BVwG I404 2004899-2

I404 2004899-2Bundesverwaltungsgericht25.11.2015

Regest

Feststellungsantrag, Identität der Sache, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache, Versicherungspflicht

Gesamter Gesetzestext

BVwG I404 2004899-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I404.2004899.2.00

Spruch

I404 2004899-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 10.09.2015, Zl. VII-AP0301-13/0007-B15, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Feststellung der Versicherungspflicht in der Unfall- und Pensionsversicherung nach § 7 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Schreiben vom 07.08.2000 stellte Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) bei der der Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) unter anderem den Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht für die Tätigkeit als öffentlich Bediensteter für den Zeitraum vom 15.04.1988 bis 31.01.1993.

Mit Bescheid vom 11.10.2000 wies die belangte Behörde betreffend den Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht für den Zeitraum vom 15.04.1988 bis 31.01.1993 beim Dienstgeber Republik Österreich, Innenministerium, Landesgendarmeriekommando für Tirol, zurück. Dazu verwies die belangte Behörde betreffend der Tätigkeit zum Dienstgeber Republik Österreich auf § 409 iVm § 5 Abs. 1 Z. 3 ASVG und führte aus, dass beim Beschwerdeführer Anwartschaften auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse vorliegen würden. Die vorliegende Beschäftigung beim Landesgendarmeriekommando sei daher aus dem ASVG ausgenommen, weshalb keine Zuständigkeit der belangten Behörde bestehe, entsprechende Feststellungen im Bescheidwege zu treffen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 11.01.2001 wurde der gegen diesen Bescheid erhobene Einspruch als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 11.07.2001 wurde der Berufung betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung in der Zeit vom 15.04.1988 bis 31.01.1993 beim Dienstgeber Republik Österreich, Innenministerium, Landesgendarmeriekommando für Tirol, gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben.

2. Mit Schreiben vom 22.01.2001 beantrage der Beschwerdeführer gemäß §§ 409 und 410 ASVG erneut die bescheidmäßige Feststellung, dass er ab 01.01.1972 bis 31.01.1993 bezüglich seiner öffentlich rechtlichen Tätigkeit als Gendarmeriebeamter beim Landesgendarmeriekommando in der gesetzlichen Sozialversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 7 Z. 2 ASVG teilversichert sei. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2001 zurückgewiesen.

Der Einspruch an den Landeshauptmann von Tirol wurde betreffend den Zeitraum 15.04.1988 bis 31.01.1993 abgewiesen.

Die Berufung wurde hinsichtlich der Unfallversicherungspflicht betreffend den Zeitraum 15.04.1988 bis 31.01.1993 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, betreffend die Pensionsversicherungspflicht wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2011 behoben.

3. Mit Schreiben vom 10.01.2002 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Erlassung eines Bescheides, mit dem festgestellt werde, dass er ab 01.01.1972 bis 31.01.1993 bezüglich seiner Tätigkeit als Gendarmeriebeamter im ASVG vollversichert gewesen sei.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.01.2002 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 01.01.1972 bis 31.01.1993 aufgrund seiner Tätigkeit als Gendarmeriebeamter nicht dem ASVG unterlegen ist.

Der Einspruch an den Landeshauptmann wurde als unbegründet abgewiesen.

Über die dagegen erhobene Berufung wurde nach der aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.09.2004 zu Zl. 2003/08/0102 mit Ersatzbescheid des BMSG vom 15.12.2004 ausgesprochen, dass der Bescheid der belangten Behörde betreffend den Zeitraum 15.04.1988 bis 31.01.1993 bezüglich seiner Tätigkeit als Gendarmeriebeamter wegen entschiedener Sache behoben wird und weiter festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.1972 bis 14.04.1988 auf Grund seiner Tätigkeit als Gendarmeriebeamter nicht der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherungspflicht gemäß § 4 ASVG unterlag.

4. Der nachfolgende Antrag des Beschwerdeführers vom 12.10.2005 auf Feststellung der Versicherungsplicht in der Unfall- und Pensionsversicherungspflicht seiner Beamtentätigkeit vom 15.04.1988 bis 31.01.1993 nach dem ASVG wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 27.10.2005 zurückgewiesen. Sowohl der vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einspruch an den Landeshauptmann als auch die Berufung an die Bundesministerin wurden mit Bescheiden vom 07.12.2005 (Landeshauptmann) bzw. 31.03.2007 (BMSK) abgewiesen.

5. Ein erneut gestellter Antrag vom 18.12.2012 auf Feststellung der Versicherungspflicht in der Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG im Zeitraum 15.04.1988 bis 31.01.1993 als Gendarmeriebeamter wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2013 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der dagegen erhobene Einspruch wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol, nachdem der Beschwerdeführer den Einspruch zurückgezogen hatte und dann in der Folge die Zurücknahme widerrief, vom 11.04.2013 zurückgewiesen.

6. Mit Schreiben vom 12.04.2013 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Feststellung seiner Versicherungspflicht sowie des Beginns und des Endes dieser Pflichtversicherung nach dem ASVG mit Beitragsgrundlagen als Teilversicherter in der Unfall- und Pensionsversicherung (§ 7 ASVG) im Zeitraum vom 15.04.1988 bis zum 31.01.1993 als Gendarmeriebeamter beim Landesgendarmeriekommando für Tirol.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.06.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Mit Bescheid vom 04.11.2013 hat der Landeshauptmann von Tirol den Einspruch mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten habe:

Die Anträge des Beschwerdeführers vom 12.04.2013 auf Feststellung 1. der Pflichtversicherung nach dem ASVG, 2. des Beginns und des Ende der Pflichtversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung (Teilversicherung gemäß § 7 Z 2 ASVG) und 3. der Beitragsgrundlagen betreffend die Beschäftigung als Gendarmeriebeamter bei der Republik Österreich, Bundesministerium für Inneres, Landesgendarmeriekommando Tirol, im Zeitraum von 15.04.1988 bis 31.01.1993 werden wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.06.2014 zu GZ I404 2004899-1/3E, soweit sie sich gegen die Feststellung der Versicherungspflicht richtete, als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Feststellung der Beitragsgrundlagen erfolgte eine Zurückweisung der Beschwerde.

7. Nunmehr stellte der Beschwerdeführer mit einem undatierten Schreiben, welches am 13.07.2015 bei der belangten Behörde einlangte, erneut den Antrag auf bescheidmäßige Absprache "über den gesamten Fragenkomplex über meine ASVG-Teilversicherung bei der Gendarmerie XXXX vom 15.04.1988 bis 31.01.1993". Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er zu seiner Berufskrankheit einen kürzlich aufgefundenen Bescheid des Sozialministeriums (richtig: Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen) der belangten Behörde bekannt gebe. Demnach sei für seinen Versicherungsfall vom 30.10.1990 die AUVA nach § 28 Z. 1 ASVG zuständig.

8. Mit dem hier angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.09.2015 wurde der Antrag wegen entschiedener Sache erneut gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des gesamten Verfahrensganges zusammengefasst aus, dass zu diesem und allen anderen Versicherungspflichtverfahren, welche vom Beschwerdeführer eingeleitet worden seien, auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.09.2004 zu Zl. 2003/08/0102 verwiesen werde, wonach hinsichtlich der Feststellung sowohl der Vollversicherungspflicht als auch Teilversicherung die Zuständigkeit der belangten Behörde für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gendarmeriebeamter im Zeitraum 15.04.1988 bis 31.01.1993 rechtkräftig verneint worden sei.

Rechtlich wurde in der Begründung angeführt, dass auch wenn die im Antrag verwendete Formulierung "gesamter Fragenkomplex" für sich genommen nicht eindeutig sei, sich unter Berücksichtigung der bisherigen Verfahrensläufe ergebe, dass es dem Beschwerdeführer wiederum um die Feststellung der Pflichtversicherung (Teilversicherung) nach dem ASVG in Bezug auf die Tätigkeit als Gendarmeriebeamter vom 15.04.1988 bis 31.01.1993 gehe. Als "neu" könne nur der Verweis auf den Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 09.02.2005, GZ BMSG-124089/0001-II/A/3/2005 gewertet werden. Die Bundesministerin habe in diesem Bescheid aber festgestellt, dass 1. die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gemäß § 9 B-KUVG für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gendarmeriebeamter im Zeitraum 01.01.1972 bis 31.01.1993 im Bereich der Unfallversicherung zuständig sei und 2. die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt gemäß § 28 Z. 1 ASVG für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Wachorgan beim Dienstgeber "XXXX" im Zeitraum vom 15.04.1988 bis 31.01. 1993 im Bereich der Unfallversicherung zuständig sei. Diese Entscheidung decke sich hinsichtlich der Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der XXXX mit den Feststellungen der belangten Behörde im Bescheid vom 13.09.1999. Hinsichtlich der Beschäftigung des Beschwerdeführers als Gendarmeriebeamter bei der Republik Österreich, Bundesministerium für Inneres, Landesgendarmeriekommando Tirol, würden sich aus diesem Bescheid keine Neuerungen ergeben, die auf die rechtskräftig festgestellte Unzuständigkeit der belangten Behörde Einfluss habe. Nachdem keine Änderung in der Sachlage oder in der Rechtslage festgestellt werden hätte können, sei der verfahrensgegenständliche Antrag abermals wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.

9. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zulässig und rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass er gemäß § 7 Z. 2 ASVG vom 15.04.1988 bis 31.01.1993 aufgrund seiner Gendarmerietätigkeit der Versicherungspflicht nach dem ASVG als Teilversicherter in der Unfall- und Pensionsversicherung unterlegen sei. Dies sei gesetzlich eindeutig fixiert und für die Unfallversicherung von der Bundesministerin mit Bescheid abgesprochen worden. Dies gelte zwangsweise auch für die Pensionsversicherung und liege bei der belangten Behörde auf. Über die Höhe der Beiträge der Unfall- und Pensionsversicherung sei bisher nicht abgesprochen worden. Daher hätte die belangte Behörde seine Jahre zurückreichenden Anträge nicht zurückweisen dürfen. Über die Versicherungspflicht habe ja die oberste Sozialbehörde rechtskräftig entschieden (GZ BMSG-124089/0001-II/A/3/2005), dass die AUVA vom 15.04.1988 bis 31.01.1993 für die Unfallversicherung sachlich zuständig sei. Nach dem Bescheid der belangten Behörde und dem Versicherungsdatenauszug sei er vom 15.04.1988 bis 31.01.1993 bei der Gendarmerie in der Unfall- und Pensionsversicherung nach § 7 Abs. 2 ASVG versichert. Hinsichtlich seiner Tätigkeit bei der XXXX sei er ASVG vollversichert vom 15.04.1988 bis 22.10.1996. Nach dem Gesetz (§ 7 ASVG und § 3 BKUVG) sei er eindeutig für die Gendarmerietätigkeit ASVG-versichert und von der BKUVG-Unfallversicherung ausgenommen. § 13 AVG ermächtige die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde habe vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen, auch im gegenständlichen Fall. Auch die Höhe der Beitragsgrundlagen sei für ihn wichtig. Rechtsbelehrungen in seinen Fällen seien nie erfolgt. Über die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung wolle noch abgesprochen werden. In jedem Fall sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen, zu der er zu laden sei.

10. Ergänzend zu dieser Beschwerde brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.10.2015 vor, dass Mängel seines Ansuchens durch seine Vernehmung bei der Verhandlung behoben werden könnten. Er sei zu befragen, was er konkret wolle und das von Amtswegen. Jedenfalls wolle er auch die Feststellung nach § 409 ASVG und Bekanntgabe der Beiträge seiner ASVG-Teilversicherung für seine Gendarmerietätigkeit vom 15.04.1988 bis 31.01.1993 nach § 7 ASVG. Im Spruch des Bescheides der Bundesministerin vom Jahr 2005 sei ausdrücklich über seine Versicherungspflicht in der Unfallversicherung seiner Gendarmerietätigkeit von 1988 bis 1993 abgesprochen worden. Die Beschäftigung bei der Group 4 von 1988 bis 1996 würde der ASVG-Vollversicherung unterliegen, dies sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Begründung des Bescheides der Bundesministerin von 2005 sei falsch, dies sei jedoch unbeachtlich, da Begründungen im Bescheid nicht rechtskraftfähig seien und auch nicht "berufungsfähig". Bei seiner von ihm geforderten Vernehmung durch Sozialbehörden in dieser Sache würde er die Behörden über seinen Standpunkt aufklären und eindeutige Beweismittel vorlegen. Seine Versicherungspflicht in der Unfallversicherung nach dem ASVG für seine öffentlich-rechtliche Gendarmerietätigkeit sei rechtskräftig seit 2005 festgestellt worden. Somit sei auch über die Pensionsversicherung für diese Tätigkeit entschieden. Er beantrage die Aufhebung der Zurückweisung seines Antrags und gesetzmäßige Entscheidung darüber. Für die Bezahlung der Pflichtbeiträge sei er ja gut genug. Bei seiner Vernehmung würde er genügend Dokumente (Beweismittel) vorlegen. Sollte die belangte Behörde für die Feststellung der Versicherungszuständigkeit oder Versicherungspflicht nicht zuständig sein, so habe sie nach § 6 AVG vorzugehen. Sie habe seinen Antrag nie an die zuständige Stelle weitergeleitet oder ihn an die Stelle verwiesen oder ihn über die mögliche gesetzliche Vorgehensweise belehrt.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z. 1, 2 und 6 - 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen 4 Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.

Da in der vorliegenden Angelegenheit kein derartiger Antrag gestellt wurde, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.2. Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde

2.2.1. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Antrag des Beschwerdeführers, welcher am 13.07.2015 bei der belangten Behörde einlangte, wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn die Behörde erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Rechtsmittelverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Berufungsbehörde und nunmehr auch das Bundesverwaltungsgericht ist daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war (vgl. VwGH vom 23.06.2015, Zl. Ra 2015/22/0040).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Der Umstand, dass im § 357 ASVG der § 68 AVG nicht angeführt ist, kann den Versicherungsträger keinesfalls der Verpflichtung entheben, auch in seinen Entscheidungen dem die österreichische Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz der Rechtskraft behördlicher Entscheidungen zum Durchbruch zu verhelfen, deren Wesen in der Bindung der Behörden und Parteien an den behördlichen Ausspruch und deren Wirkung in der Endgültigkeit und Unanfechtbarkeit der Entscheidung besteht. Andernfalls wären die in § 357 ASVG verwiesenen Institute der Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 69, 70 AVG) und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG) unverständlich (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 04.10.2001 zu Zl. 2001/08/0057).

§ 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH vom 26.06.2012 zu Zl. 2009/11/0059).

Bei der Beurteilung der "Identität der Sache" ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzuhalten, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Maßgeblich für die Entscheidung der Behörde ist dabei nicht nur § 68 Abs. 1 AVG und für die Berufungsbehörde § 66 Abs. 4 AVG. Vielmehr hat die Behörde die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insbesondere materiellrechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich damit auseinander zu setzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner "rechtlichen Beurteilung" (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (vgl. dazu Hengstschläger/ Leeb, AVG, § 68 Rz 24). Wesentlich ist eine Änderung nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (vgl. Hengstschläger/ Leeb, a.a.O. Rz 26).

Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom Juli 2015 beantragte der Beschwerdeführer, dass über seine Teilversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund seiner Tätigkeit als Gendarmeriebeamter gemäß § 7 Z. 2 ASVG im Zeitraum 15.04.1988 bis 31.01.1993 abgesprochen wird.

Bereits am 07.08.2000 beantragte der Beschwerdeführer (unter anderem) die Feststellung der Versicherungspflicht für den Zeitraum 15.04.1988 bis 31.01.1993 für die Tätigkeit als öffentlich Bediensteter.

Mit Bescheid vom 11.10.2000 wurde der Antrag des Beschwerdeführers von der belangten Behörde bezüglich der Beschäftigung des Beschwerdeführers beim Dienstgeber Republik Österreich, Innenministerium, Landesgendarmeriekommando für Tirol, im Zeitraum 15.4.1988 bis 31.1.1993 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde schließlich mit Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 11. Juli 2001, GZ: 124.089/1-7/01, bestätigt und erwuchs in Rechtskraft.

Auch wenn dieser Bescheid nicht ausdrücklich über die Teilversicherung abgesprochen hat, wie dies in dem verfahrensgegenständlichen Antrag ausdrücklich angeführt ist, ist dieser Bescheid für die Beurteilung der entschiedenen Sache maßgeblich.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 22.09.2004 zu Zl. 2003/08/0102 zu dem Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.01.2002 wie folgt geäußert:

"Abgesehen davon wiederholte der Beschwerdeführer mit seinem hier verfahrensgegenständlichen Antrag vom 10. Jänner 2002 hinsichtlich des Zeitraumes vom 15. April 1988 bis 31. Jänner 1993 der Sache nach seinen früheren Antrag vom 7. August 2000. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat mit ihrem Bescheid vom 11. Oktober 2000 den Antrag des Beschwerdeführers vom 7. August 2000 undifferenziert als Antrag auf Feststellung der "Versicherungspflicht" zurückgewiesen. Dieser Ausspruch wurde vom Landeshauptmann von Tirol und letztlich von der belangten Behörde im Instanzenzug bestätigt. Damit wurde aber hinsichtlich der Feststellung einer sowohl Vollversicherung als auch einer Teilversicherung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2002, Zl. 99/08/0173) die Zuständigkeit der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gendarmeriebeamter im Zeitraum vom 15. April 1988 bis 31. Jänner 1993 rechtskräftig verneint."

2.2.2. Somit steht fest, dass bereits rechtskräftig ausgesprochen wurde, dass die belangte Behörde für die Feststellung der Teilversicherung hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gendarmeriebeamter im Zeitraum vom 15.04.1988 bis 31.01.1993 nicht zuständig ist.

Dennoch hat der Beschwerdeführer zum wiederholten Male beantragt, dass die belangte Behörde über die Teilversicherung in diesem Zeitraum für seine Beschäftigung bei der Gendarmerie abspreche.

Es obliegt demjenigen, der einen im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG ergangenen Bescheid bekämpft, konkret aufzuzeigen, inwiefern sich das den Gegenstand seines neuen Antrages bildende Vorhaben in Umständen von rechtlich erheblicher Bedeutung von jenem unterscheidet, das Gegenstand der rechtskräftigen Entscheidung war (vgl. Erk. des VwGH vom 29.09.2010 zu Zl. 2007/10/0041).

2.2.3. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag damit, dass er eine Entscheidung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (BMSG) vom 09.02.2005 vorlege, aus welcher hervorgehe, dass für seinen Versicherungsfall die AUVA zuständig sei.

Damit zeigt der Beschwerdeführer keine maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage auf:

Im Spruch des vorgelegten Bescheides des BMSG wird festgestellt, dass die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter gemäß § 9 B-KUVG für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gendarmeriebeamter vom 01.01.1972 bis 31.01.1993 im Bereich der Unfallversicherung zuständig ist. Inwieweit sich dadurch eine Versicherungspflicht nach dem ASVG und damit eine Zuständigkeit der belangten Behörde für die Unfall- und Pensionsversicherung des Beschwerdeführers als Gendarmeriebeamter für den Zeitraum 15.04.1988 bis 31.01.1993 ergeben soll, ist nicht nachvollziehbar, da der Bescheid ja genau Gegenteiliges - nämlich eine Versicherung nach dem B-KUVG und Zuständigkeit der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter - feststellt.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Abspruch über die Versicherungspflicht - hinsichtlich Sachlage wie Rechtslage - ein zeitraumbezogener ist. Die Versicherungspflicht ist nach jener Rechtslage zu beurteilen, die während der zur Erörterung stehenden Beschäftigung gegeben war (vgl. VwGH vom 26.05.1977, VwSlg 9329 A/1977).

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass Mängel eines Antrages die Behörde nicht zur Zurückweisung ermächtigen würden, sondern die Behörde von Amtswegen gemäß § 13 AVG eine Behebung zu veranlassen habe, so wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sein Antrag nicht als unzulässig zurückgewiesen wurde, sondern wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde.

Nach § 13 Abs. 3 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 sind nunmehr zwar auch Inhaltsmängel verbesserungsfähig, wie z.B. das Fehlen eines Antrages oder einer Begründung oder das Fehlen der Bezeichnung eines bekämpften Bescheides, ebenso auch z.B. das Fehlen von Angaben über die Rechtzeitigkeit. Nicht verbesserungsfähig sind hingegen auch nunmehr Mängel, die die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegenstehen (vgl. VwGH vom 16.09.2009 zu Zl. 2008/05/0206).

Der Umstand, dass einer neuen Entscheidung die Rechtskraftwirkung einer früheren Entscheidung entgegensteht, stellt keinen Mangel im Antrag dar, welcher verbesserungsfähig wäre.

Ein vorheriger Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG war daher weder vorgesehen noch wäre er zulässig.

Der Vollständigkeit halber wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass entgegen seinem Vorbringen auch sein Antrag nicht gemäß § 6 AVG weiterzuleiten war, weil sein Antrag von der belangten Behörde nicht wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen wurde, sondern wegen entschiedener Sache.

2.2.4. Zusammengefasst ist daher auszuführen, dass der Beschwerdeführer in seinem verfahrensgegenständlichen Antrag begehrt, dass über eine Sache entschieden wird, über die bereits mit Bescheid vom 11.10.2000 seitens der belangte Behörde und schließlich bestätigt mit Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 11.07.2001 abgesprochen wurde. Ein neuerlicher Abspruch ist nicht zulässig und wurde der Antrag des Beschwerdeführers zu Recht erneut wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

2.2.5. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.

Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, weshalb gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG eine Verhandlung entfallen kann.

Eine zurückweisende Entscheidung stellt aus Sicht des Art. 6 EMRK auch keine (inhaltliche) Entscheidung "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen" dar, sodass die Verfahrensgarantie des "fair hearing" nicht zur Anwendung kommt, weshalb trotz Antrags des Beschwerdeführers die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war (vgl. ua. VwGH vom 15.11.2011, Zl. 2010/05/0065).

2.3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Frage, ob der Antrag des Beschwerdeführers zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Darüberhinaus hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 22.09.2004 zu Zl. 2003/08/0102 mit der Problematik der entschiedenen Sache den Beschwerdeführer betreffend auseinandergesetzt.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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