BVwG W115 2007119-2

W115 2007119-2Bundesverwaltungsgericht20.11.2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W115 2007119-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W115.2007119.2.00

Spruch

W115 2007119-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 BBG idgF sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 lit. a und Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am XXXX hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) gestellt.

1.1. Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen.

2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX

(GZ XXXX) wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund eines festgestellten Grades der Behinderung in der Höhe von 50 vH vorliegen.

2.1. Dieser Entscheidung wurden die durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, und XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, zu Grunde gelegt, worin basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin jeweils am XXXX, zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes festgestellt wurde:

Orthopädischer Status (auszugsweise):

Allgemein: AW wirkt sehr agitiert. 166 cm, 73 kg. Haut und sichtbare

Schleimhäute: blande Narbe li. Oberschenkel, leicht eingezogen.

Wirbelsäule - Beweglichkeit:

HWS: Kinn-Jugulum-Abstand 1 cm, alle übrigen Ebenen: frei beweglich.

BWS: gerade. LWS: Seitneigen nach links bis 40° möglich, nach rechts bis 40° möglich. FBA: 10 cm.

Obere Extremitäten:

Rechtshänderin. Rechts: Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich.

Ellbogengelenk: frei. Handgelenk: frei. Finger: frei. Links:

Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich. Ellbogengelenk: frei.

Handgelenk: frei. Finger: frei. Kraft und Faustschluss: bds. frei.

Kreuz- und Nackengriff: bds. möglich.

Untere Extremitäten:

Rechts: Hüftgelenk: S 0-0-140, 50-0-40, R 40-0-30. Kniegelenk: S 0-0-150, kein Erguss, bandstabil. OSG: frei. Links: Hüftgelenk: S 0-0-140, F 50-0-40, R 40-0-30. Kniegelenk: S 0-0-150, kein Erguss, bandstabil. OSG: frei. Varizen: leichte Varizen beide Unterschenkel.

Füße: bds. leichter Senkspreizfuß. Zehen- und Fersenstand: bds. möglich.

Gang: geht sehr flott mit und ohne Rollator. Gehbehelf: Rollator, im Untersuchungszimmer geht sie ohne Gehbehelf. Kann sich im Einbeinstand die Hose anziehen.

Allgemeinmedizinischer Status (auszugsweise):

XXXX Frau in gutem Allgemein- und Ernährungszustand, blasses Hautkolorit. 166 cm, 73kg, BMI: 26,8. Blande, gut verheilte, blasse Narben nach medianer Laparotomie und AE, sowie große Quernarbe rechter Oberbauch nach offener Cholecystektomie, mäßige rectusdiastase, mäßige Druckdolenz, keine auffälligen Darmgeräusche.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Knöchern geheilter, mit verriegeltem Gammanagel versorgter Bruch unterhalb des Oberschenkelknorrens des linken Oberschenkels. Fixposition

02.05. 09

30 vH

02

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz dieser Pos., da mehrsegmentale Abnützung, gute Gesamtfunktion ohne Ausfallerscheinungen. Inkludiert den Beckenschiefstand.

02.01. 02

30 vH

03

Kniegelenksabnützung beideits Oberer Rahmensatz dieser Position, da MR-tomographisch verifizierte Chondromalazie links und radiologische Abnützung beidseits. Inkludiert die Rotationsdifferenz der Beine.

02.05. 19

30 vH

04

Zustand nach Gallenblasenentfernung, Störungen der Fettverdauung. Oberer Rahmensatz, da Diät erforderlich. Inkludiert die passagere Cholesterinwerterhöhung. Körpergewicht stabil im Normbereich.

07.06. 01

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 jeweils um eine Stufe erhöht, bei ungünstigem funktionellem Zusammenwirken. Leiden 4 erhöht nicht weiter, da ohne maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung und unter Kostanpassung stabil.

Stellungnahme zu den vorgelegten Befunden:

MRT li. Kniegelenk, XXXX: geringe Gonarthrose und Retropatellararthrose, deutliche Chondropathie im med. Kompartment.

Rotations CT li. Bein, XXXX: Rotationsachse seitendifferent um 15°, Femoropatellargelenksarthrose links, knöchern konsolidierte Oberschenkelfraktur links. Diese beiden Befunde belegen eine Abnützung des linken Kniegelenks und eine Rotationsdifferenz beider Beine um 15°. Röntgen Becken, beide Knie XXXX: mittelgradige

Gonarthrose bds., Beckenschiefstand. CT li. Hüfte XXXX:

Verriegelungsnagel in situ. Rotations-CT li. Bein XXXX: siehe oben.

Befund Dr. XXXX, XXXX: fragl. Rotationsfehlstellung, knöchern geheilte per- und subtrochantäre Fraktur. Diese Befunde belegen eine Kniegelenksabnützung und Rotationsdifferenz der Beine, die im neuen Leiden 4 erfasst werden. Der knöchern geheilte Bruch und Beckenschiefstand werden in Leiden 1 erfasst.

Videokinematographie Schluckakt, XXXX, Dr. XXXX: Keine Passageverzögerung, mäßige Motilitätsstörung sub. Speiseröhre, sehr kleine axiale Hiatushernie. Magen und Ösophagus ohne Besonderheiten, keinerlei Einengung der Speisewege durch die Halswirbelsäule.

Mehrschicht CT des Thorax, Abdomens und Beckens, XXXX: Bariumreste nach vorangeg. Speiseröhrenunters. ohne rel. patholog. Befund.

Gefäßuntersuchung Doppler Ultraschall, XXXX, Dr. XXXX, Internist:

Geringe gut kompensierte pAVK rechts, links minimale Progredienz, keine Therapieänderung, Verlaufskontrolle. Laborbefund vom XXXX:

Cholesterin 325mg/dl, LDL Cholesterin 200mg/dI. Laborbefund vom XXXX: Cholesterin 295mg/dl, LDL Cholesterin 217mg/dl. Die in den neu vorgelegten Befunden labormäßig XXXX nachgewiesenen erhöhten Cholesterinwerte waren bei der Kontrolle XXXX bereits reduziert (LDL Cholesterin gering erhöht) und sind bei leicht erhöhtem Body-Mass-Index (26,8) als eher angeboren und diätetisch nur unzureichend behandelbar einzuschätzen; labormäßig kein Hinweis auf eingeschränkte Funktion der Leber.

2.2. Die eingeholten Sachverständigengutachten wurden der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG auch zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern.

Seitens der Beschwerdeführerin wurden keine Einwendungen hinsichtlich der eingeholten Gutachten vorgebracht.

3. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX ohne Vorlage von Beweismitteln bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson", "Die Inhaberin des Passes ist Trägerin von Osteosynthesematerial" und "Krankendiätverpflegung wegen Gallenleiden" gestellt.

3.1. In der von der belangten Behörde eingeholten aktenmäßigen ergänzenden medizinischen Stellungnahme vom XXXX wird von der bereits befassten medizinischen Sachverständigen, Dris. XXXX, Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Aus orthopädischer Sicht ist die Zusatzeintragung "Bedarf einer Begleitperson" nicht gerechtfertigt, da die BW zum Untersuchungszeitpunkt auch ohne Rollator sehr flott gehen konnte, im Untersuchungszimmer war sie ohne Gehbehelf gut mobil und konnte sich im Einbeinstand die Hose anziehen. Somit ist eine sehr gute Mobilität belegt und die entsprechende Zusatzeintragung nicht gerechtfertigt. Die Zusatzeintragung "ist Trägerin von Osteosynthesematerial" ist gerechtfertigt, da ein verriegelter Gammanagel im linken Oberschenkel vorliegt.

3.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung Stellung zu nehmen.

3.3. Mit Schreiben vom XXXX wurde von der Beschwerdeführerin unter Vorlage einer Auflistung der stattgehabten Krankheiten und Operationen sowie einer mit XXXX datierten Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft über den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass sie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf eine Begleitperson angewiesen sei, die ihr den Rollator hinein- bzw. hinaushebe. Auch benötige sie beim Ein- und Aussteigen Unterstützung. Im eigenen Wohnbereich komme sie zwar ohne Rollator aus, benötige diesen aber im Straßenbereich, da sie sich sonst nicht sicher genug fühle und einen Sturz jedenfalls vermeiden wolle. Das Heben schwerer Gegenstände sei ihr nicht möglich. Auch sei die beigezogene Sachverständige keine Unfallchirurgin gewesen.

3.4. Am XXXX hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH sowie den Zusatzeintragungen "Die Inhaberin des Passes ist Trägerin von Osteosynthesematerial" und "Diät gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996" ausgestellt.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche - auch mangels Vorlage aktueller Befunde - nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG sowie der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen.

5. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage von Beweismitteln wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass sie es nicht einsehen würde, dass, obwohl sie nunmehr einen Grad der Behinderung von 50 vH erreicht habe, ihr Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass abgelehnt worden sei. Die Aussagen der Sachverständigen in ihrem Aktengutachten vom XXXX würden jeder Grundlage entbehren. Besonders würde dies auf die Bemerkung "konnte sich im Einbeinstand die Hose anziehen" zutreffen. Diesbezüglich wolle sie festhalten, dass sie sich beim Anziehen der Hose am Tisch festgehalten habe. Sie benötige eine Begleitperson für das Hinein- und Herausheben des Rollators bei öffentlichen Verkehrsmitteln. Weiters benötige sie beim Aussteigen aus dem Verkehrsmittel Unterstützung. Beim Einsteigen in ein Verkehrsmittel müsse sie zuerst immer mit dem guten Bein hinaufsteigen und dann das schlechte nachziehen. Beim Aussteigen sei es genau umgekehrt. Auf jeden Fall müsse sie sich immer wo anhalten können. Außerdem solle sie aufgrund ihrer vielen Bauchoperationen und Krankheiten weder schwer arbeiten noch schwere Dinge heben.

Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? MRT Befund der LWS, XXXX

? Zeitungsartikel mit der Überschrift "Freifahrt für Begleitperson" (bereits vorgelegt und im Akt)

? Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft hinsichtlich des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit vom XXXX (bereits vorgelegt und im Akt)

? Eine von der Beschwerdeführerin verfasste Auflistung über stattgehabte Krankheiten, Operationen und Krankenhausaufenthalten (inkl. Anmerkungen der Beschwerdeführerin), undatiert (bereits vorgelegt und im Akt)

? Ein von der Beschwerdeführerin verfasstes Schreiben mit der Überschrift "Zusammenfassung der bisherigen Korrespondenz - Kennzeichen XXXX hinsichtlich des Schriftverkehres u.a. mit der Patienten- und Pflegeanwaltschaft sowie des XXXX Patientenentschädigungsfonds.

? Fotos der Beine der Beschwerdeführerin

? Schreiben der Volksanwaltschaft vom XXXX betreffend die Patienten- und Pflegeanwaltschaft XXXX

? Zeitungsartikel betreffend das Gesundheitsberufe-Register und Volksanwälte (bereits vorgelegt und im Akt)

? Schreiben der Beschwerdeführerin an die Volksanwaltschaft vom XXXX und XXXX

? Antwortschreiben der Volksanwaltschaft vom XXXX

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit der Nichtvornahme der Zusatzeintragung "Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.

1.2. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Die Inhaberin des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag XXXX aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug und aus dem Akteninhalt.

Zu 1.2.) Die Feststellung zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Die Inhaberin des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass gründet sich auf die im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur GeschäftszahlXXXX eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin jeweils am XXXX, in Verbindung mit der im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten ergänzenden medizinischen Stellungnahme der bereits befassten Sachverständigen Dris. XXXX, Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom XXXX. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten bzw. die eingeholte ergänzende medizinische Stellungnahme sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung Stellung genommen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Die Inhaberin des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson" nicht vorliegen, zu entkräften, weil es mangels Begründung oder Vorlage neuer Beweismittel nicht ausreichend substantiiert war. Einbezogen wurden von der befassten Sachverständigen Dr. XXXX die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde, welche jedoch nicht im Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich der persönlichen Untersuchung festgestellt werden konnte. Vielmehr wird dadurch die sachverständige Beurteilung bekräftigt.

So wird von der befassten Sachverständigen Dr. XXXX überzeugend ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin zum Untersuchungszeitpunkt eine gute Mobilität bestanden hat und sie selbständig, auch ohne Gehbehelfe, sehr flott im Untersuchungszimmer gehen habe können. Dass sich die Mobilität der Beschwerdeführerin seither verschlechtert hätte, ist auch weder in der Beschwerde substantiiert vorgebracht worden noch durch medizinische Beweismittel belegt worden. Der der Beschwerde beigelegte Befund datiert lange vor der persönlichen Untersuchung am XXXX.

Auch die von der Beschwerdeführerin sonstigen vorgelegten Beweismittel (Zeitungsartikel, Korrespondenz mit der Patienten- und Pflegeanwaltschaft, etc.) waren nicht geeignet, Zweifel am Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens aufkommen zu lassen, da diese für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und den damit verbundenen funktionellen Einschränkungen nicht relevant gewesen sind.

Die vorgelegten Beweismittel stehen somit nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt.

Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Die eingeholten Sachverständigengutachten bzw. die eingeholte ergänzende medizinische Stellungnahme stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Beschwerdeführerin ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden -Sachverständigengutachten bzw. der eingeholten ergänzenden medizinischen Stellungnahme nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die Sachverständigengutachten in Verbindung mit der ergänzenden medizinischen Stellungnahme werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass der Inhaber/der Inhaberin des Passes einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei

? Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a verfügen (Anmerkung: überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen);

? Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d verfügen (Anmerkung: blind oder hochgradig sehbehindert; taubblind);

? bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;

? Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen;

? Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und

? schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr).

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in

§ 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Wie bereits in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung ausgeführt, liegen im Falle der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass nicht vor.

Wie gutachterlich festgestellt, ist die Beschwerdeführerin selbständig gehfähig. Sie bedarf zur Fortbewegung im öffentlichen Raum nicht ständig der Hilfe einer zweiten Person. Die Beschwerdeführerin ist auch weder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen, noch blind oder hochgradig sehbehindert bzw. taubblind. Weiters leidet die Beschwerdeführerin nicht an kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung einer ständigen Hilfe einer zweiten Person bedürfen.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Die Inhaberin des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Inhaberin des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass erfüllt sind, Gutachten von ärztlichen Sachverständigen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten bzw. die im erstinstanzlichen Verfahren ergänzend eingeholte medizinische Stellungnahme geprüft. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und war die Beschwerde nicht ausreichend substantiiert, um der angefochtenen Entscheidung entgegenzutreten. Die Beschwerdeführerin hat auch keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung, welche dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden ist, nicht in Einklang stehen. Die erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen hervorzurufen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.

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