BVwG W151 2100117-1

W151 2100117-1Bundesverwaltungsgericht23.11.2015

Regest

Beitragsgrundlagen, Täuschung, Wiederaufnahme

Gesamter Gesetzestext

BVwG W151 2100117-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W151.2100117.1.00

Spruch

W151 2100117-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX, auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 12.11.2012, GZ XXXX, abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:

A)

Dem Wiederaufnahmeantrag wird § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 12.11.2012, GZ XXXX, hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (in Folge: BMASK) im Devolutionsweg der Berufung des Dipl.-HTL-Ing.

XXXX (in Folge: Wiederaufnahmewerber) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 05.04.2011, XXXX, teilweise Folge gegeben und ausgesprochen, dass

a) die monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung vom 01.01.2008 bis 31.08.2008 mit € 4556,53.- festgestellt wird und

b) die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung vom 01.01.2008 bis 31.08.2008 zur Krankenversicherung € 348,57 und zur Pensionsversicherung € 717,65 betragen und dass der Wiederaufnahmewerber verpflichtet wird, diese Beiträge für die Monate Mai bis einschließlich August 2008 zu entrichten.

2. Dieser Bescheid wurde dem Wiederaufnahmewerber am 20.11.2012 nachweislich eigenhändig zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.

3. Mit Schreiben vom 26.01.2015 stellte der Wiederaufnahmewerber an den Landeshauptmann von Niederösterreich einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 12.11.2012, GZ XXXX, abgeschlossenen Verfahrens und brachte darin als Grund der Wiederaufnahme vor, dass der angefochtene Bescheid des BMASK "durch eine Täuschung der Behörde [gemeint das BMASK] aufgrund vorsätzlicher Täuschung durch [namentlich erwähnte] Mitarbeiter der SVA [als Erstbehörde] hinsichtlich seiner Versicherungszeiten erschlichen" worden sei. Begründend wurde ausgeführt, der nicht mehr "korrigierbare" Nachweis seiner Versicherungszeiten weise für die Monate Mai bis August 2008 keine GSVG-Versicherungszeiten auf, diese unrichtige Feststellung der Versicherungszeiten stelle jedoch noch keine strafrechtlich relevante Handlung dar, weil der Bescheid des BMASK ohnehin nicht innerhalb der 6-Monatsfrist erlassen wurde und der BF daher den Bescheid als nichtig bekämpfe und dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen sei.

Angeschlossen findet sich ein Auszug aus dem Versicherungsverlauf des Wiederaufnahmewerbers.

Weiters wurde ausgeführt, auch das Exekutionsgericht Baden [referenziert wurde zur für die SVA der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Niederösterreich bewilligten Fahrnisexekution XXXXdes BG Baden vom 28.07.2014 aufgrund des vollstreckbaren Rückstandausweise vom 26.07.2014 hinsichtlich des Rückstandes für das 2.Quartal 2014], "welches seinen Einspruch abgewiesen habe, sei von diesem Verbrechertrio der SVA getäuscht" worden.

Das fristauslösende Ereignis, nämlich "der eindeutige Beweis für die Betrugsabsicht" sei aber erst dadurch gegeben gewesen, dass am 20.01.2014 [gemeint wohl 2015] seiner Ehegattin vom BG Baden eine Anfechtungsklage der SVA zugestellt wurde, womit der "bisher fehlende zum Nachweis der Betrugshandlung durch das Verbrechertrio der SVA zwingend notwendig eindeutige Beweis in Zusammenhang mit den vorliegenden Beweismitteln für die betrügerische Handlungsweise der SVA zur Eintreibung von Beiträgen für einen Versicherungszeitraum von 05/2008 bis 08/2008, welcher nachweislich gar kein Versicherungszeitraum war und obwohl für diesen Zeitraum nachweislich bereits Grundbeiträge von ihm bezahlt worden sind, erhalten" worden sei. Dies rechtfertige nicht nur eine Strafanzeige nach §§ 108, 146 147, 302 StGB, sondern auch die Wiederaufnahme des Verfahrens [hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Bescheides] um die Versicherungszeiten richtig festzustellen, welche in der Verhandlung vor dem ASG Wr. Neustadt, XXXX, vom Gericht vorgelegt und bestätigt worden seien.

Diesem Vorbringen angeschlossen waren 2 Seiten der Anfechtungsklage der SVA , aus denen sich ergibt, dass die SVA gegenüber dem Wiederaufnahmewerber eine vollstreckbare Forderung aus einem Betragsrückstand für den Zeitraum 01.05.2008 bis 31.08.2008 habe, weiters dass der Wiederaufnahmewerber als Hälfteeigentümer bzw. Alleineigentümer der darin erwähnten Liegenschaften am 05.11.2012 seiner Ehegattin daran ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einräumte sowie zur dortigen grundbücherlichen Einverleibung zustimmte.

Der Wiederaufnahmewerber führte aus, es werde daher die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Bescheides "in Hinblick auf die Richtigstellung der GSVG Versicherungszeiten für das Jahr 2008 für den Zeitraum 01/2008 bis 04/2008 unter Anwendung der nachträglich korrigierten Ruhendmeldung beantragt".

4. Mit Schreiben vom 30.01.2015, eingelangt am 03.02.2015 übermittelte der Landeshauptmann von Niederösterreich diesen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 6 AVG an das Bundesverwaltungsgericht, der Akt wurde der nun zuständigen Gerichtsabteilung am 05.02.2015 zur weiteren Bearbeitung zugeteilt.

5. Mit Schreiben des Wiederaufnahmewerbers, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.02.2015, legte dieser seine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Wien vom 28.01.2015 hinsichtlich der als Wiederaufnahmegründe relevierten Umstände samt einer Zusammenfassung des bisherigen Sachverhalts vor und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

In der Strafanzeige wurde zusammengefasst ausgeführt, dass in einer [pensionsrechtlichen Sache] vor dem ASG Wr. Neustadt hinsichtlich der Frage seiner [Pensions]versicherungszeiten vereinbart worden sei, dass seine Ruhendmeldung des Gewerbes vom 08.08.2008 mit 30.04.2008 rückwirkend pensionswirksam gelte, folglich hätte [aus Sicht des Wiederaufnahmewerbers] die SVA die bereits bezahlten Beiträge 05/2008 bis 08/2008 zurückerstatten müssen, was jedoch unterblieben sei, womit die betrügerische Absicht der SVA schon erkennbar sei. Mehr als 1 Jahr nach dieser [pensionsrechtlichen] Verhandlung habe die SVA durch Strafhandlungen (Täuschung, Amtsmissbrauch und Betrug) das BMASK bei der Bescheiderlassung getäuscht, wodurch das BMASK dann den verfahrensgegenständlichen Bescheid erließ [Feststellungen zur monatlichen Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung vom 01.01.2008 bis 31.08.2008 mit € 4556,53.- und zu monatlichen Beiträgen zur Kranken- und Pensionsversicherung vom 01.01.2008 bis 31.08.2008]. Weiters habe dies die SVA nicht abgehalten, die fälligen "Beiträge" zu exekutieren und sogar eine Anfechtungsklage gegen seine Gattin einzubringen.

6. Nach Aufforderung übermittelte das BMASK am 19.11.2015 dem Bundesverwaltungsgericht den Zustellnachweis zum verfahrensgegenständlichen Bescheid, wonach dieser dem Wiederaufnahmewerber am 20.11.2012 eigenhändig zugestellt wurde. Weiters wurde mitgeteilt, dass der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Verfahren, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, wurde mit Bescheid vom 12.11.2012, GZ XXXX, des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz abgeschlossen.

Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte nachweislich zu eigenen Handen des Wiederaufnahmewerbers. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme ist beim Bundesverwaltungsgericht am 03.02.2015 über den Landeshauptmann von Niederösterreich gemäß § 6 AVG eingebracht worden.

Der Wiederaufnahmewerber führte vor dem ASG Wr. Neustadt zu XXXXein Verfahren hinsichtlich Zuerkennung einer Pension und der damit verbundenen Pensionsversicherungszeiten. Die Ruhendmeldung seines Gewerbes vom 08.08.2008 wurde mit 30.04.2008 rückwirkend pensionswirksam vereinbart.

Der verfahrensgegenständliche Bescheid betrifft die Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung vom 01.01.2008 bis 31.08.2008 der monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung vom 01.01.2008 bis 31.08.2008 nach dem GSVG und steht in keinem rechtlichen Zusammenhang mit dem Verfahren auf Zuerkennung einer Pension.

Die monierten Wiederaufnahmegründe (Erschleichung des verfahrensgegenständlichen Bescheides, Amtsmissbrauch und Herbeiführung dieses Bescheides durch gerichtlich strafbare Handlungen durch Mitarbeiter der SVA der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Niederösterreich) liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang sowie Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt.

Die nachweisliche Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides ergibt sich aus der eingeholten Übernahmebestätigung. Die Feststellung der Rechtskraft dieses Bescheides ergibt sich aus dem Vorbringen des BMASK; weiters wurde dies vom Wiederaufnahmewerber zu keinem Zeitpunkt bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Nach § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 "über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden".

Die Regelung des § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG trifft sowohl eine Regelung für noch anhängige Verfahren als auch darüber hinaus für bereits abgeschlossene Verfahren (vgl. zum Übergangsrecht betreffend abgeschlossene Verfahren auch Mayr, Die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit 1. Instanz: Rechtsfragen des Übergangs, in Holoubek/Lang, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, 287 sowie ders., Zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit und anhängige Verfahren, ecolex 2013, 498). Dies wird gerade mit der Formulierung "(...) oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden" zum Ausdruck gebracht (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, ..., wonach [...] die Übergangsregelung des § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG aber va dann [bedeutungsvoll ist], wenn Verfahren vor dem 31.12.2013 rechtskräftig abgeschlossen wurden, weil diese nicht iSd Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG von den VwG weitergeführt werden können).

In Bezug auf den vorliegenden Antrag, der auf die Wiederaufnahme eines Verfahrens abzielt, das mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 12.11.2012 abgeschlossen wurde, folgt aus § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG daher, dass das Verwaltungsgericht zur Entscheidung über den Antrag zuständig ist. Weiters sind die §§ 32 und 33 des VwGVG nach § 3 Abs. 6 zweiter Satz VwGbl-ÜG sinngemäß anzuwenden. Ein Antrag auf Wiederaufnahme in den in § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG geregelten Übergangsfällen ist somit in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach § 32 VwGVG zu beurteilen.

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.

Nach § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Berechnung der Fristen richtet sich nach den §§ 32 und 33 AVG (vgl. Hengsschläger/Leeb, AVG § 69 Rz. 67).

Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 32 VwGVG Anm 13).

Die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG entsprechen mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG, die gemäß § 17 VwGVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht anwendbar sind (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 32 VwGVG, Rz. 1). Durch den Ausschluss der Anwendung der IV. Teiles des AVG im vorgeschlagenen § 17 sind Auslegungsprobleme, die sich aus der subsidiären Anwendbarkeit der Bestimmungen des AVG ergeben, ausgeschlossen (vgl. RV 2009 BlgNR, 24. GP zu § 32 VwGVG). Die Regelungen betreffend die Wiederaufnahme in § 32 VwGVG sind nach den zitierten Erläuterungen jenen des § 69 AVG nachgebildet, sodass auf das bisherige Verständnis dieser Regelungen zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012, mHa VwGH vom 24.02. 2015, Ra 2015/05/0004). Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. zu § 69 AVG VwGH 19.05.1993, 91/13/0099; 25.01.1996, 95/19/0003).

Bei Anwendung dieser Bestimmungen zeigt sich, dass der Antrag auf Wiederaufnahme rechtzeitig innerhalb der in § 32 Abs. 2 erster Satz VwGVG normierten zweiwöchigen "subjektiven" Frist (nach Kenntnis des Umstandes, der vom Wiederaufnahmewerber als Wiederaufnahmegrund releviert wurde) beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde. Der Wiederaufnahmewerber erachtet die Zustellung der Anfechtungsklage der SVA vom 20.01.2015 an seine Gattin als Wiederaufnahmegrund, der im Wege des § 6 AVG beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Wiederaufnahmeantrag ist rechtzeitig eingebracht worden.

Auch die nach § 32 Abs. 2 zweiter Satz VwGVG dreijährige Frist wurde gewahrt. Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde am 20.11.2012 erlassen, der Wiederaufnahmeantrag langte am 03.02.2015 ein, sodass die objektiven Frist von drei Jahren unterschritten war.

Die formalen Voraussetzungen zur Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme sind daher im gegenständlichen Verfahren als erfüllt anzusehen.

3.2. Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Der Wiederaufnahmewerber begründete seinen Antrag damit, die mitbeteiligte SVA habe durch Täuschung und weitere gerichtlich strafbare Handlungen den Bescheid des BMASK erschlichen, da im pensionsrechtlichen Verfahren vor dem ASG Wr. Neustadt andere Versicherungszeiträume rechtsverbindlich festgelegt wurden als solche, die letztendlich im verfahrensgegenständlichen Bescheid Eingang gefunden haben; weiters erfolge die Eintreibung der Beiträge durch die SVA sowohl exekutions- als auch zivilrechtlich in betrügerischer Absicht.

Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, den Rechtsstandpunkt des Wiederaufnahmewerbers zum Erfolg zu verhelfen.

Wie schon der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19.02.2014, Zl. Ro 2014/08/0011-3 ausgesprochen hat, hat die Stellung eines Antrages auf Zuerkennung einer Pension bzw. die Zuerkennung derselben auf das Bestehen einer Pflichtversicherung (gemäß § 2 Abs. 1 GSVG), auf die Beitragsgrundlagen und die monatlichen Beiträge keinen Einfluss. Der Wiederaufnahmewerber verkennt mit seinem nunmehrigen - wie in den früheren erfolglos gebliebenen -Vorbringen, dass es sich in den jeweiligen Verfahren (ASG versus BMASK) um verschiedene Prozessgegenstände handelt: Im Verfahren vor dem ASG Wr. Neustadt waren die Zuerkennung einer Pension sowie die pensionswirksamen Versicherungszeiten gegenständlich, während im verfahrensgegenständlichen Bescheid des BMASK über die nach GSVG festzustellende Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung und die darauf basierenden monatlichen Beiträge nach GSVG abgesprochen wurde.

Das Vorliegen der gerichtlich strafbaren Handlung muss nicht durch ein gerichtliches Urteil erwiesen und festgestellt worden sein (VwGH 8. 5. 1998, 97/19/0132; 18. 2. 2002, 99/10/0238; VfSlg 4998/1965) . Wenn es bislang zu keiner Verurteilung durch ein Gericht gekommen ist, hat dies die wiederaufnehmende Behörde (nunmehr das Bundesverwaltungsgericht) selbst als Vorfrage zu prüfen und zu beurteilen (Walter/Thienel AVG § 69 Anm. 9), ob es sich um ein gerichtlich strafbares Verhalten handelt, durch das der Bescheid herbeigeführt wurde (VwGH 18. 2. 2002, 99/10/0238). Die Begehung der Straftat muss freilich von der das Verfahren wieder aufnehmenden Behörde (nun Gericht) auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen als erwiesen angenommen werden, ein bloßer Verdacht, dass eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, reicht nicht aus (VwGH 24. 3. 1988, 87/08/0298; 19. 4. 1994, 93/11/0271). Es muss feststehen, dass die objektive und subjektive Tatseite der gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt sind (VwGH 24. 3. 1980, 810/79; vgl auch VwGH 5. 12. 1966, 351/66) und kein Rechtfertigungsgrund vorliegt.

Aus dem Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers lässt sich kein strafrechtliches Verhalten der SVA, wie etwa Täuschung oder Betrug, erkennen, vielmehr wendet sich das Begehren auf Wiederaufnahme gegen Eintreibungsmaßnahem der SVA aufgrund eines seinerzeitigen, für den Wiederaufnahmewerber von ihm als nachteilig erachteten Bescheid. Dass die SVA Eintreibungsmaßnahmen aufgrund eines rechtskräftig gewordenen Bescheides und folglich auf Basis von bewilligten Exekutionsführungen und etwaigen zivilrechtlichen Anfechtungsansprüchen vorantreibt, ist rechtstaatlich nicht nur korrekt, sondern im Sinne der Versicherungsgemeinschaft auch geboten.

Letztendlich ist das Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers gänzlich unsubstantiiert geblieben, da nicht ausgeführt wird, durch welche Handlungen sich die SVA den verfahrensgegenständlichen Bescheid erschlichen haben soll oder das BMASK bei Bescheiderlassung getäuscht haben soll. Der Wiederaufnahmewerber stützt sich dabei lediglich auf die unterschiedlichen Verfahrensergebnisse beider Verfahren (ASG und BMASK), dessen unterschiedlichen Ergebnisse er als nicht korrekt erachtet. Dass der verfahrensgegenständliche Bescheid aber mit einem anderen Ergebnis endete als das seinerzeitige ASG-Verfahren liegt, wie oben ausgeführt, am unterschiedlichen Prozessgegenstand und der damit verbundenen unterschiedlichen Rechtsgrundlage. Ein Wiederaufnahmegrund ist daraus aber nicht erkennbar.

Aus dem Gesagten folgt daher, dass die vom Wiederaufnahmewerber monierten Wiederaufnahmegründe (Erschleichung des verfahrensgegenständlichen Bescheides und Herbeiführung dieses Bescheides durch gerichtlich strafbare Handlungen durch Mitarbeiter der SVA der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Niederösterreich) vom Bundesverwaltungsgericht als nicht erwiesen erachtet werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Absehen von der mündlichen Verhandlung

Von einer mündlichen Verhandlung nimmt das Bundesverwaltungsgericht Abstand. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG im gegenständlichen Verfahren für nicht erforderlich, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Zulässigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme aus der Aktenlage geklärt erscheint und dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 EMRK (siehe VfSlg. 18.063/2007) noch Art. 47 GRC (siehe VfSlg. 19.632/2012) entgegenstehen. Zudem ist eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, aus Sicht des Art. 6 EMRK (und insofern gilt Gleiches für Art. 47 GRC) keine - inhaltliche - Entscheidung. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd. Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. VfSlg. 17.063/2003, mwN; VwGH 27.07.2007, 2006/10/0054, 27.07.2007, 2006/10/0240, VwSlg. 17.248 A/2007, VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066, 16.12.2009, 2009/12/0030, 11.10.2011, 2010/05/0115, 15.11.2011, 2010/05/0065).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, hierorts zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) vor.

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