BVwG W208 2108093-1

W208 2108093-1Bundesverwaltungsgericht23.11.2015

Regest

ärztliche Untersuchung - Verweigerung, Dienstfähigkeit, Geldbuße,<br/>Mitwirkungspflicht, Remonstration, Verschwiegenheitspflicht,<br/>Weisung, Weisungsverstoß

Gesamter Gesetzestext

BVwG W208 2108093-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2108093.1.00

Spruch

W208 2108093-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des Revierinspektor XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte XXXX, gegen den Bescheid der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERS; SENAT 1 vom 28.04.2014, GZ 10-39-DK/1/2014 und GZ 11-34-DK/1/2014 mit dem die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 200,- verhängt wurde, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Spruch wird insofern abgeändert, dass er zu lauten hat:

Revlnsp XXXX ist schuldig, er hat am 03.10.2014 in Missachtung der ihm am 25.09.2014 seitens der Landespolizeidirektion XXXX schriftlich erteilten Anordnung sich beim Facharzt für Psychiatrie, XXXX, in XXXX auf seine Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, sich beim angeführten Arzt eingefunden, aber nicht der ärztlichen Untersuchung unterzogen. Er hat damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 44 Abs. 1 und 52 BDG 1979 i. d. g. F., i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen; über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von €

200,- verhängt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) steht im einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis als Polizeibeamter an der Polizeiinspektion XXXX (PI). Seit 2006 übt er die erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung "Freies Gewerbe für Kfz-Handel/An- und Verkauf" aus und seit 2011 zusätzlich die erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung "Kfz-Servicestation und Teilgewerbe Autoverglasung". Die Gewerbe betreibt er an zwei verschiedenen Standorten (XXXX - gleichzeitig sein Wohnort - und XXXX). Beide Standorte liegen außerhalb seines Dienstbereiches (Überwachungs- und Sektorbereiches).

2. Mit Schreiben vom 20.07.2014, GZ XXXX bzw. 11-DK/1/2014, brachte die PI Disziplinaranzeige gegen den BF bei der Landespolizeidirektion (LPD) ein. Begründend wurde angeführt der BF stehe im Verdacht durch die Anmietung eines Autoabstellplatzes in seinem Sektorstreifenbereich (XXXX) und das dortige Anbieten von Gebrauchtfahrzeugen zum Verkauf, gegen die schriftliche Weisung des Landespolizeikommandanten (LPKdt) vom 06.12.2011, die Ausübung seiner erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung nur außerhalb seines Dienstbereiches auszuüben, verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG begangen zu haben.

Weiters laufe gegen den BF ein Strafverfahren beim Bezirksgericht (BG) wegen Verdacht des Vergehens nach § 223 StGB [Anmerkung BVwG:

Urkundenfälschung].

3. Am 21.10.2014 erließ das Bezirkspolizeikommando (BPK) einen Bescheid über die vorläufige Suspendierung des BF.

4. Am 26.10.2014 GZ XXXX bzw. GZ 10-DK/1/2014 erfolgte eine weitere Disziplinaranzeige. In dieser wird dem BF - soweit für den vorliegenden Beschwerdefall noch relevant - vorgeworfen, er sei am 25.09.2014 von der LPD mittels einer Ladung schriftlich angewiesen worden, sich am 03.10.2014 gemäß § 52 BDG beim Facharzt für Psychiatrie Dr. XXXX (D). Auf seine Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen. Der BF habe diese schriftliche Weisung gemäß § 44 Abs. 1 BDG insofern verweigert, in dem er zwar zum Untersuchungstermin erschienen sei, an der Untersuchung aber nicht mitgewirkt habe. Als Beweismittel seien der Bericht des Facharztes für Psychiatrie Dr. D. vom 06.10.2014 und das Schreiben des Polizeiamtsarztes Dr. XXXX (P.) vom 07.10.2014 beigelegt. Der BF sei daher verdächtig eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG begangen zu haben.

5. Mit Schriftsatz vom 03.11.2014 brachte der rechtsfreundlich vertretene BF Beschwerde gegen den oa. Bescheid über die vorläufige Suspendierung beim BVwG ein.

6. Mit Bescheid vom 12.11.2014, GZ 10-6-DK/1/2014 und 11-4-DK/1/2014 sprach die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres - Senat I (DK) die Suspendierung gem. § 112 Abs. 3 BDG gegen den BF aus.

7. Am 12.11.2014 fasste die DK einen Einleitungsbeschluss, GZ 10-8-DK/1/2014, 11-6-DK/1/2014. Unter anderem wird als einer von vier Spruchpunkten dort angeführt [Anonymisierung durch BVwG]:

3. ) Er habe am 03.10.2014, in Missachtung der ihm am 25.09.2014 seitens der LPD erteilten schriftlichen Anordnung, sich gem. § 52 Abs. 1 BDG beim Facharzt für Psychiatrie, Dr. D. auf Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, sich zwar beim angeführten Arzt eingefunden aber nicht der Untersuchung unterzogen. Dadurch bestehe der Verdacht er habe gegen § 44 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 i.V.m § 91 BDG verstoßen.

8. Am 05.12.2014 brachte der BF über seine Rechtsvertreter auch Beschwerde gegen den Suspendierungsbescheid der DK beim BVwG ein.

9. Mit Schriftsatz vom 15.12.2014 hat die DK die Beschwerden gegen die vorläufige Suspendierung sowie die Suspendierung durch die DK mit den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakten dem BVwG vorgelegt, das mit Erkenntnis vom 23.12.2014, GZ W208 2016200-1/2E,

W 208 2014278-1/2E die Suspendierung aufhob.

10. Am 14.01.2015 fand eine Verhandlung der DK statt, in der der BF lt. Protokoll (AS 303) im Wesentlichen zum beschwerdegegenständlichen Spruchpunkt angab [Anonymisierung durch BVwG]:

"Ich habe damals Facharzt Dr. D. aufgesucht. In dem Schreiben der LPD [...] ist angeführt, dass das Gutachten direkt dem chefärztlichen Dienst übermittelt wird. Ich habe Dr. D. er-sucht, das Gutachten vorweg lesen zu können. Dr. D. hat mich aufgefordert, dass ich ihn von der ärztlichen Schweigepflicht entbinde. Nachdem ich ihm gesagt hatte, dass ich dem nicht zustimme, hat er betont, mich nicht untersuchen zu können.

Wenn mir meine Angaben von der Beschwerde vom 03.11.2014 zu GZ 10-DK/1/14, Aktenseite 89, vorgehalten werden, wo ich angegeben habe, mich grundsätzlich mit der Untersuchung einverstanden zu erklären, jedoch vor der Weiterleitung des Untersuchungsberichtes diesen erhalten möchte, um entscheiden zu können, ob ich Dr. D. von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht entbinde, verweise ich auf meine heutigen Angaben vor der Disziplinarbehörde.

Wenn mir auch die Angaben von Dr. D. in seinem Schreiben betreffend der Untersuchung am 03.10.2014, Aktenseite 35, vorgehalten werden, gebe ich an, dass ich Dr. D. gesagt habe, dass ich mich schon untersuchen lasse, aber ich möchte vorweg Einsicht nehmen und das Gutachten dann selber weiterleiten und ich entbinde ihn nicht von der ärztlichen Schweigepflicht.

Zutreffend ist, dass ich versucht habe meinen Anwalt zu erreichen, um die Frage zu klären, ob ich Dr. D. von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden soll. Nachdem ich ihn nicht erreicht habe, habe ich entschieden, ihn nicht von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden. Als ich ihm das mitgeteilt habe, hat er gemeint, dass er mich nicht untersuchen kann."

Die Verhandlung wurde, weil Zweifel an der Dispositions- und Diskretionsfähigkeit auftraten, zur Einholung eines Sachverständigengutachtens unterbrochen.

11. Im Gutachten vom 13.03.2015, des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, Dr. Richard B. (AS 335), kam dieser zum Ergebnis, dass der BF zum Tatzeitpunkt zwar an einer leichten Depression litt, aber keinerlei Einschränkungen hinsichtlich seiner Dispositions- und Diskretionsfähigkeit vorlagen.

12. Am 28.04.2015 wurde die Verhandlung der DK (Protokoll AS 415) fortgesetzt. Neben der Aufzählung diverser Beweisurkunden und den Schlussplädoyers sind dem Protokoll die Schlussworte des BF zu entnehmen. Danach habe dieser beteuert, dass er nicht gewusst habe, wenn er den Arzt nicht von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden würde, dass dieser ihn dann nicht untersuchen würde.

Die DK fasste am Ende das folgende Disziplinarerkenntnis, das auch sogleich verkündet wurde [Anmerkung BVwG: Wiedergabe nur soweit dies auf Grund der Freisprüche noch beschwerderelevant ist, Anonymisierung durch BVwG; in den anderen Punkten ist das Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen]:

"[Der BF) ist schuldig, er hat am 03.10.2014 sich, in Missachtung der ihm am 25.09.2014 seitens der Landespolizeidirektion [...] schriftlich erteilten Anordnung, sich beim Facharzt für Psychiatrie, Dr. D., in [...] auf seine Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, beim angeführten Arzt eingefunden aber nicht der ärztlichen Untersuchung unterzogen, er hat damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 44 Abs. 1 und 52 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen, über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 200,- verhängt.

[Anmerkung BVwG: In der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses liegt demgegenüber ein offensichtlicher Schreibfehler vor, weil hier von einer Geldstrafe die Rede ist.]

Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. [...]

BEGRÜNDUNG: [...]

Aufgrund dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rechtsmittelverfahren betreffend Suspendierung gemäß § 112 Abs. 1 und 3 BDG befunden hatte, dass die im Punkt 1, 2 und 4 des Einleitungsbeschlusses umschriebenen Vorwürfe keine Dienstpflichtverletzung darstellen, wurde das Beweisverfahren nur mehr hinsichtlich der unterlassenen Mitwirkung bei der ärztlichen Untersuchung gemäß § 52 Abs. 1 BDG geführt.

Der Beamte bekannte sich diesbezüglich für nicht schuldig und brachte vor Dr. D. ersucht zu haben, das Gutachten vorweg lesen zu können. Dr. D. hätte ihn aufgefordert, ihn von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden, welcher Aufforderung er nicht nachgekommen sei, weshalb dieser betont hätte, ihn nicht untersuchen zu können.

Über Vorhalt seiner Angaben in der Beschwerde vom 03.11.2014 zu GZ 10-DK/1/14 AS 89, wonach er sich grundsätzlich mit der Untersuchung einverstanden erklärt hätte, jedoch vor der Weiterleitung des Untersuchungsberichtes diesen sehen wollte, um entscheiden zu können, ob er Dr. D. von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht entbindet, verwies der Beamte auf seine Angaben vor der Disziplinarbehörde.

Auf Vorhalt der von Dr. D. in dessen Schreiben betreffend der Untersuchung am 3.10.2014 getätigten Angaben (AS 35) betonte der Beschuldigte nunmehr, Dr. D. mitgeteilt zu haben, sich schon untersuchen zu lassen, aber vorweg in das Gutachten Einsicht nehmen und dieses dann selber weiterleiten zu wollen. Er hätte diesem auch gesagt, diesen nicht von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden.

Zutreffend sei, dass er versucht habe, seinen Anwalt zu erreichen um die Frage zu klären, ob er Dr. D. von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden soll. Nachdem er diesen nicht erreicht habe, habe er entschieden, den Arzt nicht von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden. Als er dies dem Arzt mitgeteilt hat, hätte dieser gemeint, dass er ihn dann nicht untersuchen könne.[...]

Mit Schreiben vom 18.03.2015 übermittelte die Dienstbehörde das seitens des allgemein gerichtlich beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin, Dr. Richard B., am 13.03.2015 erstellte Gutachten.

Aufgrund dessen wurde daher für den 28.04.2015 eine Verhandlung anberaumt und in Anwesenheit des Beschuldigten durchgeführt.

In dieser wurden keine Beweisanträge mehr erhoben, weshalb die Verhandlung wegen Spruchreife geschlossen wurde.

Die Verteidigung beantragte unter Hinweis darauf, dass der Beamte, obwohl diesem die Zurechnungsfähigkeit im Tatzeitpunkt attestiert worden ist, trotzdem psychisch labil gewesen sei, was auch im Gutachten festgehalten worden ist, eine Einstellung des Verfahrens in eventu die Verhängung eines Verweises.

Mildernd wären, abgesehen vom psychischen Zustand des Beamten, die Tatsache, dass das Verfahren lange gedauert habe, dass die Mehrzahl der gegen den Beamten erhobenen Vorwürfe sich als ungerechtfertigt herausgestellt hätte, dass durch das Verhalten des Beamten kein Schaden entstanden sei und dass sein Verhalten auch keine Auswirkungen auf das Ansehen des Beamten gehabt hätte, zu werten.

Die Disziplinaranwaltschaft erachtete die Begehung der angelasteten Tat (Nichtwirkung an der Untersuchung durch den Facharzt) für erwiesen und beantragte diesbezüglich die Verhängung einer Geldbuße im Ausmaß von € 300,-. Hinsichtlich der anderen Vorwürfe wäre ein Freispruch zu fällen. [...]

Ad Schuldspruch:

§ 91 BDG normiert als Voraussetzung für die disziplinäre Verantwortlichkeit des Beamten die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten.

§ 44 Abs. 1 BDG normiert, dass der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen soweit verfassungsgesetzlich nicht anders bestimmt ist, zu befolgen hat. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann der Beamte die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

Abs. 3 leg. cit. zufolge hat der Beamte, wenn er eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig hält, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Weisungen sind - abhängig vom Adressatenkreis - individuelle oder generelle Normen. Sie können mündlich oder schriftlich ergehen (VwGH 21.06.2000, ZI. 97/09/0326).

Gemäß § 52 Abs. 1 BDG hat sich der Beamte, bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

§ 52 Abs. 2 BDG zufolge hat sich der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.

Der Beschuldigte bekannte sich der Begehung der Dienstpflichtverletzung für nicht schuldig und brachte vor, dass er anlässlich des Termins bei Dr. D. fernmündlich versucht hätte, seinen Anwalt zwecks Klärung der Frage der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu erreichen. Nachdem ihm dies nicht gelungen sei, habe er dem Arzt mitgeteilt, sich von diesem nicht untersuchen zu lassen.

Nicht jede "Krankheit" stellt eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst dar, sondern nur, wenn diese entweder die ordnungsgemäße Dienstleistung des Beamten an seinem Arbeitsplatz verhindert, die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung mit sich brächte oder die Dienstleistung für den Beamten eine "objektiv unzumutbare Unbill" darstelle, wobei letzteres insbesondere dann vorliegt, wenn eine objektiv hoher Schmerzintensität überschritten ist (KUSCKO-STADLMAYER, AS 306f).

Ob eine behauptete Erkrankung tatsächlich zur Dienstunfähigkeit führt und damit die Abwesenheit vom Dienst gerechtfertigt ist, ist aber von der Dienstbehörde als Rechtsfrage zu klären und kann nicht vom Arzt beantwortet werden.

Selbst eine eingeschränkte Dienstfähigkeit sowie eine "Unbequemlichkeit", die infolge eines mäßigen Gesundheitszustandes eintritt, ist nach Ansicht des VwGH keine "Rechtfertigung" für eine Abwesenheit vom Dienst (VwGH 20.5.1992, ZI 90/12/0313).

Erscheint der Dienstbehörde die Dienstunfähigkeit durch ein (seitens des Beamten diesbezüglich vorgelegtes) Zeugnis nicht ausreichend dargetan, hat sie hierüber Ermittlungen anzustellen. Hat sie Bedenken, so sei durch weitere Gutachten, insbesondere durch Anordnung einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 52 BDG der Gesundheitszustand des Beamten zu erheben und auf Grund dessen die Rechtsfrage der Dienstfähigkeit zu beurteilen. Ebenso ist vorzugehen, wenn eine ärztliche Bescheinigung von der Dienstbehörde aus anderen Gründen als ungenügend empfunden wird (KUSCKO-STADLMAYER, S 309). Dabei hat sie, wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, Fachärzte heranzuziehen (VwGH vom 17.2.1993, ZI 91/12/20156).

§ 52 Abs. 2 BDG zufolge sind, wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich sind, Fachärzte heranzuziehen, wie auch vorliegenden Falls vorgegangen worden ist, zumal Amtsarzt OR Dr. P. aufgrund der von ihm am 28.08.2014 vorgenommenen Untersuchung keine manifeste körperliche oder geistige Erkrankung feststellen konnte (10-DK/1/2014, AS 193 bzw. 11-DK/1/2014, AS 147) und überdies der vom Beamten vom Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Dr. Heinrich S., am 02.09.2014 eingeholte Befund nur oberflächlich ausgeführt worden ist, sodass dieser laut Amtsarzt nicht zur Beurteilung der Dienstfähigkeit herangezogen werden konnte.

Der nunmehr herangezogene Facharzt Dr. D. agierte nun als, von der Dienstbehörde zur Beurteilung des psychischen Zustandes des Beamten und die Auswirkung dieses Zustandes auf die Exekutivdienstfähigkeit beauftragter Sachverständige, welcher daher auch nicht der vom Beamten ins Treffen geführten ärztlichen Schweigepflicht gemäß § 54 Ärztegesetz unterliegt. Überdies hat Polizeiamtsarzt OR Dr. P. mit Schreiben vom 22.09.2014 (10- DK/1/2014, AS 177, 11-DK/1/2014, AS) dem Beamten ohnedies mitgeteilt, dass die einzuholende fachärztliche Stellungnahme direkt ihm zugestellt wird und der Beamte bei der anschließend stattfindenden polizeiamtsärztlichen Untersuchung darin Einsicht nehmen kann. Facharzt Dr. D. wurde mit Schreiben Dris. P. vom 11.09.2014 um direkte Übermittlung seiner Stellungnahme an ihn ersucht (10- DK/1/2014, AS 179, 11-DK/1/2014, AS).

Wenn daher der Beamte die Untersuchung durch diesen Facharzt von - wie er zunächst behauptet hatte - einer Einsichtnahme in das Ergebnis dieser Untersuchung vor Übermittlung desselben an die Dienstbehörde bzw. (wie er in weiterer Folge angab) davon abhängig gemacht hat, den Arzt nicht von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden zu müssen, kommt er seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 52 Abs. 1 BDG - wie auch bereits vom BVwG im Zusammenhang mit der Suspendierung festgehalten worden ist (AS 241f bzw. AS 34 des Urteils des BVwG) - nicht nach.

Mit dem Verweis der Verteidigung auf die Ausführungen des BVwG (AS 243, AS 35 des Urteils), wonach davon auszugehen ist, dass der Beamte bei entsprechender Aufklärung über die disziplinär- und besoldungsrechtlichen Konsequenzen einer neuerlichen Anordnung durch die Dienstbehörde Folge geleistet hätte, ist für den Beschuldigten nichts gewonnen. Wie das BVwG ebenso zum Ausdruck gebracht hat (AS 241f, AS 34 des Urteils), war es dem Beschuldigten zumutbar, sich der Untersuchung zu unterziehen und sodann im Wege der Dienstbehörde allfällige Fragen der Verschwiegenheitspflicht zu klären.

Ungeachtet dessen, dass den Beamten hinsichtlich der dienstrechtlichen Vorschriften eine allgemeine Informationspflicht trifft (KUCSKO-STADLMAYER, S 50), liegt es doch wohl auf der Hand, dass einer Untersuchung durch einen, seitens der Dienstbehörde eingeschalteten, Facharzt und damit Sachverständigen Folge zu leisten ist, um dieser eine seriöse Beurteilung der Frage der Dienstfähigkeit ermöglichen zu können.

Nachdem der Beamte - wie auch schon mit Schriftsatz vom 03.11.2014, 10-4- DK/1/2014, AS 89 bzw. 11-16-DK/1/2014, AS 205 - monierte, dass die nervliche Belastung für ihn derart massiv gewesen sei, dass seine Beeinträchtigung Krankheitswert habe, stand seine Schuldunfähigkeit im Raum, weshalb der Senat die Dienstbehörde mit der Einholung von Befund und Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie zum Thema, ob der Beschuldigte im Tatzeitraum eine schwere seelische Störung aufgewiesen hat und ob diese Krankheitssymptome aus fachärztlicher Sicht einen solchen Grad an Intensität erreichten haben, dass die Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit des Beschuldigten aufgehoben oder wesentlich herabgesetzt war, sodass ihm die abzuvotierenden Tathandlungen nicht als im Sinne des § 91 BDG verschuldet zuzurechnen wäre, beauftragte.

Der seitens der Dienstbehörde diesbezüglich beauftragte allgemein gerichtlich beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin, Dr. Richard B., kam in dem am 13.03.2015 erstellten Gutachten zu dem Schluss, dass der Beamte ein leichte Form der Depression aufweist, es jedoch keine Hinweise dafür gäbe, dass zum Tatzeitpunkt ein schwereres psychiatrisches Zustandsbild vorhanden gewesen wäre, sodass davon auszugehen ist, dass zum Tatzeitpunkt die Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit des Beschuldigten keinesfalls beeinträchtigt gewesen ist.

Das Gutachten Dris. B. ist ausführlich in der Beschreibung der Anamneseerstellung und nachvollziehbar begründet, sodass von einer gesonderten Ladung des Sachverständigen Abstand genommen werden konnte.

Die Schuld- und Straffrage war daher aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen anzunehmen, wobei dem Beamten fahrlässiges Handeln zum Vorwurf gemacht werden muss.

§ 93 Abs. 1 BDG zufolge ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönliche Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Die vom Beschuldigten begangene Dienstpflichtverletzung ist eine schwere, zumal die Weisung eines der bedeutendsten Bestandteile unseres Verwaltungsapparates und der hierarchischen Struktur, ohne derer ein Funktionieren eines derart großen Apparates nicht möglich wäre, ist.

Mildernd wurden die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit, sein evidenter Maßen psychischer Zustand aber auch die Tatsache, dass er wenigstens beim Facharzt erschienen ist, gewertet.

Die vom Verteidiger als Milderungsgrund zu wertende, ins Treffen geführte lange Verfahrensdauer kann nicht nachvollzogen werden, wurde doch das Verfahren in einem Zeitabschnitt von nur sechs Monaten zu einem Abschluss gebracht, wobei zu berücksichtigen ist, dass aufgrund des, von der Verteidigung behaupteten labilen psychischen, Zustandes und die damit allenfalls verbundenen Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit, ein Gutachten zur Prüfung der Dispositions-/Diskretionsfähigkeit einzuholen war, was naturgemäß zu einer etwas längeren Verfahrensdauer führt.

Ebensowenig konnte mildernd bewertet werden, dass das Verhalten des Beamten laut Urteil des BVwG keinen Schaden zur Folge hatte. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil nämlich im Lichte der Beurteilung der Frage, ob dieses Verhalten die Verhängung einer Suspendierung zu begründen vermag, zu sehen.

Dass das inkriminierte Verhalten keine Auswirkungen auf das Ansehen der Beamtenschaft hatte, was der Rechtsansicht der Verteidigung zufolge, ebenso als Milderungsgrund in Erwägung zu ziehen ist, ist für das Ausmaß der Strafe vorliegenden Falls irrelevant. Ob ein Verhalten Auswirkungen auf das Ansehen der Beamtenschaft hat, ist für die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Verwirklichung des Tatbestandes gemäß § 43 Abs. 2 BDG wesentlich. Die Verwirklichung eines derartigen Tatbestandes wurde dem Beamten jedoch nicht zum Vorhalt gemacht.

Wenn die Verteidigung die Ansicht vertritt, dass der Umstand, wonach sich ein Großteil der gegen den Beamten erhobenen Vorwürfe als haltlos herausgestellt hatte, mildernd zu werten sei, ist dem entgegenzuhalten, dass Sinn eines Verfahrens die Klärung der Frage, welche von den erhobenen Vorwürfen tatsächlich berechtigt sind, ist. Das diesbezügliche Ergebnis eines Verfahrens kann daher nicht als Milderungsgrund gewertet werden.

Dem Antrag der Verteidigung, auf Einstellung des Verfahrens bzw. Verhängen eines Verweises, kann nicht entsprochen werden, zumal die vom Beamten verwirklichte Dienstpflichtverletzung, wie schon oben ausgeführt, eine schwere ist.

Aufgrund der Tatsache, dass der Beamte jedoch eine gute Dienstbeschreibung hat, was Niederschlag in einigen Belobungen und Belohnungen fand und des Umstandes, dass eine Mehrzahl an Milderungsgründen keinem Erschwerungsgrund gegenüberstand, erachtete der Senat die Verhängung einer Geldbuße im angeführten Ausmaß für schuld- und tatangemessen.

Zwar behauptet die Dienstbehörde, dass das Verhalten des Beamten bereits Anlass zu Beschwerden geführt hatte, doch hat dies offensichtlich keine, von der Disziplinarkommission zu beachtende, disziplinäre Konsequenzen bewirkt.

Die Strafe ist wirtschaftliche tragbar. Generalpräventive Aspekte wurden berücksichtigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

12. Gegen das oa. Disziplinarerkenntnis - zugestellt am 04.05.2015 erhob der rechtsfreundlich vertretene BF mit Schreiben vom 27.05.2015 (Postaufgabedatum 28.05.2015) fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Beantragt wurde die Aufhebung des Disziplinarerkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Abänderung der Strafe auf eine Ermahnung. Begründend wurde im Wesentlichen das Folgende angeführt:

Die Behörde habe zu Unrecht das Verhalten des BF als Verweigerung der Untersuchung ausgelegt. Der BF sei zur Untersuchung erschienen. Er habe D. mitgeteilt, dass er zur Untersuchung bereit sei, jedoch bevor die Ergebnisse der Behörde weitergeleitet würden, er von diesen informierte werden wolle und er erst danach den Arzt von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht entbinden werde. Dies sei keine Verweigerung der Untersuchung, sondern habe dieser die Untersuchung und Weiterleitung des Gutachtens von einer Bedingung abhängig gemacht. Dies sei zulässig, weil der BF gem. Art 8 EMRK ein Grundrecht auf Achtung seines Privatlebens und seiner Intimsphäre habe. Der BF habe zumindest das Recht vom Ergebnis der Untersuchung Kenntnis zu erlangen.

Der BF sei bereit gewesen sich untersuchen zu lassen und habe der Sachverständige in der Folge eine Untersuchung abgelehnt, wenn der BF nicht schon vorher diesen von seiner ärztlichen Verschwiegenheitspflicht entbinde. Eine Verweigerung durch den BF sei daher nicht vorgelegen.

Die Strafe sei - abgesehen von der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses aus den oa. Gründen - auch nicht angemessen. Es könne aufgrund der Gesamtumstände nur von einem geringen Verschulden ausgegangen werden. Im Hinblick auf die Unbescholtenheit und die tadellose Dienstführung des BF sei eine unbedingte Geldstrafe nicht angemessen. Eine Abmahnung sei ausreichend.

13. Mit Schriftsatz vom 02.06.2015 (eingelangt beim BVwG am 05.06.2015) legte die belangte Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem BVwG zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschuldigten/Beschwerdeführer (BF)

Der 39-jährige BF steht seit 09.10.1995 in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis als Polizeibeamter. Sein erlernter Beruf ist Karossier. Mit 01.12.2001 wurde er definitiv gestellt und führt den Dienstgrad Revierinspektor. Er verrichtet Dienst an einer PI.

Seine besoldungsrechtliche Einstufung lautet E2b, Gehaltsstufe 11 (nächste Vorrückung 01.07.2016) und ergibt einen Monatsbezug von €

2033,70. Während der Suspendierung war sein Monatsbezug auf 2/3 (€ 1355,87) gekürzt.

Er ist geschieden und für 4 Kinder sorgepflichtig (13, 11, 2, 1) für die er monatlich Alimente in Höhe von € 1400,- bezahlt. Weiters leistet er Kreditrückzahlungen für ein Haus in Höhe von ca. € 400,-

monatlich zuzüglich einer halbjährigen Rate für den Wohnbaukredit in Höhe von € 600,- bis € 700,-.

Er hat keine disziplinären oder strafrechtlichen Vorstrafen. Dzt. ist ein Strafverfahren am BG XXXX (wegen Verdacht § 223 StGB) gegen ihn anhängig und eine Anzeige der StA WR. XXXX wegen Verdacht des schweren Betrugs und Urkundenfälschung vom Juli 2012 aktenkundig. Ob diese Causen im Zusammenhang stehen, konnte mangels näherer Angaben im Akt nicht festgestellt werden. Die Vorfälle werden im verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht näher dargestellt, weshalb sie den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden.

In der Dienstbeschreibung des BPK-Kdt bescheinigt ihm dieser einerseits Engagement und Motivation, andererseits habe der BF ein aufbrausendes Temperament, was 2008 zu einer mündlichen Belehrung und Ermahnung geführt habe, weil er sich gegenüber Vorgesetzten mehrmals respektlos und unhöflich verhalten habe. 2007 sei er ermahnt worden, weil er sich bei einem dienstlichen Einschreiten unhöflich verhalten und die Menschenwürde nicht gewahrt habe. Der BF habe 2011 den Sicherheitsverdienstpreis erhalten und 2004 (2x), 2009 (1x), 2010 (2x) Belobigungen aufgrund von erfolgreichen Festnahmen, der Klärung eines Diebstahls und ausgezeichneter Leistungen im Verkehrsdienst. Zusammenfassend betrachtet sei er besserungsfähig.

Der BF übt die ihm grundsätzlich nicht untersagte erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen "Kfz-Handel/An- und Verkauf" und "Gewerbe Kfz-Servicestation und Teilgewerbe Autoverglasung" nach § 56 BDG aus. Welche Einnahmen er daraus erzielt, steht nicht fest.

Der BF leidet bzw. litt zum Tatzeitpunkt zwar unter psychischen Problemen (leichte Depression), war aber voll dispositions- und diskretionsfähig.

1.2. Zum Sachverhalt

Am 25.09.2014 wurde dem BF eine Ladung/Weisung, zur einer Diensttauglichkeitsuntersuchung gem. § 52 BDG am 03.10.2014 beim Facharzt für Psychiatrie Dr. D. zu erscheinen, von der LPD zugestellt. Der BF erschien zu dieser Untersuchung, stellte allerdings als Bedingung für seine Mitwirkung, dass das Gutachten nicht der Dienststelle, sondern ausschließlich ihm übermittelt werden müsse. Würde diese Bedingung nicht erfüllt, würde er einer Begutachtung nicht zustimmen und den Arzt nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden.

Da ihm der Arzt mitteilte, dass eine Untersuchung nur dann sinnvoll sei, wenn er ihn von der Verschwiegenheitspflicht entbinde und der BF auch seinen Anwalt nicht erreichen konnte, traf der BF die Entscheidung seine Zustimmung zur Entbindung von der Schweigepflicht nicht zu erteilen. Die Untersuchung fand dem zu Folge nicht statt und verließ der BF die Ordination ohne dass sein Gesundheitszustand festgestellt worden ist.

Dieser Sachverhalt wurde dem Polizeiamtsarzt von Dr. D. mitgeteilt, welcher wiederum die LPD mit Schreiben vom 07.10.2014 informierte, dass aufgrund mangelnder Mitwirkung kein abschließendes polizeiärztliches Gutachten zur Klärung der Frage der dzt. Dienstfähigkeit erstellt werden könne (AS 167).

Das BVwG stellt fest, dass der BF zwar der Ladung nachgekommen ist, die erforderliche Mitwirkung an der Untersuchung - durch Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht - sowie dem Verlassen der Ordination, jedoch verweigert hat und auf Grund dessen nicht festgestellt werden konnte, ob er dienstfähig ist oder nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und insbesondere aus den Aussagen des BF anlässlich der Verhandlung vor der DK.

Unbestritten ist, dass der BF der am 25.09.2014 erfolgten Ladung, sich am 03.10.2014 zu einer Diensttauglichkeitsuntersuchung gem. § 52 Abs. 1 BDG beim Facharzt für Psychiatrie Dr. D. einzufinden, nachgekommen ist und die Untersuchung letztlich nicht stattgefunden hat.

Wenngleich der BF anführt, er wäre einverstanden gewesen und hätte die Untersuchung nicht verweigert, sondern wäre von D. nicht untersucht worden, geht aus dem Brief des Dr. D. hervor, dass der BF die Untersuchung durch Stellung einer Bedingungen (Entbindung von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht nur bei Zusicherung der vorherigen Einsicht in das ärztliche Gutachten) vereitelt und letztlich die Ordination - ohne sich untersuchen zu lassen - verlassen hat.

Der Rechtfertigungsversuch des BF, nicht er habe die Untersuchung verweigert, sondern der Arzt, wird durch die Aussage des BF selbst widerlegt, der angibt er habe die für den Arzt notwendige Entbindung von der ärztlichen Verschwiegenheit verweigert.

Zitat aus der Aussage des BF in der Verhandlung vom 14.01.2015:

"Dr. D. hat mich aufgefordert, dass ich ihn von der ärztlichen Schweigepflicht entbinde. Nachdem ich ihm gesagt hatte, dass ich dem nicht zustimme, hat er betont, mich nicht untersuchen zu können."

Dem Schreiben des Arztes Dr. D. vom 06.10.2014 ist zu entnehmen, dass der BF eine für den Arzt nicht erfüllbare Bedingung gestellt hatte und die Erfüllung dieser Bedingung zur Voraussetzung für seine Zustimmung von der Entbindung von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht gemacht hat (AS 169), Zitat:

"[Der BF] gibt zu Beginn des Gespräches an, einer Begutachtung nur zuzustimmen, wenn der daraus resultierende Befund von mir nicht der Dienststelle, sondern ausschließlich ihm direkt übermittelt wird. Ich kläre den [BF] darüber auf, dass ich darauf keine Rücksicht nehmen kann und daher die Untersuchung zu seinen Bedingungen nicht stattfinden kann. Auf Anfrage erkläre ich ihm, dass ich ihm nicht sagen kann, ob und welche dienstlichen Konsequenzen seine Verweigerung zur Folge haben wird. [Der BF] meint er hätte dies so mit seinem Anwalt besprochen. Er würde mich sicherlich nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbinden. Er gibt an, schon zwei psychiatrische Gutachten übergeben zu haben. Nach einer kurzen Bedenkzeit, in der [der BF] vergebens versucht seinen Anwalt zu erreichen, verlässt er die Ordination."

Die Beteuerung in der Verhandlung am 28.04.2015, er habe nicht gewusst, dass der Arzt ihn nicht untersuchen werde, wenn er ihn nicht von der Verschwiegenheit entbinde, ist dadurch widerlegt. Der Arzt hat ihm sogar Bedenkzeit eingeräumt und der BF hat ganz bewusst die Entscheidung getroffen sich nicht untersuchen zu lassen, weil seine Bedingungen vom Arzt nicht erfüllt wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten des Bundes ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über (vorläufige) Suspendierungen keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gem. § 28 Abs. 1 VwGVG hat, das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gem. Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom BVwG auch nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 VwGVG und der ergangenen Rechtsprechung des VwGH 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187; 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).

Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Die Verwaltungsbehörde hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt. In der Beschwerde wird kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes außer Betracht bleiben kann.

Ein Entfall der Verhandlung widerspricht auch nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958.

Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor.

Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht und ist zulässig.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Normen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG), BGBl. 333, idgF lauten (Auszug):

"§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

§ 52. (1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen."

Art 8 Europäische Konvention für Menschenrechte (EMRK); BGBl. Nr. 210/1958 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 30/1998 lautet:

"(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Die Höchstgerichte haben dazu folgende Feststellungen getroffen:

"Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 51 Abs. 2 letzter Satz BDG hat in Form einer Weisung zu erfolgen (vgl. E 19. Februar 2003, 2002/12/0122). Die Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung [...] hat jedenfalls so weit zu erfolgen als dies dem Beamten zumutbar ist. Dazu gehört es vorerst zum Untersuchungstermin jedenfalls zu erscheinen und an der Untersuchung - soweit zumutbar - mitzuwirken. Stellt sich im Zuge einer psychologischen Untersuchung heraus, dass die Beantwortung bestimmter Fragen bzw. die Dauer der Testung die Menschenwürde des Beamten verletzt, so könnte er insoweit die (weitere) Mitwirkung an der Untersuchung mangels Zumutbarkeit verweigern. Das vom Beamten bereits verweigerte bloße Erscheinen zur psychologischen Untersuchung wäre dem Beamten aber jedenfalls zumutbar gewesen. Eine Verweigerung der zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung liegt dann vor, wenn eine solche ärztliche Untersuchung von der Behörde wirksam angeordnet wurde und dem Beamten die Mitwirkung an der ärztlichen Untersuchung - mangels hinreichenden Entschuldigungsgrundes - objektiv zumutbar gewesen ist. Dem Beamten unterlaufene diesbezügliche Fehleinschätzungen hindern den Eintritt der gesetzlichen Vermutung nach § 51 Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 nicht (vgl. E 29. März 2012, 2011/12/0095). Durch die in Rede stehenden Gesetzesbestimmungen wird eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung (Fiktion) begründet. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob die Abwesenheit des Beamten vom Dienst objektiv aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt war, nicht an (VwGH 29.01.2014, 2012/12/0152).

Art. 8 EMRK schützt u.a. den Grundrechtsträger in seinem Recht, selbst über den eigenen Körper zu bestimmen. Schutzgut ist die physische und psychische Integrität des Einzelnen (Hinweis Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 205 RNr 7 mwH). In dieses Recht wird eingegriffen, wenn der Gesetzgeber ärztliche Untersuchungen mit Zwang anordnet und durchführen lässt, auch wenn die körperliche Beeinträchtigung im Einzelfall gering sein mag (Hinweis Grabenwarter, aaO, 217, RNr. 22 mwH; Hinweis E 19.12.2001, 98/12/0139, Pkt. 3.2.5. zu den Grundrechtsschranken der Erteilung einer Weisung an einen Beamten, sich gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 iVm § 52 Abs. 2 BDG 1979 einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen).(Hier: Die unter die Sanktion des Verlustes des Leistungsanspruches gestellte Verpflichtung von Arbeitslosen, sich gegebenenfalls zur Feststellung ihrer Arbeitsfähigkeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, muss daher den Eingriffskriterien des Art. 8 Abs. 2 EMRK entsprechen, dh. einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziel dienen, zur Erreichung dieses Ziels geeignet und verhältnismäßig sein; VwGH 20.10.2004, 2003/08/0271).

Die Zuständigkeit der Dienstbehörde zur Erlassung von generellen Weisungen gegenüber einem Beamten, die ihn vorübergehend unter erhöhte Kontrolle stellen (hier: Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 51 Abs. 2 letzter Satz in Verbindung mit § 52 Abs. 2 BDG 1979) findet ihre Schranke in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten des Beamten, wobei in erster Linie an den Gleichheitsgrundsatz (Art 7 B-VG) zu denken ist, aus dem sich ein Willkürverbot und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, sowie an den Schutz der Privatsphäre, wie er in Art. 8 MRK verankert ist (so bereits das hg. Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 93/12/0317 = VwSlg 14157 A/1994). Dies wird vor allem bei generellen Weisungen mit diesem Inhalt, die schon auf Grund ihrer Dauer im Vergleich gegenüber einer auf den Einzelfall bezogenen Weisung im Regelfall eine höhere Eingriffsintensität aufweisen, eine Rolle spielen; insbesondere wird bei einem korrekten Verhalten des Beamten in der Zeit erhöhter Kontrolldichte, sofern dies eine günstige Zukunftsprognose indiziert, nach Ablauf einer von den Umständen des Einzelfalles bestimmten Dauer die Angemessenheit der (unveränderten) Aufrechterhaltung einer solchen Anordnung zu prüfen sein (VwGH 19.12.2001, 98/12/0139).

§ 51 Abs 2 BDG 1979 regelt den Fall, dass der Beamte von sich aus dem Dienst fernbleibt. Davon ausgehend hat er den Nachweis des Grundes für diese, seine Dienstverhinderung (meist Krankheit) zu führen. Die Beurteilung, ob diese Krankheit dann die Dienstverhinderung im konkreten Fall rechtfertigt, stellt eine Rechtsfrage dar, deren Lösung der Dienstbehörde obliegt. Gelangt die Dienstbehörde zur Feststellung, dass der Beamte in Wahrheit durch die angegebene Krankheit nicht an der Dienstleistung gehindert war, so liegt jedenfalls ab dieser Feststellung eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst vor. Es fehlt am Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes, was bei Vorliegen der übrigen Tatbestandserfordernisse des § 13 Abs 3 Z 2 GehG zum Bezugsentfall für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst führt. Losgelöst vom Ergebnis einer solchen Beurteilung der Dienstunfähigkeit durch die Dienstbehörde sind die drei Tatbestände des § 51 Abs 2 letzter Satz BDG 1979 zu sehen. Diese stellen nämlich auf den Fall ab, dass der Beamte seinen diesbezüglich normierten Verpflichtungen nicht hinreichend nachkommt und die Behörde - was den ersten und dritten Tatbestand betrifft - dadurch nicht in der Lage ist, ein ordnungsgemäßes Verfahren durchzuführen. In diesen Fällen gilt dann die Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigt, weil der Beweis aus Gründen, die in der Sphäre des Beamten gelegen waren, von der Dienstbehörde nicht geführt werden kann (VwGH 17.02.1999, 97/12/0108).

§ 60 Abs 1 BDG 1979 ist iZm gendarmerierechtlichen Vorschriften als Grundlage für die Ermächtigung der Dienstbehörde zu deuten, zur Wahrung des einheitlichen Erscheinungsbildes dem Beamten durch Weisung (§ 44 BDG 1979) das Tragen von modischem Beiwerk udgl zur Uniform zu untersagen (hier: Ohrläppchennadel). Die Zuständigkeit der Dienstbehörde zur Erlassung von Weisungen dieser Art findet ihre Schranke in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten des Beamten, wobei in erster Linie an den Gleichheitssatz (Art 7 B-VG) zu denken ist, aus dem sich ein Willkürverbot und ein Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben sowie an den Schutz der Privatsphäre, wie er in Art 8 MRK verankert ist (VwGH 16.11.1994, 93/12/0317).

Unter "Weisung" ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation. Aus der Ablehnungsregelung nach § 44 Abs. 2 BDG 1979, die inhaltlich Art 20 Abs 1 letzter Satz B-VG wiederholt, ist abzuleiten, dass in allen sonstigen Fällen eine Weisung - und daher auch eine (aus anderen als in § 44 Abs. 2 BDG 1979 genannten Gründen) gesetzwidrige Weisung - grundsätzlich zu befolgen ist. Für den in Parenthese genannten Fall der "sonstigen Rechtswidrigkeit" einer Weisung enthält allerdings § 44 Abs 3 BDG 1979 folgende Einschränkungen: Zweifelt der Weisungsempfänger an der Rechtmäßigkeit (im obigen Sinn) der ihm erteilten Weisung, hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, seine rechtlichen Bedenken gegen die Weisung mitzuteilen. Dies hat zur Folge, dass bis zur schriftlichen Bestätigung der erteilten Weisung durch den Vorgesetzten keine Pflicht des Beamten zur Befolgung besteht (VwGH 30.3.1989, 86/09/0110, 15.09.2004, 2001/09/0023).

Hat der Beamte seine (denkmöglichen und hinreichend begründeten) Bedenken gegen die Weisung dem Vorgesetzten (rechtzeitig) mitgeteilt, hat dies zur Folge, dass bis zur schriftlichen Bestätigung der erteilten Weisung durch den Vorgesetzten keine Pflicht des Beamten zur Befolgung besteht. Eine Frist, innerhalb der der Vorgesetzte zu entscheiden hätte, ob er die Weisung schriftlich bestätigt oder nicht, sieht der Gesetzgeber nicht vor (VwGH 30.03.1989, 86/09/0110).

Die Ausführungen des Weisungsempfängers müssen erkennen lassen, welche rechtlichen Bedenken der Beamte gegen die Weisung hat, und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die vorgebrachten Bedenken müssen für den Vorgesetzten bei objektiver Betrachtung als Remonstration erkennbar sein (VwGH 31.05.2012, 2011/09/0211).

Sind dienstliche Weisungen erkennbar erteilt, so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung auf Grund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen wird, ob aus Bequemlichkeit, Gleichgültigkeit, Vergesslichkeit, sachlicher Kritik an der Zweckmäßigkeit, Rechthaberei, wegen Unzumutbarkeit o ä. (VwGH 21.03.1991, 91/09/0002).

Mit der unberechtigten Ablehnung der Befolgung einer Weisung wird gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechtes verstoßen, was die Verhängung einer Disziplinarstrafe unbedingt erforderlich macht (VwGH 21.02.1991 90/09/0180).

Der Befolgung der Weisungen von Vorgesetzten kommt nicht nur ein bloß geringfügiger Stellenwert zu. Schon deshalb ist die Verhängung einer Geldbuße gerechtfertigt, um der Nichtbefolgung von Weisungen durch andere Beamte Sd § 93 Abs 1. BDG entgegenzuwirken (VwGH 26.06.2012, 2011/09/0032).

Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (§§ 91 ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (§ 92 Abs. 1 legcit) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).

Anders als beim gerichtlichen Strafrecht oder dem Verwaltungsstrafrecht handelt es sich beim Disziplinarrecht der Beamten nicht um ein vertyptes Strafrecht in dem Sinne, dass für jeden im Gesetz definierten Straftatbestand eine im Gesetz festgelegte Strafdrohung mit einem dem objektiven Unrechtsgehalt des Straftatbestandes angemessenen Strafrahmen festgelegt wäre. Im Disziplinarrecht ist es im Unterschied dazu vielmehr Aufgabe der Disziplinarkommission, eine solche Einschätzung des objektiven Unrechtsgehaltes der dem Beschuldigten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und damit des möglichen Rahmens einer in Betracht kommenden Strafe bei Ermittlung der "Schwere der Dienstpflichtverletzung" im Sinne des § 93 Abs. 1 BDG 1979 als Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe im konkreten Fall vorzunehmen. Die Schwere der Dienstpflichtverletzung im Sinne des §

93 Abs. 1 BDG 1979 ist "wesentlich ... durch das objektive Gewicht,

d. h. den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung konstituiert" (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 3. Auflage 2003, 79 f). Zwar darf das Maß der Strafe jenes der Schuld nicht übersteigen. Bei der Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 handelt es sich um eine Strafe, und die Disziplinarkommission hat sich auch bei einer objektiv schwer wiegenden Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 an den nach dem StGB für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zu orientieren (Hinweis E vom 7. Juli 1999, Zl. 99/09/0042). Im E VS vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass er dem entgegen stehende Aussagen in seiner früheren Rechtsprechung, wonach es im Fall der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung bloß auf die Untragbarkeit des Beamten in objektiver Hinsicht ankomme, nicht mehr aufrecht erhält. Dies hat aber nichts daran geändert, dass bei der Beurteilung des Ausmaßes der "Schwere der Dienstpflichtverletzung" im Sinne des § 93 Abs. 1 BDG 1979 vom objektiven Unrechtsgehalt der Dienstpflichtverletzung auszugehen ist. Bei dieser Beurteilung ist nicht nur auf die durch die Tat verletzten dienstrechtlichen oder strafrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen, sondern auch auf den Unwert der Tat vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung (VwGH 12.07.2011, 2008/09/0355)."

3.3. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts

3.3.1. Zur Zumutbarkeit sich der Untersuchung zu unterziehen

§ 52 Abs. 2 BDG sieht vor, dass der infolge Krankheit vom Dienst abwesenden Beamte sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer (fach)ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen hat.

Der VwGH hat diese Pflicht dahingehend präzisiert, dass aufgrund der Tatsache, dass eine solche Untersuchung in das Grundrecht des Art. 8 EMRK eingreift (Recht, selbst über den eigenen Körper zu bestimmen), die Weisung den Eingriffskriterien des Art. 8 Abs. 2 EMRK entsprechen, dh. einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziel dienen, zur Erreichung dieses Ziels geeignet und verhältnismäßig sein muss. Die Mitwirkung muss dem BF objektiv zumutbar sein.

Das Ziel öffentliche Bedienstete bei krankheitsbedingten Abwesenheiten einer ärztlichen Untersuchung unterziehen zu können, um die Rechtfrage zu lösen, ob eine Dienstunfähigkeit tatsächlich gegeben ist oder nicht, ist ein legitimes und Untersuchungen durch (Fach)ärzte sind zweifellos auch geeignet, diese Ziel zu erreichen. In einem demokratischen Staat ist die Kontrolle der Berechtigung von gesundheitlich begründeten Abwesenheiten von Staatsbediensteten sowohl zum wirtschaftlichen Wohl des Landes (Personalausgaben stellen einen nicht unerheblichen Anteil der Staatsausgaben dar) als auch zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erforderlich (sonst könnten Staatsbedienstete durch vorgeschobene gesundheitliche Probleme sich der Dienstleistung für den Staat jederzeit entziehen, ohne dass dies objektiv überprüfbar wäre, woraus sich erhebliche Probleme für die öffentliche Ordnung ergeben würden).

Diese Kontrollfunktion ergibt sich auch aus dem Zusammenhang mit § 52 Abs. 2 Satz 1 BDG (zum Verhältnis dieser Bestimmung zu § 51 Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 siehe VwGH 17.02.1999, 97/12/0108), der die Dienstbehörde ermächtigt (und nach dem dritten Satz auch verpflichtet) den Gesundheitszustand des unter Berufung auf eine Krankheit abwesenden Beamten durch eine ärztliche Untersuchung überprüfen zu lassen. Damit soll es letztlich der Dienstbehörde ermöglicht werden, die von ihr zu entscheidende Rechtfrage der Dienstfähigkeit, deren Lösung zur Klärung des maßgebenden Sachverhalts im Regelfall die Heranziehung entsprechender medizinischer Sachverständiger erforderlich macht, zu klären und die jeweils nach dem Prüfungsergebnis allenfalls gebotenen dienstrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen (wie z.B. im Fall einer dauernden Dienstunfähigkeit die Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens nach § 14 BDG, im Fall einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst das Vorgehen nach dem 9. Abschnitt des BDG - Disziplinarrecht bzw. die Einstellung der Bezüge nach § 13 Abs. 3 Z 2 GehG). Daraus erklärt sich auch, dass eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht vom Gesetzgeber als ein Fall einer nicht gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst eingestuft wird, weil der Nachweis, ob die geltend gemachte bescheinigte krankheitsbedingte Abwesenheit tatsächlich gerechtfertigt war, aus Gründen, die in der Sphäre des Beamten liegen, von der Dienstbehörde nicht geführt werden kann.

Die Beschwerde des BF richtet sich nun nicht gegen die Zulässigkeit der Anordnung im konkreten Fall, sondern er vermeint, seine Bedingung, seine Zustimmung zur Aufhebung der ärztlichen Verschwiegenheit erst dann zu erteilen, wenn er das Untersuchungsergebnis vor Weiterleitung an die anordnende Dienstbehörde bekommt, sei im Lichte des Art 8 EMRK zulässig. Mit der Verweigerung der Zustimmung habe er daher keine Dienstpflichtverletzung gem. § 44 Abs. 1 BDG iVm § 52 Abs. 2 BDG begangen.

Damit macht der BF aber keinen ausreichenden Rechtfertigungsgrund gem. § 44 Abs. 2 BDG für die Nichtbefolgung der nicht strafgesetzwidrig Weisung (die vom zuständigen Organ - der Dienstbehörde kam) geltend.

Es liegt auch keine zulässige Remonstration iSd § 44 Abs. 3 BDG vor. Er hat seine rechtlichen Bedenken (Verweigerung der Entbindung von der ärztlichen Verschwiegenheit aufgrund von Art. 8 EMRK bis zur Einsichtnahme in das Untersuchungsergebnis) nicht der vorgesetzten Dienstbehörde mitgeteilt, sondern dem Arzt gegenüber die Mitwirkung schlichtweg verweigert, wenn dieser seine Bedingung nicht erfüllt. Der BF hatte vom Zeitpunkt der Zustellung der Ladung (Donnerstag 25.09.) bis zum Untersuchungstermin (Freitag 03.10.) über eine Woche Zeit und wäre ihm in dieser Zeit eine Remonstration an die Dienstbehörde möglich und zumutbar gewesen. Mangels einer solchen war die Weisung zu befolgen.

Letztlich war dem BF auch objektiv zumutbar, sich der Untersuchung zu unterziehen und danach zu klären, inwieweit eine Weiterleitung des Untersuchungsergebnisses durch den Arzt an die Dienstbehörde (im vorliegenden Fall den Polizeiarzt) von seiner Zustimmung zur Aufhebung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht abhängig ist.

Die Rechtfertigung, er habe nicht gewusst, dass der Arzt bei Verweigerung der Zustimmung keine Untersuchung durchführen werde, wurde durch das Beweisverfahren widerlegt und ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der BF wusste aufgrund der Auskünfte durch den Arzt, dass die Verweigerung der Zustimmung dazu führen würde, dass die Untersuchung nicht stattfinden wird.

Er hat daher die ihm objektiv zumutbare Mitwirkung unterlassen und im Ergebnis die Durchführung der Untersuchung und damit die Feststellung seiner Dienstfähigkeit durch sein Verhalten vereitelt. Damit hat er der dienstbehördlichen Anordnung nicht Folge geleistet, obwohl er dazu gem. § 44 Abs. 1 BDG iVm § 52 Abs. 2 BDG verpflichtet gewesen wäre.

3.3.2. Zur Strafbemessung

Der BF moniert, dass die Strafe nicht angemessen wäre. Er führt dazu nicht näher ausgeführte "Gesamtumstände" an. Es könne von einem geringen Verschulden ausgegangen werden, im Hinblick auf die Unbescholtenheit und die tadellose Dienstführung sei ein "unbedingte" Geldstrafe nicht angemessen und eine Abmahnung ausreichend.

Dazu ist zunächst auszuführen, dass das BVwG, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die DK setzen darf. "Bedingte" Geldstrafen sind dem Disziplinarrecht unbekannt.

Mit der unberechtigten Ablehnung der Befolgung einer Weisung wird gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechtes verstoßen, was die Verhängung einer Disziplinarstrafe unbedingt erforderlich macht. Der Befolgung der Weisungen von Vorgesetzten kommt nicht nur ein bloß geringfügiger Stellenwert zu. Die Beurteilung der DK, dass ein Weisungsverstoß gerade im Bereich der Exekutive eine schwere Dienstpflichtverletzung darstellt, wird daher vom BVwG geteilt. Die Verhängung einer Geldbuße ist daher schon deshalb gerechtfertigt, um der Nichtbefolgung von Weisungen durch andere Exekutivbeamte iSd § 93 Abs 1. BDG entgegenzuwirken. Eine Geldbuße war daher schon aus generalpräventiven Gründen erforderlich.

Der BF ist langjähriger Beamter und hatte sich als solcher mit den dienstrechtlichen Vorschriften, insbesondere jenen bei Abwesenheit vom Dienst wegen Krankheit auseinander zu setzen. Er kannte, wie er selbst in der Verhandlung vor der DK angab, den § 52 Abs. 2 BDG und hätte sich im Zweifel über die besoldungsrechtlichen und disziplinären Konsequenzen einer Verweigerung der Mitwirkung an einer von der Dienstbehörde angeordneten Untersuchung informieren müssen, was er fahrlässig unterlassen und erst im letzten Moment bei seinem Anwalt tun wollte, anstelle sich an die zuständige Dienstbehörde zu wenden.

Unabhängig davon waren ihm die Konsequenzen einer Verweigerung der Erteilung der Zustimmung zur Aufhebung der ärztlichen Verschwiegenheit, aufgrund der Aufklärung durch den Arzt am Tag der Untersuchung bewusst. Die Untersuchung konnte nicht stattfinden und damit hat er bewusst in Kauf genommen die Weisung, sich der Untersuchung zu unterziehen nicht zu befolgen. Dass das bloße Erscheinen beim Arzt nicht ausreicht, um die Weisung zu befolgen, liegt ohnehin auf der Hand und wurde auch in der Ladung/Weisung klar zum Ausdruck gebracht ("... zur Feststellung Ihres

Gesundheitszustandes ... zur fachärztlichen Untersuchung einzufinden

...").

Um den BF anzuhalten bei Zweifeln über die Auslegung von Dienstpflichten sich rechtzeitig an die zuständigen Vorgesetzten (Dienstbehörde) zu wenden und die gesetzlich vorgeschriebenen Wege einzuhalten (z.B. Remonstration), anstatt Weisungen nach eigenem Rechtsempfinden einfach nicht zu befolgen, war auch aus spezialpräventiven Gründen die Bestrafung - über einen bloßen Verweis hinaus - gerechtfertigt und notwendig.

Die DK hat sowohl die Unbescholtenheit und bisher tadellose Dienstführung des BF als Milderrungsgründe (§ 93 Abs. 1 BDG iVm § 34 Abs. 1 Z 2 StGB) berücksichtigt als auch seine psychischen Situation, obwohl gerade diese nicht so gravierend war, dass sie einem Schuld- oder Rechtfertigungsgrund (§ 93 Abs. 1 BDG iVm § 34 Abs. 1 Z 11 StGB) nahegekommen wäre. Die diesbezügliche Argumentation des BF geht daher ins Leere.

Die Geldbuße wäre bis zur Höhe eines halben Bruttomonatsbezuges möglich (§ 91 Abs. 1 Z 2 BDG). Die DK hat den Strafrahmen unter Berücksichtigung der großzügig angenommenen Milderungsgründe und der wirtschaftlichen Situation aufgrund der Sorgepflichten und Kredite (allerdings ohne Feststellungen zum Einkommen aus der Nebenbeschäftigung zu treffen) nicht annähernd ausgeschöpft. Die Ablehnung der von der Verteidigung in der Verhandlung angeführten weiteren Milderungsgründe erfolgte ebenfalls zu Recht. Welche konkreten weiteren "Gesamtumstände" zu beurteilen gewesen wären, hat der BF in seiner Beschwerde nicht dargetan. Vergriffen hat sich die DK in der Bezeichnung der Disziplinarstrafe in der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses (Geldstrafe statt der auch mündlich verkündeten Geldbuße), sodass diesbezüglich der Spruch zu berichtigen war.

Eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist dem angefochtenen Bescheid aus den vom BF angeführten Gründen somit nicht anzulasten, weshalb die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die im Punkt II.3.2. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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