W204 2112115-1•BVwG W204 2112115-1
W204 2112115-1Bundesverwaltungsgericht19.11.2015
Berufungsvorentscheidung, Bescheidabänderung, Betriebsnachfolge,<br/>Bewirtschaftung, einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Übertragung,<br/>Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung, Zuständigkeit
W204 2112115-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther Schneider als Einzelrichterin in der Beschwerdesache des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120732373, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2013, AZ II/7-EBP/13-121393702, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit 12.03.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2013". Der Übertragungsantrag mit der laufenden Nummer TA 16 beinhaltete eine Übertragung durch den Übergeber mit der BNr. XXXX von 1,17 ZA (ZA Nr. XXXX ) an den gegenständlichen Beschwerdeführer.
2. Mit 04.04.2013 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2013". Diesem Antrag mit der laufenden Nummer TA 27 lag eine Übertragung durch den Übergeber mit der BNr. XXXX von 2,38 ZA (ZA Nr. XXXX ) an den Beschwerdeführer zu Grunde.
3. Ebenfalls am 04.04.2013 beantragte der Beschwerdeführer mittels Mehrfachantrag-Flächen die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierte Flächen.
4. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120732373, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR 4.176,16 gewährt. Dem Bescheid ist zu entnehmen, dass die beantragte Übertragung durch den Übergeber mit der BNr. XXXX (TA 16) seitens der belangten Behörde abgewiesen, dem Antrag auf Übertragung durch den Übergeber mit der BNr. XXXX (TA 27) hingegen stattgegeben worden ist.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und gab dabei an, dass dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit der laufenden Nummer TA 27 eine falsche Zahlungsanspruchsnummer zu Grunde gelegen sei. Er übermittelte beiliegend den korrigierten Antrag und ersuchte um Neuberechnung.
6. Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121393702, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 4.297,45 gewährt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde dabei eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 121,29 zugesprochen. Erneut wurde der Antrag auf Übertragung mit der laufenden Nummer TA 16 abgewiesen, während jenem mit der laufenden Nummer TA 27 stattgegeben wurde.
Der Abänderungsbescheid enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung:
"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid nach jeder Richtung abändern kann.
Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen.[...]"
7. Gegen diesen Abänderungsbescheid richtete sich der vom Beschwerdeführer als "Bescheidbeschwerde" bezeichnete Vorlageantrag. In diesem ersuchte der Beschwerdeführer um Nachbearbeitung der Übertragung mit der laufenden Nummer TA 16.
8. Mit 11.08.2015 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt.
Im beiliegenden Schriftsatz führte die belangte Behörde aus, dass im Zuge der Korrektur der Übertragung mit der laufenden Nummer TA 27 insofern ein Erfassungsfehler unterlaufen sei, als dass zwar die ZA Nr. von XXXX auf XXXX geändert, die Anzahl der Zahlungsansprüche irrtümlicherweise jedoch nicht reduziert worden sei. Bezüglich die Übertragung der TA 16 äußere der Beschwerdeführer im Vorlageantrag die Annahme, dass die Übertragung aufgrund des übergeberseitigen Bewirtschafterwechsels negativ beurteilt werde, diese sei jedoch aufgrund eines Flächenproblems abgelehnt worden, wozu bisher keine Unterlagen (z.B. Kommassierungsunterlagen) übermittelt worden seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
2. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde frei, einen angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Da die belangte Behörde gegenständlich ihren Bescheid vom 03.01.2014 nach Einbringung eines Rechtsmittels abgeändert hat, erfolgte ihre Entscheidung im Rahmen des Abänderungsbescheids in Form einer Beschwerdevorentscheidung.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen vermag und für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgeblich ist (vgl. VwGH 26.2.2003, Zlen. 2002/17/0279 und 0280, mwN), ist das gegenständlich vom Beschwerdeführer als "Bescheidbeschwerde" eingebrachte Rechtsmittel gegen die von der belangten Behörde fälschlicherweise als "Abänderungsbescheid" bezeichnete Vorlageentscheidung als Vorlageantrag zu werten.
Durch das rechtzeitige Einbringen des Antrages auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 15 VwGVG an dieses übergegangen (vgl. dazu Kolonovits / Muzak / Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) RZ 770; Faber in: Holoubek / Lang, Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) S 308). Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde zu legen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9), womit die Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014 den Verfahrensgegenstand bildet.
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Dem Vorlageschreiben der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass ihr im Zuge der erfolgten Korrektur der Übertragung mit der laufenden Nummer 27 und somit ihm Rahmen der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Abänderungsbescheids ein Erfassungsfehler unterlaufen ist. Es handelte sich dabei um einen Fehler im Rahmen der Erfassung der Anzahl der Zahlungsansprüche. Dass bei entsprechender Berücksichtigung der tatsächlichen Daten ein anderes Bescheidergebnis ermittelt worden wäre und die belangte Behörde ihrem Bescheid einen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat, räumt diese mit dem dem Vorlageschreiben beiliegenden Übermittlungsschreiben selbst ein. Der Sachverhalt steht überdies auch hinsichtlich der TA 16 nicht fest, weil der Beschwerdeführer im Vorlageantrag die Annahme äußert, dass die Übertragung aufgrund des übergeberseitigen Bewirtschafterwechsels negativ beurteilt worden sei, während die AMA ausführt, dass die Übertragung aufgrund eines Flächenproblems abgelehnt worden sei, weil keine Unterlagen (z.B. Kommassierungsunterlagen) vorliegen würden.
In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch ist eine solche mit einer Kostenersparnis verbunden. Die gegenständlich ausgesprochene Zurückverweisung der Angelegenheit dient vielmehr einer raschen und kostensparenden Erfassung und Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.
Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens den erfolgten Erfassungsfehler zu korrigieren, die ausstehenden Unterlagen anzufordern und den sich daraus ergebenden geänderten Sachverhalt neu zu bewerten sowie dem schließlich zu erlassenden Bescheid begründet zu Grunde zu legen haben.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
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