BVwG I403 2114463-1

I403 2114463-1Bundesverwaltungsgericht24.11.2015

Regest

Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, Verfahrenshilfe, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I403 2114463-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.2114463.1.00

Spruch

I403 2114453-1/6E

I403 2114456-1/5E

I403 2114461-1/5E

I403 2114462-1/7E

I403 2114463-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von

Erstbeschwerdeführer XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2015, Zl. 1031397501-14972155,

Zweitbeschwerdeführerin XXXX, geb. XXXX, StA. Libyen, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2015, Zl. 1031397806-14971979,

Drittbeschwerdeführerin XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2015, Zl. 1031396809-14972207,

Viertbeschwerdeführer XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2015, Zl. 1031397000-14972231,

Fünftbeschwerdeführer XXXX, geb. XXXX StA. Irak, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2015, Zl. 1031397305-14972312

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2015

beschlossen:

A)

I. Der Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers wird gemäß § 40 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

zu Recht erkannt:

II. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer stellten am 15.09.2014 Anträge auf internationalen Schutz. Die Familie (Erstbeschwerdeführer, Zweitbeschwerdeführerin sowie die minderjährigen Dritt- Viert- und Fünftbeschwerdeführer) war etwa 15 Tage zuvor von Bengasi nach Istanbul geflogen und dann mithilfe eines Schleppers auf einem Lastkraftwagen nach Wien gefahren.

2. Befragt nach dem Fluchtgrund gab der Erstbeschwerdeführer, der sich als irakischer Staatsbürger seit 1994 in Libyen aufhielt, bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.09.2014 zu Protokoll: "In Libyen wird die Situation von Tag zu Tag schlimmer. Verschiedene Banden und Milizen kämpfen ständig um die Vorherrschaft und beschuldigen hauptsächlich Ausländer wie mich wegen dieser Lage. Es ist dort für meine Familie und mich nicht mehr sicher und ich konnte sie auch nicht in den Irak mitnehmen, da dort derzeit Krieg herrscht und es ebenfalls lebensgefährlich ist." Der Erstbeschwerdeführer konnte sich durch einen irakischen Personalausweis ausweisen; der Reisepass sei ihm vom Schlepper abgenommen worden.

3. Befragt nach dem Fluchtgrund gab die Zweitbeschwerdeführerin bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.09.2014 zu Protokoll: "In Libyen ist es sehr gefährlich für uns geworden, da es dort ständig Kämpfe gibt. Besonders für meinen Ehemann ist es sehr gefährlich, da er Ausländer ist. Wir hatten Angst um unsere Familie und sind deshalb geflohen." Die Zweibeschwerdeführerin konnte sich mit einem libyschen Personalausweis identifizieren, der nach Untersuchung durch die Landespolizeidirektion XXXX (Kurzbericht vom 18.11.2014) für echt erklärt wurde; der Reisepass sei ihr vom Schlepper abgenommen worden.

4. Der Erstbeschwerdeführer legte bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.08.2015 verschiedene Dokumente vor: Neben einer Heiratsurkunde waren dies ein Auszug aus dem Militärbuch, ein Staatsbürgerschaftsnachweis aus dem Irak und Drohbriefe in arabischer Sprache. Er erklärte, in Bagdad die Grundschule und eine höhere Schule besucht zu haben, ehe er gemeinsam mit seinem XXXX gearbeitet habe. 1993 habe er den Irak verlassen, da er keinen weiteren Kriegseinsatz mehr mitmachen wollte. Er habe von XXXX den Militärdienst geleistet und sei in zwei Kriegen eingesetzt worden. Man habe ihm nach seiner Entlassung mitgeteilt, dass er jederzeit als Reservist wieder eingezogen werden könne. Er sei dann nach Jordanien, wo er bis 1997 gelebt habe, ehe er legal nach Libyen gereist sei, um sich dort ein neues Leben aufzubauen. Er habe dann sehr gut gelebt, bis 2011 in Libyen Chaos ausgebrochen sei. XXXX habe dann begonnen, strenge Regeln einzuführen, auch seine kleine Tochter hätte plötzlich die Burka tragen sollen. Er habe dann für

XXXX Bekleidung herstellen sollen, doch das habe er nicht gewollt; dann hätte ihn auch die Polizei, für die er bisher gearbeitet hatte, bedroht. Er habe dann von der XXXX Drohbriefe erhalten, dass er ein Verräter sei und mit der Polizei zusammenarbeite. Seine Autoreifen und die Autofenster seien zerstört worden. Im April 2014 habe man von ihm eine Liste der schiitischen Iraker in Bengasi verlangt. Er habe Angst bekommen und sei dann mit seiner Familie für etwa einen Monat zu seinem Schwager gezogen. Dieser habe ihm gesagt, dass sein Name auf einer Liste mit Namen von Personen stehe, die von der XXXX getötet werden sollten. In den Irak könne er nicht zurück, weil er dort von den schiitischen Milizen verfolgt würde; sein im Irak lebender Bruder habe ihm 2007 mitgeteilt, dass er gesucht werde, da er Soldat und Mitglied der Baath-Partei gewesen sei. Die Milizen würden noch immer zu seiner im Irak lebenden Familie kommen und sich nach ihm erkundigen.

5. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.08.2015 erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, sunnitischen Glaubens und libysche Staatsbürgerin zu sein, während ihr Mann und ihre drei gemeinsamen Kinder irakische Staatsangehörige seien. Sie selbst habe keine Fluchtgründe, doch sei ihr Mann, weil er Iraker sei und für die Polizei gearbeitet habe, von der "XXXX" bedroht worden, einer Abspaltung der Al Qaida. Seine Aufgabe als XXXX sei es gewesen für die XXXX herzustellen. Das Geschäft ihres Mannes und das gemeinsame Wohnhaus seien beschossen worden, sein Auto sei zerstört worden. Ihre Kinder und sie selbst würden keine eigenen Fluchtgründe haben.

6. Mit Schriftsatz vom 24.08.2015 wurde eine Vollmacht für die Caritas Burgenland zur Vertretung der Familie vorgelegt und eine Stellungnahme abgegeben. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Parteiengehör ausgegebenen Länderfeststellungen zum Irak und zu Libyen seien relativ aktuell und würden bereits damals ein alarmierendes Bild von den katastrophalen Zuständen gezeichnet haben, welche sich seither noch weiter verschlechtert haben würden. Es wurden entsprechende aktuelle Berichte zitiert, welche die schlechten Sicherheitsbedingungen in beiden Ländern beschreiben. Die Gefahr für die Beschwerdeführer würde sowohl von den staatlichen Sicherheitskräften als auch von illegitimen bewaffneten Gruppen ausgehen, gegen die es keinen staatlichen Schutz gebe; daher sei ihnen Asyl, in eventu zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren.

7. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2015 wurde den Beschwerdeführern die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2015 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz wurde dem Erstbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.08.2016 erteilt. Es wurde festgestellt, dass die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalte mangels Glaubwürdigkeit nicht hätten festgestellt werden können. Aufgrund der gegenwärtigen Lage und Situation im Irak sei eine Zurück- bzw. Abschiebung in den Irak derzeit aber wegen der Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte nicht zulässig. Daher sei dem Erstbeschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren.

9. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom selben Tag wurden auch die Anträge auf internationalen Schutz der Zweit-, Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 34 Abs. 3 Asylgesetz wurde ihnen im Rahmen des Familienverfahrens der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.08.2016 erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Zweitbeschwerdeführerin Libyen aufgrund der Gefährdung ihres Mannes, der als irakischer Staatsangehöriger in Libyen einer Gefährdung ausgesetzt war, verlassen haben. Sie selbst habe keine Fluchtgründe vorgebracht und würden auch sich die Rückkehrbefürchtungen auf jene ihres Mannes beziehen. Auch in Bezug auf die Kinder seien keine asylrelevanten Gründe vorgebracht worden. Aufgrund des Umstandes, dass dem Ehemann der Zweibeschwerdeführerin mit Bescheid vom selben Tag der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, wurde auch ihr dieser Status erteilt. Ebenso wurde im Rahmen des Familienverfahrens den minderjährigen Kindern dieser Schutz zuerkannt.

10. Die Bescheide wurden am 27.08.2015 zugestellt.

11. Gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes wurde am 10.09.2015 Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungs- und Beweisverfahrens sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Es wurde kritisiert, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, sich mit dem konkreten Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandersetzen und dass ihnen die im Bescheid vorgehaltenen Widersprüche nicht vorgehalten worden seien. Insoweit man sich im Bescheid auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung am 17.09.2014 und der weiteren Einvernahme am 03.08.2015 stütze, so sei die höchstgerichtliche Judikatur zu berücksichtigen, dass die Erstbefragung gar nicht der Erörterung der Fluchtgründe diene. Der Erstbeschwerdeführer sei bei der Erstbefragung eingeschüchtert und von der Flucht müde gewesen; der Dolmetscher habe ihm befohlen, seine Fluchtgründe nur kurz zu schildern. Die belangte Behörde habe es aber auch unterlassen, in Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin konkrete Ermittlungstätigkeiten vorzunehmen. Es sei auch nicht unwahrscheinlich, dass der Erstbeschwerdeführer auch im Irak durch Al Qaida bedroht sei, handle es sich dabei doch um ein Netzwerk mit Verbindungen in der ganzen arabischen Welt. Der Erstbeschwerdeführer habe glaubhaft angegeben, von XXXX im Irak den Militärdienst abgeleistet und der Baath-Partei angehört zu haben und Angst vor den schiitischen Milizen zu haben. Es seien dem Protokoll auch gravierende Übersetzungsfehler zu entnehmen. So habe der Erstbeschwerdeführer nie gesagt, dass er glaube, aufgrund seines Alters im Irak nicht mehr zum Militär eingezogen zu werden. Er habe auch nicht gesagt, dass seine Tochter in Libyen die Burka hätte tragen sollen, sondern dass alle Frauen sie tragen mussten. Es sei auch nicht im Detail wiedergegeben worden, wie der Erstbeschwerdeführer geschildert habe, dass die irakischen Milizen im Jahr 2007 seine Mutter und seinen Bruder bedroht hatten und gefordert hatten, seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben. Auch die Anschläge der Ansar Alsharia seien vom Dolmetscher nur auszugsweise wiedergegeben worden. Es werde daher die neuerliche Einvernahme von Erst- und ZweitbeschwerdeführerIn in einer mündlichen Verhandlung gefordert. Durch die Anschläge auf den Erstbeschwerdeführer sei auch das Leben der restlichen Familie in Gefahr. Wenn die belangte Behörde in Bezug auf den Irak meine, dass der Erstbeschwerdeführer als ehemaliger einfacher Soldat für die heutige Regierung nicht von Bedeutung sei und es kein offizielles Meldesystem im Irak geben würde, so seien dies nur Mutmaßungen der Behörde und werde dies nicht auf offizielle Belegstellen gestützt. Aufgrund der Verfolgung des Erstbeschwerdeführers hätte dies im Wege der "Sippenhaftung" und der Anerkennung des Familienverbandes als sozialer Gruppe auch zur Zuerkennung des Asylstatus für die Zweitbeschwerdeführerin führen müssen. Weiters wurde unter Bezugnahme auf die Grundrechtecharta, insbesondere Art. 47 Abs. 2 und 3, beantragt, den Beschwerdeführern einen Verfahrenshelfer zur Seite zu stellen. Die Rechtsberatung im Sinne des § 52 Abs. 1 BFA-VG entspreche diesem Anspruch nicht. Zusammengefasst wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

12. Beschwerden und bezughabende Akte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.09.2015 vorgelegt und vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugleich auf die Durchführung und Teilnahme einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet.

13. Am 13.11.2015 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die minderjährigen Kinder sind Staatsbürger des Irak, die Zweitbeschwerdeführerin ist Staatsbürgerin von Libyen. Die Familie hielt sich zuletzt über einen längeren Zeitraum in Libyen auf. Alle sind Drittstaatsangehörige im Sinne des Asylgesetzes.

1.2. Die Identität der Beschwerdeführer steht aufgrund der Vorlage unbedenklicher Dokumente fest.

1.3. Die Beschwerdeführer stellten am 17.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2015 wurde ihnen der Status als Asylberechtigte nicht zuerkannt, allerdings der Status als subsidiär Schutzberechtigte. Beschwerde wurde daher nur gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhoben. Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 34 Asylgesetz als Familienverfahren zu führen.

1.4. Die Beschwerdeführer haben Libyen aufgrund der dort vorherrschenden instabilen Situation und der schlechten Sicherheitslage verlassen.

1.5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen zur allgemeinen Situation in Libyen getroffen. Aus diesen unwidersprochen gebliebenen Feststellungen geht im Wesentlichen hervor, dass sich der libysche Staat in einer umfassenden Transformation befindet und aktuell von einer Rechtsstaatslosigkeit ausgegangen werden muss. 2011 sind viele Milizen entstanden, zwischen denen zahlreiche lokale Konflikte entbrannt sind. Es kommt immer wieder zu neuen Gewaltausbrüchen, und Experten warnen vor einem neuen Bürgerkrieg.

1.6. Ergänzend ist auf die Feststellungen zu Libyen hinzuweisen, die von Seiten der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 24.08.2015 eingebracht wurden. Libyen drohe nach Einschätzung seines Außenministers al-Dairi eine Entwicklung wie jene Syriens. Im Juli 2014 habe die Ansar Al-Sharia in Bengasi ein Emirat ausgerufen und dann dem Islamischen Staat die Treue geschworenen.

1.7. Die Gesamtbevölkerung in Libyen ist seit Ausbruch der Unruhen im Jahr 2011 mit Gewalt und Freiheitseinschränkung konfrontiert. Die Furcht der Beschwerdeführer vor Gewaltakten ist glaubhaft und steht in Einklang mit den verschiedenen Berichten zur Situation in Libyen (zuletzt etwa UNHCR Position in Returns to Libya - Update 1 vom Oktober 2015). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer aufgrund der allgemein vorherrschenden Lage in Libyen das Land verlassen haben, was durch die Gewährung des Status von subsidiär Schutzberechtigten auch berücksichtigt wurde.

1.8. Die Beschwerdeführer konnten aber in Bezug auf Libyen keine gegen sie gerichtete konkrete Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen. Es ist nicht glaubhaft, dass der Erstbeschwerdeführer im besonderen Fokus der Ansar Alsharia stand und aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bzw. seiner Staatsangehörigkeit Ziel einer konkreten, individuellen Verfolgung war.

1.9. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte im angefochtenen Bescheid des Erstbeschwerdeführers Feststellungen zur allgemeinen Situation im Irak getroffen. Aus diesen unwidersprochen gebliebenen Feststellungen geht im Wesentlichen hervor, dass die Offensive der IS ("Islamischer Staat") durch verschiedene politische Spannungen (zwischen Sunniten und Zentralregierung sowie zwischen den autonomen Kurdenregionen und der Zentralregierung) möglich wurde. Dass die IS-Kämpfer in den sunnitischen Gebieten teilweise mit offenen Armen empfangen wurden, habe viel mit der Marginalisierung der Sunniten im Irak zu tun. Einige Aktionen der IS würden auch die Handschrift ehemaliger Armeeoffiziere Saddam Husseins tragen. Im Zentrum der sunnitischen Demonstrationsbewegung stehe der Vorwurf, dass die Strafjustiz Sunniten als Terroristen verfolge. Teilweise sind aber auch noch Richter im Amt, die dieses bereits unter dem alten Regime ausführten. Seit Mai 2013 gebe es wieder verstärkte Anzeichen, dass Milizen und mafiöse Strukturen lokale Gewalt ausüben oder mit den Sicherheitskräften zusammenarbeiten. Besonders gefährdete Berufsgruppen seien Polizisten, Soldaten, Journalisten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Regierungsmitglieder und Mitglieder des Sicherheitsapparates sowie sogenannte Kollaborateure. Ebenso würden Inhaber von Geschäften, die Alkohol verkaufen, Zivilisten, die für ausländische Unternehmen arbeiten, aber auch Ärzte und Friseure immer wieder Ziel von Anschlägen.

1.10. Ergänzend ist auf die Feststellungen zum Irak hinzuweisen, die von Seiten des Beschwerdeführers mit Stellungnahme vom 24.08.2015 eingebracht wurden. Darin wird ausgeführt, dass mit Vormarsch der IS seit Anfang Juni 2014 große Teile der sunnitischen Gebiete des Iraks der Kontrolle der Zentralregierung entglitten seien. Die Sicherheitslage im Irak bleibe volatil. Besonders gefährlich seien unter anderem Reisen in den Großraum Bagdad, aus dem der Erstbeschwerdeführer stammt. Dort ist mit schweren Anschlägen zu rechnen. Die wachsende Macht schiitischer Milizen habe die Sicherheitslage im Irak massiv verschlechtert und ein Klima der Rechtlosigkeit entstehen lassen. Sowohl schiitische Milizen als auch Regierungskräfte würden immer häufiger Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen an Sunniten verüben (Quellen u.a. Amnesty International, Absolute Impunity, Milita Rule in Iraq vom Oktober 2014; abrufbar unter

https://www.amnesty.ch/de/laender/naher-osten-nordafrika/irak/dok/2014/kriegsverbrechen-schiitischer-milizen/bericht-absolute-impunity-militia-rule-in-iraq.-oktober-2014.-28-seiten sowie Sicherheitshinweise des Eidgenössischen Auswärtigen Amtes vom 07.05.2015 bzw. Länderinformationen des Auswärtigen Amtes Deutschland vom September 2014).

1.11. Der Erstbeschwerdeführer hatte den Irak bereits 1993 verlassen. Er war Mitglied der Baath-Partei und Soldat gewesen. Es ist allerdings nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer Mitglied einer Spezialeinheit gewesen wäre und dadurch im besonderen Fokus der schiitischen Milizen stehen könnte. Eine Verfolgung aller Sunniten (im Sinne einer Gruppenverfolgung) ergibt sich aus den Länderfeststellungen ebenso wenig wie eine generelle Verfolgung von einfachen Soldaten oder allen ehemaligen Parteimitgliedern. Insbesondere aufgrund der langen Abwesenheit des Erstbeschwerdeführers ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er im Fokus schiitischer Milizen stehen würde. In Bezug auf die Kinder des Erstbeschwerdeführers (Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer) wurden keine eigenen Fluchtgründe in Bezug auf den Irak vorgebracht und sind solche aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht vorhanden.

1.12. Die Beschwerdeführer konnten daher auch in Bezug auf den Irak keine gegen sie gerichtete konkrete Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2. Zum Vorbringen in Bezug auf den Irak:

2.2.1. Der Erstbeschwerdeführer hatte erklärt, aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Baath-Partei und bei der Armee Saddam Husseins im Falle einer Rückkehr in den Irak mit konkreter Verfolgung seiner Person rechnen zu müssen.

2.2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte diesem Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Glauben geschenkt und dies insbesondere damit begründet, dass der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung diesbezüglich keinerlei Aussagen getätigt, sondern nur erklärt hatte, aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen im Irak nicht dorthin zurückkehren zu können. Die belangte Behörde argumentierte, dass der Erstbeschwerdeführer bei einer tatsächlichen Verfolgungsgefahr diese bereits in der Erstbefragung angesprochen haben würde. Darüber hinaus sei nicht von einer Verfolgung des Beschwerdeführers auszugehen, da er als ehemaliger einfacher Soldat für die Regierung nicht von besonderer Bedeutung sei.

2.2.3. Im Beschwerdeschriftsatz wurde der belangten Behörde vorgeworfen, dass sie sich bei der vermeintlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens vorrangig auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der weiteren Einvernahme gestützt habe und dies im Widerspruch zur höchstgerichtlichen Judikatur stehe. Der Erstbeschwerdeführer sei bei der Erstbefragung müde und angespannt gewesen und sei ihm mitgeteilt worden, er solle seine Fluchtgründe kurz halten.

2.2.4. In der Beschwerde wird weiter behauptet, dass durch die teilweise engen Verbindungen zwischen den islamistischen terroristischen Gruppierungen zwischen Libyen und dem Irak die in Libyen vorhandene Verfolgung sich im Irak fortsetzen werde. Die Al Qaida unterhalte ein Netzwerk mit guten Verbindungen in alle Welt. Diese Behauptung erscheint aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aber derartig unplausibel, dass eine nähere Auseinandersetzung damit unterbleiben kann. Auch unter der Annahme, dass der Erstbeschwerdeführer tatsächlich in Libyen von der Ansar Al Sharia bedroht gewesen wäre, ist es im Widerspruch zur allgemeinen Denklogik, dass sich dadurch eine solche Bedeutung des Erstbeschwerdeführers für das Netzwerk islamistischer Gruppierungen weltweit entfalten sollte, dass er auch im Irak gesucht und verfolgt würde. Daraus ergibt sich keine wohlbegründete Furcht eines durchschnittlich vernunftbegabten Menschen, welche Voraussetzung einer in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung ist.

2.2.5. In der Beschwerde wurde darüber hinaus behauptet, dass es im Zuge der Einvernahme zu gravierenden Übersetzungsfehlern gekommen sei. So habe der Erstbeschwerdeführer auf die Frage, ob er fürchte, im Falle einer Rückkehr in den Irak eingezogen zu werden, geantwortet, dass er es nicht wisse. Er habe aber nie gesagt, dass er nicht glaube, in seinem Alter noch eingezogen zu werden; dies sei vom Dolmetscher hinzugefügt worden und finde sich daher fälschlicherweise im Protokoll. Zudem habe der Erstbeschwerdeführer ausführlich geschildert, dass die Milizen im Jahr 2007 zum Haus seiner Mutter gekommen seien, in dem auch sein behinderter Bruder lebe. Die Milizen würden Mutter und Bruder bedroht haben und Auskünfte zu seinem Verbleib eingefordert haben. Auch dies sei nicht ausführlich übersetzt worden.

2.2.6. Aus Sicht der erkennenden Richterin wird zu Recht kritisiert, dass sich die belangte Behörde vorrangig auf vermeintliche Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme vor dem Bundesamt gestützt hatte. Tatsächlich handelte es sich auch um keinen Widerspruch, sondern ist es denkmöglich, die Angaben in der Erstbefragung als knappe bzw. verkürzte Darstellung der Fluchtgründe anzusehen. Insoweit in der Beschwerde auf Übersetzungsfehler hingewiesen wird (wobei der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift Rückübersetzung und Richtigkeit der Protokollierung bestätigt hatte), vermag dies das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen. Die Frage, ob der Erstbeschwerdeführer nun tatsächlich gesagt hatte, dass er nicht glaube, aufgrund seines Alters eingezogen zu werden oder ob dies der Dolmetscher gesagt habe, spielt für den Ausgang des Verfahrens keine Rolle, da im Irak keine allgemeine Wehrpflicht vorliegt (vgl. etwa Artikel über Rekrutierungsprobleme der Armee vom 15. Mai 2015;

http://www.welt.de/politik/ausland/article141462998/Uns-als-Feiglinge-zu-bezeichnen-ist-nicht-okay.html;

oder auch Wikipedia-Eintrag:

https://de.wikipedia.org/wiki/Irakische_Streitkr%C3%A4fte; Zugriff am 18.11.2015). Hinsichtlich des Vorwurfs, der Erstbeschwerdeführer habe ausführlich über die Bedrohungen seiner Familie im Jahr 2007 durch Milizen berichtet, doch sei dies nicht im Protokoll festgehalten worden, ist auszuführen, dass dem Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.11.2015 ausreichend Gelegenheit gewährt wurde, diese Bedrohungen zu schildern, doch dass er zu dieser Frage über allgemeine, oberflächliche Schilderungen ("Mein Bruder ist körperlich behindert, er wurde im Konflikt mit dem Iran verletzt. Im Jahr 2007 kam die schiitische Miliz zu ihm nachhause, sie haben in bedroht und nach mir gefragt.") nicht hinauskam.

2.2.7. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Ergebnis der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aber insbesondere aus folgenden Erwägungen an: Dem Erstbeschwerdeführer gelang es in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.11.2015 nicht, eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung im Irak glaubhaft zu machen. Auch wenn man den von der belangten Behörde aufgeworfenen Widerspruch zwischen Erstbefragung und Einvernahme vor dem Bundesamt außer Acht lässt, ergibt sich nämlich das Bild, dass der Erstbeschwerdeführer versuchte, sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens zu steigern. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.08.2015 erklärte der Beschwerdeführer im Irak ein einfacher Soldat gewesen zu sein. Er führte, befragt nach dem Grund für das Verlassen des Iraks im Jahr 1993, näher aus: "Ich habe 1993 den Irak verlassen, wegen des Militärdienstes. Ich habe von XXXX den Militärdienst geleistet. Ich wurde belehrt, dass ich aber jederzeit weder als Reservist einberufen werden kann. Aus diesem Grund verließ ich den Irak. Ich war in 2 Kriegen eingesetzt und wollte nie wieder in einen Krieg verwickelt werden." Auf die Frage, warum er nach den Bedrohungen in Libyen nicht in den Irak gegangen sei, hatte er erklärt, dass er als Sunnit von den schiitischen Milizen verfolgt werde. Er werde gesucht, weil er Soldat und Mitglied der Baath-Partei gewesen sei. Er werde seit 2003 gesucht; die Milizen würden mit der Regierung zusammenarbeiten und er habe Angst im Falle einer Rückkehr in den Irak getötet zu werden. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist in seiner Einschätzung zu folgen, dass sich aus diesen Angaben des Erstbeschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgung ergibt, kann doch nicht bei jedem früheren Angehörigen der Armee bzw. Mitglied der Baath-Partei bzw. Sunniten automatisch von einer konkreten und individuellen Verfolgung ausgegangen werden und ergibt sich aus den Länderfeststellungen auch kein Gruppenverfolgung dieser Gruppen im Irak. Dies wurde im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde auch zutreffend dargelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.11.2015 versuchte der Erstbeschwerdeführer in der Folge sein Vorbringen zu steigern. Er bringt erstmals vor, dass sein Onkel im Jahr 2004 getötet worden sei, weil er Offizier des Geheimdienstes gewesen sei. In der Einvernahme durch das Bundesamt am 3. August 2015 war nur ein Onkel erwähnt worden, mit dem er gemeinsam als XXXX gearbeitet habe. Auf Vorhalt der erkennenden Richterin, dass die Tätigkeiten des Erstbeschwerdeführers nicht mit einer hochrangigen Funktion beim Geheimdienst vergleichbar seien, konterte der Erstbeschwerdeführer, dass Mitglieder in der Baath-Partei noch gefährdeter seien. Diese Aussage findet aber weder Niederschlag in den Länderfeststellungen, noch entspricht sie dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes und steht sie auch in Widerspruch zur Aussage des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass fast alle seiner Klasse während der Schulzeit Mitglied bei der Baath-Partei geworden seien. Von einer systematischen Verfolgung einfacher Soldaten oder Mitglieder der Baath-Partei kann laut den verschiedenen Quellen nicht ausgegangen werden (u.a. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Anhänger des ehemaligen Regimes, 19.04.2012 oder auch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.07.2015, Zl. L507 1410068-1/33E). Erstmals wird in der mündlichen Verhandlung aber auch vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer Mitglied einer speziellen Einheit Saddam Husseins gewesen sei, nämlich der Fallschirmspringereinheit. Dieser Umstand könnte tatsächlich Asylrelevanz entfalten.

2.2.8. Das Bundesverwaltungsgericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals und hinsichtlich der zu treffenden Prognose, dass dieses die Gefahr politischer Verfolgung begründet, erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu. Demgemäß setzt ein Asylanspruch voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Auch wenn es oft notwendig sein mag, den "benefit of the doubt" zugunsten des Asylwerbers anzunehmen, da es diesem nur schwer möglich sein wird, Dokumente und Unterlagen, die sein Vorbringen belegen könnten, vorzulegen, so obliegt es doch ihm, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen. So stellte auch jüngst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest: "However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker¿s submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged discrepancies" (EGMR, A.A. and Others gegen Schweden vom 24.07.2014, Application no. 34098/11). An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. In Anwendung dieser Grundsätze ist der vom Erstbeschwerdeführer vorgetragene Sachverhalt insbesondere deswegen unglaubwürdig, weil er gegenüber dem Bundesamt noch angegeben hatte, ein einfacher Soldat gewesen zu sein, und auch in der Beschwerde nichts anderes darlegt, während er dann in der mündlichen Verhandlung erklärte, Mitglied einer Spezialeinheit gewesen zu sein. Dies erscheint aus Sicht der erkennenden Richterin als gesteigertes Vorbringen, da es nicht in Einklang mit seinen früheren Aussagen zu bringen ist und auch wenig plausibel ist, dass er dies weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde der Erwähnung wert befand. Darüber hinaus war es dem Erstbeschwerdeführer kaum möglich, genauere Angaben zu seiner Einheit zu machen. Seinen Angaben nach war der Name der Fallschirmspringereinheit "XXXX"; diese sei zunächst in Bagdad stationiert gewesen, dann überall, wo es Probleme gegeben habe. Der Kommandant der Einheit habe sich immer geändert, einen Namen für einen hochrangigen General nannte der Erstbeschwerdeführer dann aber doch. Insgesamt blieb die eigenständige Schilderung zur militärischen Funktion aber im vagen und abstrakten Bereich. So begrenzte sich die Darlegung des Erstbeschwerdeführers lediglich auf einige Eckpunkte, ohne diese durch die Präsentation spezifischer detaillierter Angaben anzureichern. Es erscheint insgesamt nicht glaubhaft, dass der Erstbeschwerdeführer tatsächlich eine Funktion bei einer Spezialeinheit der Armee von Saddam Hussein innehatte; vielmehr geht die erkennende Richterin davon aus, dass er - wie es auch im Protokoll der Einvernahme vor dem Bundesamt im August 2015 vermerkt wurde - dort als einfacher Soldat gedient hatte. Auf die Frage nach seinem militärischen Rang meinte der Erstbeschwerdeführer "Sergeant". Der erkennenden Richterin war es nicht möglich, im Rahmen einer Internetrecherche diesen Rang bei der irakischen Armee zu finden (obwohl auf der Wikipedia-Seite https://en.wikipedia.org/wiki/Iraqi_Army_ranks_insignia; Zugriff am 19.11.2015 die verschiedenen Ränge und Funktionen des irakischen Heeres beschrieben sind); ebenso erwähnte der Erstbeschwerdeführer, dass der von ihm genannte Kommandant sieben Sterne gehabt habe, doch ist in der Auflistung der verschiedenen Ränge und Abzeichen im Internet ein derartiges Abzeichen ebenso wenig zu finden wie der Titel "Sergeant". Vielmehr hat der ranghöchste Funktionsträger maximal drei Sterne; diese Darstellung scheint auch auf frühere Zeiten übertragbar, da darunter auch der von Saddam Hussein getragene Rang Erwähnung findet (https://en.wikipedia.org/wiki/Iraqi_Army_ranks_insignia; Zugriff am 19.11.2015).

2.2.9. Der Erstbeschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung am 13.11.2015 auch erstmals vor, dass sein Vater für regierungstreue Zeitungen gearbeitet habe; nachdem dieser aber nach seinen eigenen Angaben wegen regimekritischer Gedanken durch Saddam Hussein ermordet worden war, ist nicht ersichtlich, wie sich daraus eine aktuelle Verfolgungsgefahr für den Erstbeschwerdeführer ergeben sollte. Der Vollständigkeit halber sei auch erwähnt, dass es ein merkwürdiger Widerspruch dazu ist, dass der Erstbeschwerdeführer in der früheren Einvernahme vor dem Bundesamt erklärt hatte, nie Probleme mit den Behörden im Irak gehabt zu haben.

2.2.10. Es wurde bereits erwähnt, dass die Schilderung der Suche der schiitischen Miliz nach dem Erstbeschwerdeführer über allgemeine, oberflächliche Aussagen nicht hinausging. Er behauptete, dass die schiitischen Milizen seinen Bruder und seine Mutter nach ihm befragt haben würden, erstmals 2007 und zuletzt 2012. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es zunächst wenig plausibel, dass 2007 nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt wurde, wenn er den Irak bereits 1993 verlassen hatte. Ebenso ist es nicht unbedingt plausibel, dass man seinen Bruder, der seinen Angaben nach ebenfalls bei einer Spezialeinheit gewesen sei, wegen seiner körperlichen Behinderung nicht bedroht hatte. Derartige Gesten des Mitgefühls sind nicht unbedingt zu erwarten, wenn auf der anderen Seite die Mitgliedschaft bei einer Spezialeinheit schon ausreichen sollte, um noch nach mehr als zwanzig Jahren Abwesenheit vom Irak den Tod durch derartige Milizen befürchten zu müssen.

2.2.11. Ein weiteres Indiz, dass dagegen spricht, dass der Erstbeschwerdeführer tatsächlich Verfolgung im Falle einer Rückkehr in den Irak befürchten müsste, liegt darin, dass er - im Wege einer Vollmacht für seinen Bruder - im Jahr 2013 irakische Personalausweise für seine Kinder ausstellen ließ. Er begab sich daher durchaus in den Schutz des irakischen Staates. Es fällt zudem auf, dass alle Personalausweise, auch der des Erstbeschwerdeführers, in Österreich vorgelegt wurden, dass sowohl Erst- als auch ZweitbeschwerdeführerIn aber erklärten, ihnen seien die Reisepass in der Türkei vom Schlepper abgenommen worden. Es kann somit nicht kontrolliert werden, ob der Erstbeschwerdeführer bzw. seine Ehefrau in den letzten Jahren in den Irak gereist waren oder nicht.

2.2.12. Zusammengefasst ist nicht davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer tatsächlich Mitglied einer Spezialeinheit der Armee von Saddam Hussein war und im Falle einer Rückkehr Verfolgung durch schiitische Milizen zu fürchten hätte.

2.2.13. Für die minderjährigen Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer, ebenfalls irakische Staatsbürger, wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

2.2.14. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist daher unter Heranziehung dieser Überlegungen dem Bundesamt in seiner Schlussfolgerung, dass im Irak keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu befürchten sei, nicht entgegenzutreten.

2.3. Zum Vorbringen in Bezug auf Libyen:

2.3.1. Der Erstbeschwerdeführer lebt nach eigenen Angaben seit 1997 in Libyen und gründete dort eine Familie. Seine Frau, die Zweitbeschwerdeführerin, ist libysche Staatsangehörige, was auch durch Vorlage des Personalausweises belegt wurde. Der Erstbeschwerdeführer war in Bengasi in Besitz eines Unternehmens zur Herstellung von Kleidung und versorgte nach seinen Angaben vor dem Zusammenbruch des Regimes auch die XXXX. Er gab an, dass die XXXX von ihm verlangt habe, für ihn zu arbeiten und ihn nach seiner Weigerung bedroht habe.

2.3.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer das Vorliegen von Fluchtgründen in Hinblick auf den Irak, nicht aber auf Libyen geprüft. Im Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin wiederum wurde argumentiert, dass ihr kein Asyl zu gewähren sei, da sich ihre Fluchtgründe nur auf die ihres Mannes beziehen würden und weder sie noch ihre Kinder eigene Fluchtgründe haben würden. Im Beschwerdeschriftsatz vom 10.09.2015 wurde zu Recht ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, den Sachverhalt unter dem Blickwinkel zu prüfen, ob die Zweitbeschwerdeführerin nicht dadurch, dass ihrem Mann eine bestimmte politische Gesinnung unterstellt werde, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ("Sippenhaftung") Verfolgung in Libyen zu befürchten hat. Eine entsprechende Prüfung des Vorbringens zu Libyen war von der belangten Behörde daher zu Unrecht unterlassen worden.

2.3.3. In einer Zusammenschau aller Aussagen von Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aber auch hinsichtlich des Vorbringens zu Libyen, dass dieses nicht glaubhaft ist bzw. nicht als konkrete individuelle Verfolgungshandlung, sondern als Ausfluss eines unmenschlichen, gewalttätigen Konflikts zu betrachten ist. So zeigt sich, dass sowohl Erstbeschwerdeführer als auch Zweitbeschwerdeführerin in der Erstbefragung am 17. September 2014 angegeben hatten, dass die Situation für die Familie besonders gefährlich sei, weil der Erstbeschwerdeführer Ausländer sei. So meinte der Erstbeschwerdeführer auf die Frage nach dem Fluchtgrund: "In Libyen wird die Situation von Tag zu Tag schlimmer. Verschiedene Banden und Milizen kämpfen ständig um die Vorherrschaft und beschuldigen hauptsächlich Ausländer wie mich wegen dieser Lage. Es ist dort für meine Familie und mich nicht mehr sicher und ich konnte sie auch nicht in den Irak mitnehmen, da dort derzeit Krieg herrscht und es ebenfalls lebensgefährlich ist." Die Zweitbeschwerdeführerin meinte auf die entsprechende Frage: "In Libyen ist es sehr gefährlich für uns geworden, da es dort ständig Kämpfe gibt. Besonders für meinen Ehemann ist es sehr gefährlich, da er Ausländer ist. Wir hatten Angst um unsere Familie und sind deshalb geflohen." Diese Aussagen sind durchaus glaubhaft und spiegeln die in den Länderfeststellungen und öffentlich zugänglichen Quellen geschilderte Lage wider.

2.3.4. Es wird von der erkennenden Richterin nicht verkannt, das § 19 Abs. 1 Asylgesetz eine nähere Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung verbietet. Diese Regelung bezweckt den Schutz der Asylwerber, sich im direkten Anschluss an die Flucht aus ihrem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorganen über traumatische Ereignisse verbreitern zu müssen, weil sie unter Umständen erst vor kurzem vor solchen geflohen sind (vgl. etwa VfGH vom 27.06.2012, U98/12). Dennoch fällt auf, dass im Rahmen der Erstbefragung am 17. September 2014 noch keine Rede von konkreten Bedrohungen oder Verfolgungshandlungen ist.

2.3.5. Dies ändert sich in den Einvernahmen durch das Bundesamt im August 2015. Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte nunmehr, dass ihr Ehemann durch die XXXX bedroht worden sei, weil er für die Polizei gearbeitet habe und Iraker sei. Konkret führte sie auf Nachfrage aus: "Das Geschäft meines Mannes wurde beschossen, das Auto zerstört und auf unser Haus geschossen. Es wurde dabei nie jemand verletzt. Es hat telefonische Bedrohungen gegeben." Sie persönlich sei in Libyen nie bedroht oder verfolgt worden, auch ihre Kinder würden keine Bedrohung oder Verfolgung zu befürchten haben. Auch ihrem Vater und ihren Geschwistern würde es gut gehen. Der Erstbeschwerdeführer wiederum sprach ebenfalls plötzlich von konkreten Bedrohungen gegen ihn, nachdem er immer wieder Ausreden gesucht habe, um nicht für die XXXX herstellen zu müssen. Er habe von der Miliz Drohbriefe erhalten, sie würden gesagt haben, er sei ein Verräter und würde mit der Polizei zusammenarbeiten. Sie würden seine Autoreifen zerstochen haben und auch die Fensterscheiben des Autos zerstört haben. Im April 2014 würden sie eine Liste der schiitischen Iraker in Bengasi verlangt haben. Er sei dann mit seiner Familie in Bengasi umgezogen, und habe einen Monat bei seinem Schwager gelebt, der ihm gesagt habe, sein Namen stehe auf einer Liste, welche an einer Moschee hänge und auf der die Personen stünden, welche von der XXXX getötet werden sollten. Auf die Frage, wie die Bedrohungen ausgesehen haben würden, wie viele Drohbriefe er erhalten habe, antwortete der Erstbeschwerdeführer: "Ich wurde persönlich, per Telefon und schriftlich bedroht. Sie sagten, dass sie mich töten würden, wenn ich nicht mit ihnen zusammenarbeite."

Wie gesagt fällt zunächst auf, dass diese Bedrohungen in der Erstbefragung weder vom Erstbeschwerdeführer noch von der Zweitbeschwerdeführerin erwähnt wurden. Zudem entbehren die Schilderungen in der Einvernahme durch das Bundesamt am 3. August 2015 konkreter Details und über das Oberflächliche hinausgehende Eckdaten. Die Schilderungen blieben völlig vage und abstrakt, sie wurden nicht eingebunden in eine Geschichte, welche persönliche Wahrnehmungen oder Details enthält. Zudem schildern Ehemann und Ehefrau durchaus unterschiedliche Szenarien. Während die Zweitbeschwerdeführerin davon berichtet, dass auf das Geschäft und das Wohnhaus geschossen worden sei, beschränkt sich die Schilderung der Bedrohung beim Erstbeschwerdeführer darauf, dass er mündlich und schriftlich bedroht worden sei und dass seine Autoreifen und seine Autofenster zerstört worden seien. Es ist wenig plausibel, dass man vergisst zu erwähnen, dass auf das eigene Haus geschossen wurde, wenn man dahinter eine konkrete Verfolgung der eigenen Person vermuten würde.

2.3.6. Im Beschwerdeschriftsatz wurden die vagen Aussagen des Erstbeschwerdeführers damit begründet, dass der Dolmetscher die Vorfälle nur beispielhaft übersetzt habe. In der Beschwerde werden die Bedrohungen in Libyen jedenfalls dahingehend ergänzt, dass erklärt wurde, es sei mehrfach auf die Fabrik des Erstbeschwerdeführers sowie auf das Auto, das vor dem Haus gestanden habe, geschossen worden. Bei letzterem Anschlag seien auch Leute auf der Straße verletzt worden, was der Erstbeschwerdeführer gesagt habe, was sich aber nicht im Protokoll finde. Es ist allerdings nur schwer vorstellbar, dass eine nur auszugsweise erfolgte Protokollierung dem Erstbeschwerdeführer erst im Rahmen einer später erfolgten Rückübersetzung durch eine Freundin aufgefallen sein soll und nicht schon bei der Rückübersetzung vor dem Bundesamt, welche er mit seiner Unterschrift bestätigte. Es ist auch nicht plausibel, dass ein Dolmetscher zunächst die Angaben verkürzt wiedergibt und sich dann im Rahmen der Rückübersetzung wieder so genau an alles erinnern kann, was eigentlich gesagt worden war, dass es dem Beschwerdeführer gar nicht auffällt.

2.3.7. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die belangte Behörde nicht von einem effizienten Schutz vor Verfolgung in Libyen ausgehen könnte, ist dies insofern korrekt, als die aktuelle Sicherheitslage keinen staatlichen Schutz gewährleistet. Aufgrund der instabilen und gefährlichen Situation wurde den Beschwerdeführern ja auch subsidiärer Schutz gewährt. Die belangte Behörde hatte das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft aber nicht aufgrund des Vorhandenseins staatlichen Schutzes verneint, sondern aufgrund des Fehlens einer individuellen Verfolgung.

2.3.8. Dieses Fehlen einer individuellen Verfolgung ist auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes festzustellen. Die Aussagen der Beschwerdeführer zeichnen sich im Laufe des Verfahrens durch eine gewisse Steigerung des Vorbringens aus. War im Rahmen der Erstbefragung im September 2014 noch die Rede von der allgemein dramatischen Situation in Libyen, steigerte sich dies in der Einvernahme im August 2015 (zumindest laut Protokoll) dahin, dass der Erstbeschwerdeführer bedroht worden sei und sein Name auf einer "Todesliste" gestanden sei. In der Beschwerde wurde dann von Schüssen auf die Fabrik und das Auto berichtet und von Verletzten vor dem Haus der Beschwerdeführer. Im Rahmen der Einvernahme legte der Erstbeschwerdeführer zwei Seiten arabischen Inhalts vor, auf die er in der Einvernahme folgendermaßen replizierte: "Ich erhielt von der XXXX Drohbriefe, sie sagten, dass ich ein Verräter sei." Die vom Bundesverwaltungsgericht veranlasste Übersetzung der zwei Seiten ergab, dass einer im Wesentlichen zum Inhalt hatte, dass man sich an den Irakern rächen werde, welche die Sunna mit den Füßen getreten haben würden, während das zweite Schreiben offenbar die vom Schwager erwähnte Liste darstellen soll, auf welcher sich auch der Name des Erstbeschwerdeführers findet. Es ist nun aber auffallend, dass weder Erst- noch Zweitbeschwerdeführerin diesen Drohbrief bzw. die "Todesliste" in der Beschwerde bzw. in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.11.2015 überhaupt erwähnen. Es erscheint auch eigenartig, wie der Erstbeschwerdeführer zu dieser "Todesliste" gekommen sein soll, welche doch angeblich sein Schwager an einer Moschee hat hängen sehen. Außerdem gehört der Erstbeschwerdeführer zur sunnitischen Glaubensrichtung und ist es daher wenig plausibel, dass ihm vorgeworfen werden sollte, "die Sunna mit Füßen getreten zu haben". Den Verfasser dieser Schreiben festzustellen, ist schlichtweg unmöglich, doch können sie nicht als "Beweise" für eine individuelle Verfolgung der Beschwerdeführer gewertet werden, ist doch insbesondere an der "Todesliste" zu zweifeln, nachdem die Beschwerdeführer sie im Verlauf des Verfahrens gar nicht mehr der Erwähnung wert fanden und auch wenig nachvollziehbar ist, wie sie in ihren Besitz gelangt sein könnten.

2.3.9. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.11.2015 wurden die aufgrund der vagen Schilderungen bestehenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht entkräftet, sondern im Gegenteil bestärkt. Als der Erstbeschwerdeführer berichtete, dass ihm vorgeworfen worden sei, dass er Frauenkleider produziere und dass dies Sünde sei, klang dies durchaus glaubwürdig und entbehrte diese Schilderung nicht einer gewissen Detailliertheit und Lebendigkeit. Auch wenn er erzählt, dass in den Staub seines Autos eine Beschimpfung geschrieben worden sei und er sich gedacht habe, dies seien junge Leute, klang dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung nach einer tatsächlich erlebten Schilderung. Sobald der Erstbeschwerdeführer aber aufgefordert wurde, die weiteren Bedrohungen darzulegen, wurde das Vorbringen wieder detailarm, oberflächlich und nebulos, wie folgender Ausschnitt aus der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.11.2015 zeigt (RI=Richterin, BF=Erstbeschwerdeführer); der Erstbeschwerdeführer hatte gerade geschildert, dass er die Inschrift im Staub auf dem Fenster seines Autos jungen Leuten zugeordnet hatte:

"RI: Machten Sie sich ernste Sorgen oder nicht?

BF: Ich hatte Angst und passte besser auf. Bis sie dann auf mein Auto geschossen haben.

RI: Was ist dann passiert?

BF: Ich bin mit dem Auto gefahren, ich wurde von hinten beschossen.

RI: Mit was wurden Sie beschossen?

BF: Mit einer Waffe, ich habe es nicht gesehen, aber der Schuss ging auf meinen Beifahrersitz.

RI. Wann war das?

BF: Im Juni 2014, zwei Monate, ehe ich nach Österreich kam.

RI: Wo fuhren Sie da gerade entlang?

BF: Ich fuhr zur Arbeit. Später wurde dann auch noch auf meine Fabrik geschossen. Mit einer Kalaschnikow, ich kenne die Patronen von meiner Militärzeit.

RI: Warum glauben Sie, dass das gezielte Schüsse auf Sie waren und nicht Auswuchs der Bürgerkriegssituation?

BF: Zuerst wurde auf mein Auto geschossen, dann auf meine Fabrik. Meine Familie und ich waren dann zuhause. Um 22 Uhr wurde dann nochmals auf mein Auto geschossen. Das waren sechs oder sieben Schüsse auf mein Auto."

Obwohl der Beschwerdeführer seitens der erkennenden Richterin aufgefordert worden war, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte wahrheitsgemäß darzulegen, wurden die, für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, von ihm lediglich in äußerst knappster Weise und total pauschal beantwortet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei, die knappen, vagen und inhaltsleeren Angaben des Beschwerdeführers waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben hätte, sein Heimatland zu verlassen. Der Beschwerdeführer berichtete nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Hier ergibt sich also in der Gesamtschau mit den anderen Ausführungen zur Beweiswürdigung ein wesentliches Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des zentralen Vorbringens des Erstbeschwerdeführers in Bezug auf Libyen. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe des Gerichtes gesehen werden, die vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am Beschwerdeführer ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen. Es ist ebenso bemerkenswert, dass der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht weder die Drohbriefe erwähnt noch den Umstand, dass er angeblich auf einer "Todesliste" der XXXX gestanden habe. Zudem ist es auch nicht plausibel, dass die Miliz sich zunächst über viele Monate hinweg mit Drohungen begnügt haben sollte. Wenn sie tatsächlich vorgehabt haben sollte, den Erstbeschwerdeführer zu töten, ist nicht verständlich, warum sie ihm Briefe geschrieben, ihn telefonisch belästigt und verschiedentlich auf seine Fabrik bzw. sein Auto geschossen haben sollte.

2.3.10. Auch die Befragung der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.11.2015 trug nicht dazu bei, von einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgehen zu können. Sie erklärte, dass auf ihr Auto geschossen worden sei, das vor dem Haus gestanden habe, und dass dabei viele Menschen getötet worden seien. Damit wurde erstmals die Ermordung von Personen erwähnt, was zu diesem späten Zeitpunkt im Verfahren doch verwunderlich ist, zumal es sich ihren Angaben nach um die Nachbarn gehandelt habe.

2.3.11. Zusammengefasst waren weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin mit ihren Schilderungen der angeblich erlebten Verfolgungshandlungen in der Lage, das Bundesverwaltungsgericht davon zu überzeugen, dass es sich um real Erlebtes handelt. Wenn auch jedes Indiz für sich genommen, noch nicht ausreichen würde, um dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen, ergibt sich doch aus einer Zusammenschau und dem in der mündlichen Verhandlung persönlich gewonnenen Eindruck das Bild, dass die Beschwerdeführer zwar vor einer unmenschlichen und gefährlichen Situation in Libyen geflüchtet sind, dass sie aber nicht Ziel einer konkret gegen sie gerichteten Verfolgung aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung (in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer) bzw. aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie (in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin) waren. Selbst wenn es tatsächlich zu Schusswechseln in der Umgebung der Beschwerdeführer gekommen sein mag, so ergibt sich daraus noch keine gezielte Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe. Es wird nicht verkannt, dass man durch die Weigerung, für die Miliz tätig zu werden und sei es nur im Bereich der XXXX, dazu führen könnte, dass man wegen der (unterstellten) politischen Gesinnung verfolgt wird. In einer Zusammenschau aller Schilderungen und den dargelegten Unstimmigkeiten ist aber aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer tatsächlich in offenen Widerstand zur XXXX getreten war und aus diesem Grund von ihr verfolgt wurde. Die geschilderten Verfolgungshandlungen sind nicht glaubhaft und kann daher auch nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer in einem besonderen Konflikt mit der Miliz stand. Vielmehr scheint die Familie aufgrund der allgemein gefährlichen Zustände in Libyen geflüchtet zu sein und hat sie aus diesem Grunde vom Bundesamt auch den Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt bekommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

Zur Frage des Status des Asylberechtigten:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Die Beschwerdeführer wären im Falle einer Rückkehr nach Libyen bzw. in den Irak unmenschlicher Behandlung aufgrund eines innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt, daher wurde ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

In Bezug auf das Vorbringen zum Irak ist festzuhalten, dass als politisch alles qualifiziert werden kann, was für den Staat sowie für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310), weshalb - wie der Verfassungsgerichtshof zuletzt auch konkret in seinem Erkenntnis vom 7. Oktober 2015 (U 528/2013-12) aussprach - davon Umstände wie die Bekleidung eines hohen Ranges in der ehemaligen irakischen Armee des Regimes Saddam Husseins mit eingeschlossen sind. Im vom Verfassungsgerichtshof behandelten Fall war der Beschwerdeführer als Pilot und Offizier im Rang eines Generals bei der irakischen Luftwaffe und zudem noch als Dolmetscher für die US-Streitkräfte tätig, wodurch er den besonders verfolgungsgefährdeten Gruppen angehörte, wobei auch dann, wenn die Verfolgung von oppositionellen Gruppen und paramilitärischen Verbänden ausgeht, die Staatsmacht im Irak nicht in der Lage ist, die Sicherheit von verfolgten Personen zu gewährleisten. Im gegenständlichen Fall ist aber eben gerade nicht davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer einen besonderen Rang beim Militär oder der Baath-Partei innehatte bzw. bei einer Spezialeinheit tätig war. Von einer systematischen Verfolgung einfacher Soldaten oder Mitglieder der Baath-Partei kann laut den verschiedenen Quellen nicht ausgegangen werden.

Die belangte Behörde hat sich in Bezug auf Libyen zu Recht auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung gestützt, wonach der Flüchtlingsstatus nicht vor allgemeinen Unglücksfolgen schützen solle, welche aus Bürgerkrieg oder sonstigen Unruhen hervorgehe. Ergänzend sei auf das Erkenntnis vom 19.10.2000, 98/20/0233 verwiesen, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausspricht, dass der Umstand, dass im Herkunftsstaat Bürgerkrieg herrscht, für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention darstellt. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkriegs hinausgeht.

Die Beschwerdeführer sind - wie der Rest der Bevölkerung Libyens auch - aufgrund der Situation in Libyen Repression und Gewalt ausgesetzt. Asylrelevante Verfolgung ist dagegen aus Sicht der erkennenden Richterin nicht gegeben. Es wird dabei nicht verkannt, dass auch die Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe ("Gruppenverfolgung") zur Zuerkennung von internationalem Schutz führen kann. Auch wenn die Situation für Ausländer aktuell in Libyen erschwert sein mag, ergibt sich daraus aber noch keine Gruppenverfolgung aller aus dem Irak stammender Personen.

Das Vorbringen, dass der Erstbeschwerdeführer als ehemaliges Mitglied einer Spezialeinheit Saddam Husseins im Irak Verfolgung durch schiitische Milizen zu befürchten habe, erwies sich nach umfassender Beweiswürdigung als ebenso wenig glaubhaft wie dass er das konkrete Ziel einer Verfolgung durch die XXXX in Libyen gewesen sei. So schwierig die aktuelle Situation in Libyen sein mag, sind die geschilderten Probleme der Familie, so unerfreulich und bedrohlich sie auch anmuten mögen, Folgen eines innerstaatlichen Konfliktes, der durch Auseinandersetzung verschiedenster Milizen und des Militärs geprägt ist. Die Fluchtgründe resultieren aus dem Bürgerkrieg und nicht aus konkret gegen die Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlungen.

Dadurch ergibt sich, dass auch die vorgebrachte Verfolgung der anderen Beschwerdeführer aufgrund der Verwandtschaft zum Erstbeschwerdeführer der Grundlage entbehrt. Für die Zweit-, Dritt-Viert- und Fünftbeschwerdeführer wurden keine weiteren speziellen Fluchtgründe vorgebracht. Da keinem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, kann ein solcher auch nicht gemäß § 34 Asylgesetz für die anderen Familienmitglieder abgeleitet werden.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass den Beschwerdeführern in Libyen bzw. dem Irak keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. der angefochtenen Bescheide zu bestätigen ist.

Zur Zurückweisung des Antrages auf Beigabe eines Verfahrenshelfers:

Im Hinblick auf den im Beschwerdeschriftsatz ausgeführten Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers ist zunächst auf das jüngste Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, Zl. G7/2015-8 zu verweisen, worin der Gerichtshof im Wesentlichen ausführte, dass er bei seiner im Prüfungsbeschluss vom 09.12.2014, Zl. E 599/2014, vertretenen Auffassung verbleibe und der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art. 6 EMRK fallen, verfassungswidrig, und im Ergebnis daher § 40 VwGVG idF BGBl. I 33/2013 wegen Verstoßes gegen Art. 6 EMRK aufzuheben sei. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft und wurde im BGBl I Nr. 82/2015 am 14. Juli 2015 kundgemacht.

Zwar sieht § 40 VwGVG die Beigabe eines Verteidigers vor, diese Bestimmung beschränkt sich jedoch auf das Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen. Eine ausdehnende Anwendung dieser Bestimmung verbietet sich angesichts ihrer eindeutigen systematischen Einordnung in den auf das "Verfahren in Verwaltungsstrafsachen" zugeschnittenen 2. Abschnitt des 3. Hauptstückes des VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungs-gerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 40, Anm. 2 und 5).

Es kann auch nicht angenommen werden, dass eine solche, die durch Wortlaut und Systematik gezogenen Grenzen des Anwendungsbereichs der Regelung außer Acht lassende "Handhabung" des Gesetzes durch das Unionsrecht geboten wäre. Zwar handelt es sich bei der vorliegenden Beschwerdesache zweifellos um eine Angelegenheit, bei deren Beurteilung das Bundesverwaltungsgericht in "Durchführung des Unionsrechts" handelt, wodurch der Anwendungsbereich der EU-Grundrechtecharta eröffnet ist (VfSlg. 19.632/2012). Daraus folgt unter anderem, dass das Verfahren den Garantien des Art. 47 GRC zu genügen hat, zu denen es auch gehört, dass (im Gleichklang mit den Erfordernissen des Art. 6 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR - vgl. Art. 52 Abs. 3 GRC) unter besonderen Umständen, insb. je nach Komplexität des Verfahrens, Erfolgschancen des Verfahrens und Vermögenslage des Beschwerdeführers, die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers geboten sein kann.

Derartige Umstände liegen im Beschwerdefall aber insofern nicht vor, als den Beschwerdeführern für das vorliegende Verfahren, das weder durch besondere Komplexität hervorsticht noch der Anwaltspflicht unterliegt, bereits mit Verfahrensanordnung des BFA unentgeltlich eine Rechtsberaterin gemäß § 52 BFA-VG beigegeben wurde, der die Aufgabe zukommt, den "Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde [...] und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu unterstützen und beraten". Das Gesetz verlangt von Rechtsberatern eine einschlägige Fachexpertise bzw. juristische Ausbildung und sieht Garantien für deren Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit vor. Unter diesen Umständen sieht das Bundesverwaltungsgericht kein aus Art. 47 GRC ableitbares unionsrechtliches Gebot der (zusätzlichen) unentgeltlichen Beigabe eines Verfahrenshelfers. Aus unionsrechtlichen Gründen erfährt die anzuwendende innerstaatliche Rechtslage daher keine Modifikation (vgl. Erkenntnis des BVwG vom 10.07.2015, Zl. I402 1236628-2/10Z). Insofern liegt derzeit trotz des oben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (weiterhin) keine gesetzliche Grundlage für die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers vor. Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführern - wie oben ausgeführt - amtswegig eine Rechtsberaterin zur Seite gestellt wurde und diese auch an der mündlichen Beschwerdeverhandlung teilnahm.

Der diesbezügliche Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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