W135 2008794-1•BVwG W135 2008794-1
W135 2008794-1Bundesverwaltungsgericht19.11.2015
Geldleistung, Kostenersatz, Sachverständigengutachten, Straftat
W135 2008794-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen die Spruchpunkte 3. und 4. des Bescheides des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, vom 28.04.2014, Zl. 810-600728-005, betreffend Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. wird gemäß § 1 Abs. 1 und § 6a Abs. 2 Verbrechensopfergesetz (VOG) idgF stattgegeben. Die Durchführung obliegt dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 4. wird gemäß § 5 Abs. 3 VOG stattgegeben. Die Durchführung obliegt dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei XXXX , brachte am 06.12.2013 formularmäßig Anträge nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) in Form des Ersatzes des Verdienstentganges, der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, der Heilfürsorge (psychotherapeutische Krankenbehandlung und Selbstbehalte) und orthopädischer Versorgung (Brille) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde), ein. Zur Straftat, die dem Antrag zugrunde liege, gab der Beschwerdeführer an, diese habe sich am 08.06.2013 ereignet. Hinsichtlich des Tatherganges und der erlittenen Gesundheitsschädigungen verweist der Beschwerdeführer auf die beigelegte Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen §§ 83, 84 StGB. Der Täter wird vom Beschwerdeführer namentlich genannt (im Folgenden als R. S. bezeichnet). Der Beschwerdeführer sei derzeit arbeitslos, weil er auf Grund des Vorfalles am 08.06.2013 arbeitsunfähig sei.
In der beigelegten Sachverhaltsdarstellung vom 04.12.2013 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und R. S., beide deutsche Staatsbürger, im Jahr 2012 eine österreichische Kapitalgesellschaft zur Entwicklung von Laserstrahlquellen und optischen Systemen gegründet hätten. Beide Gesellschafter hätten sich eine Wohnung in XXXX , Tirol, geteilt. Anfang 2013 sei es vermehrt zu Unregelmäßigkeiten in den von R. S. durchgeführten Abrechnungen der Kapitalgesellschaft und damit einhergehenden Auseinandersetzungen zwischen den beiden Gesellschaftern gekommen. Am 08.06.2013 sei R. S. gegen 06:30 Uhr im stark alkoholisierten Zustand nach Hause gekommen. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt auf der Couch im Wohnzimmer geschlafen. R. S. habe nach dem Beschwerdeführer gerufen und es sei zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen. R. S. habe sich zwei Messer aus der Küche geholt und sei daraufhin auf den Beschwerdeführer mit den Worten "Ich bring dich um, ich mach dich kalt, du Sau" zugestürmt. Der Beschwerdeführer habe R. S. die beiden Messer aus der Hand geschlagen, woraufhin R. S. begonnen habe, mit den Fäusten auf den Beschwerdeführer einzuschlagen. Ein Schlag habe den Beschwerdeführer am rechten Auge getroffen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin auf den Balkon in der Küche gelaufen und habe um Hilfe gerufen. Zwei namentlich genannte Nachbarn hätten die Hilferufe gehört und R. S. beruhigen können. Da die Schmerzen in den darauffolgenden Tagen nicht nachgelassen hätten und der Beschwerdeführer begonnen habe, Doppelbilder zu sehen, habe er einen Augenarzt aufgesucht. Dieser habe eine Orbitabodenfraktur (Anmerkung: [Durch-]Bruch des Augenhöhlenbodens zur Kieferhöhle hin und in der Regel verbunden mit der Wahrnehmung von Doppelbildern und deutlichen Störungen der Augenbeweglichkeit) festgestellt. Das rechte Auge des Beschwerdeführers sei durch den Schlag des R. S. und die damit einhergehende Ausweitung der Augenhöhle verlagert worden, wodurch sich auch eine erhebliche Fehlsichtigkeit eingestellt habe. Durch den Faustschlag des R. S. auf das Auge des Beschwerdeführers sei dieser schwer am Körper verletzt worden.
Im Rahmen der Antragstellung legte der Beschwerdeführer weiters seinen Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland, die Lohn-/Gehaltsabrechnungen für die Monate April 2012 bis einschließlich Mai 2013, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Zeitraum 25.06.2013 bis 01.11.2013, einen Computertomographie-Befund des XXXX vom 25.06.2013 (Beurteilung: Orbitabodenfraktur rechts mit minimaler Fragmentdislokation nach kaudal) und eine Optikerrechnung vom 29.11.2013 in Höhe von € 375,-- vor.
Die belangte Behörde ersuchte die Staatsanwaltschaft Innsbruck mit Schreiben vom 13.01.2014 um Überlassung der dortigen Unterlagen, um die Kausalität nach dem VOG prüfen zu können.
Der übermittelte Strafakt wurde von der belangten Behörde in Kopie zum Verwaltungsakt genommen und am 06.03.2014 an die Staatsanwaltschaft Innsbruck rückübermittelt.
Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 02.04.2014 (Aktenseite 52) wurde betreffend die Rechnung vom 29.11.2013 der Firma XXXX festgehalten, dass in einem Telefonat mit der Firma Optik Gundolf am 20.03.2014 mitgeteilt worden sei, dass die Brille des Beschwerdeführers auf der rechten Seite mit einem prismatischen Glas (spezieller Schliff) versehen worden sei und der Beschwerdeführer ohne diesen Schliff Doppelbilder sehen würde. Die Brille sei ohne ärztliche Verordnung angeschafft worden, sei vom Chef der Firma Optik Gundolf ausgemessen und nicht mit der Krankenkassa verrechnet worden. Der tarifliche Satz für die Brillenfassung betrage € 16,31.
Mit Schreiben vom 20.03.2013 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die ärztliche Verordnung bzw. Befundung betreffend die Anschaffung der Fernbrille an die belangte Behörde zu übersenden.
Der Beschwerdeführer übermittelte am 20.03.2014 einen unleserlichen Befund der Universitätsklinik des XXXX .
Die belangte Behörde gab beim leitenden Arzt des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten in Auftrag und ersuchte um Beantwortung folgender Fragen:
"1. Hat das Verbrechen vom 08.6.2013
a) eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder
b) Berufsunfähigkeit zur Folge oder
c) ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer?
Wenn 1. ja,
2. dauert die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate an?
3. Handelt es sich dabei um eine Körperverletzung/Gesundheitsschädigung mit schweren Folgen, gegebenenfalls welche?
4. Ist auf Grund des Verbrechens ein Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich und zusätzlicher außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich?
5. Wurde durch die Tathandlung am 08.06.2013 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von voraussichtlich mindestens sechs Monaten oder eine schwere Körperverletzung bewirkt und/bzw. wie lange ist/war Herr S. nicht arbeitsfähig.
Weiters wird um Stellungnahme ersucht, ob
6. die Rezeptgebühren gemäß Bl. 33, 34 in der vorgeschlagenen Art medizinisch indiziert sind?
7. die verordnete Brille auf Grund der Tat vom 08.06.2013 oder deren Folgen bzw. zur Verhütung einer Verschlimmerung der Sehfähigkeit erforderlich ist?
Auf die Vorbemerkung und die Sachverhaltsdarstellung vom 10.03.2014 (Bl. 49-51) wird hingewiesen."
Zu den Fragen der belangten Behörde wurde vom Leitenden Arzt des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde handschriftlich wie folgt Stellung genommen:
"Es handelt sich um eine an sich schwere Körperverletzung. Das CT Foto zeigt eine sogenannte "blow out" Fraktur rechts. Bei einer solchen Fraktur können Doppelbilder auftreten. Dies ist dann eine Indikation zu einer Operation. In der Regel können durch eine solche Operation Doppelbilder behoben werden. Aus vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, ob eine derartige Operation durchgeführt wurde. Wenn nicht, warum nicht?
Schwere Dauerfolgen liegen nicht vor.
Ad 2. Ja.
Ad 6. Nicht indiziert.
Ad 7. Erforderlich."
Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 07.04.2014 wurde betreffend die Rechnung für die Brille (Aktenseite 31) festgehalten, dass die Gläser sowie die Fassung im Wert des Krankenkassentarifes in Höhe von € 16,31, also insgesamt € 216,81 bewilligt würden.
Am 02.04.2014 gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich Folgendes an:
"Betreffend der Leistungen über Heilfürsorge gem. §§ 4 Abs. 2 und 5 VOG sowie Schmerzengeld in Höhe des Zuspruchs von Euro 4.000,- und der grundsätzlichen Bewilligung betreffend der orthopädischen Leistungen gem. § 5 VOG (Euro 256,81 stattgegeben) wurde ich informiert.
Ich habe keinerlei Schmerzengeldzahlungen vom Täter bislang erhalten.
Es wurde mir mitgeteiit, dass das Parteiengehör über den Weißen Ring in Tirol zu laufen hat, somit muss noch gewartet werden, bis dieser vom Ermittlungsverfahren Kenntnis erlangt, damit der Bescheid erlassen werden kann.
Zum Antrag auf Verdienstentgang gebe ich folgendes an:
Ich bin in Österreich krankenversichert auf Grund des Vorfalles vom 08.06.2013. Die Versicherung wurde rückdatiert auf 01.01.2013.
Steuerrechtlich bin in Deutschland veranlagt mit der Steuernummer 170 266/00243 für die Firma XXXX . Die XXXX eine Einzelfirma, die vollständig in meinem Besitz ist. Für die Einnahmen aus dieser Firma mache ich den Verdienstentgang nach dem VOG geltend. (siehe Blatt 10-23)
Es wurden monatlich Euro 1.526,35 bzw. 1.798,89 ab Jänner 2013 aus der Firma entnommen. Die Firma wurde ruhend gestellt bis inkl. Dezember 2013 auf Grund meiner kausalen Gesundheitsschädigung.
Somit ergibt sich ein Verdienstentgang von Juni 2013 bis Dezember 2013.
Ich werde die Einkommenssteuernachweise für 2012 und 2013 nachbringen. Ggf. wird dies erst im Juni der Fall sein, da ich dann erst den EK-nachweis für 2013 erbringen kann.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.04.2014 wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren zum Antrag des Beschwerdeführers betreffend Heilfürsorge, Orthopädische Leistungen und Schmerzengeld abgeschlossen sei. Zu dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens könne bis 17.04.2014 Stellung genommen werden.
Mit Schreiben vom 03.04.2014 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass ihm die Feststellung des Ärztlichen Dienstes, dass keine Folgeschäden bleiben würden, nicht gefalle. Wie der Beschwerdeführer bereits mitgeteilt habe, könne man "die Sache" nicht mehr operativ richten, da eigentlich zu Behandlungsbeginn (Feststellung der Verletzung) das Zeitfenster schon überschritten gewesen sei. Heute könne man nur noch konservativ heilten, also den Hohlraum der entstanden sei, durch Gewebeeinlagerung schließen lassen. Allerdings werde das Auge für immer etwas verschoben bleiben, weswegen auch die Sehachse verschoben sei und so bleiben werde und sich gegebenenfalls noch weiter verschieben werde. Dadurch werde der Beschwerdeführer bis ans Lebensende eine Spezialbrille (Prismenbrille) brauchen, eigentlich sogar zwei wegen des Autofahrens. Auch könne der Beschwerdeführer den begonnen Pilotenschein nicht weiter machen, da die Sehkraft ohne Brille nicht mehr auslange, um die Zulassung zu bekommen. Es sei also ein Dauerschaden eingetreten, der nicht geheilt, sondern nur dauerhaft behandelt werden könne. Der Beschwerdeführer ersuche daher die Sache nochmals dem Ärztlichen Dienst vorzulegen.
Am 16.04.2014 wurde von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Akteneinsicht genommen.
In der anwaltlichen Stellungnahme vom 16.04.2014 wird ausgeführt, dass der ärztliche Dienst der belangten Behörde festgestellt habe, dass die Verletzung des Beschwerdeführers eine Gesundungsphase von sechs Monaten habe und kein Dauerschaden verbleiben würde. Die Dauerbilder hätten durch eine Operation behoben werden könne. Zu diesem Ergebnis nehme der Beschwerdeführer wie folgt Stellung: Dem Beschwerdeführer seien am 08.06.2013 durch R. S. mehrere Faustschläge versetzt worden, wodurch sich der Beschwerdeführer erhebliche Verletzungen zugezogen habe. Nachdem die anfänglichen Schwellungen abgeklungen seien, habe der Beschwerdeführer bemerkt, dass er Doppelbilder sehe und diese nicht verschwanden. Er habe sich zu einem Augenarzt begeben, welcher ihn sofort in das Klinikum XXXX eingewiesen habe. Bereits bei der Erstuntersuchung des verletzten Auges in XXXX am 26.06.2013 sei dem Beschwerdeführer erklärt worden, dass es fraglich sei, ob eine Operation des Orbitabodens überhaupt noch möglich und erfolgsversprechend sein würde, da eine derartige Operation laut dem behandelnden Chirurgen üblicherweise höchstens 14 Tage nach dem Ereignis möglich sei und der Vorfall bereits 14 Tage zurückliege. Zudem sei dem Beschwerdeführer erklärt worden, dass eine derartige Operation mit erheblichen Risiken verbunden sei und auch nicht sicher vorhergesagt werden könne, dass die Sehachse wieder in die richtige Position gebracht werden würde. Die Einholung einer Zweitmeinung in Österreich habe ebenfalls ergeben, dass von einer Operation Abstand genommen und der Versuch unternommen werden sollte, die Verletzung auf konventionellem Wege ausheilen zu lassen. Aus diesen Gründen habe sich der Beschwerdeführer gegen eine Operation entschieden. Im Rahmen einer Schadensminderungspflicht müsste der Patient wenn, dann nur kleine Operationen, die einfach, gefahrlos und nicht mit nennenswerten Schmerzen verbunden seien, auf sich nehmen. In keinem Fall habe er sich Operationen zu unterziehen, die nicht unbedingt erfolgsversprechend seien. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer vonseiten zweier Ärzte geraten worden sei, von einer Operation Abstand zu nehmen, könne dem Beschwerdeführer seine Entscheidung nicht zum Vorwurf gemacht werden. Durch den gegenständlichen Vorfall am 08.06.2013 sei der Beschwerdeführer schwer am Körper verletzt worden. Da die Sehachse auf Grund der Verlagerung des rechten Auges für immer verschoben sein werde und der Beschwerdeführer ohne eine Prismenbrille nie mehr normal sehen werde können, liege eine schwere Dauerfolge iSd § 85 StGB vor und müsste nach § 6a Abs. 2 VOG ein Schmerzengeld in Höhe von € 8.000,-- zugesprochen werden.
Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 03.04.2014 und die Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 16.04.2014 wurde dem Ärztlichen Dienst zur Überprüfung der vorgenommen Beurteilung vorgelegt. Dazu wird vom Ärztlichen Dienst handschriftlich am 23.04.2014 Stellung genommen und festhalten, dass eine Operation mit einem geringen Risiko behaftet gewesen wäre. Es liege keine schwere Dauerschädigung vor. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum sich der Beschwerdeführer erst am 26.06.2013 in ärztliche Behandlung begeben habe. Der Vorfall habe sich am 08.06.2013 ereignet und hätten die Doppelbilder bereits viel früher bestanden haben müssen. Nach einer derartigen Verletzung sei es üblich, sich unverzüglich in fachärztliche Behandlung zu begeben, dann hätte eine operative Versorgung der Fraktur noch vor Auftreten einer ausgeprägten Schwellung durchgeführt werden können. Eine Abschwellung im Gesichtsbereich dauere maximal eine Woche.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.04.2014 wurde gemäß § 1 Abs. 1 und 6 sowie § 4 Abs. 5 VOG idgF zwecks Aufarbeitung der am 08.06.2013 erlittenen psychischen Gesundheitsschädigung(en) die Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung ab Kenntnis der Schädigungen bis zur Höhe der dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des zuständigen Trägers der Krankenversicherung bewilligt. Die Bewilligung erfolge für die Dauer der verbrechenskausalen Notwendigkeit und unter der Voraussetzung, dass der zuständige Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss auf Grund der Satzung erbringe (Spruchpunkt 1.). In Spruchpunkt 2. wurde gemäß § 1 Abs. 1 und 6 sowie § 4 Abs. 2 VOG idgF die Übernahme der auf Grund der Schädigung vom 08.06.2013 entstandenen Kosten grundsätzlich bewilligt. Mit Spruchpunkt 3. wurde gemäß § 1 Abs. 1 und 6 sowie § 6a VOG für die auf Grund der Schädigung vom 08.06.2013 erlittene schwere Körperverletzung eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld als einmalige Geldleistung in Höhe von € 4.000,-- bewilligt. Gemäß § 1 Abs. 1 und 6 sowie § 5 Abs. 2 und 3 VOG idgF iVm §§ 32 und 49 KOVG 1957 idgF wurde dem Antrag vom 06.12.2013 auf Ersatz der Kosten für eine selbstbeschaffte Sehbrille teilweise stattgegeben und ein Kostenersatz in Höhe von € 256, 81 zugesprochen (Spruchpunkt 4.). In der Begründung des Bescheides wird zu den jeweiligen Spruchpunkten Folgendes ausgeführt:
"Zu Spruch 1:
Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuss für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG, so sind nach § 4 Abs. 5 die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen.
Sofern der zuständige Krankenversicherungsträger für eine psychotherapeutische Behandlung den gesetzlichen Zuschuss von €
21,80 pro Stunde erbringt, würden die verbleibenden Selbstkosten bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung übernommen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruch 2:
Gem. § 4 Abs. 2 VOG hat Hilfe nach § 2 Abs. 2 der für ihn zuständige Träger der Krankenversicherung zu erbringen, wenn der Beschädigte einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder für ihn ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht. Die im § 2 Z. 2 angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zusteht.
Gem. Bundesgesetzblatt Nr. 48/2005 sind gem. § 4 Abs. 2 für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsgemäße Kostenbeteiligung einschließlich Rezeptgebühren nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.
Gemäß Stellungsnahme des Leiters des Ärztlichen Dienstes vom 19.03.2014 sind die eingereichten Rezeptgebühren vom 12.01.2013, 31.07.2013, 19.03.2013., 28.05.2013, 29.06.2013, 09.07.2013 und 01.11.2013 medizinisch nicht indiziert. Eine Kostenübernahme wird daher abgelehnt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruch 3:
Gemäß § 6a VOG ist Hilfe nach § 2 Z. 10 (Pauschalentschädigung für Schmerzengeld) für eine schwere Körperverletzung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von Euro 2.000,- zu leisten; sie beträgt Euro 4.000,-, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauerte.
Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8.000,-
Euro.
Gemäß Stellungnahme vom 19.03.2014 handelt es sich bei der kausalen Gesundheitsschädigung des Herrn XXXX um eine schwere Körperverletzung und die verursachte Gesundheitsschädigung (Bruch des Orbitalbodens des rechten Auges) dauerte länger als drei Monate an. Es handelt sich um eine schwere Körperverletzung. Das CT-Foto zeigt eine sogenannte "Blow out-Fraktur rechts". Bei einer solchen Fraktur können Doppelbilder auftreten. Dies ist dann eine Indikation zu einer Operation. In der Regel können bei einer solchen Operation Doppelbilder behoben werden. Im vorliegenden Akt ist nicht ersichtlich, ob eine derartige Operation durchgeführt wurde. Es liegen keine schweren Dauerfolgen vor.
Betreffend Ihrer Stellungnahme vom 16.04.2014 zum Parteiengehör vom 02.04.2014 wird in der Stellungnahme des Leiters des Ärztlichen Dienstes vom 23.04.2014 folgendes angeführt:
Eine Operation wäre mit einem geringen Risiko behaftet gewesen. Es liegt keine schwere Dauerschädigung vor. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum der Antragsteller sich erst am 26.06.2013 in ärztliche Behandlung begab. Der Vorfall ereignete sich am 08.06.2013. Die Doppelbilder müssen bereits viel früher bestanden haben. Nach einer derartigen Verletzung ist es üblich, sich unverzüglich in fachärztliche Behandlung zu begeben, dann hätte eine operative Versorgung der Fraktur noch vor Auftreten einer ausgeprägten Schwellung durchgeführt werden können. Eine Abschwellung im Gesichtsbereich dauert maximal eine Woche.
Die Ermittlungen des Bundessozialamtes haben ergeben, dass mit der für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststeht, dass Herr XXXX durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine schwere Körperverletzung erlitten hat und die verursachte Gesundheitsschädigung (Bruch des Orbitalbodens des rechten Auges) länger als drei Monate andauerte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruch 4:
Beschafft sich ein Opfer ein Körperersatzstück, ein orthopädisches oder anderes Hilfsmittel selbst, so sind ihm gemäß § 5 Abs. 3 VOG die Kosten zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die orthopädische Versorgung durch diesen erfolgt wäre.
Herr XXXX sich laut Rechnung vom Euro 375,00 eine neue Sehbrille angeschafft.
Gem. Stellungnahme des Leitenden Arztes des Bundessozialamtes Landesstelle Tirol vom 19.03.2014 ist die Beschaffung einer neuen Sehbrille wegen des Verbrechens erforderlich und zweckmäßig.
Wäre diese Versorgung durch das Bundessozialamt erfolgt, wären Kosten in der/ Höhe von Euro 256,81 angefallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Betrag von insgesamt Euro 4.256,81 wird auf das angegebene Konto angewiesen."
Gegen den Bescheid vom 28.04.2014 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und der Bescheid in seinem gesamten abweisenden Umfang in den Spruchpunkten 3. und 4. angefochten. Als Beschwerdegrund wird insbesondere Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.
Zu Spruchpunkt 3. wird vorgebracht, dass gemäß § 6a VOG dem Opfer eine einmalige Geldleistung im Betrag von € 8.000,00 gebühre, wenn eine Handlung iSd § 1 Abs. 1 VOG eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich ziehe. Diese Gesetzesstelle verweise explizit auf § 85 StGB und sei zu Beurteilung, ob eine schwere Dauerfolge vorliege, folglich das StGB heranzuziehen. Eine schwere Dauerfolge sei unter anderem dann gegeben, wenn die Tat für immer oder für lange Zeit den Verlust oder die schwere Schädigung des Sehvermögens zufolge habe. Dabei genüge auch nur die hochgradige Schwächung der Sehkraft eines Auges (vgl. SSt 47/58 = EvBl 1997/184 und SSt 48/48). Das Auftreten von Doppelbildern falle nach der Judikatur des OGH unter § 85 StGB, dies auch für den Fall, wenn die Sehkraft erhalten bleibe, Doppelbilder nicht bei jeder Blickrichtung auftreten würden und eine Korrektur der Verletzungsfolgen durch einen operativen Eingriff nicht schlechthin ausgeschlossen sei (13 Os 151/79). Eine schwere Dauerfolge liege nach der Judikatur des OGH im konkreten Fall zweifelsfrei vor.
Stehe eine im Anschluss einer Körperverletzung eingetretene schwere Dauerfolge im Zusammenhang mit einem nachträglichen Fehlverhalten eines Dritten (z.B. des behandelnden Arztes) oder des Verletzten selbst (insbesondere durch Behandlungsverweigerung), so sei die objektive Zurechenbarkeit des qualifizierenden Enderfolges und damit eine Anwendbarkeit des § 85 StGB nur dann zu verneinen, wenn das nachträgliche Fehlverhalten in Bezug auf den Enderfolg vorsätzlich oder grob fahrlässig gesetzt worden sei und dieser Erfolg ohne das bezeichnete Fehlverhalten zumindest wahrscheinlich nicht eingetreten wäre (SSt 51/25 = EvBl 1981/15 = ZVR 1981/65). Konkret werde gefordert, dass das nachträgliche Fehlverhalten des Verletzten - über eine auffallende Sorglosigkeit hinaus - für jeden vernünftigen Menschen in seiner Lage schlechthin unbegreiflich sei, und wenn ohne dieses Folgeverhalten die schwere Tatfolge mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (EvBl 1987/142, EvBl 1991/206, ZVR 1992/14, JBl 1996, 804).
Da der Beschwerdeführer nach dem Vorfall nach kurzer Zeit wieder sehen habe können, habe er zunächst gedacht, dass die Verletzung nicht so schlimm sein könne und sei nicht sofort zum Arzt gegangen. Zumal sich keine Besserung eingestellt und der Beschwerdeführer Doppelbilder gesehen habe, habe er zwei Wochen nach dem Vorfall den Augenarzt, Dr. J. B., in XXXX aufgesucht. Dieser habe den Beschwerdeführer umgehend in das Krankenhaus XXXX am nächsten Tag das tatsächliche Ausmaß der Verletzung festgestellt worden sei, nämlich eine Orbitawandfraktur, verwiesen. Der behandelnde Arzt habe zu einer Operation geraten, habe jedoch auch zu bedenken gegeben, dass eine derartige Operation üblicherweise umgehend nach dem Vorfall zu erfolgen habe. Der behandelnde Arzt habe dem Beschwerdeführer zudem einen seitenlangen Aufklärungsbogen überreicht, in welchem erklärt worden sei, dass durch die Operation ein Verschwinden der Doppelbilder nicht garantiert werden könne. Zudem sei als Operationsrisiko angeführt, dass Gesichtsnerven durch den notwendigen Schnitt im Rahmen der Operation geschädigt werden könnten. Der Beschwerdeführer sei durch den Aufklärungsbogen schwer verunsichert worden und habe sich eine zweite Meinung einholen wollen. Am XXXX ihm vom behandelnden Arzt, Prof. R. G., einige Tage später mitgeteilt worden, dass eine Operation einer Orbitawandfraktur allerhöchstens 14 Tage nach dem Vorfall gemacht werden würde und diese Frist bereits abgelaufen sei. Der Beschwerdeführer habe ein paar Tage später mit einem weiteren Arzt gesprochen, welcher ihm ebenfalls erklärt habe, dass es für die Operation zu spät sei, da der Knochen bereits zusammengewachsen wäre. Überdies sei die Operation nach einem Bruch des Orbitabodens ohnehin nicht günstig und werde in Fachkreisen kritisch gesehen, da ein Verschwinden der Doppelbilder nicht garantiert werden könne. Zudem würden sich in spätestens zehn Jahren trotz einer Operation in jedem Fall Verschlechterungen ergeben und werde eine Spezialbrille ohnehin notwendig werden. Der Risikozusammenhang sei im konkreten Fall gegeben, zumal dem Beschwerdeführer keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne. Dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach dem Vorfall zum Arzt gegangen sei, sondern sein vermeintliches "blaues Auge" zunächst selbst behandeln habe wollen, könne ihm nicht als grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Er habe als medizinischer Laie auch nicht damit rechnen müssen, dass die Orbitawand gebrochen gewesen sei. Aus dem eben angeführten ergebe sich keineswegs, dass die schwere Tatfolge mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre, wenn der Beschwerdeführer die Operation durchgeführt hätte. Die behandelnden Ärzte hätten dem Beschwerdeführer zu verstehen gegeben, dass eine Operation nicht unbedingt zu Beseitigung der Doppelbilder führen würde um mit einer Operation auch erhebliche Risiken verbunden seien. Grundsätzlich gelte, dass ein Verletzter nicht verpflichtet sei, sich einer risikobehafteten Operation zu unterziehen, um allenfalls die schwere Dauerfolge zu beseitigen (SSt 51/25 = EvBl 1981/15 = ZVR 1981/65). In richtiger Anwendung des Gesetzes hätte dem Beschwerdeführer gemäß § 6a Abs. 2 VOG eine Pauschalentschädigung in Höhe von € 8.000,-- bewilligt werden müssen.
Zu Spruchpunkt 4. wird vorgebracht, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Punkt 4. ausgeführt werde, dass dem Opfer, welches sich zwischenzeitlich selbst ein orthopädisches Hilfsmittel beschafft habe, nur jene Kosten zu zusetzen seien, die dem Bund erwachsen wären, wenn die orthopädische Versorgung durch diesen erfolgt wäre. Diese Rechtsansicht sei unrichtig.
Die belangte Behörde habe im gegenständlichen Bescheid das Gesetzeszitat des § 5 Abs. 3 VOG nicht vollständig ausgeführt und fehle die den Ersatzanspruch des Opfers erweiternde Formulierung "auf Grund dieses Bundesgesetzes". Diese Wendung bedeute eine Ausdehnung der Refundierungsverpflichtung des Bundes und stelle eine Ergänzung zur Vorleistungspflicht der belangten Behörde bei der orthopädischen Versorgung dar. Im angefochtenen Bescheid erstrecke die belangte Behörde offensichtlich die im Bereich des § 4 VOG "Heilfürsorge" vorgesehene Beschränkung der Ersatzpflicht, nämlich auf Leistungen wie bei einer gesetzlichen Pflichtversicherung, unzulässiger Weise auch auf den Bereich der orthopädischen Versorgung, obwohl eine derartige Einschränkung in § 32 KOVG sowie § 5 VOG nicht vorgesehen sei. Im angefochtenen Bescheid werde zudem in keinster Weise begründet und verifiziert, warum dem Bund lediglich Kosten in Höhe von € 256,81 entstanden wären. Es sei für den Beschwerdeführer weder ersichtlich noch eruierbar, insbesondere auch dem VOG nicht entnehmbar, weshalb der Bund auf dem freien Brillenmarkt für ein gleichartiges Modell einen viel geringeren Preis entrichten hätte müssen als ein Privater. Im Bereich der orthopädischen Versorgung sei die belangte Behörde darüber hinaus vorleistungspflichtig und sei dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Für das auf den Sehbehelf und die bevorschussten Kosten dringend angewiesene Opfer stelle die bekämpfte Rechtsauffassung der belangten Behörde geradezu ein Glücksspiel dar, entweder in Vorlage zu treten und zu hoffen, dass sich der Kostenersatz mit den hypothetischen Beschaffungskosten des Sozialamtes decke oder den Großteil der Kosten selber tragen zu müssen.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 30.04.2015 um Vorlage des Aufklärungsbogens vom 26.06.2013, der Befunde des XXXX und des XXXX , auf welche in der Beschwerde Bezug genommen wird, ersucht.
Mit Begleitschreiben der Rechtsvertreterin vom 04.05.2015 wurden die Zeugenvernehmung des Beschwerdeführers als Opfer vom 16.01.2014 und die Befunde des XXXX samt Aufklärungsbogen an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
Mit Schreiben vom 17.06.2015 wurden weiters die Unterlagen des XXXX übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht gab am 24.07.2015 beim Ärztlichen Dienst der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten auf Grundlage des Akteninhaltes in Auftrag; in der diesbezüglichen Vorschreibung findet sich der im Verfahren des Beschwerdeführers festgestellte Sachverhalt.
In dem im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellten unfallchirurgischen Sachverständigengutachten vom 26.08.2015 wird Folgendes ausgeführt:
"Das Aktengutachten wird durchgeführt im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes, 1030 Wien, zur Beantwortung folgender Fragen:
1. Inwiefern hängt der Erfolg der Operation einer Orbitawandfraktur vom Zeitpunkt der Behandlung bzw. der Operation ab?
2. Hätte die Operation mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zum Erfolg geführt, das heisst, wäre das Sehen von Doppelbildern dauerhaft verhindert worden, wenn die Operation innerhalb von 14 Tagen nach dem Vorfall vom 08.06.2013 durchgeführt worden wäre?
3. Hätte die Operation mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nach Ablauf von 14 Tagen nach dem Vorfall zum Erfolg geführt?
4. Mit welchen Risiken wäre eine Operation einer Orbitawandfraktur verbunden gewesen, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach dem 08.06.2013 durchgeführt worden wäre, und wie risikobehaftet wäre eine Operation nach Ablauf von 14 Tagen gewesen?
Wie risikobehaftet wäre eine Operation zum gegenwärtigen Zeitpunkt?
Ad Frage 1:
Die Folge einer Operation einer Orbitawandfraktur hängt insofern vom Zeitpunkt der Operation ab, als dass innerhalb der ersten Tage das Gewebe noch keine wesentliche Schwellung aufweist, die Verletzung als frisch bezeichnet wird und somit noch keine Heilungsprozesse wie Reparationsprozesse des Knochens und des restlichen Gewebes eingesetzt haben.
Deshalb ist es wie in jeder Knochenbruch-Operation wichtig, diese in den ersten Tagen - maximal innerhalb von 10 bis 14 Tagen - vornehmen zu können.
Ad Frage 2:
Von einer mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ausgehenden Erfolgs-Operation kann man nicht ausgehen, da mit Restdiplopien von 50% zu rechnen ist, desweiteren 10% kosmetische Probleme (Emery und von Noorden 1971 ).
Es ist allerdings davon auszugehen, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung des Doppelbildersehens zu erreichen ist.
Ad Frage 3:
Die Zeitdauer von 14 Tagen bezüglich eines günstigen Operationserfolges ist, wie schon eingangs erklärt, auch in Zusammenhang mit Reparationsprozessen und eingesetzten Heilungsprozessen wie Knochenbruchheilung zu bringen, weshalb nach dieser Zeit die Knochenneubildung einsetzt und somit auch davon auszugehen ist, dass man intraoperativ den nicht korrekt zusammengewachsenen Knochen wieder anfrischen und korrekt reponieren müsste, um eine ähnliche Ausgangsposition wie bei einer frischen Verletzung herzustellen, weshalb man nicht von einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit des Erfolges sprechen kann, sondern lediglich von einer hohen Wahrscheinlichkeit (80%).
Ad Frage 4:
Wenn eine Orbitawandfraktur innerhalb von den ersten 14 Tagen nach Unfall, in diesem Falle nach dem 08.06.2013, durchgeführt worden wäre, wäre ein geringes Operationsrisiko bestanden (Gefäß- und Nervenverletzungen, Wundinfekt - diese Risiken sind bei dieser Operation nur als sehr gering einzustufen und liegen bei einem erfahrenen Operateur mit Sicherheit unter 10 %).
Es wäre somit kein erhöhtes Operationsrisiko vorhanden gewesen. Die Operation bei bestehenden Doppelbildern wäre aus medizinischer Sicht innerhalb dieser Zeit zu empfehlen gewesen.
Unter Berücksichtigung der durchgeführten CT-Untersuchung handelt es sich bei der Operation einer Orbitawandfraktur um keinen komplizierten Eingriff (nach Durchsicht der CT-Untersuchung handelt es sich nur um eine geringe Verschiebung von Knochenfragmenten, weshalb eine Erfolgswahrscheinlichkeit von über 80% angegeben werden kann), weshalb eine Operation auch nach Ablauf von 14 Tagen mit keinem vermehrt größeren Risiko behaftet gewesen wäre.
Ad Frage 5:
Eine Operation zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem erhöhtem Operationsrisiko verbunden, da nach über 2 Jahren eine komplette Knochenbruchheilung vorliegt und das Erfolgsrisiko auch von einer vorausgehenden aktuellen Computertomographie-Untersuchung und einer präoperativen augenfachärztlichen Untersuchung abhängt."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertreterin das eingeholte Sachverständigengutachten samt Vorschreibung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Kenntnis gebracht und eine Stellungnahmemöglichkeit binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
Am 09.09.2015 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass eine Stellungnahme zum Parteiengehör nicht erstattet werden werde.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15.09.2015 wurde seitens des Beschwerdeführers vorgebracht, die Operation einer Orbitawandfraktur werde in den ersten Tagen, sohin maximal innerhalb von zehn bis 14 Tagen vorgenommen. Die Erfolgswahrscheinlichkeit einer solchen Operation sei gering, da mit Restdiplopien von 50 % zu rechnen sei, des weiteren sei in 10 % der Fälle damit zu rechnen, dass kosmetische Probleme auftreten würden. Auch wenn im konkreten Fall die Operation nach Ablauf der 14 Tage durchgeführt worden wäre, hätte der Erfolg der Operation nicht gewährleistet werden können. Zwar wäre es laut Gutachter durch die rechtzeitig durchgeführte Operation zu einer Verbesserung des Doppelbildersehens gekommen, ein gänzliches Verschwinden der Doppelbilder sei jedoch unwahrscheinlich. Diesbezüglich werde erneut auf die Entscheidung des OGH 13 Os 151/79 hingewiesen, wonach das Auftreten von Doppelbildern auch dann als schwere Dauerfolge einzustufen sei, wenn die Sehkraft grundsätzlich erhalten bleibe und die Doppelbilder nicht bei jeder Blickrichtung auftreten würden und eine Korrektur der Verletzungsfolgen durch einen operativen Eingriff nicht schlechthin ausgeschlossen sei. Eine schwere Dauerfolge sei damit gegeben und stehe dem Beschwerdeführer gemäß § 6a Abs. 2 VOG eine pauschale Entschädigung in Höhe von € 8.000,-- zu.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger. Er brachte am 06.12.2013 einen Antrag auf Hilfeleistungen nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, ein.
Dem Beschwerdeführer wurde am 08.06.2013 eine schwere Körperverletzung durch R. S. zugefügt, indem ihm dieser mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzte. Dabei erlitt der Beschwerdeführer eine Orbitabodenfraktur am rechten Auge, welche dazu führte, dass der Beschwerdeführer seitdem Doppelbilder am rechten Auge sieht und der Beschwerdeführer zur Verhinderung des Sehens der Doppelbilder dauerhaft eine Brille benötigt, welche auf der rechten Seite mit einem prismatischen Glas versehen ist.
Der Beschwerdeführer begab sich erst am 25.06.2013 (sohin 17 Tage nach dem schädigenden Ereignis) in ärztliche Behandlung.
Im Fall des Beschwerdeführers hätte eine Operation der Orbitawandfraktur innerhalb von maximal 14 Tagen nach dem schädigenden Ereignis am 08.06.2013 durchgeführt werden können, um eine Verbesserung des Doppelbildsehens zu erwirken; selbst aber im Fall einer Operation innerhalb der ersten 14 Tage, wäre mit dem Verbleib von Restdiplopien von 50 % und mit kosmetischen Problemen von 10 % zu rechnen gewesen.
Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers gründet sich auf den Angaben des Beschwerdeführers und dem im Rahmen der Antragstellung vorgelegten deutschen Personalausweis.
Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung basiert auf dem Akteninhalt.
Dass dem Beschwerdeführer am 08.06.2013 eine schwere Körperverletzung durch R. S. zugefügt wurde, basiert auf den rechtskräftigen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und dem Strafakt der Staatsanwaltschaft Innsbruck zu XXXX .
Die Feststellungen zu den Verletzungen des Beschwerdeführers und deren Folgen basieren auf den medizinischen Unterlagen des XXXX und des XXXX .
Die Feststellungen zur Operationsmöglichkeit der beim Beschwerdeführer vorliegenden Orbitawandfraktur und den Erfolgsaussichten einer solchen Operation innerhalb von 14 Tagen nach Verletzung basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 26.08.2015, welches von den Parteien des Verfahrens nicht bestritten wurde und vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig und nachvollziehbar angesehen wird und zu den im Verfahren vorgelegten Befunden nicht im Widerspruch steht.
Der vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren beigezogene Sachverständige hält in seinem Gutachten fest, dass im Falle einer Operation des Beschwerdeführers innerhalb von 14 Tagen nach dem Vorfall vom 08.06.2013 zwar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung des Doppelbildersehens zu erreichen gewesen wäre, aber mit Restdiplopien von 50 % und mit kosmetischen Problemen zu 10 % zu rechnen sei.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9d Abs.1 VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes, BGBl. 288/1972 idF BGBl. I 57/2015 (VOG), lauten:
"Kreis der Anspruchsberechtigten
§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
...
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.
...
(6) Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1
1. im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder
2. im Ausland begangen wurde, die betroffenen Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen wurde.
...
Hilfeleistungen
§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
a) ärztliche Hilfe,
b) Heilmittel,
c) Heilbehelfe,
d) Anstaltspflege,
e) Zahnbehandlung,
f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);
...
a) Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,
b) Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,
c) Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
d) Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
e) notwendige Reise- und Transportkosten;
...
10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.
...
Heilfürsorge
§ 4. (1) Hilfe nach § 2 Z 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.
...
(4) Haben Opfer oder Hinterbliebene die Kosten der Heilfürsorge selbst getragen, so sind ihnen diese Kosten in der Höhe zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die Heilfürsorge durch den Träger der Krankenversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes erbracht worden wäre.
...
Orthopädische Versorgung
§ 5. (1) Hilfe nach § 2 Z 3 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten orthopädische Versorgung bei jedem Körperschaden.
(2) Hilfe nach § 2 Z 3 lit. a bis d ist nach Maßgabe des § 32 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zu gewähren.
(3) Beschafft sich ein Opfer oder ein Hinterbliebener ein Körperersatzstück, ein orthopädisches oder anderes Hilfsmittel selbst, so sind ihm die Kosten zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die orthopädische Versorgung auf Grund dieses Bundesgesetzes durch diesen erfolgt wäre.
(4) Die unvermeidlichen Reisekosten (§ 9e), die einem Opfer oder Hinterbliebenen beim Bezuge, der Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln erwachsen, sind ihm nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zu ersetzen.
...
Pauschalentschädigung für Schmerzengeld
§ 6a. (1) Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.
(2) Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.
...
Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen
§ 10. (1) Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist.
(2) Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (§ 8) eintritt oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind.
..."
Dass im Fall des Beschwerdeführers eine als kausal anzusehende Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG vorliegt, wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid rechtskräftig festgestellt. Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer, der Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland ist, grundsätzlich Hilfeleistungen für die in Rede stehende Straftat gemäß § 1 Abs. 6 Z 1 VOG zustehen, da diese im Inland begangen wurde.
Zu I.) Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides:
Dass dem Beschwerdeführer auf Grund der hier in Rede stehenden, als kausal anzusehenden Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 ein Anspruch nach § 6 VOG zusteht, ist im Verfahren nicht mehr strittig. Strittig ist jedoch ist, ob im Fall des Beschwerdeführers der Tatbestand der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen gemäß § 85 StGB verwirklicht wurde und dem Beschwerdeführer daher gemäß § 6a Abs. 2 erster Teilsatz VOG eine einmalige Geldleistung im Betrag von € 8.000,-- gebührt.
§ 85 StGB lautet:
"§ 85. Hat die Tat für immer oder für lange Zeit
1. den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit,
2. eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung oder
3. ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten zur Folge,
so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."
Dem Beschwerdeführer wurden am 08.06.2013 mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzt. Dabei erlitt der Beschwerdeführer eine Orbitabodenfraktur am rechten Auge, welche dazu führte, dass der Beschwerdeführer seitdem Doppelbilder am rechten Auge sieht und der Beschwerdeführer zur Verhinderung des Sehens der Doppelbilder dauerhaft eine Brille benötigt, welche auf der rechten Seite mit einem prismatischen Glas versehen ist.
Im Fall des Beschwerdeführers hätte eine Operation der Orbitawandfraktur innerhalb von maximal 14 Tagen nach dem schädigenden Ereignis am 08.06.2013 durchgeführt werden können, um eine Verbesserung des Doppelbildsehens zu erwirken; selbst aber im Fall einer Operation innerhalb der ersten 14 Tage, wäre mit dem Verbleib von Restdiplopien von 50 % und mit kosmetischen Problemen von 10 % zu rechnen gewesen.
Gemäß § 85 Z 1 StGB ist eine schwere Dauerfolge unter anderem dann gegeben, wenn die Tat für immer oder für lange Zeit den Verlust oder eine schwere Schädigung des Sehvermögens zur Folge hat. Das Sehvermögen ist schwer geschädigt, wenn die Fähigkeit, mittels der Augen Dinge wahrzunehmen, erheblich beeinträchtigt wird (Burgstaller/Fabrizky WK² Rz 7; Leukauf/Steininger WK³ Rz 8).
Nach der Judikatur des OGH stellt das Auftreten von Doppelbildern, dessen Besserung ohne eine operative Korrektur nicht zu erwarten ist, eine schwere Schädigung des Sehvermögens dar und fällt unter § 85 Z 1 StGB, dies auch für den Fall, dass die Sehkraft erhalten bleibt, Doppelbilder nicht bei jeder Blickrichtung auftreten und eine Korrektur der Verletzungsfolgen durch einen operativen Eingriff nicht schlechthin ausgeschlossen ist (OGH 22.11.1979, 13 Os 151/79).
Vor dem Hintergrund der Judikatur des OGH und dem Ergebnis des vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Sachverständigengutachtens, steht der Anwendbarkeit des § 85 StGB nicht im Wege, dass sich der Beschwerdeführer nicht unmittelbar bzw. innerhalb der ersten 14 Tage in medizinische Behandlung begab bzw. sich in weiterer Folge keiner Operation zur Verbesserung des Doppelbildersehens unterzog, da selbst bei vorgenommener Operation, welche bei Durchführung innerhalb der ersten 14 Tage nach dem schädigenden Ereignis ein geringes Operationsrisiko aufgewiesen hätte, zwar eine Besserung des Doppelsehens am rechten Auge bewirkt hätte werden können, aber am rechten Auge (dauerhaft) Restdiplopien von 50 % und kosmetische Probleme von 10 % geblieben wären. Selbst daher ohne das Folgeverhalten des Beschwerdeführers und bei durchgeführter Operation wäre eine schwere Dauerfolge im Sinne des § 85 Z 1 StGB gegeben.
Da im Hinblick auf die obigen Ausführungen die im Fall des Beschwerdeführers in Rede stehende Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen gemäß § 85 StGB nach sich gezogen hat, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides gemäß § 6a Abs. 2 erster Teilsatz VOG stattzugeben. Dem Beschwerdeführer gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von €
8. 000,--. Die Durchführung obliegt der belangten Behörde.
Zu II.) Zu Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides:
Die hier maßgeblichen Bestimmung des § 5 VOG zur orthopädischen Versorgung lauten:
"§ 5. (1) Hilfe nach § 2 Z 3 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten orthopädische Versorgung bei jedem Körperschaden.
(2) Hilfe nach § 2 Z 3 lit. a bis d ist nach Maßgabe des § 32 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zu gewähren.
(3) Beschafft sich ein Opfer oder ein Hinterbliebener ein Körperersatzstück, ein orthopädisches oder anderes Hilfsmittel selbst, so sind ihm die Kosten zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die orthopädische Versorgung auf Grund dieses Bundesgesetzes durch diesen erfolgt wäre."
§ 32 Abs. 3 KOVG verweist hinsichtlich Art, Umfang und Gebrauchsdauer der Leistungen zur orthopädischen Versorgung auf die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung, StF: BGBl. 120/1992, deren § 1 wie folgt lautet:
"§ 1. (1) Die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln ist in einer der jeweiligen technischwissenschaftlichen Entwicklung entsprechenden, dauerhaften und den Bedürfnissen des Beschädigten angepaßten Ausführung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 zu gewähren.
...
(4) Andere Hilfsmittel
1. Brillen und Schutzbrillen für Blinde und Lichtempfindliche, Sehhilfen für Sehbehinderte;
..."
Der Beschwerdeführer hat sich am 29.11.2013 bei einem Optiker eine Brille, welche auf der rechten Seite zur Verhinderung des Doppelbildsehens mit einem prismatischen Glas versehen ist, somit ein "anderes Hilfsmittel" im Sinne des § 5 Abs. 3 VOG iVm § 1 Abs. 4 Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung, beschafft.
Dem Beschwerdeführer sind in einem solchen Fall gemäß § 5 Abs. 3 VOG die Kosten zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die orthopädische Versorgung auf Grund dieses Bundesgesetzes durch diesen erfolgt wäre.
Der vom Beschwerdeführer vorgelegten Optiker-Rechnung vom 29.11.2013 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer für die Brillenfassung €
170,--, für das Glas rechts € 140,-- und für das Glas links € 100,50 verrechnet wurden; nach eines Abzuges in Höhe von € 35,50, wurden vom Beschwerdeführer für die beschaffte Brille insgesamt € 375,-- bezahlt.
In Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer aber ein Kostenersatz von lediglich € 256,81 zugesprochen. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass diese Kostenhöhe angefallen wäre, wenn die Versorgung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erfolgt wäre. Eine nachvollziehbare Begründung für diese Feststellung fehlt im Bescheid. Lediglich den handschriftlichen Aktenvermerken der belangten Behörde vom 02.04.2014 und vom 07.04.2014 (Aktenseite 53) ist zu entnehmen, dass die Kosten für die Brillenfassung nach dem tariflichen Krankenkassensatz in Höhe von € 16,31 übernommen würden, sohin insgesamt € 256,81 übernommen werden.
Wie in der Beschwerde zutreffend vorgebracht wird, erstreckt die belangte Behörde offensichtlich die im § 4 Abs. 4 VOG zur "Heilfürsorge" vorgesehene Beschränkung der Ersatzpflicht - Kostenersatz in der Höhe, die dem Bund erwachsen wäre, wenn die Heilfürsorge durch den Träger der Krankenversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes erbracht worden wäre - auch auf den im Fall des Beschwerdeführers maßgeblichen Bereich der orthopädischen Versorgung, was im Gesetz keine Deckung findet. Eine wie in § 4 Abs. 4 VOG vorgesehene Einschränkung ist bei der Orthopädischen Versorgung gemäß § 5 VOG nicht vorgesehen, heißt es doch in § 5 Abs. 4 VOG, dass diejenigen Kosten zu ersetzen sind, die dem Bund erwachsen wären, wenn die orthopädische Versorgung auf Grund dieses Bundesgesetzes durch diesen erfolgt wäre. Etwas anderes ist auch § 32 Abs. 2 KOVG und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung nicht zu entnehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von aus, dass dem Bund Kosten in Höhe von € 375,-- erwachsen wären, wenn die orthopädische Versorgung auf Grund des VOG durch diesen erfolgt wäre.
Es war daher auch der Beschwerde gegen Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und unbestritten und waren im gegenständlichen Fall ausschließlich Rechtsfragen zu lösen, sodass eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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