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W209 2111752-1•BVwG W209 2111752-1
W209 2111752-1Bundesverwaltungsgericht23.11.2015
Geltendmachung, Notstandshilfe
W209 2111752-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 09.06.2015 betreffend Zuerkennung der Notstandshilfe zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden die belangte Behörde) vom 09.06.2015 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe stattgegeben und die Notstandshilfe ab 02.06.2015 zuerkannt.
2. In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer, der im Zeitraum von 01.05.2014 bis 30.04.2015 eine befristete Berufsunfähigkeitspension bezog, geltend, dass ihm mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 20.03.2015 mitgeteilt worden sei, dass er keinen Anspruch auf Weitergewährung der Invaliditätspension habe. Er habe umgehend bei seinem zuständigen Berater beim Arbeitsmarktservice vorgesprochen, der wissen habe wollen, ob er gegen die Ablehnung der Weitergewährung der Invaliditätspension klagen werde, und ihm mitgeteilt habe, dass er sich wieder beim Arbeitsmarktservice anmelden müsse. In der dem Bescheid der PVA angeschlossenen Information über das Klagerecht sei angeführt gewesen, dass der Bescheid durch die Klage im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft trete. Er habe daher angenommen, dass er bis zur Beurteilung der Klage weiterhin die Invaliditätspension erhalte. Für den Einspruch habe er bis 20.06.2015 Zeit gehabt. Als ihm Anfang Juni 2015 keine Invaliditätspension mehr ausbezahlt worden sei, habe er sich sofort mit dem Arbeitsmarktservice in Verbindung gesetzt. Da er sofort nach Erhalt der Ablehnung der PVA beim Berater des Arbeitsmarktservice vorstellig gewesen sei und Klage gegen die Ablehnung eingereicht habe, habe er angenommen, dass er sich erst nach einem negativen Urteil wieder beim Arbeitsmarktservice anmelden müsse. In seiner Aufregung über die Ablehnung der Invaliditätspension könne er sich nicht mehr erinnern, ob über ein konkretes Anmeldedatum gesprochen worden sei. Er begehre daher die Zuerkennung der Notstandshilfe ab 01.05.2015.
3. Mit Bescheid vom 03.07.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe erst am 02.06.2015 geltend gemacht habe und somit der Anspruch erst ab diesem Zeitpunkt bestehe. Eine rückwirkende Zuerkennung der Notstandshilfe vor dem Tag der persönlichen Geltendmachung sei nicht vorgesehen, wenn die Behörde keinen Fehler, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft gemäß § 17 Abs. 4 AlVG, gemacht habe. Ein Fehler der Behörde liege laut Aktenlage nicht vor.
4. Aufgrund des Vorlageantrages vom 14.07.2015, in dem der Beschwerdeführer sein Anliegen noch einmal darlegte und ausführte, dass die belangte Behörde offensichtlich nicht berücksichtigt habe, dass er bereits am 30.03.2015 bei seinem Berater beim Arbeitsmarktservice vorgesprochen habe, legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss der Verwaltungsakten am 05.08.2015 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer bezog vom 01.05.2014 bis 30.04.2015 eine befristete Berufsunfähigkeitspension.
Am 30.03.2015 konsultierte der Beschwerdeführer wegen der Ablehnung der Verlängerung seiner Berufsunfähigkeitspension seinen AMS-Berater, der ihm mitteilte, dass er sich wieder beim Arbeitsmarktservice anmelden müsse. Ein Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe wurde dem Beschwerdeführer nicht ausgefolgt.
Nachdem ihm die PVA keine Pension mehr überwiesen hatte, stellte der Beschwerdeführer schließlich mit Wirkung vom 02.06.2015 einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe.
Die Landesgeschäftsstelle machte von der ihr gemäß § 17 Abs. 4 AlVG eingeräumten Befugnis, die belangte Behörde zu ermächtigen, die Leistung ab dem Zeitpunkt zuzuerkennen, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorlagen, wenn die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde zurückzuführen ist, nicht Gebraucht.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten und ist unstrittig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden ist, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen lauten:
§ 46 AlVG idF BGBl. I Nr. 63/2010:
"Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2) bis (7) [...]"
§ 58 AlVG idF BGBl. I Nr. 47/1997:
"Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe
§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt."
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er sich sofort nach Erhalt der Ablehnung der PVA beim Berater des Arbeitsmarktservice gemeldet habe. Dieser habe ihm zwar mitgeteilt, dass er sich wieder beim Arbeitsmarktservice anmelden müsse. Über einen genauen Zeitpunkt sei jedoch nicht gesprochen worden. Da er Klage gegen die Ablehnung eingereicht habe und aus der dem Bescheid der PVA angeschlossenen Information über das Klagerecht hervorgegangen sei, dass der Bescheid durch die Klage im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft trete, habe er angenommen, dass er sich erst nach einem negativen Urteil wieder beim Arbeitsmarktservice anmelden müsse.
Damit gelingt es ihm jedoch nicht, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die abschließende Normierung des § 46 AlVG, der eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener Antragstellungen darstellt, lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist. § 17 Abs 4 AlVG idF BGBl. I Nr. 5/2010 ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle zwar - unter den dort näher genannten Voraussetzungen - die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruchs amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeld ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsnorm besteht jedoch kein Rechtsanspruch (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156).
Ob die Nichtausfolgung des Meldeformulars zwecks Geltendmachung eines Anspruches auf Notstandshilfe anlässlich der Vorsprache des Beschwerdeführers am 30.03.2015 auf ein fehlerhaftes Verhalten des AMS-Beraters zurückzuführen ist, kann im Lichte des o.a. Erkenntnisses des VwGH dahingestellt bleiben, weil der Beschwerdeführer in diesem Fall auf die Geltendmachung eines allfälligen Amtshaftungsanspruches zu verweisen wäre, zumal die Landesgeschäftsstelle von der ihr gemäß § 17 Abs. 4 AlVG eingeräumten Befugnis, in einem solchen Fall die belangte Behörde zu ermächtigen, die Leistung ab dem Zeitpunkt zuzuerkennen, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorlagen, nicht Gebraucht gemacht hat.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Dies ist bei unvertretenen Parteien zwar nicht als (schlüssiger) Verzicht zu werten. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen aber nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage, ob die verspätete Antragstellung nachgesehen werden kann, der Judikatur des VwGH, die im Spruchpunkt
A) zitiert ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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