BVwG W144 2117381-1

W144 2117381-1Bundesverwaltungsgericht25.11.2015

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, geänderte Verhältnisse, Kassation,<br/>Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W144 2117381-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W144.2117381.1.00

Spruch

W144 2117381-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2015, Zl. GZ: 811369905, VZ: 150711473, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der

bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Armenien und am 21.06.2015 mittels eines von Estland für den Zeitraum 20.06.2015 bis 18.07.2015 gültigen Schengenvisums Typ C über den Flughafen XXXX ins Bundesgebiet eingereist, wo er am 23.06.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Zur Person des BF liegt eine EURODAC-Treffermeldung für Österreich vom 13.11.2011/St. Georgen im Attergau, bezüglich seiner vormaligen ho. Asylantragstellung vor.

Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Im Verlauf der Erstbefragung durch Landespolizeidirektion XXXX vom 23.06.2015 gab der BF neben seinen Angaben zum Reiseweg im Wesentlichen an, dass er schon im Jahr 2011 in Österreich gewesen sei. Sein damaliger Asylantrag sei negativ beschieden worden und sei er nach 7-8 Monaten freiwillig nach Armenien zurückgekehrt. In der Folge habe er sich wechselweise in Georgien, in der Ukraine und in Russland aufgehalten bis er sich letztlich über Moskau erneut ins Bundesgebiet begeben habe. Konkret sei er am 21.06.2015 mit dem Flugzeug in Österreich eingereist. Seine Eltern würden sich seit 6-7 Jahren in Linz befinden, Näheres dazu könne er nicht angeben. Er habe ein Visum von Estland, ausgestellt am 11.06.2015 und gültig vom 20. Juni bis zum 18.07.2015, erhalten. Er wolle in Österreich um Asyl ansuchen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 26.06.2015 bezüglich des BF ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Estland. Estland stimmte mit email vom 30.07.2015 diesem Ersuchen ausdrücklich gem. Art. 12 Abs. 2 leg.cit. zu.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 27.10.2015 gab der BF im Wesentlichen zu Protokoll, dass er sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Er habe gegen seine Rückenschmerzen auf der Reise ins Bundesgebiet Medikamente eingenommen, so dass er keinen Arzt habe aufsuchen müssen. Er sei mit einem armenischen Reisepass unter Verwendung eines von Estland ausgestellten Visums nach Österreich geflogen. Seine Eltern befänden sich in Österreich, seit etwa acht Jahren. Er sei damals nicht gemeinsam mit seinen Eltern eingereist. Vor seiner Einreise nach Österreich habe er nur telefonischen Kontakt zu seinen Eltern gehabt. Er wolle nicht nach Estland fahren, er sei dort niemals gewesen. Er wolle keine Stellungnahme zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen zu Estland abgeben.

Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 27.10.2015 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Estland gemäß 12 Abs. 2 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Estland zulässig sei.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):

Allgemeines zu Vorbringen von Asylwerbern in Dublin Verfahren:

Die Asylbehörden haben nicht nachzuprüfen, ob ein Mitgliedstaat generell sicher ist. Nur wenn sich im Einzelfall ergeben sollte, dass Grundrechte des Asylwerbers z.B. durch Kettenabschiebung bedroht sind, so wäre aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben.

(VfGH 17.6.2005, B 336/05, UBAS zu 268.445/3-X/47/06 vom 14.03.2006)

Es ist nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörde, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Auch aus dem Umstand, dass Anerkennungsquoten im Asylverfahren relativ gering sein, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt wird.

(VwGH, 31.5.2005, Zl. 2002/20/0095)

Allgemeines zum estnischen Asylverfahren:

Estland ist seit 1997 Partei der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) von 1951 und ihres New Yorker Protokolls von 1967. In Estland ist die Polizei- und Grenzschutzdirektion (Police and Border Guard Board) des estnischen Innenministeriums für die Behandlung von Asylwerbern zuständig. Sie arbeitet mit dem UNHCR zusammen. Auch das estnische Sozialministerium ist an der Behandlung von Asylwerbern beteiligt.

(Politsei- ja Piirivalveamet - Police and Border Guard Board:

Applying for Asylum, 4.9.2012,

http://www.politsei.ee/en/teenused/international-protection/applying-for-asylum/index.dot, Zugriff 4.9.2012)

Zwischen 1997 und Juli 2012 wurden in Estland 332 Asylanträge gestellt, von denen 63 internationalen Schutz erhalten haben. Die wichtigsten Herkunftsländer sind die Russische Föderation, Afghanistan, Türkei, Georgien und Belarus.

(IOM - International Organisation for Migration: Estonia, August 2012, http://www.iom.int/jahia/Jahia/estonia, Zugriff 4.9.2012)

Gesetzliche Grundlagen

Das estnische Asylgesetz, der Act on Granting International Protection to Aliens von 2006 regelt das Asylwesen in Estland. Es befindet sich in Einklang mit der GFK und setzt die relevanten EU-Verordnungen um. Subsidiärer Schutz ist vorgesehen.

(Politsei- ja Piirivalveamet - Police and Border Guard Board:

Applying for Asylum, 4.9.2012,

http://www.politsei.ee/en/teenused/international-protection/applying-for-asylum/index.dot, Zugriff 4.9.2012)

Asylverfahren

Ein Asylantrag kann entweder bei einem beliebigen Punkt der Staatsgrenze vor Einreise nach Estland bei einem Grenzbeamten gestellt werden, oder, wenn der Fremde bereits im Land ist, bei der Flüchtlingsabteilung der Polizei- und Grenzschutzdirektion.

Sofort nach Eingang des Asylantrags wird der laut Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-II-Verordnung) für die Abwicklung des Asylverfahrens zuständige EU-Staat ermittelt.

Ist Estland für die Abwicklung des Asylverfahrens zuständig, leitet die Polizei- und Grenzschutzdirektion ein inhaltliches Verfahren ein, das maximal sechs Monate dauern soll. Jeder Antrag wird individuell geprüft und es werden dabei die Menschenrechtssituation im Herkunftsstaat des Antragstellers, seine Angaben zu Verfolgung und andere Umstände berücksichtigt. Um die Sicherheit des Antragstellers und seiner Familie im Herkunftsstaat nicht zu gefährden, dürfen die Behörden des Herkunftsstaates nicht kontaktiert werden. Das Verfahren ist nicht öffentlich.

(Politsei- ja Piirivalveamet - Police and Border Guard Board:

Applying for Asylum, 4.9.2012,

http://www.politsei.ee/en/teenused/international-protection/applying-for-asylum/index.dot, Zugriff 4.9.2012)

Temporärer Schutz für Fälle von außergewöhnlichem Massen-Zustrom von Fremden ist vorgesehen.

(Politsei- ja Piirivalveamet - Police and Border Guard Board:

Temporary Protection, 4.9.2012, http://www.politsei.ee/en/teenused/international-protection/temporary-protection/, Zugriff 4.9.2012)

Asylwerber haben das Recht, innerhalb von 15 Tagen ab Antragstellung in einer Sprache die sie verstehen, über ihre Rechte und Pflichten und die Konsequenzen von Verstößen gegen diese Pflichten aufgeklärt zu werden. Sie haben das Recht, mit dem Büro des UNHCR Kontakt aufzunehmen. Sie haben das Recht auf Opferunterstützung (victim support services), Rechtshilfe durch den Staat und das Recht auf Beschwerde, wenn ihre Rechte und Freiheiten verletzt werden.

Asylwerber haben das Recht auf einen Vertreter während des Verfahrens. Ein Asylwerber darf in Estland arbeiten, wenn die Polizei- und Grenzschutzdirektion nicht innerhalb eines Jahres ab Antragstellung zu einer Entscheidung kommt, aus Gründen, die nicht beim Asylwerber liegen oder, wenn der Asylwerber gegen eine negative Entscheidung berufen hat.

(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 10, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4564741b4.html, Zugriff 4.9.2012; in Folge: Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006)

Asylwerber haben die Pflicht die Verfassung Estlands und seine Gesetze zu befolgen und mit den Behörden bei der Klärung der Umstände ihres Antrags zu kooperieren. Darunter fällt u.a. das Einbringen eines Standard-Antrags auf Asyl; den Behörden mit mündlichen und schriftlichen Erklärungen zur Verfügung zu stehen; alle Informationen, Dokumente im persönlichen Besitz und andere Beweise, die für das Verfahren relevant sind, den Behörden zur Verfügung zu stellen und einen Gesundheits-Check zu erlauben.

(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 11)

Ein Asylantrag soll unmittelbar nach Einreise nach Estland persönlich bei der Polizei- und Grenzschutzdirektion oder direkt an der Grenze bei der Grenzwache eingebracht werden.

(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 14)

Nach Annahme des Antrags und erkennungsdienstlicher Behandlung soll der Asylwerber in ein Aufnahmezentrum gebracht werden.

(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 15)

Wird der Antrag an der Grenze eingebracht und der Asylwerber kommt aus einem sicheren Herkunftsstaat oder ist über einen sicheren Drittstaat eingereist oder hat schon in einem anderen Land Asyl erhalten, soll ihn die Grenzwache sofort zurückschicken.

(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 16)

Nicht voll rechtsfähige, unbegleitete Asylwerber sollen von einem Vormund, einer Vormundschaftsbehörde, dem Chef des Aufnahmezentrums oder einer von ihm bestimmten Person vertreten werden, außer das Gesetz sieht anderes vor.

Die Polizei- und Grenzschutzdirektion soll jeden Asylantrag individuell behandeln. Offensichtlich unbegründete Anträge können in einem Schnellverfahren erledigt werden.

(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 18)

Eine negative Entscheidung über einen Asylantrag soll ohne Verzögerung, schriftlich und mit einem Ausreisebefehl einhergehen.

(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 25)

Ein Asylwerber kann nach Einbringen seines Antrags bis zu 48 Stunden festgehalten werden. Vorübergehend kann er in den Räumlichkeiten der Polizei- und Grenzschutzdirektion untergebracht werden, wenn es für das Verfahren notwendig ist. Mit Erlaubnis eines Verwaltungsrichters darf ein Asylwerber auch über die og. 48 Stunden hinaus festgehalten werden, u.a. wenn seine Identität ungeklärt ist; Grund zur Annahme besteht, dass der AW in einem anderen Land ein schweres Verbrechen begangen hat oder es für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit nötig ist.

(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 32)

Ein anerkannter Flüchtling soll eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erhalten. Ein subsidiär Schutzberechtigter soll eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erhalten. Eine Aufenthaltserlaubnis ist verlängerbar.

(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 38-39)

Der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis berechtigt zum Arbeiten.

(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 45)

Temporärer Schutz gilt für ein Jahr und ist bis zu einem Jahr verlängerbar.

(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 53)

Beschwerdemöglichkeiten:

Die Entscheidung einen Asylantrag zurückzuweisen und einen Fremden abzuschieben kann vor einem Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Anfechtung eines negativen Asylbescheids hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn das Gericht suspendiert den Ausreisebefehl.

(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 26)

Die Entscheidung den Status des anerkannten Flüchtlings oder des Subsidiär Schutzberechtigten zu entziehen, kann innerhalb von zehn Tagen vor einem Verwaltungsgericht angefochten werden.

(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 49)

Estland hat ein dreistufiges Gerichtssystem. Bezirksgerichte (county and city courts) und Verwaltungsgerichte entscheiden in erster Instanz. Einsprüche dagegen sind vor der zweiten Instanz möglich, den sog. Berufungsgerichten (courts of appeal oder circuit courts). Die höchste Instanz ist der Oberste Gerichtshof. Dieses System gilt auch für Berufungen gegen negative Asylentscheide. Asylwerber können also theoretisch bis hinauf zum Obersten Gerichtshof berufen.

(Anfragebeantwortung der Estonian Police and Border Guard Board, International Protection Division, 6.8.2010)

Die NGO Estonian Human Rights Center gab an, dass Asylwerber über ihre Rechte nicht gut informiert würden, einschließlich das Recht auf Antrag auf eine Suspendierung einer Abschiebung während einer Beschwerde. Die Behörden gaben an, dass alle AW auf jeder Stufe des Verfahrens Zugang zu Rechtshilfe hätten.

(USDOS - US Department of State: 2011 Human Rights Report: Estonia, 24.5.2012)

Dublin II - Verfahren:

Dublin-Rückkehrer haben vollen Zugang zum estischen Asylsystem.

(Anfragebeantwortung der Estonian Police and Border Guard Board, International Protection Division, 6.8.2010)

Non- Refoulement:

In der Praxis bietet Estland einen gewissen Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder in den ihr Leben oder ihre Gesundheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre.

UNHCR kritisiert vor allem, dass die Grenzbeamten die erste Prüfung der Asylvorbringen vorzunehmen haben, mit der Kompetenz offensichtlich unbegründeten Fällen die Einreise zu verweigern und diese sofort wegzuschicken. Die estnischen Behörden geben an, dass im Zuge der Vorbereitungen zum Schengen-Beitritt des Landes, die Grenzbeamten gründlich geschult wurden. Beobachter merkten an, dass die geringen Anzahl an Antragstellern auf die im Vergleich zu Nachbarländern geringeren Leistungen zurückzuführen sein mag.

(USDOS - US Department of State: 2010 Human Rights Report: Estonia, 8.4.2011)

Estland verfolgt eine "sicheres Herkunftsland oder Transitland"-Politik. UNHCR kritisiert die Praxis direkt an der Grenze die Einreise zu verweigern und Personen zurückzuschicken.

(USDOS - US Department of State: 2011 Human Rights Report: Estonia, 24.5.2012)

Versorgung:

Das estnische Sozialministerium ist zuständig für die Unterbringung von Asylwerbern und die lokale Ansiedlung von anerkannten Flüchtlingen.

Untergebracht werden die AW im Asylwerber-Unterbringungszentrum Illuka, das unter der Verwaltung des Sozialministeriums steht. Es befindet sich im Ort Jaama in der Gemeinde Illuka, Bezirk Ida-Viru.

Während der Bearbeitung der Asylanträge stellt das Zentrum u.a. folgende Leistungen zur Verfügung:

Unterbringung, Verpflegung, notwendige Kleidung, Hygieneartikel und andere Konsumgüter, Geld für notwendige Ausgaben, medizinische Notfallversorgung und medizinische Untersuchungen. Übersetzerdienste und Estnischunterricht, Information über Rechte und Pflichten, und andere Hilfen.

(SM - Sotsiaal Ministeerium: Benefits and Support:: Applying for asylum, 17.6.2009,

http://www.sm.ee/eng/activity/benefits-and-support/applying-for-asylum.html, Zugriff 4.9.2012)

In Illuka können bis zu 35 Asylwerber untergebracht werden. Es ist das einzige Unterbringungszentrum für Asylwerber in Estland. Sie dürfen das Zentrum tagsüber und unter gewissen Bedingungen auch länger verlassen.

(Illuka Varjupaigataotlejate Vastuvotukeskus: Reception Centre, o.

D.,

http://www.ivv.ee/index.php?tid=Rzu67LuLIKLdRzUaI7XoJihHfTL6kajjRssiu8fY8 / Illuka Varjupaigataotlejate Vastuvotukeskus: Reception Centre Internal Procedure - Rules for Asylum Applicants, o.D., http://www.ivv.ee/index.php?tid=RsHiXdJ0dh8uzRklXXoJihHfTL6kajjRssiu8fTa, Zugriff 4.9.2012)

Während des laufenden Asylverfahrens soll der Asylwerber in einem Aufnahmezentrum untergebracht werden. Er kann aber mit schriftlicher Erlaubnis der Polizei- und Grenzschutzdirektion außerhalb eines solchen Zentrums wohnen, muss aber seine Adresse bekanntgeben.

(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 34)

Das Aufnahmezentrum soll Unterkunft, Nahrung, notwendige Kleidung und Toiletteartikel und ein Taschengeld, medizinische Untersuchungen und Notfallversorgung, Übersetzerdienste und Estnischunterricht, Informationen über Rechte und Pflichten, u.a. Hilfe für den Asylwerber bereitstellen. Für die Durchführung ist das estnische Sozialministerium verantwortlich.

(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 12)

Für Essen und Toiletteartikel in den Aufnahmezentren kann auch ein Geldbetrag ausbezahlt werden.

(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 36)

Asylwerber, die über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, müssen für die Leistungen im Aufnahmezentrum selbst aufkommen, ausgenommen medizinische Notfallhilfe.

(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 11)

Anerkannte Flüchtlinge können in einem Aufnahmezentrum bleiben, bis das estnische Sozialministerium einen anderen Ort bestimmt hat. Das Sozialministerium ist zuständig für die Ansiedlung von Flüchtlingen im Einvernehmen mit den Lokalbehörden. Das soll innerhalb von vier Monaten ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis geschehen. Die Lokalbehörden sollen den Flüchtlingen bei der Wohnungssuche, Zugang zu Sozial- und Gesundheitsleistungen usw. helfen. Die Kosten der Ansiedlung trägt die öffentliche Hand.

(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 73)

Anerkannte Flüchtlinge und deren Angehörige haben dieselben Rechte wie estnische Staatsbürger. Ein Flüchtling, der sich selbst nicht erhalten kann, erhält Hilfe durch die Lokalbehörden.

(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 75)

Estland verfügt neben dem offenen Zentrum Illuka noch über das Abschiebezentrum Harku. Es hat eine Kapazität von 42 (26 Männer, 16 Frauen).

Schubhäftlinge können auch in Gefängnissen oder Polizeianhaltezentren inhaftiert werden.

(Global Detention Project: Estonia Detention Profile, April 2010, http://www.globaldetentionproject.org/countries/europe/estonia/introduction.html, Zugriff 4.9.2012)

Für Asylwerber ist eine medizinische Behandlung in dem Fall gewährleistet, wenn Verschiebung einer Hilfeleistung bzw. Nicht-Erweisung einer Hilfeleistung einen ständigen Gesundheitsschaden oder Tod eines Hilfsbedürftigen verursachen kann d. h. wenn es sich um eine unvermeidliche Hilfeleistung handelt. Die Kosten für erwiesene gesundheitliche Dienstleistungen werden vom Staatsetat Estlands gedeckt.

(E-Mail der Österreichischen Botschaft Tallinn, 11.11.2009)

Medizinische Betreuung für Asylwerber in Estland ist gratis. Das gilt sogar für Zahnbehandlung, welche für estnische Staatsbürger nicht gratis ist. Alle Medikamente, die ein Arzt verschreibt sind für einen Asylwerber ebenfalls gratis.

(Anfragebeantwortung der Estonian Police and Border Guard Board, International Protection Division, 6.8.2010)

Asylwerber erhalten finanzielle Zuwendungen in derselben Höhe wie estnische Staatsbürger, nämlich 48 Euro monatlich, was das Existenzminimum in Estland darstellt.

Es gibt eine Liste von NGOs und Organisationen auf der Homepage der Polizei- und Grenzschutzdirektion, welche AW helfen. Die AW erhalten im ersten Interview Kontaktinformationen der passenden NGOs.

Die Gesundheitsversorgung wird im Unterbringungszentrum besorgt. Die AW werden mündlich über die medizinische Versorgung aufgeklärt. Das Unterbringungszentrum hat Verträge mit Therapeuten. NGOs bieten keine medizinische Versorgung an.

(EC - European Commission: National Report done by the Odysseus Network for the European Commission on the implementation of the Directive on Reception Conditions for Asylum Seekers in: Estonia, 2007)

Unter der Rufnummer 112 ist die Rettung erreichbar. Sie stellt allen Personen, die sich in Estland aufhalten, ungeachtet deren Nationalität medizinische Grundversorgung zur Verfügung.

Es gibt einen nationalen Heißen Draht der Hausärzte unter der Rufnummer 1220, der bei jeder Art von Gesundheitsproblemen Beratung bietet. Die ersten fünf Minuten sind für Festnetz gebührenfrei.

(IOM - International Organisation for Migration: Estonia Destination Guide, May 2011,

http://www.migrantservicecentres.org/userfile/Destination%20Guide%20ESTONIA_revised_clean.pdf, Zugriff 4.9.2012)

Die Liste von NGOs und Organisationen, welche Asylwerbern helfen findet sich unter diesem Link.

(Politsei- ja Piirivalveamet - Police and Border Guard Board: Useful contacts, 4.9.2012,

http://www.politsei.ee/en/teenused/international-protection/useful-materials/useful-contacts/index.dot, Zugriff 4.9.2012)

Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie bei Ihrer Überstellung nach Estland einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären.

D) Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:

[ ... ]

Die Feststellungen zum Mitgliedstaat basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können."

Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO formell erfüllt (und gemeint: sohin Estland für die Prüfung des Antrags zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.

Humanitäre Gründe gem. Art 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO lägen nicht vor. Der BF habe vor seiner Einreise ins Bundesgebiet lediglich telefonischen Kontakt zu seinen bereits seit mehreren Jahren in Österreich lebenden Eltern gehabt, er lebe auch aktuell nicht mit diesen im gemeinsamen Haushalt, sodass, auch wenn er angegeben habe, dass diese krank seien, nicht dargelegt habe, dass seine Eltern im Speziellen von ihm abhängig wären, in dem Sinne, dass deren besondere Hilfsbedürftigkeit bzw. besondere Pflegebedürftigkeit gegeben wäre.

Im Hinblick auf Art. 8 EMRK wurde ausgeführt, dass familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen würden, wenn Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten würden. Dies habe im Verfahren nicht festgestellt werden können, sodass seine Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF, in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, dass er nicht nach Estland wolle, weil er dort nicht gewesen sei, und außerdem befürchte, dass er nach Armenien abgeschoben werden würde. Er wolle in Österreich leben, weil auch seine Eltern hier seien. Seine Mutter habe ernste gesundheitliche Probleme, sein Vater sei schon alt, beide würden ihn brauchen, genauso wie er sie brauche.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

In den vorliegenden Fällen ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ("Dublin III-VO") anzuwenden:

"Art. 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG."

Die Dublin III-VO wurde am 29.6.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am 19.7.2013 (am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung) in Kraft. Sie gilt im vorliegenden Fall aufgrund des Umstandes, dass das Gesuch um Aufnahme des Antragstellers seitens der erstinstanzlichen Behörde erst am 11.3.2014 und somit nach dem 1.1.2014 (dem ersten Tag des sechsten Monats nach dem Inkrafttreten) gestellt wurde.

Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides:

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

In casu fällt auf, dass das BFA in wesentlichen Punkten seiner angefochtenen Entscheidung Feststellungen zugrunde gelegt hat, die jeglicher Aktualität entbehren. So beziehen sich die Feststellungen zu Dublin-Rückkehrern nach Estland noch auf die Dublin II-VO (!), die seit nahezu 2 Jahren nicht mehr gilt. Daran vermag auch die Beweiswürdigung, wonach "zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, angeführt worden ist, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können", nichts zu ändern, da mittlerweile durch die anzuwendende Dublin III-VO offensichtlich geänderte Verhältnisse im Hinblick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen im Mitgliedstaat vorherrschen, die jedenfalls einer konkreten Darstellung bedürfen.

Es handelt sich in casu um einen besonders krassen Ermittlungsmangel, wenn das BFA in seinen Feststellungen die Dublin III-VO quasi negiert und bei den Länderfeststellungen noch auf die Rahmenbedingungen im Mitgliedsstaat, die zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Dublin II-VO geherrscht haben, bezieht.

Zudem gründen die Länderfeststellungen in weiten Bereichen auf Quellen, die etwa 3 1/2 Jahre alt (!) sind. Damit hätte es jedenfalls einer aktuellen und nachvollziehbaren Vergewisserung seitens des BFA bedurft, ob diese nach wie vor die aktuelle Situation beschreiben.

Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher so mangelhaft, dass nach Ergänzung desselben eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erschiene, sodass der Beschwerde gem. § 21 Abs. 3, 2. Satz, BFA-VG stattzugeben war.

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf umfangreiche Judikatur des EGMR sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

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