BVwG W215 1431276-1

W215 1431276-1Bundesverwaltungsgericht24.11.2015

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W215 1431276-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W215.1431276.1.00

Spruch

W215 1431276-1/22E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Demokratische Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2012, Zahl 09 06.396-BAL, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß

§ 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und stellte am 30.05.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2012, Zahl 09 06.396-BAL, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und

Abs. 5 AsylG auf Dauer für unzulässig erklärt.

Gegen Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.11.2012,

Zahl 09 06.396-BAL, zugestellt am 30.11.2012, wurde fristgerecht am 11.12.2012 eine Beschwerde eingebracht.

1.2. Die Beschwerdevorlage vom 12.12.2012 langte am 17.12.2012 beim Asylgerichtshof ein und das Verfahren wurde gemäß der damals geltenden Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes der Gerichtsabteilung A/8 zur Erledigung zugewiesen.

I.3. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und auf Grund der ersten Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes gegenständlicher Verwaltungsakt zur Entscheidung der Gerichtsabteilung W140 zugewiesen.

Am 26.06.2015 wurde das Verfahren auf Grund einer Verfügung der Gerichtsabteilung W140 abgenommen und der Gerichtsabteilung W161 zur Erledigung zugewiesen.

Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache am 25.08.2014 der Gerichtsabteilung W161 abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes

(Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des

31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab

01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG, regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). In Abs. 1 wird geregelt, welche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes mittels Erkenntnis bzw. im Umkehrschluss, welche durch Beschluss zu treffen sind (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 28, K 1). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, die die Rechtsache nicht erledigen, sollen in Form eines Beschlusses ergehen. Auch die Zurückweisung der Beschwerde und die Einstellung des Verfahrens erfolgen durch Beschluss (ErläutRV 2009 BlgNR 24.GP zu § 31 VwGVG).

Zu den regulären Beschlüssen (nicht-verfahrensleitender Natur) zählen damit jedenfalls solche, die das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beenden (Zurückweisung der Beschwerde,

Einstellung des Verfahrens; ... [(Fister/Fuchs/Sachs, Das neue

Verwaltungsgerichtsverfahren, Stand der Rechtslage 01.01.2014, § 31 VwGVG, Anm. 8]).

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, wozu auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zählt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Stand der Rechtslage 01.01.2014, § 28 VwGVG, Anm. 5).

Zu A)

Die Beschwerde richtete sich gegen Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.11.2012, Zahl 09 06.396-BAL. Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 09.12.2013 ihre Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des Bescheides zurückgezogen.

Mit der Zurückziehung der Beschwerde ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung im Beschwerdeverfahren die Grundlage entzogen. Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 29.11.2012, Zahl 09 06.396-BAL, erwuchsen mit der Zurückziehung der Beschwerde in Rechtskraft und gegenständliches Verfahren war daher einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich ausschließlich mit der Tatsache, dass die Beschwerde freiwillig zurückgezogen und damit einer Sachentscheidung im Beschwerdeverfahren die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (siehe auch VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047), des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen;

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