BVwG W107 2112236-1

W107 2112236-1Bundesverwaltungsgericht20.11.2015

Regest

Beihilfefähigkeit, Direktzahlung, Gutachten, Haltefrist, Kalb,<br/>Mindestanforderung, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, prämienfähiges<br/>Rind, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rinderdatenbank,<br/>Rinderprämie, Sachverständigengutachten, Verweildauer

Gesamter Gesetzestext

BVwG W107 2112236-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W107.2112236.1.00

Spruch

W107 2112236-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2015, AZ XXXX , betreffend die Gewährung von Rinderprämien 2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hielt auf seinem Betrieb auf Basis der Daten in der Rinderdatenbank (RDB) im Kalenderjahr 2014 potenziell prämienfähige Rinder.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.03.2015, AZ XXXX , wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 Rinderprämien in Höhe von EUR 463,25 gewährt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der geringen Anzahl an Abkalbungen am Betrieb bzw. der zu geringen Verweildauer der Kälber am Betrieb die zu den Stichtagen an die RDB gemeldeten Fleischrassekühe nicht berücksichtigt hätten werden können, weshalb gegenständlich die Voraussetzungen für die Gewährung einer Mutterkuhprämie nicht vorgelegen seien. Die Mutterkuhprämie werde nur Betrieben gewährt, die Kälber für die Fleischerzeugung halten würden. Gegenständlich handle es sich aus den dargelegten Gründen jedoch nicht um Mutterkühe im Sinne des Art. 109 lit. d VO 73/2009. Der Begründung ist in weiterer Folge zu entnehmen, dass sich der ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR 462,25 somit lediglich aus Prämien für die "Mutterkuhprämie für Kalbinnen (MUKA) 2014" und aus der "Milchkuhprämie (MIKUH) 2014" zusammengesetzt hat.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. In dieser moniert der Beschwerdeführer die Nicht-Gewährung einer Mutterkuhprämie für das Antragsjahr 2014. Die Kuh mit der Ohrmarkennummer AT XXXX habe am 26.12.2013 abgekalbt. Dieses Kalb habe sich im Jahr 2014 vier Monate lang auf dem Betrieb des Beschwerdeführers befunden. Die nächste Abkalbung der besagten Kuh habe erst am 13.01.2015 stattgefunden. Dieses Kalb sei nach wie vor am Betrieb des Beschwerdeführers. Die Fördervoraussetzungen seien somit eingehalten worden. Der Beschwerdeführer ersuche daher um Neuberechnung der Mutterkuhprämie.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer verfügte im Jahr 2014 über eine Mutterkuhquote von fünf Stück.

An den drei Antragsstichtagen 2014 hielt er auf seinem Betrieb - unter Mitberücksichtigung des geforderten Haltungszeitraums von sechs Monaten - fünf Fleischrassekühe (AT XXXX , AT XXXX , AT XXXX , AT XXXX , AT XXXX ) und zwei Kalbinnen (AT XXXX , AT XXXX ).

Von den im Antragsjahr 2014 am Betrieb des Beschwerdeführers ermittelten Fleischrassekühen kalbten vier Tiere ab:

AT XXXX am 20.02.2014, Kalb: AT XXXX ;

AT XXXX am 11.04.2014, Kalb: AT XXXX ;

AT XXXX am 21.08.2014, Kalb: AT XXXX ;

AT XXXX am 26.09.2014, Kalb: AT XXXX .

Das am 20.02.2014 geborene Kalb (AT XXXX ) ist am 07.03.2014 vom Betrieb des Beschwerdeführers abgegangen.

Das am 11.04.2014 geborene Kalb (AT XXXX ) ist am 06.12.2014 vom Betrieb des Beschwerdeführers abgegangen.

Das am 21.08.2014 geborene Kalb (AT XXXX ) ist am 12.09.2014 vom Betrieb des Beschwerdeführers abgegangen.

Das am 26.09.2014 geborene Kalb (AT XXXX ) ist am 02.01.2015 vom Betrieb des Beschwerdeführers abgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt und einer Einsichtnahme in die dem Bundesverwaltungsgericht zugängliche Rinderdatenbank.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft, weil der Sachverhalt unstrittig ist und die Entscheidung der der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht.

Zu A)

Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 i.d.F. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 - im Folgenden VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.

§ 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, (in der Folge: Direktzahlungs-VO) lautet:

"Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie."

§ 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-VO lautet:

"Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird."

Die Mutterkuhprämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen und unter bestimmten insbesondere in den VO (EG) Nr. 73/2009, VO (EG) Nr. 1122/2009 und der Direktzahlungs-Verordnung näher geregelten Voraussetzungen gewährt. Eine Mutterkuh ist gemäß Art. 109 lit. d leg. cit. eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden. Gemäß Art. 59 der VO (EG) Nr. 1121/2009 gelten Kühe, die den in Anhang IV dieser VO genannten Rinderrassen angehören, nicht als Kühe einer Fleischrasse. Darüber hinaus enthält die zitierte VO keine Definition des Begriffes "Mutterkuh".

Im Auslegungsvermerk der Europäischen Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft, vom 28.03.2003, Nr. 2003/07, zur Definition der Mutterkuh teilt die Kommission mit, dass wenn sich in einem Betrieb mit einem Milchkuh- und einem Mutterkuhbestand bei einer Kontrolle keine Kälber finden, genau zu prüfen ist, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen oder ob es sich um einen reinen Milchkuhbestand handelt, wo die Kälber systematisch nach der Geburt verkauft werden,

um die Milcherzeugung zu steigern. ... Die wichtigste "Aufgabe"

liegt in der Aufzucht von Kälbern für die Fleischerzeugung und nicht in der Fleischerzeugung selbst, wie sie sich allein durch die Geburt und/oder allein durch den Verkauf von Kälbern ergibt. Der Begriff der Aufzucht impliziert auch eine gewisse Dauer und damit auch, dass die Kälber zusammen mit ihren Müttern für das Säugen und bis zum Absetzen und je nach Art der Haltung selbst darüber hinaus in dem Bestand verbleiben. Zum Mutterkuhbestand gehören demnach neben den Färsen auch die Kühe, die regelmäßig kalben und nicht gemolken werden, weil sie mit ihren Kälbern zusammenbleiben, um diese zu säugen. Auf diese Realität bezieht sich, für Kontrollzwecke die Verweildauer von durchschnittlich vier Monaten, die außer in begründeten Ausnahmefällen gilt, wobei dieser Zeitraum abhängig von der Rasse der Tiere und/oder der Art der Haltung länger oder kürzer sein kann.

In der Entscheidung des EuGH vom 28.02.2008, Rs. C-446/06, erläutert der Gerichtshof bezogen auf die damals in Geltung stehende Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1254/1999, welche ihrem Wortlaut nach diesbezüglich gleichlautend mit der gegenständlich anwendbaren VO (EG) Nr. 73/2009 ist, dass die Kommission den Mitgliedstaaten die Aufgabe zuweist, die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Durchführungsverordnung zu gewährleisten. Ihnen (den Mitgliedstaaten) obliegt es, den Begriff "Mutterkuh" näher zu bestimmen. Fehlt es in der Durchführungsverordnung, so weiter in der Entscheidung, an einer genauen Definition des Begriffs der Mutterkuh zur Feststellung der Voraussetzungen für die Prämienfähigkeit, steht es den Mitgliedsstaaten frei, diese Klarstellungen zu treffen, indem sie sich auf die übliche Rinderzuchtpraxis in ihrem Hoheitsgebiet stützen. Die auf der in einem Mitgliedstaat üblichen Praxis beruhenden Voraussetzungen in Bezug auf die Kalbungshäufigkeit und die Dauer der Säugezeit ermöglichen es, den Begriff der Mutterkuh genauer zu bestimmen. Es werde dadurch auch nicht ausgeschlossen, dass außergewöhnliche Umstände Berücksichtigung finden.

Das Merkblatt der belangten Behörde "Tierprämien 2014" sieht, auf Grundlage der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich, vor, dass die Grundgesamtheit für die Berechnung der Mindestabkalbequote die Anzahl aller ermittelten Fleischrassekühe bildet. Grundsätzlich müssen 50% der ermittelten Fleischrassekühe im Antragsjahr am Betrieb abkalben (Mindestabkalbequote). Lediglich bei Kleinbetrieben (bis zu 7 Stück Kühe) gilt die Abkalbequote für 2014 als erfüllt, wenn sie zumindest für 2013 erfüllt war. Die Grundgesamtheit für die Berechnung der Verweildauer bildet die Anzahl der für die Erfüllung der Mindestabkalbequote erforderlichen Kälber. Von diesen Kälbern müssen mindestens 80% länger als zwei Monate am Betrieb gehalten werden (Mindestverweildauer). Für den Fall einer geringeren Mutterkuhquote ist diese niedrigere Anzahl an Kälbern ausreichend. Für die Gewährung einer Mutterkuhprämie müssen sowohl die Mindestabkalbequote als auch die Mindestverweildauer der Kälber eingehalten werden. Diese von der belangten Behörde auf Grundlage der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich herangezogenen Voraussetzungen finden auch Deckung in einem vom Gericht in einer anderen Rechtssache eingeholten Gutachten zu Fragen nach der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich (BVwG 05.11.2014, Zl. W104 2010023-1/6E).

Daraus folgt für die gegenständliche Beschwerde:

Der Beschwerdeführer monierte, dass ihm für das Antragsjahr 2014 zu Unrecht keine Mutterkuhprämie gewährt worden sei. Die erforderlichen Voraussetzungen seien erfüllt worden, da entgegen der Ansicht der belangten Behörde die geforderte Verweildauer der auf seinem Betrieb geborenen Kälber eingehalten worden sei. Insbesondere gelte es eine Abkalbung der Kuh mit der Ohrmarkennummer AT XXXX am 26.12.2013 zu berücksichtigen. Dieses Kalb sei im Jahr 2014 für vier Monate am Betrieb des Beschwerdeführers gehalten worden. Zudem befinde sich ein am 13.01.2015 von derselben Kuh geborenes Kalb nach wie vor im Betrieb des Beschwerdeführers.

Wie den obigen Bestimmungen zu entnehmen ist, muss für die Gewährung der Mutterkuhquote neben der Mindestabkalbequote auch die Mindestverweildauer einer bestimmten Anzahl an Kälbern eingehalten werden. Die Anzahl der Kälber, die die Mindestverweildauer einhalten müssen, richtet sich dabei an der Anzahl der zur Erfüllung der Abkalbequote erforderlichen Kälber. Von den zur Erfüllung der Abkalbequote erforderlichen Kälbern müssen sodann 80% mehr als zwei Monate am Betrieb des Beschwerdeführers gehalten werden (Mindestverweildauer).

Gegenständlich mussten im Antragsjahr 2014 drei der fünf an den Antragsstichtagen gemeldeten Fleischrassekühe abkalben, um die geforderte Mindestabkalbequote zu erfüllen (50% von fünf). Mit vier Abkalbungen wurde die geforderte Abkalbequote für das Antragsjahr 2014 am Betrieb des Beschwerdeführers somit unstrittig erfüllt.

Da drei Abkalbungen zur Erfüllung der Mindestabkalbequote ausreichend waren, hätten 2014 auch drei der im Antragsjahr geborenen Kälber, die geforderte Mindestverweildauer von zwei Monaten einhalten müssen (80% von drei).

Wie den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, wurde die Mindestverweildauer jedoch nur bei zwei der vier in Frage kommenden Kälbern eingehalten (AT XXXX und AT XXXX ).

Dem Beschwerdevorbringen, wonach ein am 26.12.2013 geborenes Kalb, das sich in weiterer Folge vier Monate am Betrieb des Beschwerdeführers aufgehalten habe, zu berücksichtigen gewesen wäre, ist entgegenzuhalten, dass für die Mindestabkalbequote und für die in weiterer Folge erforderliche Verweildauer lediglich die Abkalbungen im Antragsjahr 2014 ausschlaggebend sind (vgl. Punkt 2.4 Merkblatt "Tierprämien 2014": "50% der ermittelten Fleischrassekühe müssen im Antragsjahr abkalben." bzw. "Von diesen Kälbern müssen mindestens 80% länger als zwei Monate am Betrieb gehalten werden."). Auch wenn sich das besagte Kalb im Jahr 2014 vier Monate am Betrieb des Beschwerdeführers aufgehalten hat, war es aufgrund der Geburt im Dezember 2013 im Zusammenhang mit der Mutterkuhprämie 2014 nicht zu berücksichtigen.

Das weitere Vorbringen, dass auch am 13.01.2015 eine Abkalbung stattgefunden habe und sich dieses Kalb nach wie vor am Betrieb des Beschwerdeführers aufhalte, ist - unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen - für die Gewährung einer Mutterkuhquote 2014 ebenso wenig relevant. Auch diese Abkalbung hat nicht im Antragsjahr stattgefunden und kann daher nicht für die Berechnung der Mutterkuhprämie 2014 berücksichtigt werden.

Die AMA hat dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 somit zu Recht keine Mutterkuhprämie gewährt, sondern lediglich eine Prämie in Höhe von EUR 463,25, die sich aus einer "Mutterkuhprämie für Kalbinnen" und einer "Milchkuhprämie" zusammengesetzt hat, zugesprochen. Die Daten der belangten Behörde, die der Berechnung der "Mutterkuhprämie für Kalbinnen" und der "Milchkuhprämie" zu Grunde gelegt wurden, wurden seitens des Beschwerdeführers nicht moniert.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt zwar eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der erforderlichen Mindestverweildauer von Kälbern zur Erfüllung der Voraussetzung für den Erhalt einer Mutterkuhprämie, doch hat der EuGH in einem Erkenntnis festgestellt, dass nach den anwendbaren Rechtsvorschriften Kalbungshäufigkeit und Dauer der Säugezeit iVm der in einem Mitgliedstaat üblichen Rinderzuchtpraxis die Voraussetzungen für die Beurteilung darstellen, ob es sich um einen Mutterkuhbestand handelt (EuGH vom 28.02.2008, Rs. C-446/06). Das vorliegende Erkenntnis baut auf dieser Rechtsprechung auf. Dies führt dazu, dass eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegt (vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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