BVwG W132 2112037-1

W132 2112037-1Bundesverwaltungsgericht20.11.2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W132 2112037-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W132.2112037.1.00

Spruch

W132 2112037-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX , in Form von Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 und § 54 Abs. 12 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert.

Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt 70 (siebzig) von Hundert (vH).

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am 29.12.2006 einen - mangels eines unbefristeten Aufenthaltsrechtes der Beschwerdeführerin im Inland - bis 29.12.2007 befristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.

1.1. Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, zugrunde gelegt, worin, basierend auf der am 13.10.2006 durchgeführten persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, im Wesentlichen Folgendes festgestellt wird:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Poliomyelitis (Zustand nach Kinderlähmung) Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Beeinträchtigung beim Gehen und Koordination

gZ 436

50 vH

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

2. In den Folgejahren

wurde der Behindertenpass der Beschwerdeführerin jeweils für ein weiteres Jahr befristet. Der Grad der Behinderung wurde unverändert in der Höhe von 50 vH eingetragen. Zuletzt war der Behindertenpass bis 01/2014 befristet.

3. Mit dem Schriftsatz vom 28.11.2014, eigelangt am 05.12.2014, wurde von der gewillkürten Vertretung die erteilte Vollmacht bekannt gegeben und bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes ein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gestellt.

Als Nachweis für das bis 24.06.2016 befristete Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin wurde die erste Seites des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur XXXX vorgelegt.

3.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.01.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Zustand nach Poliomyelitis mit Befall des linken Beines Unterer Rahmensatz, da unter Zuhilfenahme einer Ganzbeinorthese Mobilität erhalten

04.07. 02

50 vH

02

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da geringgradiges Funktionsdefizit bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen

02.01. 01

20 vH

03

Nicht insulinpflichtiger Diabetes Mellitus Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit milder oraler Therapie befriedigende Stoffwechsellage erzielt werden kann

09.02. 01

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

Folgende

Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht, wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

04

Depression Unterer Rahmensatz, da nur mildes Therapieerfordernis besteht

03.06. 01

10 vH

Der Gesamtgrad

der Behinderung beträgt 50 vH, weil das führende Leiden unter Punkt 1 durch die Gesundheitsschädigungen unter Nr. 2 - 4 nicht erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.

3.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.02.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 05.03.2015 Stellung zu nehmen.

Mit dem Schriftsatz vom 03.03.2015 wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin dazu unter Vorlage weiterer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Grund der Summe aller bestehenden Beeinträchtigungen mit 50 vH zu gering erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin beziehe Pflegegeld und sei nicht arbeitsfähig. Auch verschlechtere sich der Gesundheitszustand laufend.

In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , eingeholten medizinischen Stellungnahme vom 30.04.2015, wird Folgendes ausgeführt:

Die AW ist mit der Einschätzung aus 01/2015 nicht einverstanden und wendet ein, dass der Gesamtgrad der Behinderung zu gering bemessen wurde. Als objektive Befunde kommen ein XXXX zur Vorlage.

Die Beurteilung der dauernden Gesundheitsschädigung erfolgte aufgrund der klinischen Untersuchung vom 09.01.2015 unter Berücksichtigung der Aktenlage. Die nun neu vorgelegten Befunde weichen nicht von dem Ermittlungsergebnis ab und stehen nicht im Widerspruch zu den im Gutachten getroffenen Feststellungen. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde adäquat ermittelt, da wegen des Ausmaßes der Leiden unter lfd. Nr. 2) bis 4) kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.

Aus diesem Grund kann keine abweichende Beurteilung erfolgen.

4. Am XXXX hat die belangte Behörde für die Beschwerdeführerin einen bis 24.06.2016 befristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.

5. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung mit 50 vH auf Grund des bestehenden Krankheitsbildes und auf Grund des vorliegenden Zusammenwirkens der Leiden zu gering erfolgt sei. Auch seien nicht alle vorliegenden Gesundheitsschädigungen berücksichtigt worden, und seien die bestehenden Gesundheitsschädigungen nicht ihren tatsächlichen Auswirkungen entsprechend eingeschätzt worden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.09.2015, im Wesentlichen

Folgendes ausgeführt:

Status auszugsweise:

Psychischer Status: Ist bewusstseinsklar und orientiert. Auffassung und Konzentration sind normal. Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis intakt. AW ist kooperativ, krankheitseinsichtig, regelrecht im Antrieb, im Affekt adäquat. Die Stimmungslage deutlich depressiv, in beiden Skalenbereichen gut affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen. Erscheint schmerzgeplagt und kurzatmig.

Neurologischer Status: Der Kopf frei beweglich, kein Meningismus, die Hirnnerven sgl. innerviert. OE: keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ neg.

VdA und FNV o.B. UE: Lasegue neg., rechts keine Atrophien, Tonus normal, regelrechte Kraft, MER. mittellebhaft auslösbar. PyZ neg.

Links: diffuse Atrophie der UE inklusive Oberschenkel, im Liegen derzeit eine Unfähigkeit, die Extremität von der Unterlage zu heben oder gar auf der Unterlage zu drehen entspr. KG 0 proximal, distal ebenfalls 0 Reflexe li nicht auslösbar. PyZ negativ.

Technische Hilfsmittel/orthopädische Behelfe: Ganzbeinorthese, Stützkrücke. Die AW kann eine Ganglänge und sicher bis zum Ausgang gehen. Das gelähmte Bein ist steif durch die Orthese und wird aus der Hüfte nach vorne gehoben.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Monoparese der linken unteren Extremität nach Poliomyelitis in der Kindheit Oberer Rahmensatz, da Lähmung inklusive der Hüftbeuger

gZ 04.05.12

70 vH

02

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da geringes Funktionsdefizit bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen

02.01. 01

20 vH

03

Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit milder oraler Therapie befriedigende Stoffwechsellage erzielt werden kann

09.02. 01

20 vH

04

Depression Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da chronifiziert bei schwerer Grunderkrankung

03.06. 01

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

70 vH

Folgende

Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht, wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

05

Geringgradig ausgeprägtes Carpaltunnelsyndrom beidseits Unterer Rahmensatz, da neurographisch belegt, chronisch bei Benützung einer Krücke, ohne Atrophien

04.05. 06

10 vH

Der Gesamtgrad

der Behinderung beträgt 70 vH. Das führende Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht da geringe Ausprägung der Zusatzleiden und keine wechselseitige Leidensverstärkung.

Schmerzzustände und erforderliche Dauermedikation auch mit Opiaten sind nachvollziehbar und in der Einschätzung berücksichtigt, sie sind jedoch nicht messbar. Die BF befindet sich in Behandlung einer Schmerzambulanz, wobei nach Blockade sogar (vorübergehende) Schmerzfreiheit dokumentiert ist, siehe Befund AKH Schmerzambulanz vom 11/2014.

Es liegen erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten vor. Die Gehfähigkeit ist unter Anwendung von Hilfsmitteln zwar erhalten, jedoch nur mit erheblichen Einschränkungen (Lähmung der unteren Extremität inklusive Hüftbeuger, steifes Kniegelenk durch Prothese).

Gegenüber der Einschätzung vom 03.10.2006 ist eine Anhebung des Grades der Behinderung wegen Verschlechterung nach neurologischer Kontrolle gerechtfertigt. Die Verschlechterung findet sich in erster Linie klinisch. Zusatzdiagnose 5 ergibt sich aus Befunden: neuere und ältere NLGs.

Die Abweichung zum Vorgutachten ergibt sich aufgrund klinisch nachvollziehbarer Verschlechterung bzw. nach fachärztlicher Untersuchung. Hauptgrund dafür ist eine Schwäche auch der Oberschenkelbeuger auf welche bisher nie eingegangen wurde.

7. Mit Schreiben vom 19.10.2015 wurde dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 12.11.2015 zu äußern.

Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.

Zur Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen wurde in das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX mit dem Ergebnis Einsicht genommen, dass der Beschwerdeführerin eine bis 24.06.2014 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland und ist berechtigt, sich vorerst bis 24.06.2016 in Österreich aufzuhalten.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 vH.

1.3. Der gegenständliche Antrag ist am 05.12.2014 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 20.10.2015 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug und dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur XXXX in Verbindung mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX .

Zu 1.2) Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.

Dessen Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt und beschreibt überzeugend, weil fachärztlich untermauert, dass einerseits eine Verschlechterung des Leidenszustandes eingetreten ist. Andererseits ist bisher eine Schwäche auch der Oberschenkelbeuger unberücksichtigt geblieben, weshalb nunmehr - im Zusammenwirken mit der Lähmung der unteren Extremität inklusive Hüftbeuger und dem steifen Kniegelenk - von einer erheblichen Einschränkung der Gehfähigkeit auszugehen ist. Die maßgebende Verschlechterung des führenden Leidens rechtfertigt eine Anhebung des Grades der Behinderung um zwei Stufen.

Ebenso wird schlüssig ausgeführt, dass es durch die weiteren Gesundheitsschädigungen zu keiner Anhebung des Grades der Behinderung kommt, da diese nur in geringer Ausprägung vorliegen und auch keine wechselseitige Leidensverstärkung bewirken.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorliegenden Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zu 1.3) Der gegenständliche Antrag weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 05.12.2014 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)

Da der gegenständliche Antrag am 05.12.2014 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Da ein Grad der Behinderung von 70 (siebzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

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