BVwG W207 2006063-1

W207 2006063-1Bundesverwaltungsgericht19.11.2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W207 2006063-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W207.2006063.1.00

Spruch

W207 2006063-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXXgegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, Passnummer XXXX vom 26.02.2014, betreffend Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass/Einziehung des Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 und § 55 Abs. 4 und 5 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen.

Der Grad der Behinderung beträgt 2 0 v.H.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen nicht mehr vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin beantragte am 10.08.2005 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) unter Vorlage diverser medizinischer Befunde erstmals die Ausstellung eines Behindertenpasses.

In einem durch die belangte Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 12.10.2005 wurden die Gesundheitsschädigungen "Operation eines N.mammae links mit Quadrantenresektion und axillärer Dissektion" (gZ. 70 Tabelle links, Zeile 4 laut Richtsatzverordnung) als Leiden 1 mit der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50% und "Polyarthralgie, unterer Rahmensatz, da mäßiggradige Funktionseinschränkung im rechten Schultergelenk, linken Handgelenk, rechten Hüftgelenk und beiden Sprunggelenken" (gZ. 418) als Leiden 2 mit 20% der Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt. Die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit betrage 60 v.H., da das Leiden 1 durch ungünstige Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht werde. Eine Nachuntersuchung wurde für Oktober 2007 vorgeschlagen. Der Beschwerdeführerin wurde daher am 16.02.2006 ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt, dies befristet bis 31.10.2007.

Am 23.08.2007 beantragte die Beschwerdeführerin die "Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung" im Behindertenpass unter Vorlage neuer medizinischer Befunde.

In einem durch die belangte Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 29.10.2007 wurden folgende Gesundheitsschädigungen festgestellt:

"1) Zustand nach Brustkrebs links, Wahl dieser Positionsnummer mit dem unteren Rahmensatz, da 5 Jahre nach der Operation und kein Rezidiv nachweisbar. Positionsnummer: 702, Tabelle links Zeile 3;

Höhe der MdE 30%;

  1. Polyarthralgie, Wahl dieser Positionsnummer mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Abnützungserscheinungen in mehreren Gelenken, verbunden mit Schmerzhaftigkeit und einer mäßigen Funktionseinschränkung; g.z. 418, MdE 30%"

Zum Vorgutachten wurde festgehalten: "Der GdB des Leidens unter Position 1 wurde reduziert, da Ablauf der Heilungsbewährung und kein Rezidiv nachweisbar ist. Aufgrund der zunehmenden Beschwerden wurde das Leiden unter Position 2 erhöht. Insgesamt jedoch Befundverbesserung." Die Gesamtminderung der Erwerbstätigkeit betrage nur mehr 40 v.H., der führende GdB unter Position 1 werde aufgrund der zusätzlichen Leidensbeeinflussung um 1 Stufe erhöht.

Aufgrund dieses Sachverständigengutachtens wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid vom 04.03.2008 ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage.

Die Beschwerdeführerin stellte am 10.09.2008 bei der belangten Behörde neuerlich einen Antrag auf "Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung" im Behindertenpass und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

Auch dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 13.01.2009 abgewiesen, da der festgestellte Grad der Behinderung entsprechend einem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.10.2008 40 v.H. betrage. Im Vergleich zum Vorgutachten seien keine maßgeblichen Verschlimmerung eingetreten. Ebenso wurde keine Änderung bei den Positionsnummern vorgenommen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 11.02.2009 Berufung.

Im Rahmen einer beabsichtigten Berufungsvorentscheidung wurde von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten (datiert mit 18.02.2009) eingeholt, in welchem der Sachverständige zum Schluss kam, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliege. Begründend wurde angeführt, dass eine Revision des Gutachtens vom 29.10.2007 aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nach erfolgter Chemo- und Strahlentherapie angebracht sei.

Die erhobene Berufung wurde - wie sich aus einer Niederschrift der belangten Behörde vom 11.03.2009 ergibt - von der Beschwerdeführerin am 11.03.2009 zurückgezogen und der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde am 10.03.2009 ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.

Mit Antrag vom 08.08.2012 ersuchte die Beschwerdeführerin um Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass und legte diverse medizinische Befunde vor.

Mit Bescheid vom 14.12.2012 wies die Behörde auf Grundlage eines ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 14.09.2012 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung ab. Der Grad der Behinderung betrage weiterhin 50 v.H.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung an die damals zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten mit der Begründung, dass sich ihr Gesundheitszustand seit 2010 verschlechtert habe.

Nach Einholung eines weiteren ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 19.02.2013 wurde mit Bescheid der Bundesberufungskommission vom 08.05.2013 die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid und der Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. unter Anwendung der Bestimmungen der Richtsatzverordnung bestätigt. Als Leiden 1 wurde "Zustand nach Brustoperation links" mit 40 v.H., Leiden 2 "Kniegelenksarthrose rechts mehr als links" mit 30 v.H. und Leiden 3 als "Beweglichkeitseinschränkung linke Schulter nach Oberarmbruch (Gegenarm)" mit 20 v.H. bewertet.

Am 11.11.2013 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde abermals einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Unfallchirurgie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem, datiert mit 20.01.2014, nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.01.2014, Folgendes ausgeführt wurde:

"Anamnese:

Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten.

Zwischenanamnese:

Keine Spitalsaufenthalte

Derzeitige Beschwerden:

Ich kann den linken Arm kaum bewegen, habe Schmerzen, muss Pulver nehmen. Ich kann das rechte Knie nicht belasten, habe Schmerzen, kann nicht gut Stiegen steigen. Seit meiner Chemo habe ich Gleichgewichtsstörungen.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Roxytromezin, Voltaren, Zocord, Nexium

Laufende Therapie: dzt. keine

Sozialanamnese: siehe Vorgutachten

Zusammenfassung relevanter Befunde (Inkl. Datumsangabe):

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: mäßig adipös

Größe: 165 cm Gewicht: 70 kg Blutdruck:

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt in knöchelhohen festen Schuhen zur Untersuchung, verwendet einen Gehstock rechts, das Gangbild ist mäßig rechts hinkend. Das Aus- und Ankleiden wird im Sitzen durchgeführt. Auffällig ist ein Nichteinbeziehen des linken Armes beim Entkleiden.

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Caput/Collum: unauffällig

Thorax: symmetrisch, elastisch

Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Die linke Schulter ist etwas verkürzt, steht gering höher. Verschmächtigung der linken Schulter-, Ober- und Unterarmmuskulatur. Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird am linken Zeigefinger als taub, sonst als ungestört angegeben.

Benützungszeichen sind links etwas herabgesetzt.

Linke Schulter: Deutliche Verschmächtigung des Deltamuskels. Der gesamte Oberarmkopf ist massiv druckschmerzhaft.

Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit:

An der linken Schulter sind gering Pendelbewegungen aktiv möglich, rechts uneingeschränkt. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett, die grobe Kraft ist links herabgesetzt.

Untere Extremitäten:

Barfußgang rechts hinkend. Anhocken wird zur Hälfte ausgeführt. Gering Muskelverschmächtigung am rechten Oberschenkel. Die Beinachse ist im Lot. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört.

Rechtes Knie: Vom äußeren Aspekt her unauffällig, minimal intraartikulärer Erguss. Soweit bandfest.

Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit:

Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken sind horizontal, die Wirbelsäule ist im Lot.

Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Symmetrische Muskelverhältnisse. Kein Hartspann. Kein Klopfschmerz. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen frei BWS/LWS: FBA 10cm, Seitwärtsneigen und Rotation uneingeschränkt.

Psycho(patho)logischer Status:

wach, Sprache unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Begründung der Rahmensätze

Pos. Nr.

GdB %

1

Hochgradige Beweglichkeitseinschränkungen der linken Schulter Fixer Rahmensatz

02.06. 05

40

2

Zustand nach Brustkrebs links 2002 Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da über 10 Jahre Rezidivfreiheit und nur mäßige Schwellneigung am linken Arm als Folgezustand.

13.01. 02

20

3

Kniegelenksarthrose rechts mehr als links Unterer Rahmensatz dieser Position, da ohne relevanter Beweglichkeitseinschränkung.

02.05. 19

20

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung.

...

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Verschlimmerung des Schulterleidens.

Aufgrund erstmaliger Anwendung der Einschätzungsverordnung, geänderte Einstufung von Leiden 2 und 3. Dadurch folgt eine Herabsetzung des gesamt GdB.

X Dauerzustand"

Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin mit Begleitschreiben vom 04.02.2014 das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens und wies auf die Möglichkeit hin, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

In ihrer Stellungnahme vom 20.02.2014 gab die Beschwerdeführerin an, "Einspruch gegen den Bescheid vom 04. Februar 2014" zu erheben, da eine erhebliche Verschlechterung speziell der Schulter eingetreten sei. Laut dem Sachverständigengutachten sei aber eine Verbesserung eingetreten.

Mit Bescheid vom 26.02.2014 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für den Besitz des Behindertenpasses nicht mehr erfülle. Als Begründung führte die belangte Behörde das Ergebnis des ärztlichen Sachverständigengutachtens an. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs seien nicht geeignet gewesen, dieses zu entkräften.

Gegen diesen Bescheid vom 26.02.2014 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde vom 11.03.2014, legte diverse medizinische Befunde vor und begründete die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass ihre Schulter seit den Befunden vom August 2013 kaum beweglich sei. Sie brauche Hilfe bei der täglichen Körperpflege, im Haushalt und zum Teil beim Aus- und Ankleiden. Das Stiegen Steigen sei nur erschwert möglich. Die Blase sei nicht kontrollierbar. Darüber hinaus bemängelte die Beschwerdeführerin, dass sie zwei Mal der gleiche Arzt begutachtet habe. Auch habe sie Folgeschäden von der Chemo- und Strahlentherapie.

Am 17.11.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Operationsbericht betreffend eine Schultertotalendoprothese links vom 09.10.2014.

In weiterer Folge holte das Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Orthopädie sowie Allgemeinmedizin (inklusive Zusammenfassung) ein.

Das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 11.06.2015 - der die Beschwerdeführerin bisher nicht begutachtet hatte - wurde, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.05.2015, auszugsweise Folgendes ausgeführt:

"....

Anamnese - Zwischenanamnese - Verlauf:

10-2014 Schulter TEP (inverse Delta-Prothese) links E. Spital W.

11-2014 REHAB V.

Sonst keine Unfälle und OP am BA.

Aktuelle Beschwerden

Seit der Chemotherapie Gleichgewichtsstörungen.

Belastungseinschränkungen im rechten Knie. Kann nicht Stiegen steigen. Kann nicht in die Hocke gehen. Aufrichten ist danach nicht möglich. Knie schwillt an. Keine Wetterabhängige Symptomatik. Letzte Kniepunktion vor 2 Jahren. Danach Knorpelaufbau für beide Kniegelenke.

Schmerzen in der Hals und Lendenwirbelsäule. Fallweise Einschlafen des linken Armes. Es wird ein Kompressionsstrumpf am linken Arm getragen.

Nach der Schulteroperation sind die Schmerzen in der Nacht und in Ruhe stärker.

Schürzengriff ist nicht möglich.

Lendenstützbandage, elastische Kniebandage, 1 Gehstock.

Letzte physikalische Therapie: REHAB V. 11-2014

Schmerzstillende Medikamente:

Tramabene Tropfen 20 Tropfen 1x, Deflamat 75 1x1, Nexium, Voltaren Gel.

......

Orthopädischer Status:

Größe (cm) 165 cm

Gewicht (kg) 67 kg

Allgemein Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh, Lendenstützbandage Genutrain rechts, Kompressionsstrumpf linker Arm.

Guter AZ und EZ, Rechtshänderin. Ein Gehstock wird verwendet.

Caput, Thorax, Abdomen unauffällig.

Haut ist rosig, normal durchblutet. Reizlose Narben im Bereich der linken Schulter thoracal.

Gangbild Flüssig, leichtes Hinken rechts, Zehen- Fersenstand, Einbeinstand ist gut möglich, Hocke bis zur Hälfte möglich.

Wirbelsäule

Gesamt Im Lot, Becken- Schultergeradstand, symmetrische Taillendreiecke, symmetrische Muskulatur, keine Atrophien. Keine Skoliose.

HWS S 30/0/10, R je 70, F je 30 ohne Beschwerden.

BWS R je 30, endlagiger Rotationsschmerz, Ott 30/33

LWS FBA + 30cm, Reklination 10 Grad, Seitneigen je 20, Schober 10/15.

Grob Mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität, grobe Kraft,

neurologisch Koordination symmetrisch und seitengleich.

Obere Extremität

Allgemein Rechtshänderin, normale Muskulatur rechts, mäßig abgeschwächte Schultergürtel- und OA-Muskulatur auf der linken Seite.

Kompressionsstrumpf wird hier auf dem linken Arm getragen.

Durchblutung-Sensibilität seitengleich, seitengleiche Gebrauchsspuren.

Schulter re S 60/0/170, F 170/0/0, Rotation frei.

Schulter li S 40/0/90, F 90/0/0, R (F0) außen 30/0/20, (F90) 40/0/20.

Ellbogen re S 0/0/135, Rotation je 80, bandfest, keine Verplumpung, kein Erguss.

Ellbogen li S 0/0/135, Rotation je 80, bandfest, keine Verplumpung, kein Erguss.

Handgelenk re S je 60, bandfest, keine Reizzeichen, kein Erguss, keine Schwellungen.

Handgelenk li S je 60, bandfest, keine Reizzeichen, kein Erguss, keine Schwellungen.

Langfinger re Frei beweglich.

Langfinger li Frei beweglich.

Nackengriff Gut.

Schürzengriff Rechts normal, links schwierig, Finger bis zum Beckenkamm.

Kraft Rechts gut, links Faustschluss vollständig, Kraft etwas

Fingerfertigkeit abgeschwächt 5-.

Untere Extremität

Allgemein Keine Beinlängendifferenz, X-Bein rechts an der oberen Normgrenze, links normal. Etwas verplumpt mit Betonung der rechten Seite. Muskulatur mittelkräftig, seitengleich, keine Atrophien, Durchblutung-Sensibilität seitengleich, seitengleiche Gebrauchsspuren.

Hüfte re S 0/0/120, R je 30, F je 30.

Hüfte li S 0/0/120, R je 30, F je 30.

Knie re S 0/0/140, bandfest, Krepitieren beim Durchbewegen, lateral + aufklappbar, medial Kapseldruckschmerz aber bandfest.

Zohlenzeichen + positiv bei guter Patellaverschieblichkeit

Knie li S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.

Ob. Sg Bds. Verplumpt, leicht weichteilverdickt, kein Erguss. S 20/0/20, bandfest

Unt. Sg Frei beweglich.

Füße Mäßiggradiger Spreizfuß mit Metatarsalgie 2-4 links und angedeuteter plantarer Schwielenbildung in diesem Bereich. Leichte Knickfußkomponente auf der rechten Seite.

Frage 1

Diagnosen:

Funktionseinschränkungen

Pos.Nr.

GdB %

1

Schulter TEP links. Fixer Richtsatz.

02.06. 03

20

2

Kniegelenksabnützung beidseits. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da guter Bewegungsumfang und mäßige radiologische Abnützungszeichen.

02.05. 19

20

Stellungnahme:

Frage 2:

Durch die Operation der linken Schulter (Implantation einer Schulterendoprothese) ist funktionell im Vergleich zur Begutachtung vom 19.2.2013 keine Veränderung aufgetreten. Der dokumentierte Bewegungsumfang der linken Schulter ist ident mit dem aktuell festgestellten Ergebnis.

Somit ergibt sich in der Beurteilung keine Veränderung. Bei dem Bewegungsumfang beider Kniegelenke ist eine Bewegungsverbesserung zu dokumentieren. Der Weichteilreizzustand insbesondere im Bereich des rechten Kniegelenkes ist unverändert. Durch die Verbesserung des Bewegungsumfanges ist auch die Beurteilung zurückzunehmen.

Frage 3:

Die angegebenen belastungsabhängigen Schmerzen sind in der vorliegenden Beurteilung berücksichtigt. Maßgebliche höhergradige, weit über die Norm reichende Funktionsbehinderung bzw. Achsfehlstellungen können weder radiologisch noch klinisch festgestellt werden.

Frage 4:

Der OP-Bericht vom 9.10.2014 aus dem E. Krankenhaus in Wien belegt die Notwendigkeit der Implantation einer Schultertotalendoprothese links (inverse Deltaprothese).

Der postoperative Verlauf ist sehr erfreulich mit gutem Bewegungsergebnis.

Frage 5:

Im Vergleich zum erstinstanzlichen Gutachten (Aktenblatt 130-133) vom 20.1.2014 ist es zu einer maßgeblichen Verbesserung der Schulterfunktion gekommen. Durch die Implantation der Schulterendoprothese konnte der Bewegungsumfang auf 90 Grad abspreizen gesteigert werden. Das heißt der Arm kann aus eigener Kraft bis zur Horizontalen angehoben werden. Auch die Oberarmdrehung ist wesentlich verbessert. Daher ist aus orthopädischer Sicht eine Rückstufung vorzunehmen, da eine maßgebliche Verbesserung zu dokumentieren ist.

Im Bereich der Kniegelenke findet man die bekannte Abnützung mit guter Gesamtbeweglichkeit. Sowohl vom Bewegungsumfang als auch radiologisch ist im Vergleich zur Beurteilung vom Jänner 2014 keine Verschlechterung eingetreten.

Frage 6:

Aus orthopädischer Sicht ist keine Nachuntersuchung erforderlich, da für beide Leiden ein Dauerzustand anzunehmen ist."

Das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 13.07.2015, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.05.2015; auch dieser Sachverständige hatte die Beschwerdeführerin bisher nicht begutachtet - enthält folgende Ausführungen:

"Sozialanamnese: Pensionistin, verheiratet, keine Kinder

Aktuelle Beschwerde: kommt alleine mit normalen Straßenschuhen und einem Gehstock. Es werden nach wie vor Schmerzen und Bewegungseinschränkungen in beiden Kniegelenken angegeben, rechts mehr als links. Ich habe Schwierigkeiten aus kniender Position aufzustehen.

Dagegen mache ich Kuren und physikalische Behandlungen, leider ohne wesentlichen Erfolg. Im Oktober 2014 hatte ich eine Schulterendoprothesenoperation links.

Medikation: Tramabbene, Deflamat, Nexium, Simvastatin,

Untersuchungsbefund:

Größe: 1,65 m Gewicht: 70 kg BMI: 24,61

Guter AZ und normaler EZ Psychischer Eindruck: grob psychisch unauffällig.

Der Blutdruck ist mit 130/80 normoton und der Puls mit 72

Haut/Farbe: normal die Schleimhäute sind gut durchblutet.

Die Atmung ist Vesikuläratmung

Kopf: Zähne-saniert, HNAP unauffällig Rachen bland Tonsillen St.p.TE

Sinnesfunktionen: weitgehend ungestört

Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse normal groß und schluckverschieblich

Lymphknoten: nicht palpabel

Thorax: symmetrisch

Cor rhythmisch und normfrequent, Herztöne rein

Pulmo: Vesikuläratmung, Basen gut verschieblich, normaler Klopfschall,

Wirbelsäule: KJA: 0 cm FBA: 30 cm

HWS: keine funktionellen Behinderungen

BWS: keine funktionellen Behinderungen

LWS: endlagige Bewegungseinschränkungen in allen Ebenen

Abdomen: Bauchdecken: weich im Thoraxniveau

Leber: nicht palpabel Milz: nicht palpabel Rectal: nicht untersucht

Nierenlager: frei

Obere Extremitäten: re Schulter: frei li Schulter: Abd90 Ante 90

Kreuzgriff: re möglich, li nur unter Schmerzen kaum möglich

Nackengriff: beidseits möglich

Untere Extremitäten: alle Gelenke altersentsprechend frei beweglich

Freies Stehen sicher möglich,

Rechts: Hüftgelenk: Beugung 120 R: 30-0-30

Kniegelenk: keine Funktionseinschränkungen

OSG: frei beweglich USG: frei beweglich

Links: Hüftgelenk: Beugung 120 R: 30-0-30 Kniegelenk: keine Funktionseinschränkungen

OSG: frei beweglich USG: frei beweglich

Varizen: Besenreiser bds Fußpulse: beidseits palpabel keine Ödeme

Fersenstand: beidseits möglich Zehenstand: beidseits möglich

Neurologisch: grob neurologisch ob

Gesamt Mobilität-Gangbild: mit 1 Gehstock leicht hinkend re

Es wird um Beurteilung beziehungsweise Stellungnahme zu folgenden

Punkten ersucht:

  1. Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung

1 Schulter TEP links 02.06.03 20

Fixer Rahmensatz

2 Kniegelenksabnützung beidseits 02.05.19 20

Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da guter Bewegungsumfang und mäßige radiologische Abnützungszeichnen.

3 Zustand nach Brustkrebs links 2002 13.01.02 20

Heranziehung dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mehr als 10 Jahre ohne Rezidiv und nur mäßige Schwellung am linken Arm.

  1. Einschätzung und Begründung des Gesamt G.d.B.

Der gesamt GdB beträgt 20 vH, da zwischen dem führenden Leiden 1 und Leiden 2 bzw 3 kein maßgebliches negatives Zusammenwirken besteht.

  1. Stellungnahme und Vergleich zum Gutachten vom 19.02.2013 Abl. 116/7-9

ad Pos. 2

Aufgrund erstmaliger Anwendung der Einschätzung geänderte Einstufung des Leidens: Zustand nach Brustkrebs links 2002, da mehr als 10 Jahre ohne Rezidiv und nur eine mäßige Schwellung am linken Arm festzustellen war.

ad Pos.1

Durch die Operation der linken Schulter (Schulterendoprothese) ist funktionell im Vergleich zur Begutachtung vom 19.2.2013 keine Veränderung aufgetreten. Der dokumentierte Bewegungsumfang der linken Schulter ist ident mit dem aktuell festgestellten Ergebnis

ad Pos.3

die angegebenen belastungsabhängigen Schmerzen sind in der vorliegenden Beurteilung berücksichtigt. Eine maßgebliche, höhergradige über die altersentsprechende Norm reichende Funktionsbehinderung konnte nicht festgestellt werden.

4,5) Stellungnahme zu den fachspezifischen Einwendungen Abl. 147,148 und vorgelegten Befunden Abl 141-146

Zu den die orthopädischen Leiden betreffenden Einwendungen: siehe orthopädisches Fachgutachten

ad Brustkrebsleiden: Auf Aktenblatt 141-146 werden alte Befunde aus dem Jahr 2002 und 2003 vorgelegt in welchen das damalige Brustkrebsleiden beschrieben wird. Diese Befunde sind nicht mehr aktuell. Medizinisches Faktum ist, dass die Heilbewährung überschritten ist, keine Rezidive dokumentiert sind und somit dieses Leiden entsprechend der EVO korrekt eingeschätzt wurde.

  1. Begründung der abweichenden Beurteilung zum erstinstanzlichen Sachverständigengutachten

Aufgrund der Herabsetzung der Position 1 (Schulterleiden) kommt es auch zu einer Herabsetzung des gesamt GdB um 2 Stufen.

  1. Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist keine Nachuntersuchung erforderlich, da für alle drei Leiden ein Dauerzustand anzunehmen ist."

Die Beschwerdeführerin sowie die belangte Behörde wurden vom Ergebnis dieser Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23.09.2015 verständigt und auf die Möglichkeit einer Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen hingewiesen.

Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde brachten Einwände vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Die Beschwerdeführerin war bisher - erstmalig seit 16.02.2006 und mit Unterbrechungen - Inhaberin eines Behindertenpasses. Letztmalig wurde mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der Bundesberufungskommission vom 08.05.2013 auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom 20.02.2013 rechtskräftig ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. auf Grundlage der Bestimmungen der Richtsatzverordnung festgestellt. Als Funktionsbeeinträchtigungen wurden damals drei Leidenspositionen, nämlich Leiden 1 "Zustand nach Brustkrebsoperation links" mit 40 v. H., Leiden 2 "Kniegelenksarthrose rechts mehr als links" mit 30 v. H. und Leiden 3 "Beweglichkeitseinschränkung linke Schulter nach Oberarmbruch (Gegenarm)" mit 20 v.H. festgestellt.

Am 11.11.2013 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde neuerlich einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.02.2014 stellte die belangte Behörde fest, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin nur mehr 40 v.H. beträgt und die Beschwerdeführerin daher die Voraussetzungen für den Besitz des Behindertenpasses nicht mehr erfüllt.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 20 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unstrittig; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Feststellungen über den bisherigen Besitz eines Behindertenpasses und über die Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass am 11.11.2013 basieren auf dem Akteninhalt.

Der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. gründet sich auf die durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.07.2015 und eines Facharztes für Orthopädie vom 11.06.2015, basierend jeweils auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin.

In den oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen schlüssigen und widerspruchsfreien Sachverständigengutachten vom 11.06.2015 und 13.07.2015 setzen sich die Gutachter auch umfassend und nachvollziehbar mit den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Befunden sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Bezüglich der Herabsetzung des Grades der Behinderung hinsichtlich des Schulterleidens der Beschwerdeführerin, die im Ergebnis auch zur weiteren Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung führt, ist den Ausführungen des orthopädischen Sachverständigen im Sachverständigengutachten vom 11.06.2015 zu folgen:

So ist es durch die Implantation der Schultertotalendoprothese links im Vergleich zum erstinstanzlichen Gutachten vom 20.01.2014 zu einer maßgeblichen Verbesserung der Schulterfunktion gekommen, wodurch eine maßgebliche Verbesserung des damals führenden Leidens festgestellt werden kann (vgl. Beantwortung der Frage 5). Daher ist aus orthopädischer Sicht eine Rückstufung vorzunehmen, da eine maßgebliche Verbesserung zu dokumentieren ist. Zwischenzeitlich - nämlich nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens, basierend auf einem Sachverständigengutachten vom 19.02.2013, und der Begutachtung im gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahren am 14.01.2014, die dem Sachverständigengutachten vom 20.01.2014 zu Grunde lag - ist es aber zu einer erheblichen Verschlechterung des Zustandes der linken Schulter gekommen (dies führte in der Folge zur Notwendigkeit der Schultertotalendoprothese). Deshalb führte der orthopädischen Sachverständigen im Sachverständigengutachten vom 11.06.2015 erläuternd aus, durch die Operation der linken Schulter (Implantation einer Schulterendoprothese) - und die dadurch erfolgte Verbesserung - sei funktionell im Vergleich zur Begutachtung vom 19.02.2013 (im rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Verfahren) keine Veränderung aufgetreten. Der damals dokumentierte Bewegungsumfang der linken Schulter sei ident mit dem aktuell festgestellten Ergebnis. Das Leiden hinsichtlich der linken Schulter hat sich somit zwischenzeitlich verschlechtert und sich in weiterer Folge durch die Operation wieder verbessert, weshalb es aktuell mit eine (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. zu bewerten ist. Im Vergleich zum Sachverständigengutachten vom 19.02.2013 im rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Verfahren hat sich auch das Knieleiden verbessert. Diese Ergebnisse werden auch bestätigt durch das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 13.07.2015.

Die Beschwerdeführerin ist diesen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Sie erhob im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs keine Einwendungen gegen die Sachverständigengutachten vom 11.06.2015 und vom 13.07.2015.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 43. (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 55. ...

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."

Zutreffend hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung auf der Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung und nicht nach der Richtsatzverordnung beurteilt. Zwar wurde der Beschwerdeführerin am 11.03.2009 vom Bundessozialamt, Landesstelle Wien, ein Behindertenpass mit einem zu diesem Zeitpunkt festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt, jedoch wurde der gegenständliche Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung durch die Beschwerdeführerin am 11.11.2013 und damit iSd § 55 Abs. 5 BBG nach Ablauf des 31.08.2013 gestellt.

Im gegenständlichen Fall wurde das Verfahren aufgrund eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung durch die Beschwerdeführerin selbst und nicht von Amts wegen eingeleitet. Die persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 14.01.2014 wurde daher nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag der Beschwerdeführerin selbst durchgeführt. Die Übergangsbestimmung des §§ 55 Abs. 5 letzter Satz BGG, wonach im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung der (noch auf Grundlage der Bestimmungen der Richtsatzverordnung) festgestellte Grad der Behinderung bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand unberührt bleibt, greift daher im gegenständlichen Fall nicht. Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung die Funktionseinschränkungen nunmehr auf Grundlage der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zu beurteilen sind, was - auch bei unverändertem Gesundheitszustand - zu anderen Einschätzungsergebnissen betreffend den Einzelgrad der Behinderung im Vergleich zu den Einschätzungsergebnissen nach der Richtsatzverordnung führen kann. Im Falle einer Antragstellung auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung hat es der Antragsteller - anders als bei einem amtswegig durchgeführten Nachuntersuchungsverfahren - selbst in der Hand, die Entscheidung über die Durchführung einer Nachuntersuchung zu treffen.

Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten vom 11.06.2015 und 13.07.2015 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin wegen Verbesserung des Gesundheitszustandes insbesondere des führende Schulterleidens betreffend nur mehr insgesamt 20 v.H. beträgt. Im Vergleich zum Sachverständigengutachten vom 19.02.2013 im rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Verfahren hat sich auch das Knieleiden verbessert. Darüber hinaus ergeben sich die veränderten Einschätzungsergebnisse insbesondere bezüglich des nunmehrigen Leidens 3 ("Zustand nach Brustkrebs links 2002 13.01.02 20%" statt bisher 40% als vormaliges führendes Leiden 1) aber im gegenständlichen aufgrund eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung geführten Verfahren - rechtlich zulässiger Weise - auch aus der erstmaligen Anwendung der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung und nicht aus einer Änderung des Gesundheitszustandes.

Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt daher zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 20 v.H..

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung zweier ärztlicher Sachverständiger nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten, nicht bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht gestellt wurde.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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