W139 1425080-1•BVwG W139 1425080-1
W139 1425080-1Bundesverwaltungsgericht24.11.2015
Beschwerdeführer verstorben, Gegenstandslosigkeit,<br/>Verfahrenseinstellung
W139 1425080-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, vertreten durch Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2012, Zl. 11 10.806-BAT, beschlossen:
A)
Gemäß § 28 VwGVG, BGBl. I 2013/33, wird das Verfahren eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 19.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2012wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.02.2013 erteilt (Spruchpunkt III.).
Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Im Zuge einer ZMR-Abfrage am 19.11.2015 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin verschieden ist.
Über Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte das Standesamt Wien-Innere Stadt mit, dass die Beschwerdeführerin am 02.06.2015 in Wien verstorben ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 entfällt aufgrund des Todes der Beschwerdeführerin.
Zu A) Zur Gegenstandslosigkeit des Antrages
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt weder das VwGVG noch das subsidiär anwendbare AVG. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.
Ob im Falle des Todes eines Beschwerdeführers das Verfahren eingestellt werden muss, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob es sich um eine dingliche oder eine persönliche Verwaltungssache handelt (ua VwGH 17.07.1997, 96/09/0208; VwGH 24.10.2000, 2000/05/0020). Dingliche Verwaltungssachen berechtigen den jeweiligen Inhaber (Beschwerdeführer) hinsichtlich des Rechts an einer Sache, persönliche hingegen liegen vor, wenn sie in der persönlichen Eigenschaft des Berechtigten gegründet sind.
Da das gegenständliche Verfahren auf die Erlangung persönlicher Rechte abzielte und die Beschwerdeführerin als Partei des Verfahrens am 02.06.2015 verstorben ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Ergänzend wird festgehalten, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2012, Zl. 11 10.806-BAT durch die Einstellung des Verfahrens als ersatzlos behoben gilt (vgl dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, § 9 RZ 11)
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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