BVwG W207 2002939-1

W207 2002939-1Bundesverwaltungsgericht19.11.2015

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W207 2002939-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W207.2002939.1.00

Spruch

W207 2002939-1/8E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 01.08.2013, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gehbehinderung" in den Behindertenpass, beschlossen:

A) Das Verfahren wird gem. § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführerin wurde aufgrund ihres Antrages vom 11.04.2013 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 16.08.2013 ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v. H. ausgestellt.

Hingegen wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 01.08.2013 der ebenfalls gestellte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gehbehinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid vom 01.08.2013 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.08.2013 fristgerecht Berufung an die damals noch zuständige Bundesberufungskommission (nunmehr Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht). Nach einem durch die Bundesberufungskommission eingeholten orthopädisch-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 23.10.2013 und diesbezüglich eingeräumter Stellungnahmemöglichkeit erfolgte eine Vollmachtsbekanntgabe einer näher genannten Rechtsanwältin vom 25.11.2013 unter Berufung auf die dieser Rechtsanwältin erteilte Bevollmächtigung, dies verbunden mit einem Antrag auf Fristerstreckung zur Stellungnahme, sowie in weiterer Folge eine mit Anwaltsschriftsatz vom 09.12.2013 eingebrachte schriftliche Stellungnahme.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Nach durch das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigter Einholung eines weiteren ärztlichen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Orthopädie und Unfallchirurgie auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin wurde dem Bundesverwaltungsgericht durch den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde am 07.10.2015 telefonisch mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückziehen wolle und daher auch den angesetzten Untersuchungstermin nicht wahrnehmen werde. Der Akt werde seitens des Sozialministeriumservice an das Bundesverwaltungsgericht retourniert werden. Die Beschwerdeführerin werde die Beschwerdezurückziehung schriftlich (per Post oder Fax) beim Bundesverwaltungsgericht einbringen.

Am 12.10.2015 langte zur Geschäftszahl sowie zur Behindertenpassnummer der Beschwerdeführerin folgendes als "Zurückziehung des Antrages" bezeichnetes Schreiben der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

O.a. Pass erhielt ich am 16.8.2013 mit den Grad der Behinderung 50 v. H. - meine Bitte war nur: den "Behinderungsgrund" (ich kann fast nicht gehen) einzutragen. Diese Bitte wurde mir verwehrt.

Meine Freundin, die vor kurzem plötzlich verstarb, beauftragte ihre Freundin, eine Rechtsanwältin, die Sache zu beeinspruchen. Da ich diese Rechtsanwältin nur kurz kennengelernt habe-sie hat alle meine Unterlagen-ich weiß keinen Namen, keine Adresse.

Falls ich ihr eine Vollmacht erteilt habe, erkläre ich sie als NICHT gültig und ersuchte Sie den Antrag zurückzuziehen. Die Sache ist für mich und somit auch bitte für Sie-erledigt.

Falls Sie noch Fragen haben gebe ich Ihnen gerne meine TelNr. (Nennung der Telefonnummern). Das Sozialministeriumservice habe ich informiert.

Ich bitte um Verständnis, danke für Ihre Mühe verbleibe mit freundlichen Grüßen

Unterschrift der Beschwerdeführerin"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Dies gilt auch für den gegenständlichen Beschwerdefall; das ursprünglich als Berufung eingebrachte Rechtsmittel bildet nunmehr als Beschwerde den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gem. § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).

Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Ladung zu einer persönlichen Untersuchung durch einen ärztlichen Sachverständigen gegenüber dem Ärztlichen Dienst der belangten Behörde an, dass sie ihre Beschwerde zurückziehen wolle und daher auch den angesetzten Untersuchungstermin nicht wahrnehmen werde. Die Beschwerdeführerin werde die Beschwerdezurückziehung schriftlich beim Bundesverwaltungsgericht einbringen. Mit dem oben wiedergegebenen Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12.10.2015 bringt die Beschwerdeführerin - wenngleich dieses Schreiben als "Zurückziehung des Antrages" bezeichnet ist - in inhaltlicher Hinsicht, übereinstimmend mit ihren Angaben vor dem Ärztlichen Dienst und der Begründung, warum sie den angesetzten Untersuchungstermin nicht wahrnehmen werde, zum Ausdruck, dass sie durch die Zurückziehung des "Antrages" das Beschwerdeverfahren beendet haben wolle und damit die Sache für sie selbst und auch für das Bundesverwaltungsgericht erledigt sei. Dieses am 12.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Schreiben ist daher als Zurückziehung der Beschwerde zu werten.

Mit der mit Schreiben vom 12.10.2015 erfolgten Zurückziehung der Beschwerde ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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