BVwG W221 1418028-2

W221 1418028-2Bundesverwaltungsgericht19.11.2015

Regest

alleinstehende Frau, befristete Aufenthaltsberechtigung,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Rückkehrsituation, subsidiärer Schutz, Traumatisierung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W221 1418028-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W221.1418028.2.00

Spruch

W221 1418028-2/13E

W221 1418029-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX, und 2.) des mj. XXXX, beide StA. Kamerun, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 12.04.2012, Zlen. 1.) 10 09.308-BAW und

2. ) 10 09.309-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2015, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und 1.) XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird 1.) XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.

VI. In Erledigung der Beschwerden wird Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin und der minderjährige Zweitbeschwerdeführer reisten illegal in Österreich ein und stellten am XXXX die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin an, Staatsangehörige Kameruns und Christin zu sein sowie der Volksgruppe der XXXX anzugehören. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers.

Am 06.10.2010 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin statt. Im Dezember XXXX habe sie Kamerun mit dem PKW Richtung Marokko verlassen. Von Marokko aus sei sie mit dem Schiff nach Amsterdam gereist, wo sie von XXXX von einem Mann festgehalten worden sei. Sie sei diesem Mann - einem Holländer - eigentlich mit dem Auftrag, dass er sie nach Frankreich bringen solle, übergeben worden. In Amsterdam sei der Zweitbeschwerdeführer zur Welt gekommen. Sie habe jedoch für diesen keine Geburtsurkunde, da er in dem Haus, in dem sie eingesperrt geworden sei, zur Welt gekommen sei. Anschließend habe sie der Mann, der sie eingesperrt hätte, mit dem Wohnmobil nach Österreich gebracht. Befragt, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete die Erstbeschwerdeführerin, dass ihr Leben von drei Männern bedroht worden sei, da sie deren politische Pläne bzw. Projekte gekannt habe. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, von diesen Männern umgebracht zu werden. Für ihren Sohn würden dieselben Fluchtgründe gelten.

Am 30.11.2010 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die französische Sprache niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes erklärte die Erstbeschwerdeführerin zunächst, sie sei HIV positiv und leide auch unter psychischen Problemen. Der Zweitbeschwerdeführer sei allerdings gesund. Sie erklärte weiters, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Allerdings habe sie nie behauptet, in den Niederlanden gewesen zu sein. Vielmehr wisse sie nicht, wo das Schiff angekommen sei; sie habe nur gewusst, dass Amsterdam der Zielhafen gewesen sei. Nach Vorhalt, wie sie sich eineinhalb Jahre an einem Ort aufgehalten habe, ohne zu wissen, wo sie sich befinde, entgegnete die Erstbeschwerdeführerin, sie sei von einem Mann an einem unbekannten Ort in einem Keller eingesperrt gewesen. Dort sei sie immer wieder von verschiedenen Männern missbraucht worden. In diesem Keller habe sie auch den Zweitbeschwerdeführer zur Welt gebracht.

In der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 21.12.2010 wurde festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin an einer schweren Posttraumtischen Belastungsstörung und schwerer Depression leide. Sie habe eine Beziehungsstörung zu ihrem Kind. Zudem bestehe bei der Erstbeschwerdeführerin eine HIV-Infektion und eine Harnleiterstriktur. Im Rahmen der Befundaufnahme mit dem Gutachter gab die Beschwerdeführerin an, dass die drei Täter des Mordes sie im Jahr XXXX vergewaltigt hätten. Sie sei dann drei Wochen später ausgereist.

Am 22.12.2010 wurde die Beschwerdeführerin bei der Polizei wegen des Hinweises auf Menschenhandel einvernommen. Dabei gab sie zu ihren Erlebnissen in Kamerun an, dass einer der Mörder ein Minister und der andere ein Neffe des Präsidenten gewesen sei. Sie habe nach dem Mord nicht mehr zur Uni gehen wollen und sei für einige Tage zu ihrem Onkel gezogen. Dann sei sie weiter zur Uni gegangen, habe aber nicht mehr am Campus gewohnt. Im März XXXX sei ihre Freundin XXXX gestorben und sie habe noch während ihrer Krankheit mit ihr gesprochen. Ende XXXX sei sie dann nicht mehr auf die Uni gegangen. Ab Februar XXXX habe sie bei sich zu Hause Treffen ihrer Glaubensgemeinschaft abgehalten und einmal sei ein Journalist anwesend gewesen, der sie auf den Mord angesprochen habe. Sie sei dann in eine andere Wohnung in Yaoundé mit ihrer Cousine gezogen. Sie habe dann ca. im April XXXX in der Zeitung gelesen, dass der Journalist ermordet worden sei. Später sei sie von einem fremden Mann auf der Straße auf den Mord angesprochen und in weiterer Folge bedroht worden. Der Mann habe XXXX geheißen und sei ein Polizist in Zivil gewesen. Sie sei dann zwei Wochen bei ihren Eltern gewesen. Da sie von ihrer Cousine erfahren habe, dass der Mann sie noch immer suche, sei sie wieder zu ihrem Onkel nach Yaoundé gezogen. Eines Abend sei sie am Weg zu ihrem Onkel auf einer Wiese von XXXX und zwei unbekannten Männern, die mit Pistolen bewaffnet gewesen seien, überfallen worden und in eine Volksschule gebracht worden, wo sie von den dreien vergewaltigt worden sei. Sie sei daraufhin in ihr Zimmer am Campus gegangen, wo sie zwei Wochen geblieben sei. Sie habe dann Ende November XXXX mit ihrem Cousin, mit dem sie seit dem damaligen Vorfall keinen Kontakt mehr gehabt habe, telefoniert, aber er habe ihr nicht helfen können. Sie habe deshalb ihr erspartes Geld genommen und sei zwischen dem XXXX mit Bussen und Zügen in den Norden von Kamerun gefahren, wo ein Onkel beim Zoll arbeite. Er habe ihr Organisationen genannt, die Menschen außer Landes bringen würden und ihr Geld gegeben.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 16.02.2011 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Niederlande zuständig sei (Spruchpunkt I.) Zudem wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AslyG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Niederlande ausgewiesen, da eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Niederlande gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 03.03.2011 wurde den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.03.2011, S2 418.028-1/2011 ua., wurde den Beschwerden gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine Überstellung in jenes Land, in dem massive traumatisierende Übergriffe stattgefunden hätten, als unmenschliche Behandlung zu qualifizieren wäre. Den Feststellungen wurde zugrunde gelegt, dass die Beschwerdeführerin in den Niederlanden massiver sexueller Gewaltanwendungen unterworfen gewesen sei.

Das Verfahren wurde in weiterer Folge fortgesetzt und die Erstbeschwerdeführerin am 27.06.2011 erneut vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte sie im Beisein ihrer damaligen gewillkürten Vertreterin, dass sie wegen eines Nierensteins operiert worden sei und laufend in ärztlicher Kontrolle stehe. Zudem werde sie auch psychologisch betreut.

Zu ihren persönlichen Verhältnissen führte die Erstbeschwerdeführerin aus, in Douala geboren und aufgewachsen zu sein. Zuletzt habe sie an einer Privatschule und an der staatlichen Universität studiert. Im Herkunftsstaat lebten noch ihre Eltern, zwei Schwestern und mehrere Cousins. In Frankreich lebten Cousinen, Tanten und Onkel. In Österreich habe sie keine Familienangehörigen.

Zu ihren Ausreisegründen befragt, gab die Beschwerdeführerin Folgendes an:

"Ich werde mit den Eckdaten beginnen. Ich kenne die Mörder eines jungen Mannes. Dieser junge Mann wurde im August XXXX ermordet. Ich war nicht direkt dabei, aber ich habe mit den Leuten die dies gemacht haben, Mittag gegessen. Ich habe diesen Burschen, der ermordet wurde, zwei Mal getroffen, es handelte sich um den Freund meines Cousins. Mein Cousin ist ein Zuhälter, von Leuten die im Staatsgefüge arbeiten, damit meine ich er hat für Beamte sexuelle Dienste organisiert. Ich habe zunächst nicht daran gedacht, das Land zu verlassen, ich wollte über diese Sache nicht sprechen. In meinem Land wissen alle, dass es das Beste ist, wenn man einfach schweigt, denn wenn sie entscheiden, dass sie einen töten wollen, dann töten sie ohnehin. Ende XXXX als ich noch im Quartier XXXX wohnte, ist ein Journalist gekommen, weil die Familie des Opfers unbedingt eine Zeugenaussage wollte. Im Kamerun wissen wir alle, dass die Wahrheit in dieser Geschichte eine andere ist, als die die öffentlich verbreitet wurde. Weil dieser Journalist mir keine Ruhe ließ, musste ich wieder umziehen. Das war in groben Zügen was mir passiert ist.

Jetzt erzähle ich alles detailliert. Als ich XXXX an die Universität kam, hatte ich Freundinnen, die schon seit einem Jahr an der Universität studierten, wir trafen uns an der Universität wieder und von diesen Freundinnen erfuhr ich, dass mein Cousin ein Zuhälter ist. Meine Freundinnen sind nicht schwarz sondern heller als die meisten Frauen in Kamerun und dieser Typ von Frauen ist sehr begehrt bei einflussreichen Männern in Kamerun. Sie haben mir erzählt, es gäbe einen gewissen XXXX, der Kontakte zu einflussreichen Männern herstellen würde und sie könnten sich dann schöne Kleider und andere Sachen kaufen. Wie sich später herausgestellt hat, war dieser XXXX mein Cousin XXXX, den ich aus meiner Kindheit kannte, wir sind gemeinsam aufgewachsen. In der Familie gab es Gerüchte, dass XXXX homosexuell geworden sei, aber es war nicht bekannt, dass er Zuhälter war. Am Tag als dieser junge Mann der "XXXX" hieß, starb, traf ich mich zum Mittagessen mit XXXX, mit meiner Freundin XXXX und vier weiteren Personen, die ich namentlich nicht nennen will. Einer dieser vier war der Partner meiner Freundin. Meine Freundin hatte diesen Mann über Vermittlung von XXXX kennengelernt, es war ihr erster Kontakt dieser Art, sie hatte sich verliebt, und wollte eine ernstere Beziehung. Ich verstand mich mit XXXX nicht so gut zu diesem Zeitpunkt. Ich hatte meiner Freundin gesagt, dass dies nicht gut wäre und ich hatte dann einen Streit mit XXXX, er warf mir vor, dass ich ihm den Markt kaputt machen würde. Das war auch der Grund warum wir nicht so gut aufeinander zu sprechen waren. XXXX vermittelte Mädchen und Männer. Ich weiß von Mädchen, dass XXXX einen Anteil verlangte von dem Geld, das sie verdienten. Diesen "XXXX" hatte ich vorher zwei Mal gesehen, er war aber nicht auf der Uni. An diesem besagten Tag rief mich der Partner meiner Freundin um 06.30h in der Früh an und verabredete sich mit mir zu diesem Mittagessen. Das hat mich sehr gewundert, weil er mich noch nie eingeladen hatte. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte ich es immer abgelehnt, meine Freundin gemeinsam mit ihm zu treffen. Er bat mich zu kommen um dabei zu helfen, ein Missverständnis mit meiner Freundin aufzuklären. Zuerst waren wir also zu dritt, dann kam XXXX, und dann die weiteren Personen, diese kamen gegen 09.00h. (Anmerkung der Dolmetscherin, es stellt sich heraus, dass die Asylwerberin das Stammwort Dejeuner verwendet, im Verlauf des Gesprächs aber damit das kleine Dejeuner meint, ein Frühstück.) Jedenfalls waren die drei Personen, die um 09.00h dazukamen, zwei staatliche Beamte und ein Verwandter des Präsidenten. Was ich noch anmerken möchte, dieser Freund meiner Freundin hat die vergangen drei Jahre in einem Hotel gewohnt, das hat uns sehr gewundert. Niemand wusste, was er gearbeitet hat, er war nicht in der Regierung, er hatte keine feste Anstellung. Wir wussten nur, dass er irgendwie mit dem Präsidenten verwandt ist. Als dann alle da waren, auch die drei zuletzt erwähnten, rief mein Cousin den "XXXX" an und sagte, der Boss will dich sehen. "XXXX" kam dann, er ist aber dann nicht in den Raum gekommen, in dem wir waren, die drei Männer trafen sich draußen mit ihm. Ich möchte noch anmerken, dass mein Cousin immer den Boss angerufen hat, wenn es um Mädchen ging oder so. Jedenfalls sind die drei Männer, die zuletzt dazu gekommen sind, hinausgegangen, wir waren im fünften Stock, weil der Freund meiner Freundin sein Zimmer im fünften Stock hatte. Wir waren in jenem Hotel, in dem der Freund meiner Freundin schon seit mehreren Jahren wohnte. Als meine Freundin und ich weggingen, sahen wir unten eine Gruppe von Personen und die Leute sprachen davon, dass jemand herunter gefallen war. Ich wollte zuerst nicht hinsehen, ich hatte Angst, dass mich das traumatisiert, weil ich Blut nur sehr schwer sehen kann. Als wir dann näher kamen, erkannten wir, dass es "XXXX" war, der da lag. Dann ging ich zu meinem Onkel, dem Bruder meiner Mutter, er lebte in Yaounde. Ich erhielt im Laufe des Abends einen Anruf von XXXX, er fragte mich, ob ich erfahren hätte, was dem "XXXX" passiert ist und er sagte, es wäre besser für uns, wenn das nicht nach außen dringt und ich habe gesagt, natürlich. Dann gab es Ermittlungen und solche Geschichten. Es wurden verschiedene Versionen kolportiert, es war aber niemals die meiner Meinung nach richtige Version dabei. Auch die Verantwortlichen von der Polizei wollten keine klaren Stellungnahmen abgeben. Auch der Hoteldirektor, als man ihn um Videos bat, legte nur Videos vom Rezeptionsbereich vor. Ich vermied es zur Uni zu gehen, ich rief dann einen meiner Onkel an, der zu dieser Zeit in Spanien war. Ich bat diesen Onkel um Geld, ich sagte ihm, dass mein Vater die Miete für das Studentenzimmer nicht habe bezahlen können, ich sagte ihm nicht die Wahrheit, ich brauchte dringend Geld, ich brauchte dieses Geld um in Yaounde die Wohnung bezahlen zu können. Dann wohnte ich mit einer Cousine in Yaounde und ich wurde dann etwas aktiver in der Kirche. Wir hatten eine große Wohnung und konnten so die Kirche zu uns einladen. Es war eine kleine Kirche, sie hatte etwa 15 oder 20 Mitglieder. Ich verlor dann meine Freundin XXXX, sie verstarb im März XXXX an einer Krankheit, sie hatten sie ins Krankenhaus gebracht, es war die Rede von Vergiftung, ich habe aber nichts Genaues erfahren. Sie war auch aus der Region XXXX, der Präsident ist auch aus der Region XXXX. Der Bruder ihres Vaters war Minister, ich habe den Namen ihres Onkels vergessen, ich weiß nur, dass sie in XXXX wohnte. Die Leute aus der Region XXXX haben aus Yaounde eine große bedeutende Stadt gemacht, sie haben dort Einfluss und meine Freundin gehörte auch zu diesem Clan XXXX. Einige Zeit später, ich weiß nicht genau wann das war, gab es diesen Vorfall mit dem Journalisten, der mich gefunden hatte. Das erste Mal als er kam, war gerade meine Kirche bei uns versammelt und wir beteten. Er sagte mir, er wisse, dass ich viel über diese Geschichte weiß, und er sagte, für die Familie des Opfers sei es wichtig, dass ich aussage, dass ich all das sage, was ich weiß, es würde bald einen Prozess geben. Ich tat, als würde ich nichts wissen, ich hatte ja keinen Beweis dafür, dass dieser Journalist nicht vielleicht von diesen Leuten geschickt worden war. Auch wollte ich nicht sprechen, weil ich Angst um mein Leben und um meine Familie hatte. Die Familie von "XXXX" ging jedenfalls davon aus, dass es eine Vergewaltigung war, ich weiß nicht, ob sie es nicht wussten oder wissen wollten, dass "XXXX" homosexuell war. Viele Verwandte wissen nicht, was auf der Uni passiert, aber "XXXX" war ja auch nicht auf der Uni. Nachdem das mit dem Journalisten passierte, habe ich das Stadtviertel gewechselt, ich habe bereits gesagt, wohin, nämlich nach XXXX. Als ich an dieser Adresse wohnte und eines Tages gerade gemeinsam mit meiner Cousine gegrilltes Fleisch kaufte, bei uns ist das so üblich, dass man auf der Straße Fleisch kaufen kann, trat ein Mann mit einem Dobermann zu mir, er flüsterte mir ins Ohr und sagte, dass er mit mir sprechen müsse, ich war sehr erstaunt darüber, dass er mich so angesprochen hat, meine Cousine sagte, komm, wir gehen lieber weg. Als ich mit meiner Cousine weggehen wollte, packte er mich am Oberarm und hielt mich fest. Er sagte mir, ich bin gekommen, im Auftrag von, und er sagte dann zwei Namen, wobei diese beiden Personen, die er nannte, an jenem Tag beim Frühstück dabei waren. Ich hatte Angst, aber ich tat, als würde ich nicht verstehen. Er erzählte mir dann viele Details aus meinem Leben, er wusste genau, wo ich wohnte, ich verstand, dass er schon eine Zeit lang hinter mir her war, dann war er jeden Tag vor meinem Haus wo ich wohnte, mit seinem Hund und das hat mich sehr belastet, ich hatte sehr viel Stress. Eines Abends als ich nach Hause kam, hielt er mich wieder fest, dieses Mal zückte er ein Messer, ich hatte wirklich große Angst, ich fragte ihn, was er denn wolle, er sagte dann, man hat mich bezahlt, damit du schweigst. Ich sagte, ich würde nicht verstehen, warum nach zwei Jahren diese Geschichte wieder an die Oberfläche kommt, er sagte mir, sie wollen lieber, dass ich nicht mehr weiter lebe. Ich war erstaunt über das was er mir da sagte und fragte mich, warum er so etwas sagt und mich nicht gleich umgebracht hat. Er ging weg und hatte offenbar Spaß daran, mich zu quälen und mir Angst zu machen. Ich rief meinen Cousin an, um mit ihm darüber zu sprechen, er sagte mir, er könne nichts mehr tun. Er hat sein Wort gegeben, für mich, dass ich nichts sagen würde. Ich verstand, dass ich von meinem Cousin keine Hilfe erwarten kann. Dann hatte ich einen Stress, das hat sich so geäußert, dass ich Nervenprobleme habe (AW zeigt auf den Nacken) ich habe mich dann fast einen Monat lang bei meinen Eltern in Douala versteckt und nach drei Wochen in Douala habe ich ihn wiedergesehen, den XXXX, das war der Name des Mannes mit dem Hund. Diesmal hatte er den Hund nicht dabei. Er war vor meinem Elternhaus. Ich ging dann nach Yaounde zurück, ich erzählte alles dem Pastor. Ich sagte ihm, dass ich wirklich Probleme habe und bedroht bin, er hat mir dann zur Flucht geraten. Ich beschloss dann nach Frankreich zu flüchten, ich wollte eigentlich nach Frankreich. Und dann bin ich geflüchtet."

Die Erstbeschwerdeführerin legte zum Beweis ihrer Angaben drei Internetberichte vor, worin sowohl von den Problemen von Homosexuellen als auch dem Vorfall im Hotel berichtet wird. Auf Nachfrage erklärte die Erstbeschwerdeführerin, der Vorfall habe sich im Hotel XXXX in Yaounde ereignet. Ihre Freundin XXXX habe sie etwa im Alter von zwölf Jahren kennengelernt und an der Universität wieder getroffen. Befragt, ob ihre HIV-Erkrankung im Herkunftsstaat behandelbar sei, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dies nicht zu wissen. Doch im Fall einer Rückkehr befürchte sie, dass sie aufgrund ihrer Krankheit von ihrer Familie nicht mehr akzeptiert werde. Der Zweitbeschwerdeführer sei gesund, besuche mittlerweile den Kindergarten und es gelten für ihn dieselben Fluchtgründe. Nach erfolgter Rückübersetzung fügte die Erstbeschwerdeführerin hinzu, dass der Journalist, der sie belästigt habe, im Februar XXXX von Aufständischen ermordet worden sei.

Das Bundesasylamt beauftragte eine Recherche bei der Staatendokumentation zur Verifizierung der persönlichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin. In der Bezug habenden Anfragebeantwortung vom 23.02.2012 hielt die zuständige Österreichische Vertretungsbehörde in Abuja zusammengefasst fest, dass sich ein Teil der persönlichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor Ort habe bestätigen lassen. So insbesondere ihre Angaben hinsichtlich ihrer Familienangehörigen. Die Eltern hätten im Jahr XXXX das letzte Mal Kontakt zur Erstbeschwerdeführerin gehabt und die Erstbeschwerdeführerin habe auch keine Gründe bekanntgegeben, warum sie Kamerun verlassen habe. Die Eltern wüssten, dass sich die Erstbeschwerdeführerin in Österreich aufhalte, da sie ihre Eltern zum ersten Mal im Jahr XXXX angerufen habe, doch sie habe ihnen mitgeteilt, dass sie im Ausland studieren wolle. Auch die Existenz des besagten Cousins habe bestätigt werden können. Dieser lebe in Yaounde und betreibe mehrere Geschäfte. Nicht bestätigt habe hingegen werden können, dass die Erstbeschwerdeführerin die angegebene Universität bzw. Privatschule besucht habe.

Mit Schreiben vom 29.02.2012 wurden die Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere vom Ergebnis der Herkunftsstaatrecherche vom 23.02.2012 und zur allgemeinen Lage in Kamerun, verständigt.

Mit Schriftsatz vom 14.03.2012 nahmen die Beschwerdeführer dahingehend Stellung, dass die Erstbeschwerdeführerin Kamerun erst im Jahr XXXX verlassen habe und zu ihrer Mutter erstmals im Winter XXXX telefonischen Kontakt aufgenommen habe. Im Jahr XXXX habe sie ihren Eltern letztlich mitgeteilt, dass sie studieren wolle. Warum sie nicht in den Registern der Universitäten aufscheine, könne sie sich nicht erklären; vielleicht habe man an der Privatschule eine andere Schreibweise ihres Namens verwendet. An der Universität habe sie sich bereits im Jahrgang XXXX inskribiert und nicht erstXXXX. Bei dem besagten Cousin handle es sich eigentlich um ihren Großcousin und die Familie wisse nichts über dessen Hostessendienst. Zuletzt wurde auf die gesundheitliche Situation der Erstbeschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang auf die schlechte medizinische Versorgung im Herkunftsstaat hingewiesen. Zudem wurde die schlechte wirtschaftliche Situation insbesondere der Frauen aufgezeigt. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer wurden ein Kurzbericht der Psychotherapie vom 19.12.2011 und ein klinisch-psychologischer Befundbericht vom 02.01.2012 vorgelegt.

Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesasylamtes vom 12.04.2012, zugestellt am 17.04.2012, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Kamerun und begründete in dem angefochtenen Bescheid betreffend die Erstbeschwerdeführerin die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich ihres Universitätsbesuches und der Ausreise aus Kamerun durch die Ermittlungen in ihrem Herkunftsstaat als nicht glaubhaft erwiesen habe. Zudem habe die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung angegeben, sie werde von drei Männern bedroht, da sie deren politischen Pläne kenne, während sie vor dem Bundesasylamt einen völlig anderen Sachverhalt behauptet habe. Weiters wurde festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführerin im Fall der Rückkehr nach Kamerun keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe sowie ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt drohen würde. Hinsichtlich ihrer HIV-Erkrankung könne die Erstbeschwerdeführerin die notwendige medizinische Versorgung erhalten. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers verwies das Bundesasylamt auf den Bescheid der Erstbeschwerdeführerin, wonach dieser aufgrund mangelnder Glaubwürdigkeit keine Verfolgung drohe; für den Zweitbeschwerdeführer seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden. Da der Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und diese über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, sei davon auszugehen, dass dem Zweitbeschwerdeführer im Fall einer gemeinsamen Rückkehr mit der Erstbeschwerdeführerin keine Gefahren drohten, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Zudem leide der Zweitbeschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 13.04.2012 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

Gegen die oben genannten Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben, welche am 26.04.2012 beim Bundesasylamt einlangten. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin sehr wohl im Wesentlichen gleichlautende und nachvollziehbare Angaben getätigt habe und die belangte Behörde es unterlassen habe sich mit der Stellungnahme vom 14.03.2012 auseinanderzusetzen. Zudem habe es die Behörde verabsäumt ein länderkundiges Sachverständigengutachten hinsichtlich der Angaben der Erstbeschwerdeführerin einzuholen. Darüber hinaus hätte sich die belangte Behörde auch mit der sozialen Gruppe der Frauen in Kamerun auseinandersetzen müssen, insbesondere im Hinblick auf ihre gesundheitliche Problematik und der psychologisch notwendigen Aufarbeitung betreffend den Zweitbeschwerdeführer.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 07.05.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Am 11.06.2015 übermittelte die Erstbeschwerdeführerin ein Zeugnis betreffend ihrer Ausbildung zur CNC-Maschinenbedienerin vom 21.12.2012.

Mit 28.07.2015 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W221 des Bundesverwaltungsgerichtes über.

Mit Schreiben vom 05.10.2015 wurden die Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in Kamerun geladen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.11.2015 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die französische Sprache und im Beisein der Rechtsberaterin der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Erstbeschwerdeführerin ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurde und zu den aufgetretenen Widersprüchen Stellung nehmen konnte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX, der Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesasylamtes, der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Kamerun. Ihre Identität steht fest.

Die Beschwerdeführer reisten illegal nach Österreich ein und stellten am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in Kamerun mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Die Erstbeschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführerin ist nach ihrer Ausreise aus Kamerun in den Niederlanden in die Zwangsprostitution geraten. Sie wurde eineinhalb Jahre in einem Keller gefangen gehalten und von mehreren Männern immer wieder missbraucht und vergewaltigt. Die Beschwerdeführerin wurde von einem ihrer Vergewaltiger schwanger und gebar in Gefangenschaft ihren Sohn, den Zweitbeschwerdeführer. Darüber hinaus wurde sie mit HIV angesteckt.

Die Beschwerdeführer sind aufgrund dieser Erlebnisse traumatisiert und waren in Österreich drei bis vier Jahre lang in Therapie. Der Zweitbeschwerdeführer leidet noch immer unter Albträumen. Das Verhältnis der Erstbeschwerdeführerin zum Zweitbeschwerdeführer ist schwierig, hat sich aber dank der Therapie gebessert. Die Erstbeschwerdeführerin muss aufgrund ihrer HIV-Erkrankung täglich Medikamente einnehmen.

Die Erstbeschwerdeführerin könnte im Falle einer Rückkehr nicht zu ihrer Familie zurückkehren und von dieser Unterstützung erwarten. Ihre Familie weiß weder von den Vergewaltigungen, der Abstammung des Zweitbeschwerdeführers noch der HIV-Erkrankung.

Festgestellt wird daher, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die Erstbeschwerdeführerin ist eine traumatisierte, alleinstehende und alleinerziehende Frau ohne familiäre Unterstützung.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Kamerun:

"Politische Lage

Kamerun ist eine Präsidialrepublik. Zwar kann die Staatsform als semipräsidentiell bezeichnet werden, d.h. es gibt neben dem Präsidenten als zweite Exekutivgewalt den Regierungschef (= Premierminister), dessen Regierung dem Parlament verantwortlich ist, aber die Verfassung sichert dem Staatspräsidenten - seit 1982 ist dies XXXX - eine überragende Stellung (GIZ 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Legislative und Justiz haben nur geringe Kontrolle über die Exekutive (BS 2014).

Das Land wird seit 1966 von der Partei "Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais" (RDPC, bis 1985 "Union Nationale Camerounaise") regiert. Staatspräsident XXXX (81 Jahre) regiert seit 1982. Die nächsten Präsidentenwahlen finden turnusgemäß 2018 statt. Nach Einführung des Mehrparteiensystems fanden 1992 zum ersten Mal Parlaments- und Präsidentenwahlen statt. Diese und nachfolgende Wahlen verliefen nicht ganz regulär. Die seit 1996 geltende Verfassung ist eine Präsidialverfassung nach französischem Vorbild und sieht die Schaffung eines Verfassungsgerichts vor, was allerdings bis heute nicht geschehen ist. Das politische System Kameruns ist auf den Präsidenten ausgerichtet, der die verschiedenen politischen, ethnischen und regionalen Kräfte im Lande so an der Macht beteiligt, dass sie in einer effizient austarierten Balance verharren (AA 10.2.2015).

Die jetzt gültige Verfassung ist die 3. seit dem Erlangen der Unabhängigkeit im Jahr 1960. Diese 3. Verfassung wurde unter Biya inzwischen dreimalig einer Revision unterzogen: 1984, in der Phase der Machtkonsolidierung Biyas, wurde der Staat in "Republik Kamerun" umbenannt und die Provinzgrenzen neu gezogen. 1996 wurden die Weichen für eine moderate Dezentralisierung gestellt. So wurde die Einrichtung einer zweiten Parlamentskammer (Senat) beschlossen und die Amtszeit des Staatspräsidenten auf sieben Jahre, mit einmaliger Möglichkeit der Wiederwahl, festgesetzt. XXXX kam es zur vorläufig letzten Verfassungsänderung: die RDPC /CPDM nutzte ihre breite Parlamentsmehrheit und beschloss sowohl eine unbeschränkte Amtszeit des Präsidenten, als auch dessen Immunität über die Zeit der Präsidentschaft hinaus (GIZ 6.2015).

Bei den letzten Präsidentschaftswahlen Anfang Oktober 2011 wurde XXXX mit deutlicher Mehrheit im Amt bestätigt und bleibt damit kamerunischer Präsident für die nächsten sieben Jahre. XXXX erhielt 78% der Stimmen. Gemäß offiziellen Angaben soll die Wahlbeteiligung bei 66% gelegen haben (GIZ 6.2015; vgl. BS 2014). Internationale Beobachter sowie Transparency International gehen jedoch von einer tatsächlichen Wahlbeteiligung von 30% aus. Alle seit der Einführung des Mehrparteiensystems abgehaltenen Wahlen waren von ernsten Mängeln geprägt (BS 2014). Mit ihren 22 Präsidentschaftskandidaten landete die Opposition weit abgeschlagen. Der Ausgang dieser Wahl war kaum überraschend, im Land herrscht Resignation hinsichtlich eines demokratischen Wandels vor, scharfe Kritik wird vor allem von den im Ausland lebenden Kamerunern geäußert (GIZ 6.2015).

Parlaments- und Kommunalwahlen fanden nach wiederholter Wahlterminverlegung (die Opposition hatte immer wieder Reformen des Wahlverfahrens angemahnt) am 30.9.2013 statt - mit wenig überraschendem Ergebnis: Die RDPC/CPDM behauptete sich mit Abstand (GIZ 6.2015). Ihr gehören 148 (zuvor 152) der 180 Abgeordneten an. Als größte Oppositionspartei stellt die SDF (Mitglied der Sozialistischen Internationale) 18 Abgeordnete, während 5 kleinere Parteien insgesamt 14 Sitze erhielten. Die Kommunalwahlen entschied die RDPC ebenfalls klar für sich: Sie kann in 305 Kommunen allein regieren, die Oppositionsparteien lediglich in 24 (AA 10.2.2015).

Am 14.4.2013 wurden zum ersten Mal Senatoren für die 2.Kammer gewählt - 17 Jahre nach Schaffung der verfassungsrechtlichen Grundlagen. Großer Gewinner war die RDPC/CPDM (GIZ 6.2015; vgl. AA 10.2.2015). Senatspräsident ist der 80-jährige Marcel Niat Njifendji, ex-Vizepremierminister. Er würde im Falle der Amtsunfähigkeit des Staatspräsidenten übergangsweise dessen Amtsgeschäfte führen (AA 10.2.2015).

Die über 200 Parteien bieten kaum politische Alternativen: Die meisten Oppositionsparteien, so auch die SDF, kranken an ähnlich überkommenen Strukturen wie die Regierungspartei RDPC. Parteigründer sind oftmals gleichzeitig ewige Vorsitzende (in einigen Fällen inzwischen deren Söhne) und führen ihre Partei in autokratischem Stil. Zudem stützen sich die meisten Oppositionsparteien auf eine regionale Hochburg (meist der Herkunftsort des Vorsitzenden). So auch die SDF: 13 ihrer 18 Parlamentssitze errang sie in der anglophonen Region Nord-West, aus der Parteigründer und Vorsitzender John Fru Ndi (73 Jahre) stammt (AA 10.2.2015).

Quellen:

Sicherheitslage

Für den Großteil des Staatsgebiets Kameruns wird seitens des französischen Außenministeriums bzgl. Reisen nicht abgeraten. Abgeraten wird lediglich von Reisen in die Grenzgebiete zu Nigeria, dem Tschad und der zentralafrikanischen Republik; in die Provinz Extrême-Nord und den nördlichen Teil der Provinz Nord. Reisen in die Provinzen Nord und Adamoua sollten nur unternommen werden, wenn diese dringend notwendig sind (FD 26.7.2015b). Das österreichische Außenministerium warnt vor Reisen in den Norden des Landes. Reisen in die Grenzgebiete zum Tschad und zur zentralafrikanischen Republik sollen nur unternommen werden, wenn diese dringend notwendig sind (BMEIA 20.8.2015). Die Vereinten Nationen hatten für die Provinz Extrême-Nord die Bedrohungsstufe bereits im Jahr 2014 von 3 (moderat) auf 5 (hoch) angehoben (IRIN 31.7.2015).

Derzeit steht Kamerun vor großen Herausforderungen, da sich das Umfeld in den Nachbarländern Zentralafrikanische Republik und Nigeria destabilisiert hat. An der Grenze zur Zentralafrikanischen Republik ist es seit Ausbruch der Seleka-Rebellion im Dezember 2012 mehrfach zu bewaffneten Übergriffen auf kamerunische Orte gekommen. Seit Beginn der Rebellion sind ca. 150.000 Flüchtlinge aus der Zentralafrikanischen Republik in Kamerun

Eingetroffen (AA 10.2.2015). Das Grenzgebiet mit der Zentralafrikanischen Republik gilt wegen dieser grenzüberschreitender Übergriffe bewaffneter Gruppen der dortigen Rebellen als unsicher (AA 17.8.2015; vgl. FH 2015). Es kam dort auch zu Gefechten zwischen zentralafrikanischen Rebellen und kamerunischen Kräften (FH 2015). Vor Reisen in das Grenzgebiet zur Zentralafrikanischen Republik wird daher ebenfalls gewarnt (AA 17.8.2015).

In der Provinz Extrême-Nord, die an die Hochburg der Boko Haram in Nigeria grenzt, kommt es zu wiederholten Einfällen der Extremisten (FH 2015). Im Norden Kameruns, besonders in der Region Extreme-Nord, bedrohen Übergriffe von Boko Haram die Stabilität. Die Regierung geht u. a. mit Militäreinsätzen gegen die Bedrohung vor. Vor allem in der Region Extrême -Nord treffen zigtausende Flüchtlinge aus Nigeria ein (AA 10.2.2015).

In der Provinz Extrême-Nord besteht ein hohes Entführungsrisiko für Ausländer. An der Grenze zu Nigeria und in Maroua, der Hauptstadt der Region Extrême-Nord, ist es zu Selbstmordanschlägen mit zahlreichen Todesopfern gekommen. Vor Reisen in die Region Extrême-Nord (auch Tschadsee) wird daher gewarnt (AA 17.8.2015; vgl. FD 26.7.2015a). Auch in den Grenzgebieten zu Nigeria in den Provinzen Nord und Adamaoua können terroristische Aktivitäten vorkommen (FD 26.7.2015b). Boko Haram war vor allem in der Region Extrême-Nord für Menschenrechtsverstöße verantwortlich. Angehörige der bewaffneten Gruppe brannten bei Angriffen auf Ortschaften Häuser nieder und töteten zahlreiche Menschen (AI 25.2.2015). Dutzende Menschen kamen ums Leben, hunderte Personen wurden verletzt (IRIN 10.8.2015). Bei anderen Aktionen wurden Dutzende Menschen entführt (AFP 5.8.2015).

Die kamerunische Regierung hat gegenwärtig 6.500 Soldaten in der Provinz Extrême-Nord stationiert, weitere 2.000 sollen folgen. Kamerun hat sich außerdem mit Nigeria, dem Niger und dem Tschad im gemeinsamen Kampf gegen Boko Haram zusammengeschlossen (AFP 28.7.2015).

Gewarnt wird darüber hinaus vor Reisen zur Halbinsel Bakassi und Umgebung aufgrund fortdauernder Sicherheitsprobleme. Im gesamten Golf von Guinea gibt es Bandenunwesen. In der Vergangenheit gab es Überfälle auf Küstenorte, Fischkutter, Öltanker oder Ölplattformen und Geiselnahmen (AA 17.8.2015; vgl. BMEIA 20.8.2015).

Die allgemeine Sicherheitslage ist vor allem in den Städten bzw. auf den Überlandstraßen von zunehmender Gewaltkriminalität gekennzeichnet (GIZ 6.2015). In den Regionen Nord und Adamaoua sowie in den Grenzgebieten zu Nigeria und Tschad kommt es vermehrt zu gewalttätigen Raubüberfällen. Von Reisen in die Regionen Adamaoua und Nord wird daher abgeraten. Vor Reisen in die Grenzgebiete zu Nigeria und Tschad (jeweils auf der gesamten Länge der Grenzen) wird gewarnt (AA 17.8.2015).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Das kamerunische Rechtssystem ist uneinheitlich. Neben der traditionellen Rechtsprechung, die für jede Volksgruppe spezifisch ist, existiert das moderne Recht, das bis vor kurzem, sowohl von der britischen (common law) als auch von der französischen Rechtskultur (Code Napoléon) bestimmt worden war, bis das Parlament 2005 eine Harmonisierung des Strafgesetzbuchs verabschiedete. Moderne Gerichte gibt es auf Arrondissements-Ebene (tribunal de première instance) und Départements-Ebene (tribunal de grande instance), Berufungsgerichte auf Provinzebene (cour d¿appel). Probleme bereiten der absolute Mangel an Gerichten, die Bestechlichkeit von Richtern, die Konzentration der Rechtsanwaltsbüros auf Douala und Yaoundé, die mangelnde Unabhängigkeit der Gerichte von der Exekutive und die Blockierung der Gerichte in Douala und Yaoundé aufgrund von Richtermangel (GIZ 6.2015).

Das Justizsystem ist überlastet; manche Richter und Staatsanwälte sind unterqualifiziert oder infolge ihrer geringen Gehälter bestechlich. Rechtsstaatliche Verfahren sind nicht durchgängig gewährleistet. Allerdings hat sich der Justizminister in den vergangenen Jahren

mit Informationskampagnen und Fortbildungsseminaren um die Weiterbildung der Richter bemüht. In der Praxis wird das neue Strafprozessrecht jedoch von den Behörden zumeist nur angewendet, wenn die Betroffenen dies einfordern. Dies setzt einen gewissen Kenntnisstand der Gesetzeslage voraus, den jedoch nur eine Minderheit der Bevölkerung aufweist (AA 10.2.2015).

Die gravierenden Schwächen des Rechtssystems betreffen alle Bürger gleichermaßen und sind vor allem in Korruption, mangelhafter Aus- und Fortbildung sowie Überlastung begründet. Sippenhaft ist nicht vorgesehen. Der Justizapparat ist in Kamerun schwerfällig und zeigt wenig Einsatzbereitschaft; dies gilt auch bei Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen. Manche Staatsanwälte und Richter sind bestechlich und beeinflussbar. Am 1.1.2007 trat das erstmals landesweit einheitliche Strafprozessrecht in Kraft, das die Rechte der Beschuldigten präzisiert und stärkt. Darüber hinaus wurde ein Recht auf Entschädigung im Fall unangemessen langer Untersuchungshaft eingeführt. Viele Betroffene scheuen jedoch den - insbesondere für Laien komplizierten - administrativen Aufwand (AA 10.2.2015).

Die vor allem in den ländlichen Gegenden praktizierte Justiz traditioneller Autoritäten ist weder verfassungsrechtlich legitimiert, noch unterliegen die daraus folgenden Entscheidungen und Handlungen einer staatlichen Kontrolle. Dieses traditionelle Rechtssystem benachteiligt vor allem Frauen und Kinder. Häufig gibt es Machtmissbrauch der traditionellen Autoritäten (Clanchefs usw.). Im Norden des Landes unterhalten einige "Könige" ("Lamido") Privatgefängnisse, in denen mutmaßliche Kriminelle bis zum Abtransport in staatliche Gefängnisse in Haft genommen und dabei mitunter misshandelt werden. Diese "Könige" sind zudem traditionelle Gerichtsherren, die auch eine körperliche Bestrafung anordnen können (AA 10.2.2015).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die Gendarmerie Nationale ist die nationale Polizei. Sie hat militärischen Charakter und ist Teil der Streitkräfte. Sie interveniert im nichtstädtischen Bereich, also auf dem Lande. Dagegen untersteht die Police Nationale dem Innenministerium (GIZ 6.2015). Verhaftungen werden von der Gendarmerie und den verschiedenen Untergliederungen der Polizei ausgeführt: allgemeine Polizei (Sécurité publique), Inlandsgeheimdienste (Renseignements Généraux, Surveillance du Territoire), Kriminalpolizei (Police Judiciaire), Grenzpolizei (Police des Frontières) sowie von der Spezialeinheit GSO (Groupement Spécial d'Opérations) (AA 10.2.2015). Letztere ist eine Eliteeinheit der Polizei. Es gibt auch Spezialeinheiten zur Bekämpfung von Straßenräubern, wie die im März 1998 gegründete Brigade anti-gang (auch: Groupement mobile d'intervention GMI, unités antigangs), das 2000 gegründete Commandement Opérationnel (CO, auch: special oder operational command) oder die seit XXXX im Einsatz befindliche Brigade d'intervention rapide (BIR) (GIZ 6.2015). Auch die Militärpolizei darf Verhaftungen durchführen, wenn sie im Rahmen von Unruhen eingesetzt wird. Der Auslandsgeheimdienst DGRE, der auch im Inland eingesetzt wird, nimmt in Einzelfällen ebenfalls Verhaftungen vor (AA 10.2.2015).

Probleme der Polizeikräfte sind zunehmende Gewalt und Banditentum auf der einen, Korruption, willkürliche Verhaftungen und Folter auf der anderen Seite (GIZ 6.2015). Die Angehörigen der Sicherheitskräfte sind zum Teil schlecht ausgebildet, bezahlt und ausgerüstet (AA 10.2.2015).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Das Gesetz vom 10.1.1997 hat den Straftatbestand Folter mit Todes- oder Gesundheitsfolgen in das Strafgesetzbuch eingeführt (Art. 132 ff). Unmenschliche und erniedrigende Strafen sind weder im Strafgesetzbuch vorgesehen, noch werden sie verhängt bzw. vollstreckt (AA 10.2.2015).

In der Praxis kommen Misshandlungen (AA 10.2.2015) und Folter (USDOS 25.6.2015) vor. Dabei handelt es sich meist um Schikanen durch Gefängniswärter, Polizisten oder Angehörige der Geheimdienste und der Gendarmerie (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). In schwer verifizierbaren Einzelfällen soll es zu Misshandlungen zwecks Erpressung von Geständnissen gekommen sein. Über ein derartiges systematisches Vorgehen der Sicherheitsbehörden oder des Gefängnispersonals liegen keine Erkenntnisse vor (AA 10.2.2015).

Es kommt zu willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte. Übergriffe der Sicherheitskräfte werden in der Regel nicht angemessen verfolgt. Systematische Gewaltanwendung gegen bestimmte Gruppen ist allerdings nicht feststellbar (AA 10.2.2015). Auch wenn die Regierung einige Schritte ergriffen hat, um Täter zu verfolgen und zu bestrafen, so agieren diese auch weiterhin meist ungestraft (USDOS 25.6.2015).

Im Rahmen des Kampfes gegen Boko Haram ist die strikte Orientierung der kamerunischen Sicherheitskräfte an rechtsstaatlichen Grundlagen allerdings nicht durchgängig gewährleistet (AA 10.2.2015). Vor allem in Zusammenhang mit dem Kampf gegen Boko Haram sind Sicherheitskräfte für Menschenrechtsverletzungen einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Verschwindenlassen, willkürlicher Festnahmen sowie Inhaftierungen ohne Rechtsgrundlage verantwortlich (AI 25.2.2015).

Quellen:

Korruption

Zwar gibt es Gesetze gegen Korruption, diese werden aber weder effektiv noch einheitlich umgesetzt (USDOS 25.6.2015). Es herrscht systematische Korruption. Bestechung ist in allen Sektoren und Ebenen gängig (FH 2015; vgl. USDOS 25.6.2015). 1998 und 1999 galt Kamerun gar als korruptestes Land der Welt. In den letzten Jahren wurde Kamerun durch andere Länder von dieser Stelle verdrängt. Korruption bzw. deren Bekämpfung bleibt nach wie vor Thema in Kamerun. Die XXXX, nach diversesten Anti-Korruptionskampagnen, gegründete Commission Nationale Anti-Corruption (CONAC) tut ihre Arbeit und veröffentlicht jährliche Berichte (GIZ 6.2015), auch wenn jener für das Jahr 2013 noch ausständig ist. Die CONAC hat aber selbst keine Verfahrensgewalt und muss die anhängigen Fälle an die zuständigen Ministerien delegieren (USDOS 25.6.2015).

Im von Transparency International 2014 veröffentlichten Korruptionswahrnehmungsindex liegt Kamerun auf dem 136. Platz von 175 bewerteten Ländern (AA 6.2015b; vgl. FH 2015)

Angehörige der Sicherheitskräfte missbrauchen in vielen Fällen ihre Machtposition zum persönlichen Vorteil. Die Bevölkerung hat zu wenig Vertrauen in das Gerichtswesen, um den Rechtsweg gegen solche Übergriffe zu beschreiten. Symptomatisch ist das Vorgehen von Straßenverkehrspolizisten, die von vielen Verkehrsteilnehmern an Kontrollpunkten und Straßensperren wegen tatsächlicher oder angeblicher Vergehen Bestechungsgelder kassieren. Willkürliche Polizeiaktionen bis hin zu Verhaftungen zwecks Erpressung von Bestechungsgeldern und unverhältnismäßige Gewaltanwendung kommen weiterhin vor (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Manchmal werden Polizisten wegen Korruption bestraft. Auch andere Staatsbedienstete werden zu Geldstrafen, Suspendierung, Beförderungsaufschub, Versetzung oder Entlassung verurteilt (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Das Bewusstsein für Menschenrechte und Menschenrechtsverletzungen ist in der Gesellschaft nur eingeschränkt ausgeprägt, obwohl sich zahlreiche Menschenrechtsorganisationen für eine Sensibilisierung von Bevölkerung und Regierung in diesem Bereich engagieren. Der Justizapparat ist schwerfällig und zeigt wenig Einsatzbereitschaft. Dies gilt auch bei Ermittlungen bezüglich Menschenrechtsverletzungen und beim Schutz von Menschenrechtsverteidigern (AA 10.2.2015).

Die Verfassung von 1996 garantiert die Grundrechte im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948, der Charta der Vereinten Nationen vom 26.06.1945 und der Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.06.1981. Kamerun ist an folgende Menschenrechtsabkommen gebunden:

• Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7.3.1966, ratifiziert am 24.6.1971;

• Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966, ratifiziert am 27.9.1984;

• Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966, ratifiziert (durch Beitritt) am 27.6.1984;

• Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18.12.1979, ratifiziert am 23.8.1994;

• Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, ratifiziert am 7.1.2005;

• Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989, ratifiziert am 11.1.1993;

• Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vom 10.12.1984, ratifiziert am 19.12.1986;

• Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.6.1981, ratifiziert am 21.10.1981 (AA 10.2.2015).

Die allgemeine politische Lage in Kamerun ist nicht durch starke Repressionen oder politische Verfolgung gekennzeichnet. Staatliche Repressionen aufgrund Nationalität, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ethnie sind nicht bekannt. Diskriminierung aufgrund von Rasse, Sprache, Geschlecht oder sozialem Status ist durch die Verfassung verboten. Die freie sexuelle Orientierung zählt in Kamerun nicht zu den Grundrechten (AA 10.2.2015).

Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Folter und Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte, vor allem von Häftlingen; Mangel an fairen und schnellen Gerichtsverfahren und lebensbedrohliche Haftbedingungen. Andere bedeutende Menschenrechtsmissachtungen sind willkürliche Festnahmen, überlange Untersuchungshaft und Verstöße gegen die Privatsphäre. Die Regierung belästigt Journalisten und schränkt die Bewegungs-, Meinungs- und Pressefreiheit ein (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Obwohl die Verfassung Versammlungsfreiheit garantiert, schränkt die Regierung dieses Recht in der Praxis ein (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 10.2.2015; vgl. FH 2015). Die Rechte auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit wurden nach wie vor unterdrückt (AI 25.2.2015). Versammlungen werden zum Teil nicht genehmigt bzw. gewaltsam aufgelöst. In diesem Zusammenhang kommt es auch zu vorübergehenden Festnahmen. Im Wahljahr 2013 wurden mehrere Veranstaltungen regierungskritischer Organisatoren (Podiumsdiskussionen, Pressekonferenzen) verboten und vereinzelt gewaltsam aufgelöst. Als Grund wurde zumeist die Gefährdung der öffentlichen Ordnung angeführt (AA 10.2.2015).

Organisatoren von öffentlichen Versammlungen, Demonstrationen oder Prozessionen sind gesetzlich dazu verpflichtet, Behördenvertreter vorab darüber zu informieren. Gesetzlich ist eine vorherige Zustimmung der Regierung jedoch nicht vorgesehen. Amtsträger behaupten dennoch regelmäßig, dass das Gesetz implizit eine behördliche Bewilligung von öffentlichen Veranstaltungen erfordert. Folglich verweigert die Regierung häufig die Bewilligung von Veranstaltungen bzw. wendet sie Gewalt an, um nicht genehmigte Veranstaltungen zu unterbinden (USDOS 25.6.2015).

Obwohl die Verfassung Vereinigungsfreiheit garantiert (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 10.2.2015), schränkt die Regierung dieses Recht in der Praxis ein (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 10.2.2015; vgl. BS 2014). Vereinigungsfreiheit ist in der Praxis besser garantiert als Versammlungsfreiheit (BS 2014). Gesetzlich sind Organisationen nicht zulässig, die sich gegen die Verfassung, die Gesetzte, die Moral richten; oder sich gegen die territoriale Integrität, die nationale Einheit, die nationale Integration oder die Republik stellen (USDOS 25.6.2015).

Trotz Mehrparteiensystems - Kamerun weist einen außerordentlichen Parteienreichtum auf - und mehr oder minder ordentlichen Wahlen wird die kamerunische Politik durch den Präsidenten und 'seine' Partei, die RDPC/ CPDM, die ehemalige Einheitspartei, dominiert (GIZ 6.2015; vgl. BS 2014). Die meisten Oppositionsparteien sind desorganisiert und taktisch schwach (BS 2014). Politische Auseinandersetzungen finden kaum im parlamentarischen Rahmen statt, da die Assemblée Nationale/National Assembly inzwischen weitgehend von der RDPC/CPDM beherrscht wird (GIZ 6.2015).

Beliebig datierte Partei- und Mitgliedsausweise können günstig auf dem Markt erworben werden. Parteiregister belegen nur die Zahlung des Mitgliedsbeitrages; von einem politischen Engagement kann allein aufgrund eines Mitgliedsausweises oder eines Parteiregisterauszugs nicht ausgegangen werden (AA 10.2.2015).

Quellen:

Opposition

Systematische politische Verfolgung findet in Kamerun nicht statt. Die Regierung sieht sich von der zerstrittenen Opposition nicht bedroht. Es sind nur vereinzelte Fälle bekannt, in denen wegen der bloßen Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei oder im SCNC staatliche Repression ausgeübt wurde. In einigen Fällen ist der Eintrag ins Wählerregister erschwert worden; daneben kommt es vereinzelt und vorübergehend zu Festnahmen oder Gewaltanwendung der Sicherheitskräfte gegen Oppositionelle, in der Regel im Zusammenhang mit der Planung bzw. Durchführung von nicht genehmigten Demonstrationen gegen die Regierung. Oppositionelle tragen kein signifikant höheres Risiko, Opfer willkürlicher Staatsgewalt zu werden, als andere Bürgerinnen und Bürger. Es kommt mitunter zu Verboten oppositionsnaher Veranstaltungen mit der Begründung, dass diese eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellten (AA 10.2.2015).

Kamerun hat einen anglophonen und einen frankophonen Teil. Die Frankophonen machen 80 Prozent der Bevölkerung aus und dominieren die Regierung. 1994 wurde der separatistische "Southern Cameroons National Council" (SCNC) gegründet (AA 10.2.2015). Der SCNC setzt sich aus mehreren Splitterfraktionen zusammen, die das Ziel eint, den anglophonen Teil Kameruns vom frankophonen Teil abzuspalten. Der SCNC steht damit außerhalb der Verfassung und ist nicht als politische Partei anerkannt (AA 10.2.2015).

Am 1.10.1996 hat der SCNC die Unabhängigkeit der Region "Southern Cameroons" verkündet: Seitdem versucht sie, jedes Jahr am 1. Oktober Protestmärsche zu veranstalten, die von den Behörden jedoch stets verboten werden. Der Einfluss des SCNC ist minimal. Die Mitglieder werden nicht systematisch verfolgt (AA 10.2.2015). Im aktuellen Menschenrechtsbericht des U.S. Department of State wird der SCNC nicht mehr erwähnt (USDOS 25.6.2015). Einige SCNC-Aktivisten wurden im Jahr 2013 inhaftiert (BS 2014). Es gibt außerparlamentarische Winkelzüge von staatlicher Seite gegen Versammlungen oder Aktionen der englischsprachigen Separatistenbewegung SCNC und deren Sympathisanten (GIZ 6.2015).

Der kamerunische Staat widmet den Aktivitäten der Exilorganisationen wenig Aufmerksamkeit. Eine staatliche Verfolgung kamerunischer Staatsangehöriger wegen oppositioneller Tätigkeit im Ausland ist bis auf einen Einzelfall aus dem Jahr XXXX nicht bekannt (AA 10.2.2015).

Quellen:

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in kamerunischen Gefängnissen sind sehr schlecht (AA 10.2.2015; vgl. FH 2015; vgl. USDOS 25.6.2015) und lebensbedrohlich (FH 2015; vgl. USDOS 25.6.2015), unterscheiden sich aber nach Einkommen bzw. Vermögen der Inhaftierten (AA 10.2.2015). Sie sind durch Mangel an sauberem Trinkwasser, Nahrungsmitteln, Hygiene und medizinischer Versorgung geprägt (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015), wodurch es auch zu Todesfällen kommt (USDOS 25.6.2015). Die Gefängnisse sind zum Teil um ein Vielfaches ihrer eigentlichen Kapazität überbelegt (AA 10.2.2015; vgl. FH 2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Zwei Drittel der Insassen sind Untersuchungshäftlinge (AA 10.2.2015).

In kleineren Gefängnissen drohen Unterernährung und mangelnde medizinische Versorgung. Die Unterbringung ist dort jedoch insgesamt besser als in den größeren Zentralgefängnissen (AA 10.2.2015). Allerdings sind in den kleineren Gefängnissen Frauen und Jugendliche nicht von den übrigen Gefangenen getrennt untergebracht; dies kann auch in großen Gefängnissen vorkommen (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Misshandlungen und Vergewaltigungen von Häftlingen - in der Mehrzahl der Fälle durch Mithäftlinge, jedoch auch durch das Gefängnispersonal - kommen immer wieder vor (AA 10.2.2015; vgl. FH 2015). Frauengefängnisse, wie etwa in Nfou, sind manchmal mit mehr Männern als Frauen unter den Häftlingen fehl-, immer jedoch überbelegt. Für die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln sind die Familienangehörigen verantwortlich. Das Lebensmittelbudget für Gefängnisse wurde 2011 vom Justizministerium um 40 Prozent gesenkt (AA 10.2.2015).

Die Regierung gestattet nationalen und internationalen humanitären Organisationen wie etwa dem IKRK den Zugang zu Gefängnisinsassen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Todesstrafe

Mord (Artikel 276) sowie drei Staatssicherheitsdelikte (Artikel 102:

Feindseligkeiten gegenüber der Republik; Artikel 103: Spionage, Anstacheln zum Krieg gegen Kamerun; Handlungen, die die Sicherheit oder den Bestand der Republik gefährden; Verrat militärischer Geheimnisse; Artikel 112: Anstacheln zum Bürgerkrieg) sind mit der Todesstrafe belegt, die auch verhängt wird (AA 10.2.2015). Im Rahmen der Bekämpfung von Boko Haram wurde ein neues Gesetz in Kraft gesetzt. Dieses sieht die Todesstrafe für "terroristische Akte" vor, die Definitionen sind umstritten (FH 2015).

Der Präsident begnadigt allerdings regelmäßig alle zum Tode Verurteilten. Laut Angaben von Amnesty International und Menschenrechtsverteidigern ist 1997 das letzte Jahr, in dem die Vollstreckung einer Todesstrafe bekannt wurde. Im Jahr 2013 waren 77 zum Tode Verurteilte in Haft. Der Präsident spricht regelmäßig am Nationalfeiertag Begnadigungen aus, durch die Todesstrafen in Haftstrafen umgewandelt werden (AA 10.2.2015).

Quellen:

Frauen/Kinder

Frauen sind verfassungsrechtlich Männern gleichgestellt. Viele Gesetze benachteiligen aber Frauen nach wie vor (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Beispiele sind die alleinige Verfügungsgewalt des Ehemanns über das eheliche Vermögen (AA 10.2.2015) sowie dessen Recht, der Ehefrau eine Berufstätigkeit zu untersagen (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015), die Zulässigkeit der körperlichen Züchtigung der Ehefrau oder die Straffreiheit für Vergewaltiger, wenn sie das Opfer heiraten (Art. 297 des Strafgesetzbuchs). Die verbreitete Zwangsheirat ist zwar nach dem kodifizierten Strafrecht strafbar, aber in vielen Gegenden wird das staatliche Zivil- und Strafrecht faktisch durch traditionelles Recht ersetzt. Die aus der Anwendung des traditionellen Rechts folgenden Handlungen unterliegen keiner staatlichen Kontrolle (AA 10.2.2015).

Nur wenigen Frauen gelingt es, das öffentliche Leben aktiv mitzugestalten. Im Zuge der Parlamentswahlen 2013 erhöhte sich der Anteil von Frauen in der Nationalversammlung deutlich auf 33 % (AA 10.2.2015). So sind 56 (von 180) Abgeordnete in der Nationalversammlung und 20 (von 100) im Senat weiblich (FH 2015; vgl. USDOS 25.6.2015). In der Regierung sind Frauen wenig präsent. Die Gründe dafür liegen in der sozialen Abhängigkeit, der Erziehung sowie darin, dass höhere Schulbildung Mädchen in geringerem Maße zugänglich war und zum Teil immer noch ist. Die genannten Missstände werden gesellschaftlich akzeptiert und von den Frauen hingenommen; den meisten Frauen sind ihre Rechte nicht bekannt (AA 10.2.2015).

Das kamerunische Zivilrecht erlaubt jedem Mann über 35 Jahren, bis zu vier Ehefrauen zu heiraten (Polygamie). Die Menschenrechtslage von Frauen variiert ebenso wie ihre gesellschaftlichen und beruflichen Möglichkeiten je nach Wohnort und ist grundsätzlich in ländlichen Gebieten schlechter als in den Städten. Die vor allem in den ländlichen Gebieten praktizierte Rechtsprechung durch traditionelle Autoritäten benachteiligt systematisch Frauen und Kinder. Darüber hinaus variiert die Rolle der Frau auch von Ethnie zu Ethnie. Der Norden Kameruns gilt hinsichtlich der Frauenrechte als besonders rückständig: Zahlreiche junge Mädchen (zwischen 10 und 15 Jahren), meist aus ärmeren Verhältnissen, werden zwangsverheiratet und besuchen nur selten die Schule. Danach sind sie für Haushalt und Kinder zuständig, sodass ihre weiterführende Schulbildung erschwert wird. Dadurch bleibt der Anteil der Analphabetinnen hoch. Die sozialen Unterschiede und der regional unterschiedlich große Einfluss des Gewohnheitsrechts in Familienangelegenheiten sind weitere wesentliche Faktoren, die zu erheblichen Ungleichheiten in der gesellschaftlichen Wahrnehmung und Behandlung von Frauen führen (AA 10.2.2015).

Das kodifizierte Recht ist teilweise diskriminierend. Nach kamerunischem Strafrecht gibt es keine Vergewaltigung in der Ehe. Vergewaltigungen werden auch nur selten zur Anzeige gebracht und von den Behörden nur nachlässig verfolgt (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015), obwohl sie unter Strafe stehen und mit einer Haftstrafe von fünf bis zehn Jahre belegt sind (USDOS 25.6.2015).

Die Beschneidung weiblicher Genitalien ist bislang nicht explizit verboten (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Diese ist kein Massenphänomen, wird aber in einigen wenigen Regionen Kameruns praktiziert: im äußersten Norden (AA 10.2.2015; vgl. FH 2015; vgl. USDOS 25.6.2015) und den ländlichen Gebieten entlang der Grenze zu Nigeria (AA 10.2.2015); im Osten (USDOS 25.6.2015) sowie im Südwesten (FH 2015; vgl. USDOS 25.6.2015) bei den Ethnien der Choa und Ejagham (USDOS 25.6.2015). Immigrantinnen aus dem Tschad, Nigeria, Sudan und Mali führen Beschneidungen weiblicher Genitalien auch in einigen Fällen in den großen Städten Duala und Jaunde durch. Im äußersten Norden werden Mädchen normalerweise vor Erreichen des 10. Lebensjahres, jedoch nicht nach dem 13. Lebensjahr beschnitten. Im Südwesten wird die Beschneidung weiblicher Genitalien von mehreren Ethnien (Boki, Otu Ejagham, Bayangi) praktiziert, zum Teil an erwachsenen Frauen nach Geburt des ersten Kindes. UNICEF zufolge werden Beschneidungen bei 1% der kamerunischen Frauen durchgeführt (AA 10.2.2015). USDOS nennt eine Zahl von 1,4% und 20% bei den am meisten betroffenen Gemeinden (USDOS 25.6.2015). Verlässliche Statistiken gibt es nicht. Ein im Justizministerium bereits 2010 erarbeiteter, bisher jedoch nicht eingebrachter Entwurf für ein neues Strafgesetzbuch sieht vor, Genitalbeschneidung bei Frauen zu einem Straftatbestand zu erklären (AA 10.2.2015).

Weit verbreitet (rund 12%) ist die Verstümmelung der Brüste: dabei reiben die Mütter adoleszenter Mädchen heiße Steine über die Brüste ihrer Töchter, um ihr Wachstum aufzuhalten und sie damit vor zu frühen sexuellen Erfahrungen zu schützen ("Brustbügeln"). Dadurch entstehen Verwachsungen, die lebenslang zu starken Schmerzen und Traumata führen können (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).

Gegen beide Praktiken gehen Regierung und NGOs mit Aufklärungskampagnen vor (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Kinder

Kinder unter 14 Jahren sind schulpflichtig, was jedoch vielfach missachtet wird. Das Arbeitsrecht sieht Sanktionen für die Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren vor. Im informellen Sektor ist Kinderarbeit jedoch gängige Praxis. Es gibt Kinderhandel zum Zwecke der Feld- oder Hausarbeit, teilweise auch der Prostitution. Die kamerunische Regierung arbeitet mit NGOs zusammen, um Rechte von Frauen zu stärken sowie Kinderarbeit und Menschenhandel zu bekämpfen (AA 10.2.2015).

Quellen:

Homosexuelle

Homosexuelle Handlungen sind gemäß Artikel 347a des Strafgesetzbuches strafbar. Dieser sieht für homosexuelle Handlungen Gefängnisstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren sowie Geldstrafen zwischen 30 und 300 Euro vor (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Homosexuelle Handlungen werden jedoch nicht systematisch verfolgt. Festnahmen und Verurteilungen aufgrund homosexueller Handlungen sind selten (AA 10.2.2015). Die Zahl an Verhaftungen von LGBT-Personen ging drastisch zurück. Trotzdem kam es auch weiterhin zu Verhaftungen und Gerichtsverfahren (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 2015). Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender und Intersexuelle waren weiterhin Diskriminierung, Einschüchterungsversuchen, Schikanen und anderen Übergriffen ausgesetzt (AI 25.2.2015).

Laut Freedom House waren Anfang 2014 mindestens 15 Personen wegen ihrer sexuellen Orientierung in Haft (FH 2015); das Auswärtige Amt zitiert kamerunische Menschenrechtsverteidiger, nach deren Aussagen sich aus diesem Grund 6-8 Personen in Haft befinden. Zumeist führen Denunziationen oder üble Nachrede zu diesen Festnahmen (AA 10.2.2015).

So wurden am 1.10.2014 sechs Personen in Yaoundé verhaftet. Ihnen wurde Prostitution und Homosexualität vorgeworfen. Die Gendarmerie hielt die Personen für drei Tage in Gewahrsam und übergab sie dann dem erstinstanzlichen Gericht. Dieses ordnete am 8.10.2015 die Freilassung an, da es nicht genügend Beweise gab. Andererseits gab es im Jahr 2014 - anders als in den Vorjahren - keine Berichte darüber, dass LGBT-Personen, die bei Behörden für Dienste oder Schutz vorstellig wurden, von diesen zurückgewiesen worden sind (USDOS 25.6.2015).

Wohl auf Weisung von höchster Regierungsebene ist 2014 die strafrechtliche Verfolgung homosexueller Delikte nahezu eingestellt worden. Im Rahmen einer Überarbeitung des Strafgesetzbuches gehen Überlegungen dahin, homosexuelle Handlungen nur noch bei Erregung öffentlichen Ärgernisses unter Strafe zu stellen. Außerdem soll Homosexualität nicht mehr ein Offizialdelikt sein, sondern nur noch auf Antrag verfolgt werden (AA 10.2.2015).

Es gibt auch weiterhin Diskriminierung gegen LGBT-Personen (FH 2015). LGBT-Personen sehen sich gesellschaftlicher Stigmatisierung, Belästigung und Diskriminierung ausgesetzt. Es gibt vermehrt Berichte darüber, dass Polizisten und Zivilisten von Personen Geld erpressen, indem sie ihnen mit einem "Outing" drohen. Trotz der schwierigen Umgebung sind NGOs aktiv, welche LGBT-Personen in rechtlichen und medizinischen Angelegenheiten unterstützen (USDOS 25.6.2015). Eine dieser NGOs ist ADEFHO, eine von der Anwältin Alice Nkom im Jahr 2003 gegründete Organisation, die sich u.a. für die Rechte von LGBT-Personen einsetzt; und CAMFAIDS. Mitarbeiter dieser Organisationen waren in der Vergangenheit teils gewaltsamen Übergriffen ausgesetzt (AI 14.5.2015).

Sowohl Amnesty International als auch Human Rights Watch weisen in zahlreichen Berichten auf die oftmals prekäre Lage für sexuelle Minderheiten hin. Vor allem Homosexuelle erfahren demnach Festnahmen, strafrechtliche Verfolgungen und Verurteilungen aufgrund ihrer sexuellen Identität. Verurteilungen stehen oft in Verbindung mit anderen Straftaten wie etwa Bestechung oder - aus dem Bereich der "offenses sexuelles" - die Verletzung des Schamgefühls Dritter im privaten Bereich, was den Tatbestand der Nötigung mit einschließt ("Outrage privé à la pudeur", Art. 295). Aufgrund der Rechtslage sind Homosexuelle gezwungen, ihre Beziehungen zu verbergen. In der öffentlichen Wahrnehmung wird Homosexualität in Zusammenhang mit Gewaltverbrechen und Drogenmissbrauch gebracht, geächtet und verurteilt. Fast alle gesellschaftlichen Gruppen - auch zahlreiche Kirchen - setzen sich für ein strikteres staatliches Vorgehen gegen Homosexuelle ein. Die Freiheit der sexuellen Orientierung ist nicht als Menschenrecht anerkannt (AA 10.2.2015).

Quellen:

Bewegungsfreiheit und Dokumente

Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Diese Rechte werden jedoch manchmal eingeschränkt. Sicherheitskräfte erpressen an Straßensperren und Kontrollpunkten Bestechungsgelder und schikanieren Reisende. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Polizisten Einzelpersonen verhaften und schlagen, sofern diese keine Ausweisdokumente mit sich führen (USDOS 25.6.2015). In Kamerun ist es relativ leicht, sich einer Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitsbehörden zu entziehen. Nur nach einer eng begrenzten Zahl prominenter Krimineller wird landesweit gefahndet. Bürger, die auf Veranlassung einer lokalen Persönlichkeit hin verfolgt werden, können dem durch Umzug in die Hauptstadt oder in die Stadt eines entfernten Landesteils Kameruns entgehen (AA 10.2.2015).

Im Norden des Landes und in den Grenzgebieten wurden im Zuge des Kampfes gegen Boko Haram nächtliche Ausgangssperren erlassen. Es gibt auch Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, Militärkontrollen an den Straßen, willkürliche Durchsuchungen von Personen und Fahrzeugen und Ausweiskontrollen (IRIN 31.7.2015).

Es gibt praktisch für jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen. Die Fälschung von Dokumenten wird in der Bevölkerung oft als Notwendigkeit betrachtet, die Dokumentenlage an die aktuelle Lebenssituation anzupassen. Von den Behörden geht keine Initiative aus, diese Praktiken einzudämmen. Selbst bei echten Dokumenten kann nicht von der inhaltlichen Richtigkeit ausgegangen werden, da Dokumente auch bei offiziellen Stellen gekauft werden können. Personenstandsurkunden wie Geburtsurkunden können außerdem auf legalem Weg neu beschafft werden, wenn sich die betreffende Person an ein Gericht wendet und um eine Anordnung zur Nachbeurkundung nachsucht. Die Quote überhaupt nicht beurkundeter Geburten wird auf etwa 30% geschätzt. Von den Behörden wird wenig Sorgfalt auf die formal korrekte Ausstellung von Urkunden und Dokumenten verwandt (AA 10.2.2015).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Unter den Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation CEMAC ist Kamerun das wirtschaftlich stärkste Land. Das Bruttoinlandsprodukt erreichte 2014 geschätzte 31 Milliarden US-Dollar, pro Kopf ca. 1.400 US-Dollar. Die öffentliche Verschuldung Kameruns liegt bei ca. 24 % des Bruttoinlandsproduktes, steigt aber schnell an. Die Kredite werden vor allem für Infrastrukturprojekte wie Straßenbau und Energieerzeugung sowie die Entwicklung der Landwirtschaft, Telekommunikation, Bergbau und Wasserversorgung eingesetzt. Makroökonomisch wurden in den letzten Jahren Fortschritte erzielt: Kamerun erreichte 2013 ein Wirtschaftswachstum von ca. 5,5 %. 2014 lag das Wachstum allerdings lediglich bei 5 %. Neben der Öl- und Gasförderung und den Infrastrukturinvestitionen ist der tertiäre Sektor eine treibende Kraft. Das derzeitige Wirtschaftswachstum reicht nicht aus, um Arbeitsplätze in größerem Umfang zu schaffen und die Armutsrate von circa 39 Prozent nachhaltig zu senken (AA 6.2015b).

Insbesondere der primäre und tertiäre Sektor tragen derzeit zum Wachstum bei. Rohöl und Holz sind die wichtigsten Exportprodukte. Einnahmen aus der Ölförderung konnte Kamerun zuletzt wieder steigern. In der Landwirtschaft wurde die Produktion von Schlüsselprodukten (Kakao, Kaffee, Bananen, Rohkautschuk) durch erleichterten Zugang zu Finanzierung, Ausbildung und Forschung gesteigert. In der Folge erwartet die Regierung künftig weitere Produktionssteigerungen. Weitere Impulse für das Wirtschaftswachstum kommen aus dem sekundären Sektor und basieren auf der beginnenden Umsetzung der Investitionsprogramme zur Verbesserung der Infrastruktur (AA 6.2015b).

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln kann als gesichert angesehen werden. Wer in soziale Not gerät, kann in Kamerun nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen; vielmehr werden Notlagen in der Regel von funktionierenden sozialen Netzen (Großfamilie) aufgefangen. Eine längere Abwesenheit gefährdet diese sozialen Netze. In ganz Kamerun gibt es karitative Einrichtungen, insbesondere Missionsstationen, die in besonderen Notlagen helfen (AA 10.2.2015).

Seriösen Vermutungen zufolge erwirtschaftet der informelle Sektor Kameruns mehr als der formelle. Besonders im urbanen Bereich hält sich ein Großteil der Bevölkerung (Schätzungen sprechen von weit über 50 Prozent) mit Aktivitäten im informellen Sektor über Wasser. Besonders für Frauen und junge Leute bieten sich hier Chancen seinen Lebensunterhalt zu verdienen. 75 Prozent der Bevölkerung legen ihr Geld in informellen Sparvereinen (Tontines) an, die auch ein System sozialer Absicherung darstellen (GIZ 3.2015a).

Über die Hälfte der Kameruner sind von mehrdimensionaler Armut betroffen. Bei den Armutsindikatoren wie die landesspezifische durchschnittlichen Schuljahre (5,9), die Lebenserwartung (52,1) oder die Müttersterblichkeit (690 Sterbefälle auf 100.000 Geburten), dürfen die großen regionale Unterschiede nicht vergessen werden. Vor allem Frauen in ländlichen Regionen im Norden des Landes sind von Armut betroffen. Hinsichtlich des Selbstversorgungsgrads mit Lebensmitteln liegt Kamerun weit unterhalb seiner Möglichkeiten. Die bäuerliche Landwirtschaft wird vernachlässigt (GIZ 3.2014c).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Seit den 90er Jahren befindet sich das staatliche Gesundheitssystem Kameruns in der Umstrukturierung. Ziele sind Dezentralisierung, Qualitätskontrolle und die Einbindung der Bevölkerung in Verwaltung und Finanzierung von Gesundheitseinrichtungen. Allerdings lassen die Ergebnisse der staatlichen Gesundheitspolitik weiterhin zu wünschen übrig. Absoluter Ärztemangel aufgrund mangelnder Ausbildungsplätze, relativer Ärztemangel, denn die wenigen Ärzte lassen sich vorwiegend in den städtischen Zentren nieder, unzulängliche Infrastruktur und knappe Arzneimittel sind nur einige der Missstände, die die medizinische Versorgungslage Kameruns kennzeichnen. Verschärft wird die Situation durch die Abwanderung von Gesundheitspersonal ins Ausland (GIZ 3.2015b).

Kostenlose Gesundheitsversorgung besteht in Kamerun nicht. Für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Militär) gibt es staatliche oder halbstaatliche Versorgungseinrichtungen mit geringem Kostenbeitrag. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist möglich. Generell übernimmt die Familie medizinische Behandlungskosten. In den Städten gibt es Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Die Behandlung chronischer Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Innere Medizin und Psychiatrie, wird in den öffentlichen Krankenhäusern der größeren Städte vorgenommen. Für HIV-Infizierte gibt es seit 1997 ein von ausländischen Gebern (WHO/Weltbank, Frankreich, Deutschland) unterstütztes kostenloses staatliches Programm der Heilfürsorge (AA 10.2.2015).

Gesundheitsindikatoren wie Lebenserwartung, Kindersterblichkeit oder Müttersterblichkeit liegen leicht unterhalb des afrikanischen Durchschnitts, auffällig sind aber die starken regionalen Unterschiede, in denen sich, wie schon bei den Armutsindizes, das Süd-Nordgefälle widerspiegelt. HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose zählen zu den wichtigsten Krankheiten. Seit eines großen Cholera-Ausbruchs im Mai 2010 scheint sich die Cholera in Kamerun erst einmal festgesetzt zu haben. Hauptursache dieser Krankheit:

Wassermangel, insbesondere der Mangel an sauberem Wasser, und dieser betrifft sowohl Nord- wie Südkamerun, ländliche Gegenden ebenso wie die Städte (GIZ 3.2015b). Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt überwiegend aus Frankreich, Indien und Nigeria; grundsätzlich wird hierdurch ein weites Spektrum abgedeckt (AA 10.2.2015).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Es sind keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind. Eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags erfolgt nicht. Freiwillige Rückkehrer, deren Asylantrag abgelehnt wurde, können sich an ein spezielles Reintegrationsprojekt des Malteserordens wenden (AA 10.2.2015).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche den Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

2.2. Zu den Feststellungen zu den Beschwerdeführern:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und der Identität der Beschwerdeführer gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren Angaben. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

2.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer:

Im vorliegenden Verfahren hat die Erstbeschwerdeführerin nach ihrer Erstbefragung in einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt die Gelegenheit gehabt, ihre Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, hat dieses auch keine Bedenken gegen die (in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommende) Annahme der belangten Behörde, dass den Beschwerdeführern in ihrem Herkunftsstaat keine gezielte konkrete Verfolgung droht:

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31).

Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund ihres persönlichen Eindruckes der Erstbeschwerdeführerin davon aus, dass ihr hinsichtlich ihres Vorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Ihre Angaben mit Belegen zu untermauern, war die Erstbeschwerdeführerin nicht imstande, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, ihr Vorbringen gleichbleibend, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen ist die Erstbeschwerdeführerin jedoch nicht gerecht geworden:

Die Erstbeschwerdeführerin gab zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates zusammengefasst an, dass sie im August XXXX einen Mord beobachtet habe, bei dem Männer, die der Regierung nahe stehen, einen Homosexuellen umgebracht hätten.

Im Laufe des Verfahrens sind bei der Erstbeschwerdeführerin in den diversen Einvernahmen eklatante Widersprüche aufgetreten. So gab die Erstbeschwerdeführerin zu der Bedrohung in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.06.2011 an, dass XXXX ihre ebenfalls bei dem Mord im Hotel anwesende Freundin XXXX getötet worden sei. Ende XXXX habe sich dann ein Journalist an sie gewandt, um mehr Informationen zu erhalten. Dieser sei dann im Februar XXXX ermordet worden. Danach sei sie umgezogen und in weiterer Folge von einem Mann namens XXXX bedroht worden, der sie beobachtet habe. Er habe sie auch einmal mit dem Messer bedroht. Sie sei dann zu ihren Eltern gezogen und habe sich dort einen Monat versteckt, wobei XXXX auch vor ihrem Elternhaus aufgetaucht sei. Dann sei sie geflohen.

Demgegenüber gab die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Gutachtenserstellung am 21.12.2010 an, dass sie im Jahr XXXX von den drei Mördern vergewaltigt worden sei. In ihrer Einvernahme durch die Polizei am 22.12.2010 im Rahmen der Klärung der Fragen zum Menschenhandel gab die Erstbeschwerdeführerin davon abweichend an, dass der Journalist sie ca. im Februar XXXX aufgesucht habe und im April XXXX ermordet worden sei. Sie sei dann in weiterer Folge von diesem XXXX bedroht worden und deshalb für zwei Wochen zu ihren Eltern gezogen. Danach sei sie wieder zu ihrem Onkel nach Yaoundé gezogen und eines Abends am Weg zu ihrem Onkel von XXXX und zwei unbekannten Männern vergewaltigt worden. Sie sei dann wieder in ihr Studentenzimmer am Campus gezogen.

Diese Widersprüche vermochte die Erstbeschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung nicht zu klären. Die Erstbeschwerdeführerin gab nur widerwillig Antworten auf die gestellten Fragen, war sehr einsilbig und zog sich darauf zurück zu behaupten, dass sie von den Ereignissen nichts mehr wüsste. So konnte sie sich nicht einmal mehr an den Namen des Opfers erinnern und gab schließlich nach einigem Nachdenken einen anderen Namen als im bisherigen Verfahren an. Sie wisse nicht mehr, wo sie im Jahr XXXX überall gewohnt habe, wann sie von XXXX das erste bzw. letzte Mal bedroht worden sei und auch nicht mehr, ob er sie verletzt habe. Dieser XXXX habe sie nicht bei ihren Eltern bedroht. Sie glaube der Journalist sei vor dem Tod ihrer Freundin XXXX zu ihr gekommen. Alle diese Angaben waren entweder sehr ausweichend oder wichen von den vorigen Angaben ab.

Die Erstbeschwerdeführerin konnte insbesondere auch nicht zu erklären, warum sie beim Bundesasylamt nichts von einer Vergewaltigung in Kamerun erwähnte. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab sie auf die Frage, ob ihr Sohn nicht doch noch in Kamerun gezeugt hätte worden sein können, an, dass sie im Kamerun keinen Geschlechtsverkehr gehabt habe. Auf die Frage, ob sie von XXXX verletzt oder vergewaltigt worden sei, sagte sie: "Ich weiß es nicht." Auf Vorhalt ihrer Angaben beim Gutachter und die Frage, was sie zu ihren damaligen Angaben sage, gab die Erstbeschwerdeführerin an: "Ich weiß es nicht. Ich glaube nicht." Erst auf konkrete Nachfrage, ob sie in Kamerun vergewaltigt worden sei, antwortete sie mit ja. Sie wisse aber nicht von wem und wann genau. Es sei ca. im Oktober oder November XXXX passiert und sie sei anschließend zu ihren Eltern gegangen. Auf die Frage, warum sie dies im Asylverfahren vor dem Bundesasylamt nie erwähnt habe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass es nicht leicht sei, über so etwas zu sprechen und sie auch heute nicht darüber sprechen wolle. Auch wenn dies im Fall einer tatsächlich erfolgten Vergewaltigung nachvollziehbar scheint, scheint es jedoch im vorliegenden Fall lediglich eine Schutzbehauptung zu sein, hat die Erstbeschwerdeführerin doch in jeder Einvernahme ausführlich von den erlittenen (und glaubhaften) Vergewaltigungen in den Niederlanden gesprochen, weshalb es nicht nachvollziehbar ist, warum sie dann über eine Vergewaltigung in Kamerun vor dem Bundesasylamt nicht sprechen kann (noch dazu, wenn sie es in der Einvernahme durch die Polizei am 22.12.2010 doch konnte).

Die Erstbeschwerdeführerin konnte auch nicht erklären, warum ihre Eltern im Zuge der Vor-Ort-Recherche angaben, dass sie das letzte Mal im Jahr XXXX von der Erstbeschwerdeführerin gehört hätten, während die Erstbeschwerdeführerin angab, im Jahr XXXX zeitweise bei ihnen gelebt zu haben. Sie meinte dazu befragt in der mündlichen Verhandlung lediglich, dass ihr Vater der fremden Frau nicht vertraut habe und deshalb nichts angeben habe wollen. Dies ist insofern nicht nachvollziehbar, da der Vater der Erstbeschwerdeführerin bereitwillig Auskunft über die Familienangehörigen, den Cousin, seine Arbeit, die Ausbildung der Erstbeschwerdeführerin, ihren Anruf aus Österreich uä. machte. Es ist daher nicht anzunehmen, dass er genau in dem Punkt, wann er die Erstbeschwerdeführerin das letzte Mal gesehen hat, falsche Angaben macht.

Die behaupteten Geschehnisse scheinen auch vor dem Hintergrund der von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Zeitungsberichte unplausibel und nicht nachvollziehbar. Nach dem Zeitungsbericht ist der Ermordete aus dem achten Stock und nicht wie von der Erstbeschwerdeführerin angegeben, aus dem fünften Stock gestürzt. Er wurde gefoltert und mit dem Bügeleisen verbrannt, sodass die Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sich die Gewalttätigkeiten im Gang vor den Hotelzimmern abgespielt hätten, nicht nachvollziehbar sind. Diesfalls hätte der Mord wohl mehr Aufsehen erregen müssen. Auch dass sich alles in wenigen Minuten abgespielt habe, scheint nach dem Zeitungsbericht und den zahlreichen Verletzungen nicht plausibel. Vielmehr ist der Eindruck entstanden, dass die Erstbeschwerdeführerin einen wahren Vorfall genutzt hat, um darum eine Fluchtgeschichte zu konstruieren.

Dem Bundesasylamt kann dementsprechend nicht darin entgegengetreten werden, dass die Erstbeschwerdeführerin im Laufe ihres Verfahrens mit ihrem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht hat glaubhaft machen können. Der Zweitbeschwerdeführer hat keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

2.4. Zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführer:

Dass die Erstbeschwerdeführerin in den Niederlanden Opfer von Zwangsprostitution wurde und dort der Zweitbeschwerdeführer zur Welt kam, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin und wurde so auch bereits vom Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 08.03.2011, S2 418.028-1/2011 ua., festgestellt.

Die Traumatisierung, die Therapie und die HIV-Erkrankung ergeben sich ebenfalls aus den glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin und den vorgelegten ärztlichen Attesten.

Dass die Beschwerdeführer sich keine Unterstützung von ihrer Familie in Kamerun erwarten könnten, ergibt sich ebenfalls aus den glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin müsste ihrer Familie von ihrer HIV-Erkrankung und der Art und Weise, wie sie sich angesteckt hat, erzählen, weshalb sie dann befürchten müsste, von ihrer Familie verstoßen zu werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.

Die gegenständlich angefochtenen Bescheide wurden dem (damaligen) Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 17.04.2012 zugestellt. Die Beschwerden gingen am 26.04.2012, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, bei der belangten Behörde ein. Sie sind somit rechtzeitig.

Zu A)

Sie ist auch teilweise begründet:

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter 2.3. dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es der Erstbeschwerdeführerin insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Kamerun sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass der Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Der Zweitbeschwerdeführer hat keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht und sind solche auch von Amts wegen nicht hervor gekommen.

Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide sind daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I 75/1997 idF BGBl. I 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH jeweils vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45).

Wie bereits unter 2.4. ausgeführt, kommen bei der Erstbeschwerdeführerin mehrere Faktoren zusammen (Traumatisierung, HIV-Erkrankung, alleinstehende und alleinerziehende Frau, mangelndes familiäres Netz bzw. Unterstützung in Kamerun), die in ihrer Zusammenschau ihre individuelle Rückkehrsituation als besonders prekär auszeichnen. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer ist ebenfalls traumatisiert.

Es kann demnach nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kamerun dem realen Risiko ausgesetzt wären, in eine derart qualifizierte Existenz bedrohende Notlage zu geraten, sodass eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.

Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (Z 1 und Z 2) und die Beschwerdeführer andererseits unbescholten sind (Z 3).

Den Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stattzugeben.

Zu Spruchpunkt III.:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführern mit gegenständlichem Erkenntnis den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr, beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses, zu erteilen ist.

Zu Spruchpunkt IV.:

Aufgrund der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten waren die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide (Ausweisung) ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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