I406 1419459-1•BVwG I406 1419459-1
I406 1419459-1Bundesverwaltungsgericht23.11.2015
Aufenthaltsrecht, Ehe, EU-Bürger, gesteigertes Vorbringen,<br/>Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, Misshandlung,<br/>non refoulement, Polizei, real risk, Resozialisierung,<br/>Spruchpunktbehebung
I406 1419459-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2011, Zl. 11 02.385-EASt Ost, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß den § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird gemäß den § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, reiste am 10.03.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.03.2011 führte er zu seinen Fluchtgründen aus: "Ich habe Ägypten wegen der letzten Unruhen verlassen. Wir wurden am 26.01.2011 in der Wohnung in Kairo von Mubarakanhängern überfallen. Unsere Wohnung wurde in Brand gesetzt. Meine Schwester wurde vergewaltigt. Ich wurde während dessen festgehalten. In dem Haus, in dem wir gewohnt haben, gab es eine Niederlassung von der XXXX Partei. Das war die Opposition im Land. Aus diesem Grund wurde das Haus überhaupt überfallen. Über die Ereignisse, das Blutvergießen und die Toten finde ich zur Zeit keine Worte. Außerdem hatte ich einen Konflikt mit einem Offizier der dortigen Polizei, da ich mich über die Taten der Polizei dort beschwert habe. Das war der Auslöser für den Überfall in der Wohnung." Auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr befürchte, antwortete der Beschwerdeführer:
"Ich habe Angst vor diesem Offizier. Er hat geschworen, dass er mich töten wird."
3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 14.04.2011 bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben und führte ergänzend im Wesentlichen aus, dass er eines Nachts auf dem Heimweg im Zuge einer Ausweiskontrolle von Polizisten angehalten, beschimpft und auf die Polizeiinspektion verbracht und dort geschlagen, geohrfeigt und erneut beschimpft worden sei. Bei der Anhaltung habe einer der Polizisten gemeint, der Beschwerdeführer habe einen starken Körper und würde gut zu den Übungen der Polizei passen. Daraufhin hätten ihn die Polizisten alle drei Monate für rund 48 Stunden zum Übungsgelände der Polizeistation geholt und ihn geschlagen bzw. an ihm "geübt". Bei einer Rückkehr befürchte er die Ermordung durch die Polizisten, da diese ein publik werden dieser "Übungs"-Vorfälle verhindern wolle. Darüberhinaus habe beim Überfall auf sein Haus ein Polizist, dessen Name er nicht kenne, seine Schwester vergewaltigt.
4. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 20.04.2011 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtmotiven im Wesentlichen ergänzend aus, dass die Polizei am 26.01.2011 "sein Haus" gestürmt und ihn festnehmen habe wollen. Dabei wäre es zu einer Rauferei zwischen ihm und den Polizisten und in weiterer Folge zwischen den Bewohnern des Hauses und den Polizisten gekommen. Bei der Hausstürmung sei seine Schwester von einem ihm unbekannten Polizisten vergewaltigt worden. Der Beschwerdeführer habe den vergewaltigenden Polizisten mit einem Stock geschlagen und sei anschließend geflohen. Im Zuge der Misshandlungen durch die Polizei sei ihm ein Fingerglied abgeschnitten worden, bei einem früheren Fluchtversuch von der Polizeistation sei er von einem Gummigeschoss angeschossen und am Bein verletzt worden.
5. Mit Bescheid vom 04.05.2011 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.) sowie den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt III.)
6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 26.05.2011 wurde eine Mitarbeiterin des Diakonie Flüchtlingsdienstes zur Rechtsberaterin bestellt.
7. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Dies begründete er im Wesentlichen dahingehend, dass sein Vorbringen entgegen der Ansicht der belangten Behörde keinesfalls ein gesteigertes oder anderes Vorbringen sei. Zudem liege kein sorgfältiges Ermittlungsverfahren der belangten Behörde vor und habe sie sich weder mit seiner persönlichen Situation, noch mit der aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat auseinandergesetzt. Er werde - wie er telefonisch erfahren habe - seit seiner Flucht von radikalen Fundamentalisten gesucht, welche ihm aufgrund seiner regelmäßigen Kontakte mit der Polizei Kollaboration mit den Sicherheitskräften vorwürfen.
8. Mit Schreiben vom 29.09.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat und räumten ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
9. In seiner Stellungnahme vom 15.12.2014 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er seit 17.12.2012 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet sei und beantragte für das weitere Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Beigabe eines Rechtsberaters.
10. Mit Schreiben vom 12.10.2015, nach einem erfolglosen Zustellversuch am 15.10.2015 hinterlegt, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer unter einem mit der Ladung zu einer mündlichen Verhandlung am 17.11.2015 aktuelle Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat sowie solche zu seiner persönlichen Situation und gewährte ihm dazu rechtliches Gehör. Der Beschwerdeführer behob dieses Schreiben sowie die Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grundlage des Antrags, der Niederschriften über die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie seine Einvernahmen durch das Bundesasylamt, der Stellungnahmen des Beschwerdeführers einschließlich des Beschwerdevorbringens, der Einsichtnahme in die Akten des Verwaltungsverfahrens und in das Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seiner individuellen Rückkehrsituation
Der Beschwerdeführer ist ein am 30.11.1977 geborener, ägyptischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist moslemischen Glaubens.
Der Beschwerdeführer ist seit 17.12.2012 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und resultiert daraus als Angehöriger eines EWR-Bürgers ein Aufenthaltsrecht in Österreich bis zum 23.10.2018.
Er reiste am 10.03.2011 illegal in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer leidet unter keinen körperlichen Beschwerden, seine Verpflichtung zur Rückkehr nach Ägypten ist somit nicht unzulässig im Lichte von Art. 3 EMRK.
Der Beschwerdeführer hat in Ägypten eine neunjährige Schulausbildung absolviert und war danach mehrere Jahre in der Landwirtschaft sowie als Hilfs- und Securitymitarbeiter beschäftigt. In Ägypten leben nach wie vor die Mutter und zwei Schwestern und ein Bruder. Zwei weitere Brüder halten sich in Saudi Arabien auf.
Daher ist im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat für ihn weder das reale Risiko einer existenzgefährdenden Notlage bestünde noch dass ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer muss nicht vernünftiger Weise damit rechnen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden Wahrscheinlichkeit eine Verletzung in seinem Recht auf Leben oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung drohen oder für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes droht.
Es besteht insbesondere kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat der Gefahr der Todesstrafe ausgesetzt ist oder darauf, dass eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) vorliegt.
Der Strafregisterauszug weist keine Eintragungen über den Beschwerdeführer auf.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Ägypten das Opfer einer Verfolgung maßgeblicher Intensität werden würde. Der Beschwerdeführer hat im Fall einer Rückkehr nach Ägypten mit keiner asylrelevanten Bedrohung zu rechnen.
Die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
Allgemeines
Nach der Verfassung von 2014 ist die Arabische Republik Ägypten eine demokratische Präsidialrepublik. Der Präsident wird für vier Jahre gewählt und kann einmal wiedergewählt werden, er kann auch vom Parlament abgesetzt werden. Ägypten ist in 27 Gouvernements unterteilt, an deren Spitze jeweils ein Gouverneur im Ministerrang steht. Seit der Auflösung des Shura-Rates ist alleiniges gesetzgebendes Organ das für fünfjährige Legislaturperioden gewählte Repräsentantenhaus.
Die Bevölkerung Ägyptens umfasst 80,4 Millionen Menschen (Stand 2010) und gehört überwiegend dem islamischen Glauben an. 90% der Bevölkerung sind Muslime, davon 99% Sunniten und 1% Schiiten. Die christliche Bevölkerung umfasst zwischen 6 - 10 Millionen Gläubige (8 -12% der Gesamtbevölkerung).
Staatsoberhaupt war bis zum arabischen Frühling der vom Parlament mit Zweidrittelmehrheit nominierte und anschließend für sechs Jahre durch Volkswahl bestätigte Präsident, der gleichzeitig Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist. Dies war von 1981 bis 2011 Husni Mubarak, der zuletzt 2005 wiedergewählt wurde. Der Präsident ernennt den Premierminister und die Mitglieder des Kabinetts sowie die Gouverneure, die hohen Richter und Offiziere. Er hat zudem ein Vetorecht bei der Gesetzgebung, kann Dekrete erlassen und das Parlament auflösen.
Strikte staatliche Kontrolle des öffentlichen Lebens war oberste Maxime des innenpolitischen Handelns während des fast 30 Jahre währenden Regimes unter Staatspräsident Mubarak. Es gab rund zwei Dutzend politischer Parteien, deren politische Arbeit jedoch strikt eingeschränkt und nahezu bedeutungslos war. Die Ergebnisse von Wahlen wurden zugunsten der Regierungspartei "National Democratic Party" (NDP) manipuliert.
Quelle: Auswärtiges Amt: Innenpolitik Ägypten, Januar 2012.
Im Zuge des Arabischen Frühlings, bei denen circa 850 Demonstranten in Ägypten ums Leben kamen, trat Mubarak zurück. Mit dem Rücktritt Mubaraks am ging eine Ära zu Ende. Seine autoritäre Führung des Landes, die 1981 begonnen hatte, war in den letzten Jahren immer reformfeindlicher und starrer geworden. Das Regime stützte sich auf Staatssicherheit und Polizei. Seitdem befindet sich Ägypten in einer Übergangsphase von einer Diktatur zu einem demokratischen System. Mubarak und sein Innenminister wurden 2012 zu lebenslanger Haft verurteilt.
Nach dem Rücktritt Mubaraks kam es im Juni 2012 erstmals zu freien Präsidentschaftswahlen, aus denen Mohammed Mursi als Sieger hervorging. Ab April 2013 bildete sich die Bewegung Tamarod (arab.: Rebell) mit dem Ziel der Absetzung Präsident Mursis. Kurz darauf rief Tamarod zu Massendemonstrationen auf, an denen Millionen Ägypter teilnahmen. Am 03.07.2013 setzte die Armeeführung nach Verhandlungsversuchen mit MURSI die Verfassung außer Kraft und erklärte den Präsidenten für abgesetzt. In der Folge wurde der Verfassungsrichter Adli Mansur als Interimspräsident vereidigt. Die Muslimbruderschaft wurde zur terroristischen Vereinigung erklärt und viele ihrer Mitglieder (die Zahl wird auf 2.000 bis 3.500 geschätzt), unter ihnen auch ihr Anführer Muhammad Badi'e in Massenverfahren zum Tod bzw. zu langen Haftstrafen verurteilt, die meisten Todesstrafen wurden später in lebenslange Freiheitsstrafen umgewandelt. Auch der politische Arm der Muslimbruderschaft, die Freiheits- und Gerechtigkeitspartei FJP wurde durch Gerichtsbeschluss aufgelöst, sodass sie nicht an den Ende 2014 stattfindenden Parlamentswahlen teilnehmen wird können. Ende 2013 wurde eine neue Verfassung verabschiedet, das mächtige Militär behält auch gemäß der neuen Verfassung viele Privilegien.
Im Juni 2014 wurde schließlich der frühere Armeechef Feldmarschall Abdul Fattah Al-Sisi mit 96,6 % der Stimmen zum neuen ägyptischen Präsidenten gewählt.
Sicherheitslage
Kurz vor dem Jahrestag der Revolution erschütterten am 24.01.2014 vier Terrorakte mit sechs Toten die ägyptische Hauptstadt. Der schwerste Terrorakt richtete sich gegen das Sicherheitsdirektorat der Kairoer Polizei. Vier Personen starben, 73 weitere wurden nach Angaben eines Polizeisprechers verletzt. Zu dem Anschlag bekannte sich die Al Qaida nahe Ansar Beit al Maqdis. Am 25.1.2014 wurden mehrere Personen bei einem Anschlag nahe eines Polizeistützpunktes verletzt. Am 26.1.2014 starben bei einem Angriff auf einen Armeebus auf der Sinai-Halbinsel vier Soldaten, 13 weitere wurden verletzt.
Quelle: FAZ 24.1. und 26.01.2014, Daily Star 25.1.2014.
Durch die Entmachtung Morsis hat sich die Polarisierung der Gesellschaft weiter verstärkt. In Kairo, Alexandrien und Ballungszentren im Delta und Oberägypten kam es zu mehrfachen Ausschreitungen mit Todesfolge. Im Sinai verschärfte sich die Konfrontation zwischen Militär und bewaffneten Islamisten. Koptische Staatsbürger wurden aufgrund der Parteinahme des Koptenpapstes für den Staatsstreich im Sinai und in Oberägypten mehrfach zur Zielscheibe von Extremisten. Die politischen Spannungen betreffen im Normalfall den durchschnittlichen Staatsbürger nicht, solange er sich Demonstrationen und Kundgebungen fernhält. Unruhen und Zwischenfälle sind zwar weit verbreitet, aber überwiegend örtlich fixiert. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass im Ausnahmefall Unbeteiligte durch Demonstrationszüge und spontane Auseinandersetzungen betroffen sein können. Auch Anrainer der Sit-Ins bzw. an den Routen der Demonstrationszüge wurden mehrfach in Mitleidenschaft gezogen. Eine verstärkte Gefährdung ist für den Durchschnittsbürger nicht gegeben. Führende Mitglieder der Moslembruderschaft und der mit ihr verbündeten Parteien sind seit Anfang Juli allerdings Opfer der Verfolgung durch den Staatsapparat. Syrische Staatsbürger sind aufgrund vermuteter Nähe zu den Moslembrüdern verstärkt Gegenstand von Anfeindungen.
Quelle: ÖB Kairo: Erhebungsbericht, 08.08.2013.
Die Regierung Mursi hatte keine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte, was laut Beobachtern teilweise auf die seit langem bestehenden Animositäten zwischen der Muslimbrüderschaft und der Sicherheitsbürokratie zurückzuführen war. Die Übergangsregierung übte stärkere Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus, die jedoch weiterhin Menschenrechtsverstöße begingen. Die Sicherheitskräfte hatten auch signifikanten Einfluss innerhalb der Regierung. Das Innenministerium kontrolliert die Ägyptische Nationalpolizei (ENP) und die Zentralen Sicherheitskräfte (CSF). Die ENP ist für die Strafverfolgung im ganzen Land zuständig. Die CSF sichern die Infrastruktur des Landes und sind für die Sicherheit von wichtigen in- und ausländischen Beamten und Würdenträgern sowie für die Sicherheit großer Menschenmengen zuständig. Die Ägyptische Armee ist grundsätzlich für die Landesverteidigung zuständig, auf Grund geringer Polizeikapazitäten wurde sie während des Jahres auch im Bereich der inneren Sicherheit eingesetzt. Die Übergangsregierung ermächtigte das Militär, in Zeiten starker Unruhen Verhaftungen durchzuführen. Der National Security Sector (NSS) war ebenfalls mit Anti-Terror-Aufgaben und Fragen der inneren Sicherheit beauftragt. Spezialisierte Strafverfolgungsbehörden, beispielsweise die Tourismus- und Antikenbehörde und die Antidrogenverwaltung waren auch auf der nationalen Ebene tätig. Die Polizeikräfte waren nach Mursis Absetzung präsenter. Die Übergangsregierung ließ verlautbaren, dass die Strafverfolgungsmaßnahmen die Verbrechensrate gesenkt hätten, es gab jedoch keine unabhängige Bestätigung dieser Behauptung. Die Untersuchungsmöglichkeiten der Polizei sind weiterhin schlecht, sexuelle Gewalt wurde nach wie vor nicht gründlich genug untersucht. Das Phänomen der Straflosigkeit war weiterhin bezüglich angeblicher Missbräuche durch das Militär zu beobachten. Die Regierung untersuchte und verfolgte zwar einige, jedoch nicht alle Fälle von Missbrauch, die meisten Strafverfahren endeten mit Freisprüchen.
Quelle: U.S. Department of State, Egypt 2013, Human Rights Report,
S. 8., abrufbar unter:
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220350, Zugriff am 14.07.2014.
Militär
Die Wehrpflicht ist obligatorisch und gilt für ägyptische Männer zwischen 18 und 30 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes variiert von 1 Jahr (plus 3 monatiger Ausbildung) für Hochschulabsolventen und bis drei Jahre für diejenigen mit elementarer Bildung.
Jeder männliche ägyptische Staatsbürger bekommt während des Wehrdienstes eine nationale ID Nummer. Männer, die eine doppelte Staatsbürgerschaft besitzen sind vom Wehrdienst befreit. Weiters kann der Wehrdienst in folgenden Fällen aufgeschoben werden:
Studierenden an Hochschulen oder Universitäten wird in der Regel ein Aufschub gewährt, bis sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben. Für den einzigen Sohn eines verstorbenen Vaters, oder eines Sohnes dessen Vater mehr als 60 Jahre alt ist. Für den einzigen über 30 Jahre alten Sohn einer geschiedenen Mutter. Jeder männliche ägyptische Staatsbürger der nach dem 30. Lebensjahr seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat und keinen Grund für eine Befreiung vom Wehrdienst angeben konnte, wird als verschwunden oder vermisst betrachtet. Personen, die das 30. Lebensjahr überschritten haben, müssen Bußgeld für den fehlenden Wehrdienst zahlen.
Quelle: Refugee Review Tribunal Australia: RRT Research Response vom 18. Juni 2009.
Das ägyptische Militär agiert professionell und weitgehend nach dem Leistungsprinzip, obwohl Vettern- und Günstlingswirtschaft in den höchsten Ebenen in den letzten Jahren weit verbreitet gewesen ist. Die Streitkräfte sind eine sehr angesehene Institution in Ägypten. Traditionell hat das Militär einen großen Einfluss auf die Politik.
Quelle: DCAF- The Geneva Centre for the Democratic Control of Armed
Forces: Arab Uprisings and Armed Forces: Between Openness and Resistance von Derek Lutterbeck von 2011.
Menschenrechte
Die gravierendsten Menschenrechtsverletzungen betreffen die exzessive Gewaltanwendung (samt Tötungen, Folterungen und Verschwindenlassen) durch die Sicherheitskräfte (auch in den Gefängnissen) einhergehend mit der Straflosigkeit der Sicherheitskräfte für ihre Verbrechen, die Unterdrückung der bürgerlichen Freiheiten wie der Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit sowie die Aburteilung von Zivilpersonen durch Militärgerichte. Problematisch sind auch die langen Untersuchungshaften, die Zahl der politischen Gefangenen, religiöse Unfreiheit, die Einschränkungen der Tätigkeiten von NGOs, gesellschaftliche Diskriminierung und Belästigung von Frauen und Mädchen inklusive Genitalverstümmelung, Diskriminierung von Menschen mit Behinderung, Menschenhandel, gesellschaftliche Diskriminierung und Gewalt gegen religiöse Minderheiten.
Quelle: US Department of State Human Right Report 2013 Algeria, S 2.
Meinungs- und Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit
Das Gesetz 107/20/13 zur Regulierung öffentlicher Veranstaltungen, Prozessionen und friedlicher Demonstrationen wurde am 24. November von Präsident Adly Mansour verabschiedet. Das Gesetz verlangt eine Verständigung der Polizei mindestens 3 Tage vor der Demonstration durch deren Organisatoren. Das Ministerium wird ermächtigt, die Demonstration zu untersagen, falls es Informationen erhält, wonach die Demonstration eine Bedrohung für Ruhe und Sicherheit darstellen wird. Der allgemein gehaltene Gesetzestext eröffnet dem Ministerium einen großen Ermessensspielraum, Demonstrationen zu verbieten. Die Entscheidung des Ministeriums kann vor einem Gericht berufen werden, es gibt aber keine Entscheidungsfrist für eine solche Berufung. Das Gesetz erlaubt dem Ministerium die gewaltsame Auflösung der Demonstration, sobald ein Demonstrant das Gesetz verletzt oder die Demonstration nicht mehr friedlich abläuft. Das Gesetz sieht vor, dass die Polizei die Demonstranten vor dem Einsatz von Wasserwerfern, Tränengas und Schlagstöcken warnen soll. Im Falle der Auflösung von Demonstrationen erlaubt das Gesetz den Einsatz von Schrotkugeln und im Selbstverteidigungsfall von scharfer Munition. Wird die Anmeldung der Demonstration unterlassen, drohen extrem hohe Strafen von 10 bis 30.000 ägyptischen Pfund. Nach Veröffentlichung des Gesetzesentwurfes kritisierten Menschenrechtsorganisationen die starken Einschränkungen des Rechts auf Abhaltung von friedlichen Demonstrationen öffentlich. Die Regierung versicherte, dass die Stellungnahmen der Zivilgesellschaft und des nationalen Menschenrechtsrates berücksichtigt würden, in der Endfassung des Gesetzes fanden sich darauf jedoch keine Hinweise. Die Teilorganisationen des FIDH in Ägypten verurteilten die Verabschiedung des Gesetzes aufs Schärfste, weil die Endversion des Gesetzes nur Pro-Forma-Änderungen enthielt, die den repressiven Charakter des Gesetzes nicht berührt hätten und die meisten Stellungnahmen der politischen Kräfte und der Zivilgesellschaft nicht berücksichtigt hätten. Dies obwohl einige der Stellungnahmen Änderungsvorschläge im Hinblick auf eine Übereinstimmung mit internationalen Standards enthalten hätten. Die Organisationen wiederholen, dass diese Ansicht von der UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, Navi Pillay, geteilt würden, die in einer am 26. November veröffentlichten Stellungnahme davor warnte, dass das neue Gesetz schwerwiegende Verletzungen des Rechts auf friedliche Versammlungen herbeiführen würde und abgeändert werden müsste.
Quelle: World Organisation against Torture (OMCT), 29.11.2013.
Besonders besorgniserregend ist die Situation hinsichtlich der Medienfreiheit. Seit dem Umsturz wurden 5 Journalisten getötet, 40 angegriffen und 80 willkürlich verhaftet (sh. Reporters without borders). Nach Suspendierung mehrerer islamistischer oder pro-MB Kanäle im Juli wurden nun die Büros von Al Jazeera, al Quds, Ahrar 25, Al Hafez und Yarmuk geschlossen. Drei ausländische Journalisten von Al Jazeera wurden verhaftet und deportiert. Quelle: ÖB Kairo September 2013.
Der Militärrat hat Änderungen des Strafgesetzbuches beschlossen und genehmigt: Als neuer Straftatbestand wurde der Terminus "rücksichtlosen Verhaltens" eingeführt. Darüber hinaus wurde das Strafausmaß für Vergewaltigungen von lebenslänglicher Haft auf die Todesstrafe geändert und bei sexuellen Übergriffen droht nun eine längere Gefängnisstrafe.
Quelle: Human Rights Watch: THE ROAD AHEAD - A Human Rights Agenda for Egypt's New Parliament, Jänner 2012.
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen bleiben sehr schlecht und variieren von Gefängnis zu Gefängnis. Internationale Beobachter berichteten, dass Zellen überfüllt waren (Zellenbelegungen mit 50 Personen und mehr sind an der Tagesordnung), es an medizinischer Versorgung, Sanitäreinrichtungen, Nahrungsmitteln, sauberem Wasser und Belüftung mangelte. Tuberkulose ist weit verbreitet. Die medizinische Versorgung beschränkt sich in der Regel auf die Verabreichung von Medikamenten, in Notfällen ist eine medizinische Versorgung nicht gewährleistet. Vertreter des Innenministeriums gaben an, dass das Ministerium nach der Revolution mit der Renovierung der Gefängnisse begonnen hat. Misshandlungen, Folter und erniedrigende Behandlung sind in ägyptischem Polizeigewahrsam und in Gefängnissen weit verbreitet und blieben in der Regel unbestraft. Gefängnisaufstände während der Revolution führten zur Entlassung oder Flucht von 23.000 Insassen und dem Tod von mindestens 189 Häftlingen. Nach NGO Berichten töteten die Wärter über 100 Häftlinge zwischen dem 29.1. und dem 20.2.2011. Haftbedingungen für Frauen sind geringfügig besser als die für Männer.
Quellen: US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Egypt, 24.5.2012, http://www.ecoi.net/local_link/217696/338460_de.html, Zugriff 18.9.2012;
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Umsturz und Unruhen in der arabischen Welt - Aktuelle Lage und Entwicklung in den Ländern Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Syrien, Tunesien, Informationszentrum für Asyl und Migration, Januar 2012;
Bundesministerium für europäische und internationale
Angelegenheiten: Asylländerbericht Ägypten 2012, Stand August 2012;
Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Egypt. Progress in 2011 and recommendations for action, 15.5.2012,
http://ec.europa.eu/world/enp/docs/2012_enp_pack/progress_report_egypt_en.pdf, Zugriff 18.9.2012;
Auskunft des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland vom 13.03.2013);
Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/247940/374071_de.html, Zugriff 29.1.2014 und USDOS - United States Department of States (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/245053/368501_de.html, Zugriff 29.1.2014.
Todesstrafe
In Massenverfahren gegen Anhänger der Muslimbruderschaften wurden im April 2014 683 Todesurteile ausgesprochen, 183 dieser Todesurteile, darunter auch jenes gegen den Vorsitzenden der Muslimbruderschaft Muhammad Badi'e, wurden später bestätigt. In einem anderen Verfahren wurden 11 Anhänger des gestürzten Präsidenten Mohammed Mursi zu Haftstrafen zwischen fünf und 88 Jahren verurteilt.
Quellen: BBC News: Egypt confirms mass death sentences, 21. Juni 2014,
http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-27952321#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa (Zugriff am 19. September 2014);
BBC News: Egypt court jails Morsi supporters, 27. April 2014,
http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-27176608#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa , (Zugriff am 5. Mai 2014.
Im Verhältnis zur Zahl der verhängten Todesurteile wurden, soweit bekannt, relativ wenige der Urteile vollstreckt. Berichten zufolge sollen seit 2007 mindestens 9 Personen hingerichtet worden sein; im Jahr 2010 vier. Die Todesstrafe wurde 2013 in mindestens 109 Fällen verhängt, es konnte jedoch für die Jahre 2012 und 2013 nicht bestätigt werden, dass Hinrichtungen tatsächlich stattgefunden haben. Im Zusammenhang mit 74 Todesopfern bei einem beim Fußballspiel in Port Said im Jahr 2012 wurden am 9. März 2013 21 Personen zum Tode verurteilt. Die polizeilichen Ermittlungen und die Gerichtsverfahren wurden von Gerüchten überschattet, wonach einige der Angeklagten in der Haft schlecht behandelt bzw. gefoltert worden seien. Die ägyptischen Behörden haben zwischenzeitig neue Anti-Terror-Gesetze vorgeschlagen, welche den Anwendungsbereich der Todesstrafe ausdehnen würden.
Quellen: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Todesstrafe in ausgewählten Ländern, März 2012,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=llobjId=15529571objAction=Opennexturl=/milop/livelink.exe?func=llobjId=15528579objAction=browsesort=name (Zugriff am 17. September 2014);
Amnesty International: Death sentences and executions in 2013 [ACT 50/001/2014], 27.04.2014,
http://www.amnesty.org/en/library/asset/ACT50/001/2014/en/652ac5b3-3979-43e2-b1a1-6c4919e7a518/act500012014en.pdf (Zugriff am 5. Mai 2014)
NGOs
Behördliche Einschränkungen erschwerten weiterhin die Arbeit von NGOs. Sowohl staatliche als auch private Medien bezichtigten wiederholt NGOs, speziell aus dem Ausland geförderte NGO, der Spionage und der subversiven Aktivitäten. Einige NGO berichten von Anrufen oder Besuchen von Behördenvertretern, um ihre Arbeit zu kontrollieren. Sowohl Behördenvertreter als auch die Medien behaupteten insbesondere nach der Auflösung von pro-Mursi-Demonstrationen, dass menschenrechtliche Überlegungen dazu benützt würden, um von der Regierung als Terroristen verdächtige Personen zu schützen. Es gibt viele in Ägypten aktive, gut vernetzte, unabhängige, nationale Menschenrechts-NGOs, beispielsweise die Egyptian Organization for Human Rights, die Human Rights Association for the Assistance of Prisoners, die Arab Penal Reform Organization, die Association for Human Rights and Legal Aid, das Cairo Institute for Human Rights Studies, die Egyptian Initiative for Personal Rights, das Ibn Khaldun Center, das Arab Center for the Independence of the Judiciary and the Legal Profession, das Arab Network for Human Rights Information, das Al-Nadim Center for the Rehabilitation of Victims of Torture and Violence, die Association for Freedom of Thought and Expression und das Egyptian Center for Women's Rights. Wichtig für die Verbreitung von Informationen zu Menschenrechtsverletzungen waren weiterhin auch Internetaktivisten und Blogger. Die Behörden duldeten die Arbeit nichtregistrierter Organisationen im Land, da dies jedoch gegen das Gesetz verstößt riskierten solche Organisationen Belästigungen sowie möglicherweise Einmischungen und Schließungen von Seiten der Behörden.
Quelle: U.S. Department of State, Egypt 2013, Human Rights Report, S. 30.
Bewegungsfreiheit
Für ägyptische Staatsangehörige besteht keine zentrale Meldepflicht; eine dem deutschen Meldewesen vergleichbare Einrichtung gibt es in Ägypten nicht. Bei Forderungen gegen unbekannt verzogene ägyptische Staatsangehörige ist daher der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos.
Quelle: Deutsche Botschaft Kairo 3.2013.
Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Rückkehr vor. In der Praxis werden diese Rechte - mit Ausnahmen, beispielsweise bei Asylwerbern und Flüchtlingen - von der Regierung geachtet. Die Zivilluftfahrtbehörde, das Justiz- und das Innenministerium führen eine no-fly-List, die einigen Angeklagten das Verlassen des Landes untersagt. Die Mitglieder der Muslimbrüderschaft und andere von der Übergangsregierung Gesuchte wurden ab dem 3. Juli auf dieser Liste geführt. Bürger und Ausländer dürfen nicht in ausgewiesene militärische Gebiete des Landes reisen. Männer, die noch keine Wehrpflicht abgeleistet haben, dürfen nicht ins Ausland reisen oder emigrieren. Verheiratete Bahais und deren Kinder können nur schwer staatliche Ausweise erhalten, da Ehen von Bahais nicht staatlich anerkannt werden. Einige männliche Bahai konnten daher nicht nachweisen, dass sie den Militärdienst bereits abgeleistet oder von ihm befreit waren und konnten daher auch keinen Pass beantragen. Einigen Berichten zufolge mussten junge unverheiratete Frauen, in Einzelfällen auch Frauen über dreißig Jahre, die Zustimmung ihres Vaters vorlegen, um einen Reisepass zu beantragen, obwohl die ägyptischen Gesetze gar nicht vorsehen. Die Verfassung von 1971 und die vorläufige Verfassung verbietet erzwungenes Exil und die Regierung hat dieses auch nicht angewandt. Eine Reihe von Staatsbürgern sind nach dem Rücktritt des Präsidenten Mubarak aus dem selbst gewählten Exil zurückgekehrt.
Quelle: U.S. Department of State, Egypt 2012 Human Rights Report, Seiten 15 und 16.
Medizinische Versorgung
Im Zuge der Verbesserung des Wohlfahrtssystems, soll der Lebensstandard von Millionen von Menschen in Ägypten erhöht werden. Die Regierung beschloss im April 2013 ein neues Paket der Sozialausgaben, das schon im Budget des Finanzjahres 2013/2014 miteinberechnet wurde, gleichzeitig aber noch im Shura Rat (Oberhaus des Parlaments) diskutiert werden muss. Dieses neue Sozialprogramm würde einige Maßnahmen mit sich bringen: die Steigerung der Subventionen für Bauern um 19% und die Erhöhung der Mittel berechnet für Medikamenten, die den BürgerInnen zur Verfügung stehen im Rahmen des Krankenkassensystems.
Quelle: Al-Ahram weekly 30.4.2013.
Eine Vielzahl von privaten Belegkrankenhäusern findet sich verteilt über die einzelnen Stadtteile der Millionenmetropole. Einige der renommierteren Privatkliniken haben über hundert Belegärzte. Gezielte Eingriffe sind durchaus machbar, die Ausstattung mit modernen medizinischen Geräten ist gut, Hygiene und pflegerische Versorgung aber oft nicht auf europäischem Niveau.
Quelle: Deutsche Botschaft Kairo 6.2013.
Die Möglichkeit der ambulanten Versorgung in privaten Kliniken oder Praxen ist in Kairo vielfältig. Viele in Europa oder den USA ausgebildete Fachärzte und Professoren bieten meistens nach ihrer Tätigkeit an den überlaufenen staatlichen Universitätskrankenhäusern nachmittags oder abends private Konsultationen an. Die Ausstattung der Praxen ist oft einfach, die Hygiene in der Regel nicht mit europäischen Verhältnissen vergleichbar.
Mit fast 30 Ärzten pro 10.000 Einwohner (regionaler Schnitt 10/10.000) hat Ägypten eine vergleichsweise gute medizinische Versorgung, in den letzten Jahren sind Kindersterblichkeit deutlich auf 22 von 1.000 Geburten (in der Region 68/1.000) und Muttersterblichkeit auf 66 von 100.000 (250/100.000) gesunken. In den letzten Jahren konnten die Infektionskrankheiten deutlich reduziert werden. Die weltweit höchste Prävalenz der Hepatitis C mit über 10 Millionen Infizierten ist allerdings immer noch ein weiterhin ansteigendes Problem. Die Schistosomiasis (Bilharziose) ist deutlich von 15% Prävalenz in der Bevölkerung (1995) auf unter 0,1% (2009) zurückgegangen, auch die Tuberkulose liegt mit 28/100.00 deutlich unter dem Schnitt in der Region (173/100.000).
In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor selbst in den Haupttouristenzentren oft nicht westeuropäischem Standard.
Quelle: Auswärtiges Amt 15.7.2013.
Medizinische Einrichtungen sind in den Großstädten vorhanden, allerdings liegt das Niveau, insbesondere was Hygiene und Krankenpflege betrifft, oft unter europäischen Ansprüchen. Medikamente, die in Lizenz von europäischen und amerikanischen Marken erzeugt werden, sind in der Regel ausreichend vorhanden. Importierte Medikamente sind teurer und nicht überall erhältlich.
Quelle: Bundesministerium für europäische und internationale
Angelegenheiten: Reiseinformation Ägypten, Stand: 12.07.2012 unverändert gültig seit: 11.07.2012.
Verfügbarkeit von Medikamenten
In Ägypten werden für bestimmte Gruppen Sonderbedingungen eingeräumt, die Medikamente gratis bekommen, dazu zählen:
Patientinnen, die es sich nicht leisten können; Kinder unter fünf Jahren und ältere Menschen. Von diesen Sonderbedingungen ausgeschlossen sind schwangere Frauen. Gleichzeitig stellen das öffentliche Gesundheitssystem bzw. soziale Gesundheitsversicherungen Medikamente unter bestimmten Konditionen kostenfrei zur Verfügung. Die Medikamente werden deswegen kostenfrei zur Verfügung gestellt, weil es sich dabei um endemisch-ähnliche Krankheiten wie z.B. Tuberkulose, Malaria, Hepatitis C, Bilharziose usw. handelt.
Quelle: WHO 7.2011.
Grundversorgung/Wirtschaft
Unruhen und Plünderungen haben zu wirtschaftlichen Einbrüchen geführt. Insbesondere sind die fehlenden Einnahmen aus dem Tourismus spürbar. Gleichzeitig wurde auf Streiks und soziale Unruhen mit Lohnerhöhungen und zahlreichen Subventionen, insbesondere im sozialen Bereich, reagiert. Die Finanzierung des Staatshaushalts sowie der Subventionen im sozialen Bereich stützt sich auf Kredite von Institutionen wie dem Internationalen Währungsfonds, der europäischen Bank für Wiederaufbau und auf Zuschüsse und Kredite aus arabischen Ölstaaten. Grundnahrungsmittel und Energie werden weiterhin staatlich subventioniert.
Quellen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Umsturz und Unruhen in der arabischen Welt, Aktuelle Lage und Entwicklung in den Ländern Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Syrien und Tunesien vom Januar 2012;
Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht Ägypten vom 25.01.2012.
Einer der Gründe für die Revolution vom 25. Januar war die sehr ungleiche Verteilung von Vermögen und Einkommen im Lande. Ägypten ist das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Haupteinnahmequellen bleiben weiterhin die Förderung und der Export von fossilen Energieträgern (Erdöl und Erdgas), der Tourismus, die Rücküberweisungen der ägyptischen Arbeiter im Ausland, die krisenbedingt zeitweilig zurückgegangen sind. Ferner ist der Suez-Kanal ein wichtiger Devisenbringer.
Als ganzjähriges Reiseziel hat Ägypten seit Jahren einen festen Platz im weltweiten Tourismus. Der bis Dezember 2010 florierende Besucherstrom kam revolutionsbedingt zeitweilig völlig zum Erliegen. Seitdem haben sich die Zahlen wieder leicht erholt.
Quelle: Auswärtiges Amt: Wirtschaft Ägypten, Stand: Oktober 2011.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers, seinen Fluchtmotiven und seiner individuellen Rückkehrsituation
Die Feststellungen zu Identität, Alter, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen einerseits auf seinen eigenen Angaben.
Darüber hinaus konnte seine Identität im Verfahren durch die Vorlage eines ägyptischen Reisepasses belegt werden.
Die Angaben zu seinen Familienverhältnissen sowie Schul- und Ausbildung ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren. Dahingehende Unterlagen sowie Dokumente, die die Echtheit seiner Aussagen beweisen, liegen nicht vor. Die Einreise und deren nähere Umstände ergeben sich aus der Erstbefragung vom 11.03.2011.
Die Feststellung, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, arbeitsfähigen und in Ägypten selbsterhaltungsfähigen Menschen handelt, gründet auf seinen Aussagen in den Einvernahmen.
Dazu ist festzuhalten, dass diese Feststellung sich lediglich auf die allfällige Situation des Beschwerdeführers in Ägypten bezieht, nicht jedoch auf eine allfällige Abschiebung.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, welche über eine Wohnsitz in Österreich verfügt sowie die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht eines Angehörigen eines EWR-Bürger bis zum 23.10.2018 zukommt, ergeben sich aus der von ihm übermittelten Kopie seiner Aufenthaltskarte sowie einer Kopie der Heiratsurkunde.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers leitet sich aus der Einsichtnahme in das Straf-register der Republik Österreich ab.
2.2. Zu den Feststellungen über die Fluchtmotive
Das Bundesasylamt hat dem Beschwerdeführer ausreichend rechtliches Gehör gewährt und Gelegenheit eingeräumt, seine Fluchtgründe darzulegen sowie ihn aktiv nach dem Vorliegen von GFK-relevanten Fluchtgründen befragt. Damit hat es im angefochtenen Bescheid die Fluchtgründe vollständig und in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben.
Zu seinem Vorbringen, wonach er in seinem Herkunftsstaat einer Verfolgung ausgesetzt sei, hat bereits das Bundesasylamt festgestellt, dass es sich um ein unglaubwürdiges Vorbringen handelt und in seiner Entscheidung ausführlich und sehr deutlich dargelegt, worin die Widersprüchlichkeiten, Vagheiten sowie die Unlogik der Ausführungen des Beschwerdeführers liegen und hat damit klar begründet, weshalb es seinen Ausführungen keinen Glauben schenkt.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes an. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist völlig unglaubwürdig, dies ergibt sich im Wesentlichen aus folgendem:
Der Beschwerdeführer macht zwei vollkommen unterschiedliche, zum Teil widersprüchliche Fluchtmotive geltend, welche in weiterer Folge als gesteigertes Vorbringen zu werten sind: Laut Erstbefragung vom 11.03.2011 flüchtete er, da er am 26.01.2011 in der Wohnung in Kairo von Mubarakanhängern überfallen worden, dabei die Wohnung in Brand gesetzt und die Schwester vergewaltigt worden sei und er Probleme mit einem Offizier der Polizei gehabt habe, bei der niederschriftlichen Einvernahme am 14.04.2011 jedoch gab er als Fluchtgrund an, dass er es nicht mehr ertragen habe, dass er regelmäßig von der örtlichen Polizei als Übungsobjekt für Misshandlungen herangezogen werde. Auf den Vorhalt der belangten Behörde, wonach seine Fluchtgründe der niederschriftlichen Einvernahme von jenen der Erstbefragung abwichen, erklärte der Beschwerdeführer, dass er zum Vorfall des Hausüberfalles und der Vergewaltigung seiner Schwester nicht gern rede. Nicht plausibel sondern vielmehr unglaubwürdig ist, dass man eine jahrelang andauernde Misshandlung mit durchaus einprägsamen Erlebnissen wie dem Abschneiden eines Fingers oder Anschießen mit einem Gummigeschoss vollkommen ausblendet und in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt, sehr wohl jedoch den tumultartigen Überfall und die einmalige Vergewaltigung der Schwester als Fluchtmotiv anführt - um in der weiteren Einvernahme vice versa darauf hinzuweisen, dass er über den Überfall und die Vergewaltigung der Schwester nicht gern rede. Ebenso divergierend sind die Ängste bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat. Lauteten diese bei der Erstbefragung vom 11.03.2011, dass er Angst vor "diesem" Offizier habe, da dieser geschworen habe, dass er den Beschwerdeführer umbringen werde, fürchte er sich laut seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 14.04.2011 im Falle einer Rückkehr vor "den Polizisten", die ihn "umbringen würden". Auf den konkreten Offizier und die von ihm ausgehende Bedrohung wurde in den weiteren Einvernahmen kein Bezug mehr genommen.
Zum Beschwerdevorbringen, wonach er bei der Erstbefragung am 11.03.2011 lediglich den fluchtauslösenden Moment vom Jänner 2011 geschildert habe und ihm zu diesem Zeitpunkt nicht die Gelegenheit zu einer detaillierten Schilderung seines Vorbringens gegeben wurde, ist anzumerken, dass die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht vornehmlich mit den näheren Fluchtgründen auseinandersetzt. Der Verwaltungsgerichtshof geht jedoch davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Unter dieser Überlegung laufen die Einwendungen des Beschwerdeführers ins Leere, zumal es sich bei den immer wiederkehrenden "Übungen" und "Misshandlungen" durch die Polizei durchaus um den wesentlichen und maßgeblichen Kern seiner Fluchtgeschichte handelt.
Als gesteigert ist auch sein Beschwerdevorbringen zu werten, wonach ihm sein Bruder mittlerweile telefonisch mitgeteilt habe, dass er seit seiner Flucht von radikalen Fundamentalisten gesucht werde. Unglaubwürdig ist dieses Vorbringen auch deshalb, da der Beschwerdeführer selbst behauptete, seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr mit seiner Familie in seinem Herkunftsstaat gehabt zu haben. Auch unter Berücksichtigung seiner Aussage, dass keiner seiner Familienangehörigen mehr an seiner früheren Wohnadresse aufhältig sei, erscheint dieses Beschwerdevorbringen unrealistisch.
Widersprüchlich ist auch die Aussage des Beschwerdeführers vom 11.03.2011, wonach er Probleme mit diesem besagten Offizier hatte, da er sich dort über die Taten der Polizei beschwert habe. Bei seiner Einvernahme am 14.04.2011 erklärte der Beschwerdeführer jedoch, dass er sich mit seinen Problemen nicht an die Behörden gewandt habe.
Widersprüchlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung vom 11.03.2011 vermeinte, dass das Haus durch Mubarakanhänger überfallen worden wäre, bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 20.04.2011 waren es jedoch Polizisten, die sein Wohnhaus gestürmt und ihn festzunehmen versucht hätten.
Ein weiterer Widerspruch findet sich auch in den Angaben des Beschwerdeführers zur zeitlichen Dauer der Misshandlungen. War er laut Einvernahme vom 14.04.2011 alle drei Wochen für rund 48 Stunden bei den sogenannten "Übungen" den Misshandlungen der Polizisten ausgesetzt, führte er dahingehend bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 20.04.2011 aus, dass er sich sechs Jahre lang alle 48 Stunden bei der Polizei habe melden müssen. Auf Vorhalt dieses Widerspruches vermeinte der Beschwerdeführer, dass er in der Ersteinvernahme vom 14.03.2011 sehr wohl angegeben hätte, dass er sich alle 48 Stunden bei der Polizei habe melden müssen. Nach neuerlichem Vorhalt der belangten Behörde, wonach diese Angabe nicht seiner Aussage der niederschriftlichen Einvernahme vom 14.03.2011 entspräche, welche ihm damals überdies rückübersetzt zur Kenntnis gebracht worden sei, korrigierte der Beschwerdeführer seine Aussage und vermeinte, dass er die soeben gestellte Frage nicht verstanden hätte und habe er sich alle drei Wochen für 48 Stunden bei der Polizei für "Übungen" aufgehalten.
Vollkommen widersprüchlich stellen sich auch seine Ausführungen hinsichtlich des Fingerabschneidens dar. Konnte er bei seiner Einvernahme vom 14.04.2011 noch eindeutig angeben, dass ihm der Finger von einem Polizisten namens "Abdelhadi" abgetrennt wurde, führte er zu diesem Vorfall bei seiner Befragung vom 20.04.2011 lediglich aus, dass ein Offizier namens "Hassanen" den Fingerabschnitt veranlasst habe und ihm beim Abschneiden die Augen verbunden worden wären. Das Abschneiden des Fingers durch "Abdelhadi" wird mit keinem Wort mehr erwähnt. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die medizinische Erstversorgung völlig außer Acht lässt und stattdessen ausführt, dass er unmittelbar nach dem Fingerabschnitt zu einem Freund gegangen sei und er erst auf Nachfragen der belangten Behörde die medizinische Versorgung des Fingers erwähnt, entbehrt in Anbetracht der Tatsache, dass durch den Fingerabschnitt eine doch recht maßgeblich blutende und vor allem schmerzende Wunde zugefügt wurde, jeglicher Glaubwürdigkeit.
Unglaubwürdig ist auch die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er trotz seiner Übersiedelung in eine Stadt, welche rund neun Stunden von Kairo entfernt gelegen ist, dort von der Kairoer Polizei aufgespürt und zu den regelmäßigen Misshandlungen verfrachtet worden sei, ist doch nicht nachvollziehbar, weshalb die Kairoer Polizei einen derartigen Aufwand betreiben sollte, wo doch laut Aussage des Beschwerdeführers auch andere Personen zu derartigen "Übungen" einberufen wurden. Auch hier zeigt sich, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nur sehr oberflächlich und vage ist und keine zeitliche Stringenz aufweist. So führte er in seiner Einvernahme vom 14.04.2011 aus, dass er im Jahr 2006 für sechs Monate in A[...] S[...] gewohnt habe, an das genaue Datum könne er sich jedoch nicht erinnern. Zugleich sei ihm als Strafe für seine Flucht nach A[...] S[...] ein Fingerglied abgeschnitten worden, dies habe sich am 08.02.2006 ereignet. Interessant ist dies auch dahingehend, da der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Aussagen rund drei Monate nach seiner Übersiedlung von der Polizei aufgefunden und nach Kairo überstellt wurde, dies würde dazu führen, dass ihm der Finger erst im März bzw. April abgeschnitten hätte werden können. Dieser Umstand ist weiters dahingehend interessant, da der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 20.04.2011 behauptete, dass er "an einen weit entfernten Ort namens A[...] S[...] geflohen sei. Nach sechs Monaten sei er erwischt worden." - was dazu führen würde, dass ihm nach dieser Aussage der Finger erst im Juni bzw. Juli hätte abgeschnitten werden können. Februar - April - Juli - eine doch sehr weit abweichende Zeitspanne.
Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang auch die Schilderung des Beschwerdeführers betreffend eine offenbar gezielte Suche der Polizei nach ihm, verneinte er bei seiner Einvernahme am 14.11.2011 doch die Frage, ob jemals nach ihm gefahndet worden sei.
Die Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, unterschiedlicher, voneinander unabhängigen und aktuellen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellung zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Dem Beschwerdeführer wurde zu den Feststellungen zum Herkunftsstaat Parteiengehör eingeräumt, er ist diesen nicht substantiiert entgegengetreten.
2.4. Zum Antrag auf Beigabe einer Rechtsberatung
Wie im Sachverhalt bereits näher ausgeführt, wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 26.05.2011 zur Vertretung in seinem anhängigen Beschwerdeverfahren eine Mitarbeiterin des Diakonie Flüchtlingsdienstes als Rechtsberaterin bestellt. Der Beschwerdeführer verfasste seine Beschwerde unter Zuhilfenahme der ihm zugewiesenen Rechtsberatung. Im Beschwerdeverfahren haben sich im Beschwerdeverfahren keine derartigen Änderungen ergeben, welche die neuerliche Beigabe der Rechtsberatung erfordern würde.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht
selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er Ägypten aufgrund der Unruhen und der Furcht vor einer ihm drohenden Verfolgung durch einen Offizier bzw. die Polizei verlassen hat, ist - wie in der Beweiswürdigung unter II.2.2. ausführlich dargestellt - nicht glaubhaft. Da dem Beschwerdeführer somit die Glaubhaftmachung einer ihm im Herkunftsland drohenden, aktuellen Verfolgung bzw. einer relevanten individuellen konkreten Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht gelungen ist, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Status des Asylberechtigten) gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids)
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig.
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.).
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet.
Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Nach der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Auch wenn im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Nachdem keine derartige Gefährdung geltend gemacht wurde, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.
Festzuhalten ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem es bei einer Rückkehr in sein Heimatland möglich und zumutbar ist, für sich selbst zu sorgen, zumal er eine neunjährige Schulausbildung aufweist und danach bereits mehrere Jahre in der Landwirtschaft sowie als Hilfs- und Securitymitarbeiter beschäftigt war. Darüber hinaus leben in Ägypten Familienangehörige des Beschwerdeführers. Die Rückkehr erscheint jedoch auch unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich, zumal die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist.
Daher ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich im Bedarfsfall in der Lage wäre, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso ho. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E und ho. Erk. vom 19.12.2012, E10 430719-1/2012/5E mwN).
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, um seine Außerlandesschaffung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.
Solche Umstände sind nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids)
Durch die Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. hat das Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren "die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist" (erster Fall des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) oder ob "das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird" (zweiter Fall des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) oder wie sonst mit der angefochtenen Ausweisung zu verfahren ist.
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 28 Abs. 3 VwGVG knüpft an diese Voraussetzungen an und engt die Voraussetzungen einer zurückverweisenden Entscheidung weiter ein. § 75 Abs. 20 AsylG kann als eine Sonderbestimmung dazu für jene Fälle angesehen werden, in denen die Erlassung einer asylrechtlichen Rückkehrentscheidung rechtlich in Betracht kommt (jedoch noch von der näheren Prüfung der Tatsachenlage abhängig ist).
In dem Fall, in dem der Sachverhalt insofern feststeht, als erwiesen ist, dass der Asylwerber ein Aufenthaltsrecht auf Grundlage eines anderen Bundesgesetzes als dem AsylG 2005 (oder unmittelbar kraft Unionsrechts) besitzt, kommt ein Ausspruch darüber, dass die Rückkehrentscheidung "dauerhaft unzulässig" ist (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 iVm. § 9 Abs. 3 BFA-VG) oder ein Ausspruch, dass "das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zurückverwiesen" wird, von vornherein nicht in Betracht. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass diesfalls - reformatorisch - mit einer ersatzlosen Aufhebung der Ausweisungsentscheidung vorzugehen ist (vgl. mit näherer Begründung BVwG 10.09.2014, I402 1406755-1; 22.10.2014, I402 1428348-2).
Dem Beschwerdeführer wurde von der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach am 23.10.2013 eine bis 23.10.2018 gültige "Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers" ausgestellt. Damit hält er sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf (vgl. § 31 Abs. 1 Z 2 FPG). Ferner ergibt sich anhand der Bestimmungen des NAG, dass selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, welches eine (Dauer)Aufenthaltskarte dokumentieren soll, nicht automatisch auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet beendet ist (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005). Dass eine die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts dokumentierende Aufenthaltskarte des Beschwerdeführers vorliegt, ist eine Neuerung, die das Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen hat (§ 10 VwGVG, VwGH 17.12.2014, Ra 2014/10/0044), zumal sich der Sachverhalt insofern nach Ergehen des angefochtenen Bescheides geändert hat (§ 20 Abs. 1 Z 1 BFA-VG).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung aus dem Grund eines fehlenden Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers findet schon wegen seiner Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger und der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen für sein - durch die Aufenthaltskarte dokumentiertes - unionsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht keine Deckung im Gesetz. Anhaltspunkte dafür, dass eine Ausweisung oder Rückkehrentscheidung aus anderen Gründen als der fehlenden Berechtigung zum Aufenthalt erlassen werden könnten, liegen nicht vor.
Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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