BVwG W136 2107492-1

W136 2107492-1Bundesverwaltungsgericht25.11.2015

Regest

ärztliche Bestätigung, Befundbericht, Einrechnung, Erkrankung,<br/>ersatzlose Behebung, Krankenstand, Krankmeldung, ordentlicher<br/>Zivildienst, Zivildienst - Gesamtdauer

Gesamter Gesetzestext

BVwG W136 2107492-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W136.2107492.1.00

Spruch

W136 2107492-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 14. April 2015, Zl. 407483/20/ZD/0415, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZD) vom 04.03.2014 der Einrichtung "Rettungsdienst" mit 01.07.2014 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Der BF hat seinen Zivildienst angetreten.

2. Mit E-Mail vom 31.03.2015 teilte die Einrichtung, der der BF zur Leistung des Zivildienstes zugewiesen war, der ZD mit, dass der BF hinsichtlich seines letzten Krankenstandes lediglich einen Befundbericht jedoch keine Krankenmeldung vorgelegt habe. Der BF wäre nicht einsichtig gewesen, habe jedoch versprochen, spätestens am nächsten Tag eine Krankmeldung nachzureichen. Um Nichteinrechnung werde ersucht. Der entsprechende Befundbericht eines Facharztes wurde beigelegt.

3. Mit Schreiben der ZD vom 31.03.2015 wurde dem BF gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 des Zivildienstgesetzes 1986 mitgeteilt, dass aufgrund einer entsprechenden Meldung der Einrichtung, bei der der BF Zivildienst leistet, beabsichtigt sei, den Zeitraum 21.03.2015 bis 30.03.2015 wegen Fernbleibens vom Dienst, ohne dafür Gründe angeben zu können oder Bestätigungen vorlegen zu können, nicht in die Zeit des Zivildienstes einzurechnen. Gleichzeitig wurde der BF aufgefordert dazu binnen Wochenfrist Stellung zu nehmen. Der BF gab dazu keine Stellungnahme ab.

4. Mit fristgerechter Stellungnahme teilte der BF der ZD dazu mit, dass er sich am 21.03.2015 bei seiner Einrichtung krank gemeldet habe und dieser am nächsten Tag einen orthopädischen Befundbericht übermittelt habe, von dem er angenommen habe, dass es sich um eine ärztliche Bestätigung handle. Dieser Befund sei am 23.03.2015 in seiner Einrichtung, wie am Eingangsstempel zu sehen sei, bearbeitet worden, trotzdem sei er während seines zehntägigen Krankenstandes von seiner Einrichtung nicht darüber informiert worden, dass der vorgelegte Befund nicht ausreichend sei, um seinen Krankenstand zu bescheinigen. Nach Dienstantritt am 31.03.2015 sei er diesbezüglich von einer Mitarbeiterin der Einrichtung informiert worden und er habe deshalb mit dieser ausgemacht, dass er die Bestätigung bis zum 01.04.2015 nachreichen könne, was er auch getan habe. Eine Nichteinrechnung nach der von der belangten Behörde angezogenen Gesetzesbestimmung sei nicht möglich, da er ja dem Zivildienst wegen Krankheit, somit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig, fern geblieben sei, auch seine Unwissenheit, dass ein Befundbericht keine Krankenbestätigung sei, könne ihm nicht als vorsätzlich oder grob fahrlässig angerechnet werden. Er bitte daher von einer Anzeige abzusehen, er habe seinen Zivildienst ansonsten unbeanstandet geleistete, im Übrigen weise er darauf hin, dass er im Zeitraum seines Krankenstandes nur von 23. bis 25.03 für Dienste eingeteilt gewesen wäre, somit bloß drei Tage vom Dienst fern geblieben sei, alle anderen Tage, habe er sowieso Dienst frei gehabt. Eine Kopie der der Einrichtung vom BF nachträglich am 01.04.2015 vorgelegten Krankenstandsbestätigung war der Stellungnahme beigelegt.

5. Zur vorgenannten Stellungnahme des BF gab die Einrichtung mit Mail vom 14.04.2015 an, dass das korrekte Vorlegen der Dienstabwesenheiten eine Bringschuld des "ZDL" sei. Persönlich wurde von der ZD-Administratorin der Einrichtung angemerkt, dass der BF nicht einsichtig gewesen wäre sondern laut zu schimpfen begonnen habe, ebenso habe er eine Kollegin der Einrichtung am 08.04.2016 Telefon beschimpft, nachdem er von der ZD die Aufforderung zur Stellungnahme und die Anzeige beim "MBA" erhalten habe. Bei einem weiteren Telefonat mit der Einrichtung am 09.04.2015 habe der BF sich allerdings wieder um eine korrekte Ausdrucksweise bemüht. Tatsache sei, dass der BF die Bestätigung erst am 01.04.2015 übermittelt worden sei.

Mit dieser Stellungnahme übermittelte die Einrichtung der ZD einen Auszug eines von einer Mitarbeiterin der Einrichtung angefertigten Protokolls betreffend eines Telefonates zwischen dem BF und dieser Mitarbeiterin, aus dem hervorgeht, dass sich der BF gegenüber der Mitarbeiterin einer ordinären und zum Teil beleidigenden Ausdrucksweise bedient hat.

6. Mit dem im Spruch angeführten bekämpften Bescheid der ZD wurde festgestellt, dass der Zeitraum von 21.03.2015 bis 30.03.2015 (10 Tage) 16.04.2014 gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG nicht in die Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes des BF eingerechnet wird, da der BF die entsprechende Krankenstandbestätigung für diesen Zeitraum seiner Einrichtung erst am 01.04.2015, somit verspätet, vorgelegt hat.

Begründend wurde ausgeführt, dass davon ausgegangen werde, dass der BF über den verpflichtenden Inhalt einer Krankmeldung gemäß § 23 c ZDG am Beginn seines Zivildienstes informiert worden sei. Dies werde dadurch unterstrichen, dass der BF für zwei frühere Krankenstände eine Krankmeldung vorgelegt habe.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 08.05.2015 rechtzeitig Beschwerde und brachte nach Darstellung des Sachverhaltes und der gesetzlichen Grundlagen Folgendes wörtlich vor:

".......Es ist aber erwiesen, dass der Einrichtung fristgerecht ein

orthopädischer Befundbericht übermittelt wurde Dieser Befundbericht erfüllt alle in § 23c Abs. 2 Z 2 ZDG festgelegten Kriterien (Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung) hinsichtlich der vom ZDL im Krankheitsfall zu übermittelnden ärztlichen Bescheinigung. Dass die in § 23c Abs. 2 Z 2 ZDG geforderte Bescheinigung eine bestimmte, offenbar von der Einrichtung geforderte Form ("Krankenstandsbestätigung") aufweisen müsste, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Das ergibt sich zum einen daraus, dass der untersuchende (und damit einen Befund erstellende) Arzt auch jener ist, der idR die Bescheinigung ausstellen wird. Schon aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Diese Auslegung entspricht auch dem Zweck der Regelung, der darin liegt, dass der Einrichtung ein Krankenstand zeitnahe gemeldet wird und dass tatsächlich nur ein "Krankfeiern", nicht aber die krankheitsbedingte Abwesenheit zu einer Nichteinrechnung führen soll. Ergibt sich aber aus den Angaben eines niedergelassenen Arztes, dass der ZDL tatsächlich krank ist (bzw war), wäre es überspannter Formalismus, die offenbar interne Ordnungsvorschrift über die Krankenstandsbestätigung zum Anlass für eine Nichteinrechnung zu nehmen, obwohl der ZDL tatsächlich krank war, die Krankheit selbst telefonisch bereits am ersten Tag mitteilte, innerhalb der Frist des § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG auch einen ärztlichen Befund übermittelte und sofort nach Bekanntgabe, dass eine Krankenstandsbestätigung fehle, auch diese nachreichte.

Selbst wenn man aber mit der Einrichtung (und der bescheiderlassenden Behörde) davon ausgehen wollte, dass der Befundbericht eines in Österreich niedergelassenen Facharztes, der inhaltlich alle wesentlichen, von § 23c Abs. 2 Z 2 ZDG geforderten Angaben enthält, keine ausreichende Bescheinigung ist, hätte die Einrichtung, die (vgl etwa § 38 ZDG) dem ZDL gegenüber eine gewisse Fürsorgepflicht trifft, mich nach Eingang des Befundberichts am 23. 3. 2015 auffordern müssen, dass neben dem Befundbericht noch eine ärztliche Bescheinigung zu übermitteln sei. Hätte die Einrichtung mich in diesem Sinn belehrt, hätte ich unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb der Frist des § 23c Abs. 2 Z 2 ZDG, die Bescheinigung nachgereicht. Da diese Vorgangsweise unterblieb und ich - was die Einrichtung erkennen musste, weil ich ja neben der telefonischen Krankmeldung auch den Befundbericht zeitgerecht übermittelte - damit rechnete, dass die telefonische Krankmeldung iVm dem Befundbericht ausreicht, war mir die Vorlage der Bescheinigung subjektiv nicht

zumutbar. ...... Dass bei zwei vorangegangenen Krankenständen eine

den Anforderungen der Einrichtung offenbar genügende Krankenstandsbestätigung vorgelegt wurde, liegt nicht etwa daran - wie der angefochtene Bescheid ohne entsprechende Sachverhaltsgrundlage vermutet, - dass mir der Unterschied zwischen Befund und Bestätigung bekannt war, sondern daran, dass ich bei den vorangegangenen Krankenständen bei meiner Hausärztin war, die offenbar mit den Usancen der Einrichtung besser vertraut als der im Anlassfall konsultierte Orthopäde ist und eine WGKk Bestätigung ausstellte. Mir persönlich war der Unterschied zwischen einer derartigen Bestätigung und dem diesmal vorgelegten Befund nicht bekannt."

Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, allenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens.

5. Mit Anschreiben der ZD vom 18.05.2015 wurden die Beschwerde und der dazugehörende Verwaltungsakt dem BVwG (eingelangt 21.05.2015) ohne weitere Stellungnahme vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Festgestellt wird, dass der BF, der von 21.03.2015 bis 30.03.2015 gemäß ärztlicher Bestätigung vom 31.03.2015 krank war, am 23.03.2015 seiner Zivildiensteinrichtung einen unterschriebenen "orthopädischen Befundbericht" eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 18.03.2015 übermittelt hat, aus dem hervorgeht, dass beim BF nach Untersuchung die Diagnose "Lumboischialgie rechts" gestellt wurde und dem BF die Therapie mit Deflamat bzw. lokale Wärmeapplikation sowie Schonung für 10 Tage, bei anhaltenden Beschwerden die Vornahme eines MRT, empfohlen wurde.

Obige Feststellung sowie der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage sowie dem Beschwerdevorbringen.

Vorgenannter "Befundbericht" stellt eine Bescheinigung im Sinne des § 23c Abs. 2 Z 2 ZDG dar. Näheres dazu unter I.2.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A):

1. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 163/2013 von Bedeutung:

"§ 15. (1) Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (§ 11).

(2) In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung;

2. die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat;

3. die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;

4. die Zeit, in der der Zivildienstpflichtige sich in den Fällen der §§ 19 Abs. 2 und 23c Abs. 3 nicht einer Untersuchung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt der Einrichtung unterzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt.

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.

§ 23b. Dem Zivildienstleistenden kann vom Vorgesetzten in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, unbeschadet des Anspruches nach § 23a, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß, höchstens jedoch bis zu einer Woche, bewilligt werden.

§ 23c. (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.

(2) Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,

1. seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und

2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie

3. sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.

(3) Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Zivildienstleistenden, so kann er diesem auftragen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen."

Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.

Ziel der Bestimmungen des ZDG 1986 im Zusammenhang mit krankheitsbedingten Abwesenheiten von Zivildienstleistenden (§§15 Abs. 2 Z 3 iVm. 23c Abs. 2) ist die Verhinderung von missbräuchlicher Inanspruchnahme derselben durch Vorsehen von Melde- und Nachweispflichten der Zivildienstleistenden sowie Nichteinrechnungsbestimmungen bei Verletzung dieser Pflichten.

Im gegenständlichen Fall hat der BF sich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen rechtzeitig einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und die vom untersuchenden Arzt ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung rechtzeitig seiner Einrichtung übermittelt.

Wenn die belangte Behörde ohne näherer Begründung davon ausgeht, dass der vom BF seiner Einrichtung vorgelegte "Befund" keine ärztliche Bestätigung im Sinne des § 23c Abs. 2 Z 2 darstellt, ist darauf zu verweisen, dass der vorgelegte "orthopädische Befundbericht" - wie der BF in seiner Beschwerde zutreffend ausführt, ungeachtet seiner Bezeichnung, inhaltlich die gemäß § 23c Abs. 2 Z 2 ZDG genannten Erfordernisse an eine solche ärztliche Bescheinigung erfüllt. Auch wenn sich im vorgelegten Befund nicht ausdrücklich das Wort "Krankheit" findet, kann bei verständiger Würdigung des Befundes nur davon ausgegangen werden, dass diese in der vom Arzt ausdrücklich diagnostizierten "Lumboischialgie rechts" gesehen wird, die gemäß Befund seit dem Vortag bestünde. Ebenso kann die vom Arzt empfohlene Schonung für zehn Tage bei verständiger Würdigung nur als Bescheinigung betreffend die voraussichtliche Dauer der Erkrankung verstanden werden, auch wenn dieser Begriff vom die Bescheinigung ausstellenden Arzt nicht verwendet wurde. Mit dem vorgelegten Befund hat der BF somit eine Krankenmeldung im Sinne des § 23c Abs. 2 Z 2 ZDG bis zum 27.03.2015 vorgelegt, die darüberhinausgehenden Tage seines Krankenstandes werden durch die am 31.01.2013 nachträglich ausgestellte, von der Einrichtung zwar akzeptierte, aber als verspätet erachtete Krankmeldung bescheinigt.

Insofern die belangte Behörde ausführt, dass der BF wohl von seiner Einrichtung über den verpflichtenden Inhalt einer Krankmeldung belehrt wurde, bleibt dennoch offen, inwiefern die vom BF vorgelegte Bescheinigung keine solche im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmungen darstellen sollte. Dasselbe gilt für die Ausführungen, wonach der BF hinsichtlich früherer Erkrankungen Krankmeldungen vorgelegt habe, die von seiner Einrichtung als korrekt erachtet wurden.

Die Nichteinrechnung des fraglichen Krankenstandes in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes des BF ist somit rechtswidrig, weshalb der bekämpfte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes ersatzlos aufzuheben war.

Im Übrigen ist zu bemerken, dass selbst bei Annahme, dass die vom BF am 23.03.2015 übermittelte Bescheinigung keine solche im Sinne des § 23c ZDG darstellt und daher im gegenständlichen Fall eine Nichteinrechnung des fraglichen Krankenstandes in die Dienstzeit wegen verspäteter Vorlage der Krankenbestätigung abstrakt in Betracht käme - wovon das Bundesverwaltungsgericht nicht ausgeht - es im Hinblick auf das nachvollziehbare Berufungsvorbringen des BF, er habe nicht erkannt bzw. erkennen können, das der vorgelegte Befund nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht, es durchaus möglich erscheint, dass eine rechtzeitige Vorlage der Krankenbestätigung dem BF nicht zumutbar gewesen ist. Eine weitere Erörterung dieser Frage kann jedoch im Sinne der oben dargestellten Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall unterbleiben.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 15 Abs. 2 Z 3 iZm § 23c Abs. 2 ZDG 1986 fehlt.

Auch wenn Fall das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall gerade nicht von der Anwendbarkeit des § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG 1986 ausgeht, war diese Bestimmung die Rechtsgrundlage des bekämpften Bescheides, weshalb die Zulässigkeit Revision im Hinblick auf das Fehlen einer Rechtsprechung des VwGH zu dieser Bestimmung auszusprechen war.

§ 15 Abs. 2 Z 3 ZDG 1986 wurde mit der ZDG- Novelle 2010, BGBl. I. Nr. 83/2010 geschaffen. Gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 ZDG wurde nach der Rechtslage bis 31.10.2010 in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus anderen als in Z. 1 genannten Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat, nicht eingerechnet. Die Judikatur zu § 15 Abs. 2 ZDG in der alten Fassung kann daher nicht herangezogen werden, zumal die neue Z 3 leg.cit. vom Maßstab der groben Fahrlässigkeit auf den Maßstab der Zumutbarkeit bei der Übermittlung der Bestätigung wechselt. Die Regierungsvorlage (871 der Beilagen, XXIV. Gesetzgebungsperiode) erläuterte zu §§ 15 Abs. 2 Z 3 und 4 sowie 23c Abs. 3 ZDG:

"Nach § 23c Abs. 2 Z 2 haben Zivildienstleistende dem Vorgesetzten spätestens am dritten Tag einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit eine ärztliche Bestätigung zu übermitteln, soweit ihnen dies insbesondere aus gesundheitlichen Gründen zumutbar ist. Kommt der Zivildienstleistende dieser Verpflichtung nicht nach, besteht derzeit lediglich die Möglichkeit einer verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionierung. Diesem Defizit soll künftig durch § 15 Abs. 2 Z 3 begegnet werden können. Die Regelung ist jedenfalls so zu verstehen, dass bei einer verspäteten Übermittlung der ärztlichen Bestätigung die noch verbleibende Zeit der unfall- oder krankheitsbedingten bedingten Abwesenheit dennoch einzurechnen ist.

Überdies fehlt eine explizite Möglichkeit für Vorgesetzte, einen unterstellten Zivildienstleistenden von einem Vertrauensarzt der Einrichtung untersuchen zu lassen, wenn der Zivildienstleistende zwar seinen Dienst in der Einrichtung versieht, allerdings begründete Zweifel an seiner Dienstfähigkeit bestehen, beispielsweise weil Symptome einer Alkoholisierung vorliegen. Kommt der Zivildienstleistende der Aufforderung, sich von einem Vertrauensarzt der Einrichtung untersuchen zu lassen, nicht nach, ist der Zeitraum, in dem er die Untersuchung verweigert, ebenfalls nicht auf seinen Zivildienst einzurechnen; und zwar solange, bis der Zivildienstleistende der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt (§ 15 Abs. 2 Z 4 und 23c Abs. 3)."

Zur Zumutbarkeit und Übermittelns einer Krankenstandbestätigung nach § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG idF BGBl. I Nr. 83/2010 sowie hinsichtlich des Inhaltes einer solchen Bescheinigung liegt keine VwGH Judikatur vor. Das danach mit 01.10.2013 in Kraft getretene BGBl. I Nr. 163/2013 vergrößerte lediglich das Intervall für die Vorlage von drei auf sieben Tagen.

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