BVwG W176 2112453-1

W176 2112453-1Bundesverwaltungsgericht20.11.2015

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Militärdienst, Verfahrenshilfe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W176 2112453-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W176.2112453.1.00

Spruch

W176 2112453-1/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , syrischer Staatsangehöriger, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2015, Zl. 1030577200/14931870/BMI-BFA-RD-STM, beschlossen:

A)

In Stattgabe der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), im bekämpften Spruchpunkt behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer brachte am 02.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu gab er bei seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag an, er sei syrischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens, gehöre der arabischen Volksgruppe an und stamme aus XXXX , Provinz

XXXX . Er habe seit fünfeinhalb Jahren in Libyen gelebt. Befragt, wann er den Entschluss zur Ausreise "aus [seinem] Herkunftsstaat" gefasst habe, antwortete der Beschwerdeführer: "vor ca. einem Monat". Auf die Frage, von "welchem Ort im Heimatland" er seine Reisebewegungen begonnen habe, nannte er "Libyen, XXXX ". Auf Befragung, ob er "legal oder illegal aus [seiner/m] Heimat/Herkunftsstaat ausgereist" sei, entgegnete er, er sei illegal ausgereist. Die Frage, ob er mit einem Reisedokument ausgereist sei, bejahte er hingegen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer an, es sei in Libyen in letzter Zeit aufgrund des Krieges unmöglich geworden zu leben. In Syrien sei das Leben noch schlechter als in Libyen. Im Fall einer Rückkehr in seine Heimat habe der Beschwerdeführer Angst vor Terroristen. In Libyen gebe es keine Sicherheit.

Weiters legte der Beschwerdeführer seinen 2009 in XXXX ausgestellten syrischen Reisepass vor (von dem sich im Verwaltungsakt jedoch keine Kopie findet).

2. Am 17.07.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Er habe Syrien vor fünf Jahren verlassen und danach in Libyen gelebt. In Syrien herrsche Krieg und der sogenannte Islamische Staat (IS) habe die Kontrolle über große Teile des Landes übernommen. Für den Beschwerdeführer sei es dort überall gefährlich; auch könne ihm die Einberufung zum Militärdienst drohen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.07.2016 (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens sei und der arabischen Volksgruppe angehöre; seine Identität stehe fest. Der Beschwerdeführer habe Syrien vor fünf Jahren verlassen und seither in Libyen gelebt. Aufgrund der Unruhen habe er Libyen verlassen und habe wegen des Krieges nicht nach Syrien zurückkehren können.

Weiters traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Feststellungen zur Sicherheitslage in Syrien. Feststellungen zur Einberufung von Reservisten und zu den Folgen einer illegalen Ausreise aus Syrien wurden nicht getroffen.

Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl damit, dass der Beschwerdeführer Syrien vor fünf Jahren aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und keine individuelle Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht habe. Zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten verwies es auf die allgemeine Lage in Syrien.

Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer - mit einem (wie sich aus der auf dem Schriftsatz ersichtlichen Faxsendezeile ergibt) vom Rechtsberater verfassten Schriftsatz - fristgerecht Beschwerde, in der zusammengefasst Folgendes vorgebracht wird: Der Beschwerdeführer habe im Alter von 18 bis 20 Jahren den Grundwehrdienst bei einer Spezialeinheit für Anti-Terrorbekämpfung und Straßenkämpfe absolviert; daher er sei der Beschwerdeführer, der überdies ein gesunder junger Mann sei, bei einer Rückkehr nach Syrien von besonderem Interesse für das syrische Militär. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit, für das Assad-Regime zu kämpfen und Menschenrechtsverletzungen zu begehen. Ihm sei alleine schon aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Weiters fehlten Feststellungen zu den Folgen eines längeren Auslandsaufenthaltes. Ergänzend wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe bei seinem kurzen Aufenthalt in Syrien im Jahr 2011 auch an friedlichen Demonstrationen teilgenommen. Weiters stellte der Beschwerdeführer einen im Wesentlichen auf § 47 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) gestützten Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers. Abschließend wurde im beantragt, dem Beschwerdeführer gemäß § 3 AsylG 2005 Asyl zu gewähren bzw. - in eventu - den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

5. In der Folge legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)

Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"

2.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.

2.4. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass die belangte Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat:

Obwohl der Beschwerdeführer bereits bei seiner Einvernahme am 17.07.2015 angegeben hat, dass ihm die Einberufung zum Militär drohen könne, hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer dazu nicht näher befragt und hat auch weder Ermittlungen zur Frage angestellt, wie wahrscheinlich eine Einberufung des Beschwerdeführers zu den syrischen Streitkräften ist, noch dazu, ob die Ableistung des Dienstes als Reservist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit dem Zwang zur Mitwirkung an Menschenrechtsverletzungen verbunden ist.

Weiters hat es die belangte Behörde unterlassen, etwa durch Befragung des Beschwerdeführers zu eruieren, ob dieser Syrien auf legale oder aber auf illegale Weise verlassen hat (zur möglichen Asylrelevanz einer illegalen Ausreise vgl. etwa VwGH 22.05.2003, 2001/20/0268 mwN). Aus den Angaben, die der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung am 02.09.2014 auf die Frage nach der Rechtmäßigkeit seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat gemacht hat, ist diesbezüglich nichts zu gewinnen, da sich diese Ausführungen eindeutig auf Libyen und nicht auf Syrien beziehen.

2.5. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Wie zuvor gezeigt, liegen gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor, die besonders schwer wiegen, weil die belangte Behörde im Ermittlungsverfahren wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nur ansatzweise erhoben wurde. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen getroffen werden. Aufgrund des Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest. Somit liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Sinne der unter Punkt 2.2. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

2.6. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben. Sollte sich dabei ergeben, dass der Beschwerdeführer Syrien legal verlassen hat, wären Feststellungen zu den Konsequenzen einer illegalen Ausreise zu treffen.

2.7. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in seinem Spruchpunkten I. zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

2.8. Soweit der Beschwerdeführer die Beigebung eines Verfahrenshelfers begehrt, ist zum einen festzuhalten, dass die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG, der auch nach Aufhebung mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, Zl. G 7/2015-8, verlautbart durch BGBl. I. Nr. 82/2015 vom 14.07.2015, aufgrund der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist bis zum 31.12.2016 oder bis zu einer gesetzlichen Neuregelung weiterhin anzuwenden ist, nicht in Betracht kommt, da gegenständlich keine Verwaltungsstrafsache vorliegt.

Zum anderen erscheint im gegenständlichen Fall, in dem in Stattgabe der (vom Rechtsberater des Beschwerdeführers verfassten) Beschwerde der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wird, die Bestellung eines Verfahrenshelfers nicht in Hinblick auf § 47 Abs. 3 GRC geboten.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der in Punkt 2.2. zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. Überdies im genannten Punkt auf die Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu § 19 Abs. 1 AsylG 2005 verwiesen.

3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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