W139 1426898-1•BVwG W139 1426898-1
W139 1426898-1Bundesverwaltungsgericht19.11.2015
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W139 1426898-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2012, Zl. 11 15.172-BAW, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dassXXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens von der Volksgruppe der "Shiiqaal", reiste illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung beim Landespolizeikommando für Wien am 17.12.2011 gab der Beschwerdeführer an, er sei verheiratet und habe sechs Kinder und habe bis zuletzt bei seiner Familie in Mogadischu gewohnt. Er sei vor circa drei Monaten mit dem Flugzeug aus seinem Heimatland nach Syrien ausgereist. In Damaskus habe er sich zwei Monate aufgehalten. Von dort sei er mit einem LKW über die Türkei nach Österreich gelangt. Zum Fluchtgrund führte er an, er habe Somalia verlassen müssen, da Islamisten der Gruppe Al Shabaab, welche schon seinen Vater 2010 ermordet hätten, nun auch den Beschwerdeführer töten wollen. Sie hätten den Beschwerdeführer mit dem Leben bedroht, weil er von seinem verstorbenen Vater gesprochen habe. Vor circa neun Monaten hätten diese Leute den Beschwerdeführer in seinem Haus aufgesucht und ihm mitgeteilt, dass wenn er nicht aufhöre über seinen Vater zu sprechen, ihn das selbe Schicksal ereilen würde. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer von Al Shabaab getötet zu werden.
3. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 12.04.2012 gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus der Stadt Mogadischu, XXXX. Anfang September sei er mit einem Flugzeug über Dubai nach Syrien gereist, von wo er mit einem LKW illegal über die Türkei und Griechenland nach Österreich gereist sei. Er habe 5.000,- US-Dollar für die Reise bezahlt. Befragt, wie der Beschwerdeführer so viel Geld in seinem Heimatsstaat ersparen habe können, führte dieser aus, dass er auf dem XXXX gearbeitet habe, die Al Shabaab ihm aber 3.000,- US-Dollar im Juli 2010 weggenommen habe. Das restliche Geld habe er verstecken können. Seine Familie sei nach XXXX geflüchtet. Den Asylantrag habe der Beschwerdeführer gestellt, weil sein Vater 2011 von Islamisten ermordet worden sei. Ein Reporter eines lokalen Radiosenders habe sich beim Beschwerdeführer über die Todesumstände des Vaters erkundigt, woraufhin Mitglieder der Al Shabaab dem Beschwerdeführer vorgeworfen hätten, dass er Al Shabaab verraten hätte. Deswegen hätten sie ihn mit dem Tode bedroht. Drei Tage später hätten sie den Beschwerdeführer zu Hause aufgesucht. Da dieser nicht anwesend gewesen sei, habe seine Frau ihn angerufen und erzählt, dass maskierte Männer vor der Türe stehen würden. Deswegen sei der Beschwerdeführer geflüchtet. Befragt, wann und wie sein Vater ermordet worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater am 11.03.2011 verstorben sei, da sein Haus mit Granaten beschossen worden sei. Dies sei jedoch nicht mit Absicht erfolgt, sondern hätten Al Shabaab im gesamten Viertel mit Granaten verschossen, da es Kämpfe zwischen Al Shabaab und der Regierung gegeben habe. Nachdem sich der Reporter allgemein über Al Shabaab erkundigen habe wollen, sei der Beschwerdeführer mindestens vier Mal von Al Shabaab bedroht worden. Der Beschwerdeführer sei nie Anhänger von Al Shabaab gewesen. Auf Vorhalt, weshalb der Beschwerdeführer dann über Al Shabaab erzählen könne bzw. was nicht schon ein jeder wisse, führte dieser aus, dass Mitglieder der Al Shabaab kriminell seien und Menschen töten würden. Die Bedrohungen durch Al Shabaab seien im März 2011 erfolgt. Im Falle seiner Rückkehr in das Heimatland befürchte der Beschwerdeführer getötet zu werden.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.05.2012, dem Beschwerdeführer am 09.05.2012 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.05.2013 erteilt (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die behaupteten Fluchtgründe aufgrund von deutlichen Widersprüchen nicht glaubhaft gewesen wären und eine reale Verfolgung für den Beschwerdeführer zur Zeit vor seiner Ausreise aus dem Heimatland nicht bestanden habe. Da der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig gewesen sei, hätten die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können. Weiters wurde festgestellt, dass eine reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung aufgrund seines Gesundheitszustandes eine Rückverbringung unzulässig macht.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 04.05.2012 informierte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer darüber, dass ihm ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.
6. Gegen den oben genannten Bescheid (Spruchpunkt I.) wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 18.05.2012 beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die belangte Behörde weder mit dem konkreten Fluchtvorbringen, insbesondere der Bedrohung im Hinblick auf die Al Schabaab auseinandergesetzt habe. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme nicht vorgebracht, dass er neben Al Shabaab auch noch von Regierungssoldaten verfolgt werde. Der Sachverhalt unterliege der Genfer Flüchtlingskonvention, da er aus religiösen und politischen Motiven verfolgt werde. Die Regierungssoldaten würden dem Beschwerdeführer unterstellen, als Spion für Al Shabaab zu fungieren, da er auf einem von Al Shabaab kontrolliertem Markt gearbeitet und dafür Schutzgeld an diese gezahlt habe. Der Beschwerdeführer werde sohin aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung von der Soldaten der somalischen Regierung verfolgt. Nach der Rechtsprechung liege diese bereits vor, wenn eine politische Gesinnung unterstellt werde (VwGH 30.09.1997, Zahl: 90/01/0871). Der Beschwerdeführer beantragte ihm den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu Spruchpunkt I. zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverwiesen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
7. Mit am 14.02.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangendem Schreiben führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Frau und Kinder in Äthiopien aufgrund einer befristeten Aufenthaltsbewilligung leben würden, da sie vor Al Shabaab fliehen mussten. Der Beschwerdeführer fürchte, dass seine Familie nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung nach Somalia abgeschoben werden würde. Seine Frau sei sehr krank. Zum Beweise dafür legte der Beschwerdeführer dem Schreiben eine Bestätigung der XXXX, Äthiopien, vom 13.07.2013, aus der hervorgeht, dass seine Frau an Epilepsie leide und behandelt worden sei, sowie ein Foto seiner Frau im Krankenbett bei.
8. Mit weiterem Schreiben vom 05.10.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung desselben Schutzes wie seiner Ehefrau und Kinder im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und legte dem Schreiben eine Kopie des österreichischen Reisepasses seiner Ehefrau, XXXX, bei.
9. Im Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 18.11.2015 - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheint keine Verurteilung auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Shiiqaal an. Am 16.12.2011 stellte er nach illegaler Einreise nach Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat seine Ehegattin in Mogadischu geheiratet, womit die Ehe bereits im Herkunftsstaat Somalia bestanden hat. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2015 wurden der Ehegattin des Beschwerdeführers XXXX (GZ: IFA-831312408/150709568), sowie seinen Kindern, XXXX (GZ: IFA-831312909/150709635), XXXX (GZ: IFA-831312800/150709878), XXXX(GZ: IFA-831313002/150709681), XXXX(GZ: IFA-831313307/150709720), XXXX(GZ: IFA-831313405/150709775), XXXX(GZ: IFA-831313209/150709835) der Status der Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den jeweiligen Verfahrensakten.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 164/2013, wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Da der Beschwerdeführer seine Ehegattin nach deren glaubwürdigen Angaben in Mogadischu geheiratet hat, hat diese Ehe bereits im Herkunftsstaat Somalia bestanden und ist der Beschwerdeführer der Vater seiner sechs Kinder. Somit ist der Beschwerdeführer als Familienangehöriger im Sinne des AsylG 2005 zu betrachten.
Gemäß § 34 Abs. 2 iVm. Abs. 5 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 AsylG 2005).
Im vorliegenden Fall wurde der Ehegattin und den Kindern des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig geworden. Es hat sich kein Hinweis darauf ergeben, dass die Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat möglich wäre. Gegen die Ehegattin sowie die Kinder des Beschwerdeführers ist kein Asylaberkennungsverfahren anhängig. Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, d.h. der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren (vgl. dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499).
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Angesichts dieser Umstände ist auf die vom Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren erstatteten Fluchtgründe nicht mehr weiter einzugehen.
2.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur unproblematischen Anwendung des § 34 AsylG 2005 auch im Zusammenhang mit dem Begriff des Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 im Familienverfahren siehe etwa VwGH 26.06.2007, 2007/20/0281; 09.04.2008, 2008/19/0205; 25.11.2009, 2007/01/1153; 24.03.2011, 2008/23/1338; 06.09.2012, 2010/18/0398 ua.
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