BVwG L514 1418928-2

L514 1418928-2Bundesverwaltungsgericht25.11.2015

Regest

Fristsetzungsantrag, mangelnde Beschwer, rechtliche Verhinderung,<br/>Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L514 1418928-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L514.1418928.2.01

Spruch

L514 1418928-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch XXXX über den Fristsetzungsantrag des XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid der BH St. Pölten vom 10.12.2013 GZ. XXXX , beschlossen:

Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10.12.2013, Zl. XXXX , wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 FPG sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbot verhängt. Dieser Bescheid wurde dem damaligen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers durch persönliche Übernahme am 03.01.2014 zugestellt.

Mit Schreiben vom 23.11.2015 brachte der rechtsfreundliche Vertreter einen Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der rechtsfreundliche Vertreter rügt in seinem Fristsetzungsantrag die Verletzung der Entscheidungspflicht im Hinblick auf die Erledigung der Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid der BH St. Pölten vom 10.12.2013,Zl. PLS3-F-3, durch das Bundesverwaltungsgericht. Das vermeintlich in Beschwerde gezogene Verfahren ist jedoch beim Bundesverwaltungsgericht bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht anhängig geworden.

Das beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesene Verfahren über die Beschwerde gegen den Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2015, Zl. 550006600 RD Niederösterreich, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2015, Zl. L514 1418928-2/2E, abgeschlossen und bezieht sich der Fristsetzungsantrag offensichtlich nicht auf dieses Verfahren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die einschlägigen Bestimmungen des VwGG lauten:

Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht

§ 30a (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

§ 30a (8) Auf Fristsetzungsanträge sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.

Fristsetzungsantrag

§ 38 (1) Ein Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union;

3. in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen

a) die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;

b) die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer Behörde geführt wird.

(3) Der Fristsetzungsantrag hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, dessen Entscheidung in der Rechtssache begehrt wird,

2. den Sachverhalt,

3. das Begehren, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist zu setzen,

4. die Angaben, die erforderlich sind, um glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist gemäß Abs. 1 abgelaufen ist.

(4) Auf Fristsetzungsanträge sind die §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. In allen sonstigen Fällen ist dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen. Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen, so ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen.

Wie aus den obigen Ausführungen zu erkennen ist, wird das Bundesverwaltungsgericht erst dann für die Bearbeitung einer Beschwerde zuständig, wenn die Vorlage durch die Behörde erfolgt. Eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ist bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgt. Eine Säumigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes kann somit nicht vorliegen, weshalb ein Fristsetzungsantrag unzulässig ist und zurückzuweisen war.

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