BVwG W122 2012229-1

W122 2012229-1Bundesverwaltungsgericht20.11.2015

Regest

Mietvertrag, ordentlicher Zivildienst, Wohnkostenbeihilfe,<br/>Zuweisungsbescheid

Gesamter Gesetzestext

BVwG W122 2012229-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2012229.1.00

Spruch

W122 2012229-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 29.08.2014, GZ. P1139738/3-HPA/2014, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Verfahren vor dem Heerespersonalamt

Mit Bescheid vom 26.06.2014, Zl. 402646/16/ZD/0614, wurde der Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.10.2014 bis 30.06.2015 zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes einer näher bezeichneten Einrichtung zugewiesen.

Mit Schreiben vom 13.08.2014, eingelangt am 18.08.2014, beantragte er die Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe. Er habe in dem Monat, in dem der Zuweisungsbescheid genehmigt worden sei, kein Einkommen gehabt, weil er gerade die HTL abgeschlossen habe, und beantrage die Mindestbemessungsgrundlage zur Berechnung der Geldleistung heranzuziehen.

Im Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit 01.07.2014 als Hauptmieter in der Wohnung in XXXX , wohne. An Kosten zahle der Beschwerdeführer monatlich € 650,-- für die Miete und etwa € 50,-- für Strom und Gas an den Vermieter XXXX . Der Wohnbereich gliedere sich in Vorzimmer, Bad/Dusche, Schlafzimmer und sonstigen Raum (Wohnküche), wobei keiner der angegebenen Räume durch den Beschwerdeführer alleine benützt würden, was sich daraus ergibt, dass bei der entsprechenden Frage im Formular keine der zuvor angeführten Räume angekreuzt wurden.

Als Bestätigungen wurden vom Beschwerdeführer folgende Unterlagen vorgelegt:

In einem Beiblatt erklärte der Beschwerdeführer, dass auf dem Zahlschein und dem Kontoauszug als Auftraggeber für die Miete vom Monat Juli XXXX aufscheine, weil der Beschwerdeführer mit der Tochter von XXXX zusammenwohne. Es sei ausgemacht worden, dass der Beschwerdeführer die zwei Bruttomonatsmieten Provision an den Wohnungsmakler zahle und XXXX dafür die ersten beiden Mieten begleiche.

Im Telefonat vom 29.08.2014 gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage des Heerespersonalamtes bekannt, dass das verbindliche Mietanbot am 29.06.2014 erfolgt sei und der Mietvertrag am 30.06.2014 abgeschlossen worden sei. Zuvor habe er bei seiner Cousine gewohnt und über keine eigene Wohnung verfügt.

2. Der angefochtenen Bescheid

In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab. Dessen Spruch lautet wie folgt:

"Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. eingelangt am 18. August 2014) für die Wohnung in XXXX , wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 34 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. 679/1986 idgF, iVm dem 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31 idgF, iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF."

In der Begründung wurde nach Hinweis auf die im Hinblick auf die in § 31 Abs. 1 HGG gegebene Rechtslage festgestellt, dass der Zuweisungsbescheid am 26.06.2014 genehmigt worden sei. Das verbindliche Mietanbot sei am 29.06.2014 erfolgt und der Mietvertrag sei am 30.06.2014 abgeschlossen worden. Das Mietverhältnis habe am 01.07.2014 begonnen und der Beschwerdeführer sei seit 25.08.2014 an der Adresse behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Damit seien das verbindliche Mietanbot, der Abschluss des Mietvertrages, der Beginn des Mietverhältnisses und die behördliche Meldung nach Genehmigung des Zuweisungsbescheides erfolgt. Zuvor habe der Beschwerdeführer bei seiner Cousine gewohnt und somit über keine andere eigene Wohnung verfügt. Der Beschwerdeführer habe daher den Erwerb seiner Wohnung nicht vor dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Genehmigung des Zuweisungsbescheides) im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 eingeleitet. Der Antrag sei somit spruchgemäß abzuweisen.

3. Beschwerde

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und machte als Beschwerdegründe Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Rechtsansicht der Behörde nicht zu folgen sei. Die Behörde gehe nämlich in Verkennung der Rechtslage davon aus, dass das Ausstellungsdatum des Zuweisungsbescheides (Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 26.06.2014, Zl. 402646/16/ZD/0614) mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Zuweisungsbescheides gleichzusetzen wäre.

Die belangte Behörde übersehe dabei, dass beim Zeitpunkt der Wirksamkeit nicht auf das Ausstellungsdatum des Zuweisungsbescheides, sondern vielmehr auf das Zustelldatum abzustellen sei. Der Zuweisungsbescheid sei deshalb nicht am 26.06.2014, sondern vielmehr am 04.07.2014 - mit diesem Datum sei der Zuweisungsbescheid durch Hinterlegung zugestellt worden - wirksam geworden.

Das Zustelldatum sei von der belangten Behörde aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung nicht festgestellt worden. Unter Zugrundelegung des Zustelldatums des Zuweisungsbescheides seien das verbindliche Mietanbot vom 29.06.2014 und der Mietvertrag vom 30.06.2014 sowie der Beginn des Mietverhältnisses am 01.07.2014 jedenfalls vor der Wirksamkeit des Zuweisungsbescheides vorgelegen. Der Erwerb der Wohnung sei somit nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit eingeleitet worden, sodass dem Antrag auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe stattzugeben sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Zuweisungsbescheid, mit dem der Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.10.2014 bis 30.06.2015 zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes einer näher bezeichneten Einrichtung zugewiesen wurde, wurde am 26.06.2014 genehmigt.

Das verbindliche Mietanbot des Beschwerdeführers für die Wohnung in XXXX , XXXX erfolgte am 29.06.2014, der Mietvertrag wurde am 30.06.2014 abgeschlossen, das Mietverhältnis begann am 01.07.2014 und der Beschwerdeführer ist seit 25.08.2014 an der Adresse behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden und sind im Übrigen auch nicht strittig.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die relevanten Bestimmungen des Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013, lauten auszugsweise wie folgt:

"5. Hauptstück

Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Ansprüche

§ 23. (1) Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

(2) ...

(3) Als Wirksamkeit der Einberufung nach diesem Hauptstück gilt

1. die erstmalige Erlassung des Einberufungsbefehles oder

2. die Kundmachung einer allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung zum jeweiligen Wehrdienst nach Abs. 1

(...)

Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

3. ...

4. ...

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

(3) ..."

Die relevante Bestimmung des Zivildienstgesetz 1968 (ZDG), BGBl. Nr. 496/1980, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010 lautet:

"§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, der

1. einen ordentlichen Zivildienst oder

2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,

hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.

(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle

1. ...

2. ...

3. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.

(3) Zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen ist das Heerespersonalamt zuständig. Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts, des Partnerunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im Voraus zur Verfügung stehen.

(4) Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Abs. 3 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht."

Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde - entgegen der in der Beschwerde dargelegten Argumentation - völlig zu Recht davon ausgegangen, dass es im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung der Frage der Gewährung einer etwaigen Wohnkostenbeihilfe nur auf die Genehmigung des Zuweisungsbescheides ankommen kann, zumal sich dies aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt.

§ 34 ZDG normiert ausdrücklich die Anwendbarkeit des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 für Zivildienstpflichtige, die einen ordentlich oder außerordentlichen Zivildienst leisten, allerdings mit der Maßgabe, dass an die Stelle der "Wirksamkeit der Einberufung" im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die "Genehmigung des Zuweisungsbescheides" tritt.

Der Beschwerdeführer wurde als Zivildienstpflichtiger zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Somit kann im gegenständlichen Fall in zeitlicher Hinsicht einzig und alleine die Genehmigung des Zuweisungsbescheides maßgeblich sein.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie richtig festhält, dass das verbindliche Mietanbot, der Abschluss des Mietvertrages, der Beginn des Mietverhältnisses und die behördliche Meldung nach Genehmigung des Zuweisungsbescheides erfolgt sind. Da der Beschwerdeführer den Erwerb seiner Wohnung nicht vor dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Genehmigung des Zuweisungsbescheides) eingeleitet hat, kann dem Beschwerdeführer keine Wohnkostenbeihilfe gewährt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.