projekte
W209 2112191-1•BVwG W209 2112191-1
W209 2112191-1Bundesverwaltungsgericht23.11.2015
Arbeitslosengeld, Studium, Verfügbarkeitsbestätigung
W209 2112191-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX vertreten durch Dr. Borns Rechtsanwalts GmbH Co KG in XXXXgegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 02.04.2015 betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom selben Tag zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF stattgegeben und dem Beschwerdeführer ab 02.04.2015 das Arbeitslosengeld im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.04.2015 wies das Arbeitsmarktservice XXXX (in weiterer Folge die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 7 AIVG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seines Studiums nicht möglich sei, eine auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigung aufzunehmen.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30.04.2015 rechtzeitig Beschwerde und begründete diese damit, dass er von September 2013 bis Jänner 2014 und von September 2014 bis März 2015 bei der XXXX angestellt gewesen sei. Von Jänner 2014 bis Juli 2014 habe er seinen Präsenzdienst abgeleistet. Er erfülle somit die für Studierende geforderte große Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 AlVG. Seit September 2014 studiere er an der HochschuleXXXX in Deutschland und habe parallel zu seinem Studium von September 2014 bis März 2015 gearbeitet, weshalb er gemäß § 9 Abs. 1 AlVG arbeitswillig sei. Er habe im Rahmen der Antragstellung am 02.04.2015 einen aktuellen Stundenplan seiner Hochschule vorgelegt, welcher bescheinige, dass das Ausmaß seines Studiums auf die Wochentage Montag bis Mittwoch mit insgesamt rund zehn Wochenstunden begrenzt sei. Er reise am Sonntag in der Nacht mit der ÖBB von Wien über Frankfurt nach XXXX und jeweils Mittwoch nachts mit der ÖBB zurück, da er aufgrund seiner Mitgliedschaften bei Vereinen und Institutionen seiner Heimatgemeinde XXXX (Obmann-Stellvertreter Musikverein XXXX, Gemeinderatsmandat) seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe, wöchentlich ganztags von Donnerstag bis Sonntag auf Arbeitsuche sei und für die Aufnahme einer erneuten Beschäftigung zur Verfügung stehe. Die Verfügbarkeit übertreffe großteils die geforderte übliche Mindestverfügbarkeit von 20 Wochenstunden gemäß § 7 Abs. 7 AlVG um ein Vielfaches und unterscheide sich in keinster Weise von der Verfügbarkeit Studierender an österreichischen Hochschulen, denen gemäß § 14 Abs. 1 AlVG ein Anspruch auf Arbeitslosengeld gewährt werde. Österreichischen Studierenden innerhalb des EU- und Bologna-Raums, die die große Anwartschaft erfüllen würden und am österreichischen Arbeitsmarkt nachweislich über die gesetzlich geforderte Mindestverfügbarkeit hinaus verfügbar seien, dürfe das Arbeitslosengeld nicht verwehrt werden. Dies sei nicht mit Art. 7 B-VG und Titel III Art. 20 f. Grundrechtscharta vereinbar. Aufgrund seiner viertägigen ganztägigen Verfügbarkeit und der vorangegangenen Parallelität von Studium und Arbeitstätigkeit sei die am Arbeitsmarkt übliche Verfügbarkeit (VwGH 18.01.2012, 2010/08/0092) gegeben. Weiters würden an der Hochschule XXXX sechs von 15 Studierenden parallel zu ihrem Studium einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen. Die vorlesungsfreie Zeit in den Sommermonaten Juli, August und September halte er sich ohne Unterbrechungen in Österreich auf. In dieser Zeit könne er ein seiner naturwissenschaftlichen Ausbildung entsprechendes Vollzeit-Ferialpraktikum an diversen österreichischen Industrie-, Forschungs- und Hochschulstandorten aufnehmen.
3. Am 10.04.2015 gab der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde niederschriftlich bekannt, dass er an der Hochschule XXXX in Deutschland im sechsten von acht Semestern Angewandte Chemie studiere. Die letzte Tätigkeit bei der XXXX ab 01.09.2014 sei als fünftes Semester angerechnet worden. Im Februar 2016 werde er sich im achten Semester befinden, seine Bachelorarbeit schreiben und ein Praktikum absolvieren. Das letzte Semester dauere ca. bis Ende Juni/Anfang Juli 2016. Er habe seit 09.03.2015 jede Woche am Montag und Dienstag ab 14:45 Uhr und am Mittwoch ab 13:15 Uhr Vorlesungen. Den Stundenplan lege er zum Nachweis bei. Die als Zusatz bezeichneten Stunden belege er nicht. Er fahre jeden Sonntag um ca. 22:00 Uhr mit dem Nachtzug nach Deutschland und am Mittwoch um ca. 24.00 Uhr mit dem Nachtzug wieder zurück. In Österreich könne er daher von Donnerstag ab dem späteren Vormittag bis Sonntagabend arbeiten. In Deutschland wäre eine Tätigkeit von Montag bis Mittwoch am Vormittag möglich. Der Beschwerdeführer legte ein Schreiben der Marktgemeinde XXXX im XXXX vom gleichen Tag vor, wonach er für seine Tätigkeit als Gemeinderat im April 2015 eine Aufwandsentschädigung von € 264,19 erhalten habe, wobei € 23,78 einbehalten und an seine Fraktion überwiesen worden seien. Im Rahmen einer Betreuungsvereinbarung wurde am gleichen Tag schriftlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine Voll- oder Teilzeitstelle als HTL Absolvent für Chemie im Bezirk XXXX suche. Als Begründung war angegeben, dass der Beschwerdeführer sofort eine Arbeit aufnehmen könne und passende Stellen zugeschickt bekomme.
4. Am 12.05.2015 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme. Am 21.05.2015 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung, legte seinen Lebenslauf, ein Abschlusszeugnis der HBLVA für chemische Industrie XXXX sowie den Terminplan des Musikvereins XXXX vor und gab an, dass aufgrund einer Kooperation der HBLVA XXXX mit der Hochschule XXXX für Absolventen die Möglichkeit eines Quereinstieges in den Studiengang "International Bachelor Angewandte Chemie" bestehe. Voraussetzung für den Quereinstieg in das fünfte von acht Semestern sei neben einer durchschnittlichen HTL-Abschlussnote von unter 2,0 die erfolgreiche Absolvierung einer individuellen Einstufungsprüfung. Diese Prüfung habe er am 30.06.2014 am Ende seines Präsenzdienstes erfolgreich abgelegt, weshalb er ab September 2014 in das fünfte Studiensemester des Bachelorstudienganges aufgenommen worden sei. Da eine Verkürzung der Studiendauer an österreichischen Universitäten noch nicht möglich sei, habe er sich für das Auslandsstudium entschieden. Der Studiengang dauere mit acht Semestern zwei Semester länger als vergleichbare Studiengänge in Österreich oder Deutschland, um den Studierenden die Möglichkeit zu geben, Erfahrungen auf dem Arbeitsmarkt zu sammeln und ihre Studienzeiten teilweise individuell zu gestalten. Mit der Beschäftigung bei der XXXX von September 2014 bis März 2015 erfülle er den ersten Teil eines Pflichtpraktikums in Form einer Anstellung am Arbeitsmarkt im Zeitrahmen von jeweils mindestens 20 Wochen. Der zweite Teil des Praktikums solle ebenfalls in Form einer Anstellung in einem Unternehmen erfolgen. Diesen Teil des Praktikums bzw. "freien Semesters" habe er bis dato noch nicht absolviert. Eine Anstellung im chemischen Forschungs- und Industriesektor sei daher auch im Interesse seines Studiums gelegen. Trotz seiner Tätigkeiten als Gemeinderat und im Musikverein, die einer Beschäftigung jedenfalls nicht entgegenstünden und erforderlichenfalls hintangestellt würden, verfüge er neben dem Studium über ausreichend Zeit, einer Beschäftigung nachzugehen. Inklusive Studium betrage das Gesamtausmaß seiner Tätigkeiten 19 Wochenstunden, wobei seine freiwilligen Tätigkeiten zumeist am Abend stattfänden.
5. Am 03.07.2015 hielt die zuständige Sachbearbeiterin der belangten Behörde in einem Aktenvermerk fest, dass eine Abfrage ergeben habe, dass es im gewünschten Bereich ("Chemie") nur offen Vollzeitstellen gebe.
6. Mit Bescheid vom gleichen Tag wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zwar die große Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 AlVG erfülle, jedoch die Verfügbarkeit gemäß § 7 AlVG nicht gegeben sei. Leistungsbeziehern müsse die Annahme einer üblicherweise angebotenen Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Wochenstunden möglich sein. Der Beschwerdeführer sei bisher neben seinem Studium keiner Beschäftigung nachgegangen. Die Beschäftigung bei der XXXX stelle keine derartige Beschäftigung dar, weil diese im Rahmen eines Pflichtpraktikums für das Studium erfolgt sei. Aufgrund der eingeschränkten Verfügbarkeit von Donnerstag bis Sonntag sei zwar eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden im Fremdenverkehr denkbar. Der Beschwerdeführer suche jedoch eine Stelle als HTL-Absolvent für Chemie im Bezirk XXXX bzw. in Wien. Seine Verfügbarkeit sei auch durch seine Tätigkeiten als Gemeinderat und stellvertretender Obmann im Musikverein eingeschränkt. Eine derartige Stelle, in der auch auf sein freiwilliges Engagement Rücksicht genommen werde, sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vorhanden. Weiters sei festgestellt worden, dass es für HTL-Absolventen im Bereich Chemie keine Teilzeitstellen gebe. Unter Berücksichtigung des Stundenplans und der üblichen Vorbereitungszeiten sowie seiner Tätigkeiten als Gemeinderat und stv. Obmann des Musikvereins erscheine eine Berufstätigkeit nur schwer möglich, umso mehr als das Studium als Vollzeitstudium konzipiert sei. Die Verfügbarkeit im Sinne des § 7 AlVG sei daher nicht gegeben.
7. Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 17.07.2015 fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in dem er ergänzend ausführte, dass seine Tätigkeiten als Gemeinderat und stellvertretender Obmann des Musikvereins nur darstellen sollten, dass er während der rund sieben Monate des Studienbetriebes jeweils von Donnerstag bis Sonntag sowie in jenen vier Monaten im Jahr, in denen kein Studienbetrieb stattfinde, jeweils von Montag bis Sonntag vor Ort in XXXX engagiert und arbeitswillig tätig sei. Er werde seine Hobbys aber jedenfalls den Erfordernissen einer Arbeit unterordnen, sobald er wieder Arbeit gefunden habe, so wie er es auch während der Zeit seiner bisherigen Beschäftigungen getan habe. Die in der Beschwerdevorentscheidung geäußerte Vermutung, er habe seine letzte Beschäftigung gelöst und eine Beschäftigung in einem seiner derzeitigen Ausbildung entsprechenden Tätigkeitsbereich aufgegeben, um sich genau in demselben Tätigkeitsbereich der Arbeitsvermittlung zu bedienen, entspreche nicht den Tatsachen, da seine Dienstverhältnisse jeweils für die Dauer der Bearbeitung der Rüben in der Zuckerfabrik ("Kampagne") befristet gewesen seien. Aktuell sei er ganztätig und sieben Tagen in der Woche in XXXX verfügbar. Der bloße Umstand, dass er voraussichtlich ab Oktober 2015 bis zu den Weihnachtsferien, danach im Jänner und von April bis Juni 2016 wieder von Montag bis Mittwoch die beiden letzten Semester seines Studiums beenden werde, sei nicht geeignet, seine volle Verfügbarkeit in Zweifel zu ziehen. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass er bei Erhalt einer entsprechenden Beschäftigung sein Studium unterbreche und aufschiebe. Er habe die Erfahrung machen müssen, dass gerade im Bereich der Industrie Nachfrage nach Mitarbeitern bestehe, die bereit seien, in Nacht- oder Wochenendschichten zu arbeiten. Die Überlegung der belangten Behörde, dass für seine Tätigkeit eine Verfügbarkeit von Montag bis Mittwoch pro Woche (52-mal pro Jahr) erforderlich sei, sei konstruiert und unzutreffend. Auch in seiner bisherigen Tätigkeit habe er an Wochenenden und in den Nachstunden gearbeitet. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und seine Vernehmung als Partei.
8. Am 11.08.2005 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Der 1994 geborene Beschwerdeführer besuchte die Höhere Bundes- Lehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie (HBLVA) XXXX und bestand die Reife- und Diplomprüfung im Fachbereich Chemie-Betriebsmanagement und Marketing mit ausgezeichnetem Erfolg.
Mit Wirkung vom 01.03.2015 (Geltendmachung) stellte er einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes.
Der Beschwerdeführer sucht eine seiner Ausbildung entsprechende Voll- oder Teilzeitstelle im Bezirk XXXX und in Wien.
Von September 2013 bis Jänner 2014 und von September 2014 bis März 2015 war er im Rahmen jeweils befristeter Dienstverhältnisse bei der XXXX arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Von Jänner 2014 bis Juli 2014 leistete er seinen Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer ab. Er erfüllt damit die "große" Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 AlVG.
Seit September 2014 studiert er an der Hochschule XXXX in Deutschland im sechsten von acht Semestern Angewandte Chemie. Die letzte Tätigkeit bei der XXXX (von 01.09.2014 bis 17.03.2015) wurde als fünftes Semester angerechnet. Die ersten vier Semester des Bachelorstudiums wurden ihm für das Reife- und Diplomprüfungszeugnis der HBLVA XXXX angerechnet. Er besucht von Montag bis Mittwoch Vorlesungen im Ausmaß von 10 Wochenstunden und kehrt dann für den Rest der Woche an seinen Wohnort nach Österreich zurück.
Während der Ausbildungszeiten steht der Beschwerdeführer werktags von Donnerstag (ab dem späteren Vormittag) bis Samstag ganztägig der Arbeitsvermittlung zu Verfügung. In den ausbildungsfreien Zeiten (Ferien) steht er der Arbeitsvermittlung ohne Einschränkungen zu Verfügung.
Er übt ehrenamtliche Tätigkeiten als Vereinsobmann-Stellvertreter des Musikvereins und als Gemeinderat der Marktgemeinde XXXX aus. Für seine Tätigkeit als Gemeinderat bezieht er monatlich eine geringe Aufwandsentschädigung (im April 2015: € 264,19). Die Veranstaltungen des Musikvereins konzentrieren sich auf die Wochenenden und auf Feiertage und da meistens auf die späten Nachmittags- bzw. frühen Abendstunden. Sein freiwilliges Engagement steht somit der Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden nicht entgegen, zumal der Beschwerdeführer es einer Beschäftigung unterordnen würde.
In Wien und Umgebung existieren 35 internationale Industriebetriebe, die üblicherweise Voll- oder Teilzeitstellen im Bereich Chemie-Betriebsmanagement und Marketing anbieten.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten und ist, was die Antragstellung, die Ausbildung in Deutschland, die ausbildungsfreien Zeiten, die sich der Beschwerdeführer an seinem Wohnort in Österreich aufhält, die Höhe der Aufwandsentschädigung für seine Tätigkeit als Gemeinderat sowie die Erfüllung der "großen" Anwartschaft betrifft, unstrittig.
Die Suche nach einer seiner Ausbildung entsprechenden Voll- oder Teilzeitstelle ist in der Betreuungsvereinbarung vom 10.04.2015 festgehalten. Der Beschwerdeführer brachte dazu auch vor, erforderlichenfalls bereit zu sein, seine Ausbildung für eine Beschäftigung zu unterbrechen.
Strittig ist im vorliegenden Fall, inwieweit die Ausbildung in Deutschland sowie die ehrenamtlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Gemeinderat und als stellvertretender Obmann des örtlichen Musikvereins mit einer üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechenden Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden vereinbar sind.
Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die durchschnittliche zeitliche Belastung aufgrund seiner Tätigkeiten in seiner Stellungnahme vom 12.05.2015 dargestellt hat. Aus dieser Darstellung geht nachvollziehbar hervor, dass die Gesamtbelastung, sein Studium in Deutschland, Vor- und Nachbereitungszeiten sowie seine freiwilligen Tätigkeiten eingeschlossen, wöchentlich 19 Stunden beträgt. Diesem Vorbringen ist die belangte Behörde nicht substantiiert entgegengetreten. Ohne darauf einzugehen, stellte sie in der Beschwerdevorentscheidung lediglich pauschal fest, dass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit neben einem Studium aufgrund der aufwändigen Lernphase nach der allgemeinen Lebenserfahrung auszuschließen sei, wenn noch weitere Tätigkeiten hinzukämen. Darüber hinaus begründete sie die mangelnde Verfügbarkeit damit, dass in der vom Beschwerdeführer angegebenen Zeit lediglich die Vermittlung von Stellen im Bereich der Gastronomie und des Tourismus in Betracht kämen, und räumte damit selbst ein, dass es nicht ausgeschlossen erscheint, dass der Beschwerdeführer - neben der Ausbildung und seinen ehrenamtlichen Tätigkeiten - eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden aufnehmen könnte. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit beschäftigt war und dabei sein freiwilliges Engagement der Beschäftigung unterordnete.
Dass alleine in Wien 35 international tätige Industriebetriebe existieren, hat eine Internetrecherche unter https://chemiejobs.at ergeben. Dass diese üblicherweise der Ausbildung des Beschwerdeführers entsprechende Stellen anbieten, folgt daraus, dass die vom Beschwerdeführer absolvierte Ausbildung im Bereich Chemie-Betriebsmanagement und Marketing auf die chemische Industrie zugeschnitten ist (s. dazu die Homepage der HBLVA XXXX). Dass sich darunter auch Teilzeitstellen befinden, kann in aller Regel angenommen werden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden ist, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:
§ 7 AlVG idF BGBl. I Nr. 67/2013:
"Voraussetzungen des Anspruches
§ 7 (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
(4) bis (6) ...
(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein."
§ 12 AlVG idF BGBl. I Nr. 94/2014:
"Arbeitslosigkeit
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
(2) ...
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) bis e) ...
f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
g) bis h) ...
(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.
(5) bis (8) ...
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er trotz Ausbildung und seiner Tätigkeiten als Gemeinderat und im Musikverein über ausreichend Zeit verfüge, um einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden nachzugehen. Seine freiwilligen Tätigkeiten, die zumeist an den Wochenenden und am Abend stattfänden, würde er erforderlichenfalls hintanstellen. Er stehe von Donnerstag (ab dem späteren Vormittag) bis Sonntag ganztags und in den ausbildungsfreien Zeiten von Montag bis Sonntag ganztags der Arbeitsvermittlung zur Verfügung.
Er erfüllt - unstrittig - die in § 12 Abs. 4, zweiter Fall, AlVG verlangte "große" Anwartschaft nach § 14 Abs. 1 AlVG und gilt demnach auch bei Ausbildung in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang als arbeitslos.
Zu § 12 Abs. 3 lit. f iVm Abs. 4 AlVG idF vor BGBl I 2007/104 wurde ausgesprochen, dass Studium und Ausbildung ohne Einfluss auf die Verfügbarkeit blieben, weil diese in den genannten Bestimmungen eine abschließende positivrechtliche Vertypung zwar im systematischen Zusammenhang mit dem Arbeitslosigkeitsbegriff gefunden hätten, welche aber die Verfügbarkeit in sich begreife (VwGH 22. 12. 1998, 97/08/0106).
Mit BGBl. I 2007/104 wurde § 12 Abs. 4 AlVG abgeändert (neuerlich mit BGBl. I 2008/82). In den Erl. zur RV (zur Novellierung BGBl. I 2007/104), welche den Entfall von § 12 Abs. 3 lit. f und Abs. 4 AlVG vorgesehen hatte, wurde ausgeführt, im Hinblick auf den eingetretenen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandel sei der Stellenwert der Qualifikation der Erwerbstätigen wesentlich gestiegen und werde künftig noch weiter an Bedeutung gewinnen. Künftig solle daher eine schulische oder universitäre Ausbildung dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nicht entgegenstehen, wenn die dafür allgemein erforderlichen Voraussetzungen, darunter insbesondere die Verfügbarkeit zur Aufnahme und Ausübung einer üblichen arbeitslosenversicherungspflichtigen Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung vorlägen. Im Hinblick auf das Erfordernis einer ausreichenden Verfügbarkeit und das vom Arbeitsmarktservice verstärkt umgesetzte Prinzip einer frühzeitigen Intervention und Aktivierung der Arbeitslosen könne davon ausgegangen werden, dass der Bezug von Arbeitslosengeld durch in Ausbildung stehende Personen nur bei ernsthaftem Interesse an einer Beschäftigung möglich sein werde (298 BlgNR 23. GP 10).
Im Ausschussbericht (361 BlgNR 23. GP 2) wurde hierzu ausgeführt, bei einem Wegfall des grundsätzlichen Verbotes einer geregelten Ausbildung während des Bezuges von Arbeitslosengeld wäre mit einem wesentlichen Anstieg von Studenten, die ihre Anwartschaft lediglich durch Ferialbeschäftigungen erworben hätten, als Beziehern von Arbeitslosengeld zu rechnen; daher solle die bestehende Ausnahme für Werkstudenten neu gefasst werden. Eine qualifizierte Anwartschaftsregelung solle sicherstellen, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld während einer länger dauernden Ausbildung nur im Falle längerer arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigungen und nicht bereits durch die Aneinanderreihung von Ferialbeschäftigungen erworben werden könne. Ausbildungen, deren Gesamtdauer drei Monate nicht überschreite, sollten keinen zusätzlichen Beschränkungen mehr unterliegen.
Nach den Erl. zur RV (zur Novellierung BGBl. I 2008/82; 505 BlgNR
23. GP 13 f) sollte mit der Einfügung von § 7 Abs. 8 AlVG klargestellt werden, dass bei Ausbildungen bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten das Mindeststundenausmaß an Verfügbarkeit nicht erfüllt werden müsse.
§ 12 Abs. 4 AlVG idF BGBl. I 2007/104 beschränkt sich daher nunmehr (soweit es sich um eine mehr als dreimonatige Ausbildung handelt) - wie jedenfalls aus § 7 Abs. 8 AlVG und den zitierten Gesetzesmaterialien hervorgeht - auf die Regelung, ob Arbeitslosigkeit vorliegt. Ob Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG gegeben ist, ist gesondert zu prüfen (Umkehrschluss aus § 7 Abs. 8 AlVG; ebenso Pfeil, Arbeitslosenversicherungsrecht3, § 12 Anm 4.7.2).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 7 AlVG steht dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld demnach nur dann zu, wenn er sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechenden zumutbaren Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden bereithält.
Ein Arbeitsloser erfüllt die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht z.B. durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege naher Angehöriger usw.) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist. Das Fehlen der Verfügbarkeit ergibt sich aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist (vgl. Krapf/Keul, AlVG, 11. Lfg, § 7 Rz 162/4).
Dies ist den Feststellungen zufolge hier nicht der Fall, da sich der Beschwerdeführer werktags von Donnertag bis Samstag zur Aufnahme einer seiner Ausbildung entsprechenden Beschäftigung bereithält und sein freiwilliges Engagement, das sich ohnehin auf die Wochenenden bzw. Abendstunden konzentriert, jedenfalls einer Beschäftigung unterordnen würde.
Der Ansicht der belangten Behörde, dass in der verbleibenden Zeit eine der Ausbildung des Beschwerdeführers entsprechende Beschäftigung üblicherweise nicht angeboten wird, ist entgegenzutreten. Im Großraum Wien existieren den Feststellungen zufolge 35 internationale Industriebetriebe, die üblicherweise Stellen - darunter auch Teilzeitstellen - im Bereich Chemie-Betriebsmanagement und Marketing anbieten. Zudem hat der Beschwerdeführer angegeben, erforderlichenfalls auch eine Vollzeitbeschäftigung anzunehmen und dafür sein Studium zu unterbrechen.
Darüber hinaus hat die belangte Behörde selbst eingeräumt, dass in der verbleibenden Zeit eine Vermittlung im Gastgewerbe und Tourismus in Betracht kommt, weswegen die Verfügbarkeit schon aus diesem Grund zu bejahen ist.
Die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers iSd § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG ist daher im vorliegenden Fall gegeben.
Der Bezug einer Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit als Gemeinderat im festgestellten Ausmaß steht der Zuerkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld jedenfalls nicht entgegen (VwGH, 17.12.2002, 2002/08/0239 = ARD 5408/15/2003).
Der Beschwerde ist somit stattzugeben und dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld ab Geltendmachung im gesetzlichen Ausmaß zuzuerkennen.
Soweit während des Auslandsaufenthaltes von Montag bis Mittwoch ex lege ein Ruhen des Anspruches eintritt (§ 16 Abs. 1 lit. g AlVG), wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 16 Abs. 3 AlVG die Möglichkeit einer Nachsicht davon besteht, zumal im gegenständlichen Fall Umstände vorliegen, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sein könnten (Auslandsaufenthalt, um sich einer Ausbildung zu unterziehen). Die Entscheidung darüber obliegt jedoch der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nach Anhörung des Regionalbeirates.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aber nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung folgt im Wesentlichen dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.01.2010, 2010/08/0092, welchem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.