W166 2109977-1•BVwG W166 2109977-1
W166 2109977-1Bundesverwaltungsgericht19.11.2015
Behindertenpass, Parkausweis, Zusatzeintragung
W166 2109977-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX, wegen Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 29b Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin ist seit 24.08.2009 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H., und seit XXXX mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H.
Die Beschwerdeführerin stellte am 16.05.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960 (Parkausweis für Behinderte).
Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 01.12.2014 mit, dass entsprechend dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 08.10.2014 die Voraussetzungen für die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht vorlägen, und daher auch das Kriterium der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen nicht erfüllt sei. Gemäß § 45 AVG werde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, brachte in einer Stellungnahme vom 18.12.2014, im Wesentlichen vor, dass sie der Ansicht sei, der Parkausweis stehe ihr zu, da sie eine erhebliche Miktionsstörung bei kleinkapazitärer Blase habe.
Zur Überprüfung der in der Stellungnahme vorgebrachten Aspekte wurde der Akt einem medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Urologie vorgelegt, der in seiner Stellungnahme vom 28.05.2015 zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Wesentlichen Folgendes ausführte:
"(.....) Hinsichtlich der Benutzbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel ist festzustellen, dass die ermittelten Miktionsintervalle für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels im innerstädtischen Raum ausreichend sind, im Bedarfsfall wären diese auch durch Modifikation des Trinkverhaltens verlängerbar. Auch ist im innerstädtischen Bereich kein Nachteil gegenüber der Benützung eines PKWs zu erkennen, da auch bei dessen Verwendung die unmittelbare Benutzung einer Toilette bei einsetzendem Miktionsdrang nicht möglich ist. Öffentliche Transportmittel, die außerhalb des städtischen Bereichs Verwendung finden sind im Regelfall mit einer Toilette ausgestattet (z.B. Bahn, Schnellbahn, Bus). Eventuell auftretende Inkontinenzepisoden sind durch die Verwendung geeigneten Schutzmaterials im Regelfall ausreichend gut kompensierbar und haben keine Auswirkungen auf die Benutzbarkeit eines öffentlichen Verkehrsmittels."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.05.2014 auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960 (Parkausweis für Behinderte) abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag ein Ausweis auszufolgen ist.
Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Eingabe vom 16.05.2014 die Ausstellung eines § 29b-Ausweises beantragt. Die Beschwerdeführerin sei Inhaberin eines Behindertenpasses ohne die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung". Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines § 29b-Ausweises somit nicht vorliegen würden, sei der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie den Ausweis brauche, da bei ihr insbesondere eine dreifache Arthroskopie wegen Meniskusschädigung im Bereich der Kniegelenke vorliege und dies eine starke Bewegungseinschränkung der unteren Extremitäten bedeute. Es sei ihr nicht möglich in mit Treppen versehene Busse einzusteigen. Niederflurbusse gäbe es im ländlichen Bereich nicht. Darüber hinaus bestehe eine Mobilitätseinschränkung auf Grund des häufigen Harndrangs und der Inkontinenz. Die erkennende Behörde gehe völlig zu Unrecht davon aus, dass in öffentlichen Verkehrsmitteln im ländlichen Bereich Toilettenanlagen verfügbar seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin brachte am 16.05.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, ein.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses ohne die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung."
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960 liegen nicht vor.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung betreffend das Fehlen der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines Behindertenpasses ohne die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate zu erfolgen.
Gemäß § 47 Bundesbehindertengesetz ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den auszustellenden Behindertenpass und die damit verbundenen Berechtigungen festzusetzen.
Da im gegenständlichen Verfahren nicht über die im Gesetz vorgesehene Ausstellung eines Behindertenpasses, auf die Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung entschieden wurde, sondern über die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO, ist zu klären, ob die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Einzelrichter oder einen Senat zu erfolgen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht geht von nachfolgenden Erwägungen aus:
Gemäß § 29b Abs. 1 StVO ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
Da Entscheidungen über die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" durch Senate zu erfolgen haben, und ein Parkausweis gemäß § 29b Abs. 1 StVO nur dann auszustellen ist, wenn die gegenständliche Zusatzeintragung im Behindertenpass eingetragen ist, geht das Bundesverwaltungsgericht auch im gegenständlichen Verfahren von einer Senatszuständigkeit aus.
Wie bereits ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin Inhaberin eines Behindertenpasses ohne die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung".
Sofern die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, dass sie den Ausweis brauche da sie aufgrund eines Meniskusschadens und aufgrund von Inkontinenz in ihrer Bewegung einschränkt sei, wird nochmals festgehalten, dass die Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO das Vorliegen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" im Behindertenpass ist. Die Vornahme dieser Zusatzeintragung muss jedoch beantragt werden.
Auf Grund des Fehlens der gegenständlichen Zusatzeintragung im Behindertenpass, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO nicht vor, und daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.
Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hoch-technische Fragen ("exclusively legal or high technical questions) betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall ist der Sachverhalt als geklärt anzusehen. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehlt, ob Entscheidungen über Verfahren auf Ausstellung von Ausweisen gemäß § 29b (1) StVO, in analoger Anwendung des § 45 Abs. 3 BBG, durch Einzelrichter oder im Senat zu erfolgen haben. Auch ist die Rechtslage diesbezüglich nicht als völlig klar anzusehen.
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