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W213 2116697-1•BVwG W213 2116697-1
W213 2116697-1Bundesverwaltungsgericht19.11.2015
Einberufungsbefehl, Gesundheitszustand, Tauglichkeit, Wehrdienst,<br/>Zivildiensterklärung
W213 2116697-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid Einberufungsbefehl) des Militärkommandos Salzburg, Ergänzungsabteilung, vom 09.09.2015, GbNR S 86/06/06/08, und die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2015, GZ. P869046/41-MilKdoS/Kdo/ErgAbt/2015(1), betreffend Antrag auf Aufhebung eines Einberufungsbefehls, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 20 und 24 WehrG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit Einberufungsbefehl vom 09.09.2015, GBNR S 86/06/06/08, wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 01.02.2016 zur Leistung des Grundwehrdienstes einberufen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.09.2015 fristgerecht Beschwerde, wobei er rügte, dass ihm der gegenständliche Einberufungsbefehl an seiner Arbeitsstelle durch Beamte der belangten Behörde zugestellt worden sei. In der Sache brachte er vor, dass er die Wehrpflicht nicht erfüllen könne, weil er sowohl aus Gewissensgründen als auch wegen persönlicher Erlebnisse in seiner Kindheit die Anwendung von Waffengewalt gegen Menschen ablehne und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würde. Er habe in seiner Kindheit den Bürgerkrieg in Bosnien erlebt. Wenn er beispielsweise durch Zustellung von Schriftstücken durch das Bundesheer an diese Ereignisse erinnert werde, leide er für mehrere Tage an Schlafstörungen, Herzrasen, Muskelverspannungen und Durchfall. In den letzten Jahren habe er einen Menschen solange er es gekonnt habe durch eine schwere und unvorhersehbare Krankheit getragen. In dieser Zeit habe er aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen seine Pflicht als österreichischer Staatsbürger nicht erfüllen können. Er habe daher für sich selbst erkannt, dass er sich sozial engagieren wolle. Es sei ihm nicht möglich gewesen eine Zivildiensterklärung abzugeben, da ein seinerzeitiger Einberufungsbefehl vom 04.12.2012 bis 08.09.2015 dem rechtsbestand angehört habe. Er ersuche daher um amtswegige Aufhebung des gegenständlichen Einberufungsbefehls um ihm die Möglichkeit einer Zivildiensterklärung zu ermöglichen.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge eine Beschwerdevorentscheidung, deren Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Ihre Beschwerde vom 25.09.2015 gegen den Einberufungsbefehl (Bescheid) des Militärkommandos Salzburg vom 09.09.2015, GBNR S/86/06/06/08, wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid - Einberufungsbefehl zum Antritt des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten bei(m) Kommando und Stabskompanie/Radarbataillon, in 5071 Wals bei Salzburg, Schwarzenberg-Kaserne mit Wirkung vom 01.02.2016 - bestätigt.
Rechtsgrundlage:
§§ 20 und 24 in Verbindung mit den §§ 10 und 27 des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146, in der derzeit geltenden Fassung.
§ 14 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der derzeit geltenden Fassung."
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges, des Wortlauts der Beschwerde und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass sämtliche in der Vergangenheit vom Beschwerdeführer eingebrachten Anträge auf Befreiung bzw. Aufschub des Grundwehrdienstes rechtskräftig abgewiesen worden seien, was auch vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 08.07.2015, GZ. 2012/11/0002, betätigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe auch keine Einberufungshindernisse vorgebracht, die einer Heranziehung zum Grundwehrdienst entgegenstünden.
Die Zustellung des Einberufungsbefehls am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei durch § 2 Z. 4 ZustellG gedeckt.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde seinen Wunsch zum Ausdruck bringe, Zivildienst leisten zu wollen, werde bemerkt, dass er bereits am 22.08.2012 eine Zivildiensterklärung eingebracht, diese aber am 27.09.2012 widerrufen habe. Seine in der Beschwerde geltend gemachten Gewissensgründe könnten nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein. Soweit er gesundheitliche Probleme ins Treffen führe, sei auf die beim Einrücken durchzuführende Einstellungsuntersuchung zu verweisen, wo er seine gesundheitlichen Beschwerden bzw. allfällige ärztliche Bestätigungen vorlegen könne.
Mit Schreiben vom 23.10.2015 brachte der Beschwerdeführer dagegen einen Vorlageantrag ein, wobei er ausführte, dass auf die von ihm genannten Gründe und Fragen in seiner Beschwerde vom 25.09.2015, nur teilweise eingegangen worden sei. Der Einberufungsbefehl vom 04.12.2012 sei über mehrere Jahre im Rechtsbestand gelassen worden, sodass es ihm weder möglich gewesen sei eine Zivildiensterklärung abzugeben noch seine gesundheitlichen Einberufungshindernisse aufzuzeigen. Es stelle sich die Frage, warum dieser Einberufungsbefehl so lange im Rechtsbestand gelassen worden sei. Ebenso stelle sich die Frage warum ihm der gegenständliche Einberufungsbefehl an seiner Arbeitsstelle zugestellt worden sei. Für den Beschwerdeführer stelle sich die Frage, warum die von ihm dargestellten Gewissensgründe bzw. persönlichen Kriegserlebnisse nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein könnten. Denn diese persönlichen Kriegserlebnisse seien der Grund seiner Beschwerden. Er wolle festhalten, dass er sich nicht vor einer Verpflichtung drücken wolle, denn er wolle ja Zivildienst leisten, da er aus den in der Beschwerde vom 25.09.2015 genannten Gründen jegliche Art von Waffengewalt ablehne, dies anscheinend jedoch der belangten Behörde egal zu sein scheine. Er ersuche daher, den Einberufungsbefehl vom 09.09.2015 von Amts wegen aufzuheben und ihm die ordentliche Ableistung des Zivildienstes zu ermöglichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Die Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde decken sich im Wesentlichen mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit - mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die §§ 10, 20, 24 und 26 WehrG lauten (auszugsweise):
"Dauer der Wehrpflicht
§ 10. (1) Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. ...
Grundwehrdienst
§ 20. Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. In diesen Fällen gilt eine Wehrdienstleistung von insgesamt sechs Monaten als vollständig geleisteter Grundwehrdienst.
Einberufung zum Präsenzdienst
§ 24. (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen
1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und
...
Befreiung und Aufschub
§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.
(2) Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus
1. hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und
2. während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist.
Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.
(3) Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn
1. sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder
2. sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.
(4) Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam."
Im vorliegenden Fall bringt der Beschwerdeführer vor, dass er die Anwendung von Waffengewalt gegen Menschen aus Gewissensgründen ablehne und daher Zivildienst leisten wolle. Darüber hinaus würde er durch den drohenden Wehrdienst an seine Kindheitserlebnisse aus dem bosnischen Bürgerkrieg erinnert, wodurch er für mehrere Tage an Schlafstörungen, Herzrasen, Muskelverspannungen und Durchfall leide.
Dieses Vorbringen geht ins Leere:
Gemäß § 27 VwGVG bildet der angefochtene Bescheid den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Im vorliegenden Fall ist als ausschließlich die Rechtmäßigkeit des bekämpften Einberufungsbefehls zu prüfen. Ein allfälliger Wunsch des Beschwerdeführers Zivildienst zu leisten, ist daher für das gegenständliche Verfahren belanglos.
Soweit der Beschwerdeführer gesundheitliche Beschwerden vorbringt, hat die belangte Behörde zutreffend darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Stellung für tauglich befunden wurde. Bemerkt wird, dass gemäß § 30 WehrG der Wehrpflichtige vorzeitig aus dem Wehrdienst zu entlassen ist, wenn die Dienstunfähigkeit eines Soldaten, der Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistet, vom Militärarzt festgestellt wird.
Besonders rücksichtswürdige familiäre oder wirtschaftliche Interessen im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 2 WehrG hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch nicht hervorgekommen.
Die Beschwerde war daher §§ 20 und 24 WehrG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage angesichts der klaren Sach- und Rechtslage als geklärt zu betrachten.
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