W216 2013852-1•BVwG W216 2013852-1
W216 2013852-1Bundesverwaltungsgericht24.11.2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W216 2013852-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, VNr. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, PassNr. XXXX, betreffend die Verlängerung des befristet ausgestellten Behindertenpasses, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, § 55 Abs. 4, § 55 Abs. 5 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt sechzig (60) von Hundert (vH).
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen weiterhin vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 02.10.2009 einen bis 30.06.2014 befristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH eingetragen.
Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Innere Medizin, zugrunde gelegt, worin, basierend auf der am 25.09.2009 durchgeführten persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, im Wesentlichen Folgendes festgestellt wird:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Rectumcarcinom 6/2009 mit Zustand nach tiefer vorderer Rectumresektion Mittlerer Rahmensatz, da Chemotherapie
g.z.357
60 vH
02
Koronare Herzerkrankung Wahl dieser Position mit fixem Rahmensatz unter Mitberücksichtigung der Mitralklappeninsuffizienz und der geringgradigen Aortenklappenstenose, da medikamentös gut beherrscht
g.z.319
30 vH
03
Zustand nach Gallenblasenentfernung Unterer Rahmensatz, da komplikationslos
368
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
60 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH, weil Leiden 3 von zu geringer funktioneller Relevanz sei, um den GdB zu beeinflussen. Die führende funktionelle Einschränkung werde durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben sei.
2. Aufgrund eines Antrages des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 13.05.2011 wurde seitens der belangten Behörde ein neues medizinisches Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Innere Medizin, eingeholt, worin, basierend auf der am 14.06.2011 durchgeführten persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, im Wesentlichen Folgendes festgestellt wird:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Rectumcarcinom 6/2009 mit tiefer vorderer Rectumresektion und Narbenbruchoperation 2/2010 Obere Rahmensatz, da Zustand nach Chemotherapie, Abtragung mehrere Colonpolypen 4/2010 und Narbenbruchoperation mitberücksichtigt
g.z.357
70 vH
02
Koronare Herzerkrankung Fixer Rahmensatz unter Mitberücksichtigung der Mitralklappeninsuffizienz und der geringgradigen Aortenklappenstenose bei gutem medikamentösem Ansprechen
g.z.319
30 vH
03
Zustand nach Hüfttotalprothese rechts 2/2011 und Coxarthrose links Mittlerer Rahmensatz, der Gehbehinderung
99
30 vH
04
Zustand nach Basaliomoperation an der Ohrhelix links
702/Tab. 2/Z1
10 vH
05
Zustand nach Gallenblasenentfernung Unterer Rahmensatz, da komplikationslos
368
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
70 vH
Die führende
funktionelle Einschränkung werde durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 und 3 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege.
Der Behindertenpass wurde basierend auf dem Ergebnis des medizinischen Sachverständigengutachtens berichtigt.
3. Der Beschwerdeführer hat einen - am 21.05.2014 bei der belangten Behörde eingelangten - Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses gestellt und diverse medizinische Unterlagen beigelegt.
Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dris. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.07.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Rectumcarcinomoperation 6/2009 und Narbenbruchoperation 2/2010 sowie 1/2014 (Netzimplantation) Wahl dieser Position mit oberen Rahmensatz bei Abschluss der Heilungsbewährung und gutem Allgemein- und Ernährungszustand
g.z. 07.04.15
40 vH
02
Zustand nach beidseitigen Hüftgelenksersatz (rechts 2/2011 und links 2/2012) Mittlerer Rahmensatz bei gutem Operationsergebnis, berücksichtigte beidseitige Prothetik
30 vH
03
Koronare Herzerkrankung Oberer Rahmensatz bei gutem therapeutischen Management, Hypertonie, Mitralklappeninsuffizienz und Aortenklappenstenose mitberücksichtigt
20 vH
04
Zustand nach Basaliomextirpation an der Ohrhelix links Fixer Rahmensatz bei Entfernung im Gesunden und gutem kosmetischen Ergebnis, rezidivierende aktinische Keratosen mitberücksichtigt
g.z. 12.01.01
10 vH
05
Zustand nach Gallenblasenentfernung 6/2009 Unterer Rahmensatz, da komplikationslos
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH, weil Leiden 2 und 3 bei fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung des Grundleidens nicht erhöhen. Leiden 4 und 5 seien von geringer funktioneller Relevanz.
Gegenüber dem Vorgutachten bei Abschluss der Heilungsbewährung des Grundleidens, gutem Allgemein- und Ernährungszustand, unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Hüfttotalprothesenimplantation mit gutem Operationsergebnis unter Narbenherniensanierung, sowie Einstufung nach EVO 2010 insgesamt um 3 Stufen herabgesetzter GdB.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.08.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer hat sich mit seiner Stellungnahme vom 17.08.2014 mit dem Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens nicht einverstanden erklärt und eine neuerliche Begutachtung begehrt.
Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände wurde seitens der belangten Behörde eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige durchgeführt. Diese hielt in ihrer Stellungnahme vom 10.09.2014 zusammengefasst fest, dass auch nach neuerlicher Durchsicht des Akteninhaltes eine Änderung der getroffenen Gesamteinschätzung nicht vorgeschlagen werde, da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen in der Beurteilung nach dem BBG entsprechend berücksichtigt und bewertet worden seien.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.10.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Verlängerung des Behindertenpasses gemäß §§ 43 und 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung ab dem 14.06.2011 in Höhe von 40 vH neu festgesetzt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Gültigkeit des Behindertenpasses lägen nicht mehr vor.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
5. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage eines fachärztlichen Befundberichtes eines Facharztes für Chirurgie vom 20.10.2014 wurde begründend die Diagnose Rectumkarzinom sowie die beidseitige Hüftprothese vorgebracht.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 31.10.2014 dem Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2014 vorgelegt.
7. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. Schmidt, Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.10.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Schließmuskellähmung bei Zustand nach Rektumcarcinom Operation 6/2009 Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da fortschreitende Inkontinenzproblematik nach Abschluss der Heilungsbewährung, als Spätfolge nach OP und Bestrahlung im Sinne einer verzögerten Strahlenproctitis zu werten. Polyneuropathische Beschwerden an den Beinen berücksichtigt. Keine Ulcera, keine Abszesse.
gz 07.04.16
60 vH
02
H-TEP beidseits Mittlerer Rahmensatz, prothetische Versorgung beidseits berücksichtigt, guter Bewegungsumfang
30 vH
03
KHK Oberer Rahmensatz, da orale Dauertherapie, Bluthochdruck, Mitralklappeninsuffizienz und Aortenklappenstenose berücksichtigt, keine Atemnot, keine AP-Symptomatik, keine funktionelle Beeinträchtigung
20 vH
04
Zustand nach Basaliomentfernung Ohr links Fixer Rahmensatz bei Entfernung im Gesunden, gutes kosmetisches Ergebnis
gz 12.01.01
10 vH
05
Zustand nach Gallenblasenentfernung Unterer Rahmensatz, da keine wesentlichen Diätmaßnahmen erforderlich sind
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
60 vH
Leiden 1 werde durch
die Leiden 2, 3, 4 und 5 nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege.
Im Gutachten vom 14. Juli 2011 sei die Operation des Rektumcarcinoms 2 Jahre zurückgelegen, demnach sei das Leiden entsprechend der laufenden Heilungsbewährung eingeschätzt worden. Im aktuellen Gutachten, sechs Jahre nach der Therapie, sei die Heilungsbewährung abgeschlossen, die Einschätzung des führenden Leidens 1 werde entsprechend den aktuellen Beschwerden vorgenommen. Die übrigen Leiden 2-5 seien unverändert.
In Zusammenschau der aktuell vorgelegten Befunde lasse sich feststellen, dass trotz ausgezeichnetem Operationsergebnis und bis dato erfolgreicher Chemotherapie und Bestrahlung die Inkontinenzproblematik des Darmschließmuskels als Folge der Bestrahlung im Sinne einer verzögerten Strahlenproctitis zu werten sei. Die daraus folgende Problematik des imperativen Stuhldranges, der Unmöglichkeit, den Stuhl zu halten sowie die daraus resultierende hochgradige Einschränkung des Tagesablaufs und Lebenswandels sei glaubhaft nachvollziehbar.
Von Seiten der Funktion der unteren Extremität, bei Zustand nach H-TEP beidseits sowie von Seiten der internistischen Erkrankung (KHK) liege eine gute körperliche Belastbarkeit vor, die vorliegende Polyneuropathie beider Beine nach Chemo und Bestrahlung stelle eine zusätzliche Einschränkung dar.
Zu den Einwendungen das Basaliom betreffend sei zu sagen, dass dieses im Gesunden entfernt und bei einem sehr guten kosmetischen Ergebnis korrekt beurteilt worden sei.
Bei hochgradiger Schwäche des Darmschließmuskels aufgrund einer verzögerten Strahlenproctitis nach Bestrahlung eines Rektumcarcinoms mit Inkontinenzbeschwerden und polyneuropathischen Beschwerden beider Beine werde das im Vorgutachten angeführte Leiden 1 (Abl. 103) unter einer abgeänderten Positionsnummer angeführt, dementsprechend aufgrund der hochgradigen Beschwerdesymptomatik auch als ein höherer Behinderungsgrad gewertet.
Eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich.
8. Mit Schreiben vom 27.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung (Verlängerung) eines Behindertenpasses.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH.
1.3. Der Antrag auf Verlängerung des bis 30.06.2014 befristeten Behindertenpasses ist am 21.05.2014 bei der belangten Behörde eingelangt.
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Meldenachweis aus dem zentralen Melderegister.
Zu 1.2) Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Dessen Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt. Aufgrund der befunddokumentierten hochgradigen Schwäche des Schließmuskels erfolgte eine Höherbewertung des Gesamtgrades der Behinderung. Nachvollziehbar kommt es zu Inkontinenzbeschwerden und polyneuropathischen Beschwerden beider Beine.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)
Da kein rechtskräftiger Bescheid iSd § 55 Abs. 4 letzter Satz BBG vorliegt, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Da der Behindertenpass bis 30.06.2014 befristet gewesen ist und die angefochtene Entscheidung von der belangten Behörde am 07.10.2014 - sohin nach Ablauf der Befristung - erlassen worden ist, lag zu diesem Zeitpunkt kein gültiger Behindertenpass mehr vor.
Da ein Grad der Behinderung von sechzig (60) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weiterhin erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.
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