BVwG W102 2009977-2

W102 2009977-2Bundesverwaltungsgericht20.11.2015

Regest

Ablehnungsantrag, Änderungsgenehmigung, Auflage, Beteiligte,<br/>Einwendungen, Ermittlungsverfahren, Frist, Genehmigungsverfahren,<br/>Gutachten, Immissionen, Konkretisierung, mündliche Verhandlung,<br/>Nachbarrechte, öffentliches Interesse, Parteistellung, Präklusion,<br/>Projektänderung, Rechtzeitigkeit, Sachverständigengutachten,<br/>Semmering Basistunnel, subjektive Rechte, Substanziierung,<br/>Umweltauswirkung, Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W102 2009977-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W102.2009977.2.01

Spruch

W 102 2009977-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Dr. Werner Andrä als Vorsitzenden und Dr. Christian Baumgartner und Mag. Karl Thomas Büchele als Beisitzer über die Beschwerden a.) der XXXX, vertreten durch Generalsekretär DI XXXX, und b.) der Bürgerinitiative "XXXX", vertreten durch XXXX, gegen die Spruchpunkte I. bis IV. im Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 10.09.2015, Zl BMVIT-820.288/0024-IV/SCH2/2015, betreffend die Genehmigung der Änderung gemäß § 24g Abs. 1 UVP-G 2000 des genehmigten Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu" bezüglich Baumaßnahmen im Bauabschnitt SBT3 - Teilraum Grautschenhof (AEO1) (mitbeteiligte Partei: ÖBB Infrastruktur AG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) vom 16.06.2014, Zl BMVIT-820.288/0033-IV/SCH2/2014, wurde der ÖBB Infrastruktur AG im zweiten Verfahrensgang der UVP-rechtliche Genehmigungsbescheid für die Ausführung des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu" erteilt. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.05.2015, W102 2009977-1/36E u.a., bestätigt. Gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat die XXXXeine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der VwGH hat mit Beschluss vom 31.07.2015, Zl Ra2015/03/0058, dem Antrag der XXXX dieser außerordentlichen Revision eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben. Über die Zulässigkeit dieser außerordentlichen Revision hat der VwGH bis dato noch nicht entschieden.

Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 10.09.2015, Zl BMVIT-820.288/0024-IV/SCH2/2015, wurde der ÖBB Infrastruktur AG die Genehmigung der Änderung des rechtskräftig genehmigten Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu" bezüglich konkreter Baumaßnahmen im Bauabschnitt SBT3 - Teilraum Grautschenhof (AEO1) gemäß § 24g Abs. 1 UVP-G 2000 erteilt. Mit Schreiben des BMVIT vom 22.10.2015 wurden dem Bundesverwaltungsgericht insgesamt zwei Beschwerden a.) der XXXX vertreten durch Generalsekretär XXXX, und b.) der Bürgerinitiative "XXXX", vertreten durch XXXX, gegen diesen Bescheid gemeinsam mit den Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.

Im Spruchpunkt V. des bekämpften Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ausgeschlossen. In ihrer Beschwerde stellte die XXXX u.a. auch den "Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung" zuzuerkennen. Aus dem bekämpften Bescheid gehe nicht hervor, auf welche konkrete Beschwerde sich der Spruchpunkt V. beziehe, insbesondere beziehe er sich nicht auf die Beschwerde der XXXX und sei unbestimmt und rechtswidrig. Die Bürgerinitiative "XXXX" stellte in der Beschwerde - ohne vertiefende Argumentation gegen Spruchpunkt V. - auch den Antrag, den bekämpften Bescheid insgesamt aufzuheben. Mit (Teil)Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2015, W 102 2009977-2/4E wurden die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt V. gemäß § 13 Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Darüber hinaus wurde in der Beschwerde der XXXX zusammengefasst inhaltlich vorgebracht, der Sachverhalt sei teilweise unrichtig bzw. unvollständig erhoben worden. Weiters sei keine ausreichende Frist zur fachlichen Untermauerung ihrer Einwände gewährt worden. Einige Nebenbestimmungen seien unklar, unbestimmt, nicht durchsetzbar und daher rechtswidrig. Die Behörde habe ungeeignete Sachverständige herangezogen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei unkorrekt. In der Beschwerde wurde schließlich beantragt, ein neuerliches Ermittlungsverfahren einschließlich einer mündlichen Verhandlung durchzuführen und den bekämpften Bescheid aufzuheben.

Die Bürgerinitiative "XXXX" brachte in ihrer Beschwerde zusammengefasst vor, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung unkorrekt sei. Einige Nebenbestimmungen seien unklar, unbestimmt und nicht durchsetzbar und daher rechtswidrig. Weder sei das öffentliche Interesse noch die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens insgesamt gegeben. Die Änderungsnotwendigkeiten würden eine fehlerhafte Variantenprüfung aufzeigen. Der Lebensraum für Tiere und Pflanzen werde auf Dauer geschädigt und der Wasserhaushalt dauernd beeinträchtigt. Die Deponie Longsgraben führe zu einer Zerstörung des Landschaftsbildes. Es seien gravierende Nachteile für die Grundwasserfauna zu erwarten. Es wurde in der Beschwerde abschließend beantragt, den bekämpften Bescheid sowie den Genehmigungsbescheid vom 16.06.2014, Zl BMVIT-820.288/0033-IV/SCH2/2014, insgesamt aufzuheben.

Seitens des BMVIT wurde mit dem Schreiben zur Beschwerdevorlage vom 22.10.2015 auch eine Stellungnahme zu den beiden Beschwerden abgegeben. Demnach bringe die XXXXim Wesentlichen die gleichlautenden Einwendungen vor, mit denen sich die belangte Behörde auf den Seiten 22 bis 26 des bekämpften Bescheides umfassend auseinandergesetzt habe. Auch die Bürgerinitiative "XXXX" bringe im Wesentlichen die gleichlautenden Einwendungen vor, mit denen sich die belangte Behörde auf den Seiten 17 bis 19 des bekämpften Bescheides umfassend auseinandergesetzt habe.

Die mitbeteiligte Partei hat mit Schreiben vom 11.11.2015 eine Stellungnahme zu den Beschwerden abgegeben und beantragt, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat inhaltlich über die zulässigen Beschwerden erwogen:

II.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 i. d.F. BGBl. I Nr. 14/2014 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

II.2. Zu den Rechtsgrundlagen im UVP-G 2000, BGBl. Nr. 679/1993, idF. BGBl. I Nr. 14/2014

§ 19 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:

"Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

(1) Parteistellung haben


-1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

-2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;

-3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;

-4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß §§ 55, 55g und 104a WRG 1959;

-5. Gemeinden gemäß Abs. 3;

-6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und

-7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden.

-[...]"

§ 24 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:

"Verfahren, Behörde

(1) Wenn ein Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren sind alle vom Bund zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens und der Entscheidung ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

...

(4) Die Zuständigkeit nach Abs. 1 und 3 erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren jeweils betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß § 24g. Sie beginnt mit Antragstellung gemäß § 24a. Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 und 3 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit nach Abs. 1 und 3 endet zu dem in § 24h Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt. Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 45 Z 2 lit. a oder b, hat die Behörde nach Abs. 1 die in § 360 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen.

[...]"

§ 24f lautet auszugsweise:

"Entscheidung

(1) Genehmigungen (Abs. 6) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. -Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2.

-die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder

-b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

-c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen, und

3. -Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

(1a) Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist.

(2) Wird im Einzelfall durch die Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, so gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Abs. 1 Z 2 lit. c als erfüllt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Bestehen besondere Immissionsschutzvorschriften, so ist insoweit die Gefährdung im Sinn des Abs. 1 Z 2 lit. a und die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Abs. 1 Z 2 lit. c nach diesen Vorschriften zu beurteilen.

(3) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

...

(5) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Berufungsverfahrens oder gemäß § 24g können die Fristen von Amts wegen geändert werden."

§ 24g UVP-G 2000 lautet auszugsweise:

"Änderung vor Zuständigkeitsübergang

(1) Änderungen einer gemäß § 24f erteilten Genehmigung (§ 24f Abs. 6) sind vor dem in § 24h Abs. 3 genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 24f zulässig, wenn


-1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 24f Abs. 1 bis 5 nicht widersprechen und

-2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.

Die Behörde hat dabei notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens zu vorzunehmen.

(2) Die Behörde gemäß § 24 Abs. 1 hat vor Erlassung einer Genehmigung nach § 24f Abs. 6 oder deren Änderung die Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist.

(3) Für Vorhaben nach § 23a gilt darüber hinaus: Immissionsneutrale Änderungen zur Anpassung an den Stand der Technik, immissionsneutrale Änderungen der technischen Ausführung sowie Änderungen der Bauabwicklung mit irrelevanten Auswirkungen sind nicht genehmigungspflichtig, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 24f Abs. 1 eingehalten werden. § 24f Abs. 1 Z 2 lit. a gilt in Bezug auf das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen auch als eingehalten, wenn die von der Änderung betroffenen Nachbarn/Nachbarinnen dieser nachweislich zugestimmt haben. Der Projektwerber/Die Projektwerberin hat über das Vorliegen der oben angeführten Voraussetzungen eine im Rahmen seiner Befugnis ausgestellte Bestätigung eines Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros einzuholen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Eine Auflistung der auf Grund dieser Bestimmung vorgenommenen Änderungen ist der Fertigstellungsanzeige gemäß § 24h Abs. 1 anzufügen."

II.3. Zur Zulässigkeit der Beschwerden und zum Umfang der Parteienrechte

Das Mitspracherecht der Parteien mit Ausnahme der Standortgemeinden ist grundsätzlich davon abhängig, ob sie rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, also nicht präkludiert sind. Wenn ein Antrag durch Edikt kundgemacht wurde, so hat dies gemäß § 44b Abs. 1 AVG zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Rechtzeitig ist eine Einwendung dann, wenn sie während der im Edikt dafür festgesetzten Frist erhoben wird. Im gegenständlichen Verfahren liegen Beschwerden von Parteien vor, denen im Verfahren unterschiedliche Rechte zukommen.

Die XXXX wurde mit Bescheid des BMLFUW vom 02.04.2007, BMLFUW-UW.1.4.2/0008-V/1/2007, als Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt. Diese Umweltorganisation hat daher gemäß § 24f Abs. 8 zweiter Satz UVP-G 2000 iVm § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Die Bürgerinitiative "XXXX" ist gemäß § 24f Abs. 8 zweiter Satz UVP-G 2000 iVm § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 als Partei berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

Dem behördlichen Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass die beiden Beschwerdeführerinnen, einerseits als anerkannte Umweltorganisation bzw. andererseits als Bürgerinitiative im Sinne des § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 bei der Behörde sowohl ihre Einwendungen als auch die Beschwerde fristgerecht eingebracht haben. Die Beschwerden sind somit zulässig.

II.4. Zu den Beschwerdevorbringen

II.4.1. Zur Beschwerde der XXXX

Die XXXX führt in der Beschwerde einleitend aus, dass die zusammenfassende Aussage des von der belangten Behörde zum Änderungsvorhaben bei den UVP-Sachverständigen eingeholten und dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegten Berichts zum Umweltverträglichkeitsgutachten, dass die Projektänderungen den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht widersprechen, lediglich eine "Behauptung" der UVP-Sachverständigen darstelle, unrichtig sei und die Voreingenommenheit der UVP-Sachverständigen sowie der belangten Behörde beweise. Dem Bundesverwaltungsgericht hält die Beschwerdeführerin vor, den Semmering-Basistunnel mit der Entscheidung vom 21.05.2015, W102 2009977-1/36E, bewilligt zu haben, ohne sich mit den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung inhaltlich auseinandergesetzt zu haben. Die Beschwerdeführerin stellt weiters erneut unter Punkt "Falsche Abschätzung der Bergwasserzutritte" die Behauptung auf, dass weder den Projektunterlagen noch dem Bericht zum Umweltverträglichkeitsgutachten eine nachvollziehbare Abschätzung der Bergwasserzutritte zu entnehmen sei. Die XXXX habe eine zu kurze Frist zur Stellungnahme gewährt bekommen und es seien mehrere Nebenbestimmungen letztlich rechtswidrig. Ein auf die konkrete Auflage bezogenes, fachlich untermauertes Vorbringen wird in der Beschwerde aber nicht erstattet. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die die Semmeringbahn umgebende Landschaft Teil des Welterbes ist und dass zu dieser Frage im Verfahren zum Grundlagenbescheid der BMVIT ungeeignete Sachverständige herangezogen wurden.

Dazu hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.05.2015, W102 2009977-1/36E

u. a, wurde u.a. auf die Frage der Umweltverträglichkeit des Vorhabens, auf die Reichweite des UNESCO-Welterbes Semmeringbahn, auf das mehrmals wiederholte Vorbringen der "Nicht-Behandlung des Lebensraums Grundwasser" sowie auf die Eignung der Sachverständigen ausführlich eingegangen. Ein fristgerechter Ablehnungsantrag gegen Sachverständige im Sinne § 53 Abs. 1 AVG wurde bei der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren nicht eingebracht. In der Beschwerde wird insgesamt kein konkretisiertes Vorbringen zum beschwerdegegenständlichen Änderungs-Genehmigungsvorhaben erstattet.

Die eindeutige Gesamtschlussfolgerung im Bericht zum Umweltverträglichkeitsgutachten vom 03.07.2015 zum geplanten Vorhaben auf Seite 178 lautet wörtlich: "Unter der Voraussetzung, dass die in der UVE enthaltenen und die von den unterfertigten Sachverständigen dargelegten, zur Erreichung der Schutzziele zusätzlich als zwingend erforderlich erachteten Maßnahmen berücksichtigt werden, ist im Sinne einer umfassenden und integrativen Gesamtschau die Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Vorhabens gegeben."

Der XXXX wurde ab Kenntnis der Kundmachung vom 06.07.2015 auf Antrag eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis insgesamt 21.08.2015 gewährt. Den UVP-Sachverständigen stand für die Erstellung des Berichts zum Umweltverträglichkeitsgutachten betreffend die beantragten Änderungen von Bauhilfsmaßnahmen auch nur ein Zeitraum vom 27.05.2015 bis 03.07.2015 zur Verfügung. Anzumerken ist auch, dass in der Bestimmung des § 24g Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 in der nicht mehr anzuwendenden Fassung vor der Novelle des UVP-G 2000 mit BGBl. I 77/2012 als Stellungnahmefrist ausdrücklich eine Frist von drei Wochen vorgesehen war.

Die belangte Behörde würdigte in der Begründung des angefochtenen Genehmigungsbescheids eingehend die Argumente der Beschwerdeführerin. Das Bundesverwaltungsgericht vermag der belangten Behörde nicht entgegentreten, dass die Einräumung der Stellungnahmefrist zu kurz gewesen wäre. Sie hat nachvollziehbar im angefochtenen Bescheid auf eine verlängerte Stellungnahmemöglichkeit der XXXX hingewiesen. Es wird auch auf die oben zitierte, eindeutige Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts zum Vorhaben "Semmering Basistunnel neu" verwiesen.

So lässt sich etwa aus dem Beschwerdevorbringen der behaupteten falschen Abschätzung der Bergwasserzutritte, nichts Konkretes betreffend das gegenständliche Änderungsgenehmigungsverfahren entnehmen. Ungeachtet dessen wird im Bericht zum Umweltverträglichkeitsgutachten vom 03.07.2015 auf S 102 Folgendes ausgeführt:

"Vorbemerkung: Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass sowohl im Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2013 (Zl 2011/03/0160) als auch im Erkenntnis des BVwG vom 21.05.2015 (Zl. W102 2009977-1/36E ff) ausdrücklich festgehalten wurde, dass die hydrogeologischen Untersuchungen dem Stand der Technik entsprechen. Da in der hydrogeologischen Bearbeitungsmethodik keine Änderungen gegenüber der Vorgangsweise des genehmigten Projektes durchgeführt wurden, ist auch beim eingereichten Änderungsvorhaben der Stand der Technik gegeben."

Weiters wird auf S 25 des bekämpften Bescheides Folgendes ausgeführt:

"Unabhängig davon, dass es die XXXX unterlassen hat, das von ihr

angesprochene, im Verfahren vor dem BVwG vorgelegte Gutachten von

XXXX im ggst. Verfahren Änderungen der Bauhilfsmaßnahmen im

Bauabschnitt SBT3 - Teilraum Grautschenhof (AEO1) vorzulegen - wobei

noch zu prüfen wäre, ob sich dieses Gutachten überhaupt konkret auf

die verfahrensgegenständlichen Änderungen der Bauhilfsmaßnahmen im

Bauabschnitt SBT3 -Teilraum Grautschenhof (AEO1) bezieht -, ist der

Behauptung der XXXX entgegen zu halten, dass der vorliegende Bericht

zum Umweltverträglichkeitsgutachten keine Anhaltspunkte dafür

ergibt, dass sich der betroffene UVP-Sachverständige auf der

Grundlage der im ggst. Verfahren vorliegenden Unterlagen nicht in

der Lage gesehen hätte, einen entsprechenden, vollständigen,

schlüssigen und nachvollziehbaren Befund und Gutachten zu erstatten,

sodass diese von der XXXX aufgestellte Behauptung als nicht

nachvollziehbar zu qualifizieren war. Ganz im Gegenteil hat der

betroffene UVP-Sachverständige die Zahlenangaben in der Spalte

"genehmigtes Projekt" aus den seinerzeitigen Einreichunterlagen

(vgl. die zitierte Beilage 5510-EB-5000-05-0201-F3) entnommen, wobei

die in den zitierten Planunterlagen (Längenschnitte) angeführten

Mengen in tabellarischer Form zusammengefasst wurden. In gleicher

Weise hat der betroffene UVP-Sachverständige in der Spalte

"Änderung" die in den Änderungsunterlagen AE01-UV-5000AL-0202-F00 (=

baugeologische Längenschnitte = AE01 UV 03-19.12) angeführten

Wassermengen zusammengefasst. Alle Zahlen stammen daher aus Einreichunterlagen."

Zur behaupteten Nichtbehandlung des Lebensraums Grundwasser wird auf S 24 des bekämpften Bescheides Folgendes ausgeführt:

"Dem in der Stellungnahme unter der Überschrift "Zu 6.2. Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Naturschutz" unter Hinweis "auf unsere bisherigen Bezug habenden Vorbringen" enthaltenen Vorhalt, dass der Lebensraum Grundwasser "so wie im bisherigen Verfahren" nicht behandelt und beurteilt worden sei, ist zum einen entgegen zu halten, dass die XXXX ein entsprechendes, die im ggst. Verfahren gegenständlichen Änderungen der Bauhilfsmaßnahmen im Bauabschnitt SBT3 - Teilraum Grautschenhof (AEO1) betreffendes, entsprechend konkretisiertes Vorbringen nicht erstattet hat, zumal diese Änderungen nicht Gegenstand des mit rechtskräftigem Bescheid genehmigten Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu" gewesen sind. Im Übrigen ist diesbezüglich auf den rechtskräftigen, durch das oben genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts bestätigten UVP-rechtlichen Genehmigungsbescheid zu verweisen, der die diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse und die daraus resultierende rechtliche Beurteilung der Behörde bestätigt hat."

Zu den behaupteten Grundwasser-Immissionen wird auf S 24 des bekämpften Bescheides Folgendes ausgeführt:

"Dem in der Stellungnahme unter der Überschrift "Zu 6.3.2.1 Weiterführende Fragen Boden" enthaltenen Vorhalt, dass aus der Antwort des UVP-Sachverständigen für Grundwasserschutz auf die Frage "B 4.1 "Werden Immissionen (insbes. durch flüssige Emissionen) vermieden, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden (die geologischen Verhältnisse, Bodenbeschaffenheit, Bodenstruktur etc.) bleibend zu schädigen?" nicht geschlossen werden könne, ob die Immissionen tatsächlich vermieden werden, ist Folgendes entgegenzuhalten: Die XXXX führt in diesem Zusammenhang selbst weiter aus, dass der UVP-Sachverständige für Grundwasserschutz diese Frage dahingehend beantworte, dass Maßnahmen festgelegt seien, die das Ausmaß der Einwirkungen auf ein "möglichst geringes Ausmaß" herabmindern. Mit dieser Aussage hat der UVP-Sachverständige aber eindeutig festgestellt, dass diese Immissionen so weit vermieden werden, dass diese auf ein "möglichst geringes Ausmaß" herabgemindert werden. Damit steht aufgrund der gutachterlichen Beurteilung eindeutig fest, dass diese Immissionen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten vermindert werden und diese Verminderung auch den Anforderungen an die Umweltverträglichkeit entspricht."

Zu den behauptet unbestimmten Nebenbestimmungen wird auf S 23 des bekämpften Bescheides Folgendes ausgeführt:

"In der Stellungnahme wird unter der Überschrift "Zwingend erforderliche Maßnahmen" vorgebracht, dass mehre der von den UVP-Sachverständigen als zwingend erforderlich erachtete Maßnahmen unbestimmt seien und ohne nähere Präzisierung nicht durchgeführt werden könnten und um Bekanntgabe der konkreten Bedeutung dieser Formulierungen ersucht. Hier ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bezüglich der Anforderung der "ausreichenden Bestimmtheit" von Auflagen in Bescheiden zu verweisen (vgl. zB VwGH Zlen 2011/07/0244, 0248 bis 0251 mit weiteren Nachweisen).Demgemäß bemisst sich die Frage, ob eine einem Bescheid beigefügte Auflage ausreichend bestimmt im Sinne des § 59 Abs 1 AVG ist, nach den Umständen des Einzelfalls. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage kann auch dann vorliegen, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten zu erfolgen hat und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist. Die Formulierung einer Auflage widerspricht dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs 1 AVG nur dann, wenn ihr Inhalt auch unter Beiziehung eines Fachkundigen nicht verlässlich ermittelt werden kann. Ob eine Auflage gesetzlich ausreichend bestimmt ist, stellt daher nicht bloß eine Rechtsfrage, sondern auch eine gegebenenfalls fachlich zu lösende Tatsachenfrage dar. Festzuhalten ist, dass sich diese Einwendungen bezüglich der Unbestimmtheit von zwingenden Maßnahmen ausschließlich auf ökologische Maßnahmen beziehen. Hierbei ist davon auszugehen, dass sich die aus ökologischen Gründen für zwingend erforderlichen Maßnahmen naturgemäß in den wenigsten Fällen "punktgenau" und mit einer den natürlichen Gegebenheiten nicht entsprechenden (höchstens mit einer scheinbaren) mathematischen Präzision werden bestimmen lassen können. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Verwirklichung des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu" u.a. auch eine ökologische Bauaufsicht durch die Behörde bestellt wurde, dessen Aufgabe als "Fachmann" es ist, vor Ort diese Tatsachenfragen im Sinne der im Bescheid erteilten Auflagen zu beurteilen. Hier ist auch zu bemerken, dass in den zwingenden Maßnahmen, wo erforderlich, diesbezüglich auch ausdrücklich die Befassung der behördlich bestellten Bauaufsichten, des/der betroffenen UVP-Sachverständigen oder die Beiziehung einer entsprechenden, von der Antragstellerin beizuziehenden fachlichen Begleitplanung durch die Antragstellerin vor Ausführung der baulichen Maßnahmen vorgesehen ist. Der in der Stellungnahme in Form einer "Fragestellung" an die Behörde offensichtlich implizit eigentlich gemeinte Vorhalt, die von den UVP-Sachverständigen für erforderlich erachteten zwingenden Maßnahmen entsprächen nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs 1 AVG, liegt daher nicht vor. Aus der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich weiter, dass aus der rechtlichen Eigenschaft der Frage ausreichender Bestimmtheit einer Auflage nicht bloß als Rechtsfrage, sondern auch als Sachverhaltsfrage zweierlei resultiert: Zum einen folgt daraus die verfahrensrechtliche Obliegenheit der eine Auflage wegen ihrer Unbestimmtheit - soweit diese nach dem Inhalt der Auflage nicht ohnehin offensichtlich ist - bekämpfenden Partei, vergleichbar der Bekämpfung eines Gutachtens, ein auf die konkrete Auflage bezogenes, erforderlichenfalls fachkundig untermauertes Vorbringen zu erstatten, aus dem sich nachvollziehbar ableiten lässt, dass und weshalb der Inhalt der bekämpften Auflage auch unter fachkundigem Beistand nicht zu ermitteln sei. Unter Bezugnahme auf diese Judikatur ist zu ergänzen, dass es die XXXX in ihrer Stellungnahme auch (überhaupt) unterlassen hat, ihr als Frage formuliertes, implizites Vorbringen, die von den UVP-Sachverständigen für erforderlich erachteten zwingenden Maßnahmen entsprächen nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs 1 AVG, entsprechend zu untermauern."

Die XXXX hat es in ihrer Beschwerde unterlassen, ein auf die konkrete Auflage bezogenes, fachkundig untermauertes Vorbringen zu erstatten, aus dem sich nachvollziehbar ableiten ließe, dass und weshalb der Inhalt der bekämpften Auflage auch unter fachkundigem Beistand nicht zu ermitteln sei. Das Vorbringen geht daher ins Leere.

Zur behaupteten Heranziehung angeblich ungeeigneter Sachverständiger ist zu sagen, dass das Vorbringen der XXXX eine pauschale Behauptung darstellt und unsubstantiiert ist. Die XXXX verweist lediglich auf ihr Vorbringen in der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.05.2015, Zl. W 102 2009977-1 u.a., und konkretisiert nicht näher, inwiefern dieses auch für das gegenständliche Verfahren von Relevanz sein soll. Auch für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, dass die von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen ungeeignet sind.

Sachverständige iSd § 52 AVG sind Personen mit besonderer Fachkunde, die in einem Verfahren auf Grund einer (auch formlosen) Bestellung durch die Behörde bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts (§ 37 AVG) dadurch mitwirken, dass sie Tatsachen erheben (Befund) und/oder aus diesen Tatsachen Schlussfolgerungen ziehen (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 52, Rz 2). Die Aufgabe des Sachverständigen ist es, die entscheidungsrelevanten Tatsachen klarzustellen und Ursache sowie Wirkung auf Grund von Sachkenntnissen zu beschreiben und darüber hinaus ein Gutachten zu erstellen. Die besondere Fachkunde ergibt sich aus einer besonderen wissenschaftlichen, technischen, gewerblichen, künstlerischen oder sonstigen fachlichen Kenntnis, die dazu befähigt, Aufklärung über Fragen zu geben, die in das betreffende Gebiet fallen. Es ist gesetzlich nicht geregelt, dass die Sachverständigentätigkeit als Nebentätigkeit zu einem universitären Dienstverhältnis oder zu einem einschlägigen Gewerbe ausgeübt werden müsse, dass Sachverständige ein einschlägiges Ingenieursbüro betreiben müssen oder als freiberufliche Ziviltechniker nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 tätig sein müssen. Bei einem Sachverständigen nach § 52 AVG handelt es sich um eine Person mit besonderer Fachkunde; wie bzw wo sich ein Sachverständiger dieses besondere fachliche Wissen angeeignet hat, kommt es dabei aber nicht an (VwGH 28.02.2013, 2012/07/0114). Die Habilitation und die Tätigkeit als Universitätsprofessor in einem bestimmten Fachgebiet ist als Nachweis für ein entsprechendes Fachwissen jedenfalls ausreichend. Es liegt daher keine Verletzung berufsrechtlicher Vorschriften vor und besteht auch kein Grund, die Unbefangenheit im Besonderen der Sachverständigen XXXX in Zweifel zu ziehen.

II.4.2. Zur Beschwerde der Bürgerinitiative "XXXX"

Die in der Beschwerde der Bürgerinitiative "XXXX" geäußerten Vorbringen betreffen nicht konkret die verfahrensgegenständlichen Änderungen der Bauhilfsmaßnahmen im Bauabschnitt SBT3 - Teilraum Grautschenhof (AEO1).

Dazu hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: Die belangte Behörde hat in der Begründung des bekämpften Bescheides (Seite 17 bis 19) zu Recht auf ein grundsätzliches Missverständnis der Bürgerinitiative "XXXX" hingewiesen: Für das Vorhaben "Semmering-Basistunnel neu" wurde ein umfangreiches UVP-rechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt. Mit Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 16.06.2014, Zl BMVIT-820.288/0033-IV/SCH2/2014, wurde der ÖBB Infrastruktur AG im zweiten Verfahrensgang der UVP-rechtliche Genehmigungsbescheid für die Ausführung des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu" erteilt. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.05.2015, W102 2009977-1/36E u.a., unter Vorschreibung zusätzlicher Auflagen bestätigt. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sind ausschließlich die beantragten Änderungen der Bauhilfsmaßnahmen im Bauabschnitt SBT3 - Teilraum Grautschenhof (AEO1.) Dazu kann kein Vorbringen der Bürgerinitiative entnommen werden.

II.4.3. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz eines dementsprechenden Antrags von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (VfSlg 19.632/2012). Im Übrigen lassen die Gutachten und Schriftsätze des Verfahrens sowie die vorgelegten Verwaltungsakte erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte nach Einsicht in den Verfahrensakt der UVP-Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).

II.5. Ergebnis

Zu Spruchpunkt A)

Mit (Teil)Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2015, W 102 2009977-2/4E wurden die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt V. gemäß § 13 Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Im Ergebnis waren die Beschwerden auch hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis IV. als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zum gegenständlichen Vorhaben (VwGH vom 19.12.2013, 2011/03/0160, 0162, 0164 und 0165; VwGH vom 26.05.2014, 2013/03/0144; VwGH vom 26.06.2014, 2013/03/0062; VwGH vom 26.06.2014, 2013/03/0021 sowie VwGH vom 12.08.2014, 2012/10/0088) ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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