BVwG W177 1424718-1

W177 1424718-1Bundesverwaltungsgericht20.11.2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Minderjährigkeit, Rechtsanschauung des VfGH,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, wirtschaftliche Gründe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W177 1424718-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W177.1424718.1.00

Spruch

W177 1424718-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Bundesasylamt vom XXXX , beschlossen (Spruchpunkt IV. und V.) und zu Recht erkannt (Spruchpunkt I., II., III. und V.):

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird

XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.11.2016 erteilt.

IV. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

V. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 04.07.2011 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Abteilung für fremdenpol. Maßnahmen und Anhaltevollzug, FB 03 - ZBFA, 1080 Wien) am Folgetag zusammenfassend an, er sei alleine wegen der schlechten Wirtschaftslage in seiner Heimat gekommen, sonstige Gründe könne er nicht vorbringen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutz-berechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).

Die angefochtene Entscheidung der Erstbehörde stellt sich wie folgt dar (anonymisiert dargestellt):

"[...]

A) Verfahrensgang

Nach vorliegenden Unterlagen sind Sie am 4.7.2011 illegal in Österreich eingereist und stellten am selben Tag im Zuge einer polizeilichen Amtshandlung - sie wurde mit zwei anderen Staatsbürgern von Afghanistan am Bahnhof Wien-Meidling aufgegriffen - einen Asylantrag.

Sie gaben an, den Namen A. H. zu führen, etwa 1995 (nach afghanischem Kalender im Jahr 1374) in A., geboren, Hazare, schiitischer Moslem und Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein. Für das weitere Verfahren wurde der 1.1.1995 als Geburtsdatum angenommen.

Bei der Erstbefragung zum Asylantrag gaben Sie am 5.7.2011 vor einem Exekutivbeamten des Landespolizeikommandos Wien zu den Fluchtgründen an:

"...Die wirtschaftliche Situation unserer Familie in Afghanistan ist sehr schlecht. Meine Eltern sind alt und können nicht arbeiten. Ich habe mir das Geld für die Reise ausgeborgt. Ich möchte in Österreich studieren oder eine Ausbildung machen, sowie hier arbeiten. Ich möchte meiner Schwester eine Ausbildung ermöglichen und meine Familie zuhause unterstützen. Das ist mein einziger Flucht- und Asylgrund. Ich war in meiner Heimat politisch nicht tätig und habe auch sonst keine anderen religiösen oder ethnische Flucht- und Asylgründe.

... Ich habe in meiner Heimat keine Möglichkeit das ausgeborgte Geld zurückzuzahlen. Vielleicht werde ich deswegen oder jemand von meiner

Familie umgebracht. ... in meiner Heimat habe ich keine Probleme mit

den Behörden oder der Polizei. ..."

Da Ihre Altersangaben - sie behaupteten minderjährig zum Zeitpunkt der Antragstellung zu sein - nicht plausibel waren, der dringende Verdacht im Raum stand, dass Sie in diesem Zusammenhang falsche Altersangaben machen und zur Feststellung der Identität und des Alters keinerlei Dokumente vorlagen, wurde eine multifaktorielle Alterstuntersuchung in Auftrag gegeben und durchgeführt. Diese kam - kurz zusammen gefasst zu folgendem Ergebnis:

"... Die für die gegenständliche Begutachtung eingeholten medizinischen Befunde (Anamnese, körperliche Untersuchung radiologische bzw. fachärztliche Befundung) lassen in ihrer Zusammenschau die Aussage zu, dass sich der Antragsteller zum Untersuchungszeitpunkt vom 13.7.2011 und sohin zum Zeitpunkt der Asylantragstellung vom 4.7.2011 im Bereich des 18. Lebensjahres befindet, zumal die unvollständige Knochenreife zu dem Zeitfenster 12,3 - 18 Jahren und die vollständig ausgeprägte Bezahnung an dessen oberes Ende führt. ..."

Dies und auch der äußere Eindruck den Sie persönlich vermitteln weist darauf hin, dass Ihre Angaben zum Lebensalter nicht den Fakten entsprechen.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt - Außenstelle Graz am 13.12.2011 gaben Sie im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers der Sprache Farsi und einem Vertreter des örtlich zuständigen Jugendamtes vor einem Organwalter des Bundesasylamtes unter anderem Folgendes an:

Die Verständigung mit dem Dolmetsch ist gut. Es gibt keine Verständigungsprobleme. Es geht mir gut. Es gibt keine Gründe, die gegen die heutige Befragung sprechen.

F: Sind alle Ihre bisher gemachten Angaben im Asylverfahren korrekt oder gibt es etwas richtig zu stellen?

A: Meine bisher gemachten Angaben im Asylverfahren zur Identität, zur Herkunft, zum Fluchtweg und zu den Fluchtgründen sind richtig und vollständig. Ich habe dem nichts hinzuzufügen.

F: Wo haben Sie im Herkunftsland in den letzten Jahren gelebt? Wie haben Sie den Lebensunterhalt bestritten? Wer von den Angehörigen lebt noch in der Heimat?

A: Als ich Afghanistan verlassen habe, hat mir meine Mutter gesagt, dass ich 16 Jahre alt bin. Ich kann nicht sagen an welchem Tag nach dem afghanischen oder sonstigem Kalender ich geboren bin. Afghanistan habe ich etwa 3 bis 4 Monate vor meinem Asylantrag in Österreich verlassen. Ich habe im Dorf A. gelebt, das ist etwa eine Stunde mit dem Auto von der Stadt J. entfernt und liegt in der Provinz Ghazni. Ich kann nicht sagen, wo der Ort genau liegt. Auf

Rückfrage nach Himmelsrichtungen: Mit dem Begriff Himmelsrichtung kann ich nichts anfangen. A. besteht aus etwa 50 Häusern. Es wird dort Landwirtschaft betrieben. Die umliegenden Orte heißen Maysa, Ghala und Asiakhane. Diese sind nicht sehr weit entfernt, etwa eine halbe Stunde bis 1 Stunde zu Fuß.

G: Gibt es auch andere größere Orte in der näheren Umgebung?

A: Außer J. gibt es keine größeren Orte in der näheren Umgebung. Es ist dort wüsten- und steppenartig. Es wird dort Gemüse und Getreide angebaut. Wir haben ein kleines Lehmhaus. Meine Eltern, der Vater ist 58, die Mutter 48 Jahre alt, leben mit meinen jüngeren Geschwistern noch immer dort. Mein Vater baut Gemüse und Getreide für den Eigenverbrauch an. Die Familie hat kein sonstiges Einkommen. Wir haben ein eine Kuh und ein paar Schafe. Ich selbst habe als Schafhüter für die Dorfbewohner etwa 50 Schafe beaufsichtigt. Manchmal kamen auch noch andere Hirten in unsere Gegend. Ich habe 3 - 4 Jahre im Ort eine Schule besucht und Farsi und den Koran gelernt. Ich kann lesen und schreiben. Auf Rückfrage: Ich habe noch einen Onkel in Pakistan den ich nie gesehen habe ich weiß nicht wo er lebt, andere Angehörige außerhalb Ghazni habe ich nicht.

F: Wo leben die Geschwister von den Eltern? Wo leben Cousins und andere Angehörige?

A: Die leben alle in A. In A. muss man unter sehr schwierigen Bedingungen leben, weil es dort keinen Strom und kein Gas gibt. Wir müssen mit einem alten Herd kochen und heizen.

F: Können Sie Beweismittel zu Ihrem Vorbringen und zur Identität vorlegen?

A: Nein, ich habe keine Beweismittel und Dokumente vorzulegen.

F: Sind Sie in Behandlung wegen einer Erkrankung, nehmen Sie Medikamente, machen Sie eine Therapie?

A: Dazu gebe ich an: ich bin gesund.

F: Wie stellt sich Ihre private und familiäre Situation in Österreich dar?

A: Dazu gebe ich an: ich spreche ganz wenig Deutsch, ich werde hier grundversorgt.

F: Wie begründen Sie den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz? Warum stellen Sie diesen Antrag, warum sind Sie nach Österreich gekommen?

A: Ich wollte hier in die Schule gehen, eine Ausbildung genießen. Ich kann nicht bis ans Ende meines Lebens als Schafhirte arbeiten. Ich habe nicht die Möglichkeit gehabt eine weitere Schule in Afghanistan zu besuchen. Ich möchte für meine Geschwister ein besseres Leben ermöglichen.

F: Welche anderen Gründe liegen sonst noch vor?

A: Andere Gründe für diesen Antrag liegen nicht vor.

F: Sie sprechen die schlechte wirtschaftliche Situation der Familie an. Bei der Einvernahme haben Sie niederschriftlich angegeben, dass Sie eine größere Summe für die Flucht aufgewendet haben. Woher stammt dieses Geld?

A: Ich habe dieses Geld von unseren Dorfbewohnern.

F: Woher haben die Dorfbewohner das Geld, wenn die wirtschaftliche Situation so schlecht ist?

A: Ich habe von jemand aus dem Dorf dieses Geld ausgeborgt, der in J. ein kleines Lebensmittelgeschäft hat. Ich weiß nicht, wie diese Person heißt, weil mein Vater das Geld besorgt hat.

F: Welche Konditionen sind für die Rückzahlung vereinbart?

A: Das weiß ich nicht.

F: Hat es in ihrem Heimatdorf keine sonstigen Konflikte, bewaffnete Konflikte, gegeben?

A: In unserem Dorf hat es keine Kämpfe gegeben, es ist ein sehr kleines Dorf, aber in der näheren Umgebung hat es schon Kämpfe gegeben. Ungefähr eine Stunde entfernt von uns, hat es Kämpfe gegeben, wo Leute umgebracht wurden. Auf Rückfrage wann und wo das war: Es gibt immer Kämpfe in Afghanistan, Afghanistan kommt nicht zur Ruhe. Wenn man eine Reise machen muss, ist man nicht sicher, dass man nicht unterwegs getötet wird.

F: Sie wurden mit zwei anderen Afghanen aufgegriffen, woher kennen Sie diese?

A: Ich kenne diese Personen nicht. Der Schlepper hat uns zusammengetan, wir haben uns erst unterwegs kennengelernt. Das waren sicher andere Flüchtlinge und die wurden woanders hingebracht. Wohin, das weiß ich nicht.

F: Wer hatte denn die Idee zur Ausreise, wie ist es denn dazu gekommen?

A: Ich wollte selbst aus Afghanistan fort, mein Vater war nicht damit 100-prozentig einverstanden, weil er sagte, dass der Weg den ich vor mir habe, sehr gefährlich sein könnte.

F: Bei der ersten Einvernahme haben Sie angegeben sie hätten mit ca. 10.000 Euro die Reise finanziert. Wie viel von dem Geld ist noch über?

A: Nichts, es ist nichts übrig geblieben, das ganze Geld hat der Schlepper bekommen.

F: Mit dem Geld hätte die Familie doch in ihrer Heimat viele Jahre leben können und es wäre auch ein Schulbesuch, zum Beispiel in Kabul oder in einer anderen größeren Stadt möglich gewesen. Warum haben Sie das nicht gemacht?

A: Es gibt keine Sicherheit in Afghanistan. Meine Geschwister werden von meinen Eltern auch auf die Schule geschickt. Die Mädchenschulen werden immer in Brand gesetzt.

F: Weshalb kommen Sie gerade nach Österreich?

A: Rein zufällig, ich weiß es nicht.

F: In ihrem Fall wurde wegen Unplausibilität der Altersangaben, angegebenes Alter 16 Jahre, eine Altersfeststellung durchgeführt. Das medizinische Gutachten dazu weist zum Untersuchungszeitpunkt am 13.07.2011 ein Alter im Bereich des 18. Lebensjahres aus und lässt sich daher nicht unbedingt mit ihren Altersangaben (16) in Einklang bringen. Das heißt Sie sind älter als angegeben, vielleicht auch schon volljährig. Möchten Sie dazu eine Erklärung abgeben?

A: Ich weiß es nicht wann ich wirklich geboren bin, meine Eltern sagten mir, ich sei 16 Jahre alt.

Frage an die Vertreterin: Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

Vertreterin gibt an: Auch ein Gutachten weist eine gewisse Schwankungsbreite auf und ich gehe davon aus, dass der Antragsteller 16 Jahre alt ist.

Nach vorliegenden Feststellungen der Staatendokumentation zu Afghanistan gibt es für Hazare kein besonderes Risiko einer Verfolgung. Sie haben solche Gründe auch aus sonstigen Gründen nicht geltend gemacht. Nach vorliegenden Informationen besteht die Möglichkeit in relativ sichere Gebiete, wie zum Beispiel Kabul, Mazar, E Sharif, Herat unterzukommen und dort zu leben. Diese Orte sind auch relativ sicher vom Ausland aus zu erreichen. Sie sind im Bereich des 18. Lebensjahres und Sie könnten dort ohne besonderes Risiko leben.

A: In Afghanistan gibt es regelmäßig Terroranschläge, vor kurzem erst in Kabul mit rund 150 Toten, es gibt dort keine Sicherheit.

F: Was spricht aus heutiger Sicht gegen eine Rückkehr in die Heimat, zum Beispiel ins Elternhaus?

A: Dazu gebe ich an: Wie ich schon sagte, es gibt dort keine Arbeit und wir können mit dem Wenigen was wir einnehmen nicht leben.

F: Haben Sie sonst noch etwas Relevantes vorzubringen? Sind aus Ihrer Sicht noch Ergänzungen erforderlich? Gibt es noch wesentliche Punkte, die bisher noch nicht angesprochen wurden? Nach der Rückübersetzung haben Sie noch die Möglichkeit Ergänzungen oder Korrekturen anzumerken.

A: Ich habe alles erzählt und möchte keine weiteren Angaben machen.

B) Beweismittel

  • Sie selbst brachten als Beweismittel in Vorlage:

  • Von der Behörde wurden weiters zur Entscheidungsfindung herangezogen:

Die Protokolle Ihrer Befragungen und Einvernahmen.

Stellungnahme des Vertreters vom 13.12.2011

Medizinisches Sachverständigengutachten vom 23.7.2011 (Begutachtung 13.7.2011) des DDr. R., Arzt für Allgemeinmedizin und Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für medizinische Begutachtung im Asylverfahren.

Die aktuelle Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA, zu Ihrem Herkunftsland Afghanistan. Stand Feber 2012.

C) Feststellungen

Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

Ihre Identität steht nicht fest. Sie sind Staatsangehöriger von Afghanistan. Ihre Volksgruppenzugehörigkeit der Hazare ist glaubhaft. Sie sind muslimischen Glaubens und Schiite. Sie sind ledig.

Weder zur Identität noch zu Ihrem Alter haben Sie Dokumente vorgelegt. Angeblich sind Sie 16 Jahre alt, nach afghanischer Zeitrechnung im Jahr 1374, somit nach unserer Zeitrechnung 1995 geboren. Zum Alter liegt ein medizinisches Sachverständigengutachten, datiert vom 23.7.2011 vor (medizinische Begutachtung vom 13.7.2011). Das Ergebnis der multifaktoriellen Untersuchung ist, dass Sie sich zum Untersuchungszeitpunkt (13.7.2011) und somit auch zum Zeitpunkt der Antragstellung (4.7.2011) im Bereich des 18. Lebensjahres befunden haben. Dies lässt sich mit Ihren Altersangaben zu diesem Zeitpunkt nur sehr eingeschränkt in Einklang bringen.

Für das weitere Verfahren wird daher der 13.7.2011 (der Tag der Untersuchung zur Altersfeststellung) als der Beginn Ihres 18. Lebensjahres angenommen und somit wird vom 13.7.1994 bis zum Beweis des tatsächlichen Geburtsdatums als Geburtsdatum ausgegangen.

Sie leiden an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung. Ihre Herkunftsregion A./Distrik J./Ghazni in Afghanistan konnten Sie glaubhaft machen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie Ihr Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen haben. Plausibel ist - Ihren Angaben folgend - dass Sie aus wirtschaftlichen Überlegungen die Heimat verlassen haben. Sie möchten hier eine bessere Ausbildung erfahren und ihren Geschwistern zuhause ein besseres Leben ermöglichen. Im vorliegenden Fall haben Sie keine plausiblen oder gar stichhaltigen Gründe geltend gemacht, die aktuell für die Notwendigkeit des internationalen Schutzes oder gegen eine Rückschiebung sprechen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie nach Rückkehr in Ihr Heimatland einer besonderen Bedrohung ausgesetzt wären. Die Ausweisung aus Österreich nach Afghanistan ist zulässig. Sie verfügen nach eigenen Angaben über familiäre Anknüpfungspunkte, Eltern, Geschwister, welche als Selbstversorger von der eigenen Landwirtschaft in der Heimat leben. leben.

Sie haben keine familiären Beziehungen in Österreich. Sie besuchen in Österreich keine Schulen, keine Vereine, keine Universität und keine sonstigen Bildungseinrichtungen. Sie haben in Österreich keine sozialen Kontakte, die Sie an Österreich binden. Sie verfügen hier über kein Eigentum, besondere Beziehungen oder relevante Anknüpfungspunkte. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht.

[...]

D) Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Ihre Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht fest. Auf Grund Ihrer Sprach- und Landeskenntnisse ist Ihre Staatsangehörigkeit glaubhaft. Ihre Angaben zur Volksgruppenzugehörigkeit der Hazare konnten Sie ebenfalls glaubhaft machen. Nicht plausibel sind Ihre Angaben zu Ihrem Alter - 16 Jahre alt - geboren 1374. Mittels der gesetzlich vorgesehenen multifaktoriellen Untersuchungsmethode wurde anlässlich der am 13.7.2011 durchgeführten Untersuchung unter Berücksichtigung von Standardabweichungen festgestellt, dass Sie offenbar - entgegen ihren Behauptungen - jedenfalls bereits im 18. Lebensjahr befindlich sind. Ihre im Asylerfahren gemachten Altersangaben lassen sich damit nicht in Einklang bringen.

Auch dem äußeren Anschein und Ihrem Auftreten nach vermitteln Sie auch bei der persönlichen Begegnung und Einvernahme nicht den Eindruck minderjährig und daher besonders schutzbedürftig zu sein.

Die Untersuchung zur Altersfeststellung basiert auf mehreren Methoden zur Feststellung bestimmter entwicklungsspezifischer Merkmale und wurde von einem beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen durchgeführt. An seinen fachlichen Fähigkeiten und an seiner Unvoreingenommenheit in diesem Verfahren sowie am Ergebnis dieses Gutachtens liegen keine Bedenken vor.

Für das weitere Verfahren wird daher dem Gutachten folgend, vom Untersuchungszeitpunkt 13.7.2011) ausgehend, der 13.7.1994 als Ihr Geburtsdatum festgesetzt und wird bis zur Feststellung ihres wirklichen Geburtsdatums im Verfahren geführt. Dies bedeutet, dass Sie derzeit zu Ihrem Vorteil in Österreich noch als minderjährig geführt werden und daher eine gesetzlich vorgeschriebene Vertretung haben.

Entsprechend Ihren eigenen Angaben zum Sachverhalt und da entgegenstehende Informationen nicht vorliegen, geht das Bundesasylamt davon aus, dass Sie grundsätzlich gesund sind, also weder an einer schweren Erkrankung leiden, noch ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht.

Ihre Angaben zur Ausreise und dem Grund weshalb Sie diesen Antrag auf internationalen Schutz stellten waren plausibel und werden daher dem Verfahren zugrunde gelegt. Besondere Gründe die internationalen Schutz notwendig machen oder gegen eine Ausweisung sprechen konnten nicht festgestellt werden.

Wie bereits vorhin ausgeführt, liegt keine Verfolgungssituation von privater, staatlicher Seite oder quasi-staatlicher Seite vor. Im Zusammenhang mit Ihrem Vorbringen konnte auch nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr einer Bedrohungssituation ausgesetzt sind. Die allgemeine Situation für Rückkehrer ist in Afghanistan zwar noch angespannt, den vorhandenen Informationen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass Sie nach einer Rückkehr insbesondere nach Kabul in eine solche Situation kommen könnten, die einer solchen Gefahr gleichzuhalten wäre. Es gibt keine Hinweise dafür, dass Sie in eine existenzbedrohende Notlage bei Rückkehr in Ihr Heimatland kommen könnten. Sie haben zwar von einer wirtschaftlich schwierigen Situation berichtet, in der sich ihre Eltern befinden, diese finden aber im Rahmen der eigenen Landwirtschaft hauptsächlich als Selbstversorger ein karges Auskommen. Sie verfügen über ein familiäres Netzwerk und könnten bei Bedarf auch darauf zurückgreifen. Gleichzeitig steht ihnen aber auch die Möglichkeit offen, zum Beispiel in Kabul selbst unterzukommen und dort eine Arbeit zu suchen und dort selbst den Lebensunterhalt zu verdienen. Sie sind ein arbeitsfähiger, gesunder Mann, jedenfalls bereits an der Grenze zur Volljährigkeit, wenn nicht bereits volljährig, von dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben auch in der Heimat vorausgesetzt werden kann.

Sie stammen angeblich aus dem Bereich J. / Provinz Ghazni, wo die Umstände auch für die dort lebenden Hazare einigermaßen als stabil zu bezeichnen sind. Auch eine Verfolgung wegen Ihrer Zugehörigkeit zu den Hazare oder des religiösen Bekenntnisses wurde nicht behauptet und konnte auch sonst nicht festgestellt werden. Ihnen droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine aussichtslose Lage zu kommen, oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu werden. In Afghanistan liegt keine Situation vor, dass quasi jedermann, oder im konkreten Fall Ihnen ein reales Risiko einer Verletzung Ihrer Rechte nach der EMRK droht.

Wie auch in den aktuellen Länderfeststellungen festgehalten, wäre aber auch eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat grundsätzlich für Personen auch ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. In Ihrem Falle haben Sie einen höheren Betrag aufgebracht um die Heimat zu verlassen, Sie haben als Zugang zu finanziellen Mitteln und damit auch die Möglichkeit an anderen Orten in der Heimat Fuß zu fassen. Im Zuge der Rückführung können Sie auch finanzielle Unterstützung (Rückkehrhilfe) in Anspruch nehmen, welche den Start in der Heimat erleichtert. Wie auch in den Feststellungen zu Kabul festgehalten, gäbe es auch Hilfseinrichtungen die Ihnen vor Ort einen Neustart im Heimatland ermöglichen würden. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass Sie bis auf anfängliche Schwierigkeiten, durchaus in der Lage wären, Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

E) Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Gesetz am 01.01.2006 in Kraft. Es ist gemäß § 75 Abs. 1 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig, sodass das AsylG 2005 Anwendung findet. Letztmalig novelliert wurde das AsylG durch das FrÄG 2011, BGBl I Nr. 38/2011. In dieser Fassung kommt es hier zur Anwendung. Gemäß Art. II Abs. 2 lit. C Z. 34 EGVG hat das Bundesasylamt das AVG anzuwenden.

Zu Spruchpunkt I

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iS des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Als Flüchtling ist lt. Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Gleiches gilt bei den Staatenlosen im Hinblick auf das Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes. Die Aufzählung dieser Gründe ist abschließend.

Festzuhalten ist, dass im vorliegenden Fall eine gezielte Verfolgung durch den Staat oder durch Dritte aus Gründen der Genfer Konvention weder behauptet wurde, noch sich eine solche Verfolgung aufgrund des sonstigen Ermittlungsverfahrens ergibt. Ihr Vorbringen dazu ist glaubhaft.

Eine allfällige und vor allem aktuell drohende Verfolgung von asylrelevanter Intensität, die auch auf einen Konventionsgrund zurückzuführen ist, konnte in Ihrem Verfahren nicht festgestellt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kann - wie hier vorliegend - eine Anknüpfung einer behaupteten Verfolgungshandlung an einen in der GFK genannten Grund nicht festgestellt werden, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen.

Zu Spruchpunkt II

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.

Wie bereits zu Spruchteil 1 ausgeführt, haben sich Ihre Angaben zum Fluchtgrund sich als glaubhaft erwiesen und eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht festgestellt werden.

In Ihrer Herkunftsregion konnte eine besondere, konkrete und ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Sinne der EMRK nicht festgestellt werden. Zudem hätten Sie die Möglichkeit zum Beispiel in der Stadt Kabul oder anderen Orten in Afghanistan leben wo einigermaßen stabile Verhältnisse vorliegen. Die Ermittlungen erlauben nicht den Schluss, dass praktisch jede Zivilperson dort allein wegen ihrer Anwesenheit einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre.

Sie sind gesund und arbeitsfähig, an der Grenze zur Volljährigkeit oder bereits volljährig. Hinweise auf eine schwere, akut lebensgefährliche Erkrankung liegen nicht vor. Ihnen droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen. Sie könnten auch die Unterstützung der Familie in Anspruch nehmen (Unterkunft und hinreichend Lebensmittel). Aufgrund des bestehenden familiären Netzwerkes (Verwandte im Heimatland, familiäre Anknüpfungspunkte, Landwirtschaft) ist es Ihnen jedenfalls möglich, die existenziellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen. Weiters ist festzuhalten, dass sich aus den Länderfeststellungen nicht ergibt, dass bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland Afghanistan die Tatsache der Asylantragstellung in Österreich eine Verfolgung zur Folge hat.

Ein reales Risiko, im Falle Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden ist nicht vorhanden. Aufgrund aller erhobenen Beweismittel, unter Einbeziehung der Informationen der Staatendokumentation und der allgemeinen Umstände in Ihrem Herkunftsstaat ist davon auszugehen, dass Sie im Herkunftsstaat Afghanistan aktuell keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu befürchten haben. Ebenso wenig konnten stichhaltige Gründe dafür festgestellt werden dass Ihnen dort unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen. Es ist nicht feststellbar, dass für Sie als Zivilperson dort eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes vorliegt. Daher liegen auch die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt III

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Ausweisungen nach Abs. 1 sind gemäß Abs. 2 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit ;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) Die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.

Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).

Dazu wird in Ihrem speziellen Fall berücksichtigt:

? Sie sind seit 4.7.2011 in Österreich und beherrschen die deutsche Sprache nur ansatzweise

? Die illegale Einreise des Fremden ist als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht in die Interessenabwägung einzubeziehen.

? Sie beziehen kein geregeltes Einkommen, haben keine Arbeit und sind in Österreich auf Unterstützungen durch den Staat angewiesen.

? Sie haben in Österreich keine Familienangehörigen, keine engeren familiären oder sonstige besondere private Bindungen.

? Ihnen wurde weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt.

? Sie beherrschen die Sprache ihres Herkunftslandes.

? Sie sind im erwerbsfähigen Alter, gesund und arbeitsfähig und eine Erwerbstätigkeit ist ihnen auch in der Heimat zuzumuten. Ihre Angaben zum Lebensalter haben sich als falsch erwiesen. Sie sind älter als angegeben, waren jedenfalls zum Untersuchungszeitpunkt 13.7.2011 bereits im 18. Lebensjahr und sind möglicherweise auch bereits volljährig.

? Seit Ihrer Einreise nach Österreich sind sie lediglich aufgrund des anhängigen Asylverfahrens zum Aufenthalt berechtigt. Ihnen war und ist also bewusst, dass Ihr Aufenthaltsrecht in Österreich vom Ausgang des Asylverfahrens abhängig ist.

? Plausibel ist, dass Sie daran interessiert sind weiter hier in Österreich zu leben, besondere relevante private Interessen sind aber nicht feststellbar.

? Ihren persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich, ohne Möglichkeit diesen nach den niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften zu legalisieren, stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.

? Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva).

? Sie haben in Österreich nicht die Möglichkeit Ihren Aufenthalt nach den NiederlassungsG zu legalisieren. Die Schutzwürdigkeit ihres Privatlebens ist insbesondere unter Bezugnahme auf den erst kurzfristigen Aufenthalt in Österreich als gering einzustufen.

? Ihre Bindungen zum Heimatstaat sind wesentlich stärker als zu Österreich.

? Ein familiäres Umfeld in der Heimat ist nach wie vor gegeben. Unterkunft und Arbeitsmöglichkeit kann jedenfalls in der familieneigenen Landwirtschaft gefunden werden.

? Ihnen droht kein reales Risiko, im Falle der Rückkehr in eine aussichtslose Lage zu kommen. Kabul ist vom Ausland aus mit dem Flugzeug erreichbar.

? Eine maßgebliche Integration in Österreich kann nicht festgestellt werden;

? Die Ausweisung stellt schon allein wegen der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich keine Verletzung des Art 8 EMRK dar (vergleiche: VfGH Erkenntnis vom 6.3.2008, Zahl B 2400/07).

? Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland sind - letztlich auch als Folge des seinerzeit, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von Abschiebungsschutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens des Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich im Fall "N.gg das Vereinigte Königreich", Urteil des EGMR vom 27.5.2008, Große Kammer, Bsw.Nr 26.565/05- zum Fall einer seit mehreren Jahren als Asylwerberin im Vereinigten Königreich (UK) aufhältigen ugandischen Staatsangehörigen geäußert, die sich im Beschwerdezeitpunkt nach Ausschöpfung sämtlicher Rechtsmittel (sowohl im Rahmen ihres Asylverfahrens als auch im humanitären Bereich) in Abschiebehaft befunden hat und der letztlich nur aufgrund ihrer Beschwerde beim EGMR der vorläufige Aufenthalt im UK bis zur Entscheidung des EGMR gestattet wurde.

Im Besonderen setzt sich der EGMR darin erstmals ausführlich mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und der damit verbundenen Abschiebung erfolgloser Asylwerber im Hinblick auf

Artikel 8 EMRK auseinander.

In dem Urteil wird ausdrücklich zwischen rechtmäßig niedergelassenen Fremden und anderen Fremden, die nur aufgrund des Asylantrags zum vorübergehenden Aufenthalt berechtigt sind, differenziert.

Eine solche Differenzierung dieser Personengruppe ist - mit letztlich weit reichenden Konsequenzen - aus menschenrechtlicher Sicht gerechtfertigt, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines über Jahre andauernden Verfahrens nie sicher ist.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht bei der Ausweisung von Asylwerbern grundsätzlich keine Notwendigkeit das Vorliegen eines Privatlebens im Sinne von Artikel 8 EMRK gesondert zu prüfen, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle hier jedenfalls höher zu bewerten ist.

Begründend dazu führt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle NICHT dazu führen könnte, dass die Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Die Abschiebung in Folge der Abweisung der Anträge wird nach Rechtsprechung des EGMR auch durch eine länger Verfahrensdauer bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig. Siehe auch: EGMR Urteil Darren OMOREGIE ua gegen Norwegen vom 31.07.2008 (rk 31.10.2008), Rs Nr. 265/07, betreffend Art 8 EMRK (im Aufenthaltsstaat begründetes Familienleben).

Mangels Vorliegens eines anderen Aufenthaltsrechts iSd § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG ergibt sich grundsätzlich die Zulässigkeit, sowie die Notwendigkeit der zielstaatsbezogenen Ausweisung bei einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz.

Besondere Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung Ihrer Ausweisung nach § 10 Abs. 3 AsylG sind im Verfahren gleichfalls nicht hervorgekommen.

In Gesamtbetrachtung der Situation ist nach Abwägung aller Interessen festzustellen, dass im vorliegenden Fall den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere und überwiegende Bedeutung zukommt. Es sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die zu Ihren Gunsten sprechen würden. Im Zuge einer individuellen Abwägung ist festzustellen, dass im Zuge der Ausweisung ein möglicher Eingriff in Ihre durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden kann. Bei Abwägung all der vorgenannten Faktoren ergibt sich, dass Ihre Ausweisung aus Österreich zur Erreichung der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele sogar dringend geboten ist.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sowie des rechtswidrigen Aufenthalts nach Abschluss des Asylverfahrens kann daher nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden. Dies vor allem auch, da aus Ihrem bisherigen Verhalten keineswegs abgeleitet werden kann, dass Ausreisewilligkeit vorliegt.

Die gesetzlich vorgesehene und hiermit angeordnete Ausweisung stellt das gelindeste Mittel dar, um Ihren illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, haben Sie unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs 7 AsylG gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Für Ihren Fall bedeutet das, dass Sie ab der Durchsetzbarkeit dieser Ausweisungsentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sind. Sie haben die Möglichkeit binnen 3 Tagen ab Durchsetzbarkeit dieser Ausweisung bei der zuständigen Fremdenpolizeibehörde einen Antrag auf Verlängerung dieser Frist zu stellen oder Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. wenn Sie Ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachkommen, können Sie von der fremdenpolizeilichen Behörde zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung, § 46 FPG).

Diese Ausweisungsentscheidung wird nach ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist, oder - im Fall der rechtzeitigen Einbringung einer Beschwerde - mit Zustellung eines abweisenden Erkenntnisses des AsylGH durchsetzbar.

Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge wurde von der Einleitung des gegenständlichen Asylverfahrens unverzüglich verständigt.[...]"

Dieser Bescheid wurde der damaligen Vertretung des Beschwerdeführers - Jugendwohlfahrtsträger BH Graz-Umgebung, diese vertreten durch das Caritas Sozialzentrum Graz - Frau Mag. K., am 06.02.2012 im Bundesasylamt persönlich zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom Februar 2012, ein umfangreicher Schriftsatz, von der Caritas verfasst. Es wird gegen die vorgenom-meine Altersuntersuchung moniert und würde an der bestehenden Minderjährigkeit des Beschwerdeführers kein Zweifel bestehen. Entgegen gehalten wird, dass laut "UNHCR - Richtlinien zum internationalen Schutz" Asylanträgen von Kindern stattzugeben sei, wenn ein Anspruch auf kinderspezifische Rechte nicht möglich ist, somit ein Fehlen dieser Möglichkeit eine Menschenrechtsverletzung darstelle und unter den Begriff der asylrechtlichen Verfolgung zu subsumieren sei. In seitenweisem Umfang wird die bedrohliche Sicherheitslage in Afghanistan behandelt und schließlich dem Bundesasylamt inhaltliche Rechtswidrigkeit, Verfahrensmängel und eine unrichtige Beurteilung angelastet.

4. Zum gegenständlichen Fall wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts an den Sachverständigen Dr. Rasuly ein Länder- und Vorbringensgutachten in Auftrag gegebenen, aus welchem sich eine fehlende Glaubwürdigkeit der Angaben und der Person des Beschwerde-führers ergibt.

5. Dieses Gutachten vom 21.06.2015 wurde der Verständigung vom Ergebnis der Beweis-aufnahme vom 15.07.2015 an den Beschwerdeführer beigelegt.

6. Am 24.07.2015 langte daraufhin die Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher das vorliegende Gutachten - in für die Beweiswürdi-gung für das Bundesverwaltungsgericht unerheblichen Punkten - in Frage gestellt wird, und erneut die bedrohliche Sicherheitslage in Afghanistan behandelt wird.

4. Am 13.10.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Ver-handlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und eine Dol-metscherin für die Sprache Dari beigezogen wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) hatte auf die Teilnahme an den Verhandlungen verzichtet.

5. Die mündliche Verhandlung nahm folgenden Verlauf:

"[...] BF verzichtet auf die Verlesung der für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile, da er den Akteninhalt hinlänglich kennen würde. Der RI erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. Die Aktenteile beziehen sich insbesondere auf alle Niederschriften, auf alle Schriftsätze der Partei im Verfahren, auf alle vorliegenden Bescheinigungsmittel sowie sonstigen Ermittlungsergebnisse (s. a. die Aktenspiegel zu den Verfahrensgängen im Akt).

BF wird aufgefordert, weitere Beweismittel und Unterlagen vorzulegen.

VR: Was erwarten Sie sich von der heutigen Verhandlung?

BF: Ich möchte, dass schnell in meinem Asylverfahren entschieden wird. Unabhängig davon, ob ich einen Aufenthalt bekomme oder nicht.

Der BF möchte den Akteninhalt vorgelesen bekommen. Anschließend gibt der BF an, dass er die Kopien ohnedies zu Hause habe und auf eine Verlesung verzichte.

VR: Wer hat Ihnen die Beschwerde geschrieben?

BF: Die Caritas.

VR: Ist die letzteingelangte Stellungnahme ebenfalls von der Caritas verfasst worden?

BF: Ich kann nicht sagen, wer dies gemacht hat.

VR legt dem BF die Stellungnahme OZ 15, zur Einsichtnahme vor.

BF: Das ist meine Unterschrift. Diese Stellungnahme hat ebenfalls die Caritas verfasst.

VR: Sie haben eine Schulnachricht vom Schuljahr 2011/2012 vorgelegt. Gibt es noch aktuelle Zeugnisse?

BF: Es sind die einzigen Zeugnisse, die ich habe. Ich habe die Schule nicht weitergemacht. Ich habe 2 Monate gearbeitet und einen Deutschkurs besucht.

BF gibt an, dass er keine weiteren Unterlagen heute vorlegen kann.

Verlesen wird die OZ 8 und 9.

BF: Das waren Fehler, die ich gemacht habe. Ich habe aber Abstand genommen. Mir ist bewusst, dass sich einen Fehler gemacht habe. Ich entschuldige mich nochmals. Ich habe Abstand genommen.

VR: Sind Sie Drogenabhängig?

BF: Nein, jetzt nicht mehr. Ich war es aber. Ich habe mich ernsthaft dazu entschlossen, davon wegzukommen und habe es erreicht.

Verlesen wird das SV-Gutachten mit der OZ 12.

VR: Sie haben das Gutachten des Sachverständigen ja auch erhalten. Sie haben dazu eine Stellungnahme abgegeben. Die Angaben in der Stellungnahme erschüttern nicht das Gutachten.

BF: Für Afghanistan gibt es nicht solche Landkarten, wie für Österreich. Es werden viele Dörfer nicht gefunden. Es ist vieles rückständig. Dem Gutachten war zu entnehmen, dass mein Heimatdorf auf der Landkarte nicht zu finden war.

VR: Laut Gutachten, hätte sich Ihr Vater, der ein armer Mann sei, sich bei Nachbarn US$ 10.000,- für Ihre Flucht ausgeborgt.

BF: Das habe ich nicht gesagt. In meinem Heimatdorf findet man niemanden, der so viel Geld besitzt.

Vorhalt AS 7 (Vorakt): Sie haben am 05.07.2011 bei der Erstbefragung auf die Frage: "Wie hoch waren die Kosten für die Reise", angegeben:

" Es waren 10.000,-- Euro".

Es war ein Dolmetscher bei dieser Befragung anwesend.

BF: Der Dolmetsch bei dieser Einvernahme konnte kein Dari sprechen. Deshalb enthält das Protokoll viele Fehler. Diese Einvernahme ist der Grund dafür, warum ich bis heute Schwierigkeiten habe.

VR: Das Protokoll wurde Ihnen rückübersetzt. Sie haben es mit Ihrer Unterschrift bestätigt.

BF: Als ich in Ö angekommen bin, ging es mir sehr schlecht. Ich hatte 5 Tage nicht geschlafen. Außerdem wollte ich eigentlich nicht in Ö bleiben, ich wurde in Wien aufgegriffen.

VR: Wohin wollten Sie?

BF: Ich wollte nach Schweden reisen.

VR: Ist es richtig, dass Sie als Schafhirte gearbeitet haben?

BF: Ja.

VR: Wie lange?

BF: An eine genaue Zeit kann ich mich nicht erinnern. Ich schätze, dass ich für 6 oder 7 Jahre als Hirte gearbeitet habe.

VR: Haben Sie diese Arbeit für Ihren Vater geleistet?

BF: Für meinen Vater und auch andere Leute.

VR: Wie viel hat die Flucht gekostet? Können Sie einen ungefähren Betrag angeben?

BF: Ich weiß nicht, wie hoch die Kosten waren. Als ich aus Afghanistan ausgereist bin, hatte ich 10 bis 15.000 Afghani.

VR: Wer hat die Reise bzw. Flucht organisiert?

BF: Teilweise bin ich selbst gegangen ohne die Unterstützung eines Schleppers. An manchen Orten habe ich Schleppern Geld gezahlt, damit sie mir den Weg zeigen.

VR: Wer hat den Anfang der Reise organisiert? Haben Sie Ihre Heimat einfach so verlassen?

BF: Ich bin alleine von Afghanistan nach Pakistan und von dort in den Iran gereist. Auf dem Weg waren andere Flüchtlinge, mit denen ich gemeinsam gereist bin. Ich hatte keine Schlepperunterstützung.

VR: Wie haben Sie es geschafft, in den Iran einzureisen?

BF: Wir haben nicht die Straße genommen, wir sind durch den Wald über die Berge gegangen.

VR: haben Sie die Grenze zu Fuß in den Iran überschritten?

BF: Ja, zu Fuß in der Nacht.

VR: Von welchem Dorf bzw. welcher Stadt sind Sie losgegangen, um die Grenze zu erreichen und zu überschreiten?

BF: Den Namen der Stadt in Pakistan kann ich nicht nennen. Die Grenzstadt im Iran heißt Zahedan.

VR: Können Sie sich noch erinnern, wie lange Sie in Zahedan waren?

BF: Es waren 3 bis 4 Tage. Ich war in den Bergen.

VR: Wie lange waren Sie in der Stadt Zahedan, ungefähr?

BF: Ich war nicht in der Stadt. Ich bin dann eine Strecke mit dem LKW gefahren.

VR: Wie sind Sie nach Zahedan gekommen?

BF: Wir sind zu Fuß den Berg hinuntergegangen. Wir haben eine Straße erreicht und einen LKW aufgehalten.

VR: Sind Sie mit diesem LKW in den Iran eingereist?

BF: Wir waren schon im Iran, als wir den LKW bestiegen haben.

VR: Kann es sein, dass Sie bei der Erstbefragung nicht so genau auf die Befragung geantwortet haben, wie Sie es heute tun. Kann man sagen, dass die heutige Aussage genauer ist?

BF: So genau kann ich mich heute daran nicht mehr erinnern. Es ist einige Zeit vergangen.

Vorhalt S 79 (Vorakt): Wissen Sie, wann Sie geboren sind? Haben Sie Ihre Eltern versucht zu befragen? Kennen Sie Ihr richtiges Alter?

BF: Was ich angegeben habe, passiert auf den Angaben meiner Mutter. Ich habe dann nicht mehr gefragt.

VR: Haben Sie noch regelmäßigen Kontakt zu Ihren Eltern? Wenn ja, wann und wie?

BF: Ich habe telefonischen Kontakt zu meiner Familie. Wir telefonieren alle 1 bis 2 Monate einmal.

VR: Mit wem Ihrer Familie telefonieren Sie da?

BF: Ich telefoniere mit allen. Ich meine damit, meine Mutter, meinen Vater, und meinen Geschwister, Bruder und Schwester.

VR: Lebt Ihre Familie noch in Ihrem Heimatort?

BF: Ja.

VR: Haben Sie nie nach Ihrem Geburtsdatum gefragt? War das für Sie nicht wichtig?

BF: Meine Eltern kennen ihr eigenes Geburtsdatum nicht. Es ist bei den Afghanen nicht üblich. Wenn man die Dokumente der Afghanen sieht, steht überall 01.01.

VR: Wissen Sie, wie alt Ihr Vater ist?

BF: Als ich noch in der Heimat war, hat mein Vater gesagt, dass er 58 Jahre alt war.

VR: Wie alt war Ihre Mutter?

BF: Sie war 48 Jahre.

VR: Laut Ihrer heutigen Aussage, waren Sie als Schafhirte tätig. Wie viele Stunden haben Sie mit dieser Tätigkeit verbracht?

BF: Ich habe jeden Tag bis am Abend als Hirte gearbeitet.

VR: Wie kann ich mir das vorstellen? Kamen Sie jeden Abend mit der Herde ins Dorf zurück oder haben Sie Ihre Tätigkeit im Dorf ausgeübt?

BF: ich habe das Vieh auf die Berge mitgenommen und am Abend wieder ins Dorf gebracht.

VR: Wie lange dauerte der Weg vom Dorf zu den Bergen?

BF: Der Berg lag in der Nähe des Hauses und war sehr hoch. Man konnte dort stundenlang hinaufgehen.

VR: Wie viele Stunden sind Sie in der Regel hinaufgegangen?

BF: Das war abhängig von der Höhe des Berges. Teilweise konnte man es bis am Abend nicht auf die Spitze des Berges schaffen. Teilweise waren es nur wenige Stunden.

VR: Warum wollten Sie zur Spitze des Berges gehen?

F: Bis zur Spitze habe ich es nie geschafft. Ich habe das Vieh mitgenommen und bin so weit gegangen wie ich konnte.

VR: Warum nimmt man das Vieh mit in die Berge, und bleibt nicht im Tal?

BF: Das Vieh konnte man nicht zu Hause behalten. Man musste sie zum Grasen auf die Berge bringen.

VR: Warum, zu grasen auf die Berge?

BF: Weil wir zu Hause nicht genug Futter hatten, um sie zu füttern. Sie wären hungrig gewesen.

VR: Sind Sie alleine gegangen?

BF: Ich bin immer alleine gegangen.

VR: Gab es auch Tage, an denen Sie nicht gegangen sind?

BF: Ich bin immer gegangen. Nur wenn es geregnet hat, konnte ich nicht gehen.

VR: Auch im Winter?

BF: Nein, im Winter schneit es.

VR: Worauf ist Ihrer Meinung nach, am Meisten zu achten, wenn man Schafe hütet?

BF: Bei uns gibt es in den Bergen viele wilde Tier[e]. Man muss gut auf die Schafe aufpassen, damit sie nicht diesen Tieren zum Opfer fallen.

VR: An welche Tiere denken Sie da?

BF: Es gibt dort viele Wölfe, aber auch Füchse. Die Füchse tun den Schafen nichts.

VR: Sind Sie jemals einem Wolf begegnet?

BF: Ja, sie sind gefährlich.

VR: Was haben Sie da getan?

BF: Normalerweise greifen sie die Menschen nicht an, weil sie Angst vor den Menschen haben. Aber die Schafe sind gefährdet.

VR: Was haben Sie getan, um Ihre Schafe zu schützen?

BF: Ich hatte immer eine Trommel bzw. eine Flöte dabei. Diese habe ich laut gespielt und die Wölfe damit verjagt.

VR: Können Sie mir Ihren Tagesablauf als Schafhirte schildern?

BF: Ich habe den ganzen Tag aufgepasst, dass die Schafe beisammenbleiben, dass ich keines verliere. Schafe die auf eine Seite gegangen sind, habe ich wieder zu den anderen gelenkt. Andere die schneller waren, da musste ich nach vorne laufen um sie zu bremsen.

VR: Wie können Sie die Schafe alleine hüten, wenn diese in verschiedene Richtungen laufen?

BF: Die Schafe folgen einander, sie laufen nicht weg.

VR: Mussten Sie die Schafe auch pflegen? Was haben Sie gemacht, wenn eines verletzt war?

BF: Ich hatte nichts, womit ich die verletzten Schafe hätte pflegen können. Wenn das Schaf von einem Tier angegriffen wurde, und die Verletzung schwer war, musste ich es schlachten und nach Hause mitnehmen. Wenn die Verletzung nur leicht war, ist das Schaf weiter mitgegangen.

VR: Wie hat der Schafbesitzer reagiert, wenn das Schaf tot war?

BF: Der Besitzer hat nichts gesagt, es gab Vorfälle. Ich habe es ja nicht mit Absicht gemacht. Ich habe das Schaf geschlachtet und zum Besitzer gebracht. In diesen 5 bis 6 Jahren, in denen ich als Hirte gearbeitet habe, ist es 1- oder 2-mal vorgekommen, dass ich ein Schaf verloren habe.

VR: Sie gingen auch zur Schule?

BF: Als Kind bin ich in die Schule gegangen. Ich konnte diese aber nicht fortsetzen.

VR: Verstehe ich das richtig, dass Sie Ihre Schafhirtentätigkeit erst nach der Schule ausgeübt haben?

BF: Ja.

VR: Gingen Sie in eine öffentliche oder in eine Koranschule?

BF: Es war eine öffentliche Schule. Ich habe vor allem lesen und schreiben gelernt.

VR: Können Sie lesen und schreiben?

BF: Ja.

VR: Sie sind kein Analphabet?

BF: Nein.

VR: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an?

BF: Ich bin schiitischer Hazara.

VR: Wer von Ihrer Familie lebt heute noch in Afghanistan?

BF: Abgesehen von meiner eigenen Familie lebt mein Onkel väterlicherseits mit seiner Familie noch in Afghanistan, in der Nähe meiner Familie, wobei sein ältester Sohn im Iran aufhältig ist. Ich habe einen Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits. Sie leben in Pakistan.

VR: Können Sie mir konkret schildern, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben.

BF: Meine Schwierigkeiten in Afghanistan waren, dass ich keine Zukunftsperspektive hatte. Ich hatte nicht die Möglichkeit eine Ausbildung zu machen und mangelnde Sicherheit. Dort wo ich gelebt habe, war es früher zwar ein wenig sicher, aber mittlerweile herrscht auch dort Krieg.

VR: Waren Sie in Ihrer Heimat aus politischen, ethnischen oder religiösen Gründen bedroht?

BF: Ja.

VR: Inwiefern?

BF: Die Hazara werden in Afghanistan verfolgt, insbesondere von den Kochis. Es gibt darüber hinaus, sehr viele Menschen in Afghanistan, die die Schiiten nicht mögen. Die Menschen aus unserer Gegend können nicht reisen, weil sie auf dem Weg entführt werden. Sie werden als Geiseln genommen.

VR: Sie wissen aber schon, dass die Hazara 1/5 der Bevölkerung ausmachen. Eigentlich sind es die Kochis, die diskriminiert werden.

BF: Die Kochis sind in mehrere Gruppen aufgeteilt und sind gegen die Hazara. Außerdem gibt es in Afghanistan Anhänger der Gruppe, die in Syrien kämpfen. Auch die Taliban sind stärken geworden. Sie haben z. B. Kunduz eingenommen, weil dort mehrheitlich Hazara leben. Ich komme aus J. Von dort wurden ca. 31 Personen als Geiseln genommen.

Vorhalt: Einer der Vizepräsidenten ist Hazara.

BF: Er mag Hazara sein, hat aber sein Land verkauft.

Eine vorläufige Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat, basierend auf der einen integrierten Bestandteil des gegenständlichen Verhandlungsprotokolls bildenden Beilage A), nämlich den der vorläufigen Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichts zur maßgeblichen Lage in Afghanistan wird der Beschwerde führenden Partei bekannt gegeben und deren Inhalt erörtert:

Im Einzelnen werden aus dieser vorläufigen Sachverhaltsannahme zu den gegenständlich relevanten Themen, "Sicherheitslage allgemein (Seite 3 bis 8), Sicherheitslage im Süd-West, Süden und Osten des Landes (Seite 8 bis 9), Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar (Seite 10), Sicherheitslage in Kabul (Seite 12 bis 14), Religionsfreiheit/Schiiten (Seite 21 bis 22), Ethnische Minderheiten (Seite 26 bis 29), Justiz und (Sicherheits)Verwaltung (Seite 34 bis 36), Rückkehrfragen (Seite 39 bis 40) übersetzt und dem BF die Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.

BF gibt dazu an: Es mag sein, dass die Hazara sich ausbilden lassen. Nicht einmal 1% bekommt Arbeit.

Vorgehalten wird, dass die Bedingungen der GFK mangels Aktualität, Intensität und staatlicher Akteure im konkreten Fall nicht erfüllt sind.

Die Sach- und Rechtslage wird ausführlich erörtert. [...]"

6. Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem es den Beschwerdeführer in der Verhandlung vernahm und - außer den Akten des Verfahrens - als vorläufige Beurteilung der politischen und menschrechtlichen Situation im Herkunftsstaat, basierend auf der einen integrierten Bestandteil des gegenständlichen Verhandlungsprotokolls bildende Anlage A), nämlich den der "Vorläufige Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichts zur maßgeblichen Lage in Afghanistan" dem Beschwerdeführer bekannt gab und deren Inhalt erörterte. Ebenso wurde das vorliegende Gutachten des Ländersachverständigen Dr. Rasuly in Beweis gezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Lage in Afghanistan stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:

1.1.1. Allgemeine Entwicklung

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und dreizehn Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft ist Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess.

Die Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Zwei-Kammer-Parlament (Unterhaus - Wolesi Jirga [Haus des Volkes] - und Oberhaus - Meshrano Jirga [Haus der Ältesten; es wird bestellt von den Provinz- und Distriktsräten und vom Präsidenten]; Art. 82 und 84) vor und enthält einen umfangreichen Grundrechtskatalog (Art.

22 - 59), der auch Bürgerpflichten und Verpflichtungen des Staates

zu Förderungsmaßnahmen vorsieht. Art. 3 enthält einen Islamvorbehalt; danach dürfen Gesetze nicht dem Glauben und den Bestimmungen des Islam zuwiderlaufen. Nach Art. 130 f. der Verfassung sind dann, wenn keine gesetzliche Norm anwendbar ist, in den Grenzen der Verfassung die Regeln der hanefitischen Rechtsschule bzw. des schiitischen Rechts anzuwenden. Staatsreligion ist der Islam (Art. 2); die Anhänger anderer Religionen haben Glaubensfreiheit. (Die Glaubensfreiheit und damit die Freiheit zum Wechsel der Religion kommt somit den Muslimen nicht zu.)

Am 5.4.2014 fanden die dritten Provinzrats- und Präsidentschaftswahlen statt. Da im ersten Wahlgang kein Präsidentschaftskandidat die absolute Mehrheit erzielte, musste am 14.6.2014 eine Stichwahl zwischen Abdullah Abdullah, dem ehemaligen Außenminister, und Ashraf Ghani, dem früheren Finanzminister, durchgeführt werden. Trotz massiven Drohungen durch regierungsfeindliche Gruppierungen war die Wahlbeteiligung hoch. Es gab massive Vorwürfe von Wahlbetrug. Am 7.7.2014 wurde Ashraf Ghani als Sieger der Stichwahl verkündet, woraufhin Abdullah Abdullah erklärte, dass er das Resultat auf Grund der Betrugsvorwürfe nicht akzeptiere. Ein Gewaltausbruch konnte durch die Vermittlung des US-Außenministers John Kerry mehrmals verhindert werden. Die Machtübergabe war für den 2.8.2014 vorgesehen. Der Termin konnte jedoch nicht eingehalten werden, also blieb Präsident Hamid Karzai bis zur Amtseinsetzung seines Nachfolgers am 29.9.2014 im Amt. Ashraf Ghani wurde zum neuen Präsidenten Afghanistans und Abdullah Abdullah zu einer Art Ministerpräsident der neuen Einheitsregierung erklärt.

Im November 2013 sprach sich die überwiegende Mehrheit der Loya Jirga für die Unterzeichnung des bilateralen Sicherheitsabkommens mit den USA aus, das die Bedingungen für eine Stationierung von US-Soldaten in Afghanistan über 2014 hinaus regelt. Präsident Karzai weigerte sich, es zu unterzeichnen, und überließ dies seinem Nachfolger. Auf Grund der Wahlkrise verzögerte sich die Unterzeichnung dieses Abkommens. Es sollte einem ähnlichen Abkommen zwischen Afghanistan und der NATO, dem Status of Force Agreement (SOFA), für die Folgemission "Resolute Support" den Weg ebnen. Beide Abkommen wurden am 30.9.2014 unterzeichnet.

Das Parlament ist zwar grundsätzlich funktionsfähig, wie die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten beweisen. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern. Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Nach dem entsprechendem Gesetz von 2009 müssen sich politische Parteien beim Justizministerium registrieren. Dafür müssen sie nachweisen, dass sie den Zielen des Islam verbunden sind; in den letzten Jahren wurden die Anforderungen zur Registrierung erhöht (mindestens 10.000 Mitglieder, lokale Büros in 20 Provinzen).

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen bei der Besetzung politischer und administrativer Ämter oft eine untergeordnete, informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien dagegen eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet.

Die gewaltbereite Opposition lässt sich im Wesentlichen in drei große Gruppierungen einteilen: die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin. Alle drei sind - in unterschiedlichem Maß - fragmentiert. Neue Impulse für die Einbindung vor allem der Hezb-e Islami Gulbuddin in das verfassungsmäßige politische System sind möglicherweise von der neuen Einheitsregierung zu erwarten.

1.1.2. Gerichtsbarkeit und Paralleljustiz

Die rechtsprechende Gewalt ist nach der Verfassung (Art. 116) unabhängig. Ihr höchstes Organ ist das Oberste Gericht (Stera Mahkama; Art. 116 der Verfassung). Auf Antrag der Regierung oder eines Gerichts kann das Oberste Gericht prüfen, ob Gesetze, Verordnungen und internationale Verträge mit der Verfassung vereinbar sind (Art. 121 der Verfassung). Das Oberste Gericht setzt sich hauptsächlich aus religiösen Gelehrten zusammen, die nur ein beschränktes Wissen in ziviler Rechtsprechung haben.

Die Regierung verfolgt Beamte, die Strafhandlungen begangen haben, nicht wirksam. Das afghanische Justizwesen ist unterfinanziert und ineffizient und es fehlt an adäquat ausgebildetem Personal. Die Unabhängigkeit der Richter wird durch Korruption, Bestechungsversuche, Drohungen und politische Einflussnahme schwer beeinträchtigt. Die meisten Richter verfügen nur über eine minimale Ausbildung und gründen ihre Urteile auf eine Vermischung von kodifiziertem Recht, Sharia, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse genügen internationalen Standards für faire Verfahren nicht. Insbesondere in ländlichen Gegenden fehlt es an Richtern, daher sind etwa 80 % der Bevölkerung in diesen Gebieten dazu gezwungen, in Zivil- und in Strafsachen auf traditionelle Schlichtungsmechanismen zurückzugreifen. Dabei werden tw. nicht gebilligte Bestrafungsarten angewandt und Frauen und Minderheiten benachteiligt.

Willkürliche Festnahmen sind verbreitet. Die Haftbedingungen liegen unter den internationalen Standards. Die langen Wartezeiten für Gerichtsurteile führen dazu, dass die Bevölkerung das Justizwesen als unwirksam betrachtet. Es gibt keine Anzeichen, dass die Anwendung von Folter und Misshandlungen in der Gefangenschaft signifikant reduziert worden wären.

Die verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Sharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) werden nicht einheitlich angewandt. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden nicht überall eingehalten. Dadurch, dass machtvolle Akteure Einfluss auf Justiz und Verwaltung nehmen und Bestechungsgelder zahlen, werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert.

Regierungsfeindliche Kräfte etablieren in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, eigene parallele "Justiz"-Strukturen. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer strikten Auslegung der Sharia. Vorgesehen sind schwere Bestrafungen einschließlich Hinrichtungen, Amputationen und Verstümmelungen. Regierungsfeindliche Kräfte beschränken das Recht auf freie Meinungsäußerung. Wer sich gegen regierungsfeindliche Kräfte oder zugunsten der Regierung äußert, läuft Gefahr, auf Grund von "Spionage" für die Regierung in Schnellverfahren verurteilt und hingerichtet zu werden.

1.1.3. Rekrutierung von Soldaten und Kämpfern

Wehrpflicht besteht nicht. Das vorgeschriebene Mindestalter für die freiwillige Rekrutierung beträgt 22 Jahre. Mögliche Zwangsrekrutierungen durch die afghanische Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die Tätigkeit als Soldat oder Polizist für den großen Teil der jungen männlichen Bevölkerung aber eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten ist, erscheint die Notwendigkeit von Zwangsrekrutierungen unwahrscheinlich. Es ist verbreitet, dass Soldaten, die zB fern ihrer Heimat eingesetzt sind, das Militär vorübergehend verlassen, um zu ihren Familien zurückzukehren. Diese "Deserteure" werden nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen. Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht von Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit.

Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Kämpfer zT durch Zwang. Traditionell fand in Zeiten des Krieges die Mobilisierung in Form von "lashkar" statt, einem Brauch, bei dem jeder Haushalt einen Mann im wehrfähigen Alter stellte. Regierungsfeindliche Kräfte wenden in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, und in Siedlungen Binnenvertriebener Drohungen und Einschüchterung ein, um Kämpfer zu rekrutieren. Wer sich einer Rekrutierung widersetzt, ist gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder sonst bestraft zu werden. Es kommt vor, dass Familien, die mit dem Aufstand in Verbindung gebracht werden, regierungsfeindlichen Kräften Knaben als Selbstmordattentäter übergeben, um einen besseren Status bei den betreffenden Kräften zu erhalten. Auch Befehlshaber der Afghan Local Police (ALP) haben Mitglieder lokaler Gemeinschaften, einschließlich erwachsener Männer und Kinder, für die ALP zwangsrekrutiert, desgleichen sollen die ANSF (Afghan National Security Forces, di. die Afghan National Army [ANA] und die verschiedenen Polizeieinheiten), va. die Afghan National Police (ANP), Minderjährige rekrutiert haben. Regierungsfeindliche Kräfte setzen verstärkt Kinder für Selbstmordanschläge ein. Kinder wurden außerdem benutzt, um improvisierte Sprengkörper zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln und als Wache oder Späher für die Aufklärung zu dienen. Kinder sind gefährdet, als Unterstützer regierungsfeindlicher Kräfte illegal inhaftiert und während der Haft gefoltert und misshandelt zu werden.

1.1.4. Ethnische und religiöse Zusammensetzung; Religionsfreiheit

Die vier größten ethnischen Gruppen Afghanistans sind die Paschtunen (etwa 40 %), die Tadschiken (etwa 25 %), die Hazara (etwa 10 %) und die Usbeken (etwa 6 %). Die Verfassung zählt in Art. 4 weiters die Turkmenen, Balutschen, Pashai, Nuristani, Aymaq, Araber, Kirgisen, Qizilbash, Gujur, Brahwui "und andere" auf und enthält in Art. 22 ein Diskriminierungs- und Privilegierungsverbot, das für alle Bürger gilt.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Auch gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Etwa 1,5 Mio. Afghanen - mehrheitlich Paschtunen - sind Nomaden (Kuchis oder Kutschis); sie leiden unter den ungeklärten Boden- und Wasserverhältnissen, gelten wegen ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter und werden immer wieder diskriminiert. In den Provinzen Wardak und Ghazni führt die jährliche Wanderung der Kuchis, die auf der Suche nach Weideland für ihr Vieh durch Gebiete ziehen, in denen Hazara siedeln, zu wiederkehrender Gewalt zwischen Kuchis und Hazara. Die Gewalt hat zu Toten und Verletzten auf beiden Seiten und zur Vertreibung von Dorfbewohnern unter den Hazara geführt.

Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu; in Gebieten, in denen die Mehrheit der Bevölkerung Usbekisch, Turkmenisch, Belutschi, Pashai, Nuristani, Pamiri oder Arabisch spricht, sind diese Sprachen eine dritte offizielle Sprache (Art. 16 der Verfassung; die Bestimmung bedarf eines Ausführungsgesetzes).

Nach offiziellen Schätzungen sind 80 % der afghanischen Bevölkerung sunnitische und 19 % schiitische Muslime. Andere Glaubensgemeinschaften (wie zB Hindus, Sikhs, Baha¿i und Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.

Von den Taliban werden auch Menschen bedroht, die gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte (nach ihrer Auslegung) verstoßen, und zwar in Gebieten, die ganz oder teilweise unter ihrer oder der Kontrolle anderer regierungsfeindlicher Kräfte sind, aber auch in anderen Gebieten. Opfer solcher Angriffe sind zB Musiker, Filmemacher, Regisseure, Schauspieler und Sportler, weiters Leute, die an Veranstaltungen oder Zusammenkünften teilnehmen, in deren Rahmen islamische Grundsätze, Normen und Werte (nach der Auslegung der Taliban) verletzt werden, wie zB Musikdarbietungen auf Hochzeiten, Vogelkämpfe und andere Wettkämpfe, bei denen die Zuschauer Wetten abschließen. Von den Taliban werden außerdem Personen bedroht, die sich auf eine Weise kleiden, die nicht den Vorstellungen der Taliban entspricht.

1.1.5. Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts. Das "Center for Strategic and International Studies" stellte fest, dass sich "in weiten Teilen Afghanistans kaum Entwicklungen abzeichnen, die darauf hindeuten, dass lokale Sicherheit bis 2014 oder weit über dieses Datum hinaus auch nur annähernd erreicht werden könnte - abgesehen von einigen ‚Friedens'-Regelungen, die den Aufständischen die tatsächliche Kontrolle über hochgefährliche Gebiete geben." Im Juni 2013 sagte Ján Kubiš, UN-Sondergesandter für Afghanistan, dass sich die Sicherheitslage für Zivilisten seit Anfang 2013 verschlechtert habe.

Anfang August 2014 befanden sich noch 44.299 ausländische Sicherheitskräfte in Afghanistan. Mit ihrer Reduktion und der kontinuierlichen Übernahme durch die ANSF sind die Anschläge auf ausländische Sicherheitskräfte in den letzten Jahren stetig gesunken.

US-Präsident Obama verkündete am 27.5.2014 den stufenweisen Abzug der US-Truppen aus Afghanistan nach 2014: Ab Anfang 2015 verbleiben nur noch 9800 Soldaten in Afghanistan, welche die afghanischen Sicherheitskräfte ausbilden und Operationen gegen terroristische Elemente führen werden. Die NATO sieht für die geplante Nachfolgemission "Resolute Support" ein sogenanntes Speichenmodell mit 8000 bis 12.000 Soldaten vor. Der Schwerpunkt wird auf Ausbildung, Beratung und Unterstützung der ANSF liegen.

Im März 2014 umfassten die ANSF 340.632 Personen, hinzu kamen 26.632 Angehörige der ALP. Da die ANSF inzwischen praktisch landesweit die ganze Sicherheitsverantwortung übernommen haben, tragen sie auch nahezu die ganze Last der Verluste: Rund drei Viertel der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen zielen auf Angehörige der ANSF. Die ANA wurde dazu ausgebildet, mit starker Luftunterstützung zu kämpfen. Dies ist ein weiterer Schwachpunkt, weil die Luftwaffe erst im Anfangsstadium ihrer Entwicklung ist. Die weiterhin hohe Desertions- und Abgangsrate, der schlechte Ausbildungsstand der Rekruten und die Infiltrierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen führen dazu, dass der Aufbau der ANSF nur schleppend vorankommt. Insbesondere die ANP gilt als korrupt und genießt bei der Bevölkerung wenig Vertrauen.

Der Konflikt betrifft mittlerweile die meisten Landesteile, insbesondere auch den Norden. Die United Nations Assistance Mission (UNAMA) beobachtet außerdem, dass regierungsfeindliche Kräfte ihre Bemühungen anscheinend darauf konzentrieren, Gebiete zu halten, in denen die Regierung kaum präsent ist, das wirkt sich erheblich auf den Schutz der Menschenrechte in den betroffenen Gemeinden aus. Die Verbreitung lokaler regierungstreuer und regierungsfeindlicher Milizen und bewaffneter Gruppen, insbesondere im Norden, Nordosten und in den zentralen Hochlandregionen, beeinträchtigt ebenfalls die Sicherheitslage für Zivilisten. Insbesondere in den nördlichen und nordöstlichen Regionen ist die Abgrenzung zwischen Gruppen, die mit der Regierung verbunden sind, und anderen bewaffneten Gruppen unklar, dadurch verbreiten sich missbräuchliche Praktiken unkontrolliert. Zunehmend geraten Zivilisten in die Schusslinie zwischen regierungstreuen bewaffneten Gruppen und regierungsfeindlichen Kräften. Neben den unmittelbaren Auswirkungen der Gewalt sind weitere Faktoren zu beachten:

1. die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte, ua. werden parallele Justizstrukturen etabliert, illegale Strafen verhängt, Zivilisten eingeschüchtert und bedroht und ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt und Menschen erpresst und illegal besteuert;

2. Zwangsrekrutierungen;

3. die Auswirkungen auf die humanitäre Situation (Ernährungsunsicherheit, Armut und Zerstörung von Lebensgrundlagen);

4. zunehmende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von Warlords und korrupten Beamten, in Gebieten, welche die Regierung kontrolliert, straflos tätig zu sein;

5. die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung auf Grund der Unsicherheit;

6. die systematische Beschränkung der Teilhabe am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen.

Nach Einschätzung der deutschen Bundesregierung ist die Sicherheitslage insbesondere in den paschtunischen Gebieten im Osten und Süden "überwiegend nicht kontrollierbar", in einigen Distrikten "nicht kontrollierbar". In diesem Teil des Landes ereignen sich die meisten gezielten Tötungen. In den Provinzen Kandahar und Helmand forderten improvisierte Sprengsätze die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung, es folgen Khost, Ghazni und Nangarhar. Die Zahl der Anschläge in Nordafghanistan hat 2013 im Vergleich zum Vorjahr massiv zugenommen, das hat die Sicherheitslage dort dramatisch verschlechtert. Enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und der organisierten Kriminalität sind bedeutsam. Die Anschläge in den westlichen Provinzen haben weiter zugenommen. Am 13.9.2013 ereignete sich ein Anschlag auf das amerikanische Konsulat in Herat. Am 28.05.2014 wurde in Herat ein Fahrzeug des US-Konsulats und nur fünf Tage zuvor die indische Vertretung in Herat angegriffen. Die Taliban demonstrierten 2014, dass sie in der Lage sind, selbst in den bestgesicherten Zonen der Hauptstadt komplexe Anschläge durchzuführen. Seit der ersten Wahlrunde haben sie ihre Anschläge intensiviert. Am 17.07.2014 griffen sie den internationalen Flughafen an, auf dem sich auch ein NATO-Stützpunkt befindet.

Zwischen 2007 und 2011 stieg die Anzahl ziviler Opfer jährlich. Sie sank 2012 leicht, stieg aber in der zweiten Jahreshälfte wieder deutlich an. Dieser Aufwärtstrend hielt 2013 an. Improvisierte Sprengkörper, denen Zivilisten zum Opfer fielen, waren in den meisten Fällen dem Anschein nach nicht gegen bestimmte militärische Ziele gerichtet oder sie wurden so eingesetzt, dass ihre Auswirkungen nicht auf legitime militärische Ziele beschränkt werden konnten. Regierungsfeindliche Kräfte bringen weiterhin Sprengkörper an Straßen an, die in der Regel von Zivilisten benutzt werden, sowie in anderen öffentlichen, häufig von Zivilisten genutzten Bereichen wie Märkten und Basaren, Behörden, Bereichen in und um Schulen, Geschäften oder Busbahnhöfen, weiters bei Attentaten auf Zivilisten, dabei werden häufig zahlreiche Unbeteiligte getötet. Außerdem setzen sie Selbstmordattentate ein, um öffentliche Orte wie belebte Märkte und Moscheen sowie gesellschaftliche Zusammenkünfte wie Hochzeiten, Versammlungen von Stammesältesten und zivile Büros der Behörden anzugreifen. Auch Selbstmordattentate, die internationalen oder afghanischen Streitkräften gelten, führen häufig zu hohen Zahlen an zivilen Opfern. Regierungsfeindliche Kräfte haben Zivilisten gezwungen, Kämpfer bei sich aufzunehmen oder ihnen ihr Eigentum für ihre Operationen zur Verfügung zu stellen. Dadurch, dass Zivilisten in regierungsfeindliche Aktivitäten einbezogen werden, steigt die Zahl der zivilen Opfer. Die Zivilbevölkerung lebt unter ständiger Lebensgefahr und ist dem fortwährenden Risiko von Verstümmelung, ernsthaften Verletzungen und Zerstörung von Eigentum ausgesetzt.

In einem Bericht vom Mai 2014 stellte die International Crisis Group (ICG) einen allgemeinen Trend zur Eskalation der Gewalt und zum Anstieg von Angriffen aufständischer Gruppen fest. Mit dem Abzug internationaler Truppen ist der Einfluss Kabuls in abgelegenen Distrikten geschwunden. Das Selbstvertrauen aufständischer Gruppen ist gestärkt. Dies mindert die Chancen für sinnvolle Friedensgespräche auf nationaler Ebene. Es gibt Bedenken, dass sich die Balance zugunsten der Aufständischen verschieben könnte.

UNAMA dokumentierte für 2014 einen deutlichen Anstieg der zivilen Opfer der Auseinandersetzungen gegenüber 2013.

Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network beschrieb Ende 2013 dieses Jahr als das gewaltreichste seit 2001. Die Taliban haben zunehmend versucht, Distriktszentren, vor allem in peripheren Gebieten, zu erobern und die Wehrfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte zu testen.

Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung gehen weiterhin von vier Seiten aus:

  • von regierungsfeindlich eingestellten, bewaffneten Gruppierungen wie den Taliban, der Hezb-e Islami Gulbuddin Hekmatyars, dem Haqqani-Netzwerk ua.;

  • von regionalen Warlords und Kommandierenden der Milizen;

  • von kriminellen Gruppierungen;

  • von Reaktionen der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen, insbesondere Bombardierungen.

Regierungsfeindliche Kräfte beschränken in Gebieten, die sich unter ihrer tatsächlichen Kontrolle befinden, regelmäßig das Recht auf Bewegungsfreiheit durch mobile oder dauerhafte Kontrollpunkte. Dies beeinträchtigt die Lebensgrundlage und Arbeitsmöglichkeiten der Zivilbevölkerung, da die betroffenen Straßen oft die einzige Verbindung zu den Zentren der Distrikte sind. Besonders betroffen sind Bauern, die nicht dorthin reisen können, um ihre Produkte zu verkaufen. Regierungsfeindliche Kräfte erheben zudem illegale Steuern in nahezu allen Gebieten, die teilweise oder vollständig unter ihrer Kontrolle sind.

Neben Anschlägen auf militärische und zivile internationale Akteure verüben die Aufständischen vermehrt Anschläge gegen die ANSF. Sie stehen im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan in der ersten Reihe und sind, auch auf Grund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO-Kräften weniger hochwertigen Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel der Aufständischen. Auf Grund ihrer besonderen Machtstellung werden auch auf Provinz- und Distriktsgouverneure immer wieder Anschläge verübt, ebenso auf Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden einschließlich Richter und Staatsanwälte.

Regierungsbeamte und ihre Familienangehörigen sind Ziel von Anschlägen regierungsfeindlicher Kräfte, ebenso Angehörige der ANP und der ALP und Zivilisten, die mit den ANSF oder mit den internationalen Streitkräften zusammenarbeiten oder denen dies unterstellt wird oder die für die Regierung oder für die internationale Gemeinschaft arbeiten oder denen dies unterstellt wird. Diese Leute werden gewarnt und aufgefordert, ihre Tätigkeit aufzugeben, oft in der Form von "shab nameha" ("nächtlichen Drohbriefen"). Zivilisten, denen "Spionage" für die Regierung zur Last gelegt wird, werden im Rahmen von Schnellverfahren in illegalen Justizverfahren durch die regierungsfeindlichen Kräfte verurteilt und hingerichtet. Weitere Ziele sind Stammesälteste und religiöse Führer (die zB Begräbnisrituale für Mitglieder der ANSF und für von den Taliban getötete Personen durchführen).

Besonders gefährdete Personengruppen sind Mitarbeiter nationaler und internationaler Organisationen, Lastwagenfahrer, Straßenbauarbeiter, Beschäftigte der ausländischen Sicherheitskräfte (zB Dolmetscher oder Fahrer), Journalisten (besonders wenn sie über Straffreiheit, Kriegsverbrechen, Korruption, Drogenhandel oder andere Machenschaften berichtet haben; zu den Tätern zählen nicht nur Angehörige regierungsfeindlicher Gruppierungen, sondern auch lokale Machthaber, Politiker, Sicherheitsbeamte, Regierungsvertreter und Geistliche), im Gesundheitswesen tätige Personen, Regierungsbeamte, Lehrkräfte und Schüler, Angehörige der Sicherheitskräfte (auch außerhalb ihres Dienstes), Geistliche und Stammesführer, welche die afghanische Regierung oder die internationale Staatengemeinschaft unterstützen, Teilnehmer des Afghanischen Friedens- und Wiedereingliederungsprogramms, Angehörige nichtmuslimischer Religionen, Homosexuelle und Menschen, die den Werten regierungsfeindlicher Gruppierungen widersprechen.

Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus, meist Anführern von Milizen, die keine staatlichen Befugnisse, aber faktische Macht haben und sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Leute kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.

Es kommt landesweit immer wieder zu Entführungen, die politisch oder finanziell motiviert sind. In vielen Fällen enden sie glimpflich, wenn sich die Familie des Opfers mit den Entführern auf die Summe des Lösegeldes einigen kann. Reiche Geschäftsleute lassen sich auf Grund dieser allgemeinen Gefährdung häufig von privaten Sicherheitskräften begleiten.

Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, welche die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Wer die Menschenrechte verletzt, wird selten dafür zur Rechenschaft gezogen. Einige staatliche Akteure, die mit dem Schutz der Menschenrechte beauftragt sind, einschließlich der ANP und der ALP, begehen in einigen Teilen des Landes selbst Menschenrechtsverletzungen, ohne dafür zur Verantwortung gezogen zu werden. Korruption betrifft viele Teile des Staatsapparats auf nationaler, Provinz- und lokaler Ebene.

Die Anbaufläche für Opium in Afghanistan ist 2013 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als ein Drittel angestiegen und hat damit das Rekordhoch von 1997 übertroffen. Während die Opiumproduktion um 49 % zugenommen hat, ist der Preis für das Opium um 12 % gefallen. Die Anzahl der drogenfreien Provinzen ist 2013 von 17 auf 15 gesunken. Der Drogenhandel spielt weiterhin eine wichtige Rolle für die Finanzierung der regierungsfeindlichen Gruppierungen und trägt wesentlich zur Korruption und Destabilisierung des Landes bei. Regierungsfeindliche Gruppierungen und Drogenhändler sind vor allem im Westen des Landes sehr aktiv. Organisierte kriminelle Netzwerke sind in Badghis, Farah und Nimroz bekannt.

Die Taliban verfügen über ein landesweit verzweigtes Netz an Informanten und haben damit auch in Kabul die Möglichkeiten, Druck auszuüben, einzuschüchtern, zu entführen oder zu töten. In Kabul überlappen sich kriminelle Strukturen und Netzwerke von Aufständischen. Beobachter gehen davon aus, dass vor allem das Haqqani-Netzwerk für Anschläge in Kabul verantwortlich ist. Mit Hilfe geheimer Absprachen zwischen Aufständischen und korrupten Regierungsmitarbeitern sind im Laufe der Jahre die kriminellen Netzwerke in Kabul und Umgebung immer stärker geworden und die Sicherheitssituation hat sich im Zentrum des Landes kontinuierlich verschlechtert.

Die Taliban zielen nicht auf die physische Kontrolle über Kabul, sondern auf den psychologischen Einfluss. Die Aufständischen versuchen einen Keil zwischen die Bevölkerung einerseits und die Regierung und die internationalen Truppen andererseits zu treiben. Die Zivilbevölkerung gerät dabei zwischen die Fronten. Die Aufständischen nutzen unterschiedliche Mittel zur Einschüchterung und Gewalt: Nachtbriefe, illegale Kontrollpunkte, Eintreibung von Steuern, Entführungen, gezielte Tötungen, Taliban-Gerichte und Todesstrafen, Stilllegung von Mobilfunknetzen, Befehlsstrukturen, Geheimdienste und "Abschusslisten".

In Kooperation mit korrupten Beamten und kriminellen Netzwerken und durch Einschüchterungen haben Aufständische in und um Kabul Schattenregierungen aufgebaut. In verschiedenen Allianzen zwischen dem Haqqani-Netzwerk, der Hezb-e Islami und anderen Gruppen können sich Aufständische in Kabul bewegen und Anschläge organisieren. Die Unzufriedenheit der Bevölkerung mit der afghanischen Regierung und den internationalen Truppen fördert die Unterstützung der Taliban und ist grundlegend für die Präsenz der Aufständischen in der Hauptstadt.

In Kabul bevorzugen die Taliban sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe, sogenannte High-Profile Attacks. Dies zielt darauf ab, Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten und die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher Geldgeber zu erregen.

Für sogenannte Primärziele und Personen mit einem "hohen Profil" wie Dolmetscher, Auftragnehmer und Lieferanten des Militärs bzw. für hochrangige Regierungsbeamte besteht ein hohes Risiko. Die Taliban richten in Kabul und weiteren Städten ihre Anstrengungen eher darauf aus, für sie wichtigere Profilgruppen anzugreifen, wie aktive Regierungsbeamte und höher gestellte Persönlichkeiten. Grundsätzlich werden viel mehr Afghanen entführt, die kein sogenanntes "hohes Profil" haben, als prominente Afghanen oder gar Ausländer.

Anschläge mit Bomben oder durch Selbstmordattentäter sind im ganzen Land häufig. Die Anschläge fordern zahlreiche Todesopfer und Verletzte, auch unter der Zivilbevölkerung. Bei den Entführungsopfern handelt es sich um Afghanen und um Ausländer. Thomas Ruttig meint, die Aussage, dass die Sicherheitslage in Kabul besser als irgendwo sonst im Lande sei, sei zu generell und kaum haltbar. Die Sicherheitslage sei schwer voraussagbar und variiere je nach Zeitpunkt selbst innerhalb von Städten, Provinzen oder Distrikten. Keinerlei Bedrohung gebe es jedoch in nur wenigen Gebieten. Die städtischen Gebiete seien in aller Regel sicherer als ländliche, allerdings seien sie ebenso wie die von den internationalen Truppen genutzten Straßen häufiger Zielscheibe spektakulärer Terroranschläge mit unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtungen, bei denen oftmals Zivilpersonen betroffen sind.

Die Nähe und Verbindungen zwischen kriminellen Geschäftsleuten, aufständischen Netzwerken und einer korrupten politischen Elite untergraben die Sicherheit in Kabul.

Die Polizei ist von Netzwerken der Bürgerkriegsmilizen ebenso wie von kriminellen Netzwerken durchsetzt und deshalb zT nicht unter der Kontrolle der Regierung. Polizisten handeln häufig im Auftrag verschiedener "Strongmen". Korruption betrifft alle Ebenen der Polizei. Dabei handelt es sich nicht nur um Bestechung, sondern auch um die Kooperation mit aufständischen Gruppen und kriminellen Netzwerken. Noch gefährlicher als die täglichen Bestechungen sind die Bezahlungen, die von kriminellen und aufständischen Gruppen an korrupte Polizeibeamte getätigt werden.

Auch in den größeren Städten wie Kabul, Mazar, Herat und Jalalabad werden derzeit von den Taliban Attentate verübt. Zu diesen Attentaten in Kabul kommen derzeit vermehrt Entführungen, nächtliche Raubüberfalle und Ermordungen von Familienmitgliedern durch unbekannte Personen oder Gruppen. Das hat zu einer stärkeren Fluchtbewegung aus der Stadt Kabul geführt. Die Sicherheitssituation in Kabul ist nicht als sicher zu bezeichnen, sie ändert sich von Tag zu Tag und von Woche zu Woche. Sie hat sich im Vergleich zum Vorjahr nicht gebessert, sondern eher verschlechtert, obwohl im Jänner und im Feber 2015 der Eindruck entstand, dass sie sich gebessert habe. Seit Ende März 2015 gibt es verstärkt Selbstmordattentate und Raketenabwürfe der Taliban in der Stadt Kabul, bei denen Hunderte Zivilisten ums Leben kommen. - Gegen diese Einschätzung der Sicherheitslage spricht nicht der erste Eindruck, den ein oberflächlicher Betrachter haben kann und wonach Kabul zunächst ruhig wirkt.

1.1.6. Taliban

Die Taliban-Führung operiert weiterhin von Pakistan aus. Im Juni 2013 misslang die Eröffnung des Verbindungsbüros der Taliban in Doha, der Hauptstadt Qatars. Seither kam es nur noch sporadisch zu inoffiziellen Friedensgesprächen mit den Taliban. Sie mündeten im Mai 2014 in einen Gefangenenaustausch, bei dem der einzige US-Gefangene der Taliban den USA im Tausch gegen fünf Taliban-Gefangene aus Guantánamo übergeben wurde. Die Taliban hatten die Freilassung von Taliban-Häftlingen als eine der Bedingungen für Friedensverhandlungen gefordert und feierten den Gefangenenaustausch als Sieg. Die afghanische Regierung protestierte gegen die Überstellung. Bei diesem Gefangenenaustausch soll Mullah Omar eine zentrale Rolle gespielt haben. Dies wird als Hinweis darauf gewertet, dass die sogenannten Quetta-Shura-Taliban um Mullah Omar relativ offen für Verhandlungen sein könnten. Die zweite Taliban-Fraktion, die Peshawar-Shura, gilt als jünger, unnachgiebiger und kompromissloser. Diese unterschiedlichen Positionen in Bezug auf Verhandlungen zeigten sich auch in den verschiedenen Haltungen gegenüber den Wahlen. Den Taliban ist es 2013 gelungen, ihren Einfluss vor allem in ländlichen Gebieten breit zu konsolidieren und die Wintermonate landesweit zur Reorganisation und Regeneration zu nutzen. Im Frühjahr 2014 haben sie bewiesen, dass sie bereit und in der Lage sind, mit steigender Frequenz gut koordinierte hochkomplexe Anschläge selbst in hochgesicherten Bereichen der Hauptstadt Kabul durchzuführen. Am 8.5.2014 kündigten sie ihre Frühjahrsoffensive unter dem Namen "Khaibar" an und erklärten ua. hohe Regierungsbeamte, Parlamentsmitglieder, Angehörige der Sicherheitskräfte und im Justizsektor tätige Personen zum Ziel ihrer Anschläge. Ein erhebliches Bedrohungspotential sind sie weiterhin insbesondere in den Grenzgebieten im Osten und in ihren Hochburgen im Süden. Seit dem ersten Wahlgang im April 2014 kämpften sie aber auch im Norden des Landes erfolgreich um Einflussgebiete. In der Provinz Kunduz ist es ihnen gelungen, in verschiedenen Distrikten praktisch die vollständige Kontrolle zu übernehmen. Auch in der Provinz Faryab kämpfen sie um strategisch wichtige Gebiete, die ihnen die Verbindung ihrer Fronten im Westen, Süden und Norden der Provinz entlang der turkmenischen Grenze ermöglichen. Zwar gelingt es den ANSF immer wieder, Gebiete zurückzuerobern, diese Rückeroberungen sind aber kaum nachhaltig. Als Ursachen für die Gebietsgewinne im Norden des Landes werden ein Zufluss an Kämpfern und Waffen aus Pakistan gesehen sowie die Spannungen zwischen den in die Wahlen involvierten Akteuren und die zunehmende Unterstützung durch die lokale Bevölkerung. Dass im Norden des Landes lokale Machthaber und die ALP untereinander um Gebiete kämpfen und dabei die Zivilbevölkerung stark in Mitleidenschaft ziehen, spielt den Taliban zusätzlich in die Hände. Das US-Verteidigungs-ministerium weist darauf hin, dass sich gewisse Regierungsbeamte, lokale Machthaber und Segmente der afghanischen Bevölkerung den Taliban zuwenden werden. An ihrer Seite sollen inzwischen auch Angehörige des Islamischen Staates (IS) kämpfen. Bereits im Frühjahr 2013 begannen einige Einheiten der ANSF, in unruhigen Gebieten lokale Waffenstillstandsabkommen mit den Taliban zu schließen. Die Taliban nutzen die Schwäche der afghanischen Regierung, namentlich die weitverbreitete Korruption und die mangelnde Regierungspräsenz in ländlichen Gebieten, um ihre eigenen Gerichte einzusetzen und "islamische Steuern" einzutreiben.

1.1.7. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist unzureichend, weil es an Medikamenten, Geräten, Ärzten und ausgebildetem Hilfspersonal (va. Hebammen) mangelt. Es gibt große regionale Unterschiede, die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen ist viel besser als in den Süd- und Ostprovinzen. Afghanen mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder zu Botschaften können sich uU auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Psychische Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - werden, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße behandelt. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (zB dem Mia-Ali-Baba-Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben".

Im Gesundheitswesen tätige Personen gehören zu den besonders gefährdeten Personen-gruppen.

1.1.8. Sonstiges

Nach Jahrzehnten des Konflikts und wiederkehrenden Naturkatastrophen ist die afghanische Bevölkerung sehr schutzbedürftig, die Überlebensmechanismen vieler Menschen sind erschöpft. Der fortwährende Konflikt greift diese Schwachstellen durch Zerstörung von Lebensgrundlagen, Verlust von Viehbestand, die größere Verbreitung ansteckender Krankheiten, verstärkte Vertreibung, ständige Menschenrechtsverletzungen und höhere Kriminalitätsraten weiter an. Naturkatastrophen sind ein weiterer Grund für die Schutzbedürftigkeit der Bevölkerung. Die humanitären Indikatoren sind in Afghanistan auf einem kritisch niedrigen Niveau. 36 % der Bevölkerung leben unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Ernährungsunsicherheit betrifft 34 % der Bevölkerung. 43 % haben keinen nachhaltigen Zugang zu verbesserter Trinkwasserversorgung.

2013 waren nur 15,7 % der über 15-jährigen afghanischen Frauen berufstätig, dagegen etwa 79,7 % der Männer. 73,6 % aller Arbeitstätigen gehören zu den working poor, die je Tag zwei US-Dollar oder weniger verdienen. Die Landwirtschaft beschäftigt etwa 75 % der Bevölkerung, erzielt jedoch nur etwa 25 % des Bruttoinlandprodukts. Die Analphabetenrate ist weiterhin hoch, die Anzahl der gut qualifizierten Fachkräfte sehr niedrig.

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheit, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Im Süden und Osten gelten etwa eine Mio. oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt.

Es ist weit verbreitet, illegal Land in Besitz zu nehmen, oft sind mächtige Akteure mit Verbindungen zur Regierung daran beteiligt. Afghanen, die ihr Land nach einer Vertreibung zurückfordern, sind diesbezüglich besonders gefährdet.

Rund 40 % der Rückkehrer konnten sich nicht wieder in die Gemeinschaft ihrer Herkunftsorte integrieren. Bis zu 60 % der Rückkehrer kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Etwa 25 % der in Städten lebenden intern Vertriebenen sind vermutlich Rückkehrer, die erneut vertrieben wurden. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen und durch die Herausforderungen bei der Rückforderung von Land und Besitz.

Binnenvertriebene gehören zu den schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen in Afghanistan. Viele sind außerhalb der Reichweite humanitärer Hilfsorganisationen. In Städten lebende Binnenvertriebene sind schutzbedürftiger als nicht vertriebene, arme und in Städten lebende Personen, da sie im besonderen Maß von Arbeitslosigkeit, beschränktem Zugang zu angemessenem Wohnraum, zu Wasser und Sanitäranlagen sowie von Lebensmittelunsicherheit betroffen sind. In und um Kabul gibt es mindestens 51 informelle Siedlungen, die etwa 30.400 Personen beherbergen. Viele von ihnen leben bereits seit über zehn Jahren in solchen Siedlungen.

1.2. Der heute höchstwahrscheinlich über 20-jährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an und ist schiitischer Muslim; seine Muttersprache ist Dari. Er hält sich seit Juli 2011 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer verließ, vor seiner Einreise in Österreich, etwa 2 Monat zuvor sein Heimatland, wo er mit seinen Eltern, Geschwistern und Verwandten in dörflicher Gegend gelebt hat.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 2.3.2015 (Stand Oktober 2014), der durch die Darstellung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender) vom August 2013 bestätigt wird, ebenso durch jene der Berichte Troxler Gulzars (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom Oktober 2014 und des britischen Home Office vom Feber 2013.

Die Prozentzahlen zur Verteilung der ethnischen Gruppen und zur Stärke der Religions-gemeinschaften verstehen sich als Schätzungen; der Flüchtlings-Hochkommissär der Vereinten Nationen (UNHCR-Richtlinien, S 50 FN 266 und S 74 FN 410) zB macht etwas abweichende Angaben (42 % Paschtunen, 27 % Tadschiken, 9 % Hazara, 9 % Usbeken, 4 % Aymaq, 3 % Turkmenen, 2 % Belutschen).

Die Feststellungen zur Justiz und zum alternativen Rechtssystem und den Parallelstrukturen der Taliban beruhen va. auf dem Bericht Troxler Gulzars (S 11 f.) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 23). Die Feststellungen zur Rekrutierung von Soldaten und Kämpfern beruhen auf dem Bericht des deutschen Außenamtes (S 12 f.) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 45 f., 65 f.). Die Feststellungen zu den Wanderungen der Kuchis beruhen auf den UNHCR-Richtlinien (S 78). Die Feststellungen zur Bedrohung von Personen, die sich nicht islamkonform verhalten, beruhen auf dem Bericht des deutschen Außenamtes (S 12) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 52, 54). Die Feststellungen unter der Überschrift "Taliban" stützen sich iW auf den Bericht Troxler Gulzars (S 2 f., 7 f.).

Die Feststellungen zur Sicherheitslage beruhen va. auf den UNHCR-Richtlinien, weiters auf dem Bericht des Home Office (Country Information and Guidance. Afghanistan: Security) vom August 2014 sowie für Kabul auf dem Bericht Geisers (SFH).

Alle zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, sich darauf zu stützen.

2.2.1. Die Feststellungen zur ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers und zu seiner Religion stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass er nicht aus Afghanistan stamme.

2.2.2. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan und zur Glaubhaftmachung seitens des Beschwerdeführers stützen sich auch auf das vorliegende Sachverständigengutachten des Dr. Rasuly.

2.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht folgt den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen wirtschaftlichen Gründen für die Ausreise aus seinem Heimatstaat und den Angaben zu seinem Versuch in Europa Geld zu verdienen und eine Ausbildung absolvieren zu können.

Es fanden sich zur Rüge in der Beschwerdeschrift, als etwa das Bundesasylamt rechtswidrig, unrichtig würdigend und unter unrichtiger rechtlicher Beurteilung nach § 3 AsylG 2005 ent-schieden hätte, keinerlei Hinweise. Ganz im Gegenteil legte die Verwaltungsbehörde im gegenständlichen Verfahren ihre Ermittlungsergebnisse klar und übersichtlich zusammen-fassend dar und begründete die maßgeblichen Erwägungen bei ihrer Beweiswürdigung. Gleich so wurde in der Begründung des Bescheides in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglicher Weise aufgezeigt, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme die Behörde bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachen-feststellungen im Einzelnen stützen.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beweiswürdigung und den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Abweisung des § 3 AsylG 2005 an.

2.2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunfts-staat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht.

2.2.2.2. Somit kann demgemäß nicht von der erforderlichen Glaubhaftmachung einer drohenden Verfolgung ausgegangen werden, wenn sich die Gesamtbegründung bei der Asylantragstellung lediglich expressis verbis in "Die wirtschaftliche Situation unserer Familie in Afghanistan ist sehr schlecht. Meine Eltern sind alt und können nicht arbeiten. Ich habe mir das Geld für die Reise ausgeborgt. Ich möchte in Österreich studieren oder eine Ausbildung machen, sowie hier arbeiten. Ich möchte meiner Schwester eine Ausbildung ermöglichen und meine Familie zuhause unterstützen. Das ist mein einziger Flucht- und Asylgrund. Ich war in meiner Heimat politisch nicht tätig und habe auch sonst keine anderen religiösen oder ethnische Flucht- und Asylgründe." erschöpft.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerde-verfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerde-verfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundes-verwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzu-wenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzu-wenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes (Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungs-gesetz und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundes-verwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungs-gericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungs-behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundes-verwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu Spruchpunkt I.

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie - Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

1.2. Da den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen (s. I.1.), nämlich der Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von internationalem Schutz nicht vor. Auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aktuell keine Verfolgung.

1.3. Was nun den vorliegenden Beschwerdepunkt - als laut "UNHCR - Richtlinien zum inter-nationalen Schutz" Asylanträgen von Kindern stattzugeben sei, wenn ein Anspruch auf kinderspezifische Rechte nicht möglich ist, somit ein Fehlen dieser Möglichkeit eine Menschenrechtsverletzung darstelle und unter den Begriff der asylrechtlichen Verfolgung zu subsumieren sei - betrifft, ist folgend festzuhalten:

Diese zitierte RICHTLINIEN ZUM INTERNATIONALEN SCHUTZ des UNHCR (HCR/GIP/09/08) zeichnet zu der Thematik der Antragstellungen von Kindern ein klares Bild, als hierin unter Punkt I.4. folgende Einschätzung dargelegt ist:

"Die Entscheidung zugunsten einer kindgerechten Auslegung der Genfer Flüchtlings-konvention bedeutet natürlich nicht, dass Asyl suchende Kinder automatisch Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus haben. Das Antrag stellende Kind muss darlegen, dass es begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung hat. Ebenso wie das Geschlecht ist auch das Alter ein maßgebender Faktor für die gesamte Flüchtlingsdefinition.4

Der Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes fordert, die Flüchtlingsdefinition

... dem Alter entsprechend und unter einfühlsamer Berücksichtigung des Geschlechts auszulegen, wobei den besonderen Beweggründen für die von Kindern erlittene Verfolgung sowie deren Ausprägung und Erscheinungsformen Rechnung zu tragen ist. Sippenhaft, die Rekrutierung Minderjähriger, Kinderhandel zum Zwecke der Prostitution sowie die sexuelle Ausbeutung oder die weibliche Genitalverstümmelung sind nur einige der kinderspezifischen Ausprägungen und Erscheinungsformen von Verfolgung, welche die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus rechtfertigen können, wenn diese Handlungen mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungsmerkmal in Verbindung steht. Die Staaten sollten daher diesen kinderspezifischen Ausprägungen und Erscheinungsformen der Verfolgung sowie geschlechtsspezifischer Gewalt in ihren nationalen Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft höchste Aufmerksamkeit schenken.5

Neben dem Alter müssen auch Faktoren wie kinderspezifische Rechte, der Entwicklungs-stand eines Kindes, sein Wissen um die Verhältnisse im Herkunftsland und/ oder seine Erinnerung daran sowie seine Verletzlichkeit berücksichtigt werden, um eine korrekte Anwendung der Anspruchskriterien für den Flüchtlingsstatus zu gewährleisten.6"

1.4. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers konnte in keiner Verfahrensphase etwa entnommen werden, dass er als Antrag stellendes Kind dargelegt hätte, dass es begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-stimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung hat, ebenso wenig war hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer etwa einer der kinderspezifischen Ausprägungen und Erscheinungsformen von Verfolgung, welche die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus rechtfertigen können, wenn diese Handlungen mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungsmerkmal in Verbindung steht unterliegen würde. Überdies handelt es sich bei der Person des Beschwerdeführers keinesfalls um einen seitens des UNHCR beleuchteten Personenkreis eines Kindes, sondern um einen zum Zeitpunkt der Asylantragstellung höchstwahrscheinlich 17-Jährigen.

Aus all dem Vorstehenden mussten die genannten Argumentationen der Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang ins Leere gehen.

Zu Spruchpunkt II., III. und IV.:

1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Ab-schiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3, 3 a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 3, § 27 Abs. 2, 4 und 5 AsylG 2005, § 33 Abs. 5 Z 3 BFA-VG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der Rechtslage nach dem AsylG 2005 keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iVm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzu-lässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."

Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzuläs-sig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Men-schenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):

"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klar-gestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterwor-fen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).

Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie - Neufassung (zur gleichlautenden Vorgänger-bestimmung, nämlich Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie - alt] EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegs-partei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewähr-leisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;

6.11. 1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;

25.1. 2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4. 2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108;

17.12. 1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 20.9.2007, Sultani gegen Frankreich, Z 56;

17.7. 2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Ver-waltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie - alt (denen Art. 15 lit. b und c der Statusrichtlinie - Neufassung entsprechen) vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.

1.3. Da somit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsge-richtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutz-willigkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die oben wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 MRK zu Art. 15 lit. c Status-richtlinie - Neufassung). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge der Bürgerkriegsverhältnisse letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 (bzw. § 8 Abs. 1) AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Art. 3 MRK verstoßen (vgl. VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR;

10.12. 2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360;

vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).

1.3.2. Es ist daher zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Her-kunftsstaat, nach Afghanistan, Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde. Solche Anhaltspunkte finden sich in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Anhand der im Verfahren herangezogenen aktuellen Länderdokumente ist derzeit die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und in der Herkunftsprovinz des Beschwerde-führers nicht als ausreichend stabil zu beschreiben.

Sohin ist es - auch unter Heranziehung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs - dem Be-schwerdeführer durch die anhaltend prekäre und nicht einschätzbare Sicherheitslage, und in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage in Afghanistan derzeit nicht zuzumuten, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan dort einem tatsächlichen Risiko im Lichte des Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass diese im Blickwinkel des Artikels 3 EMRK unzulässig ist.

Ausschlussgründe gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 sind nicht hervorgekommen, ebenso steht gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 keine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen.

1.3.3. Gemäß § 8 Abs. 4 erster und zweiter Satz AsylG 2005 ist "[e]inem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, [...] vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr [...]."

Da das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den subsidiären Schutz zuerkennt, liegt die Voraussetzung dafür vor, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Da diese Berechtigung für ein Jahr gilt, ist die Befristung wie im Spruch auszusprechen.

1.3.4. Die gemäß § 10 AsylG 2005 ausgesprochene Ausweisung des Beschwerdeführers entspricht nun nicht dem Gesetz, da dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundes-verwaltungsgerichtes gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberech-tigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt wird, und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung - wie hier unter Spruchpunkt III. erkannt - erteilt wird, somit der Beschwerdeführer nunmehr aufenthaltsberechtigt ist.

Der angefochtene Spruchpunkt III. war daher ersatzlos aufzuheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

1.3.5. Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es ua. in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 - wie im vorliegenden Fall - den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehr-entscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Bei wörtlicher Auslegung dieser Bestimmung hätte das Bundesverwaltungsgericht daher hier, da es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes im Asylpunkt "bestätigt", eine solche Entscheidung zu treffen. Dies wäre systemwidrig, weil nach der Systematik des AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung nur dann mit der Entscheidung über den Asylantrag zu verbinden ist, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt (oder belassen) wird (vgl. nur § 10 Abs. 1 Z 3 bis 5 AsylG 2005, aber auch § 75 Abs. 20 Z 5 und 6 AsylG 2005), dies offenbar deshalb, weil ja mit der Gewährung subsidiären Schutzes eine Aufenthaltsberechtigung verbunden ist (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005). (Die parlamentarischen Materialien ergeben dazu nichts; die Erläut. zur RV des FNG-Anpassungsgesetz geben nur den Inhalt des § 75 Abs. 20 AsylG wieder: 2144 BlgNR 24. GP, 18.) Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass es in Fällen wie dem vorliegenden keine derartige Entscheidung zu fällen hat.

Zu Spruchpunkt V.:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

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