W122 2001523-1•BVwG W122 2001523-1
W122 2001523-1Bundesverwaltungsgericht20.11.2015
antragsbedürftiger Verwaltungsakt, besoldungsrechtliche Stellung,<br/>ersatzlose Behebung, Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid,<br/>Verwendungsänderung - schlichte
W122 2001523-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Sekretär der Gewerkschaft öffentlicher Dienst in 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, gegen den Bescheid des Finanzamtes XXXX vom 22.08.2015, Zl. ePGP/BMF-00105764002-PA-MI/2013 betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, zu Recht erkannt:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor dem Finanzamt XXXX
Mit am 17.06.2013 bei der belangten Behörde eingelangten, undatierten Schreiben betreffend "Verleihung einer Planstelle (Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 2) mit Wirksamkeit vom XXXX (GZ.: 3530/2-PA-M/S/13) - Antrag auf bescheidmäßige Feststellung" ersuchte der Beschwerdeführer, dass über die "mit XXXX erfolgte Verwendungsänderung" auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A2 Funktionsgruppe 2 bescheidmäßig abgesprochen werde.
Mit am 28.08.2013 bei der belangten Behörde eingelangten, undatierten Schreiben betreffend "Differenzzahlung" beantragte der Beschwerdeführer die Auszahlung der Differenz seines derzeitigen Gehalts und der Summe die sich unter Anwendung des § 113e Gehaltsgesetz 1956 (Funktionsgruppe 4) ergeben würde.
Mit dem oben angeführten Bescheid vom 22.08.2013 wurde in Erledigung des "Antrages vom 17.06.2013" festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum XXXX in der Verwendungsgruppe A 2, Gehaltsstufe 19, Funktionsgruppe 2, Funktionsstufe 3 mit nächster Vorrückung am 01.01.XXXX eingestuft wäre.
Begründend angeführt wurde - nach der Anführung der bisherigen Ernennungen und der Überleitung in das Schema des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom XXXX im Zuge des Personaltransfers zum Bundesministerium für Finanzen für die Dauer von 15 Monaten dienstzugeteilt wurde. Die Dienststelle des Beschwerdeführers wäre das Finanzamt XXXX.
Mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 05.01.2012 sei der Beschwerdeführer von seinem Arbeitsplatz mit der Wertigkeit A 2, Funktionsgruppe 4 abberufen und mit Wirksamkeit vom XXXX von Amts wegen auf einen Arbeitsplatz des Personal Providers, Dienstort XXXX versetzt worden und einem Arbeitsplatz der Wertigkeit A 2, Grundlaufbahn unter Anwendung des § 113e Gehaltsgesetz zugewiesen worden.
Gemäß § 38 Abs. 2 BDG 1979 sei der Beschwerdeführer zufolge Anforderung des BMF und Zustimmung des Beschwerdeführers mit Wirksamkeit vom XXXX zum BMF versetzt und dem Finanzamt XXXX zur dauernden Verwendung zugewiesen worden.
Aufgrund seiner Versetzung und seiner erteilten Zustimmung sei der Beschwerdeführer mit einem Arbeitsplatz im Fachbereich Finanzstrafrecht (A 2/2) im Finanzamt XXXX betraut worden. Durch diese Verwendungsänderung sei dem Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 2 - 4 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom XXXX eine Planstelle der Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 2 verliehen worden. Gemäß § 30 i.V.m. § 35 und unter Bedachtnahme auf § 6 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 würde dem Beschwerdeführer daher vom XXXX an die Funktionszulage der Funktionsgruppe 2, Funktionsstufe 3 gebühren.
Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er diesen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit anficht. Unterstützt durch die Gewerkschaft öffentlicher Dienst führte der Beschwerdeführer an, dass nur besondere Formen der Freiwilligkeit des Funktionswechsels eine vom Beamten zu vertretende Maßnahme begründen würden. Dies gelte sowohl für § 35 Abs. 2 Gehaltsgesetz als auch für § 113e Gehaltsgesetz. Der Funktionswechsel des Beschwerdeführers hingegen wäre Teil eines groß angelegten intergouvermentalen Personalflexibilisierungs- und Mobilitätsplanes, der auf höchster politischer Ebene zwischen zwei Obersten Organen der Bundesverwaltung als Ressortleitung unter Einbindung des Bundeskanzleramtes akkordiert worden wäre. Es sei eine größere Anzahl von Beamten genannt worden, die nach Ansicht des damaligen Bundesministers für Landesverteidigung in seinem Ressort überflüssig wären.
In der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, dass festgestellt werden möge, dass der Beschwerdeführer der Verwendungsgruppe A 2 in der Gehaltsstufe 19 in der Funktionsgruppe 3/Funktionsstufe 3 mit der nächsten Vorrückung am 01.01.XXXX eingestuft wäre und dass dem Beschwerdeführer die Funktionszulage der Funktionsgruppe 4 resultierend aus der Anwendbarkeit des § 113e Gehaltsgesetz 1956 über den XXXX weiter gebühre.
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 12.09.2013 den angeführten Bescheid und die Beschwerde (damals: Berufung) vom 27.08.2013 dem Bundesminister für Finanzen als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde vor, welche wiederum nach dem 01.01.2014 aufgrund des Zuständigkeitswechsels die Sache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegte.
Mit Schreiben vom 07.10.2015 wurde der Beschwerdeführer und die belangte Behörde aufgefordert, das BVwG hinsichtlich eines allfällig erbrachten Antrages auf Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, zu informieren.
Während sich die belangte Behörde verschwieg, legte der Vertreter des Beschwerdeführers die beiden bereits vorgelegten Anträge vor und bemerkte im Schreiben vom 16.10.2015, dass der Antrag auf Liquidierung der Differenzzahlung unbearbeitet geblieben ist. Weitere Anträge seien nicht gestellt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und es wurde ihm mit Wirksamkeit vom XXXX ein Arbeitsplatz der Grundlaufbahn im Personal Provider unter Anwendung des § 113e Gehaltsgesetz 1956 zugewiesen. Zuvor wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom XXXX für die Dauer von 15 Monaten dem Finanzamt XXXX zugeteilt. Mit XXXX wurde der Beschwerdeführer mit seiner Zustimmung in das Bundesministerium für Finanzen versetzt. Mit seiner Zustimmung wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom XXXX mit dem Arbeitsplatz eines Team Experten (A 2/2) betraut.
Der Antrag des Beschwerdeführers, der am 17.06.2013 protokolliert wurde und auf die Verwendungsänderung gerichtet war, wurde mit dem gegenständlichen Bescheid durch Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung erledigt. Der zuvor eingebrachte Antrag auf Auszahlung der Differenz hinsichtlich der Funktionsgruppe 4 wurde durch den gegenständlichen Bescheid inhaltlich nicht erledigt.
Die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung wurde nicht beantragt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den wesentlichen Sachverhalt im behördlichen Verfahren übereinstimmend mit der Beschwerde, jedoch nicht in Bezug auf den antragsgebundenen Verfahrensgegenstand.
Ob der Beschwerdeführer die behauptete Verwendungsänderung tatsächlich bekämpft hat, kann derzeit im Zuge des nun vorliegenden Bescheides und der diesbezüglichen Beschwerde dahingestellt bleiben.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das hier anzuwendende Gehaltsgesetz 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (Verwaltungsgerichtshof, 21.02.2001, Zl. 95/12/0141, 29.11.2005, Zl. 2005/12/0155, 04.02.2009, Zl. 2008/12/0209).
Eine derartige gesetzliche Regelung, die die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die besoldungsrechtliche Stellung losgelöst von einem diesbezüglichen Antrag oder Anlass begründen würde existiert nicht.
Auch wenn der Beschwerdeführer dies in seiner Beschwerde nicht rügt, so ist das Verwaltungsgericht aufgrund der weiten Kognitionsbefugnis dennoch gehalten, die Einschränkungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides zu beachten. Der Bescheid war in Ermangelung eines auf Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung gerichteten Antrages zu beheben.
Ob der Beschwerdeführer durch seine Zustimmungen die Verwendungsänderung und Versetzung selbst zu vertreten hat, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben.
Betreffend der im Zuge des Parteiengehörs vorgebrachten Säumnis der Behörde, über die Auszahlung eines Gehaltsteiles zu entscheiden, stünde allenfalls das Institut der Säumnisbeschwerde zur Verfügung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage der Voraussetzungen für die Erlassung von besoldungsrechtlichen Feststellungsbescheiden von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.