BVwG W155 2010536-1

W155 2010536-1Bundesverwaltungsgericht20.11.2015

Regest

Beihilfefähigkeit, Direktzahlung, Gutachten, Haltefrist, Kalb,<br/>Mindestanforderung, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, prämienfähiges<br/>Rind, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rinderdatenbank,<br/>Rinderprämie, Sachverständigengutachten, Verweildauer

Gesamter Gesetzestext

BVwG W155 2010536-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W155.2010536.1.00

Spruch

W 155 2010536-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX und XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2014, Zl. XXXX, betreffend die Gewährung von Rinderprämien 2013 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer hielten auf ihrem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2013 potenziell prämienfähige Rinder.

2. Mit Bescheid der AMA vom 26.3.2014, Zl.XXXX, wurden für das Antragsjahr 2013 Rinderprämien in Höhe von EUR 1.278,96 gewährt, mit der Begründung, dass aufgrund der geringen Anzahl von Abkalbungen am Betrieb bzw. der zu geringen Verweildauer der Kälber am Betrieb die Voraussetzung für die Gewährung der Mutterkuhprämie nicht vorgelegen sei. Die Mutterkuhprämie werde nur Betrieben gewährt, die Kälber für die Fleischerzeugung halten würden.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen Verfahrensmängel, unrichtiger Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die Beschwerdeführer gaben an, dass es am Betrieb Fruchtbarkeits- und Gesundheitsprobleme beim "Trächtigwerden" insbesondere der prämienfähigen Rinder gegeben habe. Die Kuh mit der Ohrmarkennummer AT 363326316 habe am 29.12.2012 abgekalbt, das Kalb habe bis 11.03.2013 am Betrieb verweilt. Die Kühe mit den Ohrmarkennummern AT 378149334 bzw. AT 363333216 hätten massive Fruchtbarkeitsprobleme gehabt und hätten am 17.10.2013 bzw. 08.10.2013 verkauft werden müssen. Eine tierärztliche Bescheinigung wurde vorgelegt. Die Kuh mit der Ohrenmarkennummer AT 363331916 habe massive Gesundheits- und Fruchtbarkeitsprobleme gehabt und habe nach langer tierärztlicher Behandlung am 05.02.2014 abgekalbt. Ab Juli 2013 sei der gesamte Kärntner Raum, insbesondere das Gailtal, von massiver Dürre heimgesucht worden und es habe gravierender Futtermangel bestanden. Aus diesem Grund hätten die beiden gedeckten, trächtigen Mutterkühe mit den Ohrmarkennummern AT 363330816 und AT 434625114 am 17.09.2010 bzw. 08.10.2013 verkauft werden müssen.

Diese betrieblichen Sondergründe wären in einer Einzelfallbeurteilung zu berücksichtigen.

4. In einer Bemerkung zur Beschwerdevorlage erklärte die AMA, dass zumindest bei 5 Kälbern die Verweildauer hätte eingehalten werden müssen, damit von einem Mutterkuhbetrieb ausgegangen werden kann. An den Antragsstichtagen seien 12 Fleischrassekühe und 5 Fleischrassekälber beantragt worden. Beim Bestand handle es sich nicht um Mutterkühe im Sinne des Art. 109 lit. d der VO 73/2009.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit angefochtenem Bescheid wurden den Beschwerdeführern Rinderprämien in der Höhe von € 1.278,96 gewährt. Die Beschwerdeführer beantragten zum Stichtag 01.01.2013 und 16.3.2013 12 Fleischrassekühe und insgesamt 5 Fleischrassekälber und verfügten für das Antragsjahr 2013 über eine Mutterkuhquote von 13 Stück.

Am gegenständlichen Betrieb erfolgten 8 Abkalbungen. Laut Rinderdatenbank wurde die zweimonatige Verweildauer bei den Kälbern AT 431057922, geboren am 26.05.2013; AT431060422, geboren am 09.06.2013 und AT 431063722, geboren am 21.06.2013 swie AT 431064822, geboren am 21.06.2013 nicht eingehalten.

Bei der Mutterkuh AT 395161172 wurde die 6-monatige Haltedauer nicht eingehalten. Aufgrund eines fehlenden Ersatztieres galt der Antrag als zurückgenommen.

Im Antragsjahr 2012 sowie 2014 haben die Beschwerdeführer sowohl die Abkalbequote als auch die geforderte Mindestverweildauer für Kälber eingehalten.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, der Beschwerde, sowie aus der dem BVwG zugänglichen Rinderdatenbank.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zu.

Zu A)

Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, kann gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.

§ 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, (in der Folge: Direktzahlungs-VO) lautet:

Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.

§ 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-VO lautet:

Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.

Die Mutterkuhprämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen und unter bestimmten insbesondere in den VO (EG) Nr. 73/2009, VO (EG) Nr. 1122/2009 und der Direktzahlungs-Verordnung näher geregelten Voraussetzungen gewährt. Eine Mutterkuh ist gemäß Art. 109 lit. d leg. cit. eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden. Gemäß Art. 59 der VO (EG) Nr. 1121/2009 gelten Kühe, die den in Anhang IV dieser VO genannten Rinderrassen angehören, nicht als Kühe einer Fleischrasse. Darüber hinaus enthält die zitierte VO keine Definition des Begriffes "Mutterkuh".

Im Auslegungsvermerk der Europäischen Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft, vom 28.03.2003, Nr. 2003/07, zur Definition der Mutterkuh teilt die Kommission mit, dass wenn sich in einem Betrieb mit einem Milchkuh- und einem Mutterkuhbestand bei einer Kontrolle keine Kälber finden, genau zu prüfen ist, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen oder ob es sich um einen reinen Milchkuhbestand handelt, wo die Kälber systematisch nach der Geburt verkauft werden,

um die Milcherzeugung zu steigern. ... Die wichtigste "Aufgabe"

liegt in der Aufzucht von Kälbern für die Fleischerzeugung und nicht in der Fleischerzeugung selbst, wie sie sich allein durch die Geburt und/oder allein durch den Verkauf von Kälbern ergibt. Der Begriff der Aufzucht impliziert auch eine gewisse Dauer und damit auch, dass die Kälber zusammen mit ihren Müttern für das Säugen und bis zum Absetzen und je nach Art der Haltung selbst darüber hinaus in dem Bestand verbleiben. Zum Mutterkuhbestand gehören demnach neben den Färsen auch die Kühe, die regelmäßig kalben und nicht gemolken werden, weil sie mit ihren Kälbern zusammenbleiben, um diese zu säugen. Auf diese Realität bezieht sich, für Kontrollzwecke die Verweildauer von durchschnittlich vier Monaten, die außer in begründeten Ausnahmefällen gilt, wobei dieser Zeitraum abhängig von der Rasse der Tiere und/oder der Art der Haltung länger oder kürzer sein kann.

In der Entscheidung des EuGH vom 28.02.2008, Rs. C-446/06, erläutert der Gerichtshof bezogen auf die damals in Geltung stehende Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1254/1999, welche ihrem Wortlaut nach diesbezüglich gleichlautend mit der gegenständlich anwendbaren VO (EG) Nr. 73/2009 ist, dass die Kommission den Mitgliedstaaten die Aufgabe zuweist, die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Durchführungsverordnung zu gewährleisten. Ihnen (den Mitgliedstaaten) obliegt es den Begriff "Mutterkuh" näher zu bestimmen. Fehlt es in der Durchführungsverordnung, so weiter in der Entscheidung, an einer genauen Definition des Begriffs der Mutterkuh zur Feststellung der Voraussetzungen für die Prämienfähigkeit, steht es den Mitgliedsstaaten frei, diese Klarstellungen zu treffen, indem sie sich auf die üblichen Rinderzuchtpraxis in ihrem Hoheitsgebiet stützen. Die auf der in einem Mitgliedstaat üblichen Praxis beruhenden Voraussetzungen in Bezug auf die Kalbungshäufigkeit und die Dauer der Säugezeit ermöglichen es, den Begriff der Mutterkuh genauer zu bestimmen. Es werde dadurch auch nicht ausgeschlossen, dass außergewöhnliche Umstände Berücksichtigung finden.

Das Merkblatt der belangten Behörde "Tierprämien 2013" sieht, auf Grundlage der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich, vor, dass die Grundgesamtheit für die Berechnung der Mindestabkalbequote die Anzahl aller ermittelten Fleischrassekühe bildet. Grundsätzlich müssen 50% der ermittelten Fleischrassekühe im Antragsjahr am Betrieb abkalben (Mindestabkalbequote). Lediglich bei Kleinbetrieben (bis zu 7 Stück Kühe) gilt die Abkalbequote für 2013 als erfüllt, wenn sie zumindest für 2012 erfüllt war. Die Grundgesamtheit für die Berechnung der Verweildauer bildet die Anzahl der für die Erfüllung der Mindestabkalbequote erforderlichen Kälber. Von diesen Kälbern müssen mindestens 80% länger als zwei Monate am Betrieb gehalten werden (Mindestverweildauer). Für den Fall einer geringeren Mutterkuhquote ist diese niedrigere Anzahl an Kälbern ausreichend. Für die Gewährung einer Mutterkuhprämie müssen sowohl die Mindestabkalbequote als auch die Mindestverweildauer der Kälber eingehalten werden. Diese von der belangten Behörde auf Grundlage der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich herangezogenen Voraussetzungen finden auch Deckung in einem vom Gericht in einer anderen Rechtssache eingeholten Gutachten zu Fragen nach der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich (BVwG 05.11.2014, Zl. W104 2010023-1/6E). Gemäß Art. 111 der VO (EG) 73/2009 wird die Mutterkuhprämie nämlich auf Jahresbasis je Kalenderjahr gewährt und kann daher nur der Zeitraum des betreffenden Kalenderjahres für die Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzungen herangezogen werden.

Daraus folgt für den gegenständlichen Fall, dass die Beschwerdeführer, um die geforderten Voraussetzungen für die Qualifikation ihres Betriebes als "Mutterkuhbetrieb" zu erfüllen, im Antragsjahr 2013 6 Abkalbungen (50% von 12 Fleischrassekühen) vorweisen mussten sowie die Mindestverweildauer bei 5 Kälbern (80% von 6 Kälbern, bei Dezimalstellen ist auf volle Stück Kälber aufzurunden) einzuhalten war. Mit 8 Abkalbungen haben die Beschwerdeführer zwar die geforderte Abkalbequote erfüllt, nicht jedoch die Verweildauer, da diese lediglich bei 4 Kälbern eingehalten wurde.

Die von den Beschwerdeführern eingewendeten Fruchtbarkeits-und Gesundheitsprobleme mögen zwar Einfluss auf die Abkalbequote haben und berücksichtigungswürdig sein, können aber nicht mit der vorgeschriebenen Verweildauer in Zusammenhang gebracht werden. Die erforderliche Anzahl an Kälbern wurde im vorliegenden Fall geboren. Dass die zweimonatige Verweildauer der Kälber bei der Mutterkuh auf Grund klimatischer Bedingungen (Dürre) nicht eingehalten werden konnte, wird in der Beschwerde selbst nicht vorgebracht, vielmehr führen die Beschwerdeführer aus, dass im Zusammenhang mit der Dürre zwei trächtige Kühe verkauft werden mussten (die im Jänner bzw. April 2014 am Folgebetrieb abkalbten). Es kann daher die Nichteinhaltung der Verweildauer der Kälber mit der Dürre in keinen Zusammenhang gebracht werden. Immerhin konnte bei 4 Kälbern die Verweildauer eingehalten werden (und es hätte nur noch ein weiteres Kalb länger bei der Mutterkuh gehalten werden müssen).

Im gegenständlichen Fall liegen keine ausgewöhnlichen zu berücksichtigenden Umstände vor, um im Rahmen einer Gesamtbetrachtung von einem Mutterkuhbestand im Sinne des Artikel 109 d VO (EG) 73/2009 auszugehen. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführer zu Recht gekürzte Rinderprämien für das Jahr 2013 erhalten haben.

Für die Kuh AT 395161172 wurde die 6-monatige Haltedauer ebenfalls nicht eingehalten. Es konnte auch kein Ersatztier berücksichtigt werden, sodass für dieses Tier die Mutterkuhprämie nicht gewährt werden konnte.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt zwar eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage welche Voraussetzungen nach Art. 111 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 73/2009 iVm § 12 der Direktzahlungs-VO für das Vorliegen eines Mutterkuhbestandes und in der Folge für den Erhalt einer Mutterkuhprämie erfüllt sein müssen. Der EuGH hat jedoch in einem Erkenntnis bereits festgestellt, dass nach den anwendbaren Rechtsvorschriften Kalbungshäufigkeit und Dauer der Säugezeit iVm der in einem Mitgliedstaat üblichen Rinderzuchtpraxis die Voraussetzungen für die Beurteilung darstellen, ob es sich um einen Mutterkuhbestand handelt (EuGH vom 28.02.2008, Rs. C-446/06). Das vorliegende Erkenntnis baut auf dieser Rechtsprechung auf. Dies führt dazu, dass eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegt (vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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