BVwG W207 2002701-1

W207 2002701-1Bundesverwaltungsgericht19.11.2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W207 2002701-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W207.2002701.1.00

Spruch

W207 2002701-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, Passnummer:XXXX vom 19.09.2013, betreffend amtswegige Neufestsetzung des Grades der Behinderung/Einziehung des Behindertenpasses sowie Abweisung des Antrages auf Vornahme von Zusatzeintragungen, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird in Bezug auf jenen Teil des Spruches angefochtenen Bescheides, mit dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt, gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2. § 43 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF stattgegeben.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) weiterhin vor.

II. Die Beschwerde wird in Bezug auf jenen Teil des Spruches angefochtenen Bescheides, mit dem der Antrag vom 30.01.2013 auf Vornahme von Zusatzeintragungen abgewiesen wurde, gemäß § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 1c, § 1 Abs. 2 Z 2a und § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen. Hingegen wird der Beschwerde im Bezug auf die Vornahme der Zusatzeintragung iSd § 1 Abs. 2 Z 1h der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Dem Beschwerdeführer wurde am 24.01.2013 durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (in der Folge entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice oder belangte Behörde bezeichnet) auf Grundlage eines Antrages vom 16.11.2012 ein Behindertenpass mit einem festgestellten (Gesamt)Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt und die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich (VO BGBl. 202/1996)" vorgenommen. Dies geschah auf Grundlage eines aktenmäßig erstellten medizinischen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Innere Medizin vom 03.12.2012, in welchem folgende Funktionseinschränkungen festgestellt wurden:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos.Nr.

GdB %

1

Primär billiäre Cirrhose Oberer Rahmensatz, da deutlich erhöhte Transaminasen

07.05. 04

40

2

Posttraumatische Sprunggelenksarthrose beidseits Unterer Rahmensatz, da nur rechts ausgeprägt

02.05. 33

30

3

Degenerative WS-Veränderungen Oberer Rahmensatz, da gesamtes Achsenskelett betroffen

02.01. 01

20

4

Kniegelenksarthrose beidseits Unterer Rahmensatz, da keine Dokumentation höhergradiger Funktionsausfälle

02.05. 19

20

5

Schwindel und Schwerhörigkeit nach Operation und Bestrahlung eines Akustikus-Neurinoms links 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Gangunsicherheit dokumentiert

12.03. 01

20

Begründend für

den Gesamtgrad der Behinderung führte der Sachverständige aus, die führende funktionelle Einschränkung werde durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um eine Stufe erhöht, da ein deutliches zusätzliches Leiden vorliege.

Am 30.01.2013 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Antrag auf Vornahme der damals vorgesehenen Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung", "Gehbehinderung", "Gehörlosigkeit", "bedarf einer Begleitperson" und "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich (VO BGBl. 202/1996)" in den Behindertenpass. Dies erfolgte durch Ankreuzen der jeweiligen Zusatzeintragungen in einem Antragsformular der belangten Behörde. Neben der angekreuzten "Gehbehinderung" ist vermerkt, der Beschwerdeführer könne nicht lange gehen, neben der "Gehörlosigkeit" findet sich die Angabe, die linke Seite sei total beschädigt und bei der Gesundheitsschädigung nach der VO BGBl. 303/1996 unterstrich der Beschwerdeführer die Leberkrankheit. Der Beschwerdeführer legte diesbezüglich diverse bis Dezember 2010 zurückreichende medizinische Unterlagen vor.

Seitens der belangten Behörde wurden in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin sowie eines Facharztes für HNO-Heilkunde eingeholt.

In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchen des Beschwerdeführers am 25.04.2013 erstatteten allgemeinmedizinischen Gutachten vom selben Tag wird Folgendes (hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben) ausgeführt:

"Anamnese, derzeitige Beschwerden:

Auf das aktenmäßig erstellte Vorgutachten wird eingangs verwiesen; verwiesen wird auch auf das HNO-Gutachten.

2010: TUR-B wegen nicht invasimen Urothelcarcinom Grad 2 - bisherige

Nachuntersuchungen: o.B.

Derzeitige Beschwerden: kann nur 30 - 50 Meter gehen - kann nicht mit ÖVM fahren, braucht eine Begleitperson - Ursache dafür seien die "Beschwerden in den Beinen".

...

Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt:

HNO-Gutachten.

Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe:

Keine.

Untersuchungsbefund: normaler AZ

Größe: 165 cm Gewicht: 66 kg Blutdruck: 110/60

Gesamtmobilität - Gangbild:

Frei, sicher, hinkfrei.

Status - Fachstatus:

Kopf/Hals: voll orientiert, Stimmung und Antrieb reduziert, situativ angepaßtes Verhalten, Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Visus unauffällig, Gehör - siehe Nebengutachten.

Thorax/Herz/Lunge: inspektorisch und auskultatorisch unauffällig.

Abdomen: im TN, unauffällige Organgrenzen, Nierenlager frei, palpatorisch unauffällig, keine Inkontinenzhinweise.

Extremitäten: altersentsprechend frei beweglich, keine relevante Sprunggelenkseinschränkung erhebbar, Kniegelenke unauffällig.

Wirbelsäule: unauffällig strukturiert, frei bewegliche HWS, BWS und LWS - FBA im Stehen: 15 cm.

Ergebnis der durchgeführte Untersuchung vom 25 April 2013:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos.Nr.

GdB %

1

Primär billiäre Cirrhose

07.05. 04

40

2

Posttraumatische degenerative und osteoporaotische Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat

02.01. 01

20

3

Mittels TUR-B erfolgreich entferntes Urothel-CA im Jahr 2010

13.01. 01

20

4

Hochtonschwerhörigkeit rechts, Taubheit links

12.02. 01 Tabelle Zeile1 Kolonne 6

20

5

Schwindelbeschwerden bei Akustikusneurinom links

12.03. 01

10

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

ad 1/ Oberer Rahmensatz, da deutlich erhöhte Transaminasen.

ad 2/ Oberer Rahmensatz dieser Position, da radiologische Bestätigungen und funktionell keine maßgeblichen Ausfälle vorhanden.

ad 3/ Oberer Rahmensatz, da noch regelmäßige Nachsorgeuntersuchungen notwendig.

ad 5/ Unterer Rahmensatz, da lediglich zeitweise auftretend.

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 - 5

[X] nicht erhöht

Begründung: keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung und keine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz vorliegend.

Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB.:

Gehbehinderung liegt nicht vor; ÖVM sind zumutbar - siehe Fragenkatalog. Begleitperson weder aus körperlicher noch aus geistiger Sicht erforderlich.

Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: Untersuchungsdatum

Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Leiden 2 - 4 von Abl. 29 sind unter dem neuen Leiden unter Nr. 2 nach persönlicher Untersuchung erfasst. Siehe auch HNO-Gutachten.

Gesamt-GdB: Besserung ist eingetreten.

[X] Dauerzustand

Die / Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz o- der in einem Integrativen Betrieb

[X] geeignet

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

ja-nein-nicht geprüft-Die / Der Untersuchte

-[X]--ist gehbehindert (ab 50 vH. Funktionseinschränk. untere Extremitäten)

-[X]--ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen

-[X]--ist sehbehindert (ab 50 vH. Sehbehinderung)

-[X]--ist stark (hochgradig) sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)

-[X]--ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)

-[X]--ist gehörlos

-[X]--ist schwer hörbehindert (ab 50 vH. Hörbehinderung)

-[X]--ist TrägerIn eines Cochlea-Implantates

-[X]--ist Diabetiker

-[X]--leidet an einem Anfallsleiden (Epilepsie)

-[X]--bedarf einer Begleitperson

-[X]--ist taubblind

-[X]--ist TrägerIn einer Metallendoprothese/von Osteosynthesematerial

-[X]--ist Orthesen-/Prothesenträgerin


-[X]

--Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung liegt vor.

Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, weil:

  • eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.

  • sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb des Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.

  • sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor wegen:

...

[X]-Gallen-, Leber-, oder Nierenkrankheit-GdB: 40-ab 01.01.2013

Begründung:

D 2 wegen Leberleiden

..."

In dem auf Grundlage einer am 25.04.2013 durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom selben Tag wird Folgendes (ebenfalls in den wesentlichen Teilen wiedergegeben) ausgeführt:

"Anamnese:

...

Schwerhörigkeit links durch Akustikusneurinom. Nun Vergesslichkeit, vergass in der Strassenbahn, einen Fahrschein zu entwerten, mit Sicherheit nicht mit Absicht. Der Tumor habe sich nun trotz Operation am 17.5.2011 vergrössert. Der Tumor soll nun wieder bestrahlt werden. Die Schwindelbeschwerden unverändert, zeitweise Schwanken beim Sitzen, beim Gehen manchmal Zug nach rechts, etwa 2 Mal pro Monat. Hörgerät links seit 2011, trägt aber nicht, da sine effectu.

HNO-Medikation dzt.: keine

Status:

Ohren: Trommelfell bds. grau, matt

Nase: frei

Tons, chron., klein

Weber nach rechts, Rinne rechts pos., links unendlich

Vestibularis:

kein Spontannystagmus, einige Schläge Kopfschüttelnystgagmus nach rechts, Romberg unauffällig, beim Unterberger geringe Linkstendenz.

Tonaudiogramm:

...

kleine Hochtonzacke rechts bei 4000 Hz, links einige Fühleindrücke

(entspricht einem Hörverlust nach RÖSER von rechts 13% und links 100%)

Diagnose:

1. ) Hochtonschwerhörigkeit rechts, Taubheit links

Pos. 12.02.01, Tabelle Zeile 1, Kolonne 6

GdB 20%

2. ) Schwindelbeschwerden bei Akustikusneurinom links

Pos. 12.03.01

GdB 10%

unterer Rahmensatz da lediglich zeitweise auftretend

Zum Vorgutachten:

offensichtlich Verschlechterung des Hörvermögens links

getrennte Auflistung der Leiden Hörstörung und Schwindelbeschwerden"

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.07.2013 wurde dem Beschwerdeführer betreffend den Antrag vom 30.01.2013 auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", "Gehbehinderung", "Gehörlosigkeit", "bedarf einer Begleitperson" und "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich (VO BGBl. 202/1996)" in den Behindertenpass das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.08.2013 wurde dem Beschwerdeführer erneut Parteiengehör gemäß § 45 AVG gewährt und ihm die Möglichkeit eingeräumt zu der amtswegigen Feststellung des Grades der Behinderung mit 40 v.H. Stellung zu nehmen.

Beiden Schreiben waren die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Ermittlungsverfahrens beigelegt.

Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.09.2013 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfülle. Weiters wurde der am 30.01.2013 eingelangte Antrag auf "Vornahme von Zusatzeintragungen" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer sei am 24.01.2013 ein Behindertenpass ausgestellt und ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. eingetragen worden. Wie die durchgeführte ärztliche Begutachtung ergeben habe, betrage der Grad der Behinderung nunmehr 40 v.H.. Die Voraussetzung für den Besitz eines Behindertenpasses sei ein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H., weshalb die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt seien. Die Ausstellung eines Behindertenpasses sei rechtliche Voraussetzung für die Vornahme von Zusatzeintragungen, die nicht vorliege, weshalb dieser Antrag auf Vornahme von Zusatzeintragungen daher abgewiesen werde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.10.2013 fristgerecht Berufung an die damals zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (kurz: Bundesberufungskommission) - nunmehr Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, in der Folge daher als Beschwerde bezeichnet. Der Beschwerdeführer gibt darin im Wesentlichen an, er sei mit dem Bescheid vom 19.09.2013 nicht zufrieden. Der Grad der Behinderung betrage sicher mehr als 40 %. Er könne sich nicht vorstellen, dass er "ohne Kontrolle" einen Grad der Behinderung von 50 v.H. habe (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichtes: das zugrunde gelegte Sachverständigengutachten vom 03.12.2012 wurde aktenmäßig erstellt) und nach Untersuchung durch lediglich zwei Ärzte ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt werde. Er rügt weiters, es sei bekannt, dass er nicht allein gehen könne und ihm schwindelig sei, weshalb er immer zusammen mit einer Begleitperson gehen müsse. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich noch verschlechtert. Er werde gerne neue Befunde bringen und wolle zudem noch einmal von den Ärzten untersucht werden.

Die damals noch zuständige Bundesberufungskommission ersuchte in der Folge den Ärztlichen Dienst um Einholung ärztlicher Sachverständigengutachten, mit denen basierend auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 26.11.2013 sowie folgender neu vorgelegter Befunde der XXXXder Grad der Behinderung festgestellt werden sollte:

Laborbefunde vom 11.09.2013 und 01.10.2013

zwei Arztbriefe vom 13.11.2013 und 20.11.2013

Bestätigung der seit 17.09.2009 bestehenden Betreuung an der gastroenterologischen Ambulanz

einen die Diagnose enthaltenden Arztbrief an das Krankenhaus XXXX vom 25.11.2013

In dem daraufhin erstatteten Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 26.11.2013 wird (in den wesentlichen Teilen wiedergegeben) Folgendes ausgeführt:

"........

Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status):

Allgemeinzustand, Ernährungszustand etwas reduziert, 165 cm, 64 kg, leicht schwankend

Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig

Lymphknoten nicht tastbar

Augen: isokor, prompte Lichtreaktion

Zunge: normal, Zähne: Teilersatz

Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut

Thorax: symmetrisch, elastisch, Körperbehaarung erhalten

Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch

Herz: reine rhythmische Herztöne

RR 130/80, Frequenz ca. 100/Min. rhythmisch

Abdomen: Bauchdecken weich

Leber in der Konsistenz erhöht tastbar

Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei

Extremitäten: Arme normal, an den Beinen Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme

Gangbild, Gelenksstatus und Wirbelsäule: siehe orthopädisches Gutachten

Diagnose(n}:

1. primär biläre Zirrhose 07.05.04 40 %

oberer Rahmensatz, da deutlich erhöhte Transaminasen

2. mittels TUR-B erfolgreich entferntes Urothel-Karzinom im Jahr 2010 13.01.01 20%

oberer Rahmensatz dieser Position, da noch regelmäßige Nachsorgeuntersuchungen notwendig sind

3. Hochtonschwerhörigkeit rechts und Taubheit links 12.02.01 20 %

Tabelle Zeile 1, Kolonne 6

4 Posttraumatische, degenerative und osteoporotische Veränderungen am Stütz- und

Bewegungsapparat 02.02.01 20 %

Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringe Funktionsbehinderung am rechten Sprunggelenk und an der Wirbelsäule.

5. Schwindelbeschwerden bei Akustikusneurinom links 12.03.01 10%

unterer Rahmensatz, da lediglich zeitweise auftretend

Beurteilung und Beantwortung der in Aktenblatt 64/5 gestellten Fragen:

1. Diagnosen siehe oben.

2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 40 %, weil keine ungünstige wechselseitige funktionelle Leidensbeeinflussung vorliegt.

Stellungnahme zu den Einwendungen d. Berufungswerb. Abl. 64/1:

gelegentliche Schwindelzustände sind mit den gestellten Diagnosen in Einklang zu bringen, die Notwendigkeit einer Begleitperson lässt sich jedoch nicht ableiten.

Aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht objektivierbar. Das Gangbild ist sicher und hinkfrei.

Stellungnahme zu den in der 1. Instanz vorgelegten Befunden Abl. 33 - 34,36 - 47:

Diese wurden erneut für die Beurteilung herangezogen.

Stellungnahme zu den in der 2. Instanz vorgelegten und zu mitgebrachten Befunden Abl.:

Wegen Herzrhythmusstörungen wurden Untersuchungen begonnen. Diese sind aber zum Zeitpunkt der hierortigen Untersuchung noch nicht abgeschlossen gewesen, deswegen konnte diesbezüglich die Diagnosenliste nicht erweitert werden.

Stellungnahme zum Vergleichsgutachten Abl. 26 - 30:

Leiden 2, 3 und 4 aus dem Vergleichsgutachten werden heute, entsprechend der nur geringen funktionellen Einschränkung am rechten Sprunggelenk und an der Wirbelsäule, an den Kniegelenken war kein Funktionsdefizit objektivierbar, als gemeinsames Leiden berücksichtigt.

Hinsichtlich der übrigen Leiden ist keine Änderung festzustellen gewesen.

Stellungnahme zum Gutachten der 1. Instanz Abl. 48 - 45:

Aus Internistischer und aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht findet sich keine abweichende Beurteilung.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

Im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 10.12.2013 wird Folgendes ausgeführt:

"Vergleichsgutachten vom 03.12.2012, Gesamt-GdB 50%

GA 1. Instanz vom 25.04.2013, Gesamt-GdB 40%

Gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wird Einspruch erhoben und angeführt, dass der BW nicht allein gehen könne, ihm schwindelig sei und der Gesundheitszustand schlechter wäre.

Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten.

Zwischenanamnese: unauffällig

Subjektive Symptome:

Ich habe einen Druck auf der Brust. Ich kann nicht weit gehen. Ich habe Herzprobleme. Ich habe Schmerzen an den Knien, an allen Gelenken, am Rücken.

Medikamente: keine, Schmerzmittel wegen erhöhter Leberwerte, Salben

Laufende Therapie: keine fachspezifischen

Status

Größe 165 cm , Gewicht 64 kg,

Kommt in Halbschuhen, das Gangbild ist symmetrisch und hinkfrei. Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.

Caput/Colium: unauffällig

Thorax: symmetrisch, elastisch, Gynämkomastie beidseits.

Abdomen: siehe internistisch-fachärztliches GA

Obere Extremitäten:

Rechtshänder, Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke sind bandfest, klinisch unauffällig und frei beweglich.

Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang ist symmetrisch und hinkfrei, auffällig ist eine Varusstellung im rechten Sprunggelenk, Zehenballen- und Fersengang sind gut möglich, Einbeinstand ist möglich.

Anhocken ist nicht eingeschränkt. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge rechts -1 cm. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten.

Rechtes Sprunggelenk: Mäßig Varusstellung. Der Außenknöchel ist stark prominent. Das Gelenk ist bandfest.

Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit:

Hüft- und Kniegelenke sind seitengleich frei beweglich. OSG rechts 15/0/35, links 25/0/40, Pronation rechts 10/0/15, links 15/0/30, Zehen frei.

Wirbelsäule:

Die Wirbelsäule ist im Lot. Verstärkte Brustkyphose, regelrechte Lendenlordose. Mäßig Hartspann zervikal, Klopfschmerz über der unteren Lendenwirbelsäule. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Beweglichkeit:

Halswirbelsäule: allseits frei

Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 20cm, Seitwärtsneigen und Rotation jeweils endlagig gering eingeschränkt

Diagnosen:

1 Posttraumatische, degenerative und osteoporotische 02.02.01 20

Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat

Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringe Funktionsbehinderung am rechten Sprunggelenk und an der Wirbelsäule.

Stellungnahme zu den Einwendungen:

Gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wird Einspruch erhoben und angeführt, dass der BW nicht allein gehen könne, ihm schwindelig sei und der Gesundheitszustand schlechter wäre.

Aus rein Aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht objektivierbar.

Das Gangbild ist sicher und hinkfrei.

Stellungnahme zu den Befunden 1. Instanz, soweit diese das orthopädisch-unfallchirurgische Fachgebiet betreffen:

Als einziger Befund liegt eine Knochendichtemessung vor, die eine Osteoporose dokumentiert. Der Befund ist im oben angeführten Leiden berücksichtigt.

Stellungnahme zu den Befunden 2. Instanz, soweit diese das orthopädisch-unfallchirurgische Fachgebiet betreffen: keine fachspezifischen

Stellungnahme bezüglich Vergleichsgutachten:

Leiden 2, 3 und 4 aus dem Vergleichsgutachten werden heute, entsprechend der nur geringen funktionellen Einschränkung am rechten Sprunggelenk und an der Wirbelsäule, an den Kniegelenken war kein Funktionsdefizit objektivierbar, als gemeinsames Leiden berücksichtigt.

Stellungnahme bezüglich GA 1. Instanz: Aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht findet sich keine abweichende Beurteilung.

Dauerzustand, eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. Dies trifft auch auf den gegenständlichen Beschwerdefall zu.

Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Facharzt für Unfallchirurgie um ergänzende Stellungnahme zu dessen Gutachten vom 10.12.2013 und legte ihm den Verwaltungsakt einschließlich folgender durch den Beschwerdeführer nachgereichten Unterlagen vor:

jeweils Kumulativbefunde beinhaltende Patientenbriefe des Krankenhauses XXXX vom 01.09.2014 und 01.10.2014

Im Patientenbrief vom 01.10.2014 findet sich folgende Therapieempfehlung:

"Elektrophysiologische Untersuchung mit optionaler Katheterablation am 08.01.2015 an der 2. Medizinischen Abteilung der XXXX."

Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt betreffend eine unbefristet gewährte Invaliditätspension vom 12.08.2014

Ersucht wurde um Stellungnahme zu den anlässlich der Ausstellung des Behindertenpasses aktenmäßig als Leiden 2, 3 und 4 festgestellten Gesundheitsschädigungen des Stütz- und Bewegungsapparates sowie der nunmehr nach persönlicher Untersuchung erfolgten Zusammenfassung dieser Gesundheitsschädigungen.

In seiner am 02.12.2014 erstattenden Stellungnahme führt der Facharzt für Unfallchirurgie Folgendes aus:

"Sachverhalt

Ergänzung des Sachverständigengutachtens vom 26.11.2013 Abl. 64/14,15

Es ist Stellung zu nehmen, ob die Einschätzung im aktenmäßig erstellten Gutachten vom 03.12.2012 bezüglich Sprung- und Kniegelenke und des Wirbelsäulenleidens gerechtfertigt war.

Weiters ist Stellung zu nehmen, ob eine Verbesserung im Leidenszustand im aktuell erhobenen

Befund angenommen werden kann.

Das Gutachten vom 03.12.2012 wurde aktenmäßig erstellt. Zur Beurteilung wurde ein Röntgenbefund vom 30.01.2012 herangezogen.

Der Röntgenbefund beider Sprunggelenke enthält keine wesentliche Information, auf Grund dessen irgend eine Beurteilung ohne klinischen Befund möglich wäre.

In der seitlichen Aufnahme wurde der Gelenkspalt als nicht einsehbar beschrieben. Es wurde lediglich eine Sekundärarthrose nach anamnestischen Trauma angeführt. Auch der Röntgenbefund beider Kniegelenke enthält keine wesentliche Information. Dem Röntgenbefund der Wirbelsäule ist eine eingeschränkte Beweglichkeit an der Hals- und Lendenwirbelsäule zu entnehmen.

Klinisch war nur eine sehr geringe Funktionsbehinderung an Brust- und Lendenwirbelsäule ohne neurologisches Defizit zu objektivieren.

Aus heutiger Sicht, nach erhobenem klinisch-orthopädischem Status, war die Einschätzung der orthopädischen Leiden aus internistisch-fachärztlicher Sicht rein aktenmäßig nicht gerechtfertigt.

Wie den Ausführungen des Gefertigten vielleicht zu entnehmen ist, ist die Einschätzung orthopädisch-unfallchirurgischer Leiden ohne klinischer Untersuchung selbst bei Vorliegen wirklich guter und aussagekräftiger schriftlicher radiologischer Befunde, was im vorliegenden Fall keinesfalls der Fall war, nur in Ausnahmefällen mit der in der gutachterlichen Beurteilung notwendigen Sicherheit möglich.

Eine Zustandsänderung ist generell nur möglich, wenn es einen Ausgangsbefund/-zustand und dazu einen Vergleichsbefund/-zustand gibt.

Im vorliegenden Fall gibt es keinen Ausgangsbefund/-zustand und somit ist eine Änderung bzw. Verbesserung eines Zustandes nicht möglich."

Das Bundesverwaltungsgericht legte den Verwaltungsakt des Weiteren dem Facharzt für Innere Medizin vor und ersuchte ihn ebenfalls um ergänzende Stellungnahme zu seinem Gutachten vom 26.11.2013, ob sich auf Grund der im Rahmen der Beschwerde neu vorgelegten medizinischen Befunde eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung ergebe. Unter den beigelegten vom Beschwerdeführer nachgereichten medizinischen Unterlagen findet sich ein Befund des Krankenhauses XXXX vom 01.10.2014 der unter anderem die Therapieempfehlung "Elektrophysiologische Untersuchung mit optionaler Katheterablation am 08.01.0215 an der 2. Medizinischen Abteilung der XXXX" enthält.

Der sachverständige Facharzt für Innere Medizin führte in seiner diesbezüglich erstatteten Stellungnahme vom 06.03.2015 im Wesentlichen Folgendes aus:

"... Der Beschwerdeführer war nun erneut zweimal wegen Herzrhythmusstörungen in Behandlung, es soll nun endlich eine elektrophysiologische Abklärung erfolgen.

Der Befund dieser richtungsweisenden Untersuchung sollte für das Verfahren berücksichtigt werden.

Aus medizinischer Sicht erscheint es grundsätzlich zweckmäßig, den Beschwerdeführer während des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht etwa einmal pro Jahr neuerlich zu untersuchen, da bei ihm verschiedene Erkrankungen vorliegen, die sich während des Verfahrens erheblich ändern können."

Mit Schreiben vom 22.07.2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, bekannt zu geben, ob die in einem Patientenbrief des Krankenhauses XXXXvom 01.10.2014 empfohlene elektrophysiologische Untersuchung mit optionaler Katheterablation am 08.01.2015 in der XXXX stattgefunden habe und gegebenenfalls den diesbezüglichen Befund vorzulegen.

Am 04.08.2015 teilte der Beschwerdeführer telefonisch mit, dass er laut telefonischer Mitteilung den durch das Bundesverwaltungsgericht angeforderten Befund zur geplanten Untersuchung am 08.01.2015 nicht vorlegen könne, da diese auf Grund eines Kuraufenthaltes nicht stattgefunden habe. Andere aktuelle Befunde werde er nachreichen.

Am 05.08.2015 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht folgende medizinischen Unterlagen vor:

Laborbericht der XXXX vom 01.06.2015 und 08.07.2015

Röntgenbericht "HWS ap. und seitlich" vom 02.06.2015

Sonografie des Abdomens vom 13.03.2015

Patientenbrief eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 26.01.2015

Ärztlicher Entlassungsbericht des PVA XXXX vom 05.01.2015

Therapieübersicht des PVA XXXX vom 02.01.2015

Ergometrie vom 11.12.2014

Kumulativbefund des PVA XXXX nach Aufenthalt vom 09.12.2014 bis 30.12.2014

Patientenbrief des Krankenhauses XXXX vom 01.10.2014 (bereits im Akt aufliegend)

Röntgenbericht "LWS ap. und seitlich" vom 30.07.2014

Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses der Barmherzigen Schwester für den Zeitraum vom 30.09.2014 bis 02.10.2014

Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Facharzt für Innere Medizin, der das Sachverständigengutachten vom 26.11.2013 sowie die dazu ergangene ergänzende Stellungnahme vom 06.03.2015 erstattet hatte, unter Vorlage der neu vorgelegten medizinischen Beweismittel um abermalige Ergänzung des Sachverständigengutachtens, dies unter Hinweis darauf, dass der laut seiner ärztlicher Stellungnahme vom 06.03.2015 zu berücksichtigende Befund aus einer für den 08.01.2015 geplant gewesenen elektrophysiologischen Abklärung nicht vorgelegt worden sei, da diese Untersuchung nach Angaben des Beschwerdeführers nicht stattgefunden habe.

Der Sachverständige nahm dazu am 01.09.2015 wie folgt Stellung:

"Die Befunde belegen im Wesentlichen den schon festgestellten Krankheitsverlauf und stehen in Einklang mit dem Gutachten vom 26.11.2013.

Beschrieben ist Zustand nach mehrmaligem Vorhofflattern/Flimmern mit mehrmaliger elektrischer Kardioversion, laut Befund vom Dezember 2014 stabile Sinusrhythmus.

Eine einschätzungsrelevante kardiale Diagnose wird dadurch nicht bewirkt.

Neu aufzunehmen in die Diagnosenliste ist lediglich die Diagnose

Chronische-obstruktive Lungenkrankheit 06.06.01 20 %

Oberer Rahmensatz, da eine Dauertherapie empfohlen wurde.

...

Eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung wird mangels relevanten ungünstigen wechselseitigen Zusammenwirkens nicht bewirkt."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2015, entsprechend den im Akt aufliegenden Zustellnachweisen dem Beschwerdeführer am 01.10.2015 und der belangten Behörde am 30.09.2015 zugestellt, wurden die Parteien vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Es wurden keine Stellungnahmen erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Beschwerdeführer wurde auf Grund eines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 16.11.2012 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 24.01.2013 ein Behindertenpass wegen eines zu diesem Zeitpunkt festgestellten Grades der Behinderung von 50 v. H. ausgestellt, dies auf Grundlage eines aktenmäßig erstellten medizinischen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Innere Medizin vom 03.12.2012.

Im Rahmen eines Antrages des Beschwerdeführers auf Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass vom 30.01.2013 - einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung stellte der Beschwerdeführer nicht - wurde zunächst ein allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 25.04.2013 eingeholt, in dem von Amts wegen auch der Grad der Behinderung neu eingeschätzt wurde. Laut diesen Gutachten liegt ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vor. Die weiteren im von Amts wegen geführten Verfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten bestätigen diese Einschätzung. Die im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren auf Grundlage des aktenmäßig erstellten medizinischen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Innere Medizin vom 03.12.2012 als Leiden 2 ("Posttraumatische Sprunggelenksarthrose beidseits, Unterer Rahmensatz, da nur rechts ausgeprägt, Pos.Nr. 02.06.33, GdB 30%"), als Leiden 3 ("Degenerative WS-Veränderungen, Oberer Rahmensatz, da gesamtes Achsenskelett betroffen, Pos.Nr. 02.01.01, GdB 20%") und als Leiden 4 ("Kniegelenksarthrose beidseits, Unterer Rahmensatz, da keine Dokumentation höhergradiger Funktionsausfälle, Pos.Nr. 02.05.19, GdB 20%") eingestuften Leiden wurden in den im von Amts wegen geführten Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten unter nur mehr einer Leidensposition (Leidensposition 2) zusammengefasst und nur mehr mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. bewertet, wodurch sich im Ergebnis auch der Gesamtgrad der Behinderung zu Ungunsten des Beschwerdeführers von 50 v.H. auf 40 v.H. verringere.

Festgestellt wird allerdings, dass die im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren auf Grundlage des aktenmäßig erstellten medizinischen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Innere Medizin vom 03.12.2012 als Leiden 2 ("Posttraumatische Sprunggelenksarthrose beidseits, Unterer Rahmensatz, da nur rechts ausgeprägt, Pos.Nr. 02.06.33, GdB 30%") eingestufte Gesundheitsbeeinträchtigung unverändert geblieben ist, dass diesbezüglich also keine Veränderung des Gesundheitszustandes (daher auch keine des Verbesserung) eingetreten ist, sondern dass dieses - unverändert gebliebene - Leiden im gegenständlichen, von Amts wegen geführten Verfahren durch die beigezogenen medizinischen Sachverständigen auf Grundlage persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers anders als im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren, nämlich mit einem geringeren (Einzel)Grad der Behinderung, bewertet wurde. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vorgenommene Herabsetzung des Grades der Behinderung beruht daher nicht auf einer Verbesserung des Gesundheitszustandes, sondern auf einer Neu- bzw. Andersbewertung des vormaligen Leidens 2 in einem von Amts wegen geführten Nachuntersuchungsverfahren.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt nach wie vor 50 v.H.. Der Beschwerdeführer ist daher weiterhin Inhaber eines Behindertenpasses.

Der Beschwerdeführer stellte am 30.01.2013 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der damals vorgesehenen Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung", "Gehbehinderung", "Gehörlosigkeit", "bedarf einer Begleitperson" und "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich (VO BGBl. 202/1996)" in den Behindertenpass.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen" liegen beim Beschwerdeführer vor. Die Voraussetzungen für weitere Zusatzeintragungen liegen hingegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen über die Ausstellung eines Behindertenpasses am 24.01.2013 mit einem damals festgestellten (Gesamt)Grad der Behinderung von 50 v.H. sowie zum Antrag auf Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Feststellung, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Herabsetzung des Grades der Behinderung nicht auf einer Verbesserung des Gesundheitszustandes, sondern lediglich auf einer Neu- bzw. Andersbewertung des vormaligen Leidens 2 in einem von Amts wegen geführten Nachuntersuchungsverfahren beruht, gründet sich auf die im gegenständlichen Verfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, aus denen dieser Umstand unzweifelhaft hervorgeht, insbesondere auf die auf explizite Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes ergangene, oben wiedergegebene Stellungnahme des Facharztes für Unfallchirurgie vom 02.12.2014, in der dieser ausführte, aus heutiger Sicht, nach erhobenem klinisch-orthopädischem Status, sei die Einschätzung der orthopädischen Leiden aus internistisch-fachärztlicher Sicht rein aktenmäßig nicht gerechtfertigt gewesen. Die Einschätzung orthopädisch-unfallchirurgischer Leiden ohne klinischer Untersuchung sei selbst bei Vorliegen wirklich guter und aussagekräftiger schriftlicher radiologischer Befunde, was im vorliegenden Fall keinesfalls der Fall gewesen sei, nur in Ausnahmefällen mit der in der gutachterlichen Beurteilung notwendigen Sicherheit möglich. Eine Zustandsänderung sei generell nur möglich, wenn es einen Ausgangsbefund/-zustand und dazu einen Vergleichsbefund/-zustand gebe. Im vorliegenden Fall gebe es keinen Ausgangsbefund/-zustand und somit sei eine Änderung bzw. Verbesserung eines Zustandes nicht möglich. Die belangte Behörde trat diesen Ausführungen nicht entgegen.

Der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung von nach wie vor 50 v.H. gründet sich auf rechtliche Überlegungen; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Die Feststellungen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen" beim Beschwerdeführer vorliegen, nicht aber die Voraussetzungen für weitere Zusatzeintragungen, gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 25.04.2013 und auf das HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 25.04.2013, weiters auf die von der Bundesberufungskommission eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 26.11.2013 und eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 10.12.2013 sowie auf die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachten des Facharztes für Unfallchirurgie vom 02.12.2014 und des Facharztes für Innere Medizin vom 06.03.2015 und vom 01.09.2015, denen der Beschwerdeführer trotz eingeräumter Stellungnahmemöglichkeiten nicht substantiiert bzw. gar nicht entgegentrat.

Der Beschwerdeführer ist diesen Sachverständigengutachten bzw. deren Ergänzungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten und deren Ergänzungen. Diese Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung insbesondere in Bezug auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vornahme von Zusatzeintragungen der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A, Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntnisses (Festgestellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfülle):

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

.......

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 43. (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

(2) Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpaß vorzulegen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 55.

......

(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."

Wie in den getroffenen Feststellungen ausgeführt wurde, beruht die von der belangten Behörde vorgenommene Herabsetzung des Grades der Behinderung von 50 v.H. auf 40 v.H. im gegenständlichen Fall nicht auf einer nachträglichen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Vergleich zum Gesundheitszustand bei rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens, sondern "lediglich" auf einer Neu- bzw. Andersbewertung des vormaligen Leidens 2 in einem von Amts wegen, auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers auf Vornahme von Zusatzeintragungen geführten Nachuntersuchungsverfahren. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme von Zusatzeintragungen vom 30.01.2013 umfasste nicht auch einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.

Ganz grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass einer Neubewertung bereits rechtskräftig festgestellter und eingeschätzter Leiden ohne erfolgte Veränderung des Gesundheitszustandes die Rechtskraft des abgeschlossenen Verfahrens entgegensteht. Diese auf allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen beruhende Überlegung wird bestätigt durch entsprechende Bestimmungen im BBG, die regelmäßig als Voraussetzung für die Vornahme von Änderungen bzw. Neubewertungen im Behindertenpass erkennbar Änderungen in den Funktionsbeeinträchtigungen und damit im Gesundheitszustand vor Augen haben (vgl. etwa § 41 Abs. 2 zweiter Satz BBG ["Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird."], § 43 Abs. 1 und 2 BBG ["Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden,.....", "Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden,...."], und § 55 Abs. 5 zweiter Satz BBG ["Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt"]).

Im gegenständlichen Fall ergab sich nun im von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchungsverfahren, dass die im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren, das zur Ausstellung eines Behindertenpasses führte, die als Leiden 2 festgestellte Gesundheitsschädigung ("Posttraumatische Sprunggelenksarthrose beidseits, Unterer Rahmensatz, da nur rechts ausgeprägt, Pos.Nr. 02.06.33, GdB 30%") auf Grundlage des damals aktenmäßig erstellten medizinischen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Innere Medizin vom 03.12.2012 insofern offenkundig unrichtig bewertet war, als diese Funktionsbeeinträchtigung damals zu hoch eingeschätzt wurde.

Im Lichte obiger Ausführungen besteht aber auch an in einem rechtskräftig abgeschlossenen Behindertenpassverfahren getroffene fehlerhafte Beurteilungen in weiterer Folge eine Bindung, sofern nicht eine entscheidungsrelevante Änderung des Gesundheitszustandes eintritt.

Eine solche Änderung (im Sinne einer Verbesserung der Funktionsbeeinträchtigung der Sprunggelenke) ist im gegenständlichen Fall entsprechend den getroffenen Feststellungen jedoch nicht eingetreten, der Zustand ist im Vergleich zum Zustand des Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Innere Medizin vom 03.12.2012 unverändert bzw. existiert kein aussagekräftiger Ausgangsbefund/-zustand, der eine Beurteilung über eine Änderung bzw. Verbesserung eines Zustandes ermöglichen würde.

Eine Abweichung vom Beurteilungsergebnis, das zur Ausstellung eines Behindertenpasses am 24.01.2013 mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. führte, ist daher unter den gegebenen Umständen im Lichte obiger Ausführungen jedenfalls in einem von Amts wegen geführten Nachuntersuchungsverfahren nicht zulässig.

Der festzustellende Grad der Behinderung beträgt daher nach wie vor 50 v.H., womit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weiterhin erfüllt sind.

Der Beschwerde war daher in Bezug auf jenen Teil des Spruches angefochtenen Bescheides, mit dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfülle, stattzugeben und der Grad der Behinderung weiterhin mit 50 v. H. festzusetzen.

Zu Spruchteil A, Spruchpunkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses (Abweisung des Antrages vom 30.01.2013 auf Vornahme von Zusatzeintragungen durch die belangte Behörde):

Ausgehend von der von der belangten Behörde rechtsirrig vertretenen Ansicht, die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses seien nicht mehr erfüllt, vertrat sie in weiterer Folge die Ansicht, die Ausstellung eines Behindertenpasses sei rechtliche Voraussetzung für die Vornahme von Zusatzeintragungen, die nicht vorliege, weshalb dieser Antrag auf Vornahme von Zusatzeintragungen daher abgewiesen werde.

Wie oben ausgeführt wurde, liegen im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für einen Behindertenpass entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht aber weiterhin vor. Es ist daher zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen für die Vornahme von Zusatzeintragungen erfüllt sind.

Des Beschwerdeführer beantragte am 30.01.2013 die Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung", "Gehbehinderung", "Gehörlosigkeit", "bedarf einer Begleitperson" und "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich (VO BGBl. 202/1996)" in den Behindertenpass.

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, (in der Folge kurz als VO bezeichnet) lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:

"§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.

b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.

c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;

die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.

Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.

.......

....... h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter

Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20%vorzunehmen.

.....

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Fähigkeiten, Funktionen oder

Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4)......"

Die Eintragung der Zusatzeintragung "Gehbehinderung" kommt nach geltender Rechtslage nicht mehr in Betracht, da sie in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, nicht mehr vorgesehen ist.

Der Beschwerdeführer begehrt weiters die Zusatzeintragungen "gehörlos oder schwer hörbehindert" iSd § 1 Abs. 2 Z 1c VO und die Feststellung im Behindertenpass, dass er iSd § 1 Abs. 2 Z 2a der VO einer Begleitperson bedarf.

Voraussetzung für die Zusatzeintragung "gehörlos oder schwer hörbehindert" iSd § 1 Abs. 2 Z 1c VO ist ein Grad der Behinderung von mindestens 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung ("schwer hörbehindert") bzw. von mindestens 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung("gehörlos"). Entsprechend dem HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 25.04.2013 und dem innerfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 26.11.2013 unter Beachtung der ergänzenden Stellungnahme vom 06.03.2015 weist der Beschwerdeführer aber lediglich einen GdB von 20% nach der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung auf. Die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragung liegen daher nicht vor.

Was die vom Beschwerdeführer beantragte Zusatzeintragung der Feststellung im Behindertenpass, dass der Beschwerdeführer iSd § 1 Abs. 2 Z 2a der VO einer Begleitperson bedarf, betrifft, so wurde im unbestritten gebliebenen innerfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 26.11.2013 - ebenso wie bereits im innerfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 25.04.2013 - verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass vorliegen ("Stellungnahme zu den Einwendungen d. Berufungswerb. Abl. 64/1: gelegentliche Schwindelzustände sind mit den gestellten Diagnosen in Einklang zu bringen, die Notwendigkeit einer Begleitperson lässt sich jedoch nicht ableiten. Aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht objektivierbar. Das Gangbild ist sicher und hinkfrei.";..... "Gehbehinderung liegt nicht vor; ÖVM sind zumutbar - siehe Fragenkatalog. Begleitperson weder aus körperlicher noch aus geistiger Sicht erforderlich."). Es sind im Verfahren entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde keinerlei ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer zur Fortbewegung im öffentlichen Raum "ständig" der Hilfe einer zweiten Person iSd §§ 1 Abs. 2 Z 2a der VO bedürfte. Der Beschwerdeführer verfügt auch über keine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z.1 lit. a oder nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d der VO. Die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragung liegen daher ebenfalls nicht vor.

Der Beschwerdeführer beantragt weiters die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung", nunmehr "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und stellt erkennbar auf die Tatbestände des Vorliegens erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten oder erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit des § 1 Abs. 2 Z 3 der VO ab.

In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der VO, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:

"§ 1 Abs. 2 Z 3:

...

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

..."

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Aus dem unbestritten gebliebenen innerfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 26.11.2013 - ebenso wie bereits aus dem innerfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 25.04.2013 - sowie aus dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 10.12.2013 ergibt sich, dass im Fall des Beschwerdeführers auch die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen ("Aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht objektivierbar. Das Gangbild ist sicher und hinkfrei.";..... "Gehbehinderung liegt nicht vor; ÖVM sind zumutbar - siehe Fragenkatalog";....). Diese Ausführungen werden bestätigt durch die oben wiedergegebene Befundung im Sachverständigengutachten des Facharztes für Unfallchirurgie vom 10.12.2013, das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.11.2013 beruht; diesbezüglich wird etwa bezüglich der unteren Extremitäten Folgendes ausgeführt: "Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist symmetrisch und hinkfrei, auffällig ist eine Varusstellung im rechten Sprunggelenk, Zehenballen- und Fersengang sind gut möglich, Einbeinstand ist möglich. Anhocken ist nicht eingeschränkt. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge rechts -1 cm. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten. Rechtes Sprunggelenk: Mäßig Varusstellung. Der Außenknöchel ist stark prominent. Das Gelenk ist bandfest. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Hüft- und Kniegelenke sind seitengleich frei beweglich. OSG rechts 15/0/35, links 25/0/40, Pronation rechts 10/0/15, links 15/0/30, Zehen frei". Das Vorliegen einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten iSd § 1 Abs. 2 Z 3 der VO kann daraus nicht abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer legte auch im weiteren Verlauf des Verfahrens keine medizinischen Unterlagen vor, die zu einer anderen Bewertung führen könnten; dies ergibt sich aus den eingeholten ergänzenden sachverständigen Stellungnahmen.

Selbiges gilt für die Frage des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit des § 1 Abs. 2 Z 3 der VO. Zwar wurde mit ergänzendem innerfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 01.09.2015 die Diagnose "Chronische-obstruktive Lungenkrankheit", Pos.Nr. 06.06.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H., in die Diagnoseliste neu aufgenommen, jedoch wird damit keinesfalls das Ausmaß einer COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie erreicht. Beschrieben ist im ergänzenden innerfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 01.09.2015 weiters ein Zustand nach mehrmaligem Vorhofflattern/Flimmern mit mehrmaliger elektrischer Kardioversion, laut Befund vom Dezember 2014 bestehe stabiler Sinusrhythmus. Eine einschätzungsrelevante kardiale Diagnose wird dadurch laut Sachverständigengutachten vom 01.09.2015 nicht bewirkt. Eine für das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit des § 1 Abs. 2 Z 3 der VO erforderliche Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen oder eine hochgradige Rechtsherzinsuffizienz wird damit jedenfalls nicht dargetan. Es ist daher zu verneinen, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass vorliegen.

Allerdings sind die Voraussetzungen für die Eintragung gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. h der VO erfüllt.

Einzutragen ist demnach, dass der Mensch mit Behinderung eine Gesundheitsschädigung

gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist. Diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen. Der Beschwerdeführer weist als führendes Leiden 1 eine "primär biläre Zirrhose", Positionsnummer 07.05.04 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit eine (Einzel)Grad der Behinderung von 40 v.H. auf.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachten bzw. der ergänzenden Stellungnahmen, die unbestritten geblieben ist, geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens der Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiteren Verweisen auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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