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W188 1426812-1•BVwG W188 1426812-1
W188 1426812-1Bundesverwaltungsgericht23.11.2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, konkrete<br/>Darlegung, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage, wirtschaftliche Gründe
W188 1426812-1/36E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX , vom 05.05.2012, Zahl: XXXX , wegen §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.07.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 23.11.2016 erteilt.
IV. Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 5 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.10.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt. Am 10.10.2011 fand vor einem Organ des Landespolizeikommandos XXXX die niederschriftliche Erstbefragung statt, wobei der BF angab, er sei am XXXX in XXXX , Provinz Kunduz, Afghanistan, geboren, ledig, beherrsche seine Muttersprache Dari gut, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Eltern und Geschwister (vier Brüder und drei Schwestern) lebten Afghanistan, dort habe er vier Jahre (bis 2009) die Schule besucht und sei in XXXX als Hilfskellner tätig gewesen. Seine Fluchtroute habe über den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien bis zum österreichischen Bundesgebiet geführt, in das er illegal eingereist sei. Als Fluchtgrund gab er an, er habe seine Heimat verlassen, weil er hier (Anm.: Österreich) die Schule besuchen, eine Ausbildung machen und eine gute Zukunft haben wolle, um seinen Eltern, die in seiner Heimat in großer Not leben würden, helfen zu können. Sollte er in seine Heimat zurückkehren müssen, müsste auch er in Not leben.
2. Am 03.04.2012 wurde der BF vor dem Bundesasylamt, Außenstelle
XXXX (folgend: BAA), niederschriftlich einvernommen und brachte insbesondere zu seinem Fluchtgrund - auszugsweise - Folgendes vor (F: Frage an den nunmehrigen BF; A: Antwort desselben; V: Vorhalt;
Auszug aus dem Protokoll; Schreibfehler korrigiert):
"[...]
F: Beschreiben Sie Ihre allgemeinen Lebensverhältnisse in Ihrem Herkunftsland.
A: Ich bin sunnitischer Moslem und Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe. Ich wurde in XXXX , Provinz Kunduz, Afghanistan geboren. Dort lebte ich bis zu meiner Ausreise, bin dort aufgewachsen und habe 4 Jahre die Schule besucht. Danach habe ich an einem Dönerstand gearbeitet. Meine Eltern sowie vier Brüder und zwei Schwestern lebten allesamt bisher in XXXX . Jetzt leben sie im Iran.
Nachgefragt: seit ca. fünf Monaten. Mein Vater ist Hilfsarbeiter. Ich habe auch regelmäßig telefonischen Kontakt mit Ihnen.
V: Warum haben Sie in der Erstbefragung behauptet, Angehöriger der Hazaren zu sein?
A: Ich hatte damals zwei Tage lang nichts gegessen. Vielleicht steht das deswegen so falsch da.
F: Können Sie Dokumente als Beweis für Ihre Identität vorweisen?
A: Nein.
F: Haben Sie Ihr Heimatland früher schon einmal verlassen?
A: Nein.
F: Haben Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen?
A: Nein.
F: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?
A: Nein.
Wenn ich nun aufgefordert werde, meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an:
A: Ich habe bereits angegeben, dass ich meine Heimat deswegen verlassen habe, weil ich hier eine Schulausbildung bekommen möchte. Meine Eltern haben mich daher nach Europa geschickt. Die allgemeine wirtschaftliche Lage bei uns ist schlecht, daher möchte ich meine Familie von hier aus unterstützen. Das ist mein konkreter Fluchtgrund.
F: Andere Gründe oder Befürchtungen haben Sie nicht?
A: Nein. Meine Eltern haben gesagt ich solle eine bessere Ausbildung haben.
F: Was machte Ihren weiteren Verbleib im Land nun unmöglich?
A: In Afghanistan kann man nicht leben. Dort gibt es nur Wilde. Es gibt dort auch viele Einbrüche. Die allgemeine Situation ist einfach schlecht. Erst wenn es besser wird, möchten wir zurückkehren.
F: Wie wurde Ihre Ausreise finanziert?
A: Mein Vater bzw. meine Verwandten haben das finanziert.
F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?
A: Ja.
F: Welche Angehörigen leben nun noch in Afghanistan?
A: Manche leben im Iran, manche in Afghanistan.
F: Bitte etwas konkreter.
A: Die Tanten und Großtanten und zwei Onkel leben in Afghanistan.
F: Wo leben Ihre Angehörigen in Afghanistan?
A: Schon in der Provinz XXXX , im Ort XXXX . Nachgefragt: Ca. zwei Stunden von Kunduz entfernt.
F: Warum leben all Ihre Angehörigen weiterhin im Heimatland?
A: Sie sind schon älter, sie haben kein Interesse, Afghanistan zu verlassen.
F: Hätten Sie in einem anderen Teil des Heimatlandes leben können? Z.B. in Kabul oder bei Ihren Verwandten in XXXX .
A: Die wohnen im Gebirge. Dort kann man nicht leben, ich möchte dort nicht leben. Kabul kenne ich nicht, ich glaube nicht, dass wir dort hätten leben können.
[...]
F: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
A: Nein.
F: Können Sie Gründe vorbringen, die gegen eine Ausweisung aus Österreich sprechen?
A: Österreich gefällt mir gut. Hier gibt es Gesetze.
F: Haben Sie Verwandte in Österreich?
A: Nein.
F: Haben Sie Angehörige in einem EU Staat?
A: Nein.
F: Wie sieht Ihre Versorgung aus?
A: Ich lebe derzeit von staatlicher Unterstützung in einem Asylwerberquartier. Ich habe keine Verwandten oder Freunde in Österreich oder in einem anderen EU-Staat, die für mich sorgen können. Ich bin seit knapp sechs Monaten hier in Österreich. Bisher habe ich einen Deutschkurs besucht.
F: Sie wurden in Österreich bereits mehrfach wegen diverser Straftaten zur Anzeige gebracht (Anzeigen wegen Diebstahls am 19.10.2011, wegen Raufhandels in alkoholisiertem Zustand am 21.11.2011, wegen Veruntreuung (Mobiltelefon, Schuhe) und Entwendung am 05.12.2012).
A (lachend): Ich war wild, jetzt habe ich mich gebessert. Jetzt stelle ich nichts mehr an, ich verspreche das.
[...]
Frage an den anwesenden Vertreter: Haben Sie etwas vorzubringen?
A: Ich möchte nur anbringen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in Afghanistan alleine wäre.
A: Nach Rückübersetzung möchte ich noch angeben, dass meine Eltern mir am Telefon gesagt haben, dass ich am 02.02.1375 geboren bin (laut. Kalenderrechner: 21.04.1996). Ich habe auch in der Erstbefragung angegeben, dass ich 1996 geboren bin. Ich weiß nicht, warum später 01.01.1995 niedergeschrieben wurde. Dieser Unterschied ist vielleicht deswegen, weil bei uns das Jahr am 21.03. beginnt. Ich habe bisher immer nur mein Geburtsjahr (Persisch: 1375) angegeben.
[...]"
3. Das BAA wies mit dem im Spruch angeführten Bescheid, von der Rechtsvertreterin des BF am 09.05.2012 übernommen, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Angaben des BF, wonach er sein Heimatland wegen der allgemeinen schlechten Sicherheits- und Wirtschaftslage verlassen habe, keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und in Österreich eine Schul- und Berufsausbildung erlangen wolle, seien plausibel sowie nachvollziehbar und daher glaubhaft Die allgemeine, aktuell noch immer triste Situation im Herkunftsland sei hinlänglich bekannt und der Wunsch des BF nach besseren, geordneten und gesicherten Lebensverhältnissen verständlich. Eine aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung habe er somit nicht geltend gemacht. Da dem BF im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe, er über Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfüge und weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt habe, sei davon auszugehen, dass ihm dort keine Gefahren drohten, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Unter Berücksichtigung der traditionell stark ausgeprägten sozialen Absicherung durch die Familien- und Stammesverbände könne er auf die Unterstützung seiner Angehörigen zurückgreifen. Nachdem er im Heimatland in einem Dönerstand gearbeitet habe, sei ihm eine Erwerbstätigkeit zuzumuten, weshalb auch nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lebenslage geraten werde. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass die Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Europa, dem Iran oder Pakistan nach Afghanistan wieder angestiegen sei. Da Angehörige des BF in Afghanistan lebten, er sich in Österreich in der Grundversorgung befinde und keine Verwandten bzw. sonstige Anknüpfungspunkte habe, liege in Österreich kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), vor, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in dieses Recht darstelle. Dabei sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass er in Österreich wegen verschiedener Straftaten (Diebstahl, Raufhandel, Entwendung, Veruntreuung, unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) angezeigt worden sei. Angesichts dieses Sachverhaltes und des rechtswidrigen Aufenthalts könne daher nur mit der Ausweisung vorgegangen werden.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die beim BAA fristgerecht eingebachte Beschwerde des BF vom 14.05.2012, mit welcher der Bescheid hinsichtlich aller Spruchteile angefochten wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF erfülle die Voraussetzungen für die Asylgewährung und es sei davon auszugehen, dass die Behörde bei einem entsprechenden Ermittlungsverfahren zu einem anderen, für den BF positiven Ergebnis gekommen wäre und ihm Asyl gewähren oder zumindest feststellen hätte müssen, dass seine "Abweisung", Abschiebung oder Zurückschiebung gemäß § 8 AsylG nicht zulässig sei. Ein zeitgemäßes und kindgerechtes Verständnis von Verfolgung schließe viele Arten von Menschenrechtsverletzungen ein, auch Verletzungen kinderspezifischer Rechte. Kinder hätten Anspruch auf eine ganze Reihe von in der Kinderrechtskonvention festgeschriebenen kinderspezifischen Rechten, die ihrem jungen Alter und ihrer Abhängigkeit Rechnung tragen und die Grundvoraussetzung für ihren Schutz, ihre Entwicklung und ihr Überleben bilden würden. Die Kinderrechtskonvention anerkenne ferner das Recht von Flüchtlingskindern und Asyl suchenden Kindern auf angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der in der Kinderrechtskonvention und anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder humanitäre Fragen verankerten und auf sie anwendbaren Rechte Die Verletzung eines wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Rechts könne den Tatbestand der Verfolgung erfüllen, wenn die Kernelemente dieses Rechts nicht einmal auf einem Mindestniveau verwirklicht seien. Werde zum Beispiel einem Straßenkind sein Recht auf einen angemessenen Lebensstandard (darunter auch der Zugang zu Nahrung, Wasser und Unterkunft) vorenthalten, könne das Kind in eine unerträgliche Notlage geraten, welche die Entwicklung und das Überleben des Kindes bedrohe (siehe UNHCR - RICHTLINIEN ZUM INTERNATIONALEN SCHUTZ: Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Artikel 1 (A) 2 und 1 (F) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge). Ferner seien die Feststellungen zur Situation im Falle der Rückkehr des BF insofern mangelhaft, als auf die persönliche Situation des BF bei einer Rückkehr nicht wirklich eigegangen werde. So sei das jugendliche Alter des BF überhaupt nicht berücksichtigt worden und die Ausführungen, wonach der BF auf die Unterstützung durch die Familien- und Stammesverbände zurückgreifen könne, übersähen, dass die Eltern und Geschwister des BF im Iran lebten. Die belangte Behörde mute dem BF eine Erwerbstätigkeit zu, ohne dabei auf die eigenen Ländermaterialien entsprechend Bedacht zu nehmen, und habe keinen Bezug darauf genommen, dass es sich beim BF um einen unbegleiteten minderjährigen Asylwerber handle. Zur allgemeinen Situation im Heimatland des BF sei anzumerken, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan im Jahr 2010 und auch im ersten Halbjahr 2011 weiter dramatisch verschlechtert habe und die Anschläge im Jahr 2010 im Vergleich zum Vorjahr um 64% zugenommen hätten. Die afghanischen Sicherheitskräfte seien nicht in der Lage, Ruhe und Ordnung durchzusetzen. Nach Zitierung weiterer Länderberichte zur Sicherheitslage in Afghanistan samt Quellenangaben wurde darauf hingewiesen, dass der BF die für eine Neuansiedlung in Afghanistan nötigen finanziellen Mittel nicht aus eigener Kraft aufbringen könne und seine Versorgung keinesfalls gesichert sei. Er gehöre daher einer besonders schutzwürdigen Gruppe an, eine Rückkehr nach Afghanistan könne dem BF daher unmöglich zugemutet werden und würde eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd. Art 3 EMRK darstellen. Das Kindeswohl habe im Rahmen der Entscheidungsfindung weder hinsichtlich der Definition von Verfolgung noch bei der Rückkehrproblematik oder bei der Ausweisung eine Rolle gespielt. Gemäß Art. 2 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern habe "jedes Kind, das dauernd oder vorübergehend aus seinem familiären Umfeld, welches die natürliche Umgebung für das Wachsen und Gedeihen aller ihrer Mitglieder, insbesondere der Kinder ist, herausgelöst ist, (...) Anspruch auf besonderen Schutz und Beistand des Staates."
Insgesamt sei festzuhalten, dass die Behörde zwar Feststellungen über die allgemeine Lage in Afghanistan getroffen, es jedoch unterlassen habe, diese befriedigend zu würdigen und einen Bezug zum Fall des BF herzustellen. Die verhängte Ausweisung verletze sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF der Status des Asylberechtigten, in eventu der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu diesen dahingehend abzuändern, dass die Ausweisung ersatzlos behoben oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BAA zurückverwiesen werde sowie eine Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anzuberaumen.
5. Mit Schreiben vom 21.05.2012 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Asylgerichtshof vor.
6. Der BF wurde am 29.05.2012 von Organen der Deutschen Bundespolizei am Bahnhof XXXX aufgegriffen, wobei er angab, er sei nach Deutschland gereist, um einen Asylantrag zu stellen. Aufgrund des Wiederaufnahmeersuchens der Bundespolizeiinspektion XXXX vom 30.05.2012 teilte das BAA diesem mit Schreiben vom 31.05.2012 mit, dass dem Ersuchen um Übernahme des BF zugestimmt werde, woraufhin der BF am 11.06.2012 von Organen der Polizeiinspektion XXXX übernommen und anschließend in einem Wohnheim der XXXX in Feldkirch untergebracht wurde.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.07.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung (folgend: VH) durch, an der der BF teilnahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als belangte Behörde nahm von einer Teilnahme Abstand. Der BF brachte zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, zu seiner Furcht vor Verfolgung in diesem aus asylrelevanten Gründen (Fluchtgründe) sowie zu seiner Situation in Österreich - auszugsweise - Folgendes vor (ER: Einzelrichter; Schreibfehler korrigiert):
"[...]
ER: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein.
ER: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF: Ja, in den Heimen habe ich Sprachkurse besucht, dort bekommt man keine Bestätigung.
ER: Haben Sie an einer Institution oder einer Schule Deutschunterricht genommen?
BF: Nein.
ER: Können Sie Bestätigungen über absolvierte Deutschkurse vorlegen?
BF: Nein.
ER: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: Nein.
ER: Wie lange sind Sie schon in Österreich?
BF: Seit ca.4 Jahren.
ER: Was haben Sie in dieser Zeit gemacht?
BF: Ich habe nichts gemacht. Die Schule war auch nicht möglich, dann bin ich alkoholsüchtig geworden und mittlerweile habe ich aufgehört, Alkohol zu trinken.
[...]
ER: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse, eine Schule oder eine Universität, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?
BF: Nein.
[...]
ER: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Ich stehe mit meinen Eltern telefonisch in Kontakt.
ER: Warum befinden sich Ihre [...] Familienangehörigen im Iran?
BF: Sie konnten in Afghanistan nicht leben, weil unsere Gegend nicht mehr sicher war. Die Sicherheitslage hat sich noch mehr verschlechtert.
ER: Haben Sie Verwandte (Onkel, Tanten) oder Freunde in Afghanistan, bei denen Sie unterkommen könnten?
BF: Nein.
ER: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein. Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht und entsprechen diese der Wahrheit?
BF: Ich kann mich zwar an meine Angaben vor der belangten Behörde nicht erinnern, aber alles, was ich damals gesagt habe entspricht der Wahrheit.
ER: Nennen Sie jetzt abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). [...].
BF: Ich bin aus Afghanistan nicht geflüchtet. Mein Vater hat mich nach Europa geschickt, damit aus mir etwas zu werde. Die Probleme meiner Familie gehen mich nichts an, das sind ihre Probleme.
ER: Um welche Probleme geht es dabei?
BF: Wirtschaftlich geht es meiner Familie nicht gut. Die Sicherheitslage ist schlecht.
ER: Wurden Sie in irgendeiner Weise in Afghanistan persönlich verfolgt?
BF: Nein.
ER: Warum haben Sie dann einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt?
BF: Ich war ein kleines Kind. Mein Vater hat mich nach Europa geschickt, und ich wusste nichts mehr.
ER: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF: Wenn ich nach Afghanistan zurückkehren müsste, müsste ich sterben. Ich würde durch die IS getötet werden. Wenn ich nach Afghanistan zurückkehren würde und dort z.B. als Polizist oder Armeeangehöriger einen Job annehmen würde, würde ich entweder von den Taliban oder durch IS-Angehörige getötet. Die Sicherheitslage in Kunduz hat sich sehr verschlechtert. Die gefährlichste Stadt ist momentan Kunduz.
ER: Über wieviel Einkommen pro Monat verfügen Sie?
BF: Über € 150,--.
ER: Werden Sie von Ihrem Vater noch unterstützt?
BF: Nein.
ER: Werden Sie Aktivitäten hinsichtlich Ihrer Integration angehen, falls ja, welche?
BF: Ja, ich möchte Automechaniker werden und versuchen, meine Deutschkenntnisse zu verbessern und einen Hauptschulabschluss zu erlangen.
[...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend insbesondere die Niederschrift der Erstbefragung vom 10.10.2011, die niederschriftliche Einvernahme vor dem BAA am 03.04.2012, die Beschwerde vom 14.05.2012 sowie die aktenkundigen Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF. Weiters wurde am 15.07.2015 eine öffentliche mündliche vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person und zum Vorbringen des BF:
Der BF wurde zufolge seiner Angaben am XXXX in XXXX , Provinz Kunduz, Afghanistan, geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er gehört der Volkgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari, er ist ledig und hat keine Kinder, seine Familie (Eltern und Geschwister) lebt im Iran. Der BF besuchte in Afghanistan vier Jahre die Schule, erlernte keinen Beruf und arbeitete in XXXX als Hilfskellner, für seinen Lebensunterhalt ist sein Vater aufgekommen. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat im Juni 2011 und gelangte schlepperunterstützt über den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien bis nach Österreich, reiste am 06.10.2011 unrechtmäßig in das Österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.10.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF kann von Verwandten und Freunden in Afghanistan nicht aufgenommen werden. Die Identität des BF steht nicht fest.
Der BF befindet sich in der Grundversorgung, hat in Österreich keine Familienangehörige oder sonstige Verwandte, besuchte keine Deutschkurse, geht in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und absolvierte weder Kurse noch eine Schule, ist nicht Mitglied in einem Verein und geht auch sonst keinen sportlichen oder kulturellen Tätigkeiten nach. Der BF möchte seine Deutschkenntnisse, die er sich in Heimen angeeignet hat, verbessern, strebt den Hauptschulabschluss an und möchte den Beruf eines Automechanikers erlernen. Mittlerweile habe er sich von seiner Alkoholsucht lösen können.
Mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft XXXX vom 08.02.2013, Zahl:
XXXX , wurde dem BF die Begehung eines Diebstahls gemäß § 127 des Strafgesetzbuches, BGBl 60/1974 idF BGBl I Nr. 106/2014 (StGB), zum Nachteil der verfügungsberechtigten Firma XXXX (Wegnahme einer Tasche im Wert von € 9,80) zur Last gelegt. Laut Mitteilung des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.06.2015, Zahl: XXXX , wurde das Strafverfahren abgebrochen, weil der Angeklagte nicht aufgefunden habe werden können.
Mit Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX als Jugendgericht vom 07.05.2015, Zahl: XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 siebenter und achter Fall und Abs. 3 des Suchtmittelgesetzes, BGBl I Nr. 112/1997 idF BGBl I Nr. 43/2008 (SMG), wegen § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall leg.cit. sowie wegen des Vergehens der Unterdrückung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 241e Abs. 3 StGB unter Anwendung des § 28 StGB und nach § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde gemäß § 43 Abs. 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen und die Vorhaft vom 21.07.2014 (07.25 Uhr) bis zum 23.07.2014 (15.00 Uhr) auf diese angerechnet. Als mildernd wurden die Tatbegehungen nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des 21. Lebensjahres, das bislang gezeigte Wohlverhalten, der Umstand, dass die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen sowie das teils reumütige Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbaren Handlungen berücksichtigt. Hingegen wurde der BF von der wider ihn mit Strafantrag vom 22.08.2014 erhobenen Anklage, er habe mit den näher bezeichneten Personen an einem Angriff mehrerer tätlich teilgenommen, wobei eine Körperverletzung verursacht worden sei, gemäß § 259 Z 3 Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 idF BGBl. I Nr. 34/2015 (StPO), mangels eines Schuldbeweises freigesprochen
Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Der Grund für die Ausreise des BF aus dem Herkunftsstaat waren persönliche, vor allem wirtschaftliche Gründe, sowie die dortigen Lebensbedingungen. Der BF konnte eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) anknüpfende Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen, auch trat eine solche im Verfahren nicht zu Tage.
Im Falle einer Rückverbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem in Hinblick auf die Lage in seiner Herkunftsregion sowie seine individuelle Situation mangels vor allem eines tragfähigen familiären bzw. sonstigen sozialen Netzes ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK.
Eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative steht dem BF nicht zur Verfügung.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat:
Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF.
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Solange jedoch das Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung nicht zustande kommt, kann auch die Planung der ISAF-Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) nicht abgeschlossen werden und bleiben regionaler und finanzieller Umfang der künftigen internationalen Unterstützung ungewiss. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet. Die Innenpolitik war in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 von Wahlvorbereitungen geprägt.
Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. So wurde 2013 das Wahlgesetz reformiert.
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt vor allem die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31.03.2014, Zusammenfassung)
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012. Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern. Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Die Zahl der zivilen Toten stieg an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufbaus der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvor-richtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiter ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Laut ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde. Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato - lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandahar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Die Taliban greifen immer mehr die staatlichen Institutionen an und töten hunderte Menschen, dabei kommen auch hunderte Zivilisten ums Leben. Auch die ausländischen Einrichtungen und Truppen werden verstärkt von den Taliban angegriffen. Auch hier kommen hunderte Zivilisten ums Leben. Das ist derzeit an der Tagesordnung, wobei sich das auf ganz Afghanistan bezieht und kein Teil ausgenommen werden kann. Die Leidtragenden sind dabei die Zivilisten. Die Taliban machen dem Staat das Territorium streitig, es ist davon auszugehen, dass sie in den nächsten Monaten auch verschiedene Regionen angreifen werden, um diese unter ihre Kontrolle zu bringen. Auch in relativ sicheren Gegenden wie Mazar-e Sharif, Provinz Panjsher und Samangan hat sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert. Die Taliban verunsichern diese Gebiete, in dem sie verstärkt Selbstmord- und Bombenanschläge verüben. Dabei kommen auch dutzende Zivilisten ums Leben kommen. Diese schlechte Sicherheitslage hat in Afghanistan dazu geführt, dass sich auch die ohnehin schlechte Wirtschaftslage verschlechtert hat, die Arbeitslosigkeitsrate beträgt fast 70% (die UN schätzt dies auf 50 %). Das führte verstärkt zu Abwanderung von jungen Menschen. Auch die Eltern der Kinder und Jugendlichen versuchen ihre Kinder aus den genannten Gründen in sichere Länder zu bringen.
(Sachverständiger für Afghanistan, Dr. XXXX , vom 19.09.2014)
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asy-lum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte über-winden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Kha-led ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei der neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(UN General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implica-tions for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unter-nehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten.
(UN General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast.
(BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul.
(UN General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten.
(AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 wurden bei einem Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten getötet.
(UN General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul.
(Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt.
(Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)
In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandahar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul an-gegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden. Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.
(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)
Bedingt durch die Vorhaben der ISAF-Truppen, aus dem Lande abzuziehen, den Kandidatenstreit und der Intensivierung der Talibanaktivitäten, finden derzeit in Kabul Bomben- und Selbstmordanschläge gegen die Regierungsinstitutionen und ausländische Einrichtungen statt. Diese Angriffe sind nicht nur auf die Aktivitäten der Taliban zurückzuführen, sondern auch auf Grund von Intrigen von Anhänger von bestimmten Kandidaten, die durch die Unsicherheit in Kabul und anderen Großstädten, ihre Forderung durchsetzen wollen. Nach meiner Information ist die Bevölkerung von Kabul sehr verunsichert und die Wirtschaftstreibenden ziehen teilweise ihr Kapital aus Kabul ab. Die Anschläge in Kabul fordern hunderte Tote. Die Taliban sind schon soweit in Kabul eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militärakademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. Dabei handelt es sich um eine sehr sichere Einrichtung. Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass eine Zivilperson solchen Anschlägen zum Opfer fällt. Anlässlich der Tötung von 3 ISAF-Soldaten wurden auch 13 Zivilisten getötet.
(Gutachten des Sachverständigen für Afghanistan, Dr. XXXX , vom 19.09.2014)
Im Jänner 2015 wurden drei US-Unternehmer am Flughafen in Kabul getötet. Unklar ist ob noch eine vierte Person zu Schaden kam - es gibt unterschiedliche Berichte über einen weiteren verletzten Amerikaner und einen getöteten Afghanen. Die Hintergründe sind noch unklar. Die Nachrichtenagentur Reuters schreibt unter Berufung auf die afghanische Luftwaffe, der Täter sei afghanischer Soldat. Die Nachrichtenagentur AP schreibt hingegen, die Identität des Schützen sei unklar. Demnach hätten offizielle US-Quellen die Toten bestätigt.
(SPIEGEL ONLINE, 29.01.2015)
Taliban-Kämpfer haben in Kabul das afghanische Parlament angegriffen, wobei 18 Zivilisten verletzt wurden. Nach Angaben der Polizei habe sich ein Selbstmordattentäter in einem Auto am Westtor des Parlaments in die Luft gesprengt, dann hätten andere Angreifer versucht, ins Parlament einzudringen. Polizisten eröffneten demnach das Feuer auf die Attentäter, die Angreifer flohen in ein nahe gelegenes Gebäude und lieferten sich von dort aus Gefechte mit den Sicherheitskräften. Soldaten und Polizisten seien zur Verstärkung entsandt worden. Der Sprecher des Innenministeriums sagte, alle sieben Angreifer seien von der Polizei getötet worden. Kein Mitglied des Parlaments sei verwundet worden. Der Sprecher des Gesundheitsministeriums sagte, 18 Zivilisten seien verletzt worden, darunter zwei Frauen und zwei Kinder. Die Polizei in der Hauptstadt macht die radikalislamischen Taliban für den Anschlag verantwortlich. Talibansprecher Zabihullah Mujahid sagte SPIEGEL ONLINE: "Unser Ziel war das afghanische Parlament, unerschrockene Mudschahidin haben das Gebäude getreten." Auch auf Twitter hatte Mujahid verkündet, dass "schwere Gefechte im Gange" gewesen sei-en. Demnach griffen die Taliban das Parlament an, als gerade der Verteidigungsminister ins Amt eingeführt wurde. Die Terrorgruppe hatte zuletzt immer wieder Regierungsziele angegriffen. Seit dem Ende des Nato- und US-Einsatzes sind die Taliban in dem Land wieder auf dem Vormarsch: Am Montagmorgen wurde bekannt, dass die Islamisten einen zweiten Distrikt im Norden Afghanistans eingenommen haben. Laut dem Chef der lokalen Verwaltung der Provinz Kunduz hätten die Taliban den Distrikt Dashti Archi aus vier Richtungen heftig angegriffen. Einheiten vor Ort würden viele Opfer beklagen, eine genaue Anzahl wurde je-doch nicht genannt. Am Sonntag hatten die Islamisten den Chardara-Distrikt in Kunduz ein-genommen.
(SPIEGEL ONLINE, Juni 2015)
Anfang August 2015 sprengte sich ein Attentäter in Uniform in der afghanischen Hauptstadt Kabul in einer Gruppe von Rekruten in die Luft. Dabei starben mindestens 20 Menschen, Dutzende wurden verletzt. Der Anschlag erfolgte weniger als 24 Stunden nach einem Bombenattentat in der Stadt: Bei einem Lkw-Bombenanschlag im Zentrum waren mindestens 15 Menschen ums Leben gekommen, weitere 250 wurden verletzt. Bisher hat sich niemand zu den Taten bekannt. Die Gewalt in Afghanistan hat in diesem Jahr noch einmal deutlich zugenommen. Nach Angaben der Vereinten Nationen sind allein in den ersten sechs Monaten 2015 fast 5000 Zivilisten getötet oder verwundet worden. Die UNO machte die Taliban und andere Aufständische für 70 Prozent der zivilen Opfer verantwortlich.
(SPIEGEL ONLINE, Reuters, August 2015)
Provinz Kunduz
Seit dem Ende des Nato- und US-Einsatzes sind die Taliban in dem Land wieder auf dem Vormarsch: Am Montagmorgen wurde bekannt, dass die Islamisten einen zweiten Distrikt im Norden Afghanistans eingenommen haben. Laut dem Chef der lokalen Verwaltung der Provinz Kunduz hätten die Taliban den Distrikt Dashti Archi aus vier Richtungen heftig angegriffen. Einheiten vor Ort würden viele Opfer beklagen, eine genaue Anzahl wurde jedoch nicht genannt. Am Sonntag hatten die Islamisten den Chardara-Distrikt in Kunduz ein-genommen.
(SPIEGEL ONLINE, Juni 2015)
Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert.
(Der Spiegel: "Abzug aus Afghanistan" vom 6. Oktober 2013)
Kunduz zählt zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans, in der regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische in einer Anzahl von Bezirken aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen.
(Khaama Press 6.10.2014; vgl. Khaama Press 6.8.2014), insbesondere im Distrikt Chahar Dara, Khaama Press 6.8.2014)
Nachdem eine Talibanoffensive zu heftigen Kämpfen mit afghanischen Sicherheitskräften führte, begann, laut offiziellen Regierungsvertretern, ein Anti-Talibanaufstand ausgehend vom Bezirk Khan Abad. Die Bewohner nahmen selbst die Waffen gegen die Taliban in die Hand, nachdem eine Talibanoffensive sie gezwungen hatte ihre Häuser zu verlassen. Dieser öffentliche Aufstand wurde von lokalen Bewohnern gemeinsam mit ehemaligen Mujahideen gestartet. Die Taliban waren gezwungen den Bezirk zu verlassen. Bei diesem Aufstand wurden 25 Taliban getötet.
(Khaama Press 23.8.2014)
Die UNAMA hat auch weiterhin - unter anderem in der Provinz Kunduz - den lokalen Dialog gefördert, um interethnische Spannungen zu entschärfen und Vertrauen zwischen den Gemeinschaften aufzubauen. Teilgenommen haben lokale Regierungsbeamte, traditionelle Stammesführer und die Zivilgesellschaft.
(UN GASC 7.3.2014)
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe in Kunduz um 60% gestiegen. 2013 wurden 329 Vorfälle registriert.
(Vertrauliche Quelle 1.2014)
In einem überraschenden Angriff hatten die radikalislamischen Taliban die nordafghanische Provinzhauptstadt Kunduz überrannt. Die Extremisten hatten aus mehreren Richtungen mit dem Sturm auf die Stadt begonnen und sie nun eingenommen. Kunduz ist die erste Provinz-hauptstadt, die seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001 von den Aufständischen ero-bert wurde. Zahlen über die Opfer der Attacke lagen zunächst nicht vor. Die Taliban brachten unter anderem das Provinz-Krankenhaus mit seinen 200 Betten unter Kontrolle. Sie hätten den Sitz des Gouverneurs, der sich zurzeit im Ausland befinde, das Gebäude des Provinzrats und eine Radiostation in Brand gesetzt sowie auch das Gefängnis gestürmt und mehr als 600 Häftlinge befreit unter denen auch 144 Taliban-Kämpfer seien. Ein Reporter der Nachrichtenagentur DPA in Kunduz meldete, die Taliban hätten wichtige Zufahrtsstraßen zur Stadt abgeschnitten. Der Vizegouverneur der Provinz Kunduz, Hamdullah Daneschi, sagte, die Taliban hätten ihre Flagge im Stadtzentrum gehisst. Der Politiker wurde nach Berichten von Augenzeugen zum Flughafen gebracht, wohin viele der rund 300.000 Bewohner der Stadt geflohen waren. Ein Mitarbeiter einer internationalen Hilfsorganisation sagte, Ausländer hätten sich ebenfalls am Flughafen außerhalb der Stadt versammelt. Lokale Medien berichteten, die Vereinten Nationen hätten ihr Personal aus Kunduz abgezogen. Das UNO-Gebäude sei danach von den Taliban geplündert worden. Die deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) hatte schon vor dem Angriff alle internationalen Mitarbeiter aus Kunduz herausgebracht. Das Auswärtige Amt schätzte die Entwicklung als "kritisch" ein. Noch befinde sich der Flughafen unter Kontrolle der afghanischen Regierung. Sicherheitskräfte unterhalten dort Stützpunkte. Allerdings sagte ein Taliban-Kommandeur: "Unsere Kämpfer bewegen sich nun in Richtung des Flughafen-Hügels vor, wo sich der Feind versteckt." Nach Angaben von Innenministeriumssprecher Sedikki habe die Regierung Verstärkung zum Flughafen Verstärkung geschickt. In der Nähe des Flughafens unterhielt die Bundeswehr bis vor ihrem Abzug vor knapp zwei Jahren ein Feldlager. Die Bundeswehr unterhält auch weiterhin ein Camp mit 600 deutschen Soldaten in der rund 150 Kilometern Luftlinie entfernten nordafghanischen Provinzhauptstadt Masar-i-Scharif - was den bedrängten Menschen in Kunduz aber wenig nützt.
Die Angriffe begannen in den frühen Morgenstunden: Hunderte Taliban-Kämpfer sind in die nordafghanische Provinzhauptstadt Kunduz vorgerückt. Die Stadt ist am Morgen aus mehre-ren Richtungen angegriffen worden. Anwohner berichteten per Telefon, die Attacke der schwer bewaffneten Taliban habe am frühen Morgen gegen drei Uhr begonnen. Mehrere Gruppen von Kämpfern hätten die Zugänge zur Stadt abgeriegelt und seien vorgedrungen. Auch die Straße zum Flughafen ist blockiert. Die Taliban lieferten sich heftige Straßenkämpfe mit den Sicherheitskräften. Die Kämpfer zündeten Gebäude an. Die Lage ist unübersichtlich. Nach Informationen der Nachrichtenagentur AP eroberten die Taliban inzwischen die Hälfte des Stadtgebiets. Die Taliban rückten ins Stadtzentrum vor. [...] Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid hatte zuvor über Twitter mitgeteilt, das Krankenhaus gestürmt zu haben. Einige Poli-zisten seien gefangen genommen worden. Die Taliban hätten Fahrzeuge und Waffen erobert und setzten ihren Vormarsch fort, so Mujahid. Die afghanische Armee hielt sich zur Zeit des Angriffs offenbar in den Außenbezirken von Kunduz für Einsätze auf. Polizeisprecher Hussaini zufolge wurden 20 Taliban-Kämpfer getötet und drei afghanische Polizisten verletzt. Ein Polizeikommandeur in der Nachbarprovinz Balch erklärte, Sondereinheiten von Polizei und Militär seien auf dem Weg nach Kunduz. Die Polizei erklärte, Hubschrauber der Armee griffen die Aufständischen mit Raketen an. Die radikalislamischen Kämpfer riefen Zivilisten auf Twitter dazu auf, bis zum Ende der Kämpfe in ihren Häusern zu bleiben. Es gibt erste Meldungen über verletzte Zivilisten. Bewohner versuchen vor den Gefechten zu fliehen.
(SPIEGEL Online, 28.09.2015)
Spezialkräfte haben nach Angaben der afghanischen Regierung weite Teile von Kunduz zu-rückerobert. Der Sprecher des Innenministeriums, Sedik Sedikki, teilte via Twitter mit, die Taliban seien am Donnerstag in den frühen Morgenstunden aus der Stadt im Norden des Landes vertrieben worden. Der Gegner habe schwere Verluste erlitten. Weitere Details nannte er nicht. Es habe heftige Gefechte gegeben, die Taliban hätten nicht gegenhalten und seien geflohen. Die Offensive der afghanischen Spezialkräfte wurde von den USA mit Luftan-griffen unterstützt. Die Schlacht um Kunduz galt auch als Test für die Leistungsfähigkeit der afghanischen Truppen, die seit Jahren von ausländischen Trainern beraten und mit Milliar-den von der internationalen Staatengemeinschaft gestützt werden. Der Kampfeinsatz der Bundeswehr und der Nato in Afghanistan lief Ende vergangenen Jahres aus.
(SPIEGEL Online 01.10.2015)
[...] Berichten von Augenzeugen zufolge hätten die Taliban mitten in der Stadt Einwohner versammelt und ein Standgericht abgehalten. Weil sie angeblich für die Regierung arbeiteten, seien vier Männer innerhalb von Minuten von einem Imam zum Tode verurteilt worden. Nachdem Kämpfer die vier Männer mit Kopfschüssen hingerichtet hätten, seien mehrere Pick-ups immer wieder über die Leichen gefahren, wobei gejubelt worden sei. Einwohner seien gezwungen worden, das grausige Spektakel anzusehen. Gruppen der Taliban seien mit einer Art Fahndungsliste mit Namen von Regierungsbeamten durch die Straßen von Kunduz gelaufen, Haus um Haus sei abgesucht worden. In einem Fall hätten mehrere Taliban zu-nächst Frauen aus einer Familie vergewaltigt, der Mann habe dabei zusehen müssen. Danach hätten sie die Familie auf die Straße geführt und erschossen. Die fürchterlichen Berichte zeichneten das Bild eines Terrorregimes der Taliban während ihrer Macht-übernahme. Auch die lokalen Mitarbeiter von internationalen Organisationen lebten in Angst. Zwar sei die Armee in die Stadt eingerückt und versuche die Taliban zu vertreiben. In zahlreichen Vierteln sei das bereits gelungen. Die USA flögen Luftangriffe gegen Taliban-Stellungen. Trotzdem zögen in manchen Stadtteilen Todeskommandos umher und würden Personallisten bei sich tragen, die ihnen bei Plünderungen in den Büros der UNO oder der Entwicklungsagentur GIZ in die Hände gefallen seien. [...]
(SPIEGEL Online 03.10.2015)
[...] Die Lage in Kundus ist durchaus ernst. Wir befinden uns in einer sehr außergewöhnlichen Lage. Das Vordringen der Taliban im Stadtzentrum von Kundus ist sicherlich auch ein Rück-schlag auf dem nicht ganz einfachen Weg, für die Menschen in Afghanistan eine stabile und sichere Zukunft zu schaffen. Es ist so, dass der Außenminister gestern die Nachrichten aus Kundus während seines Aufenthalts in New York mit Sorge aufgenommen hat. Der ganze Vorfall zeigt ja, dass die Sicherheitslage in der Region Kundus weiterhin höchst fragil ist. [...] In Kundus hat es zur Zeit, als die Bundeswehr noch in Kampfeinsätzen in Afghanistan engagiert war, immer wieder auch schwere Auseinandersetzungen gegeben. Von daher war das immer ein Hotspot, was sich aus der geografischen Lage, aber auch aus der Zusammensetzung der Bevölkerung in der Region ergibt.
[...]
(Aus: Erklärungen des Sprechers/der Sprecherin des Auswärtigen Amts in der Bundespresse-konferenz vom 29. September 2015)
Die radikalislamischen Taliban haben bei ihrem Eroberungszug im nordafghanischen Kunduz nach Angaben von Amnesty International (AI) schwerste Verbrechen begangen. Mit Morden an Zivilisten, Gruppenvergewaltigungen, Entführungen und dem Einsatz von Todesschwadronen hätten die Taliban in kürzester Zeit eine "Schreckensherrschaft" in der Stadt errichtet, hieß es seitens AI am Donnerstag in Kabul. Die Menschenrechtsorganisation beruft sich da-bei auf zahlreiche Berichte von Augenzeugen und Bürgerrechtlern. "Die grauenvollen Berichte, die wir erhalten haben, beschreiben eine Schreckensherrschaft während der brutalen Eroberung von Kunduz", sagte die afghanische Amnesty-Vertreterin Horia Mosadiq. Sie forderte die afghanischen Sicherheitsbehörden auf, viel mehr für den Schutz der Zivilisten zu tun.
(KURIER unter Berufung auf APA, 02.10.2015)
Anfang August 2015 sprengte sich ein Attentäter in Uniform in der afghanischen Hauptstadt Kabul in einer Gruppe von Rekruten in die Luft. Dabei starben mindestens 20 Menschen, Dutzende wurden verletzt. Der Anschlag erfolgte weniger als 24 Stunden nach einem Bombenattentat in der Stadt: Bei einem Lkw-Bombenanschlag im Zentrum waren mindestens 15 Menschen ums Leben gekommen, weitere 250 wurden verletzt. Bisher hat sich niemand zu den Taten bekannt. Die Gewalt in Afghanistan hat in diesem Jahr noch einmal deutlich zugenommen. Nach Angaben der Vereinten Nationen sind allein in den ersten sechs Monaten 2015 fast 5000 Zivilisten getötet oder verwundet worden. Die UNO machte die Taliban und andere Aufständische für 70 Prozent der zivilen Opfer verantwortlich.
(SPIEGEL ONLINE, Reuters, August 2015)
Versorgungslage
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheit, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. eine Million oder 29,5 % aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt. Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013).
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Afghanistan: Update vom 30. September 2013)
Rückkehrfragen
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semiurbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
Innerstaatliche Fluchtalternative
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
Frauen
Kinder
Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
an Blutfehden beteiligte Personen
Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
Zwangsrekrutierung
die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
Nicht nur die Sicherheitslage des Landes ist derzeit prekär und nicht günstig für die Rückkehrer aus dem Ausland, sondern auch die Versorgungslage wird immer prekärer. Die Rückkehrer sind in Afghanistan mit enormen wirtschaftlichen Problemen konfrontiert. Ich habe in Kabul vom 24. August - 3. September 2015 beobachten können, dass dort Tausende Rückkehrer als Arbeitslose und ohne Zukunftsperspektive leben. Ein Teil davon versucht wieder ins Ausland zu gelangen, ein anderer Teil gerät in die Drogenszene und ein anderer Teil schließt sich den bewaffneten Gruppen an. Nur jene Personen, die einen familiären Rückhalt haben, können wirtschaftlich überleben, wenn ihre Familien zur Mittelschicht des Landes gehören. Ich habe beobachten können, dass Tausende Personen in verschiedenen Bezirken von Kabul auf der Straße stehen und warten, dass sie von bestimmten Arbeitgebern für Tageslohnarbeit mitgenommen werden. Damit meine ich, dass diese Menschen für ihr tägliches Brot kämpfen. Auch die afghanische Regierung und UNHCR plädierten dafür, in dieser Situation Afghanen nicht zur Rückkehr zu zwingen, da ihre Rückkehr enorme Schwierigkeiten für Afghanistan bereiten würde und das Land nicht im Stande ist, die Rückkehrer zu versorgen.
(Gutachten des Sachverständigen für Afghanistan, Dr. XXXX , vom 09.09.2015)
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
a) Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BAA und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts sowie der VH am 15.07.2015.
b) Zur Person und zum Vorbringen des BF:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BAA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der VH am 15.07.2015.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglichen Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA und in der VH, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
Die Feststellungen zur Tatsache der Ausreise des BF aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise nach Österreich stützen sich auf die diesbezüglichen Angaben des BF anlässlich seiner Erstbefragung und vor dem BAA.
Zu den Darlegungen des BF hinsichtlich der Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers im Allgemeinen dann glaubhaft ist, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen.
Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe etwa VwGH 24.06.1999, Zahl: 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zahl:
98/20/0505).
Insoweit der BF zu seinen Fluchtgründen zunächst bei der Erstbefragung angab, er habe seine Heimat verlassen, um die Schule zu besuchen, eine Ausbildung zu machen, eine gute Zukunft zu haben und seinen Eltern, die in Afghanistan in großer Not leben würden, helfen zu können, in der Folge in der Einvernahme vor dem BAA ausführte, er habe die Heimat verlassen, weil er hier (Anm.: in Österreich) eine Schulausbildung bekommen möchte, die allgemeine wirtschaftliche Lage und die allgemeine Situation in Afghanistan schlecht seien, er aus Afghanistan nicht geflüchtet, sondern von seinem Vater bzw. von seinen Eltern nach Europa geschickt worden sei, um eine bessere Ausbildung zu erlangen, er seine Familie von hier aus unterstützen und - wenn es besser werden sollte - zurückkehren wolle und es ihm in Österreich gut gefalle, weil es hier Gesetze gäbe sowie schließlich in der VH vorbrachte, sein Vater habe ihn nach Europa geschickt, damit aus ihm etwas werde, seiner Familie gehe es wirtschaftlich nicht gut, die Sicherheitslage sei schlecht und die Frage, ob er in Afghanistan in irgendeiner Weise persönlich verfolgt worden sei, verneinte, ist es ihm im gesamten Verfahren nicht gelungen, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Sohin konnte eine wider ihn gerichtete asylrelevante Verfolgung nicht festgestellt werden und auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen wahrscheinlich erscheinen ließen.
c) Zur Lage im Herkunftsland:
Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes und des US Department of State, ebenso herangezogen, wie Informationen internationaler Organisationen, wie z.B. des UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie etwa Amnesty International, ANSO, Human Rights Watch oder der Schweizerische Flüchtlingshilfe.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität dieser Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die in der VH erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden dem BF zur Einsicht übergeben, für ihn durch einen Dolmetscher übersetzt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Der BF nahm von einer Äußerung Abstand und stellte auch keinen Antrag, binnen einer zu setzenden Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Zu Spruchteil A):
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 16.05.2012 beim BAA eingebracht und ist nach Vorlage durch dieses am 21.05.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, regelt die allgemeinen Be-stimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, und dem FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit. zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 18 Abs. 3 AsylG 2005 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf inter-nationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß den §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF. des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl: 2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:
94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:
99/01/0279 mwN.; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl:
94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite aus-gehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Um-stand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Um-stände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunfts-staates nicht glaubhaft ist und daher nicht als asylrelevant zu beurteilen ist:
Das Vorbringen des BF, welches auch in der Beschwerde nicht schlüssig aufgelöst werden konnte, erweist sich in seiner Gesamtheit dergestalt, dass man daraus kein konkretes, den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und glaubhaftes asylrelevantes Geschehen ableiten kann.
Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die augenscheinlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe des BF für das Verlassen seines Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, war davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zu Vorläuferbestimmungen ergangenen, aber weiterhin anwendbaren Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl:
95/18/0049; 05.04.1995, Zahl: 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl:
95/18/1127; 26.06.1997, Zahl: 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl:
98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl: 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl: 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl: 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB.
VwGH 26.06.1997, Zahl: 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl: 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl: 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl: 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl: 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH Zahl: 08.06.2000, 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zahl: 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl:
2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg.
Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl:
44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (VwGH 13.11.2001, Zahl: 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl: 2001/01/0164; 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl: 2001/21/0137).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben entsprechende Empfehlungen internationaler Organisationen Indizwirkung (vgl. 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, mwN., 17.09.2008, Zahl: 2008/23/0588, mwN.). Diese Indizwirkung bedeutet nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR Asyl oder Abschiebeschutz zu gewähren haben. Vielmehr hat die Asylbehörde, wenn sie in ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Einschätzung des UNHCR nicht folgt, beweiswürdigend darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat kommt (siehe VwGH 19.03.2009, Zahl: 2006/01/0930).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wie folgt gegeben sind:
Die Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würde voraussetzen, dass der Antragsteller an einem Ort (bei dem es sich nicht unbedingt und dessen Heimatort handeln müsste) im Herkunftsstaat sicher leben könnte, das heißt, ihm dürfte an diesem Ort weder eine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen noch als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen. An diesem Ort müsste der Asylwerber - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, und zwar auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr. Dieser Ort müsste für ihn auch hinreichend sicher erreichbar sein.
Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der BF hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort sicher erreichen kann.
Der BF stammt aus der Provinz Kunduz. Den herangezogenen Länderberichten ist zu entnehmen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen als prekär einzustufen ist. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen.
Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, zählt Kunduz zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans, in der regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische in einer Anzahl von Bezirken aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen. Nachdem eine Talibanoffensive zu heftigen Kämpfen mit afghanischen Sicherheitskräften führte, begann, laut offiziellen Regierungsvertretern, ein Anti-Talibanaufstand, ausgehend vom Bezirk Khan Abad. Die Bewohner nahmen selbst die Waffen gegen die Taliban in die Hand, nachdem sie eine Talibanoffensive gezwungen hatte, ihre Häuser zu verlassen. Dieser öffentliche Aufstand wurde von lokalen Bewohnern gemeinsam mit ehemaligen Mujahideen gestartet. Die Taliban waren gezwungen den Bezirk zu verlassen. Bei diesem Aufstand wurden 25 Taliban getötet. Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe in Kunduz um 60% gestiegen. 2013 wurden 329 Vorfälle registriert. Meldungen zufolge begingen die radikalislamischen Taliban zuletzt Anfang Oktober 2015 bei ihrem Eroberungszug im nordafghanischen Kunduz schwerste Verbrechen. Mit Morden an Zivilisten, Gruppenvergewaltigungen, Entführungen und dem Einsatz von Todesschwadronen hätten sie in kürzester Zeit eine "Schreckensherrschaft" in der Stadt errichtet.
Den Länderfeststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass die Erreichbarkeit des Heimatortes des BF mit ausreichender Sicherheit möglich wäre. Nachdem der BF über tragfähige familiäre Anknüpfungspunkte (seine Familie lebt im Iran) weder seiner Heimatprovinz noch sonst in seinem Herkunftsstaat verfügt, ist es ihm nicht zumutbar, dorthin zurückzukehren.
Als interne Fluchtalternative könnte allenfalls Kabul in Betracht kommen. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr würde sohin nur dann in Betracht kommen, wenn der Asylwerber in der Lage wäre, sich umgehend und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Nachdem der BF auch in Kabul weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk verfügt, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten zu haben. Es ist notorisch bekannt, dass sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist sehr schwierig darstellt und nur unzureichend möglich ist. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich. Daher gehört der BF zu den "entwurzelten Personen", die sich im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan kaum zurechtfinden könnten.
Zufolge der oben erwähnten Berichte besteht in umkämpften Gebieten Afghanistans keine interne Fluchtmöglichkeit. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative (§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 AsylG 2005), etwa in der Hauptstadt Kabul oder in anderen Provinzen, steht dem BF sohin nicht zur Verfügung.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände, insbesondere mangels hinreichend sicherer Erreichbarkeit seines Heimatortes und eines familiären oder sozialen Netzwerkes sowie Fehlens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Ein Abweisungsgrund im Sinne des § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung der angeführten strafrechtlichen Verurteilungen des BF nicht hervorgekommen.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt III.:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraus-setzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechts-kräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im vorliegenden Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu Spruchpunkt IV.:
Da dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Vor-aussetzungen für die Effektuierung der mit dem angefochten Bescheid angeordneten Aus-weisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat nicht (mehr) vor. Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatz-los zu beheben.
Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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