W181 2117042-1•BVwG W181 2117042-1
W181 2117042-1Bundesverwaltungsgericht25.11.2015
ärztlicher Sachverständiger, Gebührenfestsetzung, Mühewaltung,<br/>Sachverständigengebühr, Sachverständigengutachten, Zeitversäumnis
W181 2117042-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX als nichtamtlicher Sachverständiger betreffend die Erstellung eines medizinischen Gutachtens zur XXXXvom XXXX beschlossen:
A)
Die gebührenrechtlichen Ansprüche von XXXX als nichtamtlicher Sachverständiger vom XXXX werden gemäß § 39 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz idgF (GebAG) mit
€ 754,-- (inkl. USt)
bestimmt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Antragsteller, Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, wurde mit Beschluss vom XXXX, von der Gerichtsabteilung XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG als nichtamtlicher Sachverständiger zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens bestellt. Der Sachverständige wurde ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten:
Der Beschwerdeführer behauptet, im XXXX mit einer Metallstange auf das linke Knie geschlagen worden zu sein. Befindet sich auf seinem linken Knie tatsächlich eine Narbe?
Wenn ja: Kann festgestellt werden, ob diese Verletzung am linken Knie von einem Schlag mit einer Metallstange stammt?
Wenn Frage 1 bejaht wird: Kann festgestellt werden, ob diese Verletzung am linken Knie aus dem XXXX stammt?
Der Beschwerdeführer behauptet weiters, im XXXX mit einer Metallstange über der linken Augenbraue geschlagen worden zu sein. Befindet sich über seiner linken Augenbraue tatsächlich eine Narbe?
Wenn ja: Kann festgestellt werden, ob diese Verletzung über der linken Augenbraue von einem Schlag mit einer Metallstange stammt?
Wenn Frage 4 bejaht wird: Kann festgestellt werden, ob diese Verletzung über der linken Augenbraue aus dem XXXX stammt?
Mit Schriftsatz vom XXXX legte der Antragsteller eine aufgeschlüsselte Gebührennote wie folgt vor:
Gebühr für Aktenstudium § 36 € 20,00
Entschädigung für Zeitversäumnis §§ 32 (1), 33
Wegzeiten 0,5 Stunden á € 19,40 € 9,70
Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten
§ 34 (1) und (2): 4 Stunden á € 150,00 € 600,00
Zwischensumme € 629,00
17 % USt (gemeint wohl: 20 % USt) € 125,80 Gesamtsumme abgerundet €
754,00
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 1 GebAG haben natürliche Personen, die als Sachverständige im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Gemäß § 39 GebAG ist die Bestimmung der Sachverständigengebühr von dem Gericht zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Die Entscheidung hat mittels Beschluss zu erfolgen (vgl. § 40 GebAG).
Aus den oben zitierten Bestimmungen geht hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht das GebAG anzuwenden hat.
Zu A)
§ 34 Abs. 2 GebAG normiert:
"Ist in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus dem Amtsgeldern des Gerichtes verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen."
Der für die Sachverständigengruppe "Ärzte" in § 43 GebAG geschaffene Tarif sieht als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für solcherart standardisierend umschriebene Leistungskataloge vor.
Die Tarife sind in § 43 GebAG wie folgt geregelt:
"§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten
a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 30,30 €
b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 39,70 €
c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 59,10 €
d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;
e) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro
[...]
Der Antragsteller machte in seiner Honorarnote vom XXXX, in welcher er die einzelnen Gebührenbestandteile aufgliederte, eine Gebühr für Aktenstudium gemäß § 36 GebAG idH von € 20,00, eine Gebühr idH von €
9,70 als Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß §§ 32 Abs. 1 und 33 GebAG sowie eine Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 2 GebAG idH von € 600,00 (vier Stunden á € 150,00), insgesamt sohin € 754,00 (inkl. USt) geltend.
Die Gebühren des Sachverständigen waren daher antragsgemäß mit €
754,00 (inkl. USt) zu bestimmen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
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