren zunächst beharrlich bestritt, jemals in Polen gewesen zu sein und die Frage verneinte, ob er jemals um ein polnisches Visum angesucht habe. Damit konfrontiert, dass der Behörde aufgrund der Anfragebeantwortung bekannt sei, dass er mit seinem Reisepass mit polnischem Visum in das Gebiet der EU eingereist sei und es annähernd auszuschließen sei, dass auf eine andere Person mit dem absolut identen Nationale ein Visum ausgestellt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dies ein Zufall sei, es sicherlich eine Person gebe, die genauso heiße und genauso alt sei wie er und darüber hinaus genauso aussehe wie er selbst. Erst in der darauffolgenden Einvernahme bejahte der Beschwerdeführer dann die Frage, ob er durch Polen durchgefahren sei und ein Visum gehabt habe. Bereits hieraus ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, ungeachtet der nunmehrigen Bestätigung des Polenaufenthaltes, versucht hat, seine Reiseroute zu verschleiern, was auch eine negative Auswirkung auf die Einschätzung seiner inhaltlichen Angaben zu seinen Fluchtgründen zur Folge haben muss, zumal sich daraus bereits eindeutig die Bereitschaft des Beschwerdeführers Falschangaben vor den Asylbehörden zu tätigen, ergibt. Daran vermag auch die Rechtfertigung, wonach er Angst gehabt habe und sein Leben dort in Gefahr gewesen sei, weil sich in Polen viele georgische Agenten befinden würden, nichts zu ändern.

Widersprüchlich gestalteten sich die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Mitgliedschaft bei der Kostava-Gesellschaft: So gab er in der Einvernahme vom 17.06.2010 zunächst an, von 1989 bis 1992 Mitglied gewesen zu sein und dadurch Probleme gehabt zu haben. Nachgefragt, wann diese Probleme bestanden hätten, behauptete er, dass dies im Jahr 2005 gewesen sei, als sie die Gesellschaftsmitglieder verfolgt hätten. Damit konfrontiert, dass er damals ja gar kein Mitglied mehr gewesen sei, brachte der Beschwerdeführer dann vor, dass die Personen, die noch Mitglied gewesen seien, verfolgt worden seien. Erneut damit konfrontiert, dass er zuvor angegeben habe, bis 1992 Mitglied gewesen zu sein, war er wiederum nicht in der Lage diese Widersprüchlichkeiten auszuräumen, sondern gab ausweichend zu Protokoll, dass Gesellschaftsmitglieder verfolgt worden seien, sie auch beim Beschwerdeführer mehrmals gewesen seien und andere Mitglieder, auch der Vorsitzende, inhaftiert worden seien. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung sprach der Beschwerdeführer davon, seit 1989 Mitglied der Gesellschaft von Merab Kostava gewesen zu sein; dass er die Mitgliedschaft im Jahr 1992 beendet hätte, erwähnte er in keinem Wort mehr.

Dem Beschwerdeführer gelang es darüber hinaus nicht, eine schlüssige und nachvollziehbare aktuelle Verfolgungssituation zu schildern: So gab er im Zuge der Befragung vom 17.06.2010 zunächst an, dass derzeit keine Gesellschaftsmitglieder verfolgt würden, weil derzeit Personen in der Gesellschaft vertreten seien, die Interesse am Geld und nicht an politischen Interessen hätten. Nachgefragt, ob er aktuell verfolgt würde, behauptete der Beschwerdeführer dann, dass sie ihn weiterhin verfolgen würde, wenn er da wäre. Damit konfrontiert, dass es absolut nicht nachvollziehbar sei, dass man den Beschwerdeführer nunmehr verfolgten sollte, wenn aktuell nicht einmal die anderen Mitglieder verfolgt würden und er schon im Jahre 2005 nicht verfolgt worden sei, antwortete er: "Doch da haben sie mich gesucht. Aber nicht getroffen." Dieser Erklärungsversuch ist als bloße Schutzbehauptung zu werten, zumal es dem erkennenden Gericht gänzlich lebensfremd erscheint, dass der Beschwerdeführer, der selbst angab, zwischen 2004 und 2008 mehrmalig ein sein Heimatland zurückgekehrt zu sein und dort auch für mehrere Monate bei seinen Verwandten aufhältig gewesen zu sein, von seinen Verfolgern nicht angetroffen worden sein soll.

Festzuhalten ist überdies, dass es dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat durchaus möglich gewesen wäre, die staatlichen Behörden von der ihm drohenden Gefahr in Kenntnis zu setzen und erscheint der Umstand, dass der Beschwerdeführer die von ihm vorgebrachte Verfolgung durch Privatpersonen nicht bei der Polizei angezeigt hat, unverständlich. Die lapidare Behauptung des Beschwerdeführers auf diesbezügliche Nachfrage, dass die Staatsangestellten selbst zum Teil kriminell seien, steht im Widerspruch mit den Länderfeststellungen, wonach es in Georgien eine Vielzahl von Sicherheitsbehörden gibt, die grundsätzlich schutzfähig und -willig sind.

Auch die Tatsache, dass die Ehefrau, der Sohn, die Tochter und weiters Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor vollkommen ohne größere Probleme im Heimatland leben, spricht gegen eine Verfolgung des Beschwerdeführers. Daran vermag auch der Rechtfertigungsversuch in der Einvernahme vom 17.06.2010, wonach "sie seiner Frau ja nichts tun könnten" nichts zu ändern.

Letztlich ist hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgelegten Buches auszuführen, dass diesem keinerlei Beweiswert zukommt, zumal die Fotos nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers bereits vor 26 Jahren entstanden sind und zudem daraus keine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden kann. Diese Unterlagen können zur Untermauerung des Fluchtvorbringens jedenfalls keinen Beitrag leisten und sind nicht geeignet, das unglaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers zu unterstützen.

Zusammenfassend kommt das erkennende Gericht daher zum Ergebnis, dass die Angaben des Beschwerdeführers - wie bereits vom Bundesasylamt ausgeführt - nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung seiner Person in Georgien glaubhaft zu machen. Dem Beschwerdeführer ist es im gesamten Verfahren nicht gelungen, eine tatsächliche und individuelle Verfolgung seiner Person zu vermitteln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß

§ 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Ad I.)

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser im Heimatland verfolgt werde, keine Glaubwürdigkeit zu. Dem Beschwerdeführer ist es im gesamten Verfahren nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Georgien kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.

Die Beschwerde war somit aus den dargelegten Gründen gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl VwGH 99/20/0573, 19.02.2004).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl VwGH 26.06.1997, Zl. 95/18/1293 und 17.07.1997, Zl. 97/18/0336).

Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Für Georgien kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr laufen würde, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage" wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar Verlust des Lebens, versetzen.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Georgien in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen weitgehend gesunden Mann ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit und kann es ihm daher zugemutet werden, nach einer Rückkehr das für sich zum Überleben Notwendige durch eigene Arbeit zu bestreiten. Sollte der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage sein, das zum Überleben Notwendige zu verdienen, so ist davon auszugehen, dass für ihn die Möglichkeit bestünde, Unterstützung durch seine in Georgien lebenden Familienangehörigen zu erhalten, dies insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer angab, neben seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern auch Geschwister in Georgien zu haben. Es ist davon auszugehen, dass die Familienangehörigen bzw. Verwandten des Beschwerdeführers diesem im Falle der Rückkehr zumindest anfänglich unterstützend zur Seite stehen und ihm die Wiedereingliederung in das vorhandene familiäre und soziale Umfeld erleichtern werden. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und alleine Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, so ist festzuhalten, dass dieser im Verfahren zwar zunächst davon sprach unter Schlafstörungen, unter neurologischen Problemen und unter einer depressiv gefärbten Stimmungslade zu leiden (was sich auch aus dem vorgelegten medizinischen Befund der Dr. Elisabeth Farsky aus dem Jahr 2011 ergibt), in der Beschwerdeverhandlung jedoch nunmehr davon sprach, sich gut zu fühlen. Das erkennende Gericht vermag daher auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers entscheidungsgegenwärtig nicht zu erkennen, warum dieser einer Überstellung nach Georgien entgegenstehen sollte. Aus den dem Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen ergibt sich, dass medizinische Versorgung in Georgien gewährleistet ist, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer, sollte dieser aktuell noch gesundheitliche Probleme haben, dort behandelt werden könnte.

Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgetreten, noch wurde ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht.

Es ergibt sich somit kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Georgien zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Ad II.)

§ 75 Abs 20 AsylG lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegen.

§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw 2006/18/0316; VwGH 22.06.2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen;

das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Zum Familienleben ist festzuhalten, dass sich die Schwester des Beschwerdeführers, Ana KHVEDELIDZE, mit ihren beiden Kindern in Österreich befindet und der Beschwerdeführer das gesamte Verfahren über vorbrachte, zu diesen ein sehr enges Verhältnis zu haben, diese drei- bis viermal pro Woche zu sehen und von diesen auch Unterstützung zu bekommen.

Was das Privatleben des Beschwerdeführers betrifft, so ist festzuhalten, dass sich dieser seit 2008 aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im österreichischen Bundesgebiet befindet. Der Beschwerdeführer hat nur einen Asylantrag gestellt und ist daher eine gewisse Verzögerung in der Bearbeitung seines Antrages nicht zu verneinen.

Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2012 die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 absolviert und spricht, wie sich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergeben hat, mittlerweile gut Deutsch.

Der Beschwerdeführer legte im Jahr 2012 eine Bestätigung der Multiversum Schwechat Betriebs GmbH vor, wonach er voraussichtlich eingestellt werden könnte. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.10.2015 sprach der Beschwerdeführer davon, dass die Einstellungszusage nach wie vor aufrecht sei.

Festzuhalten ist überdies, dass der Beschwerdeführer im Juni 2013 bei einem Praktikumstag für Sanitäter des Roten Kreuzes und am 30.08.2015 bei einer Großübung unterstützend tätig war.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten und hat bereits mehrere Bekanntschaften in Österreich schließen können. Insbesondere engagiert sich der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2010 in der Pfarrgemeinde Schwechat, hilft dort bei Pfarrveranstaltungen mit und nimmt an pfarrlichen Aktionen und Aktivitäten teil. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Bestätigungsschreiben der Pfarre Schwechat vom Oktober 2015, dem eine Unterschriftenliste angeschlossen ist sowie aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben des Franz Schütz vom 13.01.2011 und jenem des Mag. Daniel Vychytil vom 20.12.2011.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung zur Ansicht, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen, dies vor allem aufgrund des jahrelangen legalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und der dabei erfolgten Integration. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung, insbesondere zum Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung und zu Art 8 EMRK weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

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