BVwG W133 2108347-2

W133 2108347-2Bundesverwaltungsgericht19.11.2015

Regest

Ermittlungspflicht, Grad der Behinderung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W133 2108347-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W133.2108347.2.00

Spruch

W 133 2108347-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 20.05.2015, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (seit 01.06.2014 Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), vom 16.08.2006 wurde gemäß §§ 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 10.05.2006 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 70 von Hundert (v.H.) beträgt. Diesem Bescheid lag ein Sachverständigengutachten vom 04.07.2006 zu Grunde, in welchem die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos.Nr.

GdB %

1

Kurzdarmsyndrom

III/d/357

60

2

Thoracic outlet Syndrom

III/338

30

zugeordnet wurden. Der sich nach der Richtsatzverordnung ergebende Gesamtgrad der Behinderung betrage 70 v.H., da der führende Grad der Behinderung auf Grund ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht werde.

Mit Schreiben vom 16.04.2012 beantragte die Beschwerdeführerin die "Feststellung des Grades der Behinderung" auf Grund einer Funktionseinschränkung an der Zunge, da sie seit einer Verletzung des Zungennervs nicht mehr richtig essen könne. Die belangte Behörde wertete dieses am 17.04.2012 eingelangte Schreiben als Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 23.05.2012 erstatteten Gutachten vom 13.06.2012 wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos.Nr.

GdB %

1

Kurzdarmsyndrom

357

60

2

Folgezustand nach Zahnextraktion 08/2006 mit Komplikation Nervenläsion, sekundäre Kiefergelenksarthrose beidseits, neuropathisches Schmerzsyndrom

g.Z. 702 Tab 1/Z3

40

3

Thoracic outlet Syndrom

338

30

4

Fingergelenksabnützungen, entzündlich aktiviert

418

30

5

Hiatushernie

347

10

zugeordnet und nach der Richtsatzverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. eingeschätzt. In der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, die führende funktionelle Einschränkung werde durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr 2 und 3 um zwei Stufen erhöht, da Leiden 2 schwerwiegend sei und Leiden 3 in Analogie zum Vorgutachten eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung darstelle. Leiden 4 trage nicht zu einer weiteren Erhöhung bei, da keine relevante wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege.

Mit Bescheid vom 29.06.2012 stellte die belangte Behörde einen Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin von 80 v.H. fest.

Mit Schreiben vom 05.07.2012, bei der belangten Behörde eingelangt am 06.07.2012, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung an die damals zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Grad der Behinderung der Zunge sei zu gering eingeschätzt worden, da die Beschwerdeführerin kein Geschmacksgefühl mehr auf der Zunge habe und auf Grund der nach rechts ziehenden Zunge nur auf der linken Seite kauen könne. Dies habe sich seit 2006 auch nicht geändert.

Mit Schreiben vom 09.07.2012 legte die belangte Behörde die Berufungsschrift unter Anschluss des Verwaltungsaktes der Bundesberufungskommission vor.

Mit E-Mail-Nachricht vom 20.07.2012 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Berufung. Sie führte im Wesentlichen aus, sie sei mit den für Leiden 2 [Anmerkung: Folgezustand nach Zahnextraktion 08/2006 mit Komplikation Nervenläsion, sekundäre Kiefergelenksarthrose beidseits, neuropathisches Schmerzsyndrom] angesetzten 40 % nicht einverstanden.

Seitens der Bundesberufungskommission wurden in weiterer Folge Gutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 06.11.2012 sowie eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 03.10.2012 eingeholt. Die Funktionseinschränkungen wurden nun den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos.Nr.

GdB %

1

Zustand nach Dünndarmperforation mit Abszessbildung nach Verkehrsunfall 1974

g.Z. 356

30

2

Dysfunktion des Nervus lingualis rechts

g.Z. 455

30

3

Thorachic outlet Syndrom

338

30

4

Fingergelenksabnützungen, entzündlich aktiviert

g.Z. 418

30

5

Hiatushernie

347

10

6

Schlafapnoesyndrom

g.Z. 285

10

7

Zustand nach Kieferkammkorrektur und Exkochleation sowie operativer Zahnentfernungen

g.Z. 682

10

zugeordnet und nach der Richtsatzverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt. Begründend wurde ausgeführt, der führende Grad der Behinderung unter der laufenden Nummer 1 werde durch Leiden 2 bis 3 um zwei Stufen erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Leiden 4 bis 7 erhöhten nicht weiter, da kein weiteres relevantes ungünstiges Zusammenwirken vorliege.

Nach einer im Rahmen des Parteiengehörs ergangenen Stellungnahme der Beschwerdeführerin mit Vorlage neuer Befunde sowie einer daraufhin erstatteten gutachterlichen Ergänzung, änderte die Bundesberufungskommission mit Bescheid vom 22.03.2013 den angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2012 und stellte fest, dass bei der Beschwerdeführerin ab 03.10.2012 ein Grad der Behinderung von 50 v.H. bestehe.

In einem damals ebenfalls geführten Verfahren der Beschwerdeführerin betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) wurde im Instanzenzug mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2014 ein Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin in Höhe von 60 v.H. festgestellt.

Am 30.01.2015 beantragte die Beschwerdeführerin die gegenständliche Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG und legte neben einer Kopie ihres Staatsbürgerschaftsnachweises ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

Ohne weitere Verfahrensschritte stellte die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.05.2015 einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. fest. Begründend wurde ausschließlich auf das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2014 betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 60 vH im oben dargestellten Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz verwiesen.

Mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 05.06.2015, dort eingelangt am 11.06.2015, wandte sich die Beschwerdeführerin an die vorsitzende Richterin, die das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen den im Verfahren nach dem BBG ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.06.2013 durchgeführt hatte. Die Beschwerdeführerin erläuterte darin, dass "kein gerechtes Urteil" über sie gefällt worden sei. Sie habe für die Peroneusparese links "keine Prozente bekommen", obwohl sie oft stürze und der Fuß nachlasse. Damit der Fuß gestützt werde, habe sie orthopädische Schuhe bekommen. Wegen der starken Schmerzen im Kopf auf Grund einer Vorwölbung bekomme sie laufend Injektionen. Um gehen zu können und die Schmerzen zu lindern, habe sie schon zweimal eine Wurzelinfiltration bekommen. Ihren Mund werde die Beschwerdeführerin "nie mehr auf 4,8 cm aufmachen" können; in der Früh könne sie ihn sogar nur 1,7 cm öffnen. Weiters wurde die Telefonnummer einer Ärztin angegeben, die über die Probleme betreffend den Fuß der Beschwerdeführerin Auskunft geben könne. Dem Schreiben wurden folgende Unterlagen beigelegt:

? der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 20.05.2015,

? ein im Rahmen des Verfahrens betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenes Schreiben der belangten Behörde vom 21.01.2015, in dem die Beschwerdeführerin um Vorlage des Behindertenpasses ersucht wurde, da mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2014 ein Grad der Behinderung von nunmehr 60 v.H. festgestellt worden sei,

? diverse Behandlungstermine belegende Unterlagen des Physikoambulatoriums XXXX und der Physiko und Rheumatherapie XXXX ,

? diverse Besuchsbestätigungen der Universitätsklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,

? Bestätigung der bei einem Facharzt für Mund- und Kieferheilkunde absolvierten Behandlungstermine,

? Bestätigung der in einer Praxis für Orthopädie wahrgenommen Termine zur Schmerztherapie.

Mit E-Mail-Nachricht an das Bundesverwaltungsgericht vom 11.06.2015, erklärte die Beschwerdeführerin, ihr Schreiben vom 05.06.2015 sei als Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.05.2015 betreffend das Behinderteneinstellungsgesetz (Neufestsetzung des Grades der Behinderung) zu werten.

Mit Schreiben vom 11.06.2015 wurde das Anbringen der Beschwerdeführerin vom 05.06.2015 sowie dessen Ergänzung vom 11.06.2015 seitens des Bundesverwaltungsgerichts zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG an die belangte Behörde übermittelt, bei der es am 16.06.2015 einlangte.

Am 06.07.2015 traf die Beschwerdevorlage der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG somit insbesondere auch dann in Betracht, wenn die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat bzw gravierende Ermittlungslücken im verwaltungsbehördlichen Verfahren bestehen (vgl. nochmals das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als gravierend mangelhaft:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. I Nr 57/2015, (BEinstG) lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

...

Inkrafttreten

§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.

...

Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt."

Gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.

Im gegenständlichen Fall wurde über die Frage der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Personenkreis der begünstigten Behinderten bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.08.2006 abgesprochen und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 10.05.2006 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt 70 v.H. betrug.

Auf Grund eines Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 16.08.2012 wurde dieser - im Verfahren nach dem BEinstG - zuletzt mit Bescheid der Bundesberufungskommission vom 22.03.2013 mit 50 v.H. rechtskräftig festgesetzt. Die Beschwerdeführerin stellte nun nach dem 31.08.2013, und zwar mit ordnungsgemäß ausgefülltem Antragsformular vom 30.01.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, den gegenständlichen verfahrenseinleitenden Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG. Im Beschwerdefall war somit - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht ausführte - der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen.

Die belangte Behörde hat den Grad der Behinderung grundsätzlich unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen; grundsätzlich ist daher eine Einschätzung auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens erforderlich.

Im Beschwerdefall wurde die Neufestsetzung des Grades der Behinderung beantragt. Es wurden von der belangten Behörde trotz der, im Rahmen der Antragstellung vorgelegten medizinischen Befunde, keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt. Zur Begründung der Feststellung der belangten Behörde, es bestehe ein Grad der Behinderung in Höhe von 60 v.H., wurde ausschließlich auf die Einschätzung im Rahmen des vorangegangen Passverfahrens verwiesen. Das in diesem Verfahren eingeholte aktuellste Gutachten stammt vom 13.10.2014. Die letzte persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin wurde am 06.12.2013 durchgeführt. Diese Zeitpunkte liegen vor der gegenständlichen Antragstellung der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 30.01.2015. Die seitens der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Befunde datieren zum Teil nach diesen Begutachtungen und wurden somit noch nicht gutachterlich bewertet. Auch erstattete die Beschwerdeführerin hinsichtlich der angeführten Leidenszustände - zumindest teilweise - neue Angaben.

Da die belangte Behörde im Verfahren jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, ist die seitens des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung daher nicht möglich.

Im Übrigen erliegt im vorliegenden Verwaltungsakt nicht einmal ein aktueller Versicherungsdatenauszug.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ärztliche Sachverständigengutachten auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde und der erhobenen Einwendungen zum aktuellen Gesundheitszustand einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zur Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen haben.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung nach dem BEinstG als bloß ansatzweise ermittelt erweist, sodass grundlegende und geeignete Ermittlungen und darauf aufbauende Sachverhaltsfeststellungen im Sinne der obigen ausführlichen Darlegungen erforderlich erscheinen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte obiger rechtlicher Ausführungen nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts des Umfanges der im gegenständlichen Fall nachzuholenden erforderlichen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.

Es war somit in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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