BVwG W135 2101409-1

W135 2101409-1Bundesverwaltungsgericht19.11.2015

Regest

Bewilligung, Hilfeleistung, Kostenersatz, psychische Störung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W135 2101409-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W135.2101409.1.00

Spruch

W135 2101409-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, vom 12.01.2015, Zl. 810-600679-000, betreffend Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 5 Verbrechensopfergesetz (VOG) idgF stattgegeben und die Übernahme der Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die die Beschwerdeführerin selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung bewilligt. Die Durchführung obliegt dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am 20.08.2013 einen Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde), ein. Zur Straftat, die dem Antrag zugrunde liege, gab die Beschwerdeführerin an, diese habe sich 1986 in Wien ereignet. Am letzten Abend eines einwöchigen Schulausfluges nach Wien sei die Beschwerdeführerin vom Buschauffeur in dessen Zimmer gelockt und von diesem misshandelt und mehrmals vergewaltigt worden. Die Beschwerdeführerin habe extreme Todesnähe erlebt. Sie habe sich damals niemandem anvertrauen können und habe das Erlebte völlig "abgekapselt". Erst im Oktober 2010 sei dieses Erlebnis durch ein sogenanntes Flashback wieder in ihr Bewusstsein gekommen. Sie befinde sich deshalb seit November 2010 in psychotherapeutischer Behandlung. Im Juli 2012 habe die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Wien Anzeige gegen den unbekannten Täter erstattet, die Straftat sei aber verjährt.

Im Rahmen der Antragstellung legte die Beschwerdeführerin eine Reisepasskopie, die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien an die Beschwerdeführerin als Opfer von der Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung und eine psychotherapeutische Stellungnahme des behandelnden Psychotherapeuten aus August 2013, vor.

Der behandelnde Psychotherapeut führt in seiner Stellungnahme aus August 2013 unter anderem aus, dass sich im Verlauf der Anamnese herausgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin als Zwölfjährige im Rahmen eines Schulausfluges vom Buschauffeur abends in dessen Zimmer gelockt worden und dann über einen längeren Zeitraum mehrfach vergewaltigt, zusammengeschlagen und in sadistisch-ritueller Weise mehrfach dem Tode durch Ersticken nahegebracht und wieder zurückgeholt worden sei. Die aufbrechenden Bilder, Körpersensationen und extremen Gefühle hätten sich innerhalb der ersten Zeit zu einem bis heute anhaltenden Vollbild einer chronischen Traumatisierung entwickelt. Hinsichtlich des Spektrums kognitiver, somatischer und seelischer Leidenszustände nach der traumatischen Erfahrung sei regelmäßige längerfristige therapeutische Behandlung vorgesehen.

Die belangte Behörde ersuchte die Staatsanwaltschaft Wien um Überlassung der dortigen Unterlagen zur Prüfung der Kausalität. Die bei der Staatsanwaltschaft aufliegenden Unterlagen - Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft und die Begründung der Staatsanwaltschaft gemäß § 194 StPO für die Einstellung des Verfahrens - langten am 11.09.2013 bei der belangten Behörde ein.

In der im Verwaltungsakt aufliegenden Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde vom 26.09.2013 wird Folgendes festgehalten (Anonymisierungen vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen):

"Sachverhalt (Fremdverschulden/Regress)

Tathergang gem. Tatbeschreibung vom 21.06.2012 durch den RA Dr. M. Mag. D.:

Frau K. beschreibt, dass sie im Alter von 12 Jahren (gem. Antrag 1986) während der Wienwoche im Rahmen des Schulprogramms vom Buschauffeur in sein Zimmer gelockt wurde. Dort wurde sie Opfer von sexueller und körperlicher Gewalt (massive Schläge und Vergewaltigung).

Die Taten wurden damals nicht zur Anzeige gebracht. (Bl. 14-17)

Gemäß Stellungnahme Dr. G. wurden die Ereignisse erst im Jahre 2010 durch ein unangenehmes Erlebnis (=Auslösereiz) aktiviert. Im Laufe der therapeutischen Behandlung wurde bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet. (Bl. 7-8)

Das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Wien zu XXXX wegen §§ 201 und 206 StGB wurde gem. § 190 Z. 1 StPO mit der Begründung, die strafrechtliche Verjährung sei eingetreten, eingestellt. (Bl. 4, 19)

Die dem Täter zur Last gelegten Taten wären gem. §§ 201 und 206 StGB (Vergewaltigung und schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen) strafbar und mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bedroht.

Die Ermittlungen des Bundessozialamtes haben ergeben, dass die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), wonach eine mit mehr als sechsmonatige Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung mit Wahrscheinlichkeit vorliegen muss, gegeben sind.

Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Heilfürsorge (Psychotherapie) gemäß § 4 Abs. 5 VOG sind somit gegeben."

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.09.2013 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 5 VOG zwecks Aufarbeitung der im Jahr 1986 erlittenen psychischen Gesundheitsschädigung(en) die Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung ab Kenntnis der Schädigung(en) bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des zuständigen Trägers der Krankenversicherung bewilligt. Die Bewilligung erfolgte für die Dauer der verbrechenskausalen Notwendigkeit und unter der Voraussetzung, dass der zuständige Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss auf Grund der Satzung erbringt. In der Begründung des Bescheides wird nach Zitierung des § 1 Abs. 1 VOG ausgeführt, dass die Ermittlungen der belangten Behörde ergeben hätten, dass die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach dem VOG, wonach eine mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung mit Wahrscheinlichkeit vorliegen müsse, gegeben seien. Erbringe der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Beschädigten oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuss für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG, so seien nach § 4 Abs. 5 VOG die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die der Beschädigte oder der Hinterbliebene selbst zu tragen habe, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sofern die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter den gesetzlichen Zuschuss von € 21,80 pro Stunde erbringe, würden die verbleibenden Selbstkosten übernommen werden. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Die belangte Behörde übernahm in weiterer Folge die Selbstkosten für insgesamt 194,5 psychotherapeutische Sitzungen (Therapiestunden zwischen 24.11.2010 und 29.09.2014).

Mit Schreiben der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter vom 12.06.2014 wurde der Beschwerdeführerin ein Zuschuss zu psychotherapeutischen Behandlungen vorerst für weitere 50 Sitzungen bewilligt.

Die belangte Behörde veranlasste in weiterer Folge mit Schreiben vom 01.12.2014 beim Ärztlichen Dienst die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung des Kausalzusammenhanges zwischen Straftat und Therapie, da wegen des Zeitablaufes und der Dauer der Therapie (insgesamt 194,5 psychotherapeutische Behandlungen) ein ursächlicher Zusammenhang zweifelhaft erscheine.

Dabei wurde um die Beantwortung folgender Fragen ersucht:

"1. Wann wird die Therapie von Frau K. wegen der Gesundheitsschädigung, die auf das Verbrechen von 1986 zurück zu führen war, voraussichtlich tatsächlich abgeschlossen sein?

2. Kam es durch sonstige Bedingungen zu einer richtungsweisenden Änderung des Krankheitsverlaufes?

3. Falls Frage 2 ja, um welche akausalen psychischen und psychosozialen Stressoren handelte es sich jeweils?

4. Wie viele Therapiestunden sind üblicherweise durchschnittlich notwendig, um ein Trauma, wie es Frau K. 1986 durch gemacht hat, zu verarbeiten (siehe Strafakt als Aktenbeilage)?"

In der diesbezüglichen Stellungnahme des Sachverständigen vom 19.12.2014 wird Folgendes ausgeführt:

"Ad 1 + 4) Wann voraussichtlicher Abschluss der Therapie bzw. notwendige Therapiestunden zur Bewältigung?

Auch bei Vorliegen einer schweren PTSD müsste eine Psychotherapie im Ausmaß von 200- 220 Therapiestunden ausreichend sein. Eine entsprechende Obergrenze ist auch beim "Modell Tirol" der Gesellschaft für Psychotherapeutische Versorgung Tirols vorgesehen.

Ad 2 + 3) Sonstige belastende Bedingungen bzw. akausale psychische und/oder psychosoziale Stressoren?

Da keine Unterlagen von Seiten des Psychotherapeuten Dr. G. vorliegen, kann diese Frage nicht oder nur bedingt beantwortet werden. Bei sonst einigermaßen normalen Aufwuchsbedingungen bzw. einer einigermaßen "normalen psychosozialen Situation" müsste eine Psychotherapie im obigen Ausmaß auf jeden Fall ausreichend sein."

Mit angefochtenem Bescheid vom 12.01.2015 wurde bezugnehmend auf den Bescheid vom 26.09.2013 gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 5 VOG die Übernahme der entstehenden Selbstkosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung ab 30.09.2014 zwecks Aufarbeitung der im Jahr 1986 erlittenen kausalen psychischen Schädigungen für weitere 25,5 Stunden bewilligt. In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von 24.11.2011 bis 29.09.2014 insgesamt 194,5 psychotherapeutische Therapiestunden erhalten habe. Die Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten habe satzungsgemäß jeweils € 21,80 refundiert. Wie aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 19.12.2014 hervorgehe, seien zur Wiederherstellung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin höchstens weitere 25,5 Behandlungen notwendig. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Mit Schreiben vom 21.01.2015 bringt die Beschwerdeführerin bezugnehmend auf den Bescheid der belangten Behörde vom 12.01.2015 vor, dass in der kurz gefassten Begründung dieses Bescheides auf die gutachterliche Stellungnahme vom 19.12.2014 verwiesen werde. Der weitere Inhalt dieser Stellungnahme könne weder dem Bescheid selbst, noch einem allfälligen Anhang entnommen werden. Auch sei für die Erstellung dieses Gutachtens kein Kontakt mit der Beschwerdeführerin oder dem behandelnden Therapeuten aufgenommen worden. In Wahrung ihrer Parteienrechte ersuche die Beschwerdeführerin daher um dringende Übermittlung der im Bescheid genannten gutachterlichen Stellungnahme.

Die gutachterliche Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 28.01.2015 übermittelt.

Die Beschwerdeführerin erhob in weiterer Folge gegen den Bescheid vom 12.01.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin bringt darin im Wesentlichen vor, dass anstatt den konkreten Stand ihrer laufenden Therapie zu erheben und daraus die tatsächliche Notwendigkeit weiterer Sitzungen abzuleiten, von der belangten Behörde ein (vermeintlich) ausreichendes maximales Ausmaß an Therapiestunden anonym und anhand von modellhaften Erfahrungswerten ohne jeden Bezug zur konkreten Situation der Beschwerdeführerin festgelegt worden sei. Schließlich sei sogar die Frage nach sonstigen belastenden Bedingungen bzw. akausalen psychischen oder psychosozialen Stressoren ohne Kenntnis der konkreten Umstände und ohne Erhebung des tatsächlichen Sachverhaltes damit beantwortet worden, dass eine Psychotherapie im Ausmaß von weiteren 25,5 Stunden ausreichend sein müsste. Dass sich die Frage nach der Anzahl noch benötigter Therapiestunden tatsächlich völlig anders darstelle, zeige die Stellungnahme des behandelnden Psychotherapeuten Dr. G. vom 01.02.2015, die der Beschwerde beigelegt werde. Darin werde fundiert erörtert, dass entgegen der in der gutachterlichen Stellungnahme getroffenen Annahme, die Beschwerdeführerin leide unter einfacher PTSD, tatsächlich ein wesentlich komplexeres und tiefgreifenderes Krankheitsbild vorliege und eine Fortsetzung therapeutischer Interventionen aus traumatherapeutischer Sicht in jedem Fall längerfristig zwingend nötig sei. Dass im Fall der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Hilfe nach dem VOG bestehe, sei von der belangten Behörde bereits in ihrem Bescheid vom 26.09.2013 festgestellt worden und werde auch im nunmehr vorliegenden Bescheid vom 12.01.2015 nicht in Abrede gestellt. Es sei somit berechtigt davon auszugehen, dass dieser Anspruch auch weiterhin dem Grunde nach uneingeschränkt aufrecht sei. Zum Ausmaß und zur Dauer der Hilfeleistung verweist die Beschwerdeführerin auf § 4 Abs. 5 VOG. Obwohl das Erfordernis weiterer Therapiesitzungen auch vom zuständigen Träger der Krankenversicherung, nämlich der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt worden sei und auch aktuell fortlaufend und uneingeschränkt Kosten für die psychotherapeutische Krankenbehandlung geleistet würden, werde die weitere Leistung des Kostenzuschusses nach dem VOG zumindest indirekt - nach Verbrauch der nunmehr abschließend bewilligten 25,5 Stunden - von der belangten Behörde abgelehnt. In ihrem Bescheid vom 12.01.2015 verkenne die belangte Behörde nicht nur die faktische psychotherapeutische Notwendigkeit, sondern auch, dass die Dauer der Kostentragung nach dem VOG nach der Bestimmung des § 4 Abs. 5 VOG unmittelbar und untrennbar von der durch den Träger der Krankenversicherung bewilligten Anzahl der Sitzungen abhänge und einer amtswegigen Einschränkung auf Grundlage des Sachverständigengutachtens überhaupt nicht zugänglich sei. Aus diesem Grunde leide der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit.

Der Beschwerde sind eine psychotherapeutische Stellungnahme des behandelnden Psychotherapeuten aus August 2013 und eine weitere Stellungnahme des Psychotherapeuten zum Bescheid der belangten Behörde und der gutachterlichen Stellungnahme vom 05.01.2015 beigelegt.

Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2015 vorgelegt.

Mit Schreiben vom 11.03.2015 legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter vom 27.02.2015 vor, wonach der Beschwerdeführerin ein Zuschuss zu psychotherapeutischen Behandlungen für weitere 50 Sitzungen bewilligt werde. In diesem Zusammenhang weist die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben darauf hin, dass die Bewilligung des Zuschusses für die notwendigen psychotherapeutischen Sitzungen durch die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter alljährlich nach Rücksprache mit dem behandelnden Therapeuten Dr. G. erfolge, welcher die Notwendigkeit einer weiterführenden, langfristigen Intervention bereits ausführlich in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 01.02.2015, welche bereits mit der Beschwerde übermittelt worden sei, begründet habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie brachte am 20.08.2013 einen Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, ein.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.09.2013 wurde gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 5 VOG zwecks Aufarbeitung der im Jahr 1986 erlittenen psychischen Gesundheitsschädigung(en) die Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung ab Kenntnis der Schädigung(en) bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des zuständigen Trägers der Krankenversicherung bewilligt. Die Bewilligung erfolgte für die Dauer der verbrechenskausalen Notwendigkeit und unter der Voraussetzung, dass der zuständige Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss auf Grund der Satzung erbringt.

Die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Landesstelle Tirol, bewilligte vor Erlassung des angefochtenen Bescheides mit Schreiben vom 12.06.2014 einen Zuschuss zu psychotherapeutischen Behandlungen für weitere 50 Sitzungen.

Bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides wurden von der belangten Behörde Selbstkosten für 194,5 psychotherapeutische Sitzungen übernommen (Therapiestunden zwischen 24.11.2010 und 29.09.2014). Der Kostenzuschuss der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten beträgt € 21,80 pro Sitzung. Die Kosten pro Sitzung betragen € 80,--.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs.1 VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes, BGBl. 288/1972 idF BGBl. I 57/2015 (VOG), lauten:

"Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

...

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.

...

Hilfeleistungen

§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

1. Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges;

2. Heilfürsorge

...

Heilfürsorge

§ 4. (1) Hilfe nach § 2 Z 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.

(2) Die Hilfe nach § 2 Z 2 hat,

1. wenn das Opfer oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der zuständige Träger der Krankenversicherung,

2. sonst die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zu erbringen. Die im § 2 Z 2 angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.

Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.

(2a) Eine Übernahme von Kosten nach Abs. 2 letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist.

(3) Der Bund ersetzt einem im Abs. 2 Z 2 genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Abs. 2 Z 1 genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.

(4) Haben Opfer oder Hinterbliebene die Kosten der Heilfürsorge selbst getragen, so sind ihnen diese Kosten in der Höhe zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die Heilfürsorge durch den Träger der Krankenversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes erbracht worden wäre.

(5) Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.

...

Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen

§ 10. (1) Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist.

(2) Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (§ 8) eintritt oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind.

..."

Dass der Beschwerdeführerin auf Grund der hier in Rede stehenden, als kausal anzusehenden Straftaten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 ein Anspruch nach § 4 Abs. 5 VOG zusteht, ist im Verfahren nicht mehr strittig. Strittig ist jedoch das Ausmaß dieses Anspruches.

Wie in der Beschwerde zutreffend vorgebracht wird, ist im Fall der Beschwerdeführerin von § 4 Abs. 5 VOG auszugehen, wonach die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer selbst zu tragen hat, zu übernehmen sind, wenn der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer einen Kostenzuschuss für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG erbringt.

In den Materialien zu § 4 Abs. 5 VOG (1472 Blg. NR XX. GP, 4 f.) heißt es unter anderem wie folgt:

"Diese Bestimmung sieht vor, dass allfällige Selbstkosten für psychotherapeutische Behandlungen, die Beschädigte und Hinterbliebene infolge einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung in Anspruch nehmen müssen, zu übernehmen sind. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass der zuständige Krankenversicherungsträger für die psychotherapeutischen Behandlungen einen Kostenzuschuss leistet.

Die Krankenversicherungsträger leisten Kostenzuschüsse für Psychotherapie aus dem Titel der Krankenbehandlung. Voraussetzung für die Bewilligung eines Kostenzuschusses wegen Inanspruchnahme eines freiberuflichen Psychotherapeuten ist, dass eine seelische Krankheit vorliegt, die eine Krankenbehandlung notwendig macht. Durch die Krankenbehandlung soll die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden. Die Krankenbehandlung muss ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Es obliegt den Krankenversicherungsträgern, sich vor einer Leistungsgewährung davon

zu überzeugen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. ... Die

Feststellung, des Krankenversicherungsträgers, dass eine Gesundheitsschädigung mit Krankheitswert vorliegt, ermöglicht es, in Zweifelsfällen die medizinische Prüfung nach dem Verbrechensopfergesetz auf die Frage zu beschränken, ob die psychotherapeutische Behandlung kausal auf die Handlung ... zurückzuführen ist. ...

Die Kostenübernahme ist an die Anzahl der vom Krankenversicherungsträger bewilligten Sitzungen geknüpft. ..."

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.09.2013 wurde im Fall der Beschwerdeführerin gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 5 VOG zwecks Aufarbeitung der im Jahr 1986 erlittenen psychischen Gesundheitsschädigung(en) die Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung ab Kenntnis der Schädigung(en) bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des zuständigen Trägers der Krankenversicherung bewilligt. Die Bewilligung erfolgte für die Dauer der verbrechenskausalen Notwendigkeit und unter der Voraussetzung, dass der zuständige Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss auf Grund der Satzung erbringt. In der Begründung des Bescheides wird nach Zitierung des § 1 Abs. 1 VOG ausgeführt, dass die Ermittlungen der belangten Behörde ergeben hätten, dass die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach dem VOG, wonach eine mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung mit Wahrscheinlichkeit vorliegen müsse, gegeben seien.

Damit hat die belangte Behörde die Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG als wesentliche Bedingung der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Gesundheitsschädigung (und diese als adäquate Folge der Handlung) anerkannt.

Die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Landesstelle Tirol, bewilligte vor Erlassung des angefochtenen Bescheides mit Schreiben vom 12.06.2014 einen Zuschuss zu psychotherapeutischen Behandlungen für weitere 50 Sitzungen. Im Beschwerdeverfahren legte die Beschwerdeführerin ein weiteres Schreiben der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter vom 27.02.2015 vor, wonach der Beschwerdeführerin ein Zuschuss zu psychotherapeutischen Behandlungen für weitere 50 Sitzungen bewilligt werde. In diesem Zusammenhang weist die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 11.03.2015 darauf hin, dass die Bewilligung des Zuschusses für die notwendigen psychotherapeutischen Sitzungen durch die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter alljährlich nach Rücksprache mit dem behandelnden Therapeuten Dr. G. erfolgt, welcher die Notwendigkeit einer weiterführenden, langfristigen Intervention in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 01.02.2015 bestätigt hat.

Mit angefochtenem Bescheid vom 12.01.2015 wurde bezugnehmend auf den Bescheid vom 26.09.2013 gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 5 VOG die Übernahme der entstehenden Selbstkosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung ab 30.09.2014 zwecks Aufarbeitung der im Jahr 1986 erlittenen kausalen psychischen Schädigungen lediglich für maximal weitere 25,5 Stunden bewilligt.

Damit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Das Gesetz knüpft in einem Fall, in dem die verbrecherische Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG als wesentliche Bedingung eines durch die Handlung adäquat verursachten, der Psychotherapie bedürftigen psychischen Leidens erkannt wird, allein an die "vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen" (§ 4 Abs. 5 VOG) an (vgl. VwGH 30.09.2011, 2008/11/0100).

Da der Träger der Krankenversicherung seit 12.06.2014 einen Zuschuss zu psychotherapeutischen Behandlungen für weitere 100 Sitzungen bewilligt hat und die Höhe der Selbstkosten das in § 4 Abs. 5 VOG festgelegte Höchstausmaß (dreifacher Betrag des Kostenzuschusses) nicht übersteigt, war der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und unbestritten, sodass eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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