BVwG W209 1425737-2

W209 1425737-2Bundesverwaltungsgericht24.11.2015

Regest

Diskriminierung, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, Religion,<br/>soziale Gruppe, Volksgruppenzugehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W209 1425737-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W209.1425737.2.00

Spruch

W209 1425737-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.10.2012, Zl. 11 15.208-BAL, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr. 100/2005, idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 18.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung im Asylverfahren am selben Tag gab er im Beisein eines Dolmetschers vor dem Bezirkspolizeikommando Villach, zu seinem Fluchtgrund befragt, zu Protokoll, dass er den Iran verlassen habe müssen, weil er dort illegal aufhältig gewesen sei. Die iranische Polizei habe ihn drei oder vier Mal festgenommen, seine Mutter habe für seine Freilassung eine Strafe zahlen müssen. Die Polizei habe ihm gedroht, ihn nach Afghanistan abzuschieben. Außerdem sei er von Polizeibeamten geschlagen worden. In Afghanistan habe sein Vater Probleme gehabt, weil er der Minderheit der Hazara angehöre. Ihr Dorf sei öfters von anderen Volksgruppen überfallen worden, die Männer hätten sich in den Bergen versteckt. Sein Vater habe sich gefürchtet, weshalb er vor fast 12 Jahren mit der Familie Afghanistan verlassen habe. Das Leben des Beschwerdeführers sei in Gefahr, weil er als Angehöriger der Hazara immer von Paschtunen bedroht werde. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat werde auch er bedroht, wie sein Vater bedroht worden sei.

3. Am 22.12.2011 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Dabei gab er zu Protokoll, dass er 14 Jahre alt und im Jahr 1376 geboren sei. Diesbezüglich verfüge er über kein behördliches Dokument, da er drei oder vier Jahre alt gewesen sei, als seine Familie Afghanistan verlassen habe und in den Iran gezogen sei.

Nach dem 4-Augen-Prinzip mit dem stellvertretenden Leiter der Erstaufnahmestelle Ost wurde auf Grund der glaubhaften bzw. augenscheinlichen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers von einer Altersfeststellung abgesehen.

Der Beschwerdeführer führte nach seinem Fluchtgrund befragt aus, dass seine Familie in den Iran in die Stadt Qom gezogen sei, als er noch sehr klein gewesen sei. Sie hätten keine Aufenthaltsberechtigung gehabt und ihnen habe stets die Abschiebung nach Afghanistan gedroht, wenn sie von der Polizei erwischt worden seien. So hätten sie der Polizei stets Geld zahlen müssen, um nicht abgeschoben zu werden. Außerdem habe er im Iran nicht zur Schule gehen können. In Afghanistan herrsche Krieg, überall erwarte einen der Tod. Aus Angst, vom Iran nach Afghanistan abgeschoben zu werden, sei er geflüchtet. Die Familie des Beschwerdeführers befinde sich nach wie vor im Iran, da das Geld für die Ausreise weiterer Familienmitglieder nicht gereicht habe.

4. Am 08.02.2012 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, erneut einvernommen. Dabei gab er an, in Afghanistan, Provinz Bamjan, Distrikt Yakaulang, geboren zu sein. Auch seine Eltern seien Afghanen, doch glaube er, dass sie über keine afghanischen Dokumente verfügen würden. Er verfüge auch über keinen Reisepass. Sein Vater gehöre der Volksgruppe der Hazara an und habe irgendwelche Probleme gehabt. Im Alter von drei oder vier Jahren sei er mit seinen Eltern nach Qom, Iran, gezogen. Dort habe er mit seiner Familie in einem gemieteten Haus gelebt, sein Vater sei alt und nicht mehr berufstätig, sein Bruder arbeite auf Baustellen. In Afghanistan habe er keine Verwandten mehr, da seine kinderlosen Onkel, welche als einzige Familienmitglieder noch in seinem Herkunftsstaat gelebt hätten, bereits gestorben seien.

Im Jahr 1381 oder 1382 habe er im Iran begonnen, für vier Jahre eine private afghanische Schule zu besuchen. Danach habe er bis zu seiner Ausreise als Straßenverkäufer und auf Baustellen gearbeitet.

Der Beschwerdeführer sei weder vorbestraft, noch sei er in Afghanistan oder im Iran inhaftiert gewesen oder habe Probleme mit den Behörden in der Heimat gehabt. Er sei weder politisch tätig noch tätig gewesen, sei kein Mitglied einer politischen Partei oder ein solches gewesen und habe keine sonstigen Probleme auf Grund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation oder solche gehabt. Weiters habe er keine gröberen Probleme mit Privatpersonen gehabt sowie an keinen bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen in Afghanistan oder im Iran teilgenommen. Jedoch habe er in Afghanistan und im Iran Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit.

Drei oder vier Mal sei der Beschwerdeführer von der iranischen Polizei festgenommen worden, weil er illegal aufhältig gewesen sei. Da er noch jung gewesen sei, sei er durchsucht worden, wenn er Geld oder ein Telefon bei sich gehabt habe, sei es ihm abgenommen und er freigelassen worden. Wenn er zur Polizei gebracht worden sei, habe seine Mutter kommen und für seine Freilassung bezahlen müssen. Einmal sei ihm auch selbst die Flucht von der Polizeistation gelungen, indem er einem Polizeibeamten Geld gegeben habe, welcher ihn im Freien habe putzen lassen, von wo aus er habe entkommen können. Die Iraner würden Afghanen nicht akzeptieren, weshalb man als Afghane im Iran nicht frei leben könne.

Auf die konkrete Nachfrage, welche Probleme der Beschwerdeführer in Afghanistan auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe, führte er aus, selbst keine Probleme gehabt zu haben. Er wisse nur, dass sein Vater eine Auseinandersetzung gehabt und deswegen Afghanistan verlassen habe. Im Iran habe er keine Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt, sondern hätten Afghanen im Iran Probleme. Einen konkreten Vorfall habe es im Iran nicht gegeben. Seine Familie habe bereits vergeblich versucht, ihren Aufenthalt im Iran zu legalisieren.

Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gab eine Stellungnahme dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer laut Angaben der Dolmetscherin Dari mit einem leichten iranischen Akzent spreche, was sich mit seinen Angaben decke, dass sein Herkunftsstaat Afghanistan sei. Das Alter des Beschwerdeführers werde im Verfahren mit XXXX angegeben, womit er mit Sicherheit älter gemacht werde, als er tatsächlich sei. Damit werde im Widerspruch zu § 16 Abs. 1 AsylG in Kauf genommen, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren vor dem 18. Lebensjahr handlungsfähig werde, weshalb beantragt werde, sein Alter zu korrigieren.

5. Mit Bescheid vom 15.03.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) ab und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran aus.

6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Amt für Soziales, Jugend und Familie, mit Schreiben vom 26.03.2012 fristgerecht Beschwerde.

7. Am 19.04.2012 behob der Asylgerichtshof zur Zl. E2 425.737-1/2012/3E in Erledigung der Beschwerde den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

8. Am 05.07.2012 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, erneut einvernommen. Dabei legte er Auszüge aus Dokumenten vor und gab an, im bisherigen Verfahren immer die Wahrheit gesagt zu haben. Anfangs habe er keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt, doch habe er zwei Tage, nachdem er den Bescheid erhalten habe, einen in Griechenland aufhältigen Freund angerufen, welcher ihm die Telefonnummer seines Bruders gegeben habe. Diese laute 0098/09192945168. Er habe seinen Bruder angerufen und nachgefragt, ob ein Dokument seines Vaters vorliege. Ein bis zwei Tage später habe sein Bruder ihm mitgeteilt, dass es ein Dokument gebe und habe es in der Folge an die Mail-Adresse eines Freundes im Heim gesendet.

Auf Nachfrage, ob er die restlichen Seiten des Personalausweises habe, weil nicht ersichtlich sei, wann dieser ausgestellt worden sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nur die vorgelegten Seiten erhalten habe, jedoch die übrigen Seiten nachreichen könne. Auf die Frage, wie es dem Beschwerdeführer möglich sei, Dokumente seines Vaters vorzulegen, obwohl er angegeben habe, dass dieser über keine Dokumente aus Afghanistan verfüge, brachte er vor, dass man ihn nach seinem Pass gefragt habe. Erst später habe man ihm gesagt, dass er auch eine Tazkira vorlegen könne.

9. Mit Stellungnahme des Beschwerdeführers, vertreten durch den Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Amt für Soziales, Jugend und Familie, vom 20.07.2012, wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass er seit Beginn des Verfahrens sein Geburtsjahr 1376 bekanntgegeben habe und die Behörde dennoch nach wie vor von einem angenommenen Geburtsdatum mit XXXX ausgehe, welches nicht in den vom Beschwerdeführer angeführten Zeitraum falle.

Er habe in der Zwischenzeit Kontakt zu seiner Familie aufgenommen, um die von der Behörde eingeforderte Ergänzung zu den bereits vorgelegten Dokumenten vornehmen zu können. Die Übermittlung der fehlenden Seiten sei ihm zugesagt worden, auf Grund von Übermittlungsschwierigkeiten jedoch bis dato nicht erfolgt. Sobald die Dokumente einlangen würden, würden sie nachgereicht.

10. Mit Bescheid vom 10.10.2012, Zl. 11 15.208-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.10.2013.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht endgültig habe festgestellt werden können. Auch seine Identität stehe nicht fest. Er sei moslemischen Glaubens. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer vom Iran nach Afghanistan habe abgeschoben werden sollen oder dass er einer Bedrohung ausgesetzt werde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Gehe man davon aus, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall im Zusammenhang mit einer Amtshandlung der Polizei im Iran ihn zum Verlassen seines Heimatortes bzw. Heimatlandes gezwungen habe, so wäre nach menschlichem Ermessen davon auszugehen gewesen, dass er spontan ohne Rückfragen die von ihm behaupteten bedrohlich erscheinenden Umstände detailliert beschreiben hätte können. In seinem Fall sei besonders darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ein junger gesunder Mann sei, dem so etwas zum ersten Mal passiert sei. Hiermit handle es sich um Umstände, die ein durchschnittlicher Mensch nicht vergessen bzw. nach allgemeiner Lebenserfahrung mit Angaben von Details bzw. Angaben von damit verbundenen Gefühlen geschildert werde. Die Angaben des Beschwerdeführers müssten folglich als vage und wenig detailreich bezeichnet werden. Im Ergebnis sei daher festzustellen, dass sich seine Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen als gänzlich unglaubwürdig erwiesen hätten und daher den weiteren Feststellungen und Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden könnten. Außerdem habe der Beschwerdeführer keinerlei Verfolgungshandlungen in Afghanistan angegeben, wodurch auch keine Furcht vor Verfolgung in Afghanistan anzunehmen sei.

Die Behörde sei jedoch zu dem Schluss gekommen, dass im vorliegenden Fall derzeit die Kriterien für eine ausweglose Lage auf Grund der Tatsache vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer ein Jugendlicher mit ungeklärten familiären Bindungen in Afghanistan sei und deswegen die Voraussetzungen zur Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen würden.

11. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 10.10.2012, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

12. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.10.2012 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger, Land Steiermark, dieser vertreten durch den Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Amt für Soziales, Jugend und Familie, mit Schriftsatz vom 22.10.2012 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wiederholte darin im Wesentlichen seine bisherigen Angaben und brachte vor, dass die Behörde abermals nicht nachvollziehbar darzulegen vermöge, weshalb sie trotz der schlüssigen Aussagen des minderjährigen Beschwerdeführers zu seinen bisherigen Lebensstationen, die im Einklang mit seinen Angaben zu seinem tatsächlichen Alter und seinem Geburtsjahr 1376, das am 21.03.1997 beginne und am 20.03.1998 ende, stehen würden, auf dem im Verfahren willkürlich festgelegten und mit den Angaben des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringendem Geburtsdatum XXXX beharre.

Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid würden den Anschein erwecken, dass die Behörde auch im zweiten Rechtsgang keine ausreichenden Ermittlungen durchgeführt habe. Die Feststellungen zum Verfahren und die Ausführungen in der Beweiswürdigung seien nach der Änderung der Staatsangehörigkeit nahezu wörtlich aus dem Bescheid vom 15.03.2012 übernommen worden. Eine darüber hinausgehende Auseinandersetzung mit der Lage in Afghanistan sei trotz der Ausführungen in den Stellungnahmen unterlassen worden. Teile der Beweiswürdigung seien aktenwidrig. Hätte sich die Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, den eingebrachten Stellungnahmen und der Situation in Afghanistan ausreichend auseinandergesetzt, hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers stattzugeben sei.

Es werden daher die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, um sich von der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu überzeugen sowie den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer Asyl gewährt werde.

13. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 02.11.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.

14. Am 01.01.2014 ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

15. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und am 24.08.2015 der Gerichtsabteilung W209 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer heißt XXXX, ist afghanischer Staatsbürger, geboren am XXXX, muslimischen Glaubens, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und spricht Dari.

Er stellte am 18.12.2011 einen Asylantrag.

Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK droht.

2. Beweiswürdigung

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, wie Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Herkunft des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den Ausführungen des Bundesasylamtes.

Die Festlegung des Geburtsdatums mit XXXX ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durchaus mit seinen Angaben, im (iranischen) Jahr 1376 geboren zu sein, in Einklang zu bringen. Aufgrund der vagen Angaben des Beschwerdeführers ist es nämlich genau so wahrscheinlich, dass das Geburtsdatum rund drei Monate vor Beginn des iranischen Jahrs 1376 liegt wie an irgendeinem anderen x-beliebigen Tag zwischen dem 21.03.1997 und dem 20.03.1998. Darüber hinaus entspricht es der Übung, bei unbekannten Geburtsdaten den 1. Jänner als Geburtstag festzulegen, weswegen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall keine Bedenken gegen die Festlegung mit XXXX bestehen, zumal damit im vorliegenden Fall auch keine rechtlichen Konsequenzen verknüpft sind.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr sei, weil er als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara von Paschtunen bedroht werde, wie auch sein Vater bedroht worden sei. Sonstige Fluchtgründe hat der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht geltend gemacht, sondern lediglich ausgeführt, keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan zu haben. Auf die konkrete Nachfrage im Zuge der Einvernahme vom 08.02.2012, welche Probleme der Beschwerdeführer in Afghanistan auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe, führte er aus, selbst keine Probleme gehabt zu haben. Er wisse nur, dass sein Vater eine Auseinandersetzung gehabt und deswegen Afghanistan vor etwa 12 Jahren verlassen habe. Ein darüber hinausgehendes Vorbringen hat er auch nicht im Rahmen der Beschwerde erstattet.

Daher war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihm im Herkunftsstaat Afghanistan Verfolgung im Sinne der GFK droht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Rechtlich ergibt sich daraus folgendes:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der/dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter/in.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet wird und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)

Wie oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, das Anhaltspunkte dahingehend liefert, dass er in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu fürchten hätte. Ein Anknüpfungspunkt an einen in der Konvention genannten Fluchtgrund bietet sein Vorbringen, dass sein Vater auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Afghanistan eine Auseinandersetzung gehabt und deswegen vor etwa 12 Jahren seinen Herkunftsstaat verlassen habe, nicht.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Staat Iran sind für das gegenständliche Verfahren ohne Bedeutung.

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass er der Volksgruppe der Hazara angehört, ist festzuhalten, dass die Volksgruppe der Hazara zwar in Afghanistan immer wieder von Diskriminierung betroffen ist. Allerdings erreicht diese Diskriminierung nicht ein Ausmaß, dass davon ausgegangen werden kann, dass bereits jeder der dort lebenden schiitischen Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte. Schwierige Lebensbedingungen alleine können keine konkrete Verfolgungsgefahr der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan aufzeigen.

Die im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende prekäre Sicherheitssituation allein ist ebenfalls nicht geeignet, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen (VwGH 14.03.1995, 94/20/0798). Eine Bürgerkriegssituation in der Heimat des Asylwerbers schließt eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung zwar nicht generell aus. Der Asylwerber muss in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).

Im diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der aktuell herrschenden Lage in Afghanistan bereits im Rahmen der Zuerkennung von subsidiärem Schutz durch das Bundesasylamt Rechnung getragen wurde.

Sonstige Fluchtgründe hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Den entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid ist er im Rahmen seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, ist davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht gegeben ist.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 Abs. BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 24 VwGVG bestimmt Folgendes:

(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung stehen auch Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 nicht entgegen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19.02.1998, Nr. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 29.06.2005, 2004/08/0044; 19.11.2004, 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. VwGH 28.09.2010, 2009/05/0160).

In der vorliegenden Beschwerde wurden keine für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes relevanten Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Verfahren trat die Beschwerde dem angefochtenen Bescheid in den entscheidungswesentlichen Punkten nicht ausreichend substantiiert entgegen.

Im Ergebnis konnte das Bundesverwaltungsgericht somit - ungeachtet eines Parteiantrags -von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu die unter Punkt A) zitierte VwGH-Judikatur).

Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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